Urteil
6 Sa 88/16
Landesarbeitsgericht Hamburg, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
4mal zitiert
10Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2016 – Az. 12 Ca 110/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die klagende Partei verlangt eine höhere Anpassung ihrer betrieblichen Versorgungsleistungen für das Jahr 2015. 2 Die klagende Partei war vom 28. Juni 1976 bis zum 31. Mai 2011 bei einem Unternehmen des B.-Konzerns tätig, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Die Beklagte ist als Versicherungsunternehmen in den deutschen A.-Konzern eingebunden ist. Die klagende Partei bezieht seit dem 1. Juni 2011 betriebliche Versorgungsleistungen. 3 Die B. errichtete in den 60ger Jahren des letzten Jahrhunderts eine betriebliche Altersversorgung, die als „Betriebliches Versorgungswerk“ (kurz: BVW) bezeichnet wird. Die klagende Partei gehört zu den daraus berechtigten Personen. 4 Unter dem 8. Juli 1987 schlossen der Gesamtbetriebsrat und die B1 AG die Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (Anl. K1, Bl. 17 ff d.A., i.d.F. vom 19.04.2002). Diese Betriebsvereinbarung, auf deren Grundlage die Beklagte die betrieblichen Versorgungsleistungen an die klagende Partei erbringt, gliedert sich in Grundbestimmungen, Ausführungsbestimmungen und Übergangsbestimmungen. 5 Nach der Betriebsvereinbarung sind den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen „Gesamtversorgungsbezüge“ zu gewähren, deren Höhe unter Zugrundelegung des pensionsfähigen Arbeitsentgelts (§ 2 der Ausführungsbestimmungen, im Folgenden: AusfBest BVW) und der anrechnungsfähigen Dienstzeit (§ 3 AusfBestBVW) zu errechnen ist (vgl. § 4 AusfBest BVW). Die Gesamtversorgungsbezüge setzen sich zusammen aus der Sozialversicherungsrente, einer weiteren Betriebsrente aus einer Versorgungskasse der B. VVaG (im Folgenden: V1-Altersrente) und einer Pensionsergänzungszahlung (siehe § 5 AusfBestBVW). Um die Höhe der Pensionsergänzungszahlung zu ermitteln, ist zunächst die Summe der gesetzlichen Rente und der V1 Altersrente zu bilden. Diese Summe ist von den ermittelten Gesamtversorgungsbezügen in Abzug zu bringen. Der sich ergebende Differenzbetrag ist als Pensionsergänzung an die Betriebsrentner zu zahlen. Für die Einzelheiten wird auf die Regelung unter § 5 AusfBestBVW verwiesen. Auf den Abrechnungen für die Betriebsrentner werden die Leistungen der Versorgungskasse als „V1-Altersrente“ und die Pensionsergänzungszahlungen als „V2-Rente“ bezeichnet. 6 Die B.-Versicherungsgruppe informierte ihre Betriebsrentner bei Renteneintritt mit einem Informationsschreiben über die betriebliche Altersversorgung. In dem Schreiben heißt es u.a.: 7 „Sie erhalten immer zum Ersten eines Monats unsere Überweisung im Voraus. Die Höhe der monatlichen Netto-Beträge entnehmen Sie bitte unseren Überweisungen ... “ 8 Für die Einzelheiten des Informationsschreibens wird auf die Anlage K 2, Bl. 29 d.A. verwiesen. 9 Bis zum 30. Juni 2015 erhielt die klagende Partei monatlich eine V1-Altersrente in Höhe von € 533,86 und eine V2-Rente (Pensionsergänzungszahlung) in Höhe von € 1.300,72 (vgl. Anl. K 3, Bl. 31 d.A.). 10 Die Leistungszusage der Versorgungskasse wird über eine Überschussbeteiligung nach § 16 Abs. 3 Ziff. 2 BetrAVG angepasst. Zur Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge ist in § 6 der AusfBest BVW Folgendes geregelt: 11 „§ 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 12 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. (…) 13 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 14 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziff. 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. 15 Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziff. 1. 16 4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 Ausfbestg. BVW anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 Ausfbestg. BVW vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten. 17 Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderung nach der Ziff. 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziff. 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“ 18 Zum 01.07.2015 erhöhten sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 %. 19 Mit einem per E-Mail vom 15. Juni 2015 übermittelten Anhörungsschreiben wurde den Betriebsratsgremien im Konzern – auch dem Gesamtbetriebsrat und den örtlichen Betriebsräten der Beklagten – mitgeteilt, dass 20 „die Geschäftsführung eine Erhöhung von 2,1 % zum 01.07 2015, die im Gesamtkonzern zu einer zusätzlichen Belastung von 0,4 Mio. € jährlich führen und die deutlich über dem Inflationsausgleich seit Juli 2014 von 0,5 % liegen würde, für nicht vertretbar“ 21 halte und daher beabsichtige, 22 „ dem Aufsichtsrat der GDIS eine Anpassung der Gesamtversorgung bzw. der Renten aus dem BVW und der VO 85 um jeweils 0,5 % zur gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen.“ 23 Für den Inhalt des Schreibens im Einzelnen wird auf die Anlage B 7 im Anlagenband zum erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 27. Juli 2016 verwiesen. Der Gesamtbetriebsrat und die örtlichen Betriebsräte der Beklagten, u.a. der örtliche Hamburger Betriebsrat, gaben in der Folge Stellungnahmen ab, mit denen sie der Erhöhung um lediglich 0,5 % nicht zustimmten und eine Erhöhung der Versorgungsbezüge um 2,1 % geltend machten. Der Gesamtbetriebsrat der Beklagten führte in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2015 aus: 24 „Nach dem Willen der zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Betroffenen Regelungen vertragschließenden Parteien wäre eine Anwendung des in § 6 Abs. 3 (BVW) bzw. Abs. 4 (VO85) beschriebenen Ausnahmefalls nur dann zulässig, wenn das Unternehmen nicht über die wirtschaftlichen Fähigkeiten verfügen würde, die vertragsgemäßen höheren (in vollem Umfang angepassten) Renten zu zahlen. Diese Situation ist für die GDIS, bei einem von Ihnen genannten Gesamtmehraufwand von 1000,00 Euro jährlich, ganz sicher nicht gegeben.“ 25 Für den Inhalt der Stellungnahmen im Übrigen wird auf die Anlage B 8 im Anlagenband zum erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 27. Juli 2016 wird verwiesen. 