Urteil
3 Sa 54/22
Landesarbeitsgericht Hamburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2023:0622.3SA54.22.00
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Leitsätze
1. Hängt die Höhe der einer Arbeitnehmerin nach einem Sozialplan zustehenden Abfindung von der zurückgelegten Beschäftigungszeit bei einer der im Sozialplan bezeichneten konzernverbundenen Gesellschaften ab, ist die Zeit der Betriebszugehörigkeit bei einer dieser Gesellschaften dennoch nicht zu berücksichtigen, wenn das zu ihr bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung der Arbeitnehmerin beendet wurde und nahtlos ein Arbeitsverhältnis zu einer anderen Gesellschaft begründet wurde, die erst in der Folgezeit zu einem konzernverbundenen Unternehmen wurde.(Rn.53)
2. Auch wenn die Betriebsparteien ausdrücklich vereinbart haben, dass frühere Beschäftigungszeiten (nur dann) nicht zu berücksichtigen sind, wenn eine Unterbrechung von mehr als sechs Monaten vorliegt, handelt es sich dennoch nicht allein wegen des Fehlens einer zeitlichen Lücke zwischen zwei Beschäftigungszeiten um eine berücksichtigungsfähige ununterbrochene Beschäftigungszeit. Der Ausspruch der Eigenkündigung durch die Klägerin nimmt den Arbeitsverhältnissen mit beiden (damals konkurrierenden) Unternehmen den erforderlichen Zusammenhang.(Rn.57)
3. Für die Auslegung der Abfindungsregelung ist maßgeblich, welcher Besitzstand "durch die Betriebsänderung" verloren geht. Zum Verlust der früheren Beschäftigungszeiten kommt es im Falle einer Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung regelmäßig nicht erst durch die Betriebsänderung, insbesondere, wenn der Arbeitnehmer das frühere Arbeitsverhältnis aus persönlichen Gründen selbst gekündigt hat.(Rn.61)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. November 2022, Az. 28 Ca 73/22, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hängt die Höhe der einer Arbeitnehmerin nach einem Sozialplan zustehenden Abfindung von der zurückgelegten Beschäftigungszeit bei einer der im Sozialplan bezeichneten konzernverbundenen Gesellschaften ab, ist die Zeit der Betriebszugehörigkeit bei einer dieser Gesellschaften dennoch nicht zu berücksichtigen, wenn das zu ihr bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung der Arbeitnehmerin beendet wurde und nahtlos ein Arbeitsverhältnis zu einer anderen Gesellschaft begründet wurde, die erst in der Folgezeit zu einem konzernverbundenen Unternehmen wurde.(Rn.53) 2. Auch wenn die Betriebsparteien ausdrücklich vereinbart haben, dass frühere Beschäftigungszeiten (nur dann) nicht zu berücksichtigen sind, wenn eine Unterbrechung von mehr als sechs Monaten vorliegt, handelt es sich dennoch nicht allein wegen des Fehlens einer zeitlichen Lücke zwischen zwei Beschäftigungszeiten um eine berücksichtigungsfähige ununterbrochene Beschäftigungszeit. Der Ausspruch der Eigenkündigung durch die Klägerin nimmt den Arbeitsverhältnissen mit beiden (damals konkurrierenden) Unternehmen den erforderlichen Zusammenhang.(Rn.57) 3. Für die Auslegung der Abfindungsregelung ist maßgeblich, welcher Besitzstand "durch die Betriebsänderung" verloren geht. Zum Verlust der früheren Beschäftigungszeiten kommt es im Falle einer Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung regelmäßig nicht erst durch die Betriebsänderung, insbesondere, wenn der Arbeitnehmer das frühere Arbeitsverhältnis aus persönlichen Gründen selbst gekündigt hat.(Rn.61) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. November 2022, Az. 28 Ca 73/22, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. I. Die Berufung ist zulässig. Nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) ArbGG ist die Berufung das statthafte Rechtsmittel. Die Berufung der Beklagten ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO. II. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht kein weiterer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus dem Interessenausgleich und Sozialplan „Integration A. L.“ vom 13. Dezember 2021 zu. 1. Die Klägerin hat nach § 27 des Interessenausgleichs und Sozialplanes „Integration A. L.“ (im Folgenden Sozialplan) vom 13. Dezember 2021 einen Abfindungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 182.838,- EUR. Diesen Anspruch hat die Beklagte durch insoweit unstreitige Zahlung in dieser Höhe an die Klägerin erfüllt, § 362 BGB. Ein darüber hinausgehender Anspruch der Klägerin besteht nicht. (a) Nach § 27 (1) des Sozialplans bestimmt sich die Höhe der (Grund-)Abfindung nach der Formel Abfindungsfaktor x Arbeitsentgelt x Betriebszugehörigkeit. Kein Streit besteht hinsichtlich des Abfindungsfaktor und des maßgeblichen Arbeitsentgelts. Die Parteien streiten allein, in welcher Höhe die Betriebszugehörigkeit der Klägerin zu berücksichtigen ist. Unterstellt, man berücksichtigt eine Beschäftigungszeit der Klägerin seit dem 1. Juli 2010, beläuft sich ihr Abfindungsanspruch nach § 27 des Sozialplans – rechnerisch unstreitig – auf 254.646,40 EUR brutto. Berücksichtigt man hingegen eine Beschäftigungszeit seit dem 1. November 2013, ergibt sich der Abfindungsanspruch der Klägerin gemäß Sozialplan – rechnerisch ebenfalls unstreitig – in Höhe von 182.838,- EUR, damit in der Höhe, in der der Abfindungsanspruch der Klägerin auch im Aufhebungsvertrag beziffert ist. (b) Zugunsten der Klägerin ist eine Betriebszugehörigkeit erst seit 1. November 2013 zu berücksichtigen, ohne die bei der D. & ... GmbH vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Oktober 2013 zurückgelegte Beschäftigungszeit. Die Beschäftigungszeit bei dieser vormaligen Arbeitgeberin der Klägerin ist für die Bestimmung ihrer Betriebszugehörigkeit i.S.v. § 27 (1) i.V.m. § 26 (3) des Sozialplans nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt die Auslegung des Sozialplans. Für die Auslegung von Sozialplänen gelten die Grundsätze über die Auslegung von Betriebsvereinbarungen (vgl. § 112 Abs. 1 S. 3 BetrVG). Diese sind wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und für Gesetze geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Soweit kein eindeutiges Auslegungsergebnis möglich ist, kommen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Auslegungskriterien wie etwa eine regelmäßige Anwendungspraxis oder die Normengeschichte in Betracht. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG vom 1. Februar 2011, Az. 1 AZR 417/09, Rn 13; BAG vom 2. Dezember 2021, Az. 3 AZR 212/21, Rn. 32; BAG vom 23. März 2021, Az. 3 AZR 24/20, Rn. 30; BAG vom 8. März 2022, Az. 3 AZR 420/21, Rn. 24). (c) Gemäß § 26 (3) b) des Sozialplans ist Betriebszugehörigkeit die zurückgelegte Beschäftigungszeit bei einer der im Sozialplan bezeichneten Gesellschaften, einschließlich der mit einer der Gesellschaften gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen oder der ausländischen Gesellschaften der D.-Gruppe, oder deren jeweiligen Rechtsvorgängern. Um eine solche Gesellschaft handelt es sich – insoweit unstreitig – auch bei der D. & ... GmbH, der vormaligen Arbeitgeberin der Klägerin im streitigen Zeitraum. Bei Zugrundelegung nur des Wortlauts wäre daher diese Zeit als Betriebszugehörigkeit i.S.v. § 26 (3) des Sozialplans zu berücksichtigen. Der Wortlaut des § 26 (3) b) des Sozialplans differenziert insbesondere nicht zwischen Beschäftigungszeiten innerhalb der verschiedenen Konzernstränge und ehemaligen Konkurrenzunternehmen. Vom Wortlaut umfasst ist auch der Wechsel zwischen den jeweiligen Konzernsträngen, die ehemals in einem Konkurrenzverhältnis zueinander standen, und zwar unabhängig davon, ob der Wechsel vor oder nach der späteren Konzernverbindung der Unternehmen vollzogen wurde. (d) Eine systematische Auslegung der Regelungen des § 26 (3) b) zur Bestimmung der Betriebszugehörigkeit spricht allerdings dafür, eine Beschäftigungszeit, die durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers beendet wurde und deren Anrechnung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, nicht für die Betriebszugehörigkeit und damit abfindungserhöhend zu berücksichtigen, auch wenn diese bei einer Rechtsvorgängerin einer derzeitigen Konzerngesellschaft erbracht wurde. Zwar spricht Satz 1 zunächst nur von einer bei einer der Gesellschaften zurückgelegten Beschäftigungszeit – ohne etwa zu fordern, dass diese Zeit „ununterbrochen“ zurückgelegt worden sein muss. Allerdings ergibt sich dieses Erfordernis aus der weiteren Regelung. Die Betriebsparteien haben ausdrücklich vereinbart, dass frühere Beschäftigungszeiten nicht zu berücksichtigen sind, wenn eine Unterbrechung von mehr als sechs Monaten vorliegt, nur kürzere Unterbrechungen sollten unschädlich sein. Es kam den Betriebsparteien mithin im Ausgangspunkt auf eine Kontinuität der Beschäftigungszeit an. Längere Unterbrechungen sollten zu einem Neubeginn der maßgeblichen Beschäftigungszeit führen. Nach allgemeinem Sprachgebrauch meint aber eine Unterbrechung, etwas noch nicht Beendetes (nur) vorübergehend nicht weiterzuführen. Die Dauer der Unterbrechung einer Beschäftigungszeit lässt sich zeitlich bestimmen – über die Dauer der vorübergehenden Nichtfortführung, wie dies die Betriebsparteien auch getan haben. Allerdings ist nicht zwingend, dass es sich allein wegen des Fehlens einer zeitlichen Lücke zwischen zwei Beschäftigungszeiten schon aus diesem Grund auch um eine ununterbrochene Beschäftigungszeit handelt. Damit würde außer Acht gelassen, dass von einer Unterbrechung überhaupt nur die Rede sein kann, wenn das nicht Beendete fortgeführt wird. Im Gegensatz dazu steht die Beendigung einer Beschäftigungszeit und der Beginn einer neuen Beschäftigungszeit, auch nahtlos und ohne zeitliche Lücke denkbar. Bei der für eine Abgrenzung beider Sachverhalte erforderlichen wertenden Betrachtung stellt sich das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der A. L. GmbH aber nicht als eine Fortsetzung und Weiterführung des Arbeitsverhältnisses mit der D. & ... GmbH dar. Es fehlt an jeglichem Zusammenhang zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen mit konkurrierenden Unternehmen, die Zäsur hat die Klägerin mit dem Ausspruch der Eigenkündigung gesetzt. (e) Dieses zutreffende Verständnis folgt zudem aus Sinn und Zweck der Regelung. § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG definiert den Sozialplan als Einigung der Betriebsparteien über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG haben Sozialpläne eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Die in ihnen vorgesehenen Leistungen sind kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste, sondern sollen die künftigen Nachteile ausgleichen, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen können (BAG vom 15. Mai 2018, Az. 1 AZR 20/17, NZA 2018, 1198 Rn. 10). Darauf haben die Betriebsparteien hier in § 22 des Interessenausgleichs und Sozialplans ausdrücklich Bezug genommen. Den Betriebsparteien ist dennoch nicht verwehrt, bei der Höhe der Sozialplanleistungen auf das vergangenheitsbezogene Kriterium der Betriebszugehörigkeit abzustellen. Dies ist auch sachgerecht, da der durch den Sozialplan auszugleichende oder abzumildernde Verlust maßgeblich durch die Dauer der Betriebszugehörigkeit bestimmt wird (BAG vom 13. März 2007, Az. 1 AZR 262/06, NZA 2008, 190 Rn. 18). Maßgeblich dabei ist aber, welcher Besitzstand „durch die Betriebsänderung“ verloren geht. Zum Verlust von früheren Beschäftigungszeiten kommt es regelmäßig nicht durch die Betriebsänderung, sondern aufgrund anderer Umstände, insbesondere wenn der Arbeitnehmer das frühere Arbeitsverhältnis aus persönlichen Gründen