Urteil
4 Sa 62/10
Landesarbeitsgericht Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2011:0111.4SA62.10.0A
3mal zitiert
12Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs 1 BGB setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus (Rn.35)
(hier bejaht für einen Betrieb, dessen Gegenstand die Herstellung und der Verkauf von Pizza war (Rn.41)
).
2. Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über. Mit dem Anspruchsübergang bleibt die Rechtsnatur der Entgeltansprüche erhalten.(Rn.44)
3. Das Gericht schließt sich den Entscheidung des LArbG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Februar 2001 - 5 Sa 380/00 und des Hessischen Landesarbeitsgerichts, Urteil vom 11. Juli 2005 - 7 Sa 622/04 an, wonach tarifliche Ausschlussfristen in Fällen, in denen ein Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen die Lohn- und Gehaltszahlungen an seine Arbeitnehmer einstellt, nicht anzuwenden sind. Dies gilt auch dann, wenn eine einzelvertragliche Ausschlussfrist vereinbart worden ist (vorliegend bedurfte es aus Gründen der Klarheit keiner Geltendmachung dieser Ansprüche durch alle Arbeitnehmer des Insolvenzschuldners).(Rn.48)
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass noch innerhalb der Ausschlussfrist die Arbeitgeberin im Wege der Betriebsübernahme gemäß § 613a BGB als nunmehr solventer Schuldner an die Stelle des zahlungsunfähigen Insolvenzschuldners trat.(Rn.49)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 317/11)
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 526/11)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. Juni 2010 - 21 Ca 59/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs 1 BGB setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus (Rn.35) (hier bejaht für einen Betrieb, dessen Gegenstand die Herstellung und der Verkauf von Pizza war (Rn.41) ). 2. Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über. Mit dem Anspruchsübergang bleibt die Rechtsnatur der Entgeltansprüche erhalten.(Rn.44) 3. Das Gericht schließt sich den Entscheidung des LArbG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Februar 2001 - 5 Sa 380/00 und des Hessischen Landesarbeitsgerichts, Urteil vom 11. Juli 2005 - 7 Sa 622/04 an, wonach tarifliche Ausschlussfristen in Fällen, in denen ein Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen die Lohn- und Gehaltszahlungen an seine Arbeitnehmer einstellt, nicht anzuwenden sind. Dies gilt auch dann, wenn eine einzelvertragliche Ausschlussfrist vereinbart worden ist (vorliegend bedurfte es aus Gründen der Klarheit keiner Geltendmachung dieser Ansprüche durch alle Arbeitnehmer des Insolvenzschuldners).(Rn.48) Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass noch innerhalb der Ausschlussfrist die Arbeitgeberin im Wege der Betriebsübernahme gemäß § 613a BGB als nunmehr solventer Schuldner an die Stelle des zahlungsunfähigen Insolvenzschuldners trat.(Rn.49) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 317/11) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 526/11) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. Juni 2010 - 21 Ca 59/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten war gemäß § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Arbeitsgericht Hamburg erkannt, dass die Beklagte als Übernehmerin des „...“- Betriebs des Herrn L... gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in vollem Umfang für die von diesem nicht erfüllten Verbindlichkeiten auf Vergütungszahlung nach § 611 BGB in Verbindung mit den Arbeitsvertrag gegenüber der Klägerin haftet, die durch Zahlung des Insolvenzgeldes gemäß § 187 SGB III Inhaberin dieser Forderungen wurde. Die Höhe der auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche ist unstreitig. Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO): 1. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die angerufene Kammer folgt im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung den Ausführungen des Arbeitsgerichts und macht sie sich zu Eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG), sodass auf die Entscheidungsgründe im einzelnen Bezug genommen werden kann. Auch unter Berücksichtigung des Sach- und Rechtsvorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz erweist sich die Berufung als unbegründet. Insgesamt und im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz sind folgende Ausführungen veranlasst: a) Ohne Rechtsfehler hat das Arbeitsgericht angenommen, dass der „...”