Urteil
3 Sa 23/12
Landesarbeitsgericht Hamburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2012:0808.3SA23.12.0A
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Leitsätze
Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Schließung einer Betriebskrankenkasse tritt nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis über den Schließungszeitpunkt hinaus mit der in Abwicklung befindlichen Betriebskrankenkasse fortgeführt wird. Nach der Schließung der Betriebskrankenkasse entsteht keine neue weitere Rechtspersönlichkeit durch die "Abwicklungseinheit" .(Rn.58)
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 885/12)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Januar 2012 - Az. 23 Ca 107/11 - wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde des Klägers wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 2.302,93 netto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. April 2012 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Schließung einer Betriebskrankenkasse tritt nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis über den Schließungszeitpunkt hinaus mit der in Abwicklung befindlichen Betriebskrankenkasse fortgeführt wird. Nach der Schließung der Betriebskrankenkasse entsteht keine neue weitere Rechtspersönlichkeit durch die "Abwicklungseinheit" .(Rn.58) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 885/12) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Januar 2012 - Az. 23 Ca 107/11 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde des Klägers wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 2.302,93 netto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. April 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist begründet. I. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie ist zudem gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig. 2. Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage zu Recht stattgegeben. Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht im Ergebnis dahin, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch einen gesetzlichen Beendigungstatbestand noch durch die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung beendet worden ist. Die Kammer versteht den Feststellungsantrag des Klägers zu Ziffer 1 dabei dahingehend, dass der Kläger nicht die Feststellung begehrt, das Arbeitsverhältnis ende nicht „aufgrund“ der Beendigungsmitteilung der Beklagten. Vielmehr ist der Klagantrag dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung begehrt, das Arbeitsverhältnis ende nicht „gemäß“ der Beendigungsmitteilung, also nicht aufgrund eines gesetzlichen Beendigungstatbestandes. Dies entspricht dem Klageziel, denn der Kläger bekämpft die in der Beendigungsmitteilung vertretene Auffassung der Beklagten, die Beendigungswirkung trete ipso iure ein. Für die Begründetheit des Feststellungsantrages zu 1. kommt es nicht auf eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 164 Abs. 4 Satz 1, 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V an. Maßgebend ist insofern vielmehr, dass der Kläger entsprechend der zwischen den Parteien am 16./20. Juni 2011 getroffenen Vereinbarung als Sachbearbeiter für die Beklagte tätig ist und damit „das Arbeitsverhältnis“ über den 30. Juni 2011 (und auch über den 31. Dezember 2011) hinaus zumindest noch bis zum 30. Juni 2013 besteht. „Das Arbeitsverhältnis“ ist nicht zerlegbar in ein unbefristetes und ein befristetes Arbeitsverhältnis, es existiert nur als ein Arbeitsverhältnis, welchem unterschiedliche Verträge zu Grunde liegen (so schon LAG Berlin-Brandenburg vom 11.05.2012 - 13 Sa 2486/11, zitiert nach juris). Auch wenn der Auffassung der Beklagten gefolgt würde, dass das „alte“ Arbeitsverhältnis gesetzlich zum 30. Juni 2011 geendet hätte, wäre diese Beendigungswirkung durch den am 16./20. Juni 2011 geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag beseitigt worden, denn das Arbeitsverhältnis besteht zwischen „den Parteien“ über den 30. Juni 2011 hinaus fort (vgl. LAG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Schließung einer Betriebskrankenkasse als Gegenakt zu ihrer Errichtung mit sofortiger Wirkung zum Fortfall ihrer Rechtspersönlichkeit führen könnte. Nach § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt die Betriebskrankenkasse als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Diese gesetzliche Regelung macht deutlich, dass die Abwicklungseinheit zur Betriebskrankenkasse kein Aliud ist, sondern die Betriebskrankenkasse in der Abwicklungseinheit für die Zwecke der Abwicklung als fortbestehend gilt. Zu den Zwecken der Abwicklung gehört auch der Umgang mit Arbeitsverhältnissen, die