Urteil
8 Sa 32/16
LAG HAMBURG, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Stellvertretende Datenschutzbeauftragte haben bei gesetzlicher Verpflichtung zur Bestellung und tatsächlicher Wahrnehmung der Aufgaben Anspruch auf den nachwirkenden Sonderkündigungsschutz des § 4f III 6 BDSG.
• Bei längerer Verhinderung des originären Datenschutzbeauftragten ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen stellvertretenden Datenschutzbeauftragten zu bestellen, um die Wirksamkeit der datenschutzrechtlichen Kontrolle zu sichern.
• Die nachwirkende Schutzwirkung des § 4f III 6 BDSG tritt unabhängig von der Befristung der Bestellung ein; die bloße Befristung darf den Sonderkündigungsschutz nicht umgehen.
Entscheidungsgründe
Nachwirkender Kündigungsschutz des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten • Stellvertretende Datenschutzbeauftragte haben bei gesetzlicher Verpflichtung zur Bestellung und tatsächlicher Wahrnehmung der Aufgaben Anspruch auf den nachwirkenden Sonderkündigungsschutz des § 4f III 6 BDSG. • Bei längerer Verhinderung des originären Datenschutzbeauftragten ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen stellvertretenden Datenschutzbeauftragten zu bestellen, um die Wirksamkeit der datenschutzrechtlichen Kontrolle zu sichern. • Die nachwirkende Schutzwirkung des § 4f III 6 BDSG tritt unabhängig von der Befristung der Bestellung ein; die bloße Befristung darf den Sonderkündigungsschutz nicht umgehen. Die Beklagte ist eine Betriebskrankenkasse mit rund 400 Mitarbeitern. Der Kläger war seit 01.04.2014 als Referent Risikomanagement beschäftigt und wurde mit Zustimmung befristet vom 01.08.2014 bis 01.02.2015 zum stellvertretenden Datenschutzbeauftragten bestellt, weil die hauptamtliche Beauftragte arbeitsunfähig war. Während seiner Tätigkeit nahm der Kläger Aufgaben des Datenschutzbeauftragten wahr. Die ursprünglich bestellte Beauftragte war ab 01.03.2015 wieder arbeitsfähig. Mit Schreiben vom 01.10.2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2015. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage; das Arbeitsgericht gab der Klage statt mit der Begründung, die Kündigung sei gemäß §§ 4f III 5, 6 BDSG unwirksam. Die Beklagte legte Berufung ein und wendet sich insbesondere gegen die Anwendbarkeit des nachwirkenden Sonderkündigungsschutzes auf stellvertretende Datenschutzbeauftragte und gegen die Gleichstellung der Befristungsbeendigung mit einer Abberufung. • Rechtsgrundlagen: § 4f I, III 5 und 6 BDSG, § 134 BGB sowie die systematische und teleologische Auslegung des BDSG stehen im Mittelpunkt der Prüfung. • Pflicht zur Bestellung eines Stellvertreters: Der Kammer ergibt sich aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und dem Schutzzweck des § 4f BDSG, dass bei längerer Verhinderung des originär bestellten Datenschutzbeauftragten die verantwortliche Stelle verpflichtet ist, einen stellvertretenden Datenschutzbeauftragten zu bestellen, um die Wirksamkeit der Datenschutzkontrolle nicht zu gefährden. • Erfordernis tatsächlicher Tätigkeit: Der nachwirkende Sonderkündigungsschutz erfasst stellvertretende Datenschutzbeauftragte jedenfalls dann, wenn sie aufgrund gesetzlicher Pflicht bestellt wurden und die Funktion tatsächlich ausgeübt haben; bloßes formales Nachrücken ohne Ausübung der Aufgaben reicht nicht. • Auslegung des nachwirkenden Schutzes: § 4f III 6 BDSG schützt den ehemaligen Datenschutzbeauftragten ein Jahr nach Beendigung der Bestellung; dieser Schutz ist nicht auf den originären, unbefristeten Amtsinhaber beschränkt, sondern umfasst auch stellvertretende Beauftragte, die tätig geworden sind. • Befristung der Bestellung: Die Beendigung einer befristeten Bestellung ist als Abberufung im Sinn des § 4f III 6 BDSG anzusehen; eine rein formale Befristung könnte andernfalls den Gesetzeszweck unterlaufen und den Schutz leicht entziehbar machen. • Vergleich mit anderen Schutzgattungen: Analoge Erwägungen zum nachwirkenden Schutz von Ersatzbetriebsratsmitgliedern und anderen Beauftragten stützen die Erweiterung des Schutzes auf stellvertretende Datenschutzbeauftragte. • Anwendung im Einzelfall: Der Kläger war über mehr als sieben Monate tätig und hat die Aufgaben tatsächlich wahrgenommen; die Kündigung erfolgte innerhalb eines Jahres nach Beendigung seiner Bestellung, sodass der Kündigungsschutz greift. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Kündigung des Klägers ist nach §§ 4f III 5 und 6 BDSG i.V.m. § 134 BGB unwirksam. Begründet hat das Gericht, dass bei längerer Verhinderung des originären Datenschutzbeauftragten die verantwortliche Stelle verpflichtet ist, einen Stellvertreter zu bestellen, und dass stellvertretende Datenschutzbeauftragte, die aufgrund dieser Pflicht bestellt wurden und die Funktion tatsächlich ausgeübt haben, den nachwirkenden Sonderkündigungsschutz des § 4f III 6 BDSG genießen. Die bloße Befristung der Bestellung verhindert den Schutz nicht; die streitige Kündigung erfolgte innerhalb des einjährigen Nachwirkungszeitraums und ist damit unwirksam. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde zur Klärung der grundsätzlichen Fragen zugelassen.