selbst gekündigt hat (vgl. BAG vom 13. März 2007, Az. 1 AZR 262/06, NZA 2008, 190, Rn. 19). So liegt es eben auch im Fall der Klägerin. Ein Verlust des Besitzstandes aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der D. & ... GmbH vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Oktober 2013 ist nicht durch die Betriebsänderung eingetreten, sondern beruhte auf der Eigenkündigung der Klägerin. Dies bedeutet zwar nicht, dass die Berücksichtigung der in einem früheren Arbeitsverhältnis geleisteten Dienstzeit stets ausgeschlossen wäre. Eine Berücksichtigung erscheint insbesondere dann möglich, wenn die Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben, dass die in dem früheren Arbeitsverhältnis zurückgelegte Dienstzeit in dem neuen Arbeitsverhältnis zu Gunsten des Arbeitnehmers Berücksichtigung finden soll. Dann ist auch der „Besitzstand” in dem letzten Arbeitsverhältnis, dessen Verlust die Abfindung ausgleichen oder abmildern soll, entsprechend größer (vgl. BAG vom 13. März 2007, Az. 1 AZR 262/06, NZA 2008, 190 Rn. 20). Die Klägerin und die A. L. GmbH haben in ihrem Arbeitsvertrag aber gerade keine Anrechnung der Betriebszugehörigkeit bei der D. & ... GmbH vereinbart. Im Zeitpunkt des Wechselns der Klägerin handelte es sich bei den Unternehmen zudem wie dargestellt um solche, die unterschiedlichen Konzernen angehörten und zueinander im Wettbewerb standen. Dass beide Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt demselben Konzern angehören würden, war im Zeitpunkt des Arbeitgeberwechsels durch die Klägerin nicht absehbar. Der Besitzstand, den die Klägerin bei dem Wechsel ihrer Arbeitgeberin aufgegeben hat, lebt auch nicht durch die nachträglich entstandene Konzernverbindung auf. Für die Klägerin stellt der nachträglich entstehende Konzernverbund ein reines Zufallsergebnis dar. III. Die Klägerin hat nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Zwar hätte die Beklagte grundsätzlich die Kosten der Rücknahme der erstinstanzlich erhobenen Widerklage nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu tragen. Diese sind aber verhältnismäßig geringfügig i.S.d. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und lösen keinen Kostensprung aus, sodass die Klägerin die Kostenlast trifft. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund nicht vorliegt. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen weisen keine grundsätzliche Bedeutung auf. Die Kammer folgt, soweit vorhanden, der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung. Die Parteien streiten über einen (weiteren) Abfindungsanspruch der Klägerin aus einem Sozialplan. Die Beklagte ist eine deutsche Tochtergesellschaft eines global tätigen Transport- und Logistikunternehmens und gehört zur D. -Gruppe. Die Klägerin war zunächst vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Oktober 2013 bei der D. & ... GmbH beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung der Klägerin. Zum 1. November 2013 nahm die Klägerin eine Beschäftigung bei der A. L. GmbH auf. Zu diesem Zeitpunkt handelte es sich um ein Konkurrenzunternehmen der damaligen D. & ... GmbH, es bestand zunächst keine Konzernverbindung zwischen den Unternehmen. In dem Arbeitsvertrag (Anlagen K 2a bis K 2c, Bl. 20 ff. d.A.) ist eine Anrechnung der vorherigen Beschäftigungszeit bei der D. & ... GmbH nicht vereinbart. Die D. & ... GmbH wurde 2020 auf die Beklagte des vorliegenden Verfahrens verschmolzen. Der Mutterkonzern der Beklagten übernahm im Jahr 2021 zudem das kuwaitische Mutterunternehmen der A. L. GmbH. Im Zuge dessen wurden Vermögenswerte der A. L. GmbH auf die Beklagte übertragen. Der Integration der A. L. in die D.-Konzerngruppe lag ein Interessenausgleich und Sozialplan „Integration A. L.