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Urteil

3 Sa 50/13

Landesarbeitsgericht Hamburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2014:0423.3SA50.13.0A
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Leitsätze
1. Die Anrechnungsregelung in § 6 Abs 3 S 2 Buchst a iVm. S 4 Buchst a des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 (TV UmBw) führt zu einer unmittelbaren Diskriminierung jüngerer Beschäftigter, soweit sie Beschäftigte mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 15, aber weniger als 25 Jahren wegen der Vollendung des 55. Lebensjahres begünstigt.(Rn.44) 2. Rechtsfolge der unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters, die nicht durch ein legitimes Ziel i.S.d. § 10 AGG gerechtfertigt wird, ist gemäß § 7 Abs 2 AGG die Unwirksamkeit der benachteiligenden Bestimmung. Die Beseitigung der Diskriminierung kann vorliegend nur durch eine Anpassung "nach oben" erfolgen(Rn.49) , weil der Arbeitgeber den Begünstigten für die Vergangenheit die Leistung nicht mehr entziehen kann.(Rn.51) 3. Gemäß § 37 Abs 1 S 2 TV-L reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. (Rn.53) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 629/14)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Juni 2013 – 29 Ca 263/12 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat 1/10, die Beklagte hat 9/10 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anrechnungsregelung in § 6 Abs 3 S 2 Buchst a iVm. S 4 Buchst a des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 (TV UmBw) führt zu einer unmittelbaren Diskriminierung jüngerer Beschäftigter, soweit sie Beschäftigte mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 15, aber weniger als 25 Jahren wegen der Vollendung des 55. Lebensjahres begünstigt.(Rn.44) 2. Rechtsfolge der unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters, die nicht durch ein legitimes Ziel i.S.d. § 10 AGG gerechtfertigt wird, ist gemäß § 7 Abs 2 AGG die Unwirksamkeit der benachteiligenden Bestimmung. Die Beseitigung der Diskriminierung kann vorliegend nur durch eine Anpassung "nach oben" erfolgen(Rn.49) , weil der Arbeitgeber den Begünstigten für die Vergangenheit die Leistung nicht mehr entziehen kann.(Rn.51) 3. Gemäß § 37 Abs 1 S 2 TV-L reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. (Rn.53) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 629/14) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Juni 2013 – 29 Ca 263/12 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat 1/10, die Beklagte hat 9/10 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. I. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 b) ArbGG statthaft; sie ist zudem gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig. II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Klägerin stehen die ihr vom Arbeitsgericht zugesprochenen Zahlungsansprüche zu. 1.1. Die Beklagte war nicht berechtigt, die persönliche Zulage der Klägerin zu kürzen. Zwar sieht § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a TV UmBw eine Kürzung der persönlichen Zulage bei Beschäftigten, die wie die Klägerin eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt, aber das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um ein Drittel des Erhöhungsbetrages vor. Demgegenüber unterbleibt jedoch gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. a TV UmBw die Verringerung in denjenigen Fällen, in denen Beschäftigte eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet haben. Die Anrechnungsregelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a iVm. Satz 4 Buchst. a TV UmBw führt zu einer unmittelbaren Diskriminierung jüngerer Beschäftigter, soweit sie Beschäftigte mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 15, aber weniger als 25 Jahren wegen der Vollendung des 55. Lebensjahres begünstigt (so wohl auch BAG, Urteil vom 15. November 2012 – 6 AZR 359/11 –, juris). Eine solche Differenzierung erfolgt nur bei Beschäftigten mit einer Beschäftigungszeit von mindestens 15 Jahren, aber weniger als 25 Jahren. Bei identischer Beschäftigungszeit kommt es bei diesem Personenkreis abhängig vom