- Betrieb des Herrn L... in der B.-...straße in Hamburg durch Rechtsgeschäft auf die Beklagte übergegangen ist. aa) Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 BGB setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Eine solche besteht aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu. In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen, wenn der Betriebsübernehmer Betriebsmittel des Vorgängers übernimmt. Sächliche Betriebsmittel sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhanges ausmacht und wenn sie somit unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind. Soweit es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt (sog. betriebsmittelarme Betriebe), kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der übergegangenen wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Falle anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Der Betriebsübergang tritt mit dem Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebes ein. Der bisherige Inhaber muss seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb oder Betriebsteil einstellen; der Übernehmer muss die Geschäftstätigkeit tatsächlich weiterführen oder wieder aufnehmen. Der Wechsel der Inhaberschaft tritt nicht ein, wenn der neue „Inhaber” den Betrieb nicht führt. Maßgeblich für den Termin des Betriebsübergangs ist der Zeitpunkt, in dem der neue Inhaber, d. h. die Person, die den Betrieb im eigenen Namen führt und nach außen als Betriebsinhaber auftritt, die Geschäftstätigkeit tatsächlich weiterführt oder wieder aufnimmt (vgl. nur BAG Urteil vom 22. Oktober 2009 - 8 AZR 766/08 - EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 116 mit zahlreichen weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des BAG). Der Begriff des Rechtsgeschäfts im Sinne des § 613 a BGB ist weit zu verstehen. Da es ein Recht am Betrieb oder an einem Betriebsteil nicht gibt, ist der Betrieb als solcher kein Gegenstand, der durch Rechtsgeschäft übertragen werden kann. Rechtsgeschäftlicher Betriebsinhaberwechsel bedeutet, dass die zum Betrieb gehörenden materiellen oder immateriellen Rechte durch besondere Übertragungsakte - und nicht durch Gesamtrechtsnachfolge oder Hoheitsakt - auf den neuen Inhaber übertragen werden und der Erwerber damit neuer Inhaber des Betriebes wird. Dies heißt aber nicht, dass § 613a BGB nur dann anwendbar wäre, wenn der Betrieb oder Betriebsteil als Ganzes, unmittelbar durch ein einheitliches Rechtsgeschäft von dem Veräußerer auf den Erwerber übertragen wird. Vielmehr liegt ein Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft auch dann vor, wenn der Übergang von dem alten auf den neuen Betriebsinhaber rechtsgeschäftlich veranlasst wurde, sei es auch durch eine Reihe von verschiedenen Rechtsgeschäften oder durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen mit verschiedenen Dritten, die ihrerseits Teile des Betriebsvermögens oder die Nutzungsbefugnis darüber von dem ehemaligen Inhaber des Betriebes erlangt haben. Entscheidend ist nur, ob die unterschiedlichen Rechtsgeschäfte darauf gerichtet sind, eine funktionsfähige betriebliche Einheit zu übernehmen (vgl. BAG Urteil vom 20. Juni 2002 - 8 AZR 459/01 - EzA § 613 a BGB Nr. 211 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). bb) Wendet man die vorstehenden Rechtsgrundsätze auf den vorliegend zu entscheidenden Fall an, so ergibt sich folgendes: Unstreitig handelt es sich bei dem „...“- Betrieb in der B.-...straße in Hamburg um einen Produktionsbetrieb mit Ladengeschäft. Gegenstand dieses Betriebes war die Herstellung und der Verkauf von Pizza. Zum Teil sind die verkauften Produkte durch Auslieferungsfahrer zu den jeweiligen Kunden gebracht worden. Die Beklagte hat den vorgenannten „...