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Urteil

6 Sa 79/17

LAG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine dynamische Verweisung im Arbeitsvertrag auf Tarifverträge des Hamburger Einzelhandels verpflichtet den Arbeitgeber auch nach seinem Austritt aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband zur Weitergabe späterer Tariferhöhungen, sofern die Klausel als dynamische Bezugnahme auszulegen ist. • Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme, die ausdrücklich auf die ‚Tarifverträge des Hamburger Einzelhandels‘ beschränkt ist, erfasst nicht ohne ausdrückliche Hinweise betriebs- oder firmenbezogene Haustarifverträge. • Bei paralleler Anwendung eines individualvertraglich in Bezug genommenen Flächentarifvertrags und eines Firmentarifvertrags ist das tarifrechtliche Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) anzuwenden; der für den Arbeitnehmer günstigere Tarifvertrag hat Vorrang. • Feststellungsanträge auf Anwendung eines in der Zukunft jeweils gültigen Flächentarifvertrags sind als Elementenfeststellungsklage nach § 256 ZPO zulässig, wenn sie auf die endgültige Klärung der konkreten Rechtsbeziehung gerichtet sind.
Entscheidungsgründe
Dynamische Verweisung auf Flächentarifvertrag verpflichtet Arbeitgeber trotz Verbandsaustritt zur Weitergabe von Tariferhöhungen • Eine dynamische Verweisung im Arbeitsvertrag auf Tarifverträge des Hamburger Einzelhandels verpflichtet den Arbeitgeber auch nach seinem Austritt aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband zur Weitergabe späterer Tariferhöhungen, sofern die Klausel als dynamische Bezugnahme auszulegen ist. • Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme, die ausdrücklich auf die ‚Tarifverträge des Hamburger Einzelhandels‘ beschränkt ist, erfasst nicht ohne ausdrückliche Hinweise betriebs- oder firmenbezogene Haustarifverträge. • Bei paralleler Anwendung eines individualvertraglich in Bezug genommenen Flächentarifvertrags und eines Firmentarifvertrags ist das tarifrechtliche Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) anzuwenden; der für den Arbeitnehmer günstigere Tarifvertrag hat Vorrang. • Feststellungsanträge auf Anwendung eines in der Zukunft jeweils gültigen Flächentarifvertrags sind als Elementenfeststellungsklage nach § 256 ZPO zulässig, wenn sie auf die endgültige Klärung der konkreten Rechtsbeziehung gerichtet sind. Die Klägerin ist seit 2005 als teilzeitbeschäftigte Kassiererin bei der Beklagten angestellt. Im Arbeitsvertrag ist unter anderem eine Vergütung genannt und zweimal auf Tarifregelungen des Hamburger Einzelhandels Bezug genommen; ferner verweist Ziff. 14 auf „die Tarifverträge des Hamburger Einzelhandels“ in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Beklagte trat am 6. Mai 2013 aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband aus und zahlte danach nur noch das Entgeltniveau von Mai 2013. Die Parteien schlossen später einen Zukunftstarifvertrag (Firmentarifvertrag) mit Wirkung ab 2. Dezember 2016, der unter anderem Entgelterhöhungen aussetzte. Die Klägerin verlangte Zahlung von Gehaltsdifferenzen für April bis November 2016 und begehrte ferner festzustellen, dass künftig der jeweils aktuelle Gehaltstarifvertrag des Hamburger Einzelhandels anzuwenden sei. Das Arbeitsgericht gab der Leistungsklage für den Zeitraum April bis November 2016 teilweise statt und wies den Feststellungsantrag ab; beide Parteien legten Berufung ein. • Auslegung des Arbeitsvertrags (Ziff. 2, 3 und 14): Die Vertragsklauseln sind als dynamische Verweisung auf die Tarifverträge des Hamburger Einzelhandels zu verstehen; die im Vertrag genannten Beträge und Tarifgruppen dienten deklaratorisch zur Erklärung, dass grundsätzlich ‚nach Tarif‘ vergütet werden soll. • Zur Frage der Wirkung des Verbandsaustritts: Die frühere BAG-Rechtsfigur der Gleichstellungsabrede findet auf nach 1.1.2002 geschlossene Bezugnahmeklauseln keine Anwendung; deshalb steht der Austritt der Beklagten einer Weitergabe von späteren Tariferhöhungen nicht entgegen, wenn die Klausel dynamisch auszulegen ist. • Abgrenzung gegenüber Firmentarifverträgen: Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag ist ausdrücklich auf ‚Tarifverträge des Hamburger Einzelhandels‘ beschränkt; daraus lässt sich nicht ohne weiteres schließen, dass auch betriebliche Zukunftstarifverträge erfasst werden sollen. Eine Ausweitung auf Firmentarifverträge bedürfte besonderer Umstände, die hier nicht vorliegen. • Günstigkeitsvergleich (§ 4 Abs. 3 TVG): Selbst wenn der Zukunftstarifvertrag normativ oder individualvertraglich anwendbar wäre, ist nach einem sachgruppenorientierten Vergleich der Flächentarifvertrag für die Klägerin günstiger (höheres Gehaltsniveau zum Zeitpunkt des Vergleichs und höhere Folgeerhöhungen); daher verdrängt das Günstigkeitsprinzip den Firmentarifvertrag für die Vergütungsfrage. • Leistungsklage und Zinsen: Für April bis November 2016 steht der Klägerin die Differenzvergütung in unstreitiger Höhe von €1.083,49 brutto zu; Zinsen seit Rechtshängigkeit (§§ 288 Abs.1 S.2, 291 BGB). • Feststellungsantrag: Als Elementenfeststellungsklage nach § 256 Abs.1 ZPO zulässig und begründet; die Klägerin kann feststellen lassen, dass künftig das jeweils aktuelle Gehaltstarifgehalt der Gehaltsgruppe 3 nach fünf Tätigkeitsjahren des Gehaltstarifvertrags für den Hamburger Einzelhandel unter Berücksichtigung der Teilzeit anzuwenden ist. • Prozesskosten und Revisionszulassung: Die Beklagte trägt überwiegend die Kosten; Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz zugelassen. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich; das Urteil des Arbeitsgerichts wurde insoweit abgeändert, dass die Beklagte zur Zahlung von €1.083,49 brutto nebst Zinsen seit dem 03.12.2016 verurteilt wurde und festgestellt wurde, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Teilzeit ein Tarifgehalt der Gehaltsgruppe 3 nach fünf Tätigkeitsjahren des Gehaltstarifvertrages für den Hamburger Einzelhandel in der jeweils aktuellen Fassung zu zahlen. Damit wurde festgestellt, dass die arbeitsvertragliche dynamische Verweisung auf die Tarifverträge des Hamburger Einzelhandels die Weitergabe der Tariflohnerhöhungen begründet, auch nach dem Verbandsaustritt der Beklagten; der Firmentarifvertrag des Unternehmens verdrängt diese Regelung nicht, weil die Flächentarifregelung für die Klägerin günstiger ist. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde zugelassen.