“ vom 13. Dezember 2021 (Anlage K 5, Bl. 34 ff. d.A.), abgeschlossen u.a. von der Beklagten, der A. L. GmbH, gemeinsam „Gesellschaften“ genannt, sowie u.a. dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat der A. L. GmbH zu Grunde. Darin heißt es u.a.: § 22 Gegenstand Der Ausgleich bzw. die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung gemäß dem vorstehenden Interessenausgleich A. Integration entstehen, wird durch die nachstehenden Regelungen des Sozialplans geregelt. § 26 Abfindungen – Allgemeine Regelungen [...] (3) Begriffsbestimmungen: b) „Betriebszugehörigkeit“ ist die bei einer der Gesellschaften, einschließlich bei einem mit einer der Gesellschaften gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen oder bei ausländischen Gesellschaften der D.-Gruppe, oder deren jeweiligen Rechtsvorgängern zurückgelegte Beschäftigungszeit in Jahren, die auf zwei Dezimalstellen genau berechnet wird; dabei werden nur volle Monate berücksichtigt [...]. Bei einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten sind frühere Beschäftigungszeiten nicht mitzurechnen, es sei denn die Anrechnung ist individualvertraglich ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen. Die Betriebszugehörigkeit ermittelt sich nach den bei Ablauf der jeweils geltenden ordentlichen Kündigungsfrist vollendeten Monaten; sofern die Betriebszugehörigkeit länger als sechs Monate bis zu einem Jahr beträgt, ist gilt als Betriebszugehörigkeit ein Jahr (1,0). § 27 Abfindungen wegen der A. Integration im Rahmen des Freiwilligenprogramms (1) Diejenigen anspruchsberechtigten Arbeitnehmer, die auf Basis des Freiwilligenprogramms die Gesellschaft verlassen, erhalten eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes nach folgenden Grundsätzen: Abfindungsfaktor x Arbeitsentgelt x Betriebszugehörigkeit Der Abfindungsfaktor für Arbeitnehmer, die die Gesellschaften im Rahmen des Freiwilligenprogramms zwischen dem 01.02.2022 und bis zum Ablauf des 31.03.2022 verlassen (maßgeblich ist das letzte Datum der beidseitigen Unterzeichnung der Vereinbarung), beträgt 1,2. (2) Im Übrigen gelten für Abfindungen innerhalb des Freiwilligenprogramms die § 28(2) bis § 28(11) und die Begriffsbestimmungen gemäß § 26(3) entsprechend. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der A. L. GmbH ging zum 1. Januar 2022 auf die Beklagte über. Bereits vor der Betriebsübernahme wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nicht fortführen wolle, da für die Klägerin keine adäquate Beschäftigungsmöglichkeit zur Verfügung stehe. Aus diesem Grund schlossen die Parteien unter dem 2. März 2022 einen Aufhebungsvertrag (Anlage K 4, Bl. 30 d.A.). Darin heißt es u.a.: § 1 Beendigung D. und der Arbeitnehmer sind sich einig, dass das bestehende Arbeitsverhältnis, das durch schriftlichen Arbeitsvertrag zum 01.11.2013 begründet wurde, an Stelle einer ansonsten notwendigen betriebsbedingten Kündigung unter Bezugnahme auf den mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Interessenausgleich und Sozialplan Integration A. L. GmbH vom 13.12.2021 unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist (drei Monate zum Quartalsende) mit Ablauf des 31. Juli 2022 („Beendigungstermin“) enden wird. § 3 Abfindung/Sonderzahlung Der Arbeitnehmer hat gemäß § 27 (Freiwilligenprogramm), § 28 (2) des Interessenausgleich und Sozialplan Integration A. L. GmbH vom 13.12.2021 einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von insgesamt brutto EUR 182.838,00 ... Auf die vorgenannte Abfindung sind etwaige gesetzliche, tarifvertragliche, andere kollektiv- oder individualvertragliche Abfindungen, Nachteilsausgleichsansprüche oder sonstige Entschädigungsleistungen (z.B. nach § 113 BetrVG, §§ 9, 10 KSchG) anzurechnen; „Doppelzahlungen" sind ausgeschlossen. ... Die Parteien sind sich darüber einig, dass keine Ansprüche außer, der in dieser Vereinbarung genannten, von D. an den Arbeitnehmer zu leisten sind. § 9 