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Urteil

3 Sa 43/16

LAG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Stichtagsregelung im Sozialplan, die Arbeitnehmer ausschließt, deren Arbeitsverhältnis bei Inkrafttreten des Sozialplans wirksam gekündigt ist, kann auch Eigenkündigungen erfassen. • Sozialplanbestimmungen sind typischerweise wie Tarifnormen auszulegen: Wortlaut, Systematik, Zweck und Sinn sind zu berücksichtigen. • Eine Stichtagsregelung verstößt nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG, wenn sie sachlich gerechtfertigt und typisierend auf den Zweck des Sozialplans ausgerichtet ist. • Eigenkündigungen sind nur dann als durch betriebsbedingte Maßnahmen veranlasst anzusehen, wenn der Arbeitnehmer berechtigterweise davon ausgehen konnte, er komme damit einer ansonsten notwendigen betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers zuvor. • Ein Abfindungsanspruch nach Ziffer IV des Sozialplans setzt voraus, dass der Arbeitsplatz wegen der Maßnahmen wegfällt oder ein Ringtausch erfolgt; dies war hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Kein Abfindungsanspruch bei vor Inkrafttreten wirksamer Eigenkündigung • Eine Stichtagsregelung im Sozialplan, die Arbeitnehmer ausschließt, deren Arbeitsverhältnis bei Inkrafttreten des Sozialplans wirksam gekündigt ist, kann auch Eigenkündigungen erfassen. • Sozialplanbestimmungen sind typischerweise wie Tarifnormen auszulegen: Wortlaut, Systematik, Zweck und Sinn sind zu berücksichtigen. • Eine Stichtagsregelung verstößt nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG, wenn sie sachlich gerechtfertigt und typisierend auf den Zweck des Sozialplans ausgerichtet ist. • Eigenkündigungen sind nur dann als durch betriebsbedingte Maßnahmen veranlasst anzusehen, wenn der Arbeitnehmer berechtigterweise davon ausgehen konnte, er komme damit einer ansonsten notwendigen betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers zuvor. • Ein Abfindungsanspruch nach Ziffer IV des Sozialplans setzt voraus, dass der Arbeitsplatz wegen der Maßnahmen wegfällt oder ein Ringtausch erfolgt; dies war hier nicht der Fall. Der Kläger, Verkaufsleiter bei der Beklagten, erhielt Anfang 2015 die Ankündigung eines weitreichenden Personalabbaus für Vertriebsleiter. Er suchte daraufhin Bewerbungen, schloss im Juli 2015 ein neues Arbeitsverhältnis und kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 30.9.2015, bot aber eine vorzeitige Beendigung zum 31.8.2015 an, die die Beklagte annahm. Am 14.8.2015 vereinbarte die Beklagte mit den Gesamtbetriebsräten einen Sozialplan mit einer Stichtagsregelung, wonach Mitarbeiter ausgeschlossen sind, deren Arbeitsverhältnis bei Inkrafttreten bereits wirksam gekündigt war, sowie mit weiteren Ausschlussgründen für Eigenkündigungen und Aufhebungsverträge. Der Kläger machte daraufhin einen Abfindungsanspruch in Höhe von etwa €67.030 geltend; die Beklagte lehnte ab. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG Hamburg bestätigte dies in der Berufung. • Anwendbarkeit der Ziffer II Abs.4(a) des Sozialplans: Die Formulierung ‚wirksam gekündigtes Arbeitsverhältnis‘ ist nicht auf arbeitgeberseitige Kündigungen beschränkt. Aus Wortlaut, Systematik (Abgrenzung zu (d) und (f)) und Zweck der Bestimmung folgt, dass auch Eigenkündigungen erfasst werden können. • Auslegungsprinzipien: Sozialplanregelungen sind wie Tarifnormen auszulegen; maßgeblich sind Wortlaut, Systematik, Zweck und die praktische Brauchbarkeit der Auslegung. • Gleichbehandlungsgrundsatz (§75 Abs.1 BetrVG): Die Stichtagsregelung ist sachlich gerechtfertigt. Sozialpläne zielen auf Ausgleich konkret absehbarer betriebsbedingter Nachteile; Stichtage dienen der Rechtssicherheit und typisierenden Gruppenzuordnung. • Eigenkündigungen und ‚betriebsbedingt‘: Nach ständiger Rechtsprechung sind Eigenkündigungen nur dann als durch Betriebsänderung veranlasst anzusehen, wenn der Arbeitnehmer berechtigterweise davon ausgehen konnte, durch seine Eigenkündigung einer sonst notwendigen arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung zuvorzukommen. Bloße Ungewissheit oder allgemeine Ankündigungen genügen nicht. • Anwendung auf den Kläger: Zum Zeitpunkt seiner Kündigung war unklar, ob und in welchem Umfang sein Arbeitsplatz tatsächlich wegfallen würde; die Verhandlungen über Interessenausgleich/Sozialplan waren noch nicht abgeschlossen. Das Freiwilligenprogramm und der Möglichkeit des Ringtausches zeigten, dass Kündigungen nicht zwingend und die Betroffenheit nicht konkret bestimmt waren. • Treu und Glauben (§242 BGB): Kein Verstoß gegen Treu und Glauben der Beklagten, weil der Sozialplan erst nach der Kündigung vereinbart wurde und vorher keine Informationspflicht bestand. • Voraussetzungen für Abfindung nach Ziffer IV: Zusätzlich ist erforderlich, dass der Arbeitsplatz wegen der Maßnahmen wegfällt oder ein Ringtausch vorliegt; beides ist nicht ersichtlich. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Abfindung von rund €67.030, da er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialplans in einem wirksam gekündigten Arbeitsverhältnis stand und die Stichtagsregelung des Sozialplans sowohl Eigenkündigungen erfasst als auch sachlich gerechtfertigt ist. Zudem bestanden die in Ziffer IV vorausgesetzten Tatbestandsvoraussetzungen (Wegfall des Arbeitsplatzes oder Ringtausch) nicht. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind vom Kläger zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.