26 Nachdem zunächst der Vorstand der A. D. AG beschlossen hatte, von der in § 6 Ziff. 3 AusfBestBVW normierten Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen und die Anpassung der Betriebsrenten auf 0,5 % zu reduzieren, fassten die Geschäftsführung der Beklagten am 2. September 2015 und der Aufsichtsrat der Beklagten am 9. November 2015 entsprechende Beschlüsse. Die Gremien der Beklagten legten fest, dass in jedem Fall eine Vergleichsberechnung durchgeführt werden sollte. Es sollte jeweils ermittelt werden, wie hoch die Pensionsergänzung ab dem 1. Juli 2015 ausfiele, sofern die Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 % erhöht würden. Weiterhin sollte ermittelt werden, wie hoch die Pensionsergänzung unter Berücksichtigung des § 16 BetrAVG sein müsste. Schließlich sollte der Wert errechnet werden, auf den sich die Pensionsergänzung bei einer Erhöhung um 0,5 % zum 1. Juli 2015 belaufen würde. Der höchste der drei Werte sollte zur Auszahlung gelangen. In der Praxis führte der Vergleich regelmäßig zu dem Ergebnis, dass die um 0,5 % erhöhte Pensionsergänzung ab dem 1. Juli 2015 an die Betriebsrentner gezahlt wurde. 27 Mit Schreiben vom 18. November 2015 (Anlage K 4, Bl. 32 f. d. A.) informierte die Beklagte die klagende Partei über die Anpassung ihrer Versorgungsbezüge ab dem 1. Juli 2015. Sie führte aus, dass die V1-Altersrente in unveränderter Höhe weitergezahlt werde, da aus dem Geschäftsjahr 2014 keine Überschussanteile zuzuschreiben seien. Hinsichtlich der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG teilte sie mit, dass der Prüfungsstichtag für die Rentenanpassung konzernweit für alle Versorgungszusagen auf den 1. Juli 2015 festgelegt werde. 28 Weiterhin führte die Beklagte aus: 29 „Die Geschäftsführung der A. D. I. S. GmbH hat beschlossen, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen..“ 30 Beginnend mit dem 1. Juli 2015 zahlte die Beklagte an die klagende Partei eine um 0,5 % erhöhte Pensionsergänzungszahlung in Höhe von € 1.307,22 brutto zzgl. der unveränderten V1-Altersrente (vgl. Abrechnung 12/15, Anl. K5, Bl. 34 d. A.). 31 Mit der am 30. März 2016 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Zahlungsklage begehrt die klagende Partei die Differenz zwischen der bereits gewährten Rentenerhöhung und der nach § 6 Ziff. 1 der AusfBestg BVW zum 1. Juli 2015 zu gewährenden Rentenanpassung. 32 Die klagende Partei hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte zum 1. Juli 2015 die Gesamtversorgungsbezüge um 2,0972% hätte anheben müssen. Auch die V1-Altersrente und die Pensionsergänzungszahlungen hätten um den Steigerungssatz der Sozialversicherungsrente, also um 2,0972% erhöht werden müssen. Unter Anrechnung der von der Beklagten gewährten Erhöhung der Beklagten stehe ihr seit dem 1. Juli 2017 eine monatliche Differenz zu (beziffert mit € 31,97 brutto). Die Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW, auf die die Beklagte ihre Anpassung um 0,5% stütze, sei unwirksam. Denn sie räume der Arbeitgeberin das Recht ein, den Anspruch auf Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge einseitig zu beseitigen, ohne dass die Regelung konkrete Voraussetzungen dazu enthalte, unter welchen Bedingungen der Arbeitgeberin dieses Recht zustehen solle. Auch bliebe unklar, welche Folgen eintreten sollten, sollte der Vorstand eine Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge für nicht vertretbar erachten. 33 Zudem beinhalte die Regelung einen unzulässigen Verzicht des Gesamtbetriebsrates auf das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Denn § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW ermächtige die Beklagte nicht nur zur Absenkung des Steigerungsbetrages, sondern auch zur anderweitigen Verteilung des zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages. 34 Sollte die Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW wirksam sein, hätte die Beklagte jedenfalls deren Voraussetzungen nicht gewahrt. Zum einen sei der Gesamtbetriebsrat/Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden. Zum anderen werde mit Nichtwissen bestritten, dass ein formell ordnungsgemäßer Beschluss zustande gekommen sei. Zudem sei der Beschluss nicht rechtzeitig erfolgt. Gemäß § 6 Ziff. 2 AusfBestg BVW habe die Anpassung nach § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW zum gleichen Zeitpunkt erfolgen müssen, zu dem die gesetzliche Rente erhöht werde. Hier habe die Beklagte durch ihre Beschlussfassung rückwirkend in mit der gesetzlichen Rentenerhöhung bereits entstandene Ansprüche eingegriffen. 35 Die klagende Partei hat beantragt, 36 1. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei beginnend mit dem 01.11.2016 über den Betrag von € 1.841,08 (der sich aus € 1.307,22 und € 533,86 zusammensetzt) hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 31,97 brutto zu zahlen; 37 2. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von € 511,52 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 38 € 31,97 seit dem 1.07 2015, € 31,97 seit dem 1.08.2015; € 31,97 seit dem 1.09.2015; € 31,97 seit dem 1.10.2015; € 31,97 seit dem 1.11.2015; € 31,97 seit dem 1.12.2015; € 31,97 seit dem 1.01.2016; € 31,97 seit dem 1.02.2016; € 31,97 seit dem 1.03.2016; € 31,97 seit dem 1.04.2016; € 31,97 seit dem 1.05.2016; € 31,97 seit dem 1.06.2016; € 31,97 seit dem 1.07.2016; € 31,97 seit dem 1.08.2016; € 31,97 seit dem 1.09.2016 und € 31,97 seit dem 1.10.2016 39 zu zahlen. 40 Die Beklagte hat beantragt, 41 die Klage abzuweisen. 42 Die Beklagte hat vorgetragen, über die bereits erfolgte Erhöhung der Versorgungsbezüge um 0,5 % hinaus bestehe kein Anspruch der klagenden Partei. 