Beschluss
2 TaBV 6/22
Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2023:1122.2TABV6.22.00
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Leitsätze
1. § 20 Abs. 2 WO (juris: BetrVGDV1WO) legt die in den Stimmzettel aufzunehmenden Angaben abschließend fest. Durch den Hinweis auf eine Betriebsratstätigkeit auf den Stimmzetteln verstößt der Wahlvorstand gegen § 20 Abs. 2 WO (juris: BetrVGDV1WO).(Rn.85)
2. Die Bewerber müssen in genau derselben Reihenfolge auf dem Stimmzettel benannt werden, wie sie in der Vorschlagsliste aufgeführt sind. Wird die Reihenfolge verändert, berechtigt dies zur Wahlanfechtung. Die Reihenfolge ist auch dann nicht mehr eingehalten, wenn die Bewerber nicht alle nacheinander auf einer Seite fortlaufend genannt werden, sondern ein Teil der Kandidaten auf der Rückseite des Stimmzettels aufgeführt ist.(Rn.86)
3. Beide Verstöße können das Wahlergebnis beeinflussen.(Rn.87)
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats – Beteiligter zu 18 – gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18.08.2022 – 2 BV 2/22 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 20 Abs. 2 WO (juris: BetrVGDV1WO) legt die in den Stimmzettel aufzunehmenden Angaben abschließend fest. Durch den Hinweis auf eine Betriebsratstätigkeit auf den Stimmzetteln verstößt der Wahlvorstand gegen § 20 Abs. 2 WO (juris: BetrVGDV1WO).(Rn.85) 2. Die Bewerber müssen in genau derselben Reihenfolge auf dem Stimmzettel benannt werden, wie sie in der Vorschlagsliste aufgeführt sind. Wird die Reihenfolge verändert, berechtigt dies zur Wahlanfechtung. Die Reihenfolge ist auch dann nicht mehr eingehalten, wenn die Bewerber nicht alle nacheinander auf einer Seite fortlaufend genannt werden, sondern ein Teil der Kandidaten auf der Rückseite des Stimmzettels aufgeführt ist.(Rn.86) 3. Beide Verstöße können das Wahlergebnis beeinflussen.(Rn.87) Die Beschwerde des Betriebsrats – Beteiligter zu 18 – gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18.08.2022 – 2 BV 2/22 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der am 22. März 2022 durchgeführten Betriebsratswahl. Die Beteiligte zu 19. (im Folgenden: Arbeitgeberin) entwickelt Produktlösungen für die Medizintechnik, Wissenschaft und Industrie. In ihrem Betrieb in Hamburg beschäftigt sie etwa 630 Frauen und 886 Männer. Die Beteiligten zu 1. bis 17. (im Folgenden: Antragsteller) sind als Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin angestellt und waren bei der streitgegenständlichen Betriebsratswahl wahlberechtigt. Die Beteiligten zu 1. bis 14. waren darüber hinaus Kandidaten des Wahlvorschlages „W./R.“, der vom Wahlvorstand nicht zur Betriebsratswahl zugelassen wurde. Der Beteiligte zu 18. (im Folgenden: Betriebsrat) ist der aus der Wahl hervorgegangene Betriebsrat. Der Wahlvorstand leitete zunächst durch Aushang eines Wahlausschreibens (Anlage AS 1) am 03. Februar 2022 eine Betriebsratswahl ein. Am 07. Februar 2022 hängte er ein korrigiertes Wahlausschreiben (Anlage AS 2) aus, auf dessen gesamten Inhalt Bezug genommen wird. Unter der Überschrift „Schriftliche Stimmabgabe/Briefwahl“ lautete das Wahlausschreiben u. a. wie folgt: „Wahlberechtigte, die am Wahltag wegen ihrer Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, erhalten auf ihr Verlangen hin (in Textform) die zur schriftlichen Stimmabgabe notwendigen Unterlagen (§ 24 Abs. 1 WO). Entsprechende Anforderungen sind rechtzeitig vor dem Wahltag und unter Angabe der privaten Postanschrift an die genannte Anschrift des Wahlvorstands zu richten [...].“ In den vom Wahlvorstand erstellten und am 07. Februar 2022 ausgehängten Wählerlisten (Anlagen AG 4 und AG 5) sind die Arbeitnehmer namentlich in alphabetischer Reihenfolge tabellarisch, getrennt nach Geschlecht, mit den folgenden Angaben aufgeführt: • Familienname • Vorname • Konzerneintritt • Betriebsteil (Company) Bei einigen Arbeitnehmern, so z.B. bei ... D., ist in der Spalte „Konzerneintritt“ keine Angabe enthalten. Die nach § 2 Absatz 3 Satz 2 WO nicht passiv Wahlberechtigten sind in der Wählerliste nicht explizit ausgewiesen. Tatsächlich sind auf den Wählerlisten 22 Arbeitnehmer aufgeführt, die erst im Jahr 2022 in den Konzern eingetreten und daher nicht passiv wahlberechtigt waren, ferner Leiharbeitnehmer und Beschäftigte anderer Unternehmen, die nur das aktive, nicht aber das passive Wahlrecht haben. Keiner von ihnen wurde in den Betriebsrat gewählt. Die Beteiligten zu 1. und 3. legten am 07. Februar 2022 schriftlich Einspruch gegen die Wählerliste ein. Zur Begründung führten sie an, dass die Beschäftigten der Abteilung M. auf der Wählerliste fehlten. Der Wahlvorstand wies den Einspruch am 11. Februar 2022 mit der Begründung zurück, dass die Abteilung M. ein eigenständiger Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrVG sei und bereits einen eigenen Wahlvorstand zur Gründung eines Betriebsrats bestellt habe (Anlage AS 9). Die Beteiligten zu 1. bis 3. reichten am 17. Februar 2022 um 11:02 Uhr beim Wahlvorstand den Wahlvorschlag „W./R.“ ein. Um 15:45 Uhr desselben Tages sendete der Wahlvorstand der Beteiligten zu 1 eine E-Mail (Anlage AS 10) mit der Bitte um schriftliche Stellungnahme bis zum 18. Februar 2022 um 14:00 Uhr zu der Frage, warum auf den Stützunterschriften Pos. 57 +. 