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Beschluss

4 TaBV 7/10

Landesarbeitsgericht Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2012:0221.4TABV7.10.0A
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Leitsätze
1. Für die Entscheidung über einen gegenwarts- und zukunftsbezogenen Antrag auf Feststellung der Tarif(un)zuständigkeit einer Vereinigung kommt es auf die Satzung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an.(Rn.71) Die DHV ist nach ihrer Satzung vom 23. Februar 2011 für Arbeitnehmer in anderen als kaufmännischen und verwaltenden Berufen bei der DRK- Blutspendedienst West tarifzuständig.(Rn.68) 2. Eine vergangenheitsbezogene Feststellung der Tarifunzuständigkeit der DHV kann nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 97 Abs. 1 ArbGG sein.(Rn.75) 3. Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Für eine nur auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung, aus der sich keinerlei Rechtsfolgen für die Zukunft mehr ergeben, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig nicht. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass er im Recht war, oder eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären.(Rn.77)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juni 2010 - 13 BV 23/09 - abgeändert: Die Anträge der Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 5) gemäß der Antragsschrift der Beteiligten zu 1) vom 19. August 2009 zu den Ziffern 1) und 2) werden zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juni 2010 - 13 BV 23/09 - wird zurückgewiesen. Der Antrag zu III. aus der Beschwerdebegründungsschrift der Beteiligten zu 1) vom 03. November 2010 und die Anträge zu 4 a), 4 b), 5 a) und 5 b) aus dem Schriftsatz der Beteiligten zu 1) vom 11. April 2011 werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Entscheidung über einen gegenwarts- und zukunftsbezogenen Antrag auf Feststellung der Tarif(un)zuständigkeit einer Vereinigung kommt es auf die Satzung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an.(Rn.71) Die DHV ist nach ihrer Satzung vom 23. Februar 2011 für Arbeitnehmer in anderen als kaufmännischen und verwaltenden Berufen bei der DRK- Blutspendedienst West tarifzuständig.(Rn.68) 2. Eine vergangenheitsbezogene Feststellung der Tarifunzuständigkeit der DHV kann nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 97 Abs. 1 ArbGG sein.(Rn.75) 3. Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Für eine nur auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung, aus der sich keinerlei Rechtsfolgen für die Zukunft mehr ergeben, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig nicht. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass er im Recht war, oder eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären.(Rn.77) Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juni 2010 - 13 BV 23/09 - abgeändert: Die Anträge der Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 5) gemäß der Antragsschrift der Beteiligten zu 1) vom 19. August 2009 zu den Ziffern 1) und 2) werden zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juni 2010 - 13 BV 23/09 - wird zurückgewiesen. Der Antrag zu III. aus der Beschwerdebegründungsschrift der Beteiligten zu 1) vom 03. November 2010 und die Anträge zu 4 a), 4 b), 5 a) und 5 b) aus dem Schriftsatz der Beteiligten zu 1) vom 11. April 2011 werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 2) - DH ... (im Folgenden: DH) - für die DR ... (Beteiligte zu 7; im Folgenden: DR ...) und ferner über Rechtswirksamkeit des Manteltarifvertrags vom 23. März 2009, des Entgelttarifvertrags vom 01. Juni 2010, des Tarifvertrags über die Berufsausbildung vom 01. Juni 2010 und des Tarifvertrags „Bestätigung“ vom 05. Oktober 2010, die die DH mit der DR ... abgeschlossen haben. Die Beteiligte zu 1) - ... V ... (im Folgenden: V ...) - ist eine Gewerkschaft, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben der Abschluss von Tarifverträgen für Verwaltungen, Betriebe und Einrichtungen des öffentlichen und privaten Gesundheitswesens sowie Verwaltungen, Betriebe und Einrichtungen der karitativen und kirchlichen Einrichtungen gehört (Anlage A 1 = Bl. 11 d.A., §§ 4, 5 der Satzung i.V.m. Anhang 1 der Satzung). Die DH ist gemäß § 2 Ziffer 1 ihrer Satzung vom 12. März 2007 - Tag der Eintragung in das Handelsregister - (Anlage A 2 = Bl. 12 - 18 d.A.) eine Gewerkschaft der Arbeitnehmer insbesondere in kaufmännischen und verwaltenden Berufen. §§ 2, 3 der Satzung vom 12. März 2007 gemäß Anlage A 2 (Bl. 12 - 18 d.A.) haben auszugsweise folgenden Wortlaut: „§ 2 Aufgaben und Ziele 1. Die DHV ist eine Gewerkschaft der Arbeitnehmer insbesondere in kaufmännischen und verwaltenden Berufen. Sie vertritt die Interessen der Mitglieder in christlich-sozialer Grundhaltung. Sie fördert ein auf die Stärken des Persönlichkeitsbewusstseins gerichtetes Berufsethos. Sie bekennt sich zu einem politisch und wirtschaftlich in Freiheit vereinten Europa. ... § 3 Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft könne insbesondere Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen erwerben sowie Berufsanwärter, die sich in einer Berufsausbildung, einer Berufs- oder Handelsschule oder in einem Studium befinden. 2. Zur Wahrung gewerkschaftlicher Belange kann der Hauptvorstand auch Arbeitnehmer aus anderen Berufsgruppen aufnehmen und deren Interessen wahrnehmen. ...“ Die DH hat mit Wirkung vom 09. Mai 2009 ihre Satzung geändert (Anlage zum Schriftsatz vom 30. Oktober 2009 = Bl. 126 - 130 d.A.). §§ 2, 3 der Satzung vom 12. Juni 2009 (Tag der Eintragung in das Handelsregister) haben nunmehr auszugsweise folgenden Wortlaut: § 2 Aufgaben und Ziele 1. Die DH ist eine Gewerkschaft der Arbeitnehmer insbesondere in kaufmännischen und verwaltenden Berufen. Sie ist damit zuständig zum Abschluss von Tarifverträgen für diese Arbeitnehmer-Gruppen. Andere Arbeitnehmer-Gruppen können in Tarifverträgen einbezogen werden, wenn sie einer Branche oder in Unternehmen beschäftigt sind, die durch kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten geprägt sind. Hierzu gehören der Groß-, Außen- und Einzelhandel und die Warenlogistik, die Finanz- und Versicherungswirtschaft, die gesetzliche Sozialversicherung sowie diesen Branchen zuzuordnende Dienstleistungsbetriebe. In Tarifverträge können auch andere Arbeitnehmer-Gruppen einbezogen werden, soweit sie in Unternehmen oder Branchen beschäftigt werden, in denen die DH Tarifpartner ist oder in denen die DH über eine hinreichende Repräsentativität verfügt. Diese sind im Anhang zur Satzung abschließend aufgeführt. Der Anhang ist Bestandteil der Satzung. ... § 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied können Arbeitnehmer werden, soweit sie innerhalb des Organisationsbereichs nach § 2 Ziffer 1 beschäftigt sind. Der Hauptvorstand kann ausnahmsweise auch Arbeitnehmer außerhalb des Organisationsbereiches aufnehmen und deren Interessen wahrnehmen, er hat dabei darauf zu achten, dass diese Mitgliedergruppe einen nur untergeordneten Anteil der Gesamtmitglieder der Gewerkschaft ausmacht. ... Der Anhang zu § 2 der Satzung ist betitelt: „Spezielle Zuständigkeit der DH ... für alle Beschäftigungsverhältnisse nachfolgender Tarifbereiche, Branchen, Unternehmen, Betriebe und Einrichtungen“ und enthält im Rahmen der Auflistung auch „Wohlfahrtsverbände sowie Einrichtungen in Trägerschaft von Wohlfahrtsverbänden.“ Die DH ist Mitglied im Gesamtverband Deutscher Angestelltengewerkschaften (GeDAG) und dem Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschland (CGB). Die DR ... ist eine gemeinnützige Gesellschaft des Deutschen Roten Kreuzes und ihr satzungsmäßiger Zweck ist die Förderung des Blutspendewesens und der Transfusionsmedizin. Die DR ... ist aufgrund der satzungsmäßigen Aufgaben für die Versorgung der Bevölkerung mit Blut und Blutprodukten zuständig und verfügt über drei Betriebe in H..., M... und B.... Sie beschäftigt ca. 900 Mitarbeiter/innen; von diesen ca. 900 Beschäftigten sind ca. 15 % in kaufmännischen und verwaltenden Berufen tätig. Die DR ... war ursprünglich nicht tarifgebunden und nahm regelmäßig arbeitsvertraglich Bezug auf die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT). Nach Nichtfortführung des BAT nahm die DR ... einen Systemwechsel vor. V ... forderte die DR ... am 17. November 2005 auf, mit ihr Kontakt zwecks Abschluss eines Tarifvertrages aufzunehmen. Die DR ... versuchte dann, das Entgeltsystem mit den bei ihr bestehenden Betriebsräten zu verhandeln. Der Betriebsrat des Betriebes der DR ... beschloss im Januar 2006 die „Tarif“-Gespräche mit der DR ... einzustellen, worauf V ... die DR ... mit Schreiben vom 30. Januar 2006 aufforderte, in Verhandlungen über einen Haustarifvertrag einzutreten. Die DR ... teilte V ... mit, dass sie sondiere, mit welchem Verhandlungspartner sie in Tarifgespräche gehen wolle und es kam dann auf Initiative der DR ... zu Tarifvertragsverhandlungen mit der DH ... Am 31. Oktober 2006 wurden dann Manteltarifvertrag, Entgelttarifvertrag und der Tarifvertrag über die Berufsausbildung abgeschlossen, die zum 01. Januar 2007 in der Fassung der nachträglich noch am 09. Februar 2007 verhandelten Protokollnotiz in Kraft traten (Anlagen A 3 und A 4 = Bl. 19 ff d.A.). Die DH ... informierte in einer von der DR ... einberufenen Versammlung der Arbeitnehmer/innen über den Tarifabschluss und teilte mit, dass sie seit dem 12. März 2006 die Interessen der Arbeitnehmer/innen der DR ... vertrete. Nachdem die DR ... zunächst den Abschluss eines Tarifvertrages mit der Ver.di unter Hinweis darauf, dass bereits ein gültiger Tarifvertrag angewendet werden würde, ablehnte, wurde am 18. Januar 2007 zwischen V ... und der DR ... ein Haustarifvertrag abgeschlossen, mit dem u.a. der Tarifvertrag abgeschlossene zwischen der DR ... Bundestarifgemeinschaft und V..., beginnend mit dem zwischen diesen Tarifvertragsparteien abgeschlossenen 27. Änderungstarifvertrag, dem so genannten DR ... -Reformtarifvertrag, vom 22. Dezember 2006 zur Anwendung gebracht wurde. Dieser Tarifvertrag trat ebenfalls am 01. Januar 2007 in Kraft, so dass seither zwei Tarifverträge bei der DR ... angewendet werden. Unter dem Datum des 18. Januar 2010 hat die DR ... im Rahmen einer Tarif-Information der Geschäftsführung (Anlage zum Schriftsatz vom 29. Januar 2010 = Bl. 160 d.A.) u.a. folgendes mitgeteilt: „In diesem Zusammenhang ist wichtig anzumerken, dass der DH ... Tarifvertrag auf Basis der neuen Satzung des DH ... durch den Blutspendedienst nachgezeichnet wurde. Somit kann der DH ... Tarifvertrag in allen Bereichen des Blutspendedienstes West (Tarifgebiet NRW) angewendet werden, d.h. sowohl im kaufmännischen/verwaltenden Bereich als auch im medizinischen Bereich.