43 Sie habe die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW durch Beschluss der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats gemäß § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW abändern und die Anpassung auf 0,5 % festlegen können. Die Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW sei weder unklar noch aus sonstigen Gründen unwirksam. Die Regelung sei nicht zu unbestimmt, da die Auslegung des Wortes „vertretbar“ ergebe, dass die jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat – im Falle der Beklagten von Geschäftsführung und Aufsichtsrat – nach den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu erfolgen habe. Demnach bedürfe es eines sachlichen Grundes für die Abweichung von der in § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW geregelten Rentenanpassung. Die vorgenommene Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerfrei ergangen. Insoweit sprächen folgende Aspekte für eine reduzierte Rentenanpassung: 44 - ein schwieriges ökonomisches Umfeld durch langanhaltende Niedrigzinsen, demografische Trends und kulturelle Umbrüche (z.B. Digitalisierung, Langlebigkeitsrisiko); - ein abschwächendes Wachstum im Versicherungsmarkt in 2015; - steigende Anforderungen zur Regulierung (Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency II, Umsetzung Lebensversicherungsreformgesetz); - steigende Kundenanforderungen (hohe Preissensitivität, sinkende Loyalität). 45 Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie veranlasst (S.-Konzept), in deren Umsetzung u.a. Personalkosten eingespart werden sollten. Weil die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten, sei es angemessen, dass auch die Rentner einen Beitrag leisteten. Betriebsrentner anderer Versorgungssysteme im Konzern erhielten aufgrund des niedrigen Anstiegs des Verbraucherpreisindexes (auf Basis des § 16 BetrAVG) eine deutlich niedrigere Anpassung als nach dem Anstieg der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Versorgungsniveau der Betriebsrentner nach der Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ sei bereits überdurchschnittlich hoch. 46 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG sei durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ sowohl gewahrt als auch verbraucht. 47 Die Beschlüsse von Geschäftsführung und Aufsichtsrat vom 2. September 2015/9. November 2015 seien ordnungsgemäß erfolgt. Die Gremien hätten den Beschluss, die Anpassung nur in Höhe von 0,5% vorzunehmen, nach Abwägung der beteiligten Interessen getroffen. Hierbei seien auch die Stellungnahmen der Betriebsräte berücksichtigt worden. Der Beschluss sei nicht verfristet, da § 6 Ziff. 2 AusfBestg BVW keinen Stichtag für die Beschlussfassung vorsehe. 48 Mit Urteil vom 13. Oktober 2016 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der klagenden Partei der geltend gemachte Anspruch zustehe. Dieser folge aus § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW. Die dort vorgesehene Anpassung sei nicht durch einen hiervon abweichenden gemeinsamen Beschluss von Geschäftsführung und Aufsichtsrat ersetzt worden. Die Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW erweise sich als unwirksam, da sich der Gesamtbetriebsrat in dieser Klausel den aus dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG folgenden Entscheidungskompetenzen in seiner Substanz begeben habe. Nach § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW könne die Arbeitgeberseite nicht nur mitbestimmungsfrei über die Höhe der Rentenanpassung bestimmen, sondern auch darüber, wie diese Mittel zu verteilen seien. Darin liege ein unzulässiger Verzicht auf die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrats/der Betriebsräte. Die Unwirksamkeit von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW habe nicht die Unwirksamkeit der gesamten Ausführungsbestimmungen bzw. der gesamten Betriebsvereinbarung zur Folge. Die verbleibenden Bestimmungen bildeten auch ohne die unwirksame Anpassungsablösung nach § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW eine in sich geschlossene und praktikable Regelung der Betriebsrentengrundsätze. 49 Der Anspruch auf Zinsen folge aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge sei zum letzten Tag des Monats fällig. Mit Ablauf dieses Tages habe sich die Beklagte mit der Zahlung der monatlichen Differenz in Verzug befunden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 177 ff d.A.). 50 Das Urteil ist der Beklagten am 1. November 2016 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 1. Dezember 2016 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 1. März 2017 mit an diesem Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat. 51 Die Beklagte hält das Urteil des Arbeitsgerichts für unzutreffend. Sie trägt vor, ihre Entscheidung zur Rentenanpassung im Jahr 2015 sei von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW gedeckt. Die geringeren Rentenanpassungen seien Teil eines umfassenden Einsparkonzeptes, um sicherzustellen, dass der A.-Konzern auch in Zukunft am Markt mit Gewinnen bestehen könne. Es gebe ein schwieriges Marktumfeld, das durch niedrige Zinsen (Leitzins von 0% bzw. 0,05 %) und eine niedrige Inflation (0,3 % im Juni 2015) bestimmt werde. Der Verbraucherpreisindex habe sich von Juni 2014 bis Juni 2015 nur von 106,7 auf 107 erhöht. Wegen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer immer schwieriger, das Geld der Kunden lukrativ anzulegen. Das unverändert niedrige Zinsniveau stelle eine erhebliche Belastung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und damit auch der Beklagten dar. Die Beklagte sei im Zeitpunkt der Anpassungsprüfung zum 1. Juli 2015 davon ausgegangen, dass sich das Wachstum im Versicherungsmarkt 2015 abschwächen werde und gehe weiter von einer nur schwachen konjunkturellen Entwicklung im Euroraum aus. Risiken ergäben sich zudem aus der demographischen Entwicklung und der steigenden Lebenserwartung. verzeichnen. Zudem seien signifikant gestiegene Kundenanforderungen zu verzeichnen. Hier sei vor allem auf die angestiegene Preissensitivität bei sinkender Loyalität zu verweisen. Weitere Risikopotentiale seien aus den vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld entstanden, die letztlich die Folge der Finanzmarktkrise seien. Wettbewerber würden Kostensenkungs- und Automatisierungsprogramme sowie variable Produktmodelle ohne feste Garantien forcieren. Die Komplexität der Lebensversicherung sei durch das Mitte 2014 in Kraft getretene Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) weiter gesteigert worden. Der für Lebensversicherungsprodukte erforderliche finanzielle Aufwand sei deutlich erhöht worden. Die Umsetzung des LVRG habe zu erheblichen Produktänderungen im gesamten Konzern und zu einer Veränderung der Provisionsregelungen geführt. Der Aufwand der Versicherungsunternehmen für die Vergütung der Vermittler habe sich spürbar erhöht. 