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Urteil

7 Sa 95/16

LAG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufgrund einer individualvertraglichen Direktzusage, die eine konkret bezifferte Rentenleistung vorsieht, kommt die Systematik einer vorhandenen Gesamtbetriebsvereinbarung nur insoweit zur Anwendung, als die Anpassungsklausel auf die Direktzusage verweisend vereinbart wurde. • Eine in einer Betriebsvereinbarung enthaltene Ausnahmeregelung, die dem Arbeitgeber einseitig erlaubt, die sonst automatische Anpassung an die gesetzliche Rentenentwicklung zu reduzieren, ist auslegungsfähig und nicht grundsätzlich unwirksam; sie verlangt aber im Anwendungsfall eine hinreichende Interessenabwägung und tragfähige finanzielle Sachgründe. • Die Voraussetzungen der in § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW geregelten Abweichung vom Anpassungsgrundsatz sind eng zu prüfen: Es müssen finanzielle bzw. wirtschaftliche Gründe des Arbeitgebers vorliegen, die die Nichtweitergabe der gesetzlichen Rentensteigerung rechtfertigen. • Erfüllt der Arbeitgeber die Anforderungen an die Tatbestands- und Rechtsfolgenprüfung der Ausnahmeregelung nicht, ist ein entsprechender Beschluss unwirksam und begründet Zahlungsansprüche des Versorgungsberechtigten. • Bei wiederkehrenden Rentenleistungen ist ein Zahlungsanspruch für künftig fällig werdende Teilbeträge einklagbar (zulässig nach § 258 ZPO i.V.m. § 46 Abs.2 ArbGG).
Entscheidungsgründe
Direktzusage: Teilweise wirksame Anpassung, Ausnahmeregelung eng auszulegen • Aufgrund einer individualvertraglichen Direktzusage, die eine konkret bezifferte Rentenleistung vorsieht, kommt die Systematik einer vorhandenen Gesamtbetriebsvereinbarung nur insoweit zur Anwendung, als die Anpassungsklausel auf die Direktzusage verweisend vereinbart wurde. • Eine in einer Betriebsvereinbarung enthaltene Ausnahmeregelung, die dem Arbeitgeber einseitig erlaubt, die sonst automatische Anpassung an die gesetzliche Rentenentwicklung zu reduzieren, ist auslegungsfähig und nicht grundsätzlich unwirksam; sie verlangt aber im Anwendungsfall eine hinreichende Interessenabwägung und tragfähige finanzielle Sachgründe. • Die Voraussetzungen der in § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW geregelten Abweichung vom Anpassungsgrundsatz sind eng zu prüfen: Es müssen finanzielle bzw. wirtschaftliche Gründe des Arbeitgebers vorliegen, die die Nichtweitergabe der gesetzlichen Rentensteigerung rechtfertigen. • Erfüllt der Arbeitgeber die Anforderungen an die Tatbestands- und Rechtsfolgenprüfung der Ausnahmeregelung nicht, ist ein entsprechender Beschluss unwirksam und begründet Zahlungsansprüche des Versorgungsberechtigten. • Bei wiederkehrenden Rentenleistungen ist ein Zahlungsanspruch für künftig fällig werdende Teilbeträge einklagbar (zulässig nach § 258 ZPO i.V.m. § 46 Abs.2 ArbGG). Der Kläger war bis 2002 im Konzern beschäftigt und erhielt aus einer Aufhebungsvereinbarung (Ziffer 8) eine konkret bezifferte betriebliche Rente, deren Anpassung sich nach den betrieblichen Bestimmungen richtete. Parallel bestand ein Betriebliches Versorgungswerk (BVW) mit Regelung in § 6, nach der Gesamtversorgungsbezüge grundsätzlich entsprechend der gesetzlichen Renten erhöht werden, wobei § 6 Ziff. 3 eine Ausnahmeregelung für den Vorstand/ Aufsichtsrat vorsah. Zum 1.7.2015 stiegen die gesetzlichen Renten um 2,0972 %. Die Beklagte beschloss konzernweit jedoch eine Erhöhung der Leistungen im BVW lediglich um 0,5 % und erhöhte die Pensionsergänzung des Klägers entsprechend. Der Kläger klagte auf Differenzzahlung bezüglich der Anpassung für Juli 2015 bis Oktober 2016. Das ArbG gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkte: Auslegung der Aufhebungsvereinbarung, Anwendbarkeit der BVW-Regelungen auf die Direktzusage, Wirksamkeit und Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 6 Ziff.3 und ggf. Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrats. • Die Aufhebungsvereinbarung enthält eine konkret bezifferte Direktzusage, die sich nach den betrieblichen Bestimmungen anpassen soll; aus Wortlaut und Systematik ergibt sich, dass die Gesamtversorgung des BVW für den Kläger durch die Direktzusage abbedungen wurde, sodass nur die im Aufhebungsvertrag genannte Rentenhöhe der Anpassungspflicht unterliegt. • Nach Auslegung ist § 6 Ziff.1 AusfBestg BVW (Anpassung entsprechend gesetzlicher Rentensteigerung) als Regel anzusehen; § 6 Ziff.3 bildet die Ausnahme und ist auslegungsfähig, aber eng zu handhaben. • Der unbestimmte Rechtsbegriff ‚nicht für vertretbar hält‘ in § 6 Ziff.3 ist auslegungsfähig: Er verlangt eine Interessenabwägung, die insbesondere auf wirtschaftliche/ finanzielle Gründe der Arbeitgeberin abstellt, den Ausnahmecharakter beachtet und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes wahrt; die Belastung der Arbeitgeberin muss in Zusammenhang mit der Nichtweitergabe der gesetzlichen Erhöhung stehen. • Auf der Rechtsfolgenebene gewährt § 6 Ziff.3 der Arbeitgeberin ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB; dieses Recht ist aber daran zu messen, dass die Entscheidung im Rahmen der gemeinsam aufgestellten Verteilungsgrundsätze des BVW zu bleiben hat und die Mitbestimmungsrechte nicht unterlaufen werden dürfen. • Die Beklagte hat ihre Entscheidung für 2015 (nur 0,5 % Erhöhung) zwar mit wirtschaftlichen Argumenten begründet (Konzernumstrukturierung, S.-Konzept, Niedrigzinsumfeld, regulatorische Kosten), aber es fehlten konkrete darstellbare finanzielle Gründe, die die Unvertretbarkeit der Weitergabe der gesetzlichen Rentensteigerung begründen; ein bloßes ‚Nicht-Wollen‘ oder pauschale Umstrukturierungsgründe genügen nicht. • Mangels tragfähiger finanzieller Sachgründe war der konzernweite Beschluss unwirksam; gegenüber dem Kläger wirkt diese Unwirksamkeit so, dass ihm ab 1.7.2015 die Differenz in Höhe von monatlich € 27,76 zusteht sowie die aufgelaufenen Rückstände in Höhe von € 444,16 zzgl. Zinsen. • Die Klage war insoweit teilweise begründet; andere Rügen (z. B. Mitbestimmungsfragen oder Verteilungsgrundsätze) konnten offen bleiben, weil der Beschluss bereits an den fehlenden tatbestandlichen Voraussetzungen scheiterte. Der Kläger hat teilweise gewonnen. Das LAG hat die Berufung der Beklagten nur teilweise stattgegeben und die Klage insoweit abgeändert: Die Beklagte ist verurteilt, ab 1.11.2016 monatlich zusätzlich € 27,76 brutto zu zahlen (statt der beantragten € 39,92) und die bis dahin aufgelaufenen Differenzen in Höhe von € 444,16 brutto nebst Zinsen zu erstatten; im Übrigen ist die Klage abgewiesen. Begründung: Die Direktzusage des Aufhebungsvertrags begrenzt die Leistungsregelung auf den konkret zugesagten Betrag, dessen Anpassung aber den BVW-Anpassungsgrundsätzen folgt; die von der Beklagten herangezogene Ausnahmeregelung (§ 6 Ziff.3) ist zwar grundsätzlich zulässig und auslegungsfähig, wurde hier jedoch nicht hinreichend mit tragfähigen finanziellen Sachgründen begründet, sodass der entsprechende Beschluss der Beklagten unwirksam ist. Kosten und teilweise Zulassung der Revision wurden entschieden.