Beschluss
4 Ta 5/10
Landesarbeitsgericht Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2010:0412.4TA5.10.0A
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Leitsätze
Gemäß Nr. 3101 Ziffer 2 des Vergütungsverzeichnisses entsteht eine 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr für Verhandlungen vor Gericht zur Einigung von in diesem Verfahren nicht rechtshängigen Ansprüchen. Die vorgenannte Regelung gilt, sofern es sich um die Protokollierung einer Einigung in irgendeinem "normalen" Rechtsstreit handelt. Nötig ist zwar ein Antrag auf Einigungsprotokollierung, nicht aber das Zustandekommen einer solchen Einigung. Es reichen sogar bloße Verhandlungen vor Gericht; auch ein Widerrufsvergleich reicht deshalb.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. November - 27 Ca 409/08 - wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat eine Beschwerdegebühr in Höhe von € 40,00 zu tragen.
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gemäß Nr. 3101 Ziffer 2 des Vergütungsverzeichnisses entsteht eine 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr für Verhandlungen vor Gericht zur Einigung von in diesem Verfahren nicht rechtshängigen Ansprüchen. Die vorgenannte Regelung gilt, sofern es sich um die Protokollierung einer Einigung in irgendeinem "normalen" Rechtsstreit handelt. Nötig ist zwar ein Antrag auf Einigungsprotokollierung, nicht aber das Zustandekommen einer solchen Einigung. Es reichen sogar bloße Verhandlungen vor Gericht; auch ein Widerrufsvergleich reicht deshalb.(Rn.5) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. November - 27 Ca 409/08 - wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat eine Beschwerdegebühr in Höhe von € 40,00 zu tragen. Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt. I. Die Parteien haben in dem Kündigungsrechtsstreit, der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegt, in der Güteverhandlung vom 15. Mai 2009 einen Vergleich unter Rücktrittsvorbehalt abgeschlossen, in dem unter den Ziffern 5. und 6. die Modalitäten des Auszugs der Klägerin aus der von der Beklagten zur Verfügung gestellten „Küsterwohnung“ geregelt wurden; mit der vorstehenden Regelung sollte der beim Amtsgericht Hamburg-Barmbek anhängige Rechtsstreit 821 C 25/09 mit erledigt werden (Ziffer 7. des vorgenannten Vergleichs). In dieser Verhandlung wurde die Klägerin von ihrem ehemaligen Prozessbevollmächtigten vertreten. Von diesem Vergleich ist die Klägerin zurückgetreten. Unter dem 19. Oktober 2009 teilte die Klägerin dem Arbeitsgericht mit, dass sie sich nunmehr selbst vertrete. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2009 beantragte der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch den Gegenstandswert für die Auflösung der nicht rechtshängig mit verhandelten Küsterwohnung festzusetzen. Durch Vergleich vom 03. November 2009 wurde der Kündigungsrechtsstreit in der Weise erledigt, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2008 beendet wurde, die Parteien darüber einig sind, dass eine ordnungsgemäße Abrechnung erfolgt ist und die Beklagte an die Klägerin eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt. In der Sitzung vom 03. November 2009 setzte das Arbeitsgericht auf Antrag den Gegenstandswert für die Klage und den Vergleich auf € 1.260,00 fest. Mit Schriftsatz vom 05. November 2009 legte der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorsorglich Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 03. November 2009 ein, worauf das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 18. November 2009 den Gegenstandswert für die mit verhandelte Küsterwohnung auf € 9.408,00 festsetzte. Gegen diesen Beschluss legt die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. November 2009 Streitwertbeschwerde ein. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 04. März 2010 nicht abgeholfen. Mit Schriftsatz vom 15. März 2010 hat sich die Klägerin mit den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg auseinandergesetzt. Durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 23. März 2010 ist der Klägerin rechtliches Gehör bis zum 09. April 2010 eingeräumt worden. II. 1. Die Beschwerde gegen den in der Beschlussformel bezeichneten Beschluss des Arbeitsgerichts ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt und der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt € 200,00. Die Klägerin ist Antragsberechtigte i.S.v. § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG. 2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Mit