52 Des Weiteren verschlechtere Solvency II die Rahmenbedingungen. Die Versicherer müssten hiernach über so viel Kapital verfügen, dass sie selbst Negativergebnisse verkraften könnten, die statistisch gesehen nur einmal in 200 Jahren aufträten. Somit hätte zum 1. Januar 2016 mit der Umsetzung von Solvency II in nationales Recht die Notwendigkeit für die Beklagte bestanden, eine risiko- bzw. marktwertorientierte Bewertung ihrer Kapitalanlagen und Leistungsverpflichtungen vorzunehmen. Ferner würden weitgehende Anforderungen an die Geschäftsorganisation der Versicherungsunternehmen gestellt. Die Berichtspflichten von Versicherern seien erweitert worden. Dieses umzusetzen, hätte einen finanziellen Aufwand für den Konzern und damit auch für die Beklagte bedeutet. 53 Das negative Marktumfeld habe konkrete negative Folgen gehabt. So habe der Konzern eine sog. Zinszusatzreserve von etwa 2 Milliarden Euro bilden müssen. Allein 2016 habe dieser Posten um ca. 620 Millionen Euro aufgefüllt werden müssen. Mit einem weiteren Ansteigen sei zu rechnen. 54 Als Folge des Marktdrucks sei es konzernweit zu einem Einstellungsstopp und einem massiven Personalabbau gekommen. Bei einem Personalbestand von ca. 13.000 Mitarbeitern hätten 2016 etwa 1.135 Personen den Konzern verlassen. Der angestellte Außendienst werde reduziert, das Provisionsmodell massiv angepasst. Im Konzern gebe es weitere Sparprogramme zur Kostenreduzierung (Raumverknappung, Betriebsübergänge, Spesenreduzierungsprogramme, Reduzierung der Altersversorgung auf Führungsebene für Neueintritte). 55 Die Reduzierung der Rentenerhöhung habe allein im Zeitraum 1. Juli 2015 bis 1. Juli 2016 zu Einsparungen in Höhe von etwa 2,7 Millionen Euro sowie einer Reduzierung der Rückstellungen um 43,6 Millionen Euro geführt. Aufgrund dieser Maßnahmen sei es noch gelungen, für die Unternehmen des Konzerns einen Gewinn zu erwirtschaften. Vor allem der Personalabbau von ca. 8,5 % der kompletten Belegschaft in Deutschland allein im Jahr 2016 zeige, wie sehr auf den Marktdruck habe reagiert werden müssen. Näheres ergebe sich auch aus dem S.-Konzept. Im September 2015 hätten die Verhandlungen mit den Betriebsräten über die Umsetzung des Konzepts begonnen. Mittlerweile befände sich das Konzept in der Umsetzungsphase. In finanzieller Hinsicht ziele das Konzept auf die konzernweite Einsparung von Kosten in Höhe von 160 bis 190 Millionen Euro pro Jahr ab. Ein Teil der Planungen habe in dem Übergang des gesamten Personals der Beklagten und der A. V. AG auf die neue A. D. AG bestanden, was mit Standortverlagerungen und Standortzusammenschlüssen einhergegangen sei. In diesem Zusammenhang stehe auch der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen im Raum. Die aktive Belegschaft leiste einen erheblichen Beitrag für die zukunftsfähige Ausrichtung des Konzerns mit u.a. folgenden Maßnahmen: Personalabbau i.V.m. einem Einstellungs- und Beförderungsstopp sowie einem Verbot von Entfristungen befristeter Arbeitsverträge, was eine Verdichtung der Arbeitsbelastung bedeute; Betriebsübergänge auf die A. D. AG; Reduzierung des angestellten Außendienstes; Kürzung der Budgets für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten; Kürzung des Budgets für Leistungszusagen in der betrieblichen Altersversorgung bei Neueintritten auf der Stufe der Vorstände und leitenden Angestellten um die Hälfte des bisherigen Volumens; keine Gehaltserhöhung für außertarifliche Angestellte in 2016 (bis auf individuelle Sonderfälle). 56 Demgegenüber wögen die Interessen der klagenden Partei nur gering. Auch die Betriebsrentner hätten ihren Beitrag zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns und der Beklagten leisten müssen. Der von ihnen eingeforderte Beitrag sei im Verhältnis zu dem Beitrag der aktiven Belegschaft gering. Das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern im BVW sei schon jetzt überdurchschnittlich hoch. Kaufkraftschwund und die Inflationsentwicklung seien bei der Anpassungsentscheidung im Jahr 2015 ausreichend berücksichtigt worden. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich die klagende Partei nicht berufen, denn die Aussetzung der Rentenanpassung sei in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW ausdrücklich vorgesehen. 57 Die Beklagte habe von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW auch Gebrauch machen dürfen. Eine Beschränkung auf wirtschaftliche Notlagen oder Veränderungen der wirtschaftlichen Unternehmensdaten sei nicht geregelt und auch nicht jahrzehntelanges Verständnis der Betriebsparteien gewesen. 58 Die Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW sei hinreichend bestimmt. Der Begriff „vertretbar“ sei so zu verstehen, dass die jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung – im Falle der Beklagten von Geschäftsführung und Aufsichtsrat – nach § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt sei. Eine von § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW negativ abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfordere einen sachlichen Grund, der die Abweichung rechtfertige. Hier liege mit dem Konzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung des A.-Konzerns, das sich auch auf das Unternehmen der Beklagten erstrecke, ein solcher sachlicher Grund vor. Zudem werde durch die geringere Anpassung der Versorgungsbezüge verhindert, dass sich das ohnehin überdurchschnittlich hohe Versorgungsniveau der Berechtigten des BVW noch weiter vom Versorgungsniveau der Berechtigten andere Versorgungswerke bei der Beklagten und im A.-Konzern entferne. 