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Beschluss

5 Ta 5/14

LAG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Verurteilung zur Übertragung einer bestimmten Anzahl von Aktien ist die Zwangsvollstreckung vorrangig nach § 884 ZPO durchzuführen, weil Leistung die Herausgabe zum Zweck der Besitz- oder Eigentumsübertragung bedeutet. • § 884 ZPO setzt voraus, dass der Schuldner die konkreten Wertpapiere besitzt; fehlt dieses Besitz- oder Eigentumsvoraussetzung, ist die Sach- oder Handlungsvollstreckung nach § 884 ZPO nicht möglich. • Eine Ersatzvornahme nach § 887 ZPO zur Anschaffung der Wertpapiere auf Kosten des Schuldners ist bei einem Beschaffungstitel nicht zulässig; der Gläubiger ist auf die Ersatzklage nach § 893 ZPO zu verweisen. • Titelauslegung: Aus einem Titel zur Übertragung von Aktien lässt sich im Regelfall keine Verpflichtung der Schuldnerin zur Beschaffung der Aktien durch Ankauf heraulesen.
Entscheidungsgründe
Keine Ersatzvornahme zur Anschaffung von Aktien bei fehlendem Bestandsbesitz • Bei der Verurteilung zur Übertragung einer bestimmten Anzahl von Aktien ist die Zwangsvollstreckung vorrangig nach § 884 ZPO durchzuführen, weil Leistung die Herausgabe zum Zweck der Besitz- oder Eigentumsübertragung bedeutet. • § 884 ZPO setzt voraus, dass der Schuldner die konkreten Wertpapiere besitzt; fehlt dieses Besitz- oder Eigentumsvoraussetzung, ist die Sach- oder Handlungsvollstreckung nach § 884 ZPO nicht möglich. • Eine Ersatzvornahme nach § 887 ZPO zur Anschaffung der Wertpapiere auf Kosten des Schuldners ist bei einem Beschaffungstitel nicht zulässig; der Gläubiger ist auf die Ersatzklage nach § 893 ZPO zu verweisen. • Titelauslegung: Aus einem Titel zur Übertragung von Aktien lässt sich im Regelfall keine Verpflichtung der Schuldnerin zur Beschaffung der Aktien durch Ankauf heraulesen. Der Kläger wurde durch Urteil zur Übertragung von 266.087 Aktien verurteilt. Das Urteil wurde demgegenüber dem Schuldner zugestellt und mit Vollstreckungsklausel versehen. Die Schuldnerin verfügt jedoch weder über die benannten physischen Aktien noch über sammelverwahrte Eigentumsanteile. Der Kläger beantragte nach § 887 ZPO die Ersatzvornahme durch Ankauf der Aktien durch ihn oder Dritte sowie die entsprechende Kostenvorschusszahlung. Das Arbeitsgericht lehnte diesen Antrag ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Klägers, die beim Landesarbeitsgericht verhandelt wurde. • Leistung im Sinne des § 884 ZPO umfasst die Herausgabe zum Zweck der Besitz- oder Eigentumsübertragung; bei einer Übertragung von Aktien ist damit eine Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung erfasst. • § 884 ZPO setzt voraus, dass der Schuldner die zu übertragenden Wertpapiere besitzt oder es sich um sammelverwahrte Wertpapiere handelt; dies ist hier unstreitig nicht der Fall, sodass die Vollstreckung nach § 884 ZPO nicht greift. • Die Literatur- und Rechtsprechungslage spricht nahezu einhellig dagegen, die Regelung der Ersatzvornahme des § 887 Abs. 3 ZPO zur Anschaffung von Wertpapieren heranzuziehen, wenn der Titel eine reine Übertragung von Wertpapieren benennt. • Aus dem vorliegenden Titel lässt sich keine Verpflichtung der Schuldnerin zur Beschaffung der Aktien durch Ankauf herauslesen; Beschaffungspflichten sind grundsätzlich mit Zurückhaltung zu konzipieren und regelmäßig nicht klagbar. • Selbst bei Annahme eines Mischfalls aus Handlungs- und Sachvollstreckung wäre die Ersatzvornahme hier unzulässig, da § 887 Abs. 3 ZPO gerade die Fälle des § 884 ZPO von der Ersatzvornahme abgrenzen sollte. • Der rechtliche Rechtsweg für den Gläubiger führt in solchen Fällen auf die Ersatzklage nach § 893 ZPO, nicht auf eine ersatzweise Zwangsvollstreckung durch Ankauf. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 28.01.2014 wurde zurückgewiesen; der Antrag auf Ersatzvornahme zum Ankauf der Aktien wurde zu Recht abgelehnt, weil die Schuldnerin die Aktien nicht besitzt und § 884 ZPO damit nicht anwendbar ist. Eine Ersatzvornahme nach § 887 ZPO zur Beschaffung der Wertpapiere auf Kosten der Schuldnerin kommt nicht in Betracht. Der Gläubiger ist stattdessen auf die Ersatzklage nach § 893 ZPO verwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger.