Beschluss
4 TaBVGa 2/16
LAG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Unterlassungsstreitigkeiten über Zutrittsrechte von Betriebsratsmitgliedern handelt es sich um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG.
• Für die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits maßgeblich; sie bleibt hinter sonstigen Bewertungsfaktoren zurück und muss den arbeitsgerichtlichen Grundsatz der Kostenbegrenzung berücksichtigen.
• Wird das streitige Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet und das Beschwerdeverfahren als erledigt erklärt, ist im Einvernehmen ein Gegenstandswert nach billigem Ermessen festzusetzen.
• Bei einem Streit über ein Zutrittsrecht zum Betrieb zur Ausübung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben ist in der Regel der Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG anzuwenden und nicht der dreifache Bruttomonatsverdienst nach § 42 Abs. 2 GKG.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertfestsetzung bei Unterlassungsstreit über Zutrittsrecht von Betriebsratsmitglied • Bei Unterlassungsstreitigkeiten über Zutrittsrechte von Betriebsratsmitgliedern handelt es sich um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. • Für die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits maßgeblich; sie bleibt hinter sonstigen Bewertungsfaktoren zurück und muss den arbeitsgerichtlichen Grundsatz der Kostenbegrenzung berücksichtigen. • Wird das streitige Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet und das Beschwerdeverfahren als erledigt erklärt, ist im Einvernehmen ein Gegenstandswert nach billigem Ermessen festzusetzen. • Bei einem Streit über ein Zutrittsrecht zum Betrieb zur Ausübung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben ist in der Regel der Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG anzuwenden und nicht der dreifache Bruttomonatsverdienst nach § 42 Abs. 2 GKG. Die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende (Beteiligte zu 3) wurde vom Arbeitgeber ein Zutrittsverbot zum Betrieb erteilt; der Betriebsrat beanstandete dies. Das Arbeitsgericht verpflichtete den Arbeitgeber per Beschluss, das Zutrittsverbot nicht auszusprechen bzw. den Zutritt nicht zu untersagen. Der Arbeitgeber legte Beschwerde ein. Vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens einigten sich Arbeitgeber und die Beteiligte zu 3 durch Vergleich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2016 und erklärten das Beschwerdeverfahren für erledigt. Die Parteien beantragten anschließend die Einstellung des Beschluss- und Beschwerdeverfahrens und die Festsetzung des Gegenstandswerts; die Parteien stritten lediglich über die Höhe dieses Werts. • Das Beschluss- und Beschwerdeverfahren wurde gemäß dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich erledigt, sodass das Verfahren einzustellen ist. • Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich für nichtvermögensrechtliche Beschlussverfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG als Auffangnorm; hierfür ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. • Bei Unterlassungsanträgen über Zutrittsrechte handelt es sich typischerweise um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten; die wirtschaftliche Bedeutung für Arbeitgeber und Belegschaft ist bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen. • Der arbeitsgerichtliche Grundsatz der Kostenbegrenzung ist zu beachten, weshalb nicht in jedem Fall der dreifache Bruttomonatsverdienst nach § 42 Abs. 2 GKG anzuwenden ist, insbesondere wenn es nicht um eine Beendigungsklage geht. • Vor diesem Hintergrund ist ein Gegenstandswert in Höhe von 5.000,00 Euro nach billigem Ermessen angemessen. Das Beschluss- und Beschwerdeverfahren wurde eingestellt, weil die Parteien durch Vergleich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart und das Beschwerdeverfahren als erledigt erklärt haben. Auf Antrag der Beteiligten wurde der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG aus billigem Ermessen auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung berücksichtigt, dass es sich um eine nichtvermögensrechtliche Unterlassungsstreitigkeit über das Zutrittsrecht einer Betriebsrätin handelt und der arbeitsgerichtliche Kostenbegrenzungsgrundsatz zu beachten ist. Damit wurde weder über die materielle Berechtigung des Zutrittsverbots in der Sache endgültig entschieden noch ein wertbildender Anspruch aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugrunde gelegt; die Wertfestsetzung erfolgte allein zur Regelung der Verfahrenskosten.