58 auf der Rückseite 16 Kandidaten, auf der Stützunterschrift Pos. 92 auf der Rückseite 15 Kandidaten angegeben sind und für welche Vorschlagsliste die übrigen Stützunterschriften gelten. Hierzu nahm die Beteiligte zu 1. mit Email vom 18. Februar 2022 um 11:09 Uhr (Anlage AS 11) Stellung. Sie erklärte, dass wegen des Abspringens der Kandidatin K. S. die ursprüngliche Vorschlagsliste mit 16 Kandidaten auf eine Vorschlagsliste mit 15 Kandidaten geschrumpft sei. Alle Stützunterschriften seien auf der Vorschlagsliste mit den 15 Kandidaten gesammelt worden, bis auf die zwei Stützunterschriften Nr. 57 und 58, die auf der alten Vorschlagsliste mit noch 16 Kandidaten gesammelt worden seien. In einer E-Mail von M. S. vom 18. Februar 2022, 12:19 Uhr, adressiert an „OEWAHLVORSTAND-BR_WAHL_2022“, teilte diese mit, dass sie die veraltete Vorschlagsliste mit 16 Kandidaten heruntergeladen habe und sie und K. T. ihre Stützunterschriften auf dieser Liste geleistet haben (Anlage AS 12). Am Montag, den 21. Februar 2022, fasste der Wahlvorstand den Beschluss, dass der Wahlvorschlag „W./R.“ ungültig sei und teilte dies am selben Tag um 13:46 Uhr per E-Mail (Anlage AS 13, Anlage AS 14) der Beteiligten zu 1. mit. Auf den Inhalt der genannten E-Mail wird ergänzend Bezug genommen. Der E-Mail lag der Beschluss des Wahlvorstandes vom 21. Februar 2022 bei, den er der Beteiligten zu 1. in der Folge auch per Einschreiben zustellen ließ. Um 16:00 Uhr desselben Tages lief die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen ab. Innerhalb dieser Frist ist nur ein weiterer Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingegangen. Mit Aushang vom 03. März 2022 unterrichtete der Wahlvorstand die Arbeitnehmer, dass nur eine gültige Vorschlagliste eingegangen sei und dass die Wahl deshalb als Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt werde. Zugleich wies er ausweislich des Inhalts der Anlage 18.3b auf die Möglichkeit der Briefwahl hin. Ein beim Arbeitsgericht Hamburg gestellter Antrag der Beteiligten zu 1. bis 3. auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – gerichtet auf Verpflichtung des Wahlvorstands zur Zulassung ihres Wahlvorschlags – wies das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 08. März 2022 zurück (2 BVGa 1/22). Die Wahl fand in den Örtlichkeiten der Arbeitgeberin in der ...straße... am 22. März 2022 in der Zeit von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr statt. Die bei der Urnenwahl verwendeten Stimmzettel (Anlage AS 15, Bl. 32 d. A.) waren beidseitig bedruckt; auf der Vorderseite waren neun Kandidaten vermerkt, auf der Rückseite 16. Auf der Vorderseite befand sich hervorgehoben der Aufdruck „Bitte Wenden! Please turn!“. Zudem enthielt der Stimmzettel einen Hinweis, wonach er in einer Weise zu falten ist, dass die abgegebene Stimme nicht erkennbar ist. Dieser Hinweis war nicht hervorgehoben. Auf dem Stimmzettel waren die Namen der Kandidaten mit Ziffern versehen in einer Tabelle aufgeführt, die Kandidaten Ziffer 1 – 9 auf der Vorderseite des Stimmzettels, die Kandidaten Ziffer 10 – 25 auf der Rückseite. Bei der Kandidatin Nr. 1 war neben dem Namen und Vornamen (.../U. unter der Rubrik „Art der Beschäftigung im Betrieb“ Folgendes angegeben: „Betriebsratsvorsitzende / Sachbearbeiterin Medical“ Bei dem Kandidaten Nr. 2, Herrn ... F., war unter dieser Rubrik folgendes angegeben: „Stellv. Betriebsratsvorsitzender / Außendienst“. Am 29. März 2022 machte der Wahlvorstand das Wahlergebnis durch Aushang bekannt (Anlage Bet. zu 18.3, Bl. 59 d. A.). Danach entfielen auf das gewählte Betriebsratsmitglied mit den wenigsten Stimmen (E. S.) 107 Stimmen und auf das erste Ersatzmitglied (H. S.) 106 Stimmen. Mit ihrer am 07. April 2022 beim Arbeitsgericht eingegangen und am 13. April 2022 dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin zugestellten Antragsschrift haben die Antragsteller die Betriebsratswahl angefochten. Sie haben gerügt, der Wahlvorstand habe in mehrfacher Hinsicht Wahlvorschriften verletzt. So liege ein Verstoß gegen § 24 Abs. 1 WO vor, da in dem Wahlausschreiben für das Verlangen von Briefwahlunterlagen eine gesetzlich nicht vorgesehene (Text-) Form und die Angabe der privaten Postanschrift verlangt werde. Diese Vorgaben könnten Arbeitnehmer davon abgehalten haben, Briefwahlunterlagen zu verlangen. Ferner enthielten die Wählerlisten keine Information, ob die aufgeführten Arbeitnehmer*innen das aktive und passive Wahlrecht haben. Damit sei es den Arbeitnehmer*innen nicht möglich gewesen, zu überprüfen, ob der Wahlvorstand die Entscheidung über das aktive und passive Wahlrecht zutreffend getroffen habe. § 19 Abs. 3 Satz 1 BetrVG schließe das Anfechtungsrecht daher nicht aus. Der Wahlvorstand habe zudem gegen § 7 Abs. 1 WO verstoßen, weil er den Wahlvorschlag „W./R.