Ausgleichsklausel Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind wechselseitig sämtliche Ansprüche zwischen dem Arbeitnehmer einerseits und zwischen D. und den mit D. Verbundenen Unternehmen andererseits, gleich, ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, abschließend erledigt. Bei der Berechnung der Abfindung nach § 3 des Aufhebungsvertrages wurde eine Betriebszugehörigkeit der Klägerin ab dem 1. November 2013, mithin von 8 Jahren und 8 Monaten, sowie die Schwerbehinderung der Klägerin (GdB 50) berücksichtigt. Als Arbeitsentgelt legten die Parteien 12.400,00 EUR brutto zu Grunde. Zum 30. April 2022 machte die Klägerin von ihrem Recht aus § 4 des Aufhebungsvertrages zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Gebrauch. Die Beklagte zahlte der Klägerin die Abfindung gemäß § 3 des Aufhebungsvertrages zuzüglich einer Abfindung aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsvertrages. Mit ihrer Klageschrift vom 3. Juni 2022 begehrte die Klägerin die Zahlung einer weiteren Abfindung in Höhe von 71.808,40 EUR brutto von der Beklagten. Die Beklagte hat eine zunächst erhobene Widerklage auf Zahlung von 7.425,00 EUR brutto mit Schriftsatz vom 30. November 2022 (Bl. 294 ff. d.A.) erstinstanzlich wirksam zurückgenommen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, aufgrund § 27 i.V.m. § 26 (3) b) des Sozialplans stehe ihr ein weiterer Abfindungsanspruch zu. Ihre Betriebszugehörigkeit aus dem Arbeitsverhältnis vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Oktober 2013 sei bei der Berechnung ihrer Abfindung zu berücksichtigen, da es sich um ein Arbeitsverhältnis mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten gehandelt habe. Nach § 26 (3) b) des Sozialplans seien alle Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, die bei einer der Gesellschaften oder deren jeweiligen Rechtsvorgängern zurückgelegt worden seien. Der Wortlaut der Regelung differenziere nicht zwischen Beschäftigungszeiten in der D.-Konzerngruppe und solchen im A.-Konzern, obwohl eine solche Regelung ohne weiteres möglich gewesen sei. Eine Unterbrechung von mehr als 6 Monaten habe es auch nicht gegeben, vielmehr habe sie seit dem 1. Juli 2010 ununterbrochen bei Unternehmen gearbeitet, die nunmehr zu der D.-Konzerngruppe gehörten. Ihr Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan belaufe sich daher auf insgesamt 254.646,40 EUR brutto. Abzüglich der bereits gezahlten Abfindung verbleibe ein Abfindungsanspruch von 71.808,40 EUR brutto. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 71.808,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2022 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein weitergehender Anspruch auf Abfindung bestehe nicht. Die Beschäftigungszeit bei der D. & ... GmbH sei nicht bei der Berechnung der Abfindung der Klägerin zu berücksichtigen. Bereits nach der ausdrücklichen Regelung des Sozialplans sei diese Beschäftigung für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit i.S.d. § 26 (3) b) nicht relevant, da diese mehr als 6 Monate zurückliege. Die jahrelange Unterbrechung entfalle auch nicht nachträglich dadurch, dass durch die Eingliederung der A. L. GmbH in die D.-Konzerngruppe das Arbeitsverhältnis auf sie, die Beklagte, übergegangen sei. Die Systematik des § 26 (3) b) des Sozialplans zeige, dass es den Betriebsparteien auf die Kontinuität der Beschäftigung ankomme. Sinn und Zweck der Abfindung aus dem Sozialplan sei der Ausgleich des bisherigen Besitzstandes. Der Besitzstand aus dem Arbeitsverhältnis mit der D. & ... GmbH sei aber nicht durch die Betriebsänderung, sondern durch die Eigenkündigung der Klägerin entfallen. Es sei reiner Zufall, dass die D.