59 Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der geänderten Anpassungsentscheidung nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg. BVW sei nicht gegeben. Der Betriebsrat habe keine Regelungskompetenz für Betriebsrentner. Zudem sei keine Veränderung der Verteilungsgrundsätze erfolgt. Arbeitgeber und Betriebsrat hätten sich in der Betriebsvereinbarung darauf geeinigt, ob und wie die Leistungen erfolgen sollten, ohne dass der Betriebsrat bei eine Änderung der Verteilungsgrundsätze infolge der Anpassungsentscheidung noch einmal hätte beteiligt werden sollen. Diese Absprache sei Teil der mitbestimmten Regelung. 60 Die Beklagte beantragt, 61 das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2016, Az. 12 Ca 110/16, aufzuheben und die Klage abzuweisen. 62 Die klagende Partei beantragt, 63 die Berufung zurückzuweisen. 64 Die klagende Partei verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie trägt vor, die Regelung in § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW sei unwirksam, da sie nicht hinreichend bestimmt sei. Ferner habe der Betriebsrat unzulässig auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verzichtet. 65 Die nach dem 12. Juli 2015 gefassten Beschlüsse hätten den nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW bereits entstandenen Anspruch nicht rückwirkend entfallen lassen können. Nach § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW dürfe nur dann von § 6 Ziff. 1 abgewichen werden, wenn veränderte wirtschaftliche Verhältnisse vorlägen, also die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers eine Anpassung nicht zulasse und der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. 66 Hinzuweisen sei auch auf einen Bericht des Handelsblatts vom 18. Juni 2016, wonach der A.-Konzern im Jahr 2015 so viel verdient habe wie seit acht Jahren nicht mehr. Auch die Steigerung der Dividende im Jahr 2015 stehe im Widerspruch zu der Entscheidung, dass die Erfüllung der Anpassungsansprüche der Betriebsrentner nicht vertretbar sei. 67 Ermessensfehlerhaft sei zudem, dass nicht die Gesamtversorgungsbezüge, sondern lediglich die Pensionsergänzungszahlungen gesteigert worden seien. Allein die Erhöhung der Pensionsergänzung sei systemwidrig. 68 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Protokolle sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe 69 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet. I. 70 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 64, Abs. 1, 2 lit. b ArbGG statthaft und nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. 71 Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Der klagenden Partei steht der geltend gemachte Erhöhungsanspruch in Bezug auf die betrieblichen Versorgungsleistungen zu. 72 Die Kammer schließt sich den Entscheidungen der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg mit Urteil vom 1. Juni 2017 (Az. 7 Ca 102/16) und der 1. Kammer des Landesarbeitsgericht Hamburg mit Urteil vom 13. Juli 2017 (Az. 1 Sa 49/16) im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung an. Im Einzelnen: 73 1. Die Klage ist zulässig. 74 Dies gilt insbesondere für den Klagantrag zu 1), der auf die Gewährung einer wiederkehrenden Leistung gerichtet ist. Wiederkehrende Leistungen, die - wie die streitgegenständlichen Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO auch für die Zukunft eingeklagt werden. Anders als im Geltungsbereich des § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. BAG, 17.06.2014, 3 AZR 529/12; zit. nach juris). 75 2. Beide Klaganträge sind, wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat, begründet. 76 Die klagende Partei hat nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW ab dem 1. Juli 2015 Anspruch auf eine um € 31,97 höhere monatliche betriebliche Altersversorgung. Demgemäß kann sie neben einer um € 31,97 brutto höheren monatlichen betrieblichen Versorgungsleistung die Zahlung der im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 31. Oktober 2016 aufgelaufenen Differenz in Höhe von € 511,52 brutto verlangen. Ab Fälligkeit der jeweiligen Vergütungsansprüche steht der klagenden Partei ein Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe zu. 77 a) Der Anspruch auf eine weitere Erhöhung der betrieblichen Versorgungszahlung nach dem BVW um € 31,97 brutto monatlich ergibt sich aus der Regelung in § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW, die anordnet, dass die Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden. An die Stelle des § 49 AVG sind die Nachfolgereglungen der §§ 65, 68 SGB VI getreten, aus denen sich nunmehr die Steigerungen der gesetzlichen Renten ergeben. Zum 1. Juli 2015 sind diese Renten um 2,09717 %. angehoben worden. Um die Gesamtversorgungsbezüge der klagenden Partei entsprechend zu erhöhen, müssen die V1-Altersrente und die Pensionsergänzungszahlung um 2,09717 % gesteigert werden. Da beide Leistungen für die klagende Partei zum 30. Juni 2015 € 1.834,58 brutto monatlich betragen haben, beläuft sich der Steigerungsbetrag auf € 38,47 brutto monatlich. Tatsächlich hat die Beklagte (nur) die Pensionsergänzungszahlung um € 6,50 brutto von € 1.300,72 auf € 1.307,22 angehoben. Die klagende Partei kann daher die mit der Klage geltend gemachten € 31,97 brutto monatlich als Differenzbetrag verlangen. 78 b) Die Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW hat die Beklagte nicht durch einen Beschluss nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW ersetzt. 79 § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW ist hinreichend bestimmt und damit wirksam. Der Inhalt der Regelung kann trotz der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe durch Auslegung ermittelt werden. Die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit eine Abweichung von der Anpassungsautomatik des § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW durch Beschluss zulässig ist, waren bei der abweichenden Anpassungsentscheidung der Beklagten nicht erfüllt (hierzu unter aa). Zudem ist der von der Beklagten gefasste Beschluss selbst dann unwirksam, wenn in der gegebenen Situation ein abweichender Beschluss grundsätzlich für zulässig erachtet wird. Denn er hält sich nicht an die inhaltlichen Grenzen, die ihm durch die Regelungen der Betriebsvereinbarung gesetzt werden (hierzu unter bb). 