“ nicht unverzüglich zurückgewiesen habe. Der Wahlvorstand habe noch am 17. Februar 2022 die Unwirksamkeit des eingereichten Wahlvorschlags erkannt. Spätestens am 18. Februar 2022 um 12:19 Uhr hätten ihm alle für eine Beschlussfassung nötigen Informationen vorgelegen. Hinzu komme ein Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl, da der Wahlzettel beidseitig bedruckt gewesen sei und es keine Wahlumschläge mehr gebe. Ferner seien die auf der Rückseite des Stimmzettels aufgeführten Kandidaten benachteiligt, da nicht alle Wähler den Stimmzettel umdrehten. Die Antragsteller haben beantragt, 1. die am 22.03.2022 durchgeführte Betriebsratswahl wird für unwirksam erklärt; 2. der Betriebsrat wird verpflichtet, den Antragstellern Einsicht in die Wahlakten zur Betriebsratswahl am 22.03.2022 zu gewähren; 3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2.: Der Betriebsrat wird verpflichtet, den Antragstellern Einsicht in die Wahlakten zur Betriebsratswahl am 22.03.2022 zu gewähren, soweit diese keinen Rückschluss auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer zulassen. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin hat keinen Antrag gestellt. Der Betriebsrat hat gemeint, es liege kein Verstoß gegen Wahlvorschriften vor. Insbesondere habe der Wahlvorstand nicht gegen seine Pflicht verstoßen, den Wahlvorschlag „W./R.“ unverzüglich zurückzuweisen. Die Einholung von Rechtsrat sei dem Wahlvorstand nicht vor Montag, dem 21. Februar 2022, möglich gewesen. Zudem habe sich der Wahlvorstand überobligatorisch um Aufklärung des Sachverhalts bemüht, indem er mehrfach erfolglos versucht habe, die Listenführerin am 17. Februar 2022 telefonisch zu erreichen. Die E-Mail von M. S. vom 18. Februar 2022, 12:19 Uhr, habe der Wahlvorstand nie erhalten. Das Wahlausschreiben habe für das Verlangen nach Briefwahlunterlagen keine Form vorgegeben. Der nicht unterstrichene, in Klammern gesetzte Zusatz „(in Textform)“ zeige lediglich, dass diese Form angestrebt werde. Gleiches gelte für die Angabe der privaten Postanschrift. Selbst wenn insoweit ein Verstoß gegen § 24 WO vorgelegen habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass hierdurch das Wahlergebnis habe beeinflusst werden können. Die Arbeitnehmer hätten überwiegend zu Hause gearbeitet. Die Kommunikation über E-Mails sei völlig üblich. Auch sei aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit ein Textformverlangen nicht zu beanstanden. Die Kennzeichnung der nicht passiv wahlberechtigten Arbeitnehmer sei zwar unterblieben. Auf diesen Fehler könne die Anfechtung gemäß § 19 Abs. 3 BetrVG aber nicht gestützt werden, da es insoweit – unstreitig – keinen Einspruch gegen die Wählerlisten gegeben habe. Darüber hinaus könne hierdurch nicht das Wahlergebnis beeinflusst worden sein, da auf beiden Wählerlisten – unstreitig – keine nicht passiv Wahlberechtigten aufgeführt worden seien. Mit Beschluss vom 18. August 2022 – 2 BV 2/22 – hat das Arbeitsgericht die Anträge des Beteiligten zu 12. als unzulässig zurückgewiesen, da nach Rüge der Verfahrensvollmacht eine solche für den Beteiligten zu 12. nicht vorgelegt wurde. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Betriebsratswahl vom 22. März 2022 für unwirksam erklärt und die Arbeitgeberin verpflichtet, den Beteiligten zu 1. – 11. und zu 13. – 17. Einsicht in die Wahlakten zur Betriebsratswahl zu gewähren, soweit diese keinen Rückschluss auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer zulassen. Im Übrigen hat es die Anträge zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat – soweit in der Beschwerde noch von Interesse – ausgeführt, die Betriebsratswahl sei aus mehreren Gründen anfechtbar und daher unwirksam. Die Antragsteller seien als wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen des Betriebs nach § 19 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BetrVG zur Wahlanfechtung berechtigt. Die zweiwöchige Anfechtungsfrist sei gewahrt. Der Antrag Ziffer 1 sei auch begründet. Die Wahl sei aus mehreren Gründen anfechtbar. So verstoße das Wahlausschreiben vom 07. Februar 2022 (Anlage AS 2) gegen § 24 Abs. 1 S. 1 WO, weil es für das Verlangen von Briefwahlunterlagen das Textformerfordernis beinhalte. Dieses folgt aus der Formulierung, dass Wahlberechtigte, die am Wahltag wegen ihrer Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, auf ihr Verlangen hin (in Textform) die zur Stimmabgabe notwendigen Unterlagen (§ 24 Abs. 1 WO) erhalten und entsprechende Anforderungen unter Angabe der privaten Postanschrift an die unten genannte Anschrift des Wahlvorstandes zu richten sind (per EMail: OE-WAHL-VORSTAND-BR WAHL ...). Mit dem Wahlausschreiben habe der Wahlvorstand ein Verlangen in Textform vorgeschrieben, das weder im Betriebsverfassungsgesetz noch in der Wahlordnung eine Grundlage finde. Wahlberechtigte hätten das Wahlausschreiben bei verständiger Würdigung dahingehend verstehen müssen, dass ausschließlich ein Verlangen in Textform möglich ist. Hierfür spreche die Verwendung des Verbs „sind“, das sich gleichermaßen auf die Textform wie auf das Erfordernis der rechtzeitigen Anforderung vor dem Wahltag beziehe. Die Formulierung „sind“ werde allgemein – im Gegensatz zu der Formulierung „kann“ – als zwingende Vorgabe verstanden. Hinzu komme die ausdrückliche Hervorhebung der Textform durch Fettdruck und die abschließende Benennung der E-Mailadresse des Wahlvorstands. Dass die Wörter „in Textform“ in Klammern geschrieben sind und anders als die Wörter „auf ihr Verlangen hin“ nicht unterstrichen sind, rechtfertige keine andere Bewertung. Ein Hinweis darauf, dass die Textform optional ist, finde sich nicht. Der Zusatz „in Textform“ erscheine bei verständiger