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Urteil

4 Sa 77/13

Landesarbeitsgericht Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2014:0408.4SA77.13.0A
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Leitsätze
Der Arbeitgeber kann zuungunsten seiner Beschäftigten von den Abweichungsmöglichkeiten in der Anlage 14 der AVR nur Gebrauch machen, wenn er auf alle Arbeitsverhältnisse die AVR oder gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlagen anwendet. (Rn.64) Eine Auslegung, wonach die Nichtanwendung der AVR für eine kleine Zahl von Arbeitsverhältnissen - hier: geringfügig Beschäftigte im Umfang von ca. 1 % der Belegschaft - unschädlich sein soll, lässt sich mit dem Wortlaut des § 1 Abs. 5 AVR nicht vereinbaren. (Rn.65)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. September 2013 - 22 Ca 86/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Arbeitgeber kann zuungunsten seiner Beschäftigten von den Abweichungsmöglichkeiten in der Anlage 14 der AVR nur Gebrauch machen, wenn er auf alle Arbeitsverhältnisse die AVR oder gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlagen anwendet. (Rn.64) Eine Auslegung, wonach die Nichtanwendung der AVR für eine kleine Zahl von Arbeitsverhältnissen - hier: geringfügig Beschäftigte im Umfang von ca. 1 % der Belegschaft - unschädlich sein soll, lässt sich mit dem Wortlaut des § 1 Abs. 5 AVR nicht vereinbaren. (Rn.65) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. September 2013 - 22 Ca 86/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten war gemäß § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Arbeitsgericht Hamburg erkannt, dass die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung 2011 in Höhe von € 1.228,16 brutto gemäß der Anlage 14 Abs. 1 bis 3 AVR verlangen kann und der Anspruch der Klägerin nicht gemäß Anlage 14 Abs. 4 AVR entfallen ist. Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO): 1. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die angerufene Kammer folgt im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung den Ausführungen des Arbeitsgerichts und macht sie sich zu Eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG), so dass auf die Entscheidungsgründe im einzelnen Bezug genommen werden kann. Auch unter Berücksichtigung des Sach- und Rechtsvorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz erweist sich die Berufung als unbegründet. Insgesamt und im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz sind folgende Ausführungen veranlasst: a) Ohne Rechtsfehler hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die AVR auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung kommen. Ausweislich des zwischen den Arbeitsvertragsparteien abgeschlossenen Dienstvertrags vom 01. August 2001 (Anlage K 1, Bl. 4 d.A.) haben die Parteien in Ziffer 2. die Arbeitsvertragsbedingungen des Albertinen-Diakoniewerkes (AVB) in der jeweils gültigen Fassung einzelvertraglich vereinbart. Gemäß Ziffer 1. der AVB finden die Arbeitsvertragsrichtlinien des diakonischen Werkes der evangelischen Kirche in Deutschland in ihrer jeweils geltenden Fassung einschließlich ergänzender, ändernder und ersetzender Regelungen Anwendung, ausgenommen ist jedoch § 27 AVR betreffend einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenen Versorgung. Zutreffend hat das Arbeitsgericht insoweit darauf hingewiesen, dass es keiner Entscheidung darüber bedarf, ob die AVB als Dienstvereinbarung gemäß § 36 Abs.1 MVG.EKD unwirksam sind. Eine etwaige Unwirksamkeit hätte nämlich nur zur Folge, dass die AVB kollektivrechtlich nicht gelten würden. Unabhängig davon kann aber durch einzelvertragliche Bezugnahme der Inhalt einer ggf. kollektivrechtlich unwirksamen Dienstvereinbarung für ein bestimmtes Arbeitsverhältnis von dessen Parteien vereinbart werden. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte als Verwenderin der Arbeitsvertragsklausel im Formulararbeitsvertrag nicht auf die Unwirksamkeit zulasten des Arbeitnehmers berufen darf, denn der Arbeitgeber hat den Mangel der etwaigen Wirksamkeit der AVB zu vertreten und damit mögliche Folgebelastungen wegen der fehlenden Wirksamkeit tragen. Die Inhaltskontrolle von Formulararbeitsverträgen schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst vorformulierten Vertragsbedingungen (vgl. nur BAG Urteil vom 28. Juni 2006 - 10 AZR 407/05 - (Rn. 15) AP Nr. 80 zu § 74 HGB m.w.N.). b) Mithin finden die AVR auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung, die zur Gewährung einer Jahressonderzahlung in ihrer Anlage 14 Folgendes regeln: „(1) Die Mitarbeiterinnen oder der Mitarbeiter, die oder der sich am 01. November eines Jahres in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, das mindestens bis zum 31. Dezember des Jahres besteht, erhält eine Jahressonderzahlung. (2) Die Höhe der Jahressonderzahlung errechnet sich aus der Summe der Bezüge gemäß Unterabsatz 3 der Monate Januar bis einschließlich Oktober des Jahres, dividiert durch zehn. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit denen vertraglich variable Mehrarbeit vereinbart ist, erhöht sich dieser Betrag um die durchschnittliche Vergütung der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit. [...] (3) Die Jahressonderzahlung wird zur Hälfte im November des laufenden Jahres, die zweite Hälfte im Juni des Folgejahres gezahlt. Die Höhe der Zahlung im Juni ist vom betrieblichen Ergebnis der Einrichtung abhängig. Dies gilt auch für die wirtschaftlich selbstständig arbeitenden Teile der Einrichtung, wenn die zuständige Mitarbeitervertretung in einer Dienstvereinbarung der Anwendung einer von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vorgelegten Liste von wirtschaftlich selbstständig arbeitenden Teilen der Einrichtung zugestimmt hat. (4) Weist die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber nach, das bei voller Juni-Zahlung der anteiligen Bruttopersonalkosten der Jahressonderzahlung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein negatives betriebliches Ergebnis im Vorjahr (Wirtschaftsjahr der geleisteten November Zahlung) vorliegen würde, entfällt der Anspruch auch teilweise in dem Maße, in dem die Reduzierung in Summe zu einem ausgeglichenen Ergebnis führt. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers oder einer Treuhandstelle vorliegt, aus dem sich der Umfang des negativen betrieblichen Ergebnisses und die Summe der regulären betrieblichen Juni-Zahlung ergibt. Bestandteil der vorzulegenden Unterlagen ist die Zuordnung der Kosten der zentralen Dienste zu den wirtschaftlich selbstständig arbeitenden Teilen der Einrichtung. (5) Ein negatives betriebliches Ergebnis liegt vor, wenn der Jahresüberschuss, der sich aus § 243 HGB abgeleitet - ohne betriebsfremde Aufwendungen und Erträge - ohne außerordentliche Aufwendungen und Erträge im Sinne von § 277 Abs. 4 HGB - ohne aperiodische Aufwendungen und Erträge - ohne Ergebnis Auswirkungen aus Bilanzierungs- und Bewertungsänderungen - mit Pflichtrückstellungen für Altersteilzeit, Jubiläumszuwendungen und bereits beauftragten Instandhaltungsmaßnahmen, die im ersten Quartal des Folgejahres abgeschlossen werden - ohne Erträge aus der Auflösung bzw. ohne Aufwendungen aus der Bildung von Aufwandsrückstellungen gemäß § 249 Abs. 2 HGB - bei Einrichtungen, die zur Finanzierung laufender Kosten regelmäßig und betriebsüblich Spenden einsetzen, mit Spenden in der entsprechenden Höhe - mit außerordentlichen Erträgen aus Pflegesatzstreitigkeiten negativ ist. [...]“ § 1 Abs. 5 AVR enthält zum Anwendungsbereich der Anlage 14 folgende Bestimmung: „(5) Von den Abweichungsmöglichkeiten in § 17 und den Anlagen 14 und 17 der AVR können Einrichtungen nur Gebrauch machen, wenn a) auf alle Dienstverhältnisse der Einrichtung und der mit ihr verbundenen Einrichtungen, die Mitglied in einem diakonischen Werk sind, die Richtlinien (AVR) oder eine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage angewandt werden, b) Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nur zur kurzfristigen Überbrückung von Personalengpässen eingesetzt werden. Bei Einrichtungsträgern, in deren Einrichtungen insgesamt mehr als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt sind, ist eine kurzfristige Überbrückung im Sinne dieser Regelung anzunehmen, wenn nicht mehr als 5 v. H. der insgesamt im Jahresdurchschnitt beschäftigten Vollkräfte in den Einrichtungen des Trägers Leiharbeitnehmer i.S. d. AÜG sind. Bei der Ermittlung der Anzahl der Vollkräfte sind Teilzeitbeschäftigte anteilig zu berücksichtigen. Beschäftigte, die mindestens in Höhe des AVR - Entgeltes beschäftigt werden, bleiben außer Betracht. Erfüllen Einrichtungen am 01. Juli 2007 diese Voraussetzungen nicht, so können sie von den Abweichungsmöglichkeiten Gebrauch machen, wenn sie durch Dienstvereinbarung a) einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren zur vollständigen Anwendung der AVR oder einer gleichwertigen Arbeitsvertragsgrundlage oder b) für drei Jahre eine abweichende Beschäftigungsquote für Leiharbeitnehmer