Urteil
7 Sa 4/17
LAG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Arbeitgeberin kann von einer in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen automatischen Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge nur ausnahmsweise abweichen, wenn sie aufgrund einer Interessenabwägung zu wirtschaftlichen, insbesondere finanziellen, Gründen zu dem Ergebnis gelangt, die Anpassung sei nicht vertretbar.
• Ein Anpassungsvorbehalt in einer Betriebsvereinbarung ist auslegungsfähig; der unbestimmte Rechtsbegriff 'für nicht vertretbar' verpflichtet die Arbeitgeberin zu einer Interessenabwägung unter Beachtung von Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz.
• Ändert die Arbeitgeberin durch Ausübung des Anpassungsvorbehalts die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze der Betriebsvereinbarung, ist dies nur nach Mitbestimmung des (Gesamt-)Betriebsrats zulässig; ohne Mitbestimmung ist die Entscheidung unwirksam.
• Ist die Entscheidung der Arbeitgeberin systemwidrig (z. B. Erhöhung nur der Pensionsergänzung statt der Gesamtversorgung), bleibt der ursprünglich normierte Anpassungsanspruch bestehen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit einseitiger Abweichung von Betriebsvereinbarter Rentendynamik bei fehlender Mitbestimmung • Die Arbeitgeberin kann von einer in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen automatischen Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge nur ausnahmsweise abweichen, wenn sie aufgrund einer Interessenabwägung zu wirtschaftlichen, insbesondere finanziellen, Gründen zu dem Ergebnis gelangt, die Anpassung sei nicht vertretbar. • Ein Anpassungsvorbehalt in einer Betriebsvereinbarung ist auslegungsfähig; der unbestimmte Rechtsbegriff 'für nicht vertretbar' verpflichtet die Arbeitgeberin zu einer Interessenabwägung unter Beachtung von Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz. • Ändert die Arbeitgeberin durch Ausübung des Anpassungsvorbehalts die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze der Betriebsvereinbarung, ist dies nur nach Mitbestimmung des (Gesamt-)Betriebsrats zulässig; ohne Mitbestimmung ist die Entscheidung unwirksam. • Ist die Entscheidung der Arbeitgeberin systemwidrig (z. B. Erhöhung nur der Pensionsergänzung statt der Gesamtversorgung), bleibt der ursprünglich normierte Anpassungsanspruch bestehen. Die Klägerin war bis 2002 für ein Unternehmen des B.-Konzerns tätig und bezieht seit 2003 Leistungen aus dem betrieblichen Versorgungswerk (BVW). Die BVW-Betriebsvereinbarung sah in § 6 Ziffer 1 vor, die Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung anzupassen; § 6 Ziffer 3 eröffnete der Arbeitgeberin einen eingeschränkten Anpassungsvorbehalt. Zum 1.7.2015 stiegen die gesetzlichen Renten um 2,09717 %. Die Beklagte gewährte jedoch nur eine 0,5%ige Erhöhung und hob faktisch lediglich die Pensionsergänzungsrenten an. Die Klägerin klagte auf Nachzahlung der Differenz von monatlich €44,88 und rückständiger Ansprüche. Das ArbG gab der Klage überwiegend statt; die Beklagte legte Berufung ein mit der Behauptung, die Entscheidung sei vom Anpassungsvorbehalt gedeckt und ermessensfehlerfrei getroffen worden. • Ziffer 1: Zulässigkeit der Klage auf wiederkehrende Leistungen nach § 258 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG wurde bejaht. • Ziffer 2: Auslegung von § 6 BVW – § 6 Ziff.1 begründet eine Automatik zur Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge an die gesetzliche Rentenentwicklung; § 6 Ziff.3 ist eine eng auszulegende Ausnahmeregelung/Anpassungsvorbehalt. • Ziffer 3: Der unbestimmte Rechtsbegriff 'für nicht vertretbar' ist auslegungsfähig: Er verpflichtet die Arbeitgeberin zu einer Interessenabwägung, die wirtschaftliche bzw. finanzielle Gründe einbeziehen muss; die Anforderungen richten sich nach dem Ausmaß des Eingriffs und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. • Ziffer 4: Auf der Rechtsfolgenebene greift § 315 BGB; die Arbeitgeberin hat ein Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen, das jedoch an die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze der Betriebsvereinbarung gebunden ist. • Ziffer 5: Die Beklagte hat die Voraussetzungen des Anpassungsvorbehalts nicht dargelegt; sie stützte die Entscheidung auf allgemeine Umstrukturierungs- und Marktgründe, nicht auf konkrete finanzielle Unvertretbarkeit der gesetzlich vorgesehenen Anpassung. • Ziffer 6: Die Beklagte überschritt durch die Beschlussfassung (Erhöhung nur der Pensionsergänzung um 0,5 %) die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze und verletzte damit das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG; eine solche Änderung der Verteilungsgrundsätze hätte der Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats bedurft. • Ziffer 7: Aufgrund der Unwirksamkeit des Beschlusses verbleibt es bei der Anpassungspflicht nach § 6 Ziff.1; die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Differenzbeträge und auf Zinsen nach den erstinstanzlichen Feststellungen. Die Berufung der Beklagten wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Klägerin hat ab dem 1.07.2015 Anspruch auf die Differenz von monatlich €44,88 brutto sowie auf die festgestellten rückständigen Beträge. Die Entscheidung der Beklagten, die Gesamtversorgungsbezüge nicht in der vertraglich vorgesehenen Weise zu erhöhen, ist unwirksam, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anpassungsvorbehalts nicht vorlagen und zugleich die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze verletzt wurden. Eine Änderung der Verteilungsgrundsätze hätte der Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats bedurft; ohne diese Mitbestimmung wirkt der Beschluss nicht gegenüber den Berechtigten. Die Revision wurde zugelassen; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.