Lebensalter zu Unterschieden in der Einkommenssicherung. So erfolgt bei einem 56-jährigen Beschäftigten mit einer 20-jährigen Beschäftigungszeit keine Anrechnung, seine persönliche Zulage wird uneingeschränkt dynamisiert. Dagegen wird bei einem 44-jährigen Beschäftigten mit einer ebenfalls 20-jährigen Beschäftigungszeit der allgemeine Erhöhungsbetrag zu einem Drittel angerechnet und die persönliche Zulage entsprechend abgebaut. Bei diesem Personenkreis der Beschäftigten mit einer Beschäftigungszeit zwischen 15 und 25 Jahren werden damit jüngere gegenüber älteren Beschäftigten zurückgesetzt und damit benachteiligt (BAG, Urteil vom 15. November 2012 – 6 AZR 359/11 –, juris). Ein legitimes Ziel i.S.d. § 10 AGG, das eine derartige Benachteiligung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Dabei müsste es sich um ein sozialpolitisches Ziel, z.B. aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung, handeln. Der Ausgleich schlechterer Chancen älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt kann ein legitimes, sozialpolitisches Ziel i.S.d. § 10 AGG sein. Ob ein an sich legitimes Ziel tatsächlich eine Benachteiligung wegen des Alters rechtfertigt, kann jedoch nicht ohne Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs, in dem die fragliche Bestimmung steht, geprüft werden. Nur so lässt sich beurteilen, ob das zur Erreichung dieses Ziels eingesetzte Mittel geeignet und erforderlich zur Erreichung dieses Ziels und damit verhältnismäßig ist. § 6 TV UmBw bezweckt nicht den Schutz des Beschäftigten vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes und will nicht schlechtere Chancen Älterer auf dem Arbeitsmarkt ausgleichen. Durch § 6 TV UmBw soll vielmehr jedenfalls vorübergehend der Einkommensverlust ausgeglichen werden, der dadurch eintritt, dass ein Beschäftigter durch die Umstrukturierung der Bundeswehr zwar seinen konkreten Arbeitsplatz verloren hat, für ihn aber im Bereich der Bundeswehr eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht. Der von einem solchen Einkommensverlust Betroffene ist nicht gehindert, sich auf dem freien Arbeitsmarkt einen neuen, ihn besser vergütenden Arbeitgeber zu suchen. Vor einer solchen Arbeitsplatzsuche will ihn aber § 6 TV UmBw nicht schützen (BAG, Urteil vom 15. November 2012 – 6 AZR 359/11 – m.w.N., juris). Soweit die Beklagte demgegenüber in der Berufungsbegründung ausführt, der TV UmBw entspreche in seinem Regelungsgehalt dem, was für einen einzelnen Betrieb der Sozialplan sei, und auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Zulässigkeit von altersbezogen gestaffelten Abfindungsregelungen in Sozialplänen verweist, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Regelung des § 6 Abs. 3 TV UmBw hat nicht den Ausgleich von Nachteilen wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes zum Gegenstand, sondern eine Einkommenssicherung bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis. Insofern kann die Differenzierung nach dem Lebensalter auch nicht mit unterschiedlichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt begründet werden. Soweit die Beklagte sich für ihre entgegenstehende Auffassung, Ziel des § 6 TV UmBw sei der Ausgleich des Nachteils älterer Arbeitnehmer bei der Suche nach einem anderweitigen Arbeitsplatz, auf eine Auskunft der Tarifvertragsparteien beruft, war dem nicht nachzugehen. Der normative Teil eines Tarifvertrags ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln vorzunehmen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Ein Inhalt, für den es im Wortlaut keinen Anhaltspunkt gibt, ist für die Auslegung bedeutungslos (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 6 AZR 652/03, zitiert nach juris). Im Wortlaut des § 6 Abs. 3 TV UmBw gibt es keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass der von der Beklagten behauptete Wille der Tarifvertragsparteien bestanden hätte. Umgekehrt hat die Beklagte erstinstanzlich zutreffend vorgetragen, § 6 TV UmBw solle eine Besitzstandswahrung für Beschäftigte begründen, die von Strukturmaßnahmen der Bundeswehr betroffen seien. Sinn und Zweck der Besitzstandswahrung sei es, besondere finanzielle Härten durch plötzliche Einkommenseinbußen zu vermeiden. 