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Urteil

7 Sa 40/17

LAG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fahrzeiten von der Wohnung zur ersten Einsatzstelle und zurück von der letzten Einsatzstelle gehören bei Nahmontage grundsätzlich nicht zur tariflichen Arbeitszeit. • Der Bundesmontagetarifvertrag (BMTV) regelt für Nahmontage eine Nahauslösung, die den Mehraufwand für auswärtige Montageeinsätze abdeckt und eine zusätzliche Vergütung der An- und Rückfahrt mit dem normalen Stundenlohn ausschließt. • Bei Anwendung des BMTV beginnt und endet die zu bezahlende Arbeitszeit an der Montagestelle; innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zurückgelegte Wege sind hingegen wie Arbeitszeit zu vergüten. • Fehlende minutengenaue Angaben zu Fahrzeiten können für die Klärung der Darlegungslast unerheblich sein, wenn der Tarifvertrag abschließende Vergütungsregelungen enthält.
Entscheidungsgründe
Fahrzeiten bei Nahmontage: Nahauslösung ersetzt Stundenvergütung (BMTV) • Fahrzeiten von der Wohnung zur ersten Einsatzstelle und zurück von der letzten Einsatzstelle gehören bei Nahmontage grundsätzlich nicht zur tariflichen Arbeitszeit. • Der Bundesmontagetarifvertrag (BMTV) regelt für Nahmontage eine Nahauslösung, die den Mehraufwand für auswärtige Montageeinsätze abdeckt und eine zusätzliche Vergütung der An- und Rückfahrt mit dem normalen Stundenlohn ausschließt. • Bei Anwendung des BMTV beginnt und endet die zu bezahlende Arbeitszeit an der Montagestelle; innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zurückgelegte Wege sind hingegen wie Arbeitszeit zu vergüten. • Fehlende minutengenaue Angaben zu Fahrzeiten können für die Klärung der Darlegungslast unerheblich sein, wenn der Tarifvertrag abschließende Vergütungsregelungen enthält. Der Kläger ist langjähriger Aufzugsmonteur bei der Beklagten und betreut wechselnde Außenanlagen. Er nutzte ein dienstliches Fahrzeug und fuhr täglich von seiner Wohnung zur ersten Anlage und nach dem letzten Einsatz nach Hause. Die Beklagte vergütete diese Fahrten nicht als Arbeitszeit, sondern zahlte nach dem vertraglich vereinbarten Bundesmontagetarifvertrag (BMTV) eine Nahauslösung. Der Kläger verlangt Vergütung der An- und Rückfahrten als Arbeitszeit und stellte Zahlungsverlangen für einzelne Monate sowie einen Feststellungsantrag, dass Arbeitszeitbeginn/ende bei Fahrtantritt/Ankunft liege. Das Arbeitsgericht wies die Klage mangels Substantiierung ab; in der Berufung rügte der Kläger u.a. die Unzulänglichkeit der Entscheidung und verwies auf seine Wochenmeldungen. Die Beklagte beruft sich auf den BMTV, Betriebsvereinbarungen und die gezahlte Nahauslösung; sie bestreitet hinreichende Substantiation der Fahrzeiten und ggf. höhere Vergütung. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung der streitigen Fahrzeiten als normale Arbeitszeit. • Anwendbar ist der vertraglich vereinbarte BMTV; dessen Auslegung folgt gesetzlichen Auslegungsgrundsätzen und dem tariflichen Gesamtzusammenhang. • Der BMTV unterscheidet zwischen Nah- und Fernmontage; bei Nahmontage (zumutbare tägliche Rückkehr) regelt §5 eine Nahauslösung, die den arbeitstäglichen Mehraufwand abdeckt und ausdrücklich keine Vergütung des Zeitaufwands der Hin- und Rückreise mit dem normalen Stundenlohn vorsieht. • Die Montagestelle ist nach BMTV der Ort, von dem aus Arbeitszeitbeginn und -ende berechnet werden; daraus folgt, dass die Fahrt dahin und zurück nicht zur tariflichen Arbeitszeit zählt. • Die detaillierten tariflichen Regelungen (gestaffelte Nahauslösung, höhere Sätze für Lenker werkseitig gestellter Fahrzeuge, Vergütung der Reisezeit nur bei Fernmontage bzw. innerhalb regelmäßiger Arbeitszeit) zeigen, dass der Tarifvertrag eine abschließende Vergütungsregelung enthält und weitergehende Stundenvergütung ausschließt. • Selbst wenn Fahrzeiten unter §611 BGB als vom Arbeitgeber veranlasste Dienste einzuordnen wären, kann der Tarifvertrag für diese Zeiten eine abweichende Vergütung vorsehen; hier hat der Kläger daher nur Anspruch auf die Nahauslösung. • Ob der Kläger seine Fahrzeiten hinreichend substantiiert hat, kann dahinstehen, weil ohnehin keine weitergehende Vergütungsanspruchsgrundlage besteht. • Die Kostenentscheidung und Zulassung der Revision erfolgten formgerecht. Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet, weil der BMTV für Nahmontage eine abschließende Nahauslösung vorsieht, die den Mehraufwand der täglichen An- und Rückfahrten abdeckt und eine zusätzliche Vergütung der Fahrzeiten mit dem normalen Stundenlohn ausschließt. Dem Kläger stehen daher keine weiteren Entgeltansprüche für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Einsatzstelle und von der letzten Einsatzstelle zurück zur Wohnung zu. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wurde zugelassen.