“ Die Satzung der DHV wurde auf deren ordentlichem Gewerkschaftstag vom 13./14. November 2010 geändert. Die Änderungen bezogen sich nicht auf den die Tarifzuständigkeit betreffenden § 2 Ziffer 1 der Satzung. Geändert wurde auf Antrag des Hauptvorstands der DH ... im Januar 2011 durch deren Aufsichtsrat wurde jedoch der Anhang zur Satzung. Die Änderungen wurden am 23. Februar 2011 durch das Vereinsregister Hamburg eingetragen. Statt der Formulierung „Wohlfahrtsverbände sowie Einrichtungen in Trägerschaft von Wohlfahrtsverbänden“ sieht der Anhang zur Satzung nunmehr die folgende Formulierung vor: „Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt, Paritätischer Wohlfahrtsverband sowie Einrichtungen unter deren Trägerschaft gleich welcher Rechtsform“ Mit ihrer Antragsschrift vom 19. August 2009 hat V ... das vorliegende Verfahren eingeleitet. V ... und der Beteiligte zu 5) (D... G...; im Folgenden: DGB) haben die Ansicht vertreten, dass die Anträge zulässig und begründet seien. Die Zulässigkeit des Antrags zu 1) ergebe sich aus § 97 Abs. 2 iVm § 81 ArbGG, da Ver.di hinsichtlich der streitgegenständlichen Tarifverträge in ihrer rechtlichen Stellung betroffen sei. Ebenso sei der Antrag zu 2), der auf den jeweiligen Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses bezogen sei, zulässig. Dies ergebe sich aus § 97 Abs. 5 ArbGG, wonach ein Verfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen sei, wenn dessen Entscheidung davon abhänge, ob eine Vereinigung tarifzuständig oder tariffähig sei, so dass in diesen Ausgangsverfahren die Entscheidung in die Vergangenheit gerichtet sei. Der Gesetzgeber habe demzufolge vorausgesetzt, dass auch Feststellungen im Rahmen des § 97 Abs. 1 iVm § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG in die Vergangenheit gerichtet sein könnten. V ... müsse somit das Recht zugestanden werden, die Tarifzuständigkeit im Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG ebenfalls für die Vergangenheit feststellen zu lassen. Damit könne verbindlich geklärt werden, dass bereits zum Abschluss des Tarifvertragsabschlusses die Tarifzuständigkeit nicht gegeben gewesen wäre. Auch habe der Antrag zu 2) noch Bedeutung für die Zukunft, da die DR ... ausweislich der Tarifinformation der Geschäftsführung vom 18. Januar 2010 ihren Arbeitnehmer/innen mitgeteilt habe, „dass der DH ... Tarifvertrag auf Basis der neuen Satzung der DH ... durch den Blutspendedienst nachgezeichnet wurde.“ Auch habe sich die DR ... in mehreren Einigungsstellenverfahren, in denen es um die Wirksamkeit des von der DH ... mit der DR ... abgeschlossenen Tarifvertrages gegangen sei, auf die Nachzeichnung des Tarifvertrages berufen, um die streitige Mitbestimmung des Betriebsrates in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung wegen Tarifvorrangs zurückweisen zu können. Das Feststellungsinteresse für den Antrag zu 3) leite sich aus § 97 ArbGG iVm Art. 9 Abs. 3 GG ab. Sie habe ein Feststellungsinteresse daran, die Rechtsfolgen der Tarifunzuständigkeit unmittelbar feststellen zu lassen. V ... ist weiter der Ansicht, dass die DH ... sowohl nach ihrer Satzung vom 12. März 2007 (Tag der Eintragung in das Handelsregister) als auch nach ihrer Satzung vom 12. Juni 2009 (Tag der Eintragung in das Handelsregister) nur zuständig sei die Arbeitnehmer/innen, die in kaufmännischen und verwaltenden Berufen bei der DR ... beschäftigt seien, so dass die zwischen der DH ... und der DR ... abgeschlossenen Tarifverträge, soweit eine satzungsrechtliche Tarifzuständigkeit der DH ... nicht gegeben sei, nicht zur Anwendung kämen. Dies ergebe sich hinsichtlich der Satzung vom 12. Juni 2009 und den darauf basierenden von der DH ... mit der DR ... abgeschlossenen Tarifverträgen aus den Beschlüssen des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 23. Januar 2008 - 4 TaBV 4/05 - und des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Februar 2009 - 1 ABR 36/08 - (Antrag zu 2) und basiere auf der nicht hinreichenden Bestimmtheit der satzungsrechtlichen Tarifzuständigkeitsregelung. Hinsichtlich der Satzung vom 12. Juni 2009 (Antrag zu 1.) sei auch eine nicht hinreichende Bestimmtheit der satzungsrechtlichen Tarifzuständigkeitsregelung gegeben. So sei u.a. die Satzungsbestimmung in § 2 Ziffer 1 Abs. 2 der Satzung vom 12. Juni 2009 nicht hinreichend präzise, da sich für Dritte nicht erschließe, welche Branchen durch kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten geprägt seien. Dies gelte auch für den Begriff der „hinreichenden Repräsentativität“ in § 2 Ziffer 1 der Satzung vom 12. Juni 2009. Nach dieser Bestimmung könnten in Tarifverträge auch andere Arbeitnehmergruppen einbezogen werden, soweit sie in Unternehmen oder Branchen beschäftigt werden, in denen die DH ... Tarifpartner sei oder in denen die DH ... über eine hinreichende Repräsentativität verfüge; diese seien im Anhang zur Satzung abschließend aufgeführt und der Anhang sei Bestandteil der Satzung. Der Begriff der „hinreichenden Repräsentativität lasse weder erkennen, woran sich Repräsentativität messe, noch wann sie hinreichend sei. Auch der Antrag zu 3) sei begründet. Es könne nicht von einer Teilnichtigkeit ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts komme es hinsichtlich des betrieblichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrages in Bezug auf ein Unternehmen darauf an, welche Tätigkeit dem betroffenen Unternehmen das Gepräge gebe. Da die Tätigkeit der DR ... nicht durch kaufmännische oder verwaltende Berufe, sondern vielmehr von medizinischem Personal bzw. sonstigen nicht kaufmännischen und nicht verwaltenden Tätigkeiten geprägt werde, werde die DR ... durch die medizinische Tätigkeit geprägt, so dass die Tarifverträge, die zwischen der DH ... und der DR ... abgeschlossen worden seien, insgesamt nichtig seien. Der DGB hat insoweit vorgetragen, dass bei einer Tarifgemeinschaft das gesamte Tarifwerk nichtig sei, wenn eines der beiden Mitglieder nicht tariffähig sei. Dies müsse auch für die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung gelten. Eine Vereinigung sei entweder insgesamt zuständig oder gar nicht. V ... und der DGB haben beantragt: 1) Es wird festgestellt, dass die DH ... nicht zuständig ist, für den Abschluss von Tarifverträgen für bei der DR ... beschäftigte Arbeitnehmer, soweit sie nicht kaufmännische oder verwaltende Berufe ausüben. 2) Es wird festgestellt, dass die DH ... zum jeweiligen Zeitpunkt des Manteltarifvertragsabschlusses, des Entgelttarifvertragsabschlusses sowie des Tarifvertrages über die Berufsausbildung - jeweils abgeschlossen am 31. Oktober 2006, in Kraft getreten am 01. Januar 2007, in der Fassung der Protokollnotiz vom 09. Februar 2007 mit der DR ... - nicht tarifzuständig war für den Abschluss von Tarifverträgen für bei der DR ... beschäftigte Arbeitnehmer, soweit sie nicht kaufmännische oder verwaltende Berufe ausüben. 3) Es wird festgestellt, dass sowohl zwischen der DH ... und der DR ... abgeschlossene Manteltarifvertrag als auch der abgeschlossenen Entgelttarifvertrag sowie der abgeschlossene Tarifvertrag über die Berufsausbildung - jeweils abgeschlossen am 31. Oktober 2006 und in Kraft getreten am 01. Januar 2007, jeweils in der Fassung der Protokollnotiz vom 09. Februar 2007 - nichtig ist. Die DH ... und die DR ... haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie haben vorgetragen, die Anträge zu 1) - 3) seien unbegründet. Die DH ... hat die Anträge zu 1) und 2) als unzulässig angesehen. Ein Feststellungsinteresse für den Antrag zu 1) sei nicht gegeben. Es habe aufgrund der historischen Entwicklung den Anschein, als nutze v ... das vorliegende Beschlussverfahren dazu, die DH als gewerkschaftliche Konkurrenz bei der DR ... heraus zu halten und für sich allein die alleinige Interessenvertretung der Beschäftigten zu sichern. Eine solche Intention sei aber von dem Feststellungsinteresse und auch von dem Rechtsschutzinteresse gerade nicht abgedeckt. Auch folge das Feststellungsinteresse nicht aus § 97 ArbGG iVm. § 81 ArbGG, sondern werde von § 97 Abs. 1 ArbGG vorausgesetzt. Mit anderen Worten: Das Interesse an der Feststellung der fehlenden Tarifmächtigkeit oder fehlenden Tarifzuständigkeit sei durch die Vereinigung, welche diese bestreiten würde, konkret nachzuweisen. Ein entsprechender Nachweis eines originären Feststellungsinteresses sei durch V ... jedoch erfolgt. Insoweit sei es nicht ausreichend auf die eigene Tarifzuständigkeit für die DR ... zu verweisen. Auch der Antrag zu 2) sei unzulässig. Anträge mit Vergangenheitsbezug könnten lediglich im Rahmen des § 97 Abs. 5 ArbGG geltend gemacht werden. Im Fall der Zulässigkeit von vergangenheitsbezogenen Feststellungsklagen in dem hier vorliegenden Kontext sei auch die Frage zu klären, für welchen Zeitraum in der Vergangenheit ein vergangenheitsbezogener Feststellungsantrag von dem Rechtsschutzinteresse gedeckt sein könne. Das sei zumindest dann nicht der Fall, wenn die Unwirksamkeit des Tarifvertrages wegen mangelnder Tarifzuständigkeit aber gerade keine Auswirkungen auf die Situation der Gegenwart habe. Vorliegend seien die materiell-rechtlichen Regelungen des Tarifvertrages im Wege arbeitsvertraglicher Verweisklauseln Bestandteil der Individualarbeitsverträge geworden. Soweit die Ver.di die Zuständigkeit der DH ... für kaufmännische und verwaltende Berufe einräume, bleibe der Tarifvertrag ohnehin wirksam. Folglich habe die mögliche partielle Unwirksamkeit des Tarifvertrages verbunden mit einer partiellen Unzuständigkeit der DH ... keinerlei arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen auf die