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Beschluss

8 Ta 10/17

LAG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Vergleichsvereinbarung mit Freistellungsregelung ist der Gegenstandswert für die Freistellung unabhängig von deren Dauer mit einem Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers anzusetzen. • Typische Streitgegenstände im Zusammenhang mit Beendigung von Arbeitsverhältnissen wie Zeugnis, Beschäftigung und Freistellung sind auch ohne vorherigen außergerichtlichen Streit wertmäßig zu berücksichtigen. • Die Beschwerde nach § 33 RVG ist zulässig und begründet, wenn die Wertfestsetzung des Mehrwerts des Vergleichs fehlerhaft ist.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert der Freistellungsregelung im Vergleich: Ein Monatsgehalt • Bei einer Vergleichsvereinbarung mit Freistellungsregelung ist der Gegenstandswert für die Freistellung unabhängig von deren Dauer mit einem Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers anzusetzen. • Typische Streitgegenstände im Zusammenhang mit Beendigung von Arbeitsverhältnissen wie Zeugnis, Beschäftigung und Freistellung sind auch ohne vorherigen außergerichtlichen Streit wertmäßig zu berücksichtigen. • Die Beschwerde nach § 33 RVG ist zulässig und begründet, wenn die Wertfestsetzung des Mehrwerts des Vergleichs fehlerhaft ist. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer Kündigung. Der Rechtsstreit endete durch einen gerichtlichen Vergleich, dessen Inhalt insoweit relevant war, als er eine Freistellung des Arbeitnehmers regelte. Das Arbeitsgericht setzte den Gesamtgegenstandswert des Verfahrens und den Mehrwert des Vergleichs niedriger an, als die Klägerin geltend machte. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beschwerte sich gegen die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts und machte geltend, die Freistellungsvereinbarung sei mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Das Arbeitsgericht wies die Beschwerde zunächst zurück. Das Landesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Freistellungsregelung wertmäßig höher, nämlich mit einem Monatsgehalt, anzusetzen sei. • Die Beschwerde war form- und fristgerecht nach § 33 RVG zulässig und in der Sache begründet. • Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Hamburg ist der Gegenstandswert einer Freistellungsregelung unabhängig von deren Dauer mit einem Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers zu bemessen. • Begründet wird dies damit, dass der Freistellungsanspruch das Gegenstück zum Beschäftigungsanspruch ist, der ebenfalls pauschal mit einem Monatsgehalt bewertet wird. • Der Streitwertkatalog begründet keine Abweichung von dieser Praxis. • Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sind typischerweise mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbundene Ansprüche wie Zeugnis, Beschäftigung und Freistellung auch ohne vorherigen außergerichtlichen Streit wertsteigernd zu berücksichtigen. • Aufgrund des Erfolgs der Beschwerde waren im Beschwerdeverfahren die in Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 II GKG vorgesehenen Gebühren nicht zu erheben. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatte in der Sache Erfolg. Das LAG änderte den Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise ab und setzte den Mehrwert des Vergleichs auf 19.713,88 Euro fest, da die Freistellungsvereinbarung mit einem Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers zu bewerten ist. Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erhoben. Die Entscheidung ist nicht mit weiterem Rechtsmittel angreifbar.