“- Betrieb, der von dem Insolvenzschuldner am 14. April 2009 geschlossen wurde, unstreitig am 15. April 2009 fortgeführt und keinen anderen Betriebszweck als zuvor der Insolvenzschuldner verfolgt. Auch die Art des betreffenden Betriebes ist gleich geblieben. Ob dieser Betrieb betriebsmittelgeprägt oder ein solcher ist, bei dem es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann im Streitfalle dahinstehen, weil die Beklagte sowohl materielle und immaterielle Betriebsmittel als auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernommen hat. Mit Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Identität der wirtschaftlichen Einheit des Betriebes gewahrt worden ist. Die Art des Betriebes blieb gleich; auch der Betriebszweck und das Erscheinungsbild des Betriebes am Markt wurden nicht verändert. Die Arbeitsorganisation und die Betriebsmethoden blieben gleich und Teile der Belegschaft wurden von der Beklagten weiter beschäftigt. Der Insolvenzschuldner hatte der Beklagten einen Ofen sicherungsübereignet. Dieser Ofen stand in der Zeit vom 15. April 2009 bis zum 31. August 2009 im Eigentum der Beklagten und wurde von der Beklagten zur Produktion von Pizza genutzt. Dem Arbeitsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass in diesem Zusammenhang darauf Bedacht zu nehmen ist, dass ein Pizzalieferbetrieb standardisierte Produkte ausliefert, die möglichst zügig zum Kunden verbracht werden müssen. Nach dieser vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist der Betrieb des Insolvenzschuldners nach dem 15. April 2009 im Wesentlichen unverändert fortgeführt worden. Auch das Tatbestandsmerkmal des „Rechtsgeschäfts“ im Sinne des § 613 a BGB hat das Arbeitsgericht ohne Rechtsfehler bejaht. Durch verschiedene Rechtsgeschäfte oder durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit verschiedenen Dritten hat die Beklagte die Nutzungsbefugnis von dem ehemaligen Inhaber des Betriebes erlangt. Die Beklagte hat die Räumlichkeiten in der B.-...straße nutzen können, sie konnte den Pizzaofen auch über den 14. April 2009 nutzen und sie hat jedenfalls Teile der Belegschaft, die zuvor vom Insolvenzschuldner beschäftigt worden sind, weiter beschäftigt. Sämtliche vorgenannten rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen dienten nur allein zu dem Zweck, den „...“- Betrieb über den 15. April 2009 weiterzuführen. b) Dem Arbeitsgericht ist im Ergebnis auch darin zu folgen, dass dem Anspruch der Klägerin die in den Arbeitsverträgen vereinbarten Ausschlussfristen nicht entgegenstehen. aa) Gemäß § 187 SGB III gehen Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über. Mit dem Anspruchsübergang bleibt die Rechtsnatur der Entgeltansprüche erhalten (vgl. Schmidt in NK- SGB III, 3. Aufl., § 187 Rz. 13; Niesel/Brand- Krodel, SGB III, 5. Aufl., § 187 Rz. 5; Gagel- Peters-Lange, SGB III, Stand: 1. Juli 2010, § 187 Rz. 5). Mit der Ausstellung der Verdienstbescheinigung gemäß § 314 SGB III werden allerdings tarifliche Ausschlussfristen durch das darin liegende Anerkenntnis des Arbeitgebers gewahrt (vgl. Gagel- Peters-Lange, SGB III, Stand: 1. Juli 2010, § 187 Rz. 14 und § 314 Rz. 11 f). bb) Nach dem von der Beklagten vorgelegten Arbeitsvertrag (Anlage B 1), der unstreitig in allen Arbeitsverträgen die zwischen dem Insolvenzschuldner und seinen Arbeitnehmern vereinbart worden ist, ist nach § 4 Abs. 2 die Vergütung am 15. des Folgemonats fällig. Das bedeutet vorliegend, dass die Vergütung für den Monat März 2009 am 15. April 2009 und die Vergütung für den Monat April 2009 am 15. Mai 2009 fällig gewesen ist. Da mit dem Anspruchsübergang auf die Klägerin die Rechtsnatur der Entgeltansprüche unverändert geblieben ist, folgt daraus die Fälligkeit der hier auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche zu den vorgenannten Zeitpunkten. Die hier übergegangenen Entgeltansprüche hat der Insolvenzverwalter des Herrn L... durch Verdienstbescheinigungen gemäß § 314 SGB III (vgl. Anlage K 6) am 31. August 2009 bzw. am 30. September 2009 anerkannt. Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen des Insolvenzschuldners mit seinen Arbeitnehmern verfallen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Bleibt die rechtzeitige Geltendmachung erfolglos, so muss der Anspruch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch die Gegenpartei eingeklagt werden. Eine derartige einzelvertragliche Ausschlussfrist ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wirksam (vgl. nur BAG Urteil vom 12. März 2008 - 10 AZR 152/07 - NZA 2008, 699). Die vorstehende Ausschlussfrist kommt aber nicht zur Anwendung. Sinn und Zweck tariflicher Ausschlussfristen ist es, in kurzer übersehbarer Zeit Klarheit über das Bestehen von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zu schaffen. So soll insbesondere im Fall noch ausstehender nicht erkennbarer Lohn- oder Gehaltsansprüche der Arbeitgeber in der tariflich bestimmten Frist erfahren, ob und in welchem Umfange der Arbeitnehmer noch Forderungen erhebt. Wenn einzelne oder auch mehrere Arbeitnehmer glauben, ihnen stünden noch Ansprüche zu, sollen sie damit hervortreten. Wenn dagegen der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist und deshalb die in ihrer Höhe nicht zweifelhaften Ansprüche seiner Arbeitnehmer nicht erfüllt, kann eine trotzdem verlangte Geltendmachung nur eine Förmelei sein. Das zu erreichen, kann nicht Sinn und Zweck von Ausschlussfristen sein. Ausschlussfristen können ihren Zweck unter normalen wirtschaftlichen und betrieblichen Verhältnissen entfalten; beim Zusammenbruch eines Arbeitgebers wird ihr Eingreifen in jeder Hinsicht fragwürdig. Diese Feststellungen hat das Bundesarbeitsgericht bereits in seinem Urteil vom 08. Juni 1983 (- 5 AZR 632/80 - EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 55) getroffen, wenn es auch in jener Entscheidung nicht darauf ankam. Ihnen folgt die Berufungskammer, wie es bereits das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Urteil vom 15. Februar 2001 (- 5 Sa 380/00 - zitiert nach juris) und das Hessisches Landesarbeitsgericht im Urteil vom 11. Juli 2005 - 7 Sa 622/04 - zitiert nach juris) unter Bezugnahme auf die BAG-Entscheidung getan haben. Diese Entscheidung wurde wiederum durch das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 12. Juni 2002 (- 10 AZR 199/01) EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 154) bestätigt, wenngleich dieses auch in dieser Entscheidung die Frage letztlich unentschieden ließ, da die dortige Beklagte sich aus anderen Gründen nicht auf einen etwaigen Verfall berufen konnte. Die Anwendung der zutreffenden Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts und der vorgenannten Landesarbeitsgerichte hat zur Folge, dass auf Grund der Tatsache, dass der Insolvenzschuldner die Vergütungszahlungen an alle Arbeitnehmer ab dem Monat Februar 2009 weitgehend eingestellt hat, die einzelvertragliche Ausschlussfrist nicht anzuwenden ist. Es bedurfte aus Gründen der Klarheit keiner Geltendmachung dieser Ansprüche durch alle Arbeitnehmer des Insolvenzschuldners. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass noch innerhalb der Ausschlussfrist die Beklagte im Wege der Betriebsübernahme gemäß § 613 a BGB als nunmehr solventer Schuldner an die Stelle des zahlungsunfähigen Insolvenzschuldners trat. Die nicht erfüllten Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer bedurften ja gerade wegen der Zahlungseinstellung nicht der klarstellenden Geltendmachung, weil ihr Bestand nie bestritten war. Dies bestätigen im Übrigen auch die vom Insolvenzverwalter ausgestellten Verdienstbescheinigungen (vgl. Anlage k 6). In diesem unbestrittenen Zustand gingen sie auf die Beklagte über und mussten auch dieser gegenüber nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere für übergegangene Ansprüche, wie sie nunmehr die Klägerin geltend macht. Zu Recht weist sie darauf hin, dass es ihr in aller Regel nicht möglich ist, innerhalb der Ausschlussfrist zuverlässige Kenntnis über einen etwaigen Betriebsübergang zu erlangen und den neuen Schuldner der auf sie übergegangenen Ansprüche zu identifizieren. Insofern kann sie sich mit Recht darauf berufen, dass die übergegangenen Rechte vom Insolvenzschuldner weder dem Grund noch der Höhe nach bestritten wurden und eine Geltendmachung lediglich als Förmelei im Sinne der o.a. Rechtsprechung angesehen werden muss. c) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Berufungskammer folgt der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Auf § 72 a ArbGG (Nichtzulassungsbeschwerde) wird hingewiesen. Rath Finnern Albers Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Betriebsübernehmerin für Ansprüche auf Arbeitsentgelt haftet, die nach der Gewährung von Insolvenzgeld auf die Klägerin übergegangen sind. Die Beklagte betreibt in Hamburg im S.