-Konzerngruppe die A. L. GmbH erworben habe. Mit am 30. November 2022 verkündetem Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig und begründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in der geltend gemachten Höhe aus § 3 (1) Aufhebungsvertrag i.V.m. §§ 27, 28 des Sozialplans. Bei der Betriebszugehörigkeit sei die bei der D. & ... GmbH vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Oktober 2013 zurückgelegte Beschäftigungszeit zu berücksichtigen. Die Klägerin habe seit dem 1. Juli 2010 durchgängig bei Unternehmen gearbeitet, die aufgrund der Verschmelzung sowie des Betriebsübergangs der D.-Konzerngruppe zuzuordnen seien. Nach § 26 (3) b) des Sozialplans sei Betriebszugehörigkeit die Zeit, die bei einer Gesellschaft der D.-Gruppe oder einer ihrer Rechtsvorgängerin zurückgelegt worden sei. Aus heutiger Sicht sei die Klägerin letztlich rechtlich seit 2010 bei ein und derselben Arbeitgeberin bzw. einer Rechtsvorgängerin beschäftigt – insoweit also „betriebs- bzw. konzerntreu“. Der Wortlaut des Sozialplanes enthalte eine Einschränkung des Begriffes der Betriebszugehörigkeit nicht. Abgestellt werde auf die zurückgelegte Beschäftigungszeit bei einer der genannten Gesellschaften. Gegen das der Beklagten am 1. Dezember 2022 zugestellte Urteil wendet diese sich mit ihrer Berufung, die beim Landesarbeitsgericht Hamburg am 5. Dezember 2022 einging. Nachdem das Landesarbeitsgericht Hamburg die Berufungsbegründungsfrist auf am 26. Januar 2022 eingegangenen Antrag der Beklagten mit Beschluss vom selben Tag bis zum 1. März 2023 verlängert hat, ging die Berufungsbegründung am 1. März 2023 beim Landesarbeitsgericht Hamburg ein. Die Beklagte führt aus, das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft lediglich auf den Wortlaut von § 26 (3) b) des Sozialplans abgestellt und den Zweck des Sozialplans außer Acht gelassen. Der Zweck des Sozialplans sei aber zum einen im Gesetz angelegt, zum anderen auch in den streitgegenständlichen Regelungen enthalten. Der Wortlaut des Sozialplans sei bereits nicht eindeutig. Er enthalte keine ausdrückliche Regelung, dass ein Wechsel vor dem Betriebsübergang zwischen den ehemalig getrennten Konzerngruppen zu berücksichtigen sei. Zwischen den Arbeitsverhältnissen der Klägerin mit der D. & ... GmbH und der A. L. GmbH fehle jeglicher Zusammenhang. Sinn und Zweck des Sozialplans sei es primär, den durch die Betriebsänderung entfallenden Besitzstand auszugleichen. Der Besitzstand, der der Klägerin bei der D. & ... GmbH entstanden sei, sei aber ausschließlich durch die Eigenkündigung der Klägerin entfallen und gerade nicht durch die Betriebsänderung. Es sei weder sachgerecht noch geboten, die Betriebszugehörigkeit bei dem ehemaligen Konkurrenzunternehmen zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, das am 30. November 2022 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg, Az. 28 Ca 73/22, zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie trägt ergänzend vor, der Wortlaut des Sozialplans sei eindeutig. Der Wortlaut differenziere gerade nicht zwischen einem Wechsel innerhalb eines Konzernstranges und dem Wechsel zwischen den ehemaligen Konkurrenzkonzernen. Bei ihr liege eine seit Juli 2010 ununterbrochene Beschäftigungszeit bei einem Unternehmen vor, dessen Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen sei. Den Betriebsparteien habe bewusst sein müssen, dass bei einzelnen von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmern ein Wechsel zwischen den ehemaligen Konkurrenzunternehmen stattgefunden habe. Gleichwohl enthalte der Sozialplan in § 26 (3) b) diesbezüglich keine Einschränkung auf Beschäftigungszeiten in nur einem der Konzernstränge. Es sei Sache der Betriebsparteien, über die anrechenbare Betriebszugehörigkeit zu disponieren, was diese durch § 26 (3) b) des Sozialplans auch abschließend und vollumfänglich getan hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und ihrer Rechtsauffassungen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.