zur Betriebskrankenkasse bestanden und deren Beendigung umstritten ist. Dabei handelt es sich um Rechtsverhältnisse, deren Bestand in der Abwicklung der Betriebskrankenkasse geklärt werden muss. Der Zweck der Abwicklung erfordert die Bereinigung insoweit bestehender Unklarheiten. Auch nach der Schließung der Betriebskrankenkasse gilt sie nach § 154 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Abwicklungseinheit als fortbestehend. Das bedeutet, dass das Gesetz keine neue oder weitere Körperschaft fingiert, die zu Zwecken der Abwicklung neben die Betriebskrankenkasse tritt, sondern vielmehr anordnet, dass die Betriebskrankenkasse selbst trotz der Schließung als fortbestehend gilt. Die „Abwicklungseinheit“ ist die fingierte Betriebskrankenkasse nach dem Schließungszeitpunkt. Folglich gibt es nicht zwei Rechtspersönlichkeiten, sondern vor und nach der Schließung nur eine einzige. Die Rechtspersönlichkeit der Betriebskrankenkasse lebt nach ihrer Schließung fiktiv in der „Abwicklungseinheit“ weiter (LAG Hamburg vom 31.05.2012 - 1 Sa 55/11, zitiert nach juris). Dem entspricht auch das Handeln der Beklagten, die als City BKK „in Abwicklung“ am 16./20. Juni 2011 einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem Kläger geschlossen hat, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Schließung der City BKK noch gar nicht vollzogen war und demzufolge die Fiktionswirkung des § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V noch nicht eintreten konnte. Wäre die Rechtsauffassung der Beklagten zutreffend, wonach die City BKK als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit ihrer Schließung erloschen und mit der Schließung, also nach Ablauf des 30. Juni 2011, eine neue Körperschaft des öffentlichen Rechts als Abwicklungskörperschaft entstanden wäre, hätten die für die Abwicklung benötigten Arbeitsverträge jedoch gar nicht, wie geschehen, schon vor dem 30. Juni 2011 abgeschlossen werden können. Sind folglich die City BKK und die City BKK „in Abwicklung“ eine Rechtspersönlichkeit, so besteht das ursprüngliche Arbeitsverhältnis der Parteien schon aufgrund dessen über den 30. Juni 2011 und auch über den 31. Dezember 2011 hinaus fort, dass die Parteien eine entsprechende Vereinbarung geschlossen haben. Da die streitbefangene Kündigung schon vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 16./20. Juni 2011 ausgesprochen worden war, ist durch die vertragliche Vereinbarung der Parteien damit zugleich konkludent die Wirkung dieser Kündigung beseitigt worden. Im Übrigen ist die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung unwirksam, weil ein Beschäftigungsbedarf für den Kläger besteht. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Urteil unter II B der Entscheidungsgründe verwiesen, denen die Berufungskammer folgt. II. Die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist begründet. 1. Die Anschlussberufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 524 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist zudem gemäß § 524 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig. Der Umstand, dass die Anschlussberufung zunächst nicht ausdrücklich als solche bezeichnet wurde, ist insofern unschädlich. Ein Anschlussrechtsmittel braucht nicht als solches bezeichnet zu sein. Wenn der Berufungsbeklagte wie hier vorträgt, dass er seine Klage erweitern wolle, und dieses Ziel nur im Wege der Anschlussberufung erreicht werden kann, ist dies als Anschlussberufung auszulegen, weil bei der Auslegung von Prozesserklärungen davon ausgegangen werden muss, dass die Partei das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH vom 07.12.2007 - V ZR 210/06, zitiert nach juris). 2. Die Anschlussberufung ist auch begründet. Die mit der Anschlussberufung verbundene Klageänderung in Form der Klagerweiterung ist zulässig, da die gemäß § 533 ZPO erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Der Kläger hat einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung von Zuschuss zum Krankengeld in Höhe von € 498,09 netto für die Zeit vom 20. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2011, in Höhe von € 1.408,02 netto für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Januar 2012 und in Höhe von € 396,82 netto für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 8. Februar 2012. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 13 Abs. 2 und 3 MTV in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag. Gemäß § 13 Abs. 2 MTV wird dann, wenn ein durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit verursachter Arbeitsausfall länger als sechs Wochen dauert, das Krankengeld auf die Höhe des bisherigen Nettogehalts aufgestockt. Gemäß § 13 Abs. 3 MTV wird der Zuschuss zum Krankengeld bei einer Beschäftigungszeit von mindestens 15 Jahren bis zur Dauer von 26 Wochen nach Ende der Entgeltfortzahlung gezahlt. Unstreitig war der Kläger vom 8. November 2011 bis zum 8. Februar 2012 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und hatte nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ab 20. Dezember 2011 bis 8. Februar 2012 Anspruch auf Krankengeld. Im Arbeitsvertrag des Klägers mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten war von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen die Anwendung der Tarifverträge der BKK Tarifgemeinschaft und damit auch des MTV vereinbart. Die anrechenbare Beschäftigungszeit beginnt im Jahr 1976. Somit hat der Kläger Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld in der geltend gemachten Höhe; die Richtigkeit der Berechnung ist von der Beklagten unstreitig gestellt worden. Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass in dem befristeten Arbeitsvertrag vom 16./20. Juni 2011 keine umfassende Bezugnahme auf die Tarifverträge der BKK Tarifgemeinschaft und damit auch auf den MTV enthalten ist. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass der neue befristete Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Abwicklungseinheit den bisherigen Arbeitsvertrag mit der Folge ablösen sollte, dass nur noch die nunmehr vereinbarten Arbeitsbedingungen galten. Der befristete Arbeitsvertrag wurde von beiden Parteien vor dem Hintergrund der von der Abwicklungseinheit zu Unrecht vertretenen Auffassung abgeschlossen, dass sie eine andere Rechtspersönlichkeit als die City BKK sei. Damit schied aus ihrer Sicht von vornherein aus, dass durch den neuen Arbeitsvertrag ein mit der City BKK bestehendes Arbeitsverhältnis abgelöst werden könnte (vgl. LAG Hamburg a.a.O.). Entsprechend hat Kläger auch vor dem Abschluss und im Zusammenhang mit dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrag ausdrücklich erklärt, dass er auf die Geltendmachung der Rechte gegenüber der City BKK aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis nicht verzichte und den Arbeitsvertrag zur Abwicklung nur unter dem Eindruck des drohenden Fristablaufes und aufgrund seiner Verpflichtung zur Schadensminderung annehme. Da beide Seiten nicht davon ausgegangen sind, dass der befristete Arbeitsvertrag ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der City BKK ablösen sollte, ist es trotz gleicher Rechtspersönlichkeit der Vertragspartner nicht zu einer einvernehmlichen Änderung der bisherigen Vertragsbedingungen gekommen. Der dem Kläger zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Ziffer 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der angeordneten Schließung der Beklagten und deren Mitteilung an den Kläger zum 30. Juni 2011 geendet hat. Weiterhin greift der Kläger eine vorsorglich ausgesprochene außerordentliche Kündigung der Beklagten an. Die Beklagte entstand als geöffnete Krankenkasse im Jahr 2004 aus einer Fusion der ehemaligen BKK Berlin und der BKK Hamburg. Der Kläger hat die Beklagte zuletzt unter der Bezeichnung „City BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung“ in Anspruch genommen. Das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis besteht unter Anrechnung und Berücksichtigung von Vorbeschäftigungen seit 1976. Dem Arbeitsverhältnis liegen ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 16. Juli 1998 sowie eine Änderungsvereinbarung vom 13. März 2002, jeweils geschlossen zwischen dem Kläger und der BKK Hamburg, zugrunde. Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 16. Juli 1998 lautet wie folgt: „Die BKK übernimmt den Beschäftigten zu den Bedingungen der Tarifverträge der BKK Tarifgemeinschaft in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Ausnahmen: • § 11 Abs. 2 Manteltarifvertrag (erstmalige Eingruppierung) • § 23 Manteltarifvertrag (Alters- und Hinterbliebenenversorgung) • § 25 Abs. 1 und 3 Manteltarifvertrag (Besitzstandswahrung)...“ Zu den Tarifverträgen der BKK Tarifgemeinschaft e. V. gehört u. a. der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen vom 15.03.2010 (im Folgenden: MTV). § 20 Abs. 1 MTV hat folgenden Wortlaut: „Unkündbare Beschäftigte (1) Nach Vollendung des 50. Lebensjahres und einer zehnjährigen Beschäftigungszeit kann dem/der Beschäftigte nur aus einem in seiner/ihrer Person oder in seinem/ihrem Verhalten liegenden wichtigen Grund fristlos gekündigt werden. Krankheit ist kein Grund für eine außerordentliche Kündigung.“ Das monatliche Bruttoeinkommen des am 1955 geborenen Klägers betrug zuletzt € 5.024,34. Mit Bescheid des Bundesversicherungsamtes vom 4. Mai 2011 wurde die Beklagte gemäß § 153 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 90 Abs. 1 SGB V zum 30. Juni 2011 geschlossen. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Schließungsverfügung angeordnet. Der Bescheid enthält auf Seite 9 folgende Ausführungen: „...Die Kasse ist objektiv weder aktuell noch prognostisch in der Lage, ihre Ausgaben durch Einnahmen zu decken. Eine Deckung der Ausgaben durch Einnahmen ist auch im Prognosezeitraum (und voraussichtlich auch darüber hinaus, d. h. nach Ende 2012) nicht möglich. Es ist somit trotz aller Sanierungsmaßnahmen und veränderten rechtlichen Verhältnisse von der nicht sichergestellten Leistungsfähigkeit der City BKK auszugehen...“ Die Beklagte beschäftigte regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 teilte die Beklagte dem Kläger - ebenso wie den weiteren Mitarbeitern der Beklagten - u.a. mit: ... Nach §§ 153, 155 Abs. 4 S. 9, 164 IV SGB V führt die Schließung der CITY BKK zur Beendigung aller Arbeitsverhältnisse zum Schließungszeitpunkt. Auch ihr Arbeitsvertrag endet somit zum 30.06.2011...“ Mit Schreiben vom 13.05.2011 unterbreitete der Landesverband der Betriebskrankenkassen Baden-Württemberg dem Kläger ein Beschäftigungsangebot als Sachbearbeiter im Geschäftsbereich „Fachberatung Arbeitsunfähigkeit“ bei der BKK M., Hamburg am Standort Celle mit einer monatlichen Vergütung zwischen € 2.700,00 und € 3.150,00 und setzte eine Annahmefrist bis zum 10. Juni 2011. Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 teilte der Kläger mit, dass das Beschäftigungsangebot in der vorliegenden Form nicht annahmefähig sei, und bat um ergänzende Informationen. Mit Schreiben vom 9. Juni 2011 lehnte der Kläger das Angebot ab. Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 informierte die Beklagte den bei ihr bestehenden Hauptpersonalrat über die Absicht, alle Arbeitsverhältnisse vorsorglich ordentlich bzw. außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zu kündigen. Zu den beabsichtigten Kündigungen nahm der Hauptpersonalrat der Beklagten mit Schreiben vom 17. Mai 2011 Stellung. Mit Kündigungsschreiben vom 19. Mai 2011, dem Kläger zugegangen am 25. Mai 2011, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum Schließungszeitpunkt, also zum 30. Juni 2011, sowie höchstvorsorglich mit sozialer Auslauffrist zum nächstmöglichen Termin, nach Berechnung der Beklagten zum 31. Dezember 2011. Unter dem Datum vom 16./20. Juni 2011 schlossen der Kläger und die Beklagte, letztere unter der Bezeichnung „City BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung“, schriftlich einen für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2013 befristeten Arbeitsvertrag. Der Vertrag enthält in der Präambel folgende Formulierung: „Die Arbeitgeberin ist eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung, die mit den Abwicklungsarbeiten der mit Ablauf des 30.06. 2011 geschlossenen City BKK betraut ist. Die Arbeitgeberin ist nicht Rechtsnachfolgerin der City BKK. ...“ Der Kläger ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten in der Güteverhandlung beim Arbeitsgericht am 15. Juni 2011 erklären, er würde den ihm von der Beklagten angebotenen befristeten Arbeitsvertrag unter dem Vorbehalt annehmen, „dass mit der Annahme keine Rechte aus dem hier streitgegenständlichen Arbeitsverhältnis verloren gehen“. Mit seiner am 23. Mai 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Beendigungsmitteilung vom 9. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 aufgelöste werde. Mit Klageerweiterung vom 26. Mai 2011, beim Arbeitsgericht eingegangen am 30. Mai 2011, hat der Kläger die Kündigung vom 19. Mai 2011 angegriffen. Soweit der Kläger daneben seine Weiterbeschäftigung als Teamleiter mit dem Tätigkeitsprofil „Referent Verträge“ verlangt und die Feststellung begehrt hat, dass das Arbeitsverhältnis durch die Nichtannahme des Beschäftigungsangebots vom 13. Mai 2011 nicht aufgelöst werde, hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Der Kläger hat die Auffassung, vertreten, die gesetzliche Regelung der §§ 155 Abs. 4 Satz 9, § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V verletze die Grundrechte der unkündbaren Arbeitnehmer der Beklagten aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG und sei daher unanwendbar. Weiter hat der Kläger geltend gemacht, betriebsbedingt könne erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Stilllegung des gesamten Betriebs gekündigt werden. Dabei müssten die Grundsätze der Sozialauswahl so lange, wie noch Arbeitskräftebedarf bestehe, berücksichtigt werden. Während der Abwicklung kämen unter Umständen Teilbetriebsübergänge nach § 613a BGB in Betracht. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Beendigungsmitteilung vom 9. Mai 2011 nicht zum 30. Juni 2011 aufgelöst wird; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 19. Mai 2011 weder außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum Schließungszeitpunkt (30. Juni 2011) noch außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31. Dezember 2011 aufgelöst wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe mit der Schließung der City BKK geendet. Die City BKK habe aufgrund der Schließung ihre Rechtspersönlichkeit verloren. Die Beklagte sei nur soweit rechtlich handlungsfähig, wie der Zweck der Abwicklung dies erfordere. Sie sei damit nur teilrechtsfähig und mit der ursprünglichen Arbeitgeberin, der geschlossenen City BKK, nicht identisch. Mit dem Verlust der Rechtspersönlichkeit der City BKK hätten nicht nur das Arbeitsverhältnis der Parteien, sondern sämtliche Arbeitsverhältnisse ipso iure geendet. Die gesetzlichen Regelungen zu den Rechtsfolgen der Schließung einer Betriebskrankenkasse bedeuteten für die ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmer eine Besserstellung gegenüber den Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft. Während für diese im Falle einer betriebsbedingten Kündigung Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nur unternehmensweit zu prüfen seien, sei den nicht ordentlich kündbaren Arbeitnehmern einer Betriebskrankenkasse bei dem jeweiligen Landesverband und den Kassen der jeweiligen Kassenart in einem Unterbringungsverfahren eine zumutbare Beschäftigung anzubieten. Die Regelung des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V knüpfe für die angeordnete Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich an einen fehlenden Unterbringungserfolg an. Für den Beendigungsautomatismus seien die unternommenen Unterbringungsbemühungen unerheblich. Es sei gleich, ob eine anderweitige Unterbringung gemäß § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V ordnungsgemäß angeboten worden sei oder ob sie unterblieben sei. Sollten Unterbringungsbemühungen gesetzeswidrig unterblieben oder fehlerhaft durchgeführt worden sein, stehe dem Betroffenen möglicherweise ein Schadensersatzanspruch gegen den Landesverband oder eine andere Kasse zu. Einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei der geschlossenen Kasse hätten unterbliebene oder fehlende Unterbringungsbemühungen aber schon nach dem Wortlaut der Regelung nicht zur Folge. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auch die Arbeitsverhältnisse der unkündbaren Arbeitnehmer, die untergebracht würden und die somit in einem neuen Arbeitsverhältnis stünden, endeten. Die gesetzgeberische Intention habe sicherlich nicht darin bestanden, dass die Beschäftigten, die „untergebracht“ worden seien und somit in einem neuen Arbeitsverhältnis stünden, parallel noch ein Arbeitsverhältnis zu der geschlossenen Kasse hätten, sodass sie in jedem Fall gegenüber einem Vertragspartner vertragsbrüchig werden müssten. Vielmehr sei die Norm im Wege eines „Erst-Recht-Schlusses“ dahin auszulegen, dass die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten, die zu zumutbaren Konditionen ein neues Beschäftigungsverhältnis im Rahmen des Unterbringungsverfahrens begründet hätten, erst recht mit dem Schließungszeitpunkt endeten. Ein Eingriff in die Rechte der Arbeitnehmer aus Art. 12 GG aufgrund der gesetzlich angeordneten Beendigung der Arbeitsverhältnisse liege nicht vor. Fraglich sei schon, ob die Regelung des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V überhaupt einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG darstelle. Da die Krankenkasse mit der Schließung ihre Rechtspersönlichkeit und ihren Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts verliere, liege es nahe, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als automatische Folge des Wegfalls des Arbeitgebers anzusehen. Selbst wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterstellt würde, wäre der Eingriff gerechtfertigt. Die gesetzlich angeordnete Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schließung diene der Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft und der Bewahrung eines funktionierenden, diversifizierten Krankenkassensystems als Bestandteil eines funktionierenden Gesundheitssystems. Ein funktionierendes Gesundheitssystem sei ein Gemeinwohlgut höchsten Ranges. Aufgrund der gesetzlich angeordneten Dritthaftung der Betriebskrankenkassen (§ 155 Abs. 4 S. 4 SGB V) bestehe die Notwendigkeit, die Schließungs- einschließlich der Personalkosten für die mithaftenden Betriebskrankenkassen zu beschränken. Ohne eine Beschränkung bestehe die