-...damm einen „...“- Systembetrieb. Ferner ist die Beklagte Mitgesellschafterin und Geschäftsführerin der ehemaligen Beklagten zu 1), der Fa. ... GmbH. Geschäftszweck der ... GmbH ist die Unterhaltung, Anmietung und Vermietung von Gewerberäumen zum Betrieb eines Pizzalieferdienstes der Marke „...“ im Großraum Hamburg (vgl. Anlage K 1). In der B.-...straße in Hamburg befindet sich ein weiterer,...“- Systembetrieb. Franchisenehmer der ... GmbH in L... war Herr L..., der den Pizza- Lieferservice seit 2002 betrieb. Im Arbeitsvertrag vom 01. Dezember 2008, den Herrn L... mit seinem Arbeitnehmer Herrn S... vereinbarte, heißt es u.a. wie folgt (vgl. Anlage B 1): „§ 4 Vergütung ... (2) Die Zahlung der Vergütung wird jeweils am 15. des Folgemonats fällig... ... § 15 Ausschlussfristen (1) Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt. (2) Bleibt die rechtzeitige Geltendmachung erfolglos, so muss der Anspruch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch die Gegenpartei eingeklagt werden. Andernfalls ist er ebenfalls verwirkt.“ Eine derartige Ausschlussfrist wurde auch in allen anderen Arbeitsverträgen, die Herr L... mit seinen Arbeitnehmern abgeschlossen hat, vereinbart. Herrn L. wurde durch Verfügung vom 30. März 2009 untersagt, sein Gewerbe über den 14. April 2009 hinaus auszuüben. Er stellte seinen Geschäftsbetrieb zum 14. April 2009 ein und kündigte die Arbeitsverhältnisse mit seinen Arbeitnehmern. Die Beklagte führte die Geschäfte in dem Betrieb in der B.-...straße vom 15. April 2009 bis zum 01.09.2009 fort. Herr L... hatte der Beklagten einen Ofen sicherungsübereignet. Dieser Ofen stand in der Zeit vom 15. April 2009 bis zum 31. August 2009 im Eigentum der Beklagten. Die Beklagte bewältigte den Betrieb mit Ersatzgerätschaften aus ihrem eigenen Betrieb S.-...damm. Sie beschäftigte den überwiegenden Teil der Arbeitnehmer von Herrn L... weiter. Teilweise setzte sie diese in ihrem Betrieb im S.-...damm ein. Umgekehrt setzte sie Arbeitnehmer aus ihrem Betrieb S.-...damm im Betrieb B.-...straße ein. Dies betrifft vor allem die in Vollzeit tätigen Arbeitnehmer. Die von Herrn L... im Betrieb B.-...straße beschäftigten Kurierfahrer wurden von der Beklagten vollständig weiterbeschäftigt. Die Marke „...“ nutzte sie aus eigenem Recht, das ihr von der Franchisegeberin eingeräumt wurde. Der Betrieb B.-...straße und der Betrieb S.-...damm wurden auf derselben Speisekarte beworben (vgl. Anlage B 6). Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 18. Juni 2009 - Az. 67c IN 165/09 - wurde über das Vermögen von Herrn L... das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin zahlte den 11 Arbeitnehmern von Herrn L... vom 01. März bis 14. April 2009 Insolvenzgeld in Höhe von € 10.373,95 (vgl. Anlage K 4). Mit Schreiben vom 09. September 2009 forderte die Klägerin von der ehemaligen Beklagten zu 1) die Erstattung von Insolvenzgeld in Höhe von € 10.373,95 (Anlage K 4), was der Prozessbevollmächtigte der ehemaligen Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 ablehnte (Anlage B 2). Mit ihrer, der Beklagten am 11. Februar 2010 zugestellten Klage hat die Klägerin ihr Begehren gegenüber der Beklagten weiterverfolgt. Sie hat vorgetragen, am 15. April 2009 habe ein Betriebsinhaberwechsel auf die Beklagte stattgefunden. Da die Beklagte den Geschäftsbetrieb des Pizzalieferdienstes in der B.-...straße nahtlos fortgeführt habe, hafte sie für die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer. Die Beklagte habe die Marke und die Betriebsausstattung genutzt, die meisten Arbeitnehmer von Herrn L... weiterbeschäftigt und die bestehenden Kundenbeziehungen fortgeführt. Die Ansprüche der 11 Arbeitnehmer seien gemäß § 187 SGB III auf sie übergegangen. Ausschlussfristen gelten für sie nicht. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, € 10.373,95 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert, dass ein Betriebsübergang nicht stattgefunden habe. Betriebsmittel seien nicht übertragen worden. An einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des Betriebes fehle es. Sie habe den Betrieb nur provisorisch und dies im Interesse der Arbeitnehmer weitergeführt. Das sei nicht mit dem wesentlichen Arbeitnehmerstamm von Herrn L... erfolgt. Die Marke habe sie aus eigenem Recht genutzt. Die Ausschlussfristen habe die Klägerin nicht beachtet. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehe dem nicht entgegen. Zwar sei es richtig, dass ab Insolvenzeröffnung die Regelungen der Insolvenzordnung gelten, sodass daneben tarifliche Ausschlussfristen nicht mehr anzuwenden seien. Dies gelte jedoch nur für die Entgeltforderungen der Arbeitnehmer, nicht aber für den Anspruch der Klägerin, der davon unabhängig und eigenständig zu betrachten sei. Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 29. Juni 2010 der Klage stattgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte hafte gemäß § 613 a Abs. 2 Satz 1 BGB für die Verpflichtungen des früheren Betriebsinhabers Herrn L, denn der Betrieb von Herrn L... in der B.-...straße ist durch Rechtsgeschäft auf die Beklagte übergegangen. Der Betrieb ist im Wesentlichen unverändert fortgeführt worden. Auch das gesetzliche Merkmal „durch Rechtsgeschäft“ sei erfüllt. Dem Anspruch der Klägerin stünden die in den Arbeitsverträgen vereinbarten Ausschlussfristen nicht entgegen. Allerdings könnten Entgeltansprüche, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht verfallen gewesen seien, nach Insolvenzeröffnung nicht mehr verfallen. Demzufolge würden die Ansprüche der Klägerin vorliegend von den vereinbarten Ausschlussfristen nicht erfasst. Die Ausschlussfristen hätten - wie die Beklagte zutreffend erkannt habe - am 15. April 2009 zu laufen begonnen. Vor Ablauf von drei Monaten, nämlich am 18. Juni 2009, sei das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Da es sich bei dem von der Klägerin gezahlten Insolvenzgeld um die Zahlung des Arbeitsentgelts handele und da sich durch den Übergang der Ansprüche auf die Klägerin die Rechtsnatur dieser Arbeitsentgeltansprüche nicht geändert habe, sei das Schicksal des Erstattungsanspruches der Klägerin identisch mit dem Schicksal der Entgeltansprüche der Arbeitnehmer. Die Beklagte hat gegen das ihr am 16. Juli 2010 zugestellte Urteil am 21. Juli 2010 Berufung eingelegt und diese am 15. September 2010 begründet. Sie trägt vor, rechtsfehlerhaft habe das Arbeitsgericht angenommen, dass ein Betriebsübergang von Herrn L... auf sie stattgefunden habe und die in den entsprechenden Arbeitsverträgen vereinbarten Ausschlussfristen, die - wie das Gericht zutreffend erkannt habe - im Falle eines Betriebsüberganges auch im Verhältnis zwischen den Parteien gelten, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn L... unterbrochen worden seien. Richtig sei, dass der Betrieb in den Räumen B.-...straße weiterhin unter dem Namen "..." geführt worden sei. Hierbei handele es sich jedoch nicht um eine Firmenbezeichnung des Betriebes des Herrn L..., die sie im Sinne des § 22 HGB übernommen hätte. Vielmehr handele es sich um eine Wortmarke des Herrn A... F..., die sie aus eigenem, von diesem über die Franchisegeberin ... GmbH eingeräumtem Recht habe nutzen dürfen. Insofern könne aus der Namensidentität nicht auf einen Betriebsübergang geschlossen werden. Ein Übergang von Betriebsmitteln habe nicht stattgefunden. Sie habe den Betrieb vielmehr mit eigenem Inventar geführt. Dieses sei gerade auch vor dem Hintergrund geschehen, dass das Betriebsinventar des Herrn L... mit Sicherungsrechten Dritter belastet gewesen sei und daher im Hinblick auf das zu erwartende - und letztlich auch eröffnete - Insolvenzverfahren nicht habe genutzt werden können. Soweit sie das qualifizierte Personal des Herrn L... übernommen habe, sei dieses zur Beschäftigung dieser Mitarbeiter in ihrem bereits bestehenden Betrieb in Hamburg-H... geschehen. Im Betrieb B.