Urteil
7 Sa 96/16
LAG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Betriebsvereinbarung mit automatischer Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge an die gesetzliche Rentenentwicklung begründet §6 Ziff.1 AusfBestg BVW einen einklagbaren Anspruch auf die gesetzliche Steigerungsrate.
• Eine in der Betriebsvereinbarung enthaltene Ausnahmeregelung (§6 Ziff.3) ist auslegungsfähig; sie erlaubt Abweichungen nur nach einer konkreten Interessenabwägung, die wirtschaftliche/finanzielle Gründe des Arbeitgebers darlegen muss und Verhältnismäßigkeit sowie Vertrauensschutz wahrt.
• Weicht der Arbeitgeber über den Anpassungsvorbehalt hinaus die verteilungsrechtlichen Grundsätze der Betriebsvereinbarung (z.B. Erhöhung nur der Pensionsergänzung statt der Gesamtversorgung) ab, ist dies mitbestimmungsrechtlich relevant und kann ohne Beteiligung des Gesamtbetriebsrats unwirksam sein.
• Eine einseitige Beschlussfassung des Vorstands/Aufsichtsrats, die weder die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anpassungsvorbehalts (wirtschaftliche Gründe) noch die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze beachtet, ist unwirksam; daraus folgt ein Anspruch des Betriebsrentners auf Differenzzahlungen.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Abweichung von automatischer Betriebsrentenanpassung bei fehlenden finanziellen Gründen • Bei einer Betriebsvereinbarung mit automatischer Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge an die gesetzliche Rentenentwicklung begründet §6 Ziff.1 AusfBestg BVW einen einklagbaren Anspruch auf die gesetzliche Steigerungsrate. • Eine in der Betriebsvereinbarung enthaltene Ausnahmeregelung (§6 Ziff.3) ist auslegungsfähig; sie erlaubt Abweichungen nur nach einer konkreten Interessenabwägung, die wirtschaftliche/finanzielle Gründe des Arbeitgebers darlegen muss und Verhältnismäßigkeit sowie Vertrauensschutz wahrt. • Weicht der Arbeitgeber über den Anpassungsvorbehalt hinaus die verteilungsrechtlichen Grundsätze der Betriebsvereinbarung (z.B. Erhöhung nur der Pensionsergänzung statt der Gesamtversorgung) ab, ist dies mitbestimmungsrechtlich relevant und kann ohne Beteiligung des Gesamtbetriebsrats unwirksam sein. • Eine einseitige Beschlussfassung des Vorstands/Aufsichtsrats, die weder die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anpassungsvorbehalts (wirtschaftliche Gründe) noch die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze beachtet, ist unwirksam; daraus folgt ein Anspruch des Betriebsrentners auf Differenzzahlungen. Die Klägerin war langjährig im Konzern beschäftigt und bezieht seit 1.11.2012 Leistungen aus dem betrieblichen Versorgungswerk (BVW). Die BVW-Betriebsvereinbarung regelt in §6 Ziff.1 eine automatische Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung; §6 Ziff.3 enthält einen Anpassungsvorbehalt für den Fall, dass der Vorstand die Anpassung für nicht vertretbar hält. Zum 1.7.2015 stiegen die gesetzlichen Renten um 2,09717 %. Die Beklagte beschloss aber, die Gesamtversorgungsbezüge nur um 0,5 % praktisch durch Erhöhung der Pensionsergänzungsrente vorzunehmen. Die Klägerin klagte auf die Differenz von monatlich €17,84 und rückständige Zahlungen ab 1.7.2015. Das Arbeitsgericht gab der Klage überwiegend statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt; die Klage auf wiederkehrende Leistungen ist zulässig (§258 ZPO, §46 ArbGG). • Auslegung der Regelung: §6 Ziff.1 enthält eine Anpassungsautomatik an die gesetzliche Rentenentwicklung; §6 Ziff.3 ist als Ausnahmeregelung auslegungsfähig und lässt einseitiges Ermessen des Vorstands nur innerhalb enger Grenzen zu. • Inhalt von §6 Ziff.3: Der unbestimmte Rechtsbegriff "für nicht vertretbar hält" ist dahin auszulegen, dass der Arbeitgeber eine Interessenabwägung vorzunehmen hat, die auf konkreten wirtschaftlichen/finanziellen Gründen beruht und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes beachtet. • Erfordernis finanzieller Gründe: Wegen des Ausnahmecharakters der Norm müssen zur Rechtfertigung einer Abweichung finanzielle Belastungsgründe der Beklagten vorliegen; bloße Umstrukturierungs- oder Gewinninteressen genügen nicht. • Mitbestimmung: Die Verteilungsgrundsätze der Ausführungsbestimmungen sind mitbestimmungspflichtig (§87 Abs.1 Nr.10 BetrVG). Eine Änderung der Verteilungsgrundsätze (z.B. statt einheitlicher Erhöhung nur Anhebung der Pensionsergänzung) erfordert Beteiligung des Gesamtbetriebsrats. • Systemwidrigkeit der Entscheidung: Die Beklagte überschrieb mit der einseitigen Maßnahme die gleichmäßige Anpassung der Gesamtversorgung; dadurch wurden Verteilungsgrundsätze verletzt und das Mitbestimmungsrecht nicht beachtet, was die Entscheidung unwirksam macht. • Rechtsfolge: Mangels hinreichender finanzieller Gründe und wegen Mitbestimmungsverstoßes bleibt es bei der gesetzlichen Anpassung nach §6 Ziff.1; die Klägerin hat Anspruch auf die seit 1.7.2015 entstandene Differenz sowie auf laufende Zahlung in dieser Höhe. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat ab dem 1.7.2015 Anspruch auf die Differenz von €17,84 monatlich sowie auf die aufgelaufenen rückständigen Zahlungen in Höhe von €285,44 brutto; ab dem 1.11.2016 steht ihr die höhere monatliche Betriebsrente zu. Die Entscheidung der Beklagten, allein die Pensionsergänzungsrente um 0,5 % zu erhöhen, ist unwirksam, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anpassungsvorbehalts nicht dargelegt wurden und die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze verletzt wurden. Die Revision wird zugelassen; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.