Beschäftigten der DR .... Der Antrag zu 1) sei außerdem unbegründet. Die aktuelle Satzung der DH ... sei hinreichend bestimmt. Die Satzung basiere auf dem Kernbereich der Tarifzuständigkeit, den kaufmännischen und verwaltenden Berufen, und der Zuständigkeitsbereich der DH... unterteile sich in zwei Bereiche, dem Kernbereich und dem Bereich, der in dem Anhang der Satzung abschließend geregelt sei. Die aktuelle Satzung solle keineswegs ausdrücken, dass die DH ... in den Bereichen tarifzuständig sei, in denen Tarifverträge geschlossen werden würden, sondern eine Begründung für die Gestaltung des Satzungsanhangs darstellen. Der streitgegenständliche Tarifbereich sei eindeutig Bestandteil des Satzungsanhangs. Der Antrag zu 3) sei ebenfalls nicht begründet. Soweit die Ver.di ausführe, eine Teilnichtigkeit komme vorliegend nicht in Betracht, da es maßgeblich auf das Gepräge ankomme, sei das unzutreffend. Die DH ... sei gerade nicht primär branchenspezifisch organisiert, sondern berufsspezifisch. Dies bedeute in der Praxis, dass die DH ... ungeachtet der jeweiligen Branche bestimmte Berufsgruppen organisiere und deren Interessen wahrnehme. In diesem Organisationsrahmen bleibe kein Raum für ein Gepräge, wie es V ... annehme. Auch sei die Tarifzuständigkeit vorliegend teilbar im Sinne des § 139 BGB, nämlich in die Berufsgruppe der kaufmännischen und verwaltenden Berufe und in die Berufsgruppe, die nicht kaufmännisch und verwaltend tätig seien. Auch sage das Bundesarbeitsgericht klar, dass Tarifverträge in dem Bereich ihre Wirksamkeit behalten, der von der satzungsgemäßen Zuständigkeit einer Gewerkschaft gedeckt sei. Für eine umfassende Nichtigkeit eines Tarifvertrages, welcher zwischen Tarifvertragsparteien geschlossen worden sei, die zumindest über eine teilweise übereinstimmende Tarifzuständigkeit verfügten, bestehe kein Anlass. Soweit Ver.di hierfür das Argument der Normsetzungsbefugnis bemühe, sei darauf hinzuweisen, dass die Rechtsordnung positivrechtliche Regelungen enthalte. Ferner gelte die von Ver.di angeführte Geprägetheorie ausschließlich für Gewerkschaften, deren Zuständigkeit sich satzungsgemäß nach dem Industrieverbandsprinzip bestimme. Dagegen regele die Satzung der DH ... im Grundsatz eine Zuständigkeit nach dem Berufsgruppenprinzip. Die Tarifzuständigkeit ergebe sich demnach aufgrund der Zuständigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe. Das Arbeitsgericht Hamburg hat nach Durchführung einer mündlichen Anhörung durch Beschluss vom 18. Juni 2010 den Anträgen zu 1) und 2) stattgegeben und den Antrag zu 3) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag zu 1) sei zulässig, denn V ... habe ein Feststellungsinteresse. Dieses stehe Vereinigungen zu, deren Tarifzuständigkeit sich in räumlicher und sachlicher Hinsicht zumindest teilweise mit der gerade umstrittenen Tarifzuständigkeit einer anderen Vereinigung decke, was vorliegend hinsichtlich der DR ... der Fall sei. Zwar habe die DH ... nach Abschluss des Manteltarifvertrags, Entgelttarifvertrags sowie des Tarifvertrages über die Berufsausbildung - jeweils abgeschlossen am 31. Oktober 2006, in Kraft getreten am 01. Januar 2007, in der Fassung der Protokollnotiz vom 09. Februar 2007 mit der DR ... - ihre Satzung mit Wirkung vom 12. März 2007 sowie mit Wirkung vom 12. Juni 2009 geändert; die Kammer sei trotzdem der Auffassung, dass ein Feststellungsinteresse auch hinsichtlich des Antrags zu 2), der auf die Vergangenheit gerichtet sei, d.h. die Wirksamkeit der am 31. Oktober 2006 abgeschlossenen Tarifverträge ausgerichtet sei, gegeben sei. Bei Verfahren wie dem vorliegenden, hier auf Feststellung der Tarifzuständigkeit der DH ..., sei eine vergangenheitsbezogene Feststellungsklage zulässig, da nicht auszuschließen sei, dass aufgrund des kollektivrechtlichen Charakters der Tarifverträge, insbesondere da es vorliegend um den gesamten Inhalt der Tarifverträge gehe, soweit die Tarifverträge nicht kaufmännische und verwaltende Berufe betreffen, sich Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben könnten, auch wenn sie momentan noch nicht konkret ersichtlich seien. Ferner gebiete es, die im öffentlichen Interesse liegende Ordnungsfunktion von Tarifverträgen sowie die von Art. 9 Abs. 3 GG intendierte autonome Ordnung des Arbeitslebens durch Tarifverträge auch eine vergangenheitsbezogene Feststellung der Tarifzuständigkeit einer Vereinigung feststellen zu lassen. Das Feststellungsinteresse für den Antrag zu 2) folge auch aus dem Vortrag der DH .... Die DH ... habe insoweit geltend gemacht, dass eine etwaige Unwirksamkeit der Tarifverträge gemäß Antrag zu 2) wegen mangelnder Tarifzuständigkeit keine Auswirkungen auf die Situation der Gegenwart habe, da vorliegend die materiell-rechtlichen Regelungen des Tarifvertrages im Wege arbeitsvertraglicher Verweisklauseln Bestandteil der Individualarbeitsverträge geworden seien, was originär für die Beschäftigten in nicht kaufmännischen und verwaltenden Berufen gelte und soweit V ... die Zuständigkeit der DH ... für kaufmännische und verwaltende Berufe einräume, blieben die Tarifverträge ohnehin wirksam. Insoweit reklamiere die DH ... auch für Beschäftigte in nicht kaufmännischen und verwaltenden Berufen, dass die im Antrag zu 2) aufgeführten Tarifverträge Wirksamkeit entfalten. Der Antrag zu 1) sei begründet. Die Satzung der DH vom 12. Juni 2009 stelle sich nicht als hinreichend bestimmt dar, um eine Tarifzuständigkeit der DH ... für die Beschäftigten der DR ... zu begründen, soweit deren Beschäftigten nicht kaufmännische oder verwaltende Berufe ausübten. Die DH ... habe insoweit vorgetragen, dass die Begrifflichkeit der „hinreichenden Repräsentativität“ aus § 7 Abs. 2 Satz 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) adaptiert worden sei. Allein der Umstand, dass eine solche Begrifflichkeit vom Gesetzgeber im Arbeitnehmer-Entsendegesetz verwandt worden sei, führe noch nicht dazu, dass aufgrund dessen von einer hinreichenden Bestimmtheit dieser Begrifflichkeit im vorliegenden Kontext ausgegangen werden könne. Unabhängig davon, dass das Kriterium der Repräsentativität verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, hat die DH ... bei der Adaption des Begriffs der „Repräsentativität“ diesen zum einen abschwächend ergänzt, da sie eine „hinreichende Repräsentativität“ für ausreichend erachtet, zum anderen habe die DH ... die Konkretisierung in § 7 Abs. 2 Satz 2 AEntG, worauf bei der Feststellung der Repräsentativität abzustellen sei, nicht aufgenommen bzw. berücksichtigt. Die Begrifflichkeit der „hinreichenden Repräsentativität“ lasse weder erkennen, woran sich Repräsentativität messe, noch wann sie hinreichend sei. Es müssten somit zusätzliche Informationen herangezogen werden, um die Begrifflichkeit der „hinreichenden Repräsentativität“ zu begründen. Damit erfülle diese Begrifflichkeit nicht die Voraussetzung, dass sich die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung eindeutig aus der Satzung ergeben muss und der Organisationsbereich des Vereins hinreichend deutlich in der Satzung niederzulegen sei. Zwar heiße es in der Satzung der DH ... vom 12. Juni 2009 unter § 2 Ziffer 1 Absatz 3 Sätze 2, 3 dann weiter „Diese sind im Anhang zur Satzung abschließend aufgeführt. Der Anhang ist Bestandteil der Satzung.“ Diese Aufzählung der Branchen und Betriebe, die vom Organisationsbereich der Satzung vom 12. Juni 2009 umfasst werden sollen, führe aber nicht zu einer Wirksamkeit der Satzungsregelung. Dieser Anhang stelle nur die Konkretisierung der unwirksamen Regelung dar, ansonsten mache die Einleitung von Satz 2 mit dem Wort „Diese“ keinen Sinn. Der Antrag zu 3) sei nicht begründet. Von einer Nichtigkeit der im Antrag zu 3) aufgeführten Tarifverträge könne nicht ausgegangen werden. Eine Anwendung der Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Tarifverträgen, wenn sie von einer nicht tariffähigen Vereinigung abgeschlossen worden seien, auf die vorliegende Konstellation der Tarifunzuständigkeit einer Vereinigung komme nicht in Betracht. Vielmehr bleibe die Unwirksamkeit einzelner Tarifnormen regelmäßig auf die inkriminierten Vorschriften beschränkt. § 139 BGB finde auf Tarifverträge keine Anwendung. Da die DHV zumindest eine teilweise Tarifzuständigkeit in Anspruch nehmen könne, nämlich die für die kaufmännischen und verwaltenden Berufe, genüge das Vorliegen dieser teilweisen Tarifzuständigkeit, um einen, jedenfalls für die von der Satzung des tariffähigen Verbandes erfassten Beschäftigten, wirksamen Tarifvertrag abzuschließen. Wegen der weiteren Begründung wird auf den erstinstanzlichen Beschluss (Bl. 204 ff) Bezug genommen. Die DH ... hat gegen den ihr am 04. August 2010 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 16. August 2010 Beschwerde eingelegt und diese, nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist, mit Schriftsatz vom 30. September 2010, der am 01. Oktober 2010 eingegangen ist, begründet. V ... hat gegen den ihr ebenfalls am 04. August 2010 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 06. September 2010 Beschwerde eingelegt (der 04. September 2010 war ein Samstag) und diese, nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist, mit Schriftsatz vom 03. November 2010, der am 04. November 2010 eingegangen ist, begründet. Die DH ... trägt vor, das Arbeitsgericht habe in seinem Beschluss vom 18. Juni 2010 den letztgenannten Antrag zu 3. zurück gewiesen, den Anträgen zu 1) und zu 2) indessen stattgegeben. Bei zutreffender rechtlicher und tatsächlicher Würdigung hätte das Arbeitsgericht sämtliche gestellte Anträge zurückweisen müssen. Die Anträge seien allesamt unzulässig. Dem DGB fehle offenkundig die erforderliche Antragsberechtigung nach § 97 Abs. 1 ArbGG, der V ... das erforderliche Feststellungsinteresse. Sie sei zuständig für den Abschluss von Tarifverträgen für bei der DR ... tätige Arbeitnehmer, die nicht kaufmännische oder verwaltende Berufe ausüben. Die gegenteilige Feststellung des Arbeitsgerichts beruhe auf unzutreffenden rechtlichen Annahmen und unsachgemäßer Methodik, insbesondere einer unrichtigen Anwendung der durch das BAG in seinem Beschluss vom 10. Februar 2009 aufgestellten Grundsätze, was letztlich zu einer unzutreffenden Auslegung der einschlägigen Bestimmungen ihrer Satzung führe. Da entscheidungserheblicher Zeitpunkt allein derjenige der letzten mündlichen Verhandlung sei, sei über den vergangenheitsbezogenen Antrag zu 2) nicht zu entscheiden gewesen. Überdies habe eine entsprechende Tarifzuständigkeit der DH ... für bei der DR ... beschäftigte Arbeitnehmer, die nicht kaufmännische oder verwaltende Berufe ausübten, auch bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Manteltarifvertrags, des Entgelttarifvertrags sowie des Tarifvertrags über die Berufsausbildung am 31. Oktober 2006 bestanden. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Anträge gehe das Arbeitsgericht zunächst zutreffend von der mangelnden Antragsberechtigung des DGB aus. Es prüfe lediglich die Zulässigkeit der Anträge des DGB. Der Abschluss von Tarifverträgen gehöre nicht zu den satzungsgemäßen Aufgaben des DGB als Dachverband, so dass für eine Antragsbefugnis gemäß § 97 Abs. 1 ArbGG jegliche Grundlage fehle. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hätte der von der V ... gestellte Antrag zu 2) ebenfalls als unzulässig verworfen werden müssen. V ... fehle insoweit das erforderliche Feststellungsinteresse. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für ein Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG sei derjenige der letzten mündlichen Verhandlung; es komme also für die Beurteilung der Tarifzuständigkeit einer Koalition auf die Fassung ihrer Satzung zu diesem Zeitpunkt an. Es stehe Vereinigungen offen ihren satzungsgemäßen Zuständigkeitsbereich zu ändern, wenn ihnen dies erforderlich oder zweckmäßig erscheine. Dies gehört zur vereinsrechtlichen Satzungsautonomie und garantierten Koalitionsfreiheit. Die Tarifzuständigkeit einer Koalition vergangenheitsbezogen zu beurteilen, obgleich sie ihre satzungsgemäße Zuständigkeit verändert habe, verstoße somit gegen ihre Koalitionsfreiheit. Allein die Formulierungen des Arbeitsgerichts zeigten, wie vage seine Begründung sei. Das Feststellungsinteresse werde gestützt auf Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft, die nicht auszuschließen seien, auch wenn sie momentan konkret nicht ersichtlich seien. Bemerkenswert sei die Vagheit der Begründung vor allem deswegen, weil das Arbeitsgericht zuvor eingestehe, dass es mit seiner Auffassung das höchstrichterlich gefestigte Terrain der an das Vorliegen eines Feststellungsinteresses nach § 256 ZPO zu stellenden Anforderungen bewusst verlasse. Das Arbeitsgericht bleibe ferner jede Erklärung schuldig, warum aus der - bloß behaupteten - Ordnungsfunktion von Tarifverträgen und Art. 9 Abs. 3 GG der gezogene Schluss der Zulässigkeit eines vergangenheitsbezogenen Antrags nach § 97 Abs. 1 ArbGG folgen solle. Unzutreffend sei bereits die Prämisse der Ordnungsfunktion von Tarifverträgen. Da es indessen jegliche andere stichhaltige Begründung für seine Sondermeinung betreffend § 256 ZPO vermissen lasse, müsse es im Einklang mit der in den Beschlussgründen zitierten ständigen Rechtsprechung dabei bleiben, dass ein vergangenheitsbezogener Antrag allgemein nur zulässig sein könne, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben. Solche seinen im Zuge des Verfahrens nicht dargetan und lägen auch nicht vor. Hinzu komme, dass ihre grundrechtlich verbriefte Satzungsautonomie in einem Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG der Auffassung des Arbeitsgerichts entgegenstehe. Eine vermeintliche Ordnungsfunktion dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht einer Koalition vorzuziehen und so in den Koalitionspluralismus einzugreifen, könne und dürfe nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte sein. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass sich ihre Satzung als nicht hinreichend bestimmt darstelle, um ihre Tarifzuständigkeit für die Beschäftigten DR ... zu begründen, soweit deren Beschäftigten nicht kaufmännische oder verwaltende Berufe ausüben, überzeuge nicht, denn das Arbeitsgericht lege die Satzung vom 12. Juni 2009 unzutreffend aus. Es stelle hierfür alleine darauf ab, dass die in § 2 Ziffer 1 Abs. 3 Satz 1 der Satzung in ihrer derzeit gültigen Fassung verwendete Formulierung „hinreichend repräsentativ“ nicht hinreichend bestimmt sei. Hierdurch verkenne das Arbeitsgericht die Regelungsmechanik der ihre Tarifzuständigkeit betreffenden Regelungen in ihrer Satzung. Die DH ... beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juni 2010 (13 BV 23/09) insoweit abzuändern, als das Arbeitsgericht den Anträgen zu 1) und zu 2) von V ... und des DGB stattgegeben hat, und die Anträge zurückzuweisen. V ... beantragt, I. die Beschwerde der DH ... zurückzuweisen; II. unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juni 2010 (Az.: 13 BV 23/09) auf den Antrag der Ver.di weiter festzustellen, dass sowohl der zwischen der DH ... und der DR ... abgeschlossene Manteltarifvertrag als auch der Entgelttarifvertrag sowie der Tarifvertrag über die Berufsausbildung - jeweils abgeschlossen am 31. Oktober 2006 und in Kraft getreten am 01. Januar 2007 jeweils in der Fassung der Protokollnotiz vom 09. Februar 2007 - nichtig ist. III. hilfsweise unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juni 2010 (Az.: 13 BV 23/09) weiter festzustellen, dass sowohl der zwischen der DH ... und der DRK Blutspendedienst West abgeschlossene Manteltarifvertrag als auch der Entgelttarifvertrag sowie der Tarifvertrag über die Berufsausbildung - jeweils abgeschlossen am 31. Oktober 2006 und in Kraft getreten am 01. Januar 2007 jeweils in der Fassung der Protokollnotiz vom 09. Februar 2007 - nichtig ist, soweit er sich auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezieht, die nicht kaufmännische und verwaltende Berufe ausüben; 4. a) festzustellen, dass sowohl der zwischen der DH ... und der DR ... abgeschlossene Manteltarifvertrag vom 23. März 2009, in Kraft getreten am 01. Januar 2007, als auch der Entgelttarifvertrag vom 01. Juni 2010, in Kraft getreten zum 01. Mai 2010, sowie der Tarifvertrag über die Berufsausbildung vom 01. Juni 2010, in Kraft getreten zum 01. Mai 2010 - nichtig ist; b) hilfsweise festzustellen, dass sowohl der zwischen der DH ... und der DR ... abgeschlossene Manteltarifvertrag vom 23. März 2009, in Kraft getreten am 01. Januar 2007, als auch der Entgelttarifvertrag vom 01. Juni 2010, in Kraft getreten zum 01. Mai 2010, sowie der Tarifvertrag über die Berufsausbildung vom 01. Juni 2010, in Kraft getreten zum 01. Mai 2010 - nichtig ist, soweit er sich auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezieht, die nicht kaufmännische und verwaltende Berufe ausüben; 5. a) festzustellen, dass der Tarifvertrag „Bestätigung“ vom 05. Oktober 2009, in Kraft getreten zum 05. Oktober 2009, nichtig ist; b) hilfsweise festzustellen, dass der Tarifvertrag „Bestätigung“ vom 05. Oktober 2009, in Kraft getreten zum 05. Oktober 2009, nichtig ist, soweit er sich auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezieht, die nicht kaufmännische und verwaltende Berufe ausüben. Sie entgegnet, zu Recht habe das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung ihren Anträgen zu 1) und 2) stattgegeben, so dass die Beschwerde der DH zurückzuweisen sei. Anders, als die DH meine, sei sehr wohl eine vergangenheitsbezogene Feststellung zulässig. Warum in der Frage der Tariffähigkeit eine vergangenheitsbezogene Antragstellung zulässig sei und begründet sein könne, in einem Verfahren um die Feststellung der Tarifzuständigkeit einer Organisation jedoch nicht, erschließe sich nicht. Auf die Frage, ob die DH ihre Satzung und mit welcher Wirkung verändern könne, komme es insoweit nicht an. Es möge durchaus sein, dass zu einem beliebigen Zeitpunkt eine Tarifzuständigkeit gegeben sei, die aufgrund nachfolgender oder anders lautender Satzungsregelungen später nicht mehr gegeben sei. Auch der umgekehrte Fall sei denkbar. Gerade dies belege, dass auch die Feststellung der Tarifzuständigkeit für einen bestimmten Zeitpunkt sehr wohl möglich sei. Die DR ... befinde sich in dieser angeblichen enumerativen Aufzählung der Anlage zu § 2 der Satzung gerade nicht, so dass das Arbeitsgericht zutreffend die Satzung als unbestimmt angesehen habe. Eine Konkretisierung stelle die Aufzählung nicht her, aber nach der Lesart der DH ... eine Allzuständigkeit, in dem diese Aufzählung für alle Beschäftigungsverhältnisse gelten solle - und das könne nur einschränkungslos verstanden werden und beziehe sich somit nicht nur auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den kaufmännischen und verwaltenden Berufen. Ihre Beschwerde richte sich gegen die Zurückweisung des von ihr in der I. Instanz gestellten Antrages zu 3). Die vom Arbeitsgericht herangezogenen Entscheidungen seien jedoch für den vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig. Sie behandelten sämtlich Sachverhalte, bei denen es um die Unwirksamkeit einzelner Tarifnormen gehe. Vorliegend gehe es um die Frage der Anwendbarkeit des gesamten Tarifvertrages. In der Entscheidung des BAG vom 12. Dezember 2007 sei eine Tarifnorm ausgelegt worden, mit der auch die Arbeitnehmer normativ erfasst werden sollten, die nicht über die Mitgliedschaft der tarifvertragsabschließenden Gewerkschaft tarifgebunden gewesen seien. Das BAG habe hierzu festgestellt, dass zwar die Erstreckung der Tarifgebundenheit nach der streitbefangenen Norm des Tarifvertrages auf die nicht der tarifvertragsabschließenden Gewerkschaft angehörenden Arbeitnehmer gegen Art. 9 Abs. 3 GG verstoße, da er in deren negative Koalitionsfreiheit eingreife; dies habe jedoch nicht die Unwirksamkeit des gesamten Tarifvertrages zur Folge. Die Unwirksamkeit einzelner Tarifnormen bleibe regelmäßig auf die inkriminierten Vorschriften beschränkt, § 139 BGB finde auf Tarifverträge keine Anwendung. Eine sinnvolle Regelung im Sinne der Rechtsklarheit und Tarifsicherheit bleibe vorliegend aber gerade nicht. In sämtlichen zitierten Entscheidungen sei es aber nicht darum gegangen, dass eine tarifunzuständige Gewerkschaft bewusst auch für nicht ihrer Tarifzuständigkeit unterfallenden Personen einen Tarifvertrag habe abschließen