1.2. Rechtsfolge der unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters, die nicht durch ein legitimes Ziel i.S.d. § 10 AGG gerechtfertigt wird, ist gemäß § 7 Abs. 2 AGG die Unwirksamkeit der benachteiligenden Bestimmung. Die Beseitigung der Diskriminierung kann vorliegend nur durch eine Anpassung „nach oben“ erfolgen. Grundsätzlich ist es Aufgabe der Tarifvertragsparteien, eine benachteiligungsfreie Regelung zu treffen, wofür ihnen verschiedene Möglichkeiten zu Verfügung stehen. Doch scheidet eine Aussetzung des Rechtsstreits unter Fristsetzung zur Lückenschließung durch die Tarifvertragsparteien selbst von vornherein aus. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind für den Fall, dass gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen eine mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf unvereinbare Diskriminierung vorsehen, die nationalen Gerichte gehalten, die Diskriminierung auf jede denkbare Weise und insbesondere dadurch auszuschließen, dass sie die Regelung für die nicht benachteiligte Gruppe auch auf die benachteiligte Gruppe anwenden, ohne die Beseitigung der Diskriminierung durch den Gesetzgeber, die Tarifvertragsparteien oder in anderer Weise abzuwarten. Auch nach Art. 9 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wäre eine Aussetzung grundsätzlich allenfalls zur Beseitigung einer Diskriminierung für die Zukunft geboten (BAG, Urteil vom 20. März 2012 – 9 AZR 529/10 – m.w.N., juris). Vorliegend geht es jedoch um die Beseitigung einer Diskriminierung in der Vergangenheit. Die Benachteiligung der Klägerin kann nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden. Eine Anpassung „nach oben“ ist zur Beseitigung einer Altersdiskriminierung im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gerechtfertigt, wenn auf andere Weise die Diskriminierung nicht behoben werden kann, weil der Arbeitgeber den Begünstigten für die Vergangenheit die Leistung nicht mehr entziehen kann (BAG, Urteil vom 20. März 2012 – 9 AZR 529/10 –, juris). Dies ist vorliegend der Fall. Die den begünstigten Beschäftigten in der Vergangenheit ungekürzt gewährte persönliche Zulage kann ihnen nicht entzogen werden. Dies gilt nicht nur für die Zeiträume, für die die tarifliche Ausschlussfrist für einen Rückforderungsanspruch der Beklagten nicht gewahrt wäre. Auch soweit die tarifliche Ausschlussfrist nicht entgegensteht, muss die Beseitigung von in der Vergangenheit liegenden Folgen der Benachteiligung das Vertrauen der älteren Angestellten auf die Wirksamkeit des TV UmBw schützen. Die Normunterworfenen und damit auch die älteren Angestellten dürfen grundsätzlich auf den Fortbestand der tariflichen Ordnung vertrauen. Nur so kann der Tarifvertrag seiner Aufgabe gerecht werden und den Individualparteien beiderseits Planungssicherheit gewähren. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist deshalb anerkannt, dass die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt ist (vgl. BAG, Urteil vom 10. November 2011 – 6 AZR 148/09 – m.w.N., juris). 1.3. Die Klägerin hat auch für den streitbefangenen Zeitraum, für den ihr das Arbeitsgericht Zahlungsansprüche zuerkannt hat, die tarifliche Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L gewahrt. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 TV-L reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Dies braucht zwar nicht wörtlich, muss aber doch hinreichend klar geschehen. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung bestehen wird. Ist der Anspruch in diesem Sinne wirksam geltend gemacht, bedarf es für später fällig werdende Leistungen keiner erneuten Geltendmachung, sofern ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Die Tarifnorm verlangt nur eine einmalige Geltendmachung des Anspruchs und erstreckt deren fristwahrende Wirkung auch auf später fällig werdende Leistungen. Damit soll die Notwendigkeit einer wiederkehrenden Geltendmachung von Einzelforderungen ausgeschlossen werden, wenn der zugrunde liegende Anspruch schon geltend gemacht worden ist und der Sachverhalt sich nicht geändert hat. § 37 Abs. 1 Satz 2 TV-L