Würdigung wie eine Konkretisierung des Verlangens, nicht jedoch wie eine Option unter mehreren. Auch der Verweis auf § 24 Abs. 1 WO lasse keine andere Bewertung zu. § 24 Abs. 1 WO stelle eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG dar. Dies folge aus der vom Gesetzgeber gewählten Gestaltung als zwingende Vorschrift. Zwingende Vorschriften über das Wahlverfahren seien regelmäßig als wesentlich im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG anzusehen. Der Gesetzgeber habe in § 24 Abs. 1 S. 1 WO bewusst auf eine Form für das Verlangen verzichtet und hierdurch den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gestärkt. Der Einwand des Betriebsrats, die Einhaltung der Textform sei aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit geboten, sei rechtlich unerheblich, da eine zwingende gesetzliche Vorgabe, die der Stärkung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl den Vorrang einräumt, nicht durch eigene Zweckmäßigkeitserwägungen übergangen werden könne. Es sei nicht auszuschließen, dass das Wahlergebnis auf dem Verstoß beruht. Maßgeblich sei, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Könne diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibe es bei der Unwirksamkeit der Wahl. Da das erste Ersatzmitglied nur eine Stimme weniger erhalten habe als das gewählte Betriebsratsmitglied mit den wenigsten Stimmen, sei hier nicht feststellbar, dass auch ohne den Verstoß zwingend dasselbe Wahlergebnis eingetreten wäre. Es sei nicht auszuschließen, dass Wahlberechtigte wegen der Formulierung des Wahlausschreibens davon ausgegangen seien, dass ein mündliches Verlangen nach Briefwahlunterlagen nicht ausreiche und dass sie vor diesem Hintergrund von einem entsprechenden Verlangen abgesehen und sich nicht an der Wahl beteiligt hätten. Schon durch eine einzige abweichende Stimme hätte vorliegend das Wahlergebnis verändert werden können. Die Wahl sei auch wegen eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 WO anfechtbar, da die Wählerlisten entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 WO keine Kennzeichnung der nicht passiv Wahlberechtigten enthielten. Dass wegen der fehlenden Kennzeichnung kein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerlisten eingelegt wurde, stehe der Anfechtbarkeit nicht entgegen. Es sei nicht auszuschließen, dass im Fall der Kennzeichnung der nicht passiv Wahlberechtigten ein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Es sei möglich, dass einzelne Arbeitnehmer aufgrund der fehlenden Angabe zu den nicht passiv Wahlberechtigten davon abgesehen haben, eigene Wahlvorschläge zu erstellen und Kandidaten für diese zu gewinnen Der Wahlvorstand habe zudem gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 WO verstoßen, indem er den Wahlvorschlag „W./R.“ nicht unverzüglich geprüft, sondern der Beteiligten zu 1. erst am 21. Februar 2022, 13:46 Uhr, mitgeteilt hat, dass er den Wahlvorschlag für ungültig hält. Hierin liege ein Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG, bei dem nicht auszuschließen sei, dass das Wahlergebnis auf ihm beruht. Ergänzend wird auf die weiteren Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem Beschluss unter Gründe II. (S. 13 – 21 d. A.) Bezug genommen. Der Beschluss ist dem Betriebsrat am 18. Oktober 2022 zugestellt worden (EB Bl. 224 d. A.). Die Beschwerde des Betriebsrats ist bereits am 12. Oktober 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Beschwerdebegründung ist am 10. November 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Betriebsrat wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Betriebsratswahl vom 22. März 2022 unwirksam ist. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass ein Grund für die Anfechtung der Betriebsratswahl gegeben sei. Die Aufnahme des Zusatzes „(Textform)“ hinsichtlich des Antrags auf Briefwahl sei nicht erfolgt, um erhöhte Anforderungen an den Antrag zu stellen, sondern sei durch den Wunsch begründet gewesen, die Anforderung eines Antrags auf Briefwahl im Falle der Überprüfung sicher nachweisen zu können. Der Wahlvorstand habe in einer Schulung bei dem Schulungsinstitut ifb von der Referentin, einer Rechtsanwältin, den Rat erhalten, sich zur Sicherheit von den Wahlberechtigten, die Briefwahl beantragen, eine Bestätigung hierfür geben zu lassen. Der Umstand, dass der Zusatz in Klammern gesetzt wurde, mache deutlich, dass es nicht zwingend sei, den Antrag in Textform zu stellen. Die Auslegung des Arbeitsgerichts sei daher unzutreffend. Dies zeige sich auch daran, dass durchaus auch mündliche Anfragen zur Überlassung von Briefwahlunterlagen an den Wahlvorstand gerichtet worden seien. Es sei zudem zweifelhaft, ob eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt worden sei. Der wesentliche Gehalt der Regelung zur Briefwahl bestehe darin, dass man überhaupt im Wege der Briefwahl an der Wahl teilnehmen könne. Dies sei weiterhin gewährleistet. Dabei sei auch zu bedenken, dass nach der Gesetzessystematik die Briefwahl nur eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme sei. Vorrangig sei die persönliche Abgabe des Stimmzettels durch die Wahlberechtigten. Daher werde auch in der Fachliteratur vertreten, dass bei einem Antrag auf Briefwahl eine Angabe