wollen. So sei es aber hier. Von Tarifklarheit und Rechtssicherheit könne bei der Regelung der Tarifzuständigkeit der DHV nicht die Rede sein - die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Dritte, sowie Tarifvertragsparteien, könnten aufgrund der Satzungsregelungen der DH ... nur vermuten, wofür diese für tarifzuständig und ob der von ihr abgeschlossene Tarifvertrag gilt oder (teil-) nichtig sei. Die Begründung des Hilfsantrages ergebe sich aus der erstinstanzlichen Entscheidung und dem hier bereits Ausgeführten: Jedenfalls soweit die DH ... nicht tarifzuständig sei, sei der Tarifvertrag nach der Rechtsprechung des BAG in jedem Fall nichtig. Die Feststellung einer Teilnichtigkeit sei zulässig und vorliegend auch begründet. Nach ihren Informationen habe die DH ... einen weiteren Manteltarifvertrag mit der DR ... abgeschlossen; es handele sich um einen Manteltarifvertrag vom 23. März 2009, dessen Inkrafttreten auf den 01. Januar 2007 datiert worden sei. Dieser MTV sei in dem sog. Tarifvertrag „Bestätigung“ nicht aufgeführt. Damit sei er auch nicht davon erfasst, er unterfalle damit der alten Satzungslage der DH..., für die offenbar sowohl diese als auch die DR ... von der Tarifunzuständigkeit ausgehen. Die DR ... wende die vor der Satzungsänderung von 2009 abgeschlossenen Tarifverträge weiterhin an; zudem seien Streitigkeiten hieraus ungeklärt, deren Ursprung zeitlich vor der Satzungsänderung vom 12. Juni 2009 liege und die bis heute noch andauerten. Bei der DR ... sei in mindestens zwei Fällen streitig, ob der bei ihr gebildete Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht habe; wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 11. April 2011 (Seite 4 bis 6) Bezug genommen. Fraglich sei, ob der Tarifvertrag „Bestätigung“ überhaupt normativ wirkende Bestimmungen enthalte. Es handele sich hierbei allenfalls um eine schuldrechtliche Abrede darüber, dass die „alten“ Tarifverträge weiterhin angewendet werden sollen. Durch eine gerichtliche Entscheidung darüber, dass die Tarifzuständigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tarifverträge nicht bestanden habe, würde auch die schuldrechtliche Vereinbarung in sich zusammenfallen. Der Inhalt dieser Abrede sei darauf gerichtet, dass keine der Parteien dieser Vereinbarung sich auf eine etwaige Tarifunzuständigkeit berufen werde; demgemäß begründe § 1 dieses Tarifvertrages lediglich eine Verpflichtung der Parteien der Vereinbarung. Der von der DH ... am 05. Oktober 2009 abgeschlossene „Tarifvertrag“ könne daher die Unwirksamkeit der vor der Satzungsänderung abgeschlossenen Tarifverträge nicht heilen. Sie bleiben zumindest bis zum 04. Oktober 2009 unwirksam. Dass sich die DH ... mit der DR ... einig sei (§ 1 des Tarifvertrags vom 05. Oktober 2009), dass die unwirksamen Tarifverträge Anwendung finden, sei rechtlich völlig unerheblich. Sie sei in ihren Rechten unmittelbar berührt. Die DR ... wende die in der Vergangenheit abgeschlossenen Tarifverträge an, bzw. habe bei ihr Beschäftigte vor die vermeintliche Wahl gestellt, individualrechtlich sich für einen der beiden Tarifverträge auszusprechen. Damit greife sie mittels eines unwirksamen Tarifvertrages in ihre Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG ein. Die DR ... beeinträchtige auf diese Weise sie, die Antragstellerin, in ihrer Stellung als Tarifvertragspartei, indem sie helfe, einen falschen Rechtsschein zu erwecken, nämlich den, dass es einen zweiten rechtsgültigen Tarifvertrag gegeben habe bzw. gebe. Das Feststellungsinteresse für den Antrag zu 3) leite sich u.a. daraus ab, dass die DR ... weiterhin die nichtigen Tarifverträge zur Grundlage ihres Handelns, u.a. auch der Auseinandersetzung mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat, mache. Das Feststellungsinteresse aus § 97 Abs. 1 ArbGG umfasse insoweit auch die Rechtsfolgen der Feststellung einer Tarifunzuständigkeit der DH .... Allein die Diskussion um die Folgen der BAG Entscheidung zur Tarifunfähigkeit der CGZP zeige, dass zur Klarstellung für alle Normunterworfenen auch insoweit eine Entscheidung ergehen müsse. Die Satzungsänderung rechtfertige keine andere Beurteilung; die DH ... wiederhole lediglich, dass sie mit ihrem Anhang bzw. einer Änderung dieses Anhangs lediglich eine Konkretisierung vorgenommen habe. Dies begründe jedoch keine Tarifzuständigkeit. Die Tarifzuständigkeit leite sich aus der Satzung und dem Anhang ab. Insoweit komme es natürlich darauf an, wie die Verknüpfung zwischen Satzung und Anhang formuliert worden sei. Die DH ... beantragt, die Beschwerde von Ver.di und den Antrag zu 3. von V ... gemäß ihrer Antragsschrift, den Antrag zu III. von V ... gemäß ihrer Beschwerdebegründungsschrift vom 03. November 2010, den Antrag zu 4. von V ... gemäß ihrem Schriftsatz vom 11. April 2011 sowie den Antrag zu 5. von V ... gemäß ihrem Schriftsatz vom 11. April 2011 zurückzuweisen. Sie erwidert, die Behauptung von V..., zwischen ihr und der DR ... bestehe neben den in ihrem Schriftsatz vom 28. Februar 2011 genannten Tarifwerken ein Manteltarifvertrag vom 23. März 2009, sei - bewusst oder unbewusst - unrichtig. Es handele sich bei dem behaupteten Manteltarifvertrag lediglich um ein internes Arbeitspapier der DR .... Das werde aus der von der V ... zu den Akten gereichten Kopie deutlich. Das Papier enthalte keine Unterschriften. Auf der ersten Seite sehe das Papier in der Fußzeile den folgenden Vermerk vor: „Dieses Tarifwerk enthält die derzeit gültige Textversion. Die Protokollnotiz vom 09. Februar 2007 wurde eingearbeitet. Der ursprüngliche Text ist in der Fußnote dargelegt.“ Das erforderliche Feststellungsinteresse versuche V... mit dem Hinweis auf bei der DR ... bestehende Einigungsstellenverfahren zu begründen. Rechte Dritter seien jedoch nicht geeignet, das für den Antrag nach § 97 Abs. 1 ArbGG erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu begründen. Der Begründungsversuch von V ... verkenne Sinn und Zweck eines Verfahrens nach § 97 Abs. 1 ArbGG. Zwar gehe es in diesem Verfahren darum, abstrakt die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer konkurrierenden Gewerkschaft gerichtlich überprüfen lassen zu können. Jedoch könne das nicht so weit gehen, dass sich eine Gewerkschaft mit Hilfe des Verfahrens nach § 97 Abs. 1 ArbGG zum „Streithelfer“ eines Dritten mache, der nach § 97 Abs. 1 ArbGG nicht einmal Beteiligter eines solchen Verfahrens sein könne und im hiesigen Verfahren konkret auch nicht beteiligt sei. Anders zu entscheiden, verkenne die Systematik des § 97 ArbGG. § 97 Abs. 1 ArbGG eröffne Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Koalition ausschließlich dem in § 97 Abs. 1 ArbGG abschließend genannten Kreis möglicher Antragsberechtigter. Hierzu zähle ein Betriebsrat, für den das Bestehen eines Mitwirkungsrechts etwaig von der Tarifzuständigkeit oder Tarifunzuständigkeit einer Gewerkschaft abhänge, gerade nicht. Ein solcher Betriebsrat müsse zunächst das zur Klärung dieser Rechtsfrage nach dem Betriebsverfassungsgesetz vorgesehene Prozedere einhalten. Kommt es im Zuge dessen zu einem Rechtsstreit, bei dem die Entscheidung von der Tarifzuständigkeit einer Koalition abhänge, sehe § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG für diesen Betriebsrat ein eigenes Antragsrecht zwecks Überprüfung der Tarifzuständigkeit der Koalition vor. In Anbetracht dessen bestehe weder ein Bedürfnis noch eine Legitimation, parallel einer Gewerkschaft allein basierend auf etwaigen Rechten des Betriebsrats das Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse für ein Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG zu bejahen. Das hiesige Verfahren sei nichts anderes als ein Baustein der in diese Richtung zielenden Taktik von V ... und des DGB. Das Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse für ein solches Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG lediglich damit begründen zu wollen, dass von in der Vergangenheit abgeschlossenen Tarifverträgen der DH ... Auswirkungen für Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrats ausgehen könnten, könne und dürfe daher nicht rechtens sein. In Ansehung der offenkundig rein rechtspolitischen Zwecksetzung der V..., mit dem hiesigen Verfahren unliebsame Konkurrenz auszuschalten, sollten sich Arbeitsgerichte gehalten sehen, einschlägige Normen und Rechtsprechungsgrundsätze restriktiv anzuwenden, um nicht ihrerseits in verfassungswidriger Weise in Gewerkschaftskonkurrenz und Tarifpluralität einzugreifen. V ... könne ihre Argumentation insbesondere nicht auf die in Bezug genommene Entscheidung des LArbG Hamburg vom 23. Dezember 2010 (2 TaBV 3/10) stützen. Jene Entscheidung sei in einem Beschlussverfahren gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG ergangen. Allein deswegen seien auf Grund des unterschiedlichen Verfahrensgegenstands Rückschlüsse auf das hiesige, nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 ArbGG eingeleitete Verfahren nicht möglich. In einem Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG sei - innerhalb des durch den Aussetzungsbeschluss gesetzten Rahmens - ein vergangenheitsbezogener Antrag möglich; vielmehr noch seien Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG auf Grund des notwendigen Bezugs zu einem Ausgangsverfahren - denknotwendig und zwingend - immer und ausschließlich vergangenheitsbezogen. Wenn das LArbG Hamburg in einem solchen Beschlussverfahren das erforderliche Feststellungsinteresse für einen vergangenheitsbezogenen Antrag daraus herleite, dass auf Grund des kollektivrechtlichen Charakters der Tarifverträge sich Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft ergeben könnten, lassen sich hieraus keinerlei Rückschlüsse für einen im Rahmen eines Verfahrens nach § 97 Abs. 1 ArbGG gestellten vergangenheitsbezogenen Antrag ziehen. Durch die Satzungsänderung vom 23. Februar 2011 unterfalle die DR ... auch unter diese neue - in der Sache konkretisierte - Formulierung, so dass sie für bei der DR ... beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch insoweit als tarifzuständig zu erachten sei als diese nicht zu den kaufmännisch oder verwaltenden Beschäftigten zählen. Bei der Satzungsänderung