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Beschluss

4 Ta 17/11

Landesarbeitsgericht Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2011:0812.4TA17.11.0A
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Leitsätze
Wird neben dem Antrag auf Feststellung, dass eine Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, hilfsweise für den Fall des Obsiegens ein Weiterbeschäftigungsantrag gestellt, so sind beide Klageanträge getrennt zu bewerten und zur Berechnung des Gegenstandswertes zu addieren.(Rn.7) (Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17. Juni 2011 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Juni 2011 - 21 Ca 148/11 - wie folgt abgeändert: Der Gegenstandswert für die Klage vom 21. März 2011 wird auf € 8.904,76 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird neben dem Antrag auf Feststellung, dass eine Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, hilfsweise für den Fall des Obsiegens ein Weiterbeschäftigungsantrag gestellt, so sind beide Klageanträge getrennt zu bewerten und zur Berechnung des Gegenstandswertes zu addieren.(Rn.7) (Rn.10) Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17. Juni 2011 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Juni 2011 - 21 Ca 148/11 - wie folgt abgeändert: Der Gegenstandswert für die Klage vom 21. März 2011 wird auf € 8.904,76 festgesetzt. I. Die Parteien haben den Kündigungsrechtsstreit, der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegt, durch Vergleich vom 05. Mai 2011 beendet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert durch Beschluss vom 21. April 2011 für die Klage auf € 7.204,76 festgesetzt, wobei der Antrag zu 1) aus der Klage vom 31. März 2011 mit drei Bruttomonatsvergütungen zu je € 1.700,00, der Antrag zu Ziffer 2) mit € 404,76 und der Antrag zu 4) mit einer weiteren Bruttomonatsvergütung bewertet worden ist. Dieses wird von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht beanstandet. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin rügen aber die Wertfestsetzung des Klageantrags zu 6), mit dem die Klägerin für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag ihre Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen als Kassiererin begehrt hat; diesen Antrag hat das Arbeitsgericht nicht gegenstandswerterhöhend berücksichtigt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht in seinem Beschluss vom 15. Juni 2011 ausgeführt, dass der Antrag zu Ziffer 6) nicht berücksichtigt werden könne, weil über ihn keine Entscheidung ergangen sei. Der Rechtsstreit sei durch Vergleich beendet worden und dieser enthalte hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruches keine Regelung. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss vom 15. Juni 2011 Bezug genommen (Bl. 28 bis 33 d.A.) Mit der am 17. Juni 2011 eingelegten Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Arbeitsgerichts haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend gemacht, dass der Klageantrag zu 6) aus der Klage vom 21. März 2011 mit einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten sei. Die gut und ausführlich begründete Rechtsauffassung des Gerichts weiche von der Beschlusspraxis anderer Kammern des Arbeitsgerichts und wohl auch von der Beschlussfassung des Landesarbeitsgerichts Hamburg ab. Insoweit werde auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7. September 2007 (- 2 Ta 6/06 -) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde vom 17. Juni 2011 durch Beschluss vom 21. Juni 2011 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es auf den Beschluss vom 15. Juni 2011 Bezug genommen. Durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 01. Juli 2011 ist der Klägerin und den Prozessbevollmächtigten der Klägerin rechtliches Gehör eingeräumt worden. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2011 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an ihrer Auffassung festgehalten, dass der Antrag zu 6) mit einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten sei. Die Klägerin hat keine Stellungnahme abgegeben. II. 1. Die Beschwerde gegen den in der Beschlussformel bezeichneten Beschluss des Arbeitsgerichts ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt und der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt € 200,00. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind Antragsberechtigter im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG. 2. Die Beschwerde ist begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamburg (Beschluss der Beschwerdekammer vom 26. März 1992 – 4 Ta 20/91 – LAGE § 19 GKG Nr. 14 und Beschluss vom 07. September 2007 - 2 Ta 6/06 -, nicht veröffentlicht) sind bei der Berechnung des Gegenstandswerts, soweit neben dem Antrag auf Feststellung, dass eine Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, hilfsweise für den Fall des Obsiegens ein Weiterbeschäftigungsantrag gestellt wird, beide Klageanträge getrennt zu bewerten und zur Berechnung des Gegenstandswertes zu addieren. Nach erneuter Überprüfung hält die Beschwerdekammer an dieser Rechtsprechung fest. a) Das Arbeitsgericht hat sich in seinem angefochtenen Beschluss ausführlich mit der vorgenannten Streitfrage auseinandergesetzt und ist mit vertretbarer Begründung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht gefolgt. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die Bewertung eines uneigentlichen (unechten) Hilfsantrags, der nur für den Fall des Obsiegens mit der Klage nach § 4 KSchG geltend gemacht wird, in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist. So wird von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur der Antrag nur berücksichtigt, wenn über ihn entschieden wird und insoweit auf § 33 Abs. 1 RVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG verwiesen (vgl. nur LArbG Düsseldorf Beschluss vom 08. November 1990 - 7 Ta 356/90 - LAGE § 19 GKG Nr. 10; LArbG Hessen 23. April 1999 - 15/6 Ta 28/98 - NZA-RR 1999, 434; LArbG Schleswig-Holstein Beschluss vom 14. Januar 2003 - 2 Ta 224/02 - juris; LArbG Düsseldorf Beschluss vom 08. April 2003 -17 Ta 139/03 – juris; LArbG Schleswig-Holstein Beschluss vom 28. Juli 2003 - 2 Ta 162/03 – juris; LArbG Schleswig-Holstein Beschluss vom 23. Dezember 2005 - 1 Ta 228/05 – juris; LArbG Düsseldorf Beschlüsse vom 18. Oktober 2006 - 6 Ta 551/06 – (uneigentlicher Hilfsantrag gerichtet auf die Erteilung eines Zeugnisses) und vom 21. Dezember 2006 - 6 Ta 640/06 – beide veröffentlicht in juris; LArbG Rheinland- Pfalz Beschlüsse vom 16. Januar 2009 – 1 Ta 220/08 – und vom 08. Dezember 2009 - 1 Ta 264/09 – beide veröffentlicht in juris; LArbG Schleswig-Holstein Beschluss vom 11. Januar 2010 - 3 Ta 196/09 – juris; LArbG Baden- Württemberg Beschluss vom 22. Februar 2011 - 5 Ta 214/10 – juris; ErfK/Koch 11. Aufl. § 12 ArbGG Rz. 17 am Ende). Demgegenüber wird von einem anderen Teil der Rechtsprechung und Literatur stets eine Addition des Feststellungsantrags nach § 4 KSchG mit dem Weiterbeschäftigungsantrag, der als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt wird (vgl. zur Zulässigkeit des Antrags nur BAG Urteil vom 08. April 1988 – 2 AZR 777/87 - EzA § 611 BGB Nr. 30 Beschäftigungspflicht), vorgenommen (vgl. nur LArbG Hamm Beschluss vom 26. Mai 1989 - 8 Ta 65/89 - LAGE § 19 GKG Nr. 6; LArbG München Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 5 Ta 135/90 - NZA 1992, 140 f; LArbG Hamburg Beschluss vom 26. März 1992 – 4 Ta 20/91 – LAGE § 19 GKG Nr. 14; LArbG Rheinland- Pfalz Beschluss vom 16. April 1992 - 10 Ta 76/92 - LAGE § 19 GKG Nr. 13; LArbG Köln Beschluss vom 04. Juli 1995 - 10 Ta 80/95 - MDR 1995, 1150; LArbG Köln Beschluss vom 31. Juli 1995 - 13 Ta 114/95 - NZA 1996, 840; Sächsisches LArbG Beschluss vom 04. April 1996 - 6 Ta 48/96 - NZA-RR 1997, 150 f; LArbG Niedersachsen Beschluss vom 17.04.2001 - 3 Ta 118/01 - NZA-RR 2001, 495 f; LArbG Hamm Beschluss vom 28. Juni 2002 - 9 Ta 283/02 - juris; LArbG Berlin Beschluss vom 09. März 2004 - 17 Ta 6010/04 - NZA- RR 2004, 492; LArbG Hamburg Beschluss vom 07. September 2007 - 2 Ta 6/06 -, nicht veröffentlicht; LArbG Nürnberg, Beschluss 13. März 2008 - 6 Ta 58/08 - juris; LArbG Schleswig-Holstein Beschluss vom 25. Juni 2009 - 6 Ta 112/09 – juris; LArbG Schleswig-Holstein Beschluss vom 13. August 2009 - 1 Ta 100 d/09 – juris; Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, 2. Aufl.; § 12 Rz. 150; AnwK-ArbR/Krönig, § 12 ArbGG Rz. 42; BCF/Creutzfeldt, ArbGG, 5. Aufl., zu § 12 Rz. 60; Düwell/Lipke- Jurkat, ArbGG, 2000, § 12 Rz. 24). b) Die Beschwerdekammer hält nach erneuter Überprüfung an der Streitwertaddition des Feststellungsantrags nach § 4 KSchG und des als unechten Hilfsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrags fest. Der als unechter Hilfsantrag gestellte Weiterbeschäftigungsantrag ist auch dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn hierüber keine Sachentscheidung getroffen worden ist. Gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG (§ 19 Abs. 1 S. 2 GKG a. F.) wird zwar ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch nur dann mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Das gilt aber nur für den gerichtlichen Streitwert (vgl. zur Berechnung des gerichtlichen Streitwerts nur GMP/Germelmann, ArbGG, 7. Aufl., § 12 Rz. 118 m.w.N.) und nicht für den für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen Wert. Der für die