zu dem Grund der Abwesenheit erfolgen müsse. Diese Daten in mündlicher Form zu erheben, sei fehleranfällig. Daher werde allgemein empfohlen, über mündliche Anträge zumindest einen Aktenvermerk zu fertigen. Die Besonderheiten der Betriebsratswahl in der Pandemie seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Diese müssten zu einem geänderten Prüfungsmaßstab führen. Schließlich sei auch nicht davon auszugehen, dass das Erfordernis eines Antrags in Textform das Ergebnis der Betriebsratswahl verändert habe. Hier reiche nicht jede theoretisch denkbare Möglichkeit eines anderen Wahlergebnisses aus. Angesichts der Tatsache, dass die Arbeitgeberin ein weltweites MedTech Unternehmen sei, sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über Computer und Laptops verfügten und die Kommunikation im Unternehmen nahezu ausschließlich über E-Mail oder MS Teams erfolge, sei es lebensfremd und weniger als hypothetisch, wenn das Arbeitsgericht davon ausgehe, dass Wahlberechtigte wegen des Textform-Erfordernisses nicht an der (Brief-)Wahl teilgenommen hätten. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht zudem einen Anfechtungsgrund in dem Umstand gesehen, dass auf der Wählerliste entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 WO keine Kennzeichnung der nicht passiv Wahlberechtigten erfolgte. Dies könne schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die in der Wahlordnung vorgesehene Möglichkeit des Einspruchs insoweit nicht genutzt worden sei. Das Arbeitsgericht lege die Neuregelung in § 19 Abs. 3 S. 1 BetrVG falsch aus. Zudem stehe fest, dass sich der Fehler nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt habe, da – unstreitig – weder ein passiv nicht wahlberechtigter Arbeitnehmer gewählt, noch ein solcher als Wahlbewerber aufgestellt wurde. Unzutreffend sei schließlich auch die Annahme des Arbeitsgerichts, wonach der Wahlvorstand seine Pflicht zur unverzüglichen Prüfung des Wahlvorschlags „W. R.“ verletzt habe. Insoweit wird auf die ergänzenden Ausführungen des Betriebsrats hierzu verwiesen (S. 17 – 28 der Beschwerdebegründung vom 10. November 2022, Bl. 242 – 247 Rückseite). Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. August 2022 – 2 BV 2/22 teilweise abzuändern und den Antrag zu 1 abzuweisen. Die Beteiligten zu 1- 11 und zu 13 – 17 beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags den angegriffenen Beschluss. Sie machen geltend, es sei keineswegs nur eine rein theoretische Möglichkeit, dass sich bei 1.500 Wahlberechtigten zumindest eine Person durch das zusätzliche Formerfordernis („Textform“) von dem Briefwahlverlangen habe abhalten lassen. Die Beteiligten zu 1 – 11 und zu 13 – 17 rügen zudem weitere Verstöße gegen Wahlvorschriften. Ergänzend wird auf die gesamten schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten zu .1. – 11. und zu 13. – 17. und des Betriebsrats im Beschwerdeverfahren – nebst Anlagen – sowie die Sitzungsniederschrift und den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 100 Abs. 2 i.V.m. § 89 Abs. 2, § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1, § 520 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Betriebsratswahl vom 22. März 2022 unwirksam ist. Die Voraussetzungen einer Wahlanfechtung gem. § 19 Abs. 1 BetrVG liegen vor. Der Wahlvorstand hat in mehrfacher Hinsicht gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Verstöße das Wahlergebnis beeinflusst und geändert haben. a) Zutreffend hat das Arbeitsgericht die formellen Voraussetzungen der Wahlanfechtung bejaht. Auf die entsprechenden Ausführungen wird zu Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (S. 13 des Beschlusses, unter 1 b aa. und bb., Bl. 194 d. A.). Die formellen Voraussetzungen sind auch im Beschwerdeverfahren nicht streitig. b) Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass ein Grund zur Wahlanfechtung vorliegt. aa) Der Wahlvorstand hat zum einen gegen § 24 Abs. 1 S. 1 WO verstoßen, indem er in dem Wahlausschreiben vom 07. Februar 2022 für das Briefwahlverlangen das Textformerfordernis aufgenommen hat. Dies ist ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften, bei dem nicht auszuschließen ist, dass er das Wahlergebnis verändert oder beeinflusst hat. (1) Das Arbeitsgericht hat hierzu in seinem sorgfältig begründeten Beschluss völlig zutreffende Ausführungen gemacht, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (unter Gründe II. c aa. (1) – (4), S. 13 bis 16 (oben), Bl. 194 – 195 oben (Vor und Rück) d. A). (2) Die Ausführungen des Betriebsrats im Beschwerdeverfahren führen zu keiner anderen Entscheidung. Sie geben lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass: (a) Wenn der Betriebsrat ausführt, durch den Zusatz (Textform) habe der Wahlvorstand kein echtes Formerfordernis vorgeben wollen; mag das so gewesen sein. Hierauf allein kommt es aber nicht an. Angesichts des Wortlauts des Wahlausschreibens kann man nicht ernstlich bezweifeln, dass die Formulierung mit dem Zusatz (Textform) von den Wahlberechtigten jedenfalls so verstanden werden konnte, als müsse der Antrag auf Teilnahme an der Briefwahl auf jeden Fall per E-Mail oder schriftlich gestellt werden. Der Umstand, dass ein Klammerzusatz verwendet worden ist, genügte hier eben nicht, um für den unbefangenen Leser deutlich zu machen, dass die „Textform“ nur eine von vielen Möglichkeiten ist, das Briefwahlverlangen zu äußern. Soweit der Betriebsrat meint, das ergebe sich schon daraus, dass nicht von „ausschließlich in Textform“ gesprochen worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die „Textform“ als einzige Form genannt und damit gerade nicht beispielhaft aufgeführt ist. Weitere Möglichkeiten (zB. die mündliche Vorsprache beim Wahlvorstand) werden nicht genannt. Es fehlen auch jegliche relativierenden Zusätze (wie etwa: „zum Beispiel in Textform“ o.