-...straße in Hamburg-B... seien lediglich die gering qualifizierten und damit für die betriebliche Identität unwesentlichen Mitarbeiter weiterbeschäftigt worden. Dabei sei insbesondere auch zu beachten, dass sich bei einem Pizzalieferdienst die Auslieferungsfahrer ohnehin durch eine hohe Fluktuation auszeichnen, da diese Tätigkeit vielfach aushilfs- und übergangsweise insbesondere von Schülern und Studenten ausgeübt werde. Sie habe auch keine betrieblichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Herrn L... übernommen. Diese habe sie bereits als Regionalpartnerin des "..."- Systems erworben und ihrerseits an Herrn L... und die übrigen "..."- Franchisenehmer in Hamburg und G... vermittelt. Herr L... habe seinen Betrieb einstellen müssen. Bei einer Schließung des Betriebes wäre die Bestellrufnummer, die die frühere Beklagte zu 1. zur Verfügung gestellt habe, auf einen anderen "..."- Betrieb in Hamburg aufgeschaltet worden, der den wesentlichen Teil des Bestellaufkommens selbst hätte bewältigen können und die übrigen Bestellungen aus den von diesem Betrieb entlegeneren Teile des Liefergebietes an andere "..."-Betriebe weitergeleitet hätte. Aufgrund der Nähe zwischen ihrem "..."-Betrieb in Hamburg-H... und dem dann geschlossenen "..."-Betrieb in der B.-...straße in B... wäre dieses ihr Betrieb gewesen. Sie hätte zur Bewältigung der erhöhten Kundennachfrage vorübergehend weiteres Personal einstellen müssen und dabei vermutlich insbesondere auf die früheren, nunmehr entlassenen Angestellten des Herrn L... zurückgegriffen. Bei diesem Szenario hätte ausschließlich eine Funktionsnachfolge stattgefunden, ohne dass der Betrieb des Herrn L... in seiner Identität noch erhalten gewesen wäre. Soweit das Arbeitsgericht darauf abgestellt habe, dass das Erscheinungsbild des Betriebes am Markt nicht geändert wurde, werde übersehen, dass die Arbeitsorganisation und Betriebsmethoden eben keine originären Eigenheiten des früheren Betriebes des Herrn L..., sondern vielmehr die schlichte Umsetzung des standardisierten Franchisekonzeptes der ... GmbH gewesen seien. Der Auftritt am Markt sei insbesondere durch die gemeinschaftliche Werbung aller bzw. der Hälfte der Hamburger "..."-Betriebe geprägt, so dass auch insoweit der Betrieb in B... gegenüber ihrem Betrieb in H... oder den anderen mitbeworbenen Franchisebetrieben in E..., A... und L... keinen individualisierbaren Marktauftritt habe. Bei dem weitgehend auf den Fernabsatz mittels Telefon und Internet ausgerichteten System falle die Identität des Standortes kaum ins Gewicht. Der rein bzw. vorrangig auf Lieferung ausgerichtete Betrieb sei im Straßenbild wenig auffaltend. Unabhängig von der Frage, ob ein Betriebsübergang auf die Berufungsklägerin stattgefunden habe, sei jedoch entscheidend, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts etwaige Ansprüche der Klägerin durch Ablauf der Ausschlussfristen erloschen seien. Nachdem die Klägerin zuletzt nur noch Erstattungsansprüche wegen Insolvenzgeldzahlungen für die Monate März und April 2009 geltend gemacht habe, komme es hinsichtlich angeblicher Rückstände für den Monat Februar 2009 auch nicht darauf an, dass deren Geltendmachung bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 18. Juni 2009 jedenfalls gegenüber Herrn L. durch Fristablauf ausgeschlossen gewesen seien. Selbst bei einem Betriebsübergang auf sie habe der Lauf der Ausschlussfrist dieser gegenüber am 15. April 2009 begonnen. Da unstreitig eine Geltendmachung gegenüber der früheren Beklagten zu 1) erstmals mit Schreiben vom 09. September 2009 und gegenüber ihr sogar erst mit der Zustellung der Klage am 11. Februar 2010 erfolgt sei, komme es - was auch das Arbeitsgericht erkenne - darauf an, ob die dreimonatige Ausschlussfrist durch ein spätestens am 14. Juli 2009 eingetretenes Ereignis unterbrochen worden sei. Entscheidend - und dieses habe das Arbeitsgericht verkannt - komme es darauf an, dass mit dem angenommenen Betriebsübergang auf sie die Arbeitnehmer des Herrn L... eine zweite Schuldnerin hinsichtlich ihres Anspruches auf rückständigen Lohn erhielten. Mithin habe - einen Betriebsübergang auf sie angenommen - die Klägerin die auf sie gemäß § 187 SGB III übergegangenen Forderungen nicht nur rechtzeitig im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn L... anmelden müssen, sondern zugleich innerhalb der spätestens am 14. Juli 2009 ablaufenden Ausschlussfrist ihr gegenüber geltend machen müssen. Wenn schon eine Masseforderung innerhalb dieser Frist gegenüber dem über das Vermögen des Herrn L... eingesetzten Insolvenzverwalter hätte geltend gemacht werden müssen, gelte dieses erst recht gegenüber der von der Insolvenz nicht betroffenen Beklagten. Doch selbst, wenn bei der erstmaligen Geltendmachung der früheren Beklagten zu 1) gegenüber am 09. September 2009 die Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei und diese Geltendmachung auch gegenüber ihr gewirkt habe, habe die Klägerin jedenfalls die weitere Frist zur Klageerhebung versäumt. Insoweit sei mit dem Schreiben vom 20. Oktober 2009 der angebliche Anspruch der Klägerin abgelehnt worden. Dieses Schreiben habe der Klägerin noch im Oktober 2009 vorgelegen. Damit sei die (zweite) Ausschlussfrist von drei Monaten zur Klageerhebung spätestens am 30. Januar 2010 abgelaufen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. Juni 2010 - 21 Ca 59/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und erwidert auf die Berufungsbegründung wie folgt: Hinsichtlich des Betriebsüberganges sei die Berufung unzulässig, zumindest sei sie unbegründet. Die Beklagte setzte sich nicht substantiiert mit dem Urteil auseinander und lege nicht die Gründe dar, die zu einer Anfechtung führen. Der Beklagten sei es darum gegangen, den Standort zu erhalten. Ob sie dabei (auch) das Motiv verfolgt habe, den Betrieb später an einen neuen Franchisenehmer zu übergeben, sei rechtlich ohne Belang. Weder die rechtlichen Voraussetzungen des § 613 a BGB noch die rechtlichen Folgen der Vorschriften unterschieden danach, für welche die zeitliche Dauer der Betriebsübergang geplant sei. Es komme auch nicht darauf an, wie das Alternativszenario ausgesehen hätte für den Fall, dass die Beklagte den Betrieb nicht übernommen hätte. Eine Schutzbehauptung sei auch, die Identität des Standortes falle für die Beklagte kaum ins Gewicht. Das Gegenteil sei der Fall: Der Beklagten sei daran gelegen und müsse daran gelegen sein, das Netz ihrer Franchisebetriebe dicht zu halten. Ungenau seien die Feststellung des Arbeitsgerichts, ob es die vertraglich vereinbarte oder tarifliche Ausschlussfrist als Rechtsnatur der hier in Rede stehenden Fristen annehme. Die Ausschlussfristen kämen nicht zur Anwendung. Wenn ein Arbeitgeber, wie im vorliegenden Fall, zahlungsunfähig sei und deshalb die in ihrer Höhe nicht zweifelhaften Ansprüche seiner Arbeitnehmer nicht erfülle, könne eine trotzdem verlangte Geltendmachung nur eine Förmelei sein. Der zu genügen sei weder Sinn noch Zweck von Ausschlussfristen. Selbst wenn, was bestritten werde, die im Formularvertrag vereinbarten Ausschlussfristen im Insolvenzverfahren auch für sie zu berücksichtigen wären, seien die rechtlichen Überlegungen des Arbeitsgerichts unzutreffend, dass nämlich Entgeltansprüche, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht verfallen gewesen seien, nach Insolvenzeröffnung nicht mehr verfallen. Ein für die Beklagte günstigeres Ergebnis ergebe sich auch nicht aus der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Februar 2005 (- 9 AZR 78/04). Im vorliegenden Fall gehe es nicht um Urlaubsabgeltungsansprüche, sondern um Lohn und Gehalt. In Bezug auf Lohn und Gehalt spalte sich das Arbeitsverhältnis auf in den Zeitpunkt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und danach. Forderungen, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden seien, seien gemäß § 38 InsO Insolvenzforderungen. Die Forderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Auf Insolvenzforderungen finden die tariflichen Ausschlussfristen eben keine Anwendung. Greife schon die erste Stufe der Ausschlussfrist nicht bzw. werde sie von der Beklagten falsch berechnet, gelte dies auch für die zweite Stufe, die behauptete Klagefrist. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 14. September 2010 und den Schriftsatz vom 14. Dezember 2010 sowie auf die Berufungserwiderung der Klägerin vom 12. Oktober 2010 verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2, 3 ArbGG).