Rechtsanwaltsgebühren gebührenauslösende Tatbestand entsteht bereits mit der Stellung des unechten Hilfsantrags. Ferner ist in diesem Zusammenhang darauf Bedacht zu nehmen, dass sich § 45 Abs. 1 S. 2 GKG nur auf den echten, nicht aber den unechten bzw. uneigentlichen Hilfsantrag bezieht. Für die Gegenstandswertbemessung ist der maßgebliche Ausgangspunkt das wirtschaftliche Interesse der Klägerin am Obsiegen. Dieses wirtschaftliche Interesse ist bei echten und unechten Hilfsanträgen grundsätzlich verschieden: Bei einem echten Hilfsantrag will die Klägerin nur mit dem einen oder mit dem anderen Antrag obsiegen. Es ist gedanklich ausgeschlossen, dass beide Ansprüche der Klägerin zuerkannt werden. Ihr wirtschaftliches Interesse am Obsiegen beschränkt sich daher auf den Wert des Hauptanspruches oder - wenn über ihn entschieden wird - auf den Wert des Hilfsanspruchs. Anders ist dies beim unechten Hilfsantrag, bei dem das wirtschaftliche Interesse der Klägerin am Obsiegen durch den Erfolg mit beiden Anträgen bestimmt wird. Die Klägerin will nicht den einen oder den anderen Anspruch zugesprochen erhalten, sondern beide. Die Eventualstellung des Hilfsantrags erfolgt nur deshalb, um zwar im Falle des Obsiegens alles zu erhalten, im Falle der Niederlage aber nur die Kosten für den Hauptantrag bezahlen zu müssen. Kostenüberlegungen können aber zur Bestimmung des Streitgegenstandes nicht herangezogen werden (vgl. BAG Urteil vom 08. April 1988 – 2 AZR 777/87 - EzA § 611 BGB Nr. 30 Beschäftigungspflicht). Insbesondere folgt der Gegenstandswert dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin am Obsiegen und nicht ihrem Interesse an der Vermeidung von Kosten im Falle der Niederlage. Den uneigentlichen Hilfsantrag kennzeichnet demzufolge, dass die Klägerin gerade für den Erfolg des Hauptziels ein weiteres, von diesem unabhängiges Ziel anstrebt. Es handelt sich also um wirtschaftlich verschiedene Streitgegenstände. Werden mit einer Klage unterschiedliche Streitgegenstände verfolgt, sind ihre Streitwerte regelmäßig zu addieren (vgl. LArbG Schleswig-Holstein Beschluss vom 13. August 2009 - 1 Ta 100 d/09 – juris). Soweit das Arbeitsgericht darauf hingewiesen hat, dass auch die Entstehungsgeschichte des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG einer Addition entgegensteht, überzeugt diese Argumentation nicht. Mit Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 GKG mit § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 GKG a.F. wortgleich sind. Daraus wird aber deutlich, dass der Gesetzgeber auch mit der nunmehr vorgenommenen Regelung in § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 GKG den Fall des unechten Hilfsantrags nicht regeln wollte und nicht geregelt hat, denn ihm waren die Besonderheiten des arbeitsrechtlichen Weiterbeschäftigungsverlangens, das mittels eines unechten Hilfsantrages verfolgt wird, bekannt (vgl. bereits die Argumentation des LArbG München Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 5 Ta 135/90 - NZA 1992, 140 f. zur Kostennovelle vom 09. Dezember 1986). Gleichfalls überzeugt die Argumentation des Arbeitsgerichts, im Vergleich vom 02. Mai 2011 sei keine Regelung zum Weiterbeschäftigungsantrag getroffen worden, nicht. Das Arbeitsgericht übersieht insoweit, dass von einer Erledigung des als uneigentlicher Hilfsantrag gestellten allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrags durch Vergleich im Sinne des § 45 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 GKG im Regelfall bereits dann ausgegangen werden kann, wenn ein Prozessvergleich das gesamte Bestandsschutzverfahren beendet (vgl. LArbG Baden- Württemberg Beschlüsse vom 31. August 2010 - 5 Ta 173/10 – und vom 22. Februar 2011 - 5 Ta 214/10 – beide veröffentlicht in juris). c) Ist nach allem der Klageantrag zu 6) gegenstandswertmäßig zu berücksichtigen, hatte dies nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamburg in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu erfolgen (vgl. nur LArbG Hamburg Beschluss vom 30. Juni 2005 – 8 Ta 5/05 – juris). 3. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Parteien war nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 RVG). Zwar gilt nach richtiger Auffassung die Gebührenfreiheit nach § 33 Abs. 9 RVG nur für das Verfahren über den Wertfestsetzungsantrag für die Rechtsanwaltsgebühren und nicht für das Beschwerdeverfahren selbst (vgl. nur Beschluss der Beschwerdekammer vom 18. Oktober 2007 – 4 Ta 12/07 – nicht veröffentlicht), jedoch war das Rechtsmittel vorliegend weder erfolglos i.S.d. § 97 ZPO noch beruht sein Erfolg auf einem neuen Vorbringen. Demgemäß war eine Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG nicht aufzuerlegen.