festlegen. Anmerkung zu Abs. 5: Gleichwertig ist eine Arbeitsvertragsgrundlage, die nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung zu Stande gekommen ist, sowie die für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Regelungen. c) Zutreffend hat das Arbeitsgericht ferner angenommen, dass die Anspruchsvoraussetzungen auf Zahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung für das Jahr 2011 in Höhe von unstreitig € 1.228,16 brutto im Falle der Klägerin vorliegen, denn die Klägerin gehört zu dem gemäß Anlage 14 Abs. 1 bis 3 AVR anspruchsberechtigten Personenkreis und die Klägerin hat sich, wie von Anlage 14 Abs. 1 AVR gefordert, sowohl am 01. November 2011 als auch am 31. Dezember 2011 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten befunden. d) Ohne Rechtsfehler hat das Arbeitsgericht außerdem angenommen, dass der Anspruch der Klägerin auf die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung 2011 nicht gemäß Anlage 14 Abs. 4 AVR entfallen ist. aa) Nach dem Wortlaut der Anlage 14 Abs. 4 AVR entfällt der Anspruch auch teilweise in dem Maße, in dem die Reduzierung in Summe zu einem ausgeglichenen Ergebnis führt, wenn der Dienstgeber nachweist, dass bei voller Juni-Zahlung der anteiligen Bruttopersonalkosten der Jahressonderzahlung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein negatives betriebliches Ergebnis im Vorjahr (Wirtschaftsjahr der geleisteten November Zahlung) vorliegen würde. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers oder einer Treuhandstelle vorliegt, aus dem sich der Umfang des negativen betrieblichen Ergebnisses und die Summe der regulären betrieblichen Juni-Zahlung ergibt. bb) Die Auslegung von Arbeitsvertragsrichtlinien erfolgt obwohl es sich nicht um normativ wirkende Tarifregelungen handelt, sondern um Kollektivvereinbarungen besonderer Art, nach den für die Tarifauslegung maßgeblichen Grundsätzen (vgl. nur BAG Urteil vom 18. November 2009 - 4 AZR 493/08 - (Rn. 29) EzA § 611 BGB 2002 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 13 m.w.N.). Danach gilt folgendes: Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Somit ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. nur BAG Urteile 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 25; vom 11. Juli 2012 - 10 AZR 236/11 - Rn. 12; 16. Juni 2010 - 4 AZR 944/08 - Rn. 18; 23. September 2009 - 4 AZR 382/08 - Rn. 14). cc) Zwar hat die Beklagte mit der Bescheinigung der BRB Revision und Beratung OHG (Anlage B 1) das Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers vorgelegt, das bestätigt, dass das betriebliche Ergebnis der Beklagten für das Jahr 2011 bereits ohne Auszahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung an die Mitarbeiterin und Mitarbeiter negativ ist. Das betriebliche Ergebnis der Beklagten weist per 31. Dezember 2011 einen Jahresfehlbetrag von € 580.072 aus. Aus der vorgenannten Bescheinigung ergibt sich weiter, dass sich bei Auszahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung 2011 das betriebliche Ergebnis der Beklagten für das Geschäftsjahr 2011 auf negativ € 961.414 belaufen würde, dabei € 503.990 auf die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung entfallen würden. Damit liegen aber erkennbar die Voraussetzungen der Anlage 14 Abs. 4 Satz 1 AVR nicht vor, denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut entfällt der Anspruch auch teilweise in dem Maße, in dem die Reduzierung in Summe zu einem ausgeglichenen Ergebnis führt. Die Nichtauszahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung 2011 hätte ausweislich der vorgenannten Bescheinigung der BRB Revision und Beratung OHG (Anlage B 1) nicht zu einem ausgeglichenen Ergebnis bei der Beklagten geführt, sondern das Ergebnis wäre weiterhin deutlich negativ gewesen. Es nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen den ausdrücklichen Wortlaut von Kollektivvereinbarungen zu korrigieren. Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt sind die Prozessbevollmächtigten der Parteien bereits im Urteil der Kammer vom 21. Januar 2014 (- 4 Sa 45/13 -) ausdrücklich hingewiesen worden. e) Mit Recht hat das Arbeitsgericht zudem darauf hingewiesen, dass gemäß § 1 Abs. 5 a) AVR Einrichtungen von den Abweichungsmöglichkeiten u.a. des Absatzes 4 der Anlage 14 der AVR nur dann Gebrauch machen können, wenn sie auf alle Dienstverhältnisse der Einrichtung die AVR, oder aber eine den AVR gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage anwenden. aa) Ausweislich der Ziffer 1. der AVB wendