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Urteil

2 Sa 85/17

LAG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Firmentarifvertrag kann durch arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel in einen individuellen Arbeitsvertrag einbezogen werden, auch wenn der Vertrag auf Tarifverträge einer Branche verweist. • Bei konkurrierenden tariflichen Regelungen, die wegen Individualverweisung beide auf das Arbeitsverhältnis wirken, verdrängt die speziellere (betriebsnähere) Regelung die allgemeinere. • Die Aussetzung von Tariflohnerhöhungen durch einen nachfolgenden Firmentarifvertrag ist zulässig, soweit dadurch keine rückwirkenden Ansprüche verletzt werden; bestehende Ansprüche für vor dem Abschluss liegende Zeiträume bleiben unberührt. • Eine dynamische Verweisung auf „Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung" verletzt nicht per se das Transparenzgebot und kann auch Firmentarifverträge erfassen. • Ein früherer Vergleich, der dem Arbeitnehmer ein „aktuelles Tarifentgelt" zusichert, garantiert nicht ohne Weiteres die Fortgeltung künftiger Flächentariflohnerhöhungen gegenüber einem nachfolgenden Firmentarifvertrag.
Entscheidungsgründe
Firmentarifvertrag verdrängt Flächentarifvertrag bei arbeitsvertraglicher Verweisung • Ein Firmentarifvertrag kann durch arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel in einen individuellen Arbeitsvertrag einbezogen werden, auch wenn der Vertrag auf Tarifverträge einer Branche verweist. • Bei konkurrierenden tariflichen Regelungen, die wegen Individualverweisung beide auf das Arbeitsverhältnis wirken, verdrängt die speziellere (betriebsnähere) Regelung die allgemeinere. • Die Aussetzung von Tariflohnerhöhungen durch einen nachfolgenden Firmentarifvertrag ist zulässig, soweit dadurch keine rückwirkenden Ansprüche verletzt werden; bestehende Ansprüche für vor dem Abschluss liegende Zeiträume bleiben unberührt. • Eine dynamische Verweisung auf „Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung" verletzt nicht per se das Transparenzgebot und kann auch Firmentarifverträge erfassen. • Ein früherer Vergleich, der dem Arbeitnehmer ein „aktuelles Tarifentgelt" zusichert, garantiert nicht ohne Weiteres die Fortgeltung künftiger Flächentariflohnerhöhungen gegenüber einem nachfolgenden Firmentarifvertrag. Der Kläger ist seit 1989 als Verkäufer bei der Beklagten beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag vom 01.11.2005 verweist auf die Tarifverträge für den Hamburger Einzelhandel „in ihrer jeweils gültigen Fassung" und enthält eine feste Bruttogehaltssumme sowie die Regelung, dass tarifliche Ansprüche gelten. Die Beklagte trat 2013 aus dem Arbeitgeberverband aus. Zwischen Beklagter und ver.di trat zum 02.12.2016 ein Zukunftstarifvertrag (Firmentarifvertrag) in Kraft, der unter anderem die Entgelterhöhungen der Jahre 2013–2016 aussetzt und im Gegenzug Standort- und Beschäftigungssicherungen vorsieht. Der Kläger verlangt daher die Feststellung, dass die Flächentarifverträge des Hamburger Einzelhandels in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden und zahlt ein höheres Tarifgehalt; die Beklagte wendet an, der Zukunftstarifvertrag gelte normativ und kraft arbeitsvertraglicher Verweisung und verdränge die Flächentarifverträge. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist als Elementenfeststellungsklage zulässig und betrifft nur die Zeit nach Inkrafttreten des Zukunftstarifvertrags. • Anwendbarkeit des Zukunftstarifvertrags: Der Firmentarifvertrag gilt normativ nach § 4 Abs. 1 TVG, weil Kläger (Gewerkschaftsmitglied) und Beklagte Tarifvertragsparteien sind, und wirkt zudem kraft der arbeitsvertraglichen Verweisung in Ziff. 14 des Arbeitsvertrags. • Auslegung der Bezugnahmeklausel: Nach §§ 133, 157 BGB umfasst die Verweisung auf die „Tarifverträge für den Hamburger Einzelhandel" auch betrieblich einschlägige Firmentarifverträge, weil die Vertragsparteien dem betrieblich und fachlich einschlägigen Tarifrecht Vorrang einräumen wollten. • Transparenz und Inhaltskontrolle: Die dynamische Bezugnahmeklausel ist als AGB wirksam und verletzt nicht das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB); dynamische Verweisungen sind im Arbeitsrecht üblich und bestimmbar. • Günstigkeits- und Spezialitätsprinzip: Trifft arbeitsvertragliche Verweisung auf mehrere Tarifwerke zu, setzt sich die speziellere, betrieblich näher liegende Regelung durch; hier ist der Zukunftstarifvertrag die speziellere Regelung und verdrängt den Flächentarifvertrag. • Kein Anspruch aus dem Vergleich: Der frühere gerichtliche Vergleich sichert nicht ohne Weiteres dauerhaft die Anwendung künftiger Flächentariferhöhungen; das Schreiben des Arbeitgeberverbands ändert die Auslegung nicht. • Keine Verletzung von Rückwirkungsverbot oder Vertrauensschutz: Die Herabstufung künftiger Entgelte durch einen nachfolgenden Tarifvertrag ist zulässig, solange keine rückwirkenden Ansprüche der Vergangenheit betroffen werden; bestehende Ansprüche für vor dem Abschluss liegende Zeiträume bleiben unberührt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass ab dem 02.12.2016 der zwischen der Beklagten und ver.di geschlossene Zukunftstarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis normativ und wegen der arbeitsvertraglichen Verweisung anzuwenden ist. Der Zukunftstarifvertrag stellt die speziellere, betrieblich nächste Regelung dar und verdrängt die Anwendung der Flächentarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung hinsichtlich künftiger Entgelterhöhungen; daher besteht kein Anspruch des Klägers auf Zahlung des von ihm geltend gemachten höheren Gehalts nach dem Gehaltstarifvertrag. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.