unterscheidet zwischen dem "Anspruch", der geltend zu machen ist, und später fällig werdenden Leistungen, die nicht mehr geltend gemacht werden müssen. Anspruch und spätere Leistungen müssen durch "denselben Sachverhalt" verknüpft sein. Ein solcher liegt vor, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (vgl. BAG, Urteil vom 17. Mai 2001 – 8 AZR 366/00 –, juris zur vergleichbaren Regelung des § 70 Abs. 2 BAT-O). Die Klägerin hat bereits mit Schreiben an die Beklagte vom 26. September 2008 „Widerspruch gegen die Kürzung der Einkommenssicherung nach Tarifabschluss 2008“ eingelegt. Damit hat die Klägerin hinreichend deutlich gemacht, dass sie die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der Einkommenssicherung nicht akzeptierte und eine ungekürzte persönliche Zulage nach dem TV UmBw verlangte. Insofern bedurfte es entgegen der Auffassung der Beklagten in den Folgejahren keiner erneuten Geltendmachung, denn der Sachverhalt blieb derselbe; die Beklagte leitete aus § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a TV UmBw das Recht zur Kürzung der persönlichen Zulage ab; die Klägerin war mit der von der Beklagten vorgenommenen Kürzung nicht einverstanden. Dass die Klägerin mit der Klage insofern zunächst die Auffassung vertreten hat, die Kürzung müsse sich auf den auf die persönliche Zulage bezogenen Erhöhungsbetrag beschränken, hat das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt und die Klage deswegen zum Teil abgewiesen; ob dies zutreffend war, bedarf keiner Entscheidung, nachdem die Klägerin die von ihr eingelegte Berufung zurückgenommen hat. 1.4. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte sich nicht auf die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist gemäß § 15 Abs. 4 AGG und der Klagefrist gemäß § 61 b Abs. 1 ArbGG berufen kann, weil diese Fristen nur für Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz gemäß § 15 Abs. 1 und 2 AGG gelten, wohingegen die Klägerin die Erfüllung der Hauptleistungspflicht der Beklagten auf Zahlung der zutreffenden Vergütung geltend macht. Hiergegen bringt die Berufung der Beklagten nichts Erhebliches vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Einkommenssicherung des TV UmBw keine „besondere Rechtsnatur“. Auch die persönliche Zulage ist Teil des Arbeitsentgelts. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin folgt nicht aus § 15 Abs. 1 AGG. Die sich aus § 7 Abs. 2 AGG ergebende Unwirksamkeit der altersdiskriminierenden Regelung führt lediglich dazu, dass eine Kürzung der persönlichen Zulage unterbleibt. Der Entgeltcharakter der persönlichen Zulage verändert sich dadurch jedoch nicht. 1.5. Der Höhe nach sind die der Klägerin vom Arbeitsgericht zugesprochenen Beträge unstreitig. 1.6. Der der Klägerin zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. 2. Die Kläger hat auch Anspruch auf die vom Arbeitsgericht getroffene Feststellung. 2.1. Der Antrag ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO folgt daraus, dass zwischen den Parteien Streit darüber besteht, ob der Klägerin die persönliche Zulage ungekürzt zu zahlen ist. Es ist auch davon auszugehen, dass die Beklagte bereits auf ein lediglich feststellendes Urteil Zahlungen erbringen wird, so dass der Vorrang der Leistungsklage hier nicht zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrages führt. Soweit die Beklagte geltend macht, der auf die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der ungekürzten Zulage ab dem Monat Dezember 2012 gerichtete Antrag sei unzulässig, weil die für eine Klage nach § 259 ZPO erforderliche Besorgnis, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen, im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, verkennt sie, dass die Klägerin keinen Leistungsantrag stellt. Vielmehr streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte zur Zahlung der ungekürzten persönlichen Zulage verpflichtet ist, und damit über einen Teil eines Rechtsverhältnisses. Diesen Streit zu klären ist Ziel des Feststellungsantrages, der damit zulässig ist. Das von der Beklagten in Bezug genommene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. April 2008 (4 AZR 104/07) bezieht sich auf eine Zahlungsklage nach § 259 ZPO, nicht jedoch auf einen Feststellungsantrag. 