ä.). Hinzu kommt, dass gleichzeitig dazu aufgefordert wird, eine Postanschrift mitzuteilen. Dies erweckt den Eindruck, dass nur eine postalische Übersendung der Briefwahlunterlagen (nach einem Antrag in Textform) in Betracht kommt, nicht aber die persönliche Aushändigung im Betrieb nach mündlicher Vorsprache beim Wahlvorstand. Zutreffend weist der Betriebsrat darauf hin, dass der Wahlvorstand bei der Aushändigung von Briefwahlunterlagen für den Fall einer Wahlanfechtung zur eigenen Sicherheit den Umstand des Briefwahlantrags nebst Grund sowie die Aushändigung der Unterlagen schriftlich dokumentieren sollte. Dies kann aber ebenso durch entsprechende Vermerke erfolgen. Die Erleichterung, die sich der Wahlvorstand nachvollziehbarer Weise durch die Aufnahme des Zusatzes (Textform) verspricht, rechtfertigt nicht, ein Formerfordernis vorzugeben, das gesetzlich nicht vorgesehen ist. (b) Soweit der Betriebsrat in der Beschwerde weiterhin geltend macht, es handele sich bei der Regelung in § 24 WO nicht um eine wesentliche Wahlvorschrift, ist dem nicht zu folgen. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem „Ausnahmecharakter“ der Briefwahl. Zwar ist es zutreffend, dass die Briefwahl zur Voraussetzung hat, dass der Wahlberechtigte wegen seiner Abwesenheit vom Betrieb an der persönlichen Stimmabgabe gehindert ist. Richtig ist auch, dass sich insoweit aufgrund der pandemischen Lage neue Fragen ergeben haben, so etwa, ob das vom Arbeitgeber erwünschte Arbeiten im Home-Office bereits eine Verhinderung in dem Sinne darstellt. Um eine solche Fragestellung geht es hier aber nicht. Wieso die Pandemie dazu berechtigen soll, ein Formerfordernis für das Briefwahlverlangen zu etablieren, das gesetzlich gerade nicht vorgesehen ist, erschließt sich nicht. Auch wenn nicht viele Mitarbeiter vor Ort waren, so war doch das Betreten des Betriebs keineswegs aus Gründen der Pandemie untersagt. Insofern stellte das Verlangen der Textform eine Erschwernis dar, da es den Eindruck vermittelte, man könne eben nur schriftlich oder per E-Mail das Briefwahlverlangen stellen. Die Tatsache, dass alle Wahlberechtigten – wie der Betriebsrat geltend macht – regelmäßig per E-Mail kommunizieren und daher grundsätzlich in der Lage sind, die Briefwahlunterlagen auf diesem Wege anzufordern, ändert nichts daran, dass hier gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen wurde. Insoweit ist maßgeblich, dass die Regelung in § 24 WO durch den Verzicht auf Formvorschriften für das Briefwahlverlangen darauf abzielt, die Teilnahme an der Wahl auch bei Betriebsabwesenheit möglichst einfach zu gewährleisten. Dies dient damit auch dem Grundsatz der allgemeinen Wahl, wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend herausgestellt hat. (c) Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Verstoß das Wahlergebnis weder beeinflusst noch verändert hat. Soweit der Betriebsrat in der Beschwerde geltend macht, es sei eine völlig hypothetische Annahme, dass sich irgendein Wahlberechtigter durch die Formulierung im Wahlausschreiben von der Teilnahme an der (Brief-)Wahl abhalten ließ, ist dies nicht nachvollziehbar. Das Wahlausschreiben gab nicht nur die „Textform“ für das Briefwahlverlangen vor, sondern verlangte auch die Angabe einer Postanschrift. Es ist keineswegs nur hypothetisch, vielmehr sogar recht gut vorstellbar, dass gerade auch durch den Verweis auf den Postweg ein Wahlberechtigter von einem Briefwahlverlangen – etwa aus Zeitgründen, weil er annimmt, die Unterlagen nicht mehr rechtzeitig auf dem Postweg erhalten zu können – ganz absah, anstatt das Verlangen vor Ort im Betrieb gegenüber dem Wahlvorstand persönlich mitzuteilen und die Unterlagen sogleich mitzunehmen. Auch wenn es die Empfehlung der Arbeitgeberin gab, angesichts der pandemischen Lage im Home-Office zu arbeiten, war doch ein Betreten des Betriebs und eine Arbeit vor Ort weder unmöglich noch unzulässig. Der Betriebsrat hat selbst darauf hingewiesen, dass einzelne Wahlberechtigte mündlich die Teilnahme an der Briefwahl beantragt haben. Dieser Umstand schließt aber nicht aus, dass andere Wahlberechtigte sich davon abhalten ließen, da sie die „Textform“ für die einzige Option hielten. Aufgrund des äußerst geringen Abstands von nur einer Stimme zwischen dem ersten Ersatzmitglied und dem Betriebsratsmitglied mit der geringsten Stimmenanzahl kann nicht die Rede davon sein, dass ein Einfluss des Verstoßes auf das Wahlergebnis auszuschließen ist. Es reicht nämlich schon, wenn auch nur eine Person sich durch den höheren förmlichen Aufwand davon abhalten ließ, die Teilnahme an der Briefwahl zu verlangen, da nicht auszuschließen ist, dass diese eine Stimme schon