Urteil
6 Sa 45/17
LAG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf Tarifverträge begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf tarifdynamische Erhöhungen außertariflicher Gehaltsbestandteile.
• Eine Gesamtzusage ist nach objektiven Maßstäben auszulegen; eine E-Mail über „dynamische Besitzstandswahrung" kann sich auf die dynamische Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen beschränken und nicht die Erhöhung über-/außertariflicher Vergütungsbestandteile umfassen.
• Die mehrfache Übertragung von Tariflohnerhöhungen durch einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber begründet nicht zwingend eine betriebliche Übung für künftige Tarifsteigerungen, wenn kein eindeutiger Bindungswille erkennbar ist.
• Die Entscheidung eines Arbeitgebers, übertarifliche/außertarifliche Gehälter nicht pauschal an Tarifsteigerungen anzupassen, ist grundsätzlich mitbestimmungsfrei; eine Änderung des Abstands zwischen Entgeltsystemen löst nicht ohne Weiteres Mitbestimmungsrechte aus.
Entscheidungsgründe
Keine tarifdynamische Anpassung außertariflicher Gehaltsbestandteile durch Gesamtzusage • Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf Tarifverträge begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf tarifdynamische Erhöhungen außertariflicher Gehaltsbestandteile. • Eine Gesamtzusage ist nach objektiven Maßstäben auszulegen; eine E-Mail über „dynamische Besitzstandswahrung" kann sich auf die dynamische Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen beschränken und nicht die Erhöhung über-/außertariflicher Vergütungsbestandteile umfassen. • Die mehrfache Übertragung von Tariflohnerhöhungen durch einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber begründet nicht zwingend eine betriebliche Übung für künftige Tarifsteigerungen, wenn kein eindeutiger Bindungswille erkennbar ist. • Die Entscheidung eines Arbeitgebers, übertarifliche/außertarifliche Gehälter nicht pauschal an Tarifsteigerungen anzupassen, ist grundsätzlich mitbestimmungsfrei; eine Änderung des Abstands zwischen Entgeltsystemen löst nicht ohne Weiteres Mitbestimmungsrechte aus. Die Klägerin ist seit 1993 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt und erhielt im Laufe der Zeit eine außertarifliche (AT) Vergütung nach einem internen "Haustarif". Ihr Arbeitsvertrag verweist auf die Bankentarifverträge; die Beklagte übernahm wiederholt Tarifsteigerungen auch auf ÜT-/AT-Stufen. Nach einem Betriebsübergang informierte der Vorstand 2009 in einer E-Mail über eine "dynamische Besitzstandswahrung" der Bankentarifverträge. 2016 erklärte die Beklagte, die Tarifsteigerung von 1,5 % nicht auf AT-Mitarbeiter weiterzugeben; die Klägerin forderte daraufhin den nach ihrer Rechnung zustehenden Mehraufwand für Okt. 2016–Feb. 2017. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; die Kammer folgt in wesentlichen Punkten der Begründung des Arbeitsgerichts (§§ 64, 66 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO). • Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel: Der arbeitsvertragliche Verweis auf den Tarifvertrag bezieht sich auf die Bankentarifverträge, nicht auf ein betriebsinternes "Haustarif"-System; daraus folgt kein Anspruch auf tarifdynamische Erhöhung außertariflicher AT-Gehälter (§ 611 BGB). • Gesamtzusage: Die E-Mail des Vorstandsvorsitzenden vom 10.07.2009 stellt zwar eine Gesamtzusage zur dynamischen Anwendung der Bankentarifverträge dar, ist aber nach objektiven Auslegungsmaßstäben nicht dahin zu verstehen, dass sie die künftige automatische Weitergabe jeder Tarifsteigerung auf die über- und außertariflichen Stufen des Haustarifs umfasst; maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt und der verfolgte Regelungszweck. • Betriebliche Übung: Für nicht tarifgebundene Arbeitgeber begründet wiederholte Weitergabe tariflicher Erhöhungen nicht ohne deutliche Anhaltspunkte einen dauerhaft geltenden Anspruch; die Erwartung dauerhafter Übernahme künftiger Tarifsteigerungen muss erkennbar sein, was hier nicht vorliegt (BAG-Rechtsprechung zur betrieblichen Übung). • Mitbestimmung: Die Entscheidung, die AT-Stufen nicht entsprechend der Tarifsteigerung anzuheben, berührt nicht die mitbestimmungspflichtigen Entlohnungsgrundsätze (§ 75 Abs.3 Nr.4 BPersVG); die Festlegung, AT-Stufen nicht zu erhöhen, war hier mitbestimmungsfrei, und das Verhältnis unterschiedlicher Entgeltsysteme unterliegt nicht der Mitbestimmung. • Folge: Weder aus Arbeitsvertrag, noch aus Gesamtzusage, noch aus betrieblicher Übung oder mitbestimmungsrechtlichen Fehlern ergibt sich ein Zahlungsanspruch der Klägerin für die beanspruchte Periode. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf die geltend gemachte Erhöhung des AT-Gehaltsteils für den Zeitraum 1.10.2016 bis 28.2.2017, weil der Arbeitsvertrag nicht auf das interne Haustarif-System verweist, die E-Mail-Zusage von 10.07.2009 nur die dynamische Anwendung der Bankentarifverträge betrifft und keine ausdrückliche Gesamtzusage zur automatischen Weitergabe von Tarifsteigerungen an über-/außertarifliche Gehaltsbestandteile enthält. Ebenso begründet die wiederholte Praxis der Vergangenheit keine betriebliche Übung mit Bindungswirkung für künftige Tarifrunden. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz; die Revision wurde zugelassen.