80 aa) Die Voraussetzungen für eine Beschlussfassung der Beklagten nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW waren nicht gegeben. 81 aaa) Zweifelhaft erscheint schon, ob die Beschlüsse von Geschäftsführung und Aufsichtsrat gemäß § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW wirksam nach dem Zeitpunkt der Erhöhung der gesetzlichen Renten zum 1. Juli 2015 getroffen werden konnten. 82 Der Vorstandsbeschluss – im Falle der Beklagten, die unstreitig an die Betriebsvereinbarung zum BVW gebunden ist und die in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird, auszulegen als Beschluss der Geschäftsführung – soll nach der Regelung in § 6 Ziff. 3 Satz 2 Ausfbestg BVW die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW „ersetzen“. Die Regelung sieht nicht vor, dass der Vorstand im Zusammenwirken mit dem Aufsichtsrat – im Falle der Beklagten die Geschäftsführung im Zusammenwirken mit dem Aufsichtsrat – berechtigt ist, eine im Wege der Anpassungsautomatik nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW bereits eingetretene Erhöhung durch einen Beschluss wieder rückgängig zu machen. 83 bbb) Jedenfalls war die Geschäftsführung der Beklagten nicht berechtigt, die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW „nicht für vertretbar“ zu halten. 84 Die von den Betriebsparteien in zulässiger Weise vereinbarte tatbestandliche Voraussetzung eines Beschlusses nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW ist, dass das Entscheidungsorgan eine Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten „nicht für vertretbar“ halten durfte. Nur dann kann es gemäß § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW gemeinsam mit dem Aufsichtsrat eine Abweichung von der automatischen Anpassung der Betriebsrente nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW beschließen. 85 (1) Die Betriebsparteien haben bei Schaffung betrieblicher Regelungen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zu beachten (BAG, Urteil vom 29. September 2010, 3 AZR 557/08; juris). Dies schließt aber nicht aus, dass sie unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden (BAG, Urteil vom 29. September 2010, 3 AZR 557/08; juris). Unbestimmte Rechtsbegriffe führen jedenfalls dann nicht zur Unwirksamkeit einer Bestimmung, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften des Regelungswerks, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt. Die Rechtsprechung ist gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (BAG, Urteil vom 19. April 2012, 6 AZR 677/10, juris). 86 Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, Urteil vom 8. Dezember 2015, 3 AZR 267/14; juris). Eine Ausnahmeregelung ist grundsätzlich nicht extensiv, sondern eng auszulegen (BAG, Urteil vom 26. März 1997, 10 AZR 751/96; juris). 87 (2) Nach diesen Grundsätzen ist die Regelung des § 6 Abs. 3 Ausfbestg. BVW bezüglich der Formulierung „nicht für vertretbar hält“ hinreichend bestimmt. Sie ist dahingehend auszulegen, dass objektive Gründe dafür vorliegen müssen, dass der Vorstand – im Falle der Beklagten die Geschäftsführung – die Weitergabe der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar hält. Es kommt für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 Ausfbestg. BVW nicht allein auf die Meinungsbildung des Vorstands, im Falle der Beklagten auf die Meinungsbildung der Geschäftsführung, an. Vielmehr müssen auch die sachlichen Voraussetzungen für eine solche Meinungsbildung gegeben sein. 88 Dies ist, wie die Auslegung der Formulierung „nicht für vertretbar hält“ ergibt, nur dann der Fall, wenn die Geschäftsführung aufgrund objektiver Umstände davon ausgehen konnte, dass im Rahmen einer Interessenabwägung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit wirtschaftliche Interessen der Beklagten gegenüber den Interessen der Betriebsrentner Vorrang haben. Wegen des Ausnahmecharakters von § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW erfordert dieses, dass die Interessen der Beklagten deutlich überwiegen. 89 Das Erfordernis einer Interessenabwägung folgt schon daraus, dass etwas nur dann nicht für vertretbar gehalten werden kann, wenn es in eine wertende Abwägung zu einer alternativen Regelung gesetzt wird. Ohne eine Alternative kann es keine Entscheidung über die Vertretbarkeit geben. Damit hängt die Entscheidung, ob etwas für vertretbar gehalten wird, zwangsläufig von dem Ergebnis eines Abwägungsprozesses ab. Der Begriff „für nicht vertretbar halten“ ist gleichbedeutend mit „nicht verantworten können“. Auch ein solches „Nicht-Verantworten-Können“ setzt eine Abwägung zwischen verschiedenen Möglichkeiten voraus. Für die Regelung in § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW bedeutet dieses, dass im konkreten Jahr geprüft werden muss, ob von der Grundregel des § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW abgewichen werden darf. Bei einer solchen Interessenabwägung ist insbesondere zu beachten, dass § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW regelmäßig eine Anpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente anordnet, also besondere Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, dass eine Abweichung erfolgen darf. Wegen dieses Regel-/Ausnahmeverhältnisses ist davon auszugehen, dass die Betriebsparteien der Geschäftsleitung nur dann eine Abweichung von der Regel erlauben wollten, wenn sie eine umfassende Würdigung der objektiven Sachlage unter Berücksichtigung der Interessen des Unternehmens und der Betriebsrentner vorgenommen hatte. 90 Da § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW den Grundsatz enthält, dass die Arbeitgeberin regelmäßig die finanziellen Mittel bereit stellt, um eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rente zu ermöglichen, verlangt die gegenläufige Entscheidung nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW, dass Gründe vorliegen, die gegen eine solche Mittelbereitstellung sprechen. Das können regelmäßig nur Gründe sein, die sich aus der Finanzlage der Beklagten ergeben. Verspricht die Beklagte in der Regel die Finanzierung einer bestimmten Erhöhung, bedarf es besonderer auf die finanzielle Situation der Beklagten bezogener Umstände, damit sie sich von ihrem Versprechen ausnahmsweise lösen darf. 91 Für die besondere Bedeutung der Finanzierbarkeit bei der Abwägungsentscheidung spricht auch der Zweck der Regelungen in § 6 Ziffern 1, 3 und 4 Ausfbestg. BVW. Die Regel soll nach § 6 Abs. 1 und 4 Ausfbestg. BVW sein, dass die Gesamtversorgungszusage sich im parallelen Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten entwickelt. Dieses soll ersichtlich eine finanzielle Stellung der Betriebsrentner sichern, bei der sie im Ruhestand immer über finanzielle Mittel verfügen können, die dem Niveau der Gesamtversorgungsbezüge bei Renteneintritt entsprechen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Betriebsrentner jedenfalls regelmäßig keine andere nennenswerte Möglichkeit mehr haben, ihre Einnahmen zu erhöhen. Dieses spricht dafür, dass ein Eingriff in die von den Betriebsparteien regelmäßig gewünschte Entwicklung der Gesamtversorgungsbezüge grundsätzlich nur dann möglich sein soll, wenn sie von der Beklagten nicht mehr finanziert werden kann. Wegen der besonderen Abhängigkeit der Betriebsrentner von dem ihnen grundsätzlich zugesagten Versorgungsniveau sind an die Gründe für eine Abweichung von der Regel besondere Anforderungen zu stellen, für die das Vorliegen eines willkürfreien, sachlichen, nachvollziehbaren Grundes nicht ausreicht. 92 Schließlich bedarf es eines besonderen Grundes für die Abweichung von der Anpassungsautomatik auch deshalb, weil es um ein Abweichen von der grundsätzlich zugesagten Erhöhung der Gesamtversorgung gemäß der Steigerungsrate der gesetzlichen Renten geht. Das erfordert, dass ein Eingriff in die Anpassungsautomatik nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes möglich ist. Dafür ist es vorliegend nicht ausreichend, einen irgendwie nachvollziehbaren, willkürfreien, sachlichen Grund für das Abweichen vom Anpassungsgrundsatz genügen zu lassen. Weil es sich um ein von vornherein vorgesehenes einseitiges Recht der Arbeitgeberin handelt, in den gemeinsam aufgestellten Anpassungsgrundsatz im Ausnahmefall eingreifen zu dürfen, sind die Entscheidungsgrenzen eng zu ziehen, um den gemeinsamen Willen der Betriebsparteien, dass regelmäßig die Entwicklung der gesetzlichen Renten maßgeblich sein soll, Geltung verschaffen. 93 Damit ist die Formulierung „nicht für vertretbar hält“ sowohl hinreichend bestimmt als auch mit dem Inhalt versehen, dass jedenfalls regelmäßig nur dann die Voraussetzungen von einer Abweichung von der Regel des § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW gegeben sein werden, wenn der Arbeitgeberin die Möglichkeit zu einer Finanzierung der entsprechenden Erhöhung fehlt. 94 (3) Nach diesen Grundsätzen lagen keine Gründe dafür vor, dass die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW für nicht vertretbar halten durfte. 95 Die Beklagte beruft sich für ihre unternehmerische Entscheidung auf ein Konzept, das im gesamten A.-Konzern aufgrund der Marktbedingungen und gesetzlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen beschlossen worden ist, um die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die Gewinne zu sichern bzw. zu steigern und das auch Ihr Unternehmen zukunftsfähig ausrichten soll. Das genügt nicht, um die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW zu erfüllen. 96 Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW nicht finanzieren könnte, bestehen nicht. Das Reorganisations- und Umstrukturierungsprogramm für den gesamten Konzern zur Stabilisierung bzw. Steigerung der Gewinne und Stärkung der Marktposition genügt nicht, um zu rechtfertigen, dass Mittel in geringerem Umfang als mit § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW vereinbart für die Betriebsrentner der Beklagten zur Verfügung gestellt werden. Wie ausgeführt, darf grundsätzlich von der regelmäßig vorgesehenen Erhöhung der Gesamtversorgung entsprechend der gesetzlichen Rente nur abgewichen werden, wenn dieses für das Unternehmen finanziell nicht vertretbar ist. Dies wird von der Beklagten nicht dargelegt. Sie hat weder dargelegt, dass sie nicht über die finanziellen Mittel verfügt hat, um die vereinbarte Rentensteigerung weiterzugeben, noch hat sie einer fehlenden Finanzierungsmöglichkeit gleichstehende unternehmerische Gründe behauptet, die das Interesse der Betriebsrentner an der ihnen für den Regelfall versprochenen Erhöhung ihrer Betriebsrenten überwiegen würden. 97 Die Zielsetzung der Stabilisierung bzw. Steigerung der Gewinne und der Stärkung der Marktposition kann für sich genommen nicht geeignet sein, den Eingriff in die Anpassungsautomatik der Gesamtversorgung zu begründen. Denn diese Zielsetzung ist jeder unternehmerischen Tätigkeit immanent. Sie bestand daher auch zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung, ohne dass dies die Betriebsparteien daran gehindert hat, in § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW eine regelmäßige Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Rente festzulegen. Konkrete Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine fehlende Finanzierbarkeit der Anpassungsautomatik ergäben, hat die Beklagte nicht dargelegt. Ihr Vortrag zu den unternehmerischen Rahmenbedingungen der konzernweiten Entscheidung (veränderte Lebenserwartungen, niedriges Zinsniveau, steigende Kundenanforderungen, vertriebliche Herausforderungen im Branchenumfeld, geringste Überschussbeteiligung in der Versicherungsbranche…) bleibt pauschal und unpräzise. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass eine Abwägung der Interessen der Betriebsrentner mit den Interessen der Beklagten auch deshalb nicht möglich ist, weil gar nicht erkennbar ist, welche Bedeutung die Interessen gerade der Beklagten bei der konzernweit getroffenen Entscheidung gehabt haben, von der Erhöhung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW abzuweichen. In diesem Zusammenhang ist auf die Stellungnahme des Gesamtbetriebsrats der Beklagten vom 16. Juli 2015 hinzuwiesen, mit der dieser angibt, die Beklagte habe für eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW einen Mehraufwand von 1.000 € jährlich veranschlagt. 