handele es sich um eine bloße Konkretisierung bzw. Klarstellung, ohne dass die Reichweite ihrer Tarifzuständigkeit hierdurch in irgendeiner Richtung erweitert worden sei. Unter Wohlfahrtsverbänden seien nach allgemeinem Verständnis gemeinnützige Organisationen zu verstehen, die neben ihren Funktionen der staatlichen Wohlfahrtspflege sowie der Wahrnehmung und Vertretung wohlfahrtsstaatlicher Interessen in Deutschland die wichtigsten Träger und Betreiber öffentlicher Sozialhilfe-, Kranken- und Pflegeeinrichtungen seien. Die sechs Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Deutschland hätten sich in der "Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege" (BAGFW) zusammen geschlossen. Hierbei handele es sich um die Arbeiterwohlfahrt, den Deutschen Caritasverband, den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, das Deutsche Rote Kreuz, das Diakonische Werk der Evangelischen Kirchen in Deutschland sowie die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland. Durch die vorgenommene Änderung der Satzung seien in dieser nunmehr mit dem Deutschen Roten Kreuz, der Arbeiterwohlfahrt und dem Paritätischen Wohlfahrtsverband drei Wohlfahrtsverbände explizit genannt, auf welche bzw. auf deren Einrichtungen sich ihre Tarifzuständigkeit bezieht. Da es sich bei der DR ... um eine in Trägerschaft des Deutschen Roten Kreuzes stehende Einrichtung handele (in der Rechtsform einer gGmbH), könne an ihrer Tarifzuständigkeit für bei dieser beschäftigte Arbeitnehmer kein Zweifel bestehen. Ein auf Feststellung der Nichtigkeit eines Tarifvertrags gerichteter Antrag könne bereits nicht tauglicher Gegenstand eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 97 Abs. 1 ArbGG sein und hätte daher durch das erstinstanzliche Gericht bereits als unzulässig abgewiesen werden müssen. Die tauglichen Gegenstände eines solchen Beschlussverfahrens ergäben sich unmissverständlich und abschließend aus der Vorschrift des § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG. Gegenstand könne allein die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung sein. Ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit von durch eine etwaig tarifunfähige Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifverträgen sei somit im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG iVm § 97 Abs. 1 ArbGG nicht statthaft. Die DR ... trägt vor, mit der ständigen Rechtsprechung, welche auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung finde, sei festzuhalten, dass eine lediglich teilweise Tarifzuständigkeit allenfalls zu einer Teilunwirksamkeit der streitgegenständlichen Tarifverträge führen könne. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit ergebe sich hingegen nicht. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die Beschwerdebegründung der DH ... vom 30. September 2010, die Beschwerdebegründung der Gewerkschaft V ... vom 03. November 2010, mit der zugleich auf die Beschwerde der DH ... erwidert worden sind, sowie die Schriftsätze vom 11. April 2011, vom 15. August 2011, vom 11. Oktober 2011 und vom 13. Januar 2012 und die Beschwerdeerwiderung der DR ... vom 08. Februar 2011 und den Schriftsatz vom 18. Mai 2011 sowie die Schriftsätze der DH vom 28. Februar 2011, vom 16. Juni 2011 und vom 16. September 2011 sowie den gesamten Akteninhalt, einschließlich der Sitzungsniederschrift, Bezug genommen. II. Die Beschwerde der DH ... ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig, weil sie gemäß §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist. In der Sache selbst hat die Beschwerde auch Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag zu 1) aus der Antragsschrift vom 19. August 2009 zu Unrecht entsprochen. Die DH ... ist für den Abschluss von Tarifverträgen für bei der DR ... beschäftigte Arbeitnehmer, soweit sie nicht kaufmännische oder verwaltende Berufe ausüben, tarifzuständig. Das folgt aus einer gesetzeskonformen Satzungsauslegung der Satzung vom 23. Februar 2011. Nach § 2 Nr. 1 der Satzung vom 23. Februar 2011 hat die DH ... ihre Tarifzuständigkeit auch auf andere Arbeitnehmergruppen bezogen, soweit diese in Unternehmen beschäftigt werden, in denen die DH ... Tarifpartner ist und diese ausdrücklich im Anhang zu § 2 Abs. 1 ausgelistet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist der Antrag zu 2) bereits unzulässig, da V ... das Feststellungsinteresse fehlt und der Antrag auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens gerichtet ist. Die Beschwerde von V ... ist ebenfalls gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig, weil sie gemäß §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist. In der Sache selbst musste der Beschwerde, ebenso wie den Anträgen zu 4a), 4b), 5a) und 5b), die erstmalig in der Beschwerdeinstanz gestellt worden sind, jedoch der Erfolg versagt bleiben. Der Antrag zu 3) aus der Antragsschrift vom 19. August 2009 (= Antrag zu III. in der Beschwerdeinstanz) und die Anträge zu 4a), 4b), 5a) und 5b) sind unzulässig, da Ver.di das Feststellungsinteresse fehlt und die Anträge auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens gerichtet sind. Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden in entsprechender Anwendung des § 313 Abs. 3 ZPO wie folgt kurz zusammengefasst: 1. Die Beschwerden der DH ... und von V ... sind zulässig, denn sie sind durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts beschwert und damit beschwerdebefugt. Dafür genügt es, dass sie durch die angefochtene Entscheidung in ihrer Rechtsstellung als Arbeitnehmerkoalition unmittelbar betroffen sind (vgl. BAG Beschluss vom 10. Februar 2009 - 1 ABR 36/08 - EzA § 2 TVG Nr. 12 Tarifzuständigkeit und BAG Beschluss vom 19. November 1985 - 1 ABR 37/83 - AP § 2 TVG Tarifzuständigkeit Nr. 4 = EzA § 2 TVG Nr. 15). Das ist sowohl bei Ver.di auch bei der DH ... der Fall. 2. Die Beteiligten eines Verfahrens nach § 97 Abs. 1 ArbGG, § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ergeben sich aus § 97 Abs. 2 ArbGG iVm § 83 Abs. 3 ArbGG. Beteiligt sind neben dem Antragsteller diejenigen Stellen, deren materielle Rechtsposition im Hinblick auf die Tarifzuständigkeit der betreffenden Koalition unmittelbar betroffen ist. Neben der Vereinigung, über deren Tarifzuständigkeit gestritten wird, sind dies Stellen und Vereinigungen auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite, die durch die Entscheidung rechtlich berührt werden können; grundsätzlich ist die Beteiligung der jeweiligen Spitzenverbände ausreichend (vgl. BAG Beschluss vom 10. Februar 2009 - 1 ABR 36/08 - EzA § 2 TVG Nr. 12 Tarifzuständigkeit und BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 19 m. w. N., BAGE 117, 308 = EzA § 2 TVG Nr. 28). Beteiligt ist außerdem die oberste Arbeitsbehörde eines Landes, wenn sich die Tarifzuständigkeit der Vereinigung entweder ausschließlich auf das Gebiet dieses Landes erstreckt oder die Tarifzuständigkeit nur für Tarifverträge bestritten wird, deren Geltungsbereich auf ein Land begrenzt ist. Bei länderübergreifender Zuständigkeit oder größerem Geltungsbereich ist stattdessen die oberste Arbeitsbehörde des Bundes beteiligt (vgl. BAG Beschluss vom 10. Februar 2009 - 1 ABR 36/08 - EzA § 2 TVG Nr. 12 Tarifzuständigkeit). Unter Anwendung der vorgenannten Rechtsgrundsätze waren über die im Verfahren angehörten Vereinigungen und Körperschaften hinaus keine weiteren Stellen beteiligt. Die DR ... ist als Tarifvertragspartner der DH ... in ihrer Rechtsstellung unmittelbar vom Ausgang des Verfahrens betroffen. DGB und CGB sind beteiligt als Spitzenorganisationen zur Wahrnehmung der Interessen anderer, möglicherweise konkurrierender Gewerkschaften. Außerdem sind das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als oberste Arbeitsbehörde des Bundes und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen als oberste Arbeitsbehörde des Landes zu beteiligen. 3. Der Antrag zu 1) aus der Antragsschrift vom 19. August 2009 ist zulässig, jedoch nicht begründet. a) Der Antrag zu 1) ist ausreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar mag es im Einzelfall schwierig sein zu bestimmen, ob ein bestimmter Beruf ein „kaufmännischer” oder „verwaltender” ist. Das führt aber nicht zur Unbestimmtheit des im vorliegenden Erkenntnisverfahren gestellten Antrags. Die entsprechende Beurteilung kann und muss im möglichen späteren Konfliktfall vorgenommen werden. b) V ... besitzt die nach § 97 Abs. 1 ArbGG nötige Antragsbefugnis. Diese steht Vereinigungen zu, deren Tarifzuständigkeit sich in räumlicher und sachlicher Hinsicht zumindest teilweise mit der gerade umstrittenen Tarifzuständigkeit einer anderen Vereinigung deckt (vgl. BAG Beschluss vom 10. Februar 2009 - 1 ABR 36/08 - EzA § 2 TVG Nr. 12 Tarifzuständigkeit). Nach § 4 der Satzung in Verbindung mit dem Anhang 1 (vgl. Ziffer 1.4) ist V ... bundesweit u.a. für die Beschäftigten in karitativen Einrichtungen tarifzuständig. Damit liegt hinsichtlich der Beschäftigten der DR ... die erforderliche Konkurrenz mit der DH ... vor, zumal V ... am 18. Januar 2007 einen Haustarifvertrag mit der DR ... abgeschlossen hat. c) V ... verfügt auch über das nach § 256 Abs. 1 ZPO nötige Feststellungsinteresse. Dessen bedarf es auch für das Verfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, § 97 Abs. 1 ArbGG. Für einen negativen, auf die Feststellung der (partiellen) Unzuständigkeit einer konkurrierenden Arbeitnehmervereinigung gerichteten Antrag besteht ein Feststellungsinteresse jedenfalls dann, wenn die konkurrierende Vereinigung sich anschickt, Tarifverhandlungen im Zuständigkeitsbereich der antragstellenden Gewerkschaft zu führen, oder Tarifverträge in diesem Bereich bereits geschlossen hat. Das ist hier der Fall, denn die DH ... hat am 31. Oktober 2006 mit der DR ... einen Manteltarifvertrag, einen Entgelttarifvertrag und einen Tarifvertrag über die Berufsausbildung abgeschlossen, die zum 01. Januar 2007 in Kraft getreten sind. d) Der Antrag zu 1) aus der Antragsschrift vom 19. August 2009 ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht begründet. Die DH ... ist nach ihrer Satzung vom 23. Februar 2011 für Arbeitnehmer in anderen als kaufmännischen