Gefahr, dass es zu einem „Domino-Effekt“ komme: Kassen, die an den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit seien, würden mit den Kosten der geschlossenen Kasse belastet und müssten deshalb unter Umständen, je nach dem Stand ihrer Verbindlichkeiten, Zusatzbeiträge bei den Versicherten erheben oder wegen dauerhafter Leistungsunfähigkeit ebenfalls schließen. Art. 9 Abs. 3 GG sei nicht verletzt. Verkürzte Beendigungsfristen seien in der vorliegenden Konstellation hinzunehmen. Auch ein Verstoß gegen den in Art. 3 GG normierten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Die partiell unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer von Betriebskrankenkassen und von Innungskrankenkassen sowie die differenzierte Regelung bei Schließung und Insolvenz einer Kasse seien nicht willkürlich erfolgt. Selbst wenn dies anders gesehen werde, habe dies keinerlei Auswirkung auf die streitgegenständliche Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Schließungszeitpunkt. Denn die Beendigung erfolge unabhängig von einem etwaigen Unterbringungsverfahren. Es ginge dann allenfalls um Schadensersatzansprüche gegen den Landesverband oder andere Kassen des Kassensystems. Sofern das Arbeitsverhältnis nicht bereits aufgrund der Schließung zum 30. Juni 2011 beendet worden sei, sei es jedenfalls aufgrund der zum 30. Juni 2011 ausgesprochenen Kündigung beendet worden. Infolge des Wegfalls der Rechtspersönlichkeit des Arbeitgebers habe ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB bestanden. Der Betrieb sei vollständig geschlossen; auf das „Kunstgebilde“ der Abwicklungskörperschaft komme es nicht an, da diese einen völlig anderen Zweck als die BKK habe. Damit sei der Beschäftigungsbedarf für alle Arbeitnehmer entfallen; folglich entfalle auch das Erfordernis einer Sozialauswahl. In jedem Fall müsse eine Beendigung unter Wahrung der tarifvertraglich längsten Kündigungsfrist möglich sein. Mit Urteil vom 18. Januar 2012 hat das Arbeitsgericht nach den vom Kläger gestellten Anträgen erkannt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei als Abwicklungskörperschaft mit der geschlossenen Körperschaft des öffentlichen Rechts identisch. Das Arbeitsverhältnis habe nicht aufgrund der Beendigungsmitteilung der Beklagten vom 9. Mai 2011 wegen Schließung der Beklagten zum 30. Juni 2011 geendet. Bei verfassungskonformer Auslegung der Regelungen des § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V sei Voraussetzung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers, dass zunächst ein ordnungsgemäßes Unterbringungsverfahren gemäß § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V durchgeführt worden sei. An einem solchen Unterbringungsverfahren fehle es vorliegend. Das dem Kläger unterbreitete Beschäftigungsangebot des Landesverbandes der Betriebskrankenkassen Baden-Württemberg sei dem Kläger unter Berücksichtigung seiner bisherigen Dienststellung nicht zumutbar gewesen. Gleiches gelte für das vom Kläger unter Vorbehalt angenommene befristete Weiterbeschäftigungsangebot der Beklagten. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung beende das Arbeitsverhältnis weder zum 30. Juni 2011 noch mit sozialer Auslauffrist. Da eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger bestehe, fehle es an einem Kündigungsgrund. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihr am 29. Februar 2012 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am 5. März 2012 bei Gericht eingegangenen und am 27. April 2012 begründeten Berufung. Die Beklagte macht geltend, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis aufgrund der Schließung der City BKK und des damit verbundenen Arbeitgeberwegfalls, jedenfalls aber aufgrund der Bestimmungen der §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V zum 30. Juni 2011 ipso iure geendet habe. Aufgrund des Wegfalls der City BKK zum Schließungszeitpunkt wären im Übrigen auch die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen rechtwirksam. Die Beklagte vertieft insofern ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Januar 2012, Aktenzeichen 23 Ca 107/11, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 2.302,93 netto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Mit der Anschlussberufung verlangt er für die Zeit vom 20. Dezember 2011 bis einschließlich 8. Februar 2012 Zahlung von Zuschuss zum Krankengeld in Höhe von insgesamt € 2.302,93 netto. Die Beklagte macht geltend, da das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes beendet worden sei, bestünden keine Ansprüche des Klägers auf weitere Krankengeldzuschüsse. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschriften verwiesen.