Einfluss auf die Zusammensetzung des Betriebsrats gehabt hätte. bb) Ein weiterer Anfechtungsgrund ergibt sich aus Inhalt und der Gestaltung der Stimmzettel. Der Wahlvorstand hat gegen § 20 Abs. 2 WO verstoßen, indem er bei der Kandidatin ... G. neben ihrer beruflichen Tätigkeit auf dem Stimmzettel auch die Tatsache aufgeführt hat, dass sie Betriebsratsvorsitzende ist. Entsprechendes gilt für den Kandidaten ... F., bei dem neben der Berufsbezeichnung aufgeführt ist „stellvertretender Betriebsratsvorsitzender“. Ein weiterer Verstoß gegen § 20 Abs. 2 WO liegt darin, dass die Stimmzettel beidseitig gestaltet sind, also ein Teil der Kandidaten auf der Vorderseite des Stimmzettels aufgeführt ist, der andere Teil auf der Rückseite. Die Regelung in § 20 Abs. 2 WO ist eine wesentliche Vorschrift zum Wahlverfahren, die den zulässigen und erforderlichen Inhalt des Stimmzettels im Einzelnen vorgibt. Es kann keineswegs festgestellt werden, dass diese Verstöße das Wahlergebnis weder beeinflussen noch ändern konnten. Dass sich keiner der Beteiligten im Verfahren auf diese Anfechtungsgründe bezogen hat, ist unerheblich, da der Verstoß für das Beschwerdegericht aus der Antragsschrift und dem als Anlage beigefügten Stimmzettel bereits erkennbar und damit zu berücksichtigen war. Im Einzelnen: (1) Der Wahlvorstand hat zweifach gegen § 20 Abs. 2 WO verstoßen und damit gegen eine wesentliche Wahlvorschrift. (a) Da nur ein Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen war, erfolgte die Wahl gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BetrVG nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Maßgeblich waren daher die Regelungen zum Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste in §§ 20 ff. WO. Gem. § 20 Abs. 2 WO sind in diesem Fall auf den Stimmzetteln die Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind. Die Regelung in § 20 Abs. 2 WO ist eine wesentliche Verfahrensvorschrift (BAG 25. Oktober 2017 – 7 ABR 2/16 – Rn. 41 zu § 9 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO; LAG Berlin-Brandenburg 25. August 2011 – 25 TaBV 529/11 – Rn. 44). (b) Diese wesentliche Verfahrensvorschrift hat der Wahlvorstand durch die Gestaltung der Stimmzettel mehrfach verletzt. (aa) Durch den Zusatz „Betriebsratsvorsitzende“ bei der Kandidatin ... G. und den Zusatz „stellvertretender Betriebsratsvorsitzender“ bei dem Kandidaten ... F. hat der Wahlvorstand gegen § 20 Abs. 2 WO verstoßen. Schon die Formulierung in § 20 Abs. 2 WO („sind... aufgeführt“) spricht dafür, dass § 20 Abs. 2 WO die in den Stimmzettel aufzunehmenden Angaben abschließend festlegt (ebenso BAG 25. Oktober 2017 – 7 ABR 2/16 – Rn. 41 zu § 9 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO). Dieses Verständnis entspricht dem Erfordernis eines formal ausgestalteten und für den Wahlvorstand rechtssicher handhabbaren Verfahrens (BAG 25. Oktober 2017 – 7 ABR 2/16 – Rn. 41 zu § 9 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO). (bb) Ein weiterer Verstoß gegen § 20 Abs. 2 WO liegt darin, dass der Stimmzettel nur einen Teil der Betriebsratskandidaten (neun Bewerber) auf der Vorderseite des Stimmzettels auflistet, einen weiteren Teil (16 Bewerber) auf der Rückseite. Zwar ist in § 20 Abs. 2 WO nicht ausdrücklich gefordert, den Stimmzettel nur einseitig zu bedrucken. Allerdings regelt die Vorschrift, dass die Bewerber in genau derselben Reihenfolge auf dem Stimmzettel benannt werden müssen, wie sie in der Vorschlagsliste aufgeführt sind. Wird die Reihenfolge verändert, berechtigt dies zur Wahlanfechtung (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg 25. August 2011 – 25 TaBV 529/11 – Rn. 44 ff.). Die Reihenfolge ist aber nicht nur verändert, wenn auf dem Stimmzettel ein Austausch der Positionen erfolgt. Vielmehr ist die Reihenfolge der Vorschlagsliste auch dann nicht mehr eingehalten, wenn die Bewerber nicht alle nacheinander auf einer Seite fortlaufend genannt werden, sondern ein Teil der Kandidaten auf der Rückseite des Stimmzettels aufgeführt ist. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der strengen Vorgabe zur Reihenfolge der Bewerber in § 20 Abs. 2 WO. Dieses soll sicherstellen, dass nicht durch eine Änderung der Reihenfolge der Bewerber auf dem Stimmzettel die Wahlentscheidung beeinflusst wird. Aus diesem Grunde muss die Reihenfolge der Vorschlagsliste auf dem Stimmzettel exakt übernommen werden. Dabei wird ersichtlich zu Grunde gelegt, dass es jedenfalls möglich ist, dass der Rang / die Position im Rahmen der Kandidatenreihenfolge auf dem Stimmzettel die Wahlentscheidung beeinflussen kann. Aus diesem Grunde ist der Wahlvorstand in der Gestaltung nicht frei; er kann keine andere (zB. alphabetische) Reihenfolge wählen. Diese Überlegungen gelten aber genauso, wenn nicht alle Bewerber auf derselben Seite des Stimmzettels fortlaufend genannt werden, sondern – aufgrund alleiniger Entscheidung des Wahlvorstands – ein Teil der Bewerber auf der Rückseite des Stimmzettels aufgelistet wird. Wenn man schon annehmen muss, dass die Rangfolge / Reihenfolge die Wahlentscheidung beeinflussen kann, so gilt das mindestens ebenso – wenn nicht noch mehr – für die Nennung auf der Vorderseite oder auf der Rückseite eines Stimmzettels. Die Aufteilung des Bewerberfeldes auf Vor- und Rückseite verändert die Reihenfolge, indem es sie unterbricht. Die Bewerber mit den Nummern 10 bis 25 konnten vorliegend nur dann zur Kenntnis genommen werden, wenn man den Stimmzettel herumdreht. Damit ist auch ausgeschlossen, das ganze Bewerberfeld im Überblick zu betrachten. Vielmehr sieht man im einen Fall nur die Kandidaten 1 – 9 und im anderen Fall nur die Kandidaten 10 – 25. (2) Diese Verstöße konnten das Wahlergebnis beeinflussen. (a) Gemäß § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Betriebsratswahl, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Das ist der Fall, wenn bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (BAG 13.10.2004 – 7 ABR 5/04 – Rn. 19 mwN.). (b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzuhalten, dass eine Änderung / Beeinflussung des Wahlergebnisses hinsichtlich beider Verstöße möglich ist und sogar naheliegt. (aa) Es ist im Rahmen der gebotenen hypothetischen Betrachtungsweise nicht feststellbar, dass ohne den Zusatz „Betriebsratsvorsitzende“ bzw. „stellvertretender Betriebsratsvorsitzender“ zwingend dasselbe Wahlergebnis – im Sinne der Zusammensetzung des Betriebsratsgremiums – herausgekommen wäre. Insbesondere lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, dass die Kandidatin G. und der Kandidat F. auch ohne den Hinweis auf ihre Betriebsratstätigkeit auf den Stimmzetteln jedenfalls mindestens so viele Stimmen erhalten hätten, dass sie sicher Betriebsratsmitglied geworden wären (und nicht zB. nur Ersatzmitglied). Es liegt auf der Hand, dass der Hinweis darauf, dass die beiden genannten Personen bereits zuvor Funktionen im Betriebsrat wahrgenommen haben, die Wahlentscheidung beeinflussen kann und zwar gerade bei Wahlberechtigten, die über die bisherige personelle Zusammensetzung des Betriebsrats nicht genau Bescheid wissen. (bb) Auch bezüglich der Aufteilung der Kandidaten auf Vorder- und Rückseite des Stimmzettels kann nicht festgestellt werden, dass sich dieser Umstand mit Sicherheit nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt hat. So fällt bereits auf, dass von den insgesamt neun auf der Vorderseite aufgelisteten Bewerbern acht Personen in den Betriebsrat gewählt wurden, von den insgesamt 16 Kandidaten auf der Rückseite nur sieben. Die Bewerber auf der Vorderseite des Stimmzettels konnten nahezu alle (bis auf einen Bewerber) jeweils deutlich mehr als 100 Stimmen erzielen, zum Teil fast die doppelte Anzahl. Bei den Bewerbern auf der Rückseite ergibt sich ein deutlich gemischteres Bild. Nahezu die Hälfte der Bewerber (nämlich sieben Personen) hat jeweils weniger als hundert Stimmen erhalten, zum Teil deutlich weniger. Weder kann man ausschließen, dass es durch die Gestaltung mit Vorder- und Rückseite zu ungültigen Stimmabgaben gekommen ist (indem insgesamt mehr als 15 Bewerber gewählt wurden), noch kann man sicher ausschließen, dass die Position auf der Vorderseite einen Vorteil verschaffte gegenüber den Personen, die es nur auf die Rückseite des Wahlzettels „geschafft“ haben. Bekanntermaßen werden auch Stimmzettel bei politischen Wahlen stets so gestaltet, dass alle Namen / Parteien auf derselben Seite des Stimmzettels aufgelistet sind, selbst wenn dies im Ergebnis dazu führt, dass die Stimmzettel enorm lang werden. Das erste Ersatzmitglied Herr S. war auf der Rückseite genannt und erhielt 106 Stimmen. Frau ... T. erhielt mit 122 Stimmen das „schlechteste“ Ergebnis derjenigen, die auf der Vorderseite des Stimmzettels genannt und in den Betriebsrat gewählt worden sind. Angesichts dieser Zahlen ist keine sichere Feststellung möglich, dass sich die Platzierung auf Vorder- oder Rückseite nicht auf die Zusammensetzung des Betriebsrats auswirken konnte. Es genügt, wenn durch den Verstoß ein geändertes Wahlergebnis möglich erscheint. So ist es hier. (3) Dass die Antragsteller ihren Antrag in dem vorliegenden Verfahren nicht mit einem Verstoß gegen § 20 Abs. 2 WO wegen der Hinweise auf das Betriebsratsamt bei den Kandidaten G. und F. begründet haben, ist unerheblich. Wird innerhalb der Frist zur Anfechtung einer Betriebsratswahl vom Anfechtenden ein betriebsverfassungsrechtlich erheblicher Sachverhalt geschildert, der für die Anfechtung nicht auf den ersten Blick erkennbar ganz unerheblich ist, muss das Gericht den weiteren im Verfahren hervortretenden Umständen, die möglicherweise eine Wahlanfechtung begründen könnten, von Amts wegen nachgehen (BAG, 30.06.1969 – 1 ABR 3/69 -; LAG Schleswig-Holstein 15.09.2011 – 5 TaBV 3/22 – Rn. 27). So war es hier. Bereits mit der Antragsschrift vom 07. April 2022 hatten die Antragsteller den Stimmzettel als Anlage vorgelegt, aus dem sich die Abweichung von den Vorgaben gem. § 20 Abs. 2 WO ergab. Das Beschwerdegericht hat die Beteiligten vor dem Anhörungstermin mit Schreiben vom 17. November 2023 auf diesen möglichen weiteren Wahlanfechtungsgrund – zur Gewährung rechtlichen Gehörs zu diesem neuen Umstand – hingewiesen. cc) Angesichts der oben festgestellten Anfechtungsgründe kann dahinstehen, ob weitere wesentliche Wahlvorschriften verletzt wurden. III. Die Entscheidung ergeht gerichtskosten- und gebührenfrei. Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 92 Abs. 1 ArbGG iVm. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.