und verwaltenden Berufen bei der DR ... tarifzuständig. aa) Die Tarifzuständigkeit ist die Befugnis einer an sich tariffähigen Vereinigung, Tarifverträge mit einem bestimmten Geltungsbereich abzuschließen. Sie richtet sich nach dem in der Satzung der Vereinigung festgelegten Organisationsbereich. Ihren Organisationsbereich legt jede Vereinigung in ihrer Satzung autonom fest. Sein Umfang muss eindeutig bestimmt sein. Er markiert für Mitglieder, Verbandsorgane und Dritte die Grenze wirksamen Handelns der Vereinigung. Für seine Bestimmung ist die Satzung ggf. auszulegen. Abzustellen ist auf den objektivierten Willen des Satzungsgebers. Wegen der normähnlichen Wirkung der Satzung körperschaftlich strukturierter Vereinigungen gelten - wie bei Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen - die Grundsätze der Gesetzesauslegung. Danach sind maßgeblich zunächst der Wortlaut und der durch ihn vermittelte Wortsinn, ferner der Gesamtzusammenhang, der Sinn und Zweck und die Entstehungsgeschichte der Satzung. Auch die bisherige tatsächliche Handhabung und die Anschauungen der beteiligten Berufskreise können von Bedeutung sein. Unerheblich sind der tatsächliche Abschluss von Tarifverträgen oder die Praxis der Aufnahme von Mitgliedern als solche. Sie allein vermögen die satzungsmäßige Tarifzuständigkeit nicht zu erweitern. Im Zweifelsfall gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem gesetzeskonformen und praktikablen Satzungsverständnis führt. Die Ausgestaltung ihres Organisationsbereichs und die damit verbundene Festlegung ihrer Tarifzuständigkeit steht grundsätzlich jeder Vereinigung frei. Dies ist Ausdruck der in Art. 9 Abs. 1, Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Vereins- und Koalitionsfreiheit. Dementsprechend kann etwa eine Arbeitnehmervereinigung ihren Organisationsbereich betriebs- oder unternehmensbezogen, branchen- oder berufsbezogen, regional oder personenbezogen festlegen. Ebenso gut kann sie eine Kombination mehrerer Kriterien wählen. Zulässig ist es auch, die Tarifzuständigkeit für die Arbeitnehmer bestimmter, konkret bezeichneter (Groß-)Unternehmen zu beanspruchen. Rechtlich ist es dabei nicht ausgeschlossen, dass eine Vereinigung ihren Organisationsbereich und ihre Tarifzuständigkeit auf sämtliche Arbeitnehmer der Bundesrepublik Deutschland erstreckt. Allerdings ist für die Vereinigung mit der Entscheidung für eine Allzuständigkeit die Gefahr eines Verlustes der Tariffähigkeit verbunden. Zu dieser gehört eine soziale Mächtigkeit, die eine entsprechende Durchsetzungskraft und ausreichende organisatorische Leistungsfähigkeit in einem zumindest nicht unerheblichen Teil des selbst beanspruchten Zuständigkeitsbereichs voraussetzt. Das ist bei der Satzungsauslegung zur Bestimmung des Zuständigkeitsbereichs im Interesse der Vereinigung zu berücksichtigen (vgl. nur BAG Beschluss vom 10. Februar 2009 - 1 ABR 36/08 - EzA § 2 TVG Nr. 12 Tarifzuständigkeit, m.w.N.). bb) Wendet man die vorstehenden Rechtsgrundsätze an, so ergibt die Auslegung der Satzung der DH ... in ihrer am 23. Februar 2011 in Kraft getretenen Fassung, dass die DH ... für Arbeitnehmer in anderen als kaufmännischen oder verwaltenden Berufen der tarifzuständig ist. (1) Vereinigungen können ihren satzungsgemäßen Zuständigkeitsbereich ändern, wenn ihnen dies erforderlich oder zweckmäßig erscheint. Dies gehört zu ihrer vereinsrechtlichen Satzungsautonomie und garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit. Für die Entscheidung über einen gegenwarts- und zukunftsbezogenen Antrag auf Feststellung der Tarif(un)zuständigkeit einer Vereinigung kommt es auf die Satzung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. BAG Beschluss vom 10. Februar 2009 - 1 ABR 36/08 - EzA § 2 TVG Nr. 12 Tarifzuständigkeit, m.w.N.). Maßgeblich ist damit die Satzung vom 23. Februar 2011. Bedenken gegen deren vereinsrechtliche Wirksamkeit sind von den Beteiligten nicht (mehr) geltend gemacht worden und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Durch die Eintragung der von der DH ... beschlossenen Satzungsänderungen am 23. Februar 2011 ins Vereinsregister ist der Nachweis ordnungsgemäßer Beschlussfassung als erbracht anzusehen. Anlass für die Satzungsänderungen der DH ... vom 12. Juni 2009, die Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 18. Juni 2010 gewesen ist, und zuletzt vom 23. Februar 2011 war offenkundig der Beschluss des BAG vom 10. Februar 2009 (aaO.). Nach dieser Entscheidung ist die DH ... für Mitarbeiter der Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes in Sachsen, die andere als kaufmännische oder verwaltende Berufe ausüben, nicht tarifzuständig gewesen, da die DH ... nach § 2 Nr. 1 ihrer geltenden Satzung ihre Tarifzuständigkeit auf kaufmännische und verwaltende Berufe beschränkt hat. (2) Den Organisationsbereich der DH ... legt u.a. § 2 Nr. 1 der neuen Satzung vom 23. Februar 2011 fest. Vorrangig hat die DH ... ihre Zuständigkeit § 2 Nr. 1 Abs. 1 der Satzung vom 23. Februar 2011 in der Weise bestimmt, dass sie zuständig ist für die Arbeitnehmergruppen in kaufmännischen und verwaltenden Berufen. Daneben hat die DH ... allerdings nunmehr ihre Zuständigkeit im Vergleich zur Satzung vom 12. März 2007 erweitert und von ihrer Satzungsbefugnis Gebrauch gemacht. Nunmehr bestimmt § 2 Nr. 1 Abs. 3 der Satzung vom 23. Februar 2011, dass in Tarifverträge auch andere Arbeitnehmer-Gruppen einbezogen werden können, soweit sie in Unternehmen oder Branchen beschäftigt werden, in denen die DHV Tarifpartner ist oder in denen die DH ... über eine hinreichende Repräsentativität verfügt. Diese sind im Anhang zur Satzung, der Bestandteil der Satzung ist, abschließend aufgeführt. Im Anhang der Satzung wird von der DH ... festgelegt, dass eine spezielle Zuständigkeit der DH ... für die Beschäftigungsverhältnisses u.a. des Tarifbereiches „Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt, Paritätischer Wohlfahrtsverband sowie Einrichtungen unter deren Trägerschaft gleich welcher Rechtsform“ besteht. Nach dem Wortlaut der vorgenannten Satzung hat die DH ... die Ausgestaltung ihres Organisationsbereichs und die damit verbundene Festlegung ihrer Tarifzuständigkeit in der Weise vorgenommen, dass in Tarifverträge auch andere Arbeitnehmer-Gruppen einbezogen werden, soweit sie in Unternehmen oder Branchen beschäftigt werden, in denen die DH ... Tarifpartner ist. Die DH ... ist bei der DR ... bereits Tarifpartner gewesen, denn im Jahr 2006 hat die DH mit der DR ... die o.g. Tarifverträge abgeschlossen. Im Beschluss vom 10. Februar 2009 (aaO.) hat das BAG klargestellt, dass der Organisationsbereich der DH..., solange die Satzung vom 12. März 2007 galt, satzungsgemäß auf Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen beschränkt war, so dass die DH ... nach ihrem damaligen Satzungsverständnis jedenfalls für die vorgenannten Arbeitnehmergruppen Tarifpartner der DR ... gewesen ist. Mithin liegt diese Voraussetzung des § 2 Nr. 1 Abs. 3 der Satzung vom 23. Februar 2011 vor, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob die DH ... über eine hinreichende Repräsentativität verfügt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Absatzes 3 des § 2 Nr. 1 der Satzung vom 23. Februar 2011 hat die DH ... nämlich ihre Zuständigkeit in zwei weiteren Fallgestaltungen angenommen: Entweder die DH ... ist Tarifpartner oder die DH ... verfügt über eine hinreichende Repräsentativität. Hier liegt bereits die erstgenannte Fallgestaltung vor, so dass es entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts dahingestellt bleiben kann, ob die Verwendung des Begriffs der „hinreichenden Repräsentativität“ bestimmt genug ist. Da die DH ... im Anhang zur Satzung außerdem diejenigen Tarifbereiche, Branchen, Unternehmen, Betriebe und Einrichtungen aufgelistet hat, in denen sie ihre spezielle Zuständigkeit annimmt, und diesen Anhang ausdrücklich zum Gegenstand ihrer Satzung gemacht hat, hat sie ihren Organisationsbereich eindeutig bestimmt. Bei der DR ... handelt es sich um eine Einrichtung unter der Trägerschaft des Deutschen Roten Kreuzes, die unter der Rechtsform der gGmbH betrieben wird. Anzumerken bleibt an dieser Stelle, dass auch V... eine vergleichbare Ausgestaltung in ihrer Satzung vom 12./13. März 2008 (Anlage A 1) vorgenommen hat. In § 4 Nr. 1 Satz 1 der vorgenannten Satzung wird ausdrücklich auf den Anhang 1 Bezug genommen, in dem der Organisationsbereich von V... bestimmt wird. 4. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts in der Antrag zu 2) aus der Antragsschrift vom 19. August 2009 unzulässig. a) Mit dem Antrag zu 2) verfolgt Ver.di die Feststellung, dass die DH ... zum jeweiligen Zeitpunkt des Manteltarifvertragsabschlusses, des Entgelttarifvertragsabschlusses sowie des Tarifvertrages über die Berufsausbildung - jeweils abgeschlossen am 31. Oktober 2006, in Kraft getreten am 01. Januar 2007, in der Fassung der Protokollnotiz vom 09. Februar 2007 mit der DR ... - nicht tarifzuständig war für den Abschluss von Tarifverträgen für bei der DR ... beschäftigte Arbeitnehmer, soweit sie nicht kaufmännische oder verwaltende Berufe ausüben. Damit begehrt V... eine vergangenheitsbezogene Feststellung der Tarifunzuständigkeit der DH ... die jedoch nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 97 Abs. 1 ArbGG sein kann. b) Soweit das Arbeitsgericht die Zulässigkeit einer vergangenheitsbezogenen Feststellungsklage, soweit die Tarifzuständigkeit im Streit ist, annimmt, da nicht auszuschließen sei, dass aufgrund des kollektivrechtlichen Charakters der Tarifverträge, insbesondere da es vorliegend um den gesamten Inhalt der Tarifverträge gehe, soweit die Tarifverträge nicht kaufmännische und verwaltende Berufe betreffen, sich Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben könnten, auch wenn sie momentan noch nicht konkret ersichtlich seien und die im öffentlichen Interesse liegende Ordnungsfunktion von Tarifverträgen dies gebiete, überzeugt dies nicht. Mit Recht weist die DH ... insoweit darauf hin, dass insoweit das Arbeitsgericht die Systematik des Verfahrens nach § 97 Abs. 1 ArbGG verkennt und im Übrigen nicht erkennbar ist, welche Rechtsfolgen sich für die Gegenwart oder Zukunft ergeben können. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass das Arbeitsgericht selbst davon ausgeht, dass diese nicht ersichtlich sind. Der pauschale Hinweis auf die Ordnungsfunktion von Tarifverträgen überzeugt vor dem Hintergrund der gesetzlichen Konzeption des Verfahrens nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, § 97 Abs. 1 ArbGG ebenfalls nicht. Nach der gesetzlichen Konzeption des Verfahrens nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, § 97 Abs. 1 ArbGG handelt es sich um einen gegenwarts- und zukunftsbezogenen Antrag auf Feststellung der Tarif(un)zuständigkeit einer Vereinigung (m.w.N.). vgl. BAG Beschluss vom 19. November 1985 - 1 ABR 37/83 - 1 ABR 37/83 - BAGE 50, 179 bis 202; BAG Beschluss vom 24. Juli 1990 - 1 ABR 92/89 - juris; BAG Beschluss vom 12. Dezember 1995 - 1 ABR 27/95 - AP Nr. 5 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit = EzA § 2 TVG Tarifzuständigkeit Nr. 3; BAG Urteil vom 19. Februar 2003 - 4 AZR 708/01 - NZA 2004, 64; BAG Beschluss vom 18. Juli 2006 - 1 ABR 36/05 - BAGE 119, 103 - 121 (Rz. 26); BAG Beschluss vom 10. Februar 2009 - 1 ABR 36/08 - EzA § 2 TVG Nr. 12 Tarifzuständigkeit (Rz. 30) m.w.N.). Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Für eine nur auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung, aus der sich keinerlei Rechtsfolgen für die Zukunft mehr ergeben, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig nicht. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass er im Recht war, oder eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (vgl. BAG Beschluss vom 09. November 2010 - 1 ABR 76/09 - AP Nr. 103 zu § 256 ZPO 1977). Auch für das Verfahren nach § 9 TVG hat das BAG (Urteil vom 06. Juni 2007 - 4 AZR 411/06 - AP Nr. 11 zu § 9 TVG = EzA § 91a ZPO 2002 Nr. 3) klargestellt, dass für eine auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung das Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses dabei einer besonderen Begründung bedarf. Die Klage ist in diesem Fall nur zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben. Im Anwendungsbereich von § 9 TVG ist bei beendeten Tarifverträgen in der Regel ein besonderes Feststellungsinteresse der klagenden Tarifvertragspartei an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens oder an der Auslegung einer Tarifnorm nicht mehr gegeben. Das folgt aus der Funktion von § 9 TVG, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Zukunft zu schaffen. Die Privilegierung der Tarifvertragsparteien und die Bindungswirkung der Ergebnisse der zwischen ihnen geführten Rechtsstreitigkeiten aus dem Tarifvertrag oder über dessen Bestehen beruht auf der Normsetzungsbefugnis der Parteien und erstreckt sich deshalb auf den Bestand und die Auslegung der von ihnen selbst gesetzten Normen. Endet die Laufzeit des Tarifvertrages ohne Nachwirkung, so wird er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf normativer Grundlage umgesetzt. Das dem Feststellungsinteresse allgemein zugrunde liegende Interesse der Tarifvertragspartei an der Friedens- und Durchführungspflicht und an der Klarheit für die Beratung der Mitglieder und das Verhalten bei zukünftigen Tarifvertragsverhandlungen. Von diesen Grundsätzen hat das BAG Ausnahmen für denkbar erachtet und dies aus dem Sinn und Zweck von § 9 TVG, der zumindest als Nebeneffekt der Prozesswirtschaftlichkeit dient, hergeleitet und darauf verwiesen, dass möglicherweise viele Einzelstreitigkeiten vermieden werden können, wenn eine Entscheidung nach § 9 TVG vorliegt (vgl. BAG Urteil vom 06. Juni 2007 - 4 AZR 411/06 - aaO.). Diese Überlegungen zur Zulässigkeit eines vergangenheitsbezogenen Feststellungsantrags bei einer Verbandsklage nach § 9 TVG können aber bereits deshalb dahingestellt bleiben, da V ... für eine Verbandsklage nach § 9 TVG offenkundig das Feststellungsinteresse fehlt, denn erforderlich ist, dass zwischen den Tarifvertragsparteien die Gültigkeit oder der Inhalt einer Tarifnorm umstritten ist; dass Dritte, andere Verbände oder staatliche Stellen die Wirksamkeit oder Auslegung eines Tarifvertrags anzweifeln, genügt nicht (vgl. BAG Urteil vom 30. Mai 2001 - 4 AZR 387/00 - AP Nr. 64 zu § 256 ZPO = EzA § 256 ZPO Nr. 56; vgl. auch Erf-Kom-Franzen, 11. Aufl., § 9 TVG Rz. 8). V ... ist nicht Tarifvertragspartei des Manteltarifvertrags, des Entgelttarifvertrags sowie des Tarifvertrages über die Berufsausbildung, jeweils abgeschlossen am 31. Oktober 2006, so dass Ver.di Dritter ist. Hinzu kommt, dass Ver.di vorliegend das Verfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, § 97 Abs. 1 ArbGG gewählt hat und die Rechtsgedanken zur vergangenheitsbezogenen Feststellung bei einer Verbandsklage bei einem Verfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, § 97 Abs. 1 ArbGG nicht herangezogen werden können. c) Soweit V ... auf die Entscheidungen des LArbG Köln (Beschluss vom 20. Mai 2009 - 9 TABV 105/08 - LAGE § 2 TVG Nr. 7) und des LArbG Hamburg (Beschluss vom 23. Dezember 2010 - 2 TaBV 3/10 - juris; beim BAG unter dem Aktenzeichen 1 ABR 3/11 anhängig) verweist und aus diesen Entscheidungen Argumente für die Zulässigkeit eines vergangenheitsbezogenen Antrags auf Feststellung der Tarif(un)zuständigkeit einer Vereinigung herleiten will, ist dazu folgendes ausführen: Streitgegenstand des vom LArbG Köln entschiedenen Verfahrens war die Tariffähigkeit der Gewerkschaft GNBZ. In derartigen Verfahren wird ein vergangenheitsbezogener Antrag als zulässig angesehen, soweit die Tariffähigkeit der betreffenden Arbeitnehmervereinigung zu dem vom Antrag umfassten Zeitraum umstritten ist (vgl. dazu Koch in Festschrift Düwell, 2011, Seite 274, 281 m.w.N.). Ein derartiges Verfahren steht aber vorliegend nicht in Rede, denn die Tariffähigkeit der DH ... war niemals im Streit, sondern V ... hat lediglich die Tarifzuständigkeit für bestimmte Arbeitnehmergruppen in Abrede genommen. Auch die Entscheidung des LArbG Hamburg vom 23. Dezember 2010 stützt die Argumentation von V ... nicht. Streitgegenstand dieses Verfahrens war ein Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG, denn das Arbeitsgerichts Siegburg hat durch Beschluss vom 14. Januar 2008 - 1 BV 89/07 - das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2 a Abs. 1 Nr. ArbGG ausgesetzt. Demgemäß musste das LArbG Hamburg die vom Arbeitsgericht Siegburg vorgelegte Vorfrage entscheiden und auch insoweit besteht eine Antragsbefugnis und ein Feststellungsinteresse (vgl. LArbG Hamburg Beschluss vom 23. Dezember 2010 - 2 TaBV 3/10 - juris, Seite 21 ff). Mit Recht hat das LArbG Hamburg darauf hingewiesen, dass aus dem Wortlaut des § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG kein ausschließlicher Gegenwarts- und Zukunftsbezug hergeleitet werden kann, da es maßgeblich auf das ausgesetzte Verfahren ankommt und demgemäß die Rechtshängigkeit des ausgesetzten Verfahren stets früher eintreten muss als in dem Verfahren nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG. Vor diesem Hintergrund ist das Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG, in dem die Tarifzuständigkeit bei einem (aktuellen) Streit zwischen Arbeitnehmervereinigungen geklärt werden soll, hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der vergangenheitsbezogenen Feststellung der Tarifzuständigkeit anders zu behandeln als in einem Verfahren nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG, in dem die Frage der Tarifzuständigkeit wegen eines Aussetzungsbeschlusses geklärt werden soll. 5. Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht den Antrag zu 3) aus der Antragsschrift vom 19. August 2009 als unbegründet zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist dieser Antrag zu 3) jedoch bereits unzulässig. Auch der Antrag zu 3), der in der Beschwerdeinstanz als Antrag zu III. weiterverfolgt und mit dem die Feststellung begehrt wird, dass sowohl der zwischen der DH ... und der DR ... abgeschlossene Manteltarifvertrag als auch der Entgelttarifvertrag sowie der Tarifvertrag über die Berufsausbildung - jeweils abgeschlossen am 31. Oktober 2006 und in Kraft getreten am 01. Januar 2007 jeweils in der Fassung der Protokollnotiz vom 09. Februar 2007 - nichtig ist, soweit er sich auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezieht, die nicht kaufmännische und verwaltende Berufe ausüben, ist ausschließlich vergangenheitsbezogen, so dass kein Feststellungsinteresse für V ... erkennbar ist. Auf die Ausführungen zu der Ziffer 4) der Gründe wird Bezug genommen. 6. Die Anträge zu 4a) und 4b) aus dem Schriftsatz vom 11. April 2011 sind ebenfalls ausschließlich vergangenheitsbezogen, so dass Ver.di das Feststellungsinteresse fehlt. Die Anträge sind aber auch hinsichtlich der begehrten Feststellung betreffend den Manteltarifvertrag vom 23. März 2009 noch aus einem weiteren Gesichtspunkt heraus unzulässig. Die DH ... hat mit Schriftsatz vom 16. Juni 2011 (Seite 2) klargestellt, dass ein Manteltarifvertrag vom 23. März 2009 nicht existiert und darauf hingewiesen, dass es sich bei der von V ... vorgelegten Kopie (Anlage zum Schriftsatz vom 11. April 2011) um ein internes Arbeitspapier der DR ... handelt. Diesem Sachvortrag ist V ... im Schriftsatz vom 15. August 2011 (Seite 6 unten und 7 oben) nicht mehr ausdrücklich entgegengetreten, sondern hat darauf hingewiesen, dass dieses Papier nicht zu einer gesteigerten Transparenz der Tarifvertragslage zwischen der DH ... und der DR ... führt und lediglich die Einarbeitung einer Protokollnotiz vom 10. Februar 2009 gerügt. Ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des Manteltarifvertrags vom 23. März 2009 ist mangels dessen Existenz bereits deshalb nicht erkennbar. 7. Die Anträge zu 5a) und 5b) aus dem Schriftsatz vom 11. April 2011 sind ebenfalls ausschließlich vergangenheitsbezogen, so dass V ... das Feststellungsinteresse fehlt. Auch insoweit geht es Ver.di lediglich um die Erstattung eines Rechtsgutachtens; auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. III. Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei. Die Rechtsbeschwerde war nach den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Rath Washausen Kloppenburg