2.2. Der Antrag ist auch begründet. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 1.1. und 1.2. verwiesen. Solange die Tarifvertragsparteien keine Neuregelung des § 6 Abs. 3 TV UmBw vorgenommen haben, steht der Klägerin die ungekürzte persönliche Zulage zu. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. IV. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die hierfür gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die Höhe einer an die Klägerin zu zahlenden persönlichen Zulage. Die am ... August 1968 geborene Klägerin ist seit dem 1. September 1988 als Büroangestellte bei der Beklagten beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien ist vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen richtet und außerdem die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung finden. Im Zuge der Umgestaltung der Bundeswehr wurde die Klägerin im Jahre 2007 zur Güteprüfstelle versetzt. Gemäß § 6 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 04. Dezember 2007 haben Beschäftigte Anspruch auf eine Einkommenssicherung durch Zahlung einer persönlichen Zulage unter den dort genannten Voraussetzungen. § 6 TV UmBw lautet wie folgt: § 6 Einkommenssicherung (1) Verringert sich bei Beschäftigten auf Grund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber das Entgelt, wird eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen ihrem Entgelt und dem Entgelt gewährt, das ihnen in ihrer bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat. … … (3) Die persönliche Zulage nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil. Ungeachtet von Satz 1 verringert sie sich nach Ablauf der sich aus § 34 Abs. 1 TVöD ohne Berücksichtigung des § 34 Abs. 2 TVöD ergebenden Kündigungsfrist bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung bei Beschäftigten, die a) eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt und noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, um ein Drittel, b) noch keine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt haben, um zwei Drittel (1) des Erhöhungsbetrages. … Die Verringerung unterbleibt in den Fällen, in denen die/der Beschäftigte a) das 55. Lebensjahr vollendet und eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt hat, b) eine Beschäftigungszeit von 25 Jahren zurückgelegt hat oder c) zum Zeitpunkt der Maßnahme nach § 1 Abs. 1 bereits auf Grund einer früheren Personalmaßnahme nach diesem Tarifvertrag, … eine Vergütungs-Lohn- und Entgeltsicherung erhalten hat. … Der TV UmBw ist durch Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 mit Wirkung zum 01. Januar 2011 geändert worden. Die Änderungen haben für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) enthält folgende Regelungen: § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts (1) Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. Fällt der Zahltag auf einen Samstag, einen Wochenfeiertag oder den 31. Dezember, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. … § 37 Ausschlussfrist (1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. (2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan. Die Klägerin erhielt ab dem 1. Juli 2007 eine persönliche Zulage gemäß § 6 Abs. 1 TV UmBw in Höhe von € 112,25 brutto monatlich. Die Beklagte kürzte die persönliche Zulage der Klägerin einschließlich der auf die Jahressonderzahlung bezogenen persönlichen Zulage ab 1. Januar 2008 und in der Folgezeit unter Berufung auf § 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a TV UmBw jeweils um ein Drittel. Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 26. September 2008 mit, sie lege „Widerspruch gegen die Kürzung der Einkommenssicherung nach Tarifabschluss 2008 ein“. Mit der am 11. Mai 2012 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 28. Februar 2012 die Nachzahlung derjenigen Beträge begehrt, die sich aus der Differenz zwischen den von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen und den von der Klägerin zunächst für richtig gehaltenen Kürzungen ergaben, sowie die Feststellung, dass die persönliche Zulage nur um ein Drittel desjenigen Erhöhungsbetrages gekürzt werden dürfe, der sich auf die persönliche Zulage selbst beziehe. Mit ihrem der Beklagten am 8. Mai 2013 zugestellten Schriftsatz vom 29. April 2013 hat die Klägerin für den vorstehend genannten Zeitraum die Nachzahlung derjenigen Beträge verlangt, um die die Beklagte die persönlichen Zulagen gekürzt hatte, sowie die Feststellung, dass die persönliche Zulage auch für die Zeit danach ohne jede Kürzung zu zahlen sei. Die Klägerin hat zuletzt geltend gemacht, die Anrechnungsregelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a TV UmBw führe bei Beschäftigten, die eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 15, aber weniger als 25 Jahren aufwiesen und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, zu einer unmittelbaren Altersdiskriminierung. Die Beklagte hat in Bezug auf die Ansprüche für das Jahr 2008 die Einrede der Verjährung erhoben und geltend gemacht, in Bezug auf die Ansprüche für die Zeit danach bis zur Klageerhebung habe die Klägerin die Ausschlussfrist gemäß § 37 TVöD versäumt. Der Schriftsatz der Klägerin vom 29. April 2013 enthalte eine Klageänderung, der die Beklagte nicht zustimme. Es handele sich um einen neuen Sachverhalt, weil die Ansprüche nunmehr auf das AGG gestützt würden und sich die Klägerin dabei auf eine Diskriminierung wegen ihres Alters berufe. Die Beklagte hat sich ferner auf die Nichteinhaltung der Fristen gemäß § 15 Abs. 4 AGG und § 61 b Abs. 1 ArbGG berufen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen. Mit Urteil vom 13. Juni 2013 hat das Arbeitsgericht der Klage weitgehend stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen, soweit die Klägerin Ansprüche für das Jahr 2008 geltend gemacht hat, und bezogen auf die für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. November 2012 geltend gemachten Ansprüche die Klage teilweise abgewiesen, weil die Klägerin zunächst nur die Differenz zwischen der von der Beklagten vorgenommenen und der von der Klägerin für zutreffend gehaltenen Kürzung geltend gemacht habe und für die darüber hinausgehenden Ansprüche die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 2 TVÖD nicht gewahrt sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihr am 2. Juli 2013 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am 12. Juli 2013 bei Gericht eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 2. Oktober 2013 an diesem Tag begründeten Berufung. Die Beklagte macht geltend, § 6 Abs. 3 TV UmBw führe nicht zu einer Diskriminierung jüngerer Beschäftigter. Die Besserstellung von Beschäftigten mit einem Lebensalter von mindestens 55 Jahren sei gerechtfertigt. Beschäftigte dieser Altersgruppe seien besonders schutzwürdig, da sie kurz vor der Verrentung stünden und in Bezug auf Einkommensverluste weniger Zeit hätten, diese durch anderweitige Initiativen auszugleichen. Hinzu komme, dass § 6 Abs. 3 TV UmBw nur einen beschränkten Zeitraum der Besserstellung vorsehe. Habe nämlich ein Mitarbeiter mit 15-jähriger Dienstzeit das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht, unterbleibe – unabhängig vom Lebensalter – nach Erreichen einer Dienstzeit von 25 Jahren unabhängig vom Lebensalter jede Kürzung. Darüber hinaus sei der altersbezogene Regelungszusammenhang des TV UmBw insgesamt zu berücksichtigen. Im Übrigen sei, sofern von einer unzulässigen Diskriminierung ausgegangen würde, die vom Arbeitsgericht vorgenommene „Anpassung nach oben“ unzutreffend. Eine solche Anpassung sei nur bei einer Diskriminierung angebracht, bei der – anders als vorliegend – eine Minderheit schlechter gestellt werde als die „Masse“. Weiter trägt die Beklagte vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei § 15 Abs. 4 AGG auf den vorliegenden Fall anwendbar. Das Arbeitsgericht verkenne insofern die besondere Rechtsnatur der Einkommenssicherung nach TV UmBw. Schließlich hält die Beklagte den Feststellungsantrag für unzulässig. Die Beklagte beantragt, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat. Die von ihr eingelegte Berufung hat die Klägerin zurückgenommen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschriften verwiesen.