98 bb) Selbst wenn entgegen der vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW gegeben gewesen sein sollten, wäre die von der Geschäftsführung gemeinsam mit dem Aufsichtsrat getroffene Entscheidung zur geänderten Anpassung der Betriebsrenten unwirksam, weil sie sich nicht in dem durch die Betriebsvereinbarung zum BVW vorgegebenen Rahmen hält. 99 aaa) Gegen die Bestimmtheit der Regelung, die in § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW zum Inhalt des abweichenden Beschlusses getroffen wird („ schlägt er [der Vorstand]… dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll“ ), bestehen keine Bedenken. Denn insoweit greift mangels konkretisierender Anhaltspunkte die gesetzliche Bestimmung des § 315 BGB ein. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG, Urteil vom 30. August 2016, 3 AZR 272/15; juris). 100 bbb) Hier ist der Beschluss der Beklagten schon deshalb unwirksam, weil er sich außerhalb des durch die Betriebsvereinbarung zum BVW gezogenen Rahmens für Ermessensentscheidungen bewegt, mit denen von der Anpassungsautomatik nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW abgewichen werden kann. Der Beschluss der Beklagten hat im Ergebnis dazu geführt, dass nicht die Gesamtversorgungen, sondern die Pensionsergänzungszahlungen der Betriebsrentner um 0,5 % erhöht worden sind. Denn die von der Beklagten alternativ angebotene Erhöhung der Gesamtversorgung um 0,5 % oder die Anpassung nach § 16 BetrAVG ist in der Praxis unstreitig nicht zum Tragen gekommen, da sie sich regelmäßig als ungünstiger für die Betriebsrentner dargestellt hat. 101 Indem die Beklagte isoliert nur die Pensionsergänzungszahlungen für die Betriebsrentner angehoben hat, hat sie eine Anpassungsentscheidung getroffen, die nach den Vorgaben der Betriebsvereinbarung zum BVW unzulässig ist. Denn mit den vorgenommenen Erhöhungen hat die Beklagte die in der Betriebsvereinbarung vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat aufgestellten Verteilungsgrundsätze verändert. 102 Die Betriebsparteien haben in § 6 Ziffern 1 und 4 in Verbindung mit § 4 Ausfbestg. BVW zwei Grundentscheidungen für das betriebliche Versorgungswerk getroffen: 103 - Die Höhe der betrieblichen Altersversorgung sollte sich – für alle Betriebsrentner einheitlich – aus dem bisherigen Entgelt und der Dauer der Betriebszugehörigkeit ergeben. - Das Verhältnis der Gesamtversorgungen der Rentnerinnen und Rentner sollte gleichbleiben, weil die Erhöhungen nach § 6 Ziff. 1 auf die Gesamtversorgung geleistet werden sollten. 104 Die einheitliche Orientierung an der Gesamtversorgung wird auch dadurch deutlich, dass § 1 der Grundbestimmungen zum Betrieblichen Versorgungswerk vorsieht: 105 „Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen … eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen“. 106 Gegen diese Grundentscheidungen der Betriebsparteien hat die Beklagte mit ihrer Anpassungsentscheidung verstoßen. Durch die geänderte Anpassung nach dem Beschluss der Beklagten ist nämlich das Verhältnis der Gesamtversorgungen der Rentner entgegen §§ 4 und 6 Ausfbestg. BVW verändert worden. Der prozentuale Anteil, den die Pensionsergänzungszahlung nach dem BVW bei den einzelnen Rentnern ausmacht, ist allenfalls zufällig gleich, weil diese Betriebsrente die Differenz zwischen der Summe aus Sozialversicherungsrente und der V1-Altersrente einerseits und der Gesamtversorgung andererseits ausgleicht. Durch die Entscheidung der Beklagten, nur die Pensionsergänzungszahlung aus dem BVW zu erhöhen, wird das Verhältnis zwischen den Gesamtversorgungen der Betriebsrentner verändert, das von den Betriebsparteien im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmt festgelegte Verhältnis also missachtet. 107 Bei Betriebsrentnern, bei denen die Ergänzungszahlung einen prozentual geringen Anteil und die gesetzliche Altersrente einen vergleichsweise hohen Anteil an der Gesamtversorgung hat, steigt die Gesamtversorgung prozentual stärker an als bei Betriebsrentnern, bei denen das Verhältnis der beiden Bestandteile an der Gesamtversorgung umgekehrt ist. Dies ist zwingende Folge der unterschiedlichen Prozentsätze, um die sich die gesetzliche Rente und die Pensionsergänzungszahlung aus dem BVW erhöhen. Die Pensionsergänzungszahlung wird nicht mehr, wie es von den Betriebsparteien vorgesehen ist, als Mittel eingesetzt, um ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau zu erhalten, sondern wie eine „echte“ Betriebsrente gesteigert. Im Ergebnis wird damit die von den Betriebsparteien ersichtlich angestrebte Einheitlichkeit des Versorgungsniveaus nicht gewahrt. Das hat zur Folge, dass sich bezogen auf die von den Betriebsparteien als maßgeblich angesehene Gesamtversorgung das Versorgungsniveau der Rentnerinnen und Rentner untereinander geändert hat. 108 Da die von der Beklagten getroffene Entscheidung nicht den Festlegungen des § 1 der Grundbestimmungen sowie der §§ 4, 6 Abs. 1 und 4 Ausfbestg. BVW entspricht, ist sie betriebsverfassungswidrig und damit unwirksam. 109 c) Die der klagenden Partei aufgrund des Eingreifens der Anpassungsautomatik aus § 6 Abs. 1 Ausfbestg. BVW zustehenden Erhöhungsbeträge sind ab Fälligkeit in gesetzlicher Höhe zu verzinsen (§§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB). 110 Das Arbeitsgericht hat zu Recht, wenn auch mit unpassender Begründung, Zinsen jeweils ab dem Ersten des Monats, für den die Versorgungsleistungen zu zahlen sind, zugesprochen. Die Versorgungsleistungen sind, wie sich aus der Zusage im Informationsschreiben der B. Versicherungsgruppe an die Betriebsrentner ergibt, immer zum Ersten (also zeitlich vor dem Ersten) eines Monats im Voraus zu zahlen. Damit ist Verzug jeweils zum Monatsersten eingetreten. III. 111 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. IV. 112 Die Revision war nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.