Recht hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die verhandelte Beendigung des Wohnraummietverhältnisses in angesetzter Höhe festgesetzt. Auf Antrag des ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatte, da im Hinblick auf den abgeschlossenen Vergleich vom 03. November 2009 ein Wert für die gerichtlichen Gebühren nicht festzusetzen war, eine gesonderte Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG zu erfolgen. a) Zutreffend weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass gemäß Nr. 3101 Ziffer 2 des Vergütungsverzeichnisses eine 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr für Verhandlungen vor Gericht zur Einigung von in diesem Verfahren nicht rechtshängigen Ansprüchen entsteht. Die vorgenannte Regelung gilt, sofern es sich um die Protokollierung einer Einigung in irgendeinem „normalen“ Rechtsstreit handelt. Nötig ist zwar ein Antrag auf Einigungsprotokollierung, nicht aber das Zustandekommen einer solchen Einigung. Es reichen sogar bloße Verhandlungen vor Gericht; auch ein Widerrufsvergleich reicht deshalb bei VV 3101 (vgl. nur Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., VV 3101 Rz. 61 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Vorliegend ist ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 15. Mai 2009 ausführlich über die Beendigung des Wohnraummietverhältnisses verhandelt worden, denn es wurde ein Vergleich unter Rücktrittsvorbehalt abgeschlossen, in dem unter den Ziffern 5. und 6. die Modalitäten des Auszugs der Klägerin aus der von der Beklagten zur Verfügung gestellten „Küsterwohnung“ geregelt wurden. Von diesem Vergleich ist die Klägerin zwar zurückgetreten und in dem den Rechtsstreit beendenden Vergleich vom 03. November 2009 ist die Frage der Beendigung des Wohnraummietverhältnisses nicht mehr geregelt worden. Dies ist aber für das Entstehen der Verfahrensdifferenzgebühr gemäß Nr. 3101 Ziffer 2 des Vergütungsverzeichnisses ohne rechtliche Relevanz. Mit Recht weist das Arbeitsgericht ferner daraufhin, dass die vorgenannte Verfahrensdifferenzgebühr gemäß Nr. 3101 Ziffer 1 des Vergütungsverzeichnisses im Rahmen des anderen rechtshängigen Verfahrens vor dem Amtsgericht anzurechnen ist, so dass die Klägerin diese im Ergebnis nur einmal entrichten muss. b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner der Hinweis des Arbeitsgerichts auf Nr. 3104 Abs. 2 des Vergütungsverzeichnisses. Danach erhöht sich die Terminsgebühr, weil der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Zeitpunkt der Güteverhandlung vom 15. Mai 2009 Prozessvollmacht hatte und ausweislich des Sitzungsprotokolls über die Beendigung des Wohnraummietverhältnisses ein Einigungsversuch unternommen wurde; auch diese Gebühr ist entsprechend der vorgenannten Regelung im anderen Verfahren anzurechnen. Die Höhe des festgesetzten Gegenstandswerts folgt aus § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG; das einjährige Entgelt ist für die Wertberechnung maßgebend. c) Soweit die Klägerin auf den Beschluss des BGH vom 09. Oktober 2008 (- VII ZB 43/08 – veröffentlicht z.B. in MDR 2009, 53-54) verweist, so lag dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde, denn ein Vergleich ist dort gerichtlich nicht protokolliert worden. In jenem Verfahren haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung eine gütliche Einigung hinsichtlich einer rechtshängigen Forderung und einer nicht rechtshängigen anderweitigen Forderung angesprochen. Nachdem eine solche im Termin nicht möglich war, haben sie sich darauf verständigt, außergerichtlich weiter zu verhandeln. Nach Scheitern dieser Verhandlungen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. In jenem Verfahren hat der BGH zutreffend darauf hingewiesen, dass ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch nur bei Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses entsteht, also voraussetzt, dass die Streitsache rechtshängig geworden ist. Es können daher nur Kosten festgesetzt werden, die den Rechtsstreit betreffen, der zu dem zugrunde liegenden Vollstreckungstitel geführt hat und in dem die Kostengrundentscheidung ergangen ist (BGH Beschluss vom 09. Oktober 2008, aaO.). 3. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Parteien war nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 RVG). Allerdings war der Beschwerdeführerin eine Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG aufzuerlegen, denn die Regelung des § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG gilt nicht für das Beschwerdeverfahren.