Beschluss
4 Ta 7/10
Landesarbeitsgericht Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2010:0423.4TA7.10.0A
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Leitsätze
1. Die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers sind nur insoweit aus der Staatskasse erstattbar, wenn dadurch geringere Kosten entstehen als durch die zusätzliche Beiordnung dieses Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt.(Rn.5)
2. Unter besonderen Umständen hat eine Partei das Recht, dass ihr zur Vermittlung des Verkehrs mit dem - am Gerichtsort ansässigen - Prozessbevollmächtigten ein Rechtsanwalt beigeordnet wird.(Rn.5)
3. Besondere Umstände liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Kläger ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde, der im selben Ort wie er wohnt und wenn der Sitz des Arbeitsgerichts vom Wohnort des Klägers nur 38 km entfernt ist.(Rn.6)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. März 2010 - 3 Ca 74/10 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers sind nur insoweit aus der Staatskasse erstattbar, wenn dadurch geringere Kosten entstehen als durch die zusätzliche Beiordnung dieses Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt.(Rn.5) 2. Unter besonderen Umständen hat eine Partei das Recht, dass ihr zur Vermittlung des Verkehrs mit dem - am Gerichtsort ansässigen - Prozessbevollmächtigten ein Rechtsanwalt beigeordnet wird.(Rn.5) 3. Besondere Umstände liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Kläger ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde, der im selben Ort wie er wohnt und wenn der Sitz des Arbeitsgerichts vom Wohnort des Klägers nur 38 km entfernt ist.(Rn.6) Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. März 2010 - 3 Ca 74/10 - wird zurückgewiesen. I. Am 19. Februar 2010 erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Hamburg eine Kündigungsschutzklage und beantragte gleichzeitig Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Dieser hat seinen Kanzleisitz am Wohnort des Klägers in S.. In der Güteverhandlung vom 24. März 2010, zu dem der Kläger und der Prozessbevollmächtigte des Klägers erschienen, schlossen die Parteien einen Vergleich. Durch Beschluss vom 31. März 2010 bewilligte das Arbeitsgericht Hamburg Prozesskostenhilfe für die Klage und den Vergleich und ordnete den Prozessbevollmächtigten des Klägers bei. In dem Beschluss heißt es, die Beiordnung „erfolge zu den Bedingungen des Hamburger Anwalts, d. h. anwaltliche Reisekosten werden nicht aus der Landeskasse erstattet”. Der gegen diese Einschränkung gerichteten Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08. April 2010 half das Arbeitsgericht Hamburg durch Beschluss vom 13. April 2010 nicht ab. II. 1. Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567, 569 ZPO statthaft und zulässig. Ist ein Prozesskostenhilfebeschluss - wie hier - mit Einschränkungen versehen, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt das Recht der Beschwerde zu. Das folgt daraus, dass der Umfang der Beiordnung für den dem Rechtsanwalt zustehenden Vergütungsanspruch maßgeblich ist (§ 48 Abs. 1 RVG). 2. Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist jedoch in der Sache unbegründet, denn die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers sind aus der Landeskasse nicht zu erstatten. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts lagen nicht vor, so dass der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht verlangen kann, dass ihm die Reisekosten bis zu dem Betrag zu erstatten sind, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwalts angefallen wäre. a) Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht bei dem Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Die Vermeidung zusätzlicher Kosten ist Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung für die Beiordnung. Entscheidet sich das Gericht für die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten, ist durch die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts sichergestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Beiordnung tatsächlich vorliegen. Das folgt aus der Verknüpfung des Erstattungsanspruchs mit dem Beiordnungsbeschluss nach dem Gebührenrecht, denn die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (§ 48 Abs. 1 RVG). Durch diese gesetzliche Verknüpfung ist gleichzeitig klargestellt, dass durch den Beiordnungsbeschluss Eingriffe in Gebührenansprüche des Rechtsanwalts ermöglicht werden sollen (vgl. BAG Beschluss vom 18. Juli 2005 - 3 AZB 65/03 – AP Nr. 5 zu § 121 ZPO = EzA § 121 ZPO 2002 Nr. 1). b) Die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers sind jedoch nur insoweit aus der Staatskasse erstattbar, wenn dadurch geringere Kosten entstehen als durch die zusätzliche Beiordnung dieses Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt (vgl. BAG Beschluss vom 18. Juli 2005 - 3 AZB 65/03 - , aaO.; Zöller- Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 121 Rz. 13 b m.w.N.). Unter besonderen Umständen hat eine Partei das Recht, dass ihr zur Vermittlung des Verkehrs mit dem - am Gerichtsort ansässigen - Prozessbevollmächtigten ein Rechtsanwalt beigeordnet wird (§ 121 Abs. 4 2. Alt. ZPO). Die Beiordnung eines Verkehrsanwalts setzt demgemäß voraus, dass ein Prozessbevollmächtigter die Partei bereits vertritt, dass besondere Umstände die Beiordnung erfordern und ein entsprechender Antrag vor Instanzbeendigung gestellt wird. Wenn die Partei weit entfernt von ihrem beigeordneten Rechtsanwalt wohnt, ist ihr ein weiterer Rechtsanwalt zur Vermittlung des Verkehrs mit ihrem Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Wird hingegen der Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet, der im selben Ort wie sie wohnt, so darf ihr kein weiterer Rechtsanwalt zur Vermittlung des Verkehrs mit ihrem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden (vgl. nur Zöller- Philippi, ZPO, aaO., § 121 Rz. 20 m.w.N.). Besondere Umstände für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts können auch darin liegen, dass die hilfebedürftige Partei wegen Gebrechen, Schreibgewandheit, Rechtsunerfahrenheit oder Schwierigkeit des Streitstoffes den Prozessbevollmächtigen nicht sachgemäß informieren kann. Außerdem ist erforderlich, dass es der Partei nicht zuzumuten ist, zu ihrem Prozessbevollmächtigten zu reisen, um ihn zu informieren. Als Entscheidungshilfe für die Frage, ob ein Verkehrsanwalt beizuordnen ist, bietet sich die Prüfung an, ob einer vermögenden Partei die Kosten eines Verkehrsanwalts nach § 91 Abs. 1 ZPO wegen Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu erstatten wären (Zöller- Philippi, ZPO, aaO., § 121 Rz. 20 m.w.N.). Soweit unter diesen Voraussetzungen durch die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart werden, sind die durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts entstehenden Reisekosten erstattbar (vgl. dazu OLG Nürnberg 6. Oktober 2004 - 10 WF 3403/04 - NJW 2005, 687). c) Im vorliegenden Falle lagen diese Voraussetzungen offenkundig nicht vor, denn dem Kläger wurde ein Rechtsanwalt beigeordnet, der im selben Ort wie er wohnt. Hinzu kommt, dass der Sitz des Arbeitsgerichts Hamburg vom Wohnort des Klägers nur 38 km entfernt ist. Warum der Kläger für die Fahrzeit unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens während der Bürozeit als Fahrzeit etwa drei Stunden hätte aufwenden müssen war nicht nachvollziehbar. Unter Zugrundelegung der im Internet angebotenen Routenplaner wird die Fahrzeit für den vorgenannten Weg mit 30 Minuten (map24.de) bzw. 38 Minuten (Google maps) angegeben. Nimmt man insbesondere auf die vorgenannte Entfernung und den Zeitaufwand Bedacht, hat der Kläger keine besonderen Umstände dargetan, die die Beiordnung eines Verkehrsanwalts geboten gemacht hätten.