Urteil
33 Sa 10/17
LAG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist insoweit unzulässig, als der Kläger die Feststellung begehrt, die Kündigung vom 24.11.2016 habe das Arbeitsverhältnis insgesamt nicht beendet; mangels genügender Begründung fehlt es an der zulässigen Berufungsangriffsschrift.
• Sind die Tarifparteienregelung und ein Sozialplan anwendbar, kann eine tarifvertragliche Abkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen auf einen Monat zum Monatsende wirksam sein.
• Eine pauschale Verkürzung der Kündigungsfrist bei Vorliegen eines Sozialplans verletzt nicht zwingend Art. 3 GG oder die Verbote des AGG, soweit die Tarifautonomie und die tarifliche Öffnungsklausel des § 622 Abs. 4 BGB greifen und der Sozialplan einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
Entscheidungsgründe
Tarifliche Verkürzung der Kündigungsfrist bei Sozialplan ist grundsätzlich anwendbar • Die Berufung ist insoweit unzulässig, als der Kläger die Feststellung begehrt, die Kündigung vom 24.11.2016 habe das Arbeitsverhältnis insgesamt nicht beendet; mangels genügender Begründung fehlt es an der zulässigen Berufungsangriffsschrift. • Sind die Tarifparteienregelung und ein Sozialplan anwendbar, kann eine tarifvertragliche Abkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen auf einen Monat zum Monatsende wirksam sein. • Eine pauschale Verkürzung der Kündigungsfrist bei Vorliegen eines Sozialplans verletzt nicht zwingend Art. 3 GG oder die Verbote des AGG, soweit die Tarifautonomie und die tarifliche Öffnungsklausel des § 622 Abs. 4 BGB greifen und der Sozialplan einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Beklagte betrieb ein Hafenterminal und entschied aufgrund auslaufenden Mietvertrags die Stilllegung zum 31.12.2016; daraufhin kündigte sie allen Mitarbeitern betriebsbedingt, darunter dem seit 1974 beschäftigten schwerbehinderten Kläger. Auf das Arbeitsverhältnis fand der RTV Anwendung, der bei Vorliegen von Sozialplänen eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende vorsieht; die Parteien verhandelten über Interessenausgleich und Sozialplan, die Einigungsstelle sprach einen Sozialplan. Der Kläger rügte u.a. einen Betriebsübergang, die Unwirksamkeit der angezeigten einmonatigen Kündigungsfrist und Verstöße gegen Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrecht; er begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung bzw. Weiterbeschäftigung oder eine Verschiebung des Beendigungstermins bis Ende 2017. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG verwarf die Berufung teilweise als unzulässig und wies sie im Weiteren zurück. • Zulässigkeit: Der Berufungsangriff war insoweit unzulässig, als der Kläger die generelle Unwirksamkeit der Kündigung geltend machte; die Berufungsbegründung genügte nicht den Anforderungen des § 520 ZPO (fehlende konkrete Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Urteilsgründen). • Begründetheit (nur hinsichtlich Fristfrage): §15 Ziff.1 Abs.3 RTV ist auslegungsfähig und anwendbar, auch wenn der Tarifwortlaut den Plural ‚Sozialpläne‘ verwendet; maßgeblich ist das Vorliegen zumindest eines Sozialplans, der den Arbeitnehmer erfasst. • Bestimmtheits- und Auslegungsfragen: Tarifliche Regelung ist hinreichend bestimmt; Gerichte haben bei unbestimmten tariflichen Begriffen Auslegungsaufgabe, nur in Ausnahmefällen Unwirksamkeit wegen Unbestimmtheit. • Tarifautonomie/§622 Abs.4 BGB: Die Tariföffnungsklausel gestattet Abweichungen von gesetzlichen Kündigungsfristen einschließlich der Voraussetzungen; §15 Ziff.1 Abs.3 RTV verletzt daher nicht die Schranken der Tarifautonomie. • Verfassungs- und gesetzesrechtliche Prüfungen: Die Norm verletzt nicht das verfassungsrechtliche Untermaßverbot (Art.12 GG) noch Art.3 GG; das BAG hat vergleichbare Regelungen für vereinbar gehalten, weil die Möglichkeit eines Sozialplans als sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung genügt. • AGG/Altersdiskriminierung: Selbst bei einer (hypothetischen) mittelbaren Benachteiligung ist diese gerechtfertigt (§3 Abs.2 AGG), da die Regelung einem legitimen Ziel dient und Sozialplanmaßnahmen als Ausgleichsmöglichkeit bestehen; §10 AGG lässt zudem sozialplanbezogene Ausgestaltungen zu. • Wirkung falscher Fristangabe: Die Mitteilung einer unzutreffenden Kündigungsfrist an den Betriebsrat führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Anhörung oder der Kündigung (Prinzip der subjektiven Determination); die Kündigung wirkt mit objektiv zutreffender Frist, wenn sie als ‚ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt‘ formuliert ist. • Sozialplanprüfung: Ob ein konkreter Sozialplan wirksam Leistungen gewährt oder einzelne Gruppen ausschließt, ist eigenständige Prüfung der Wirksamkeit des Sozialplans; dies berührt nicht die abstrakte Anwendbarkeit der tariflichen Fristverkürzung. Die Berufung des Klägers wird insoweit, als er die generelle Nichtbeendigung des Arbeitsverhältnisses geltend macht, als unzulässig verworfen; soweit er beantragt, den Beendigungstermin statt 31.12.2016 auf den 31.12.2017 zu legen, wird die Berufung zurückgewiesen. Das LAG bestätigt damit die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung zum 31.12.2016 unter Anwendung der einmonatigen Tariffrist des RTV. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Revision wird insoweit zugelassen, als die Berufung zurückgewiesen wurde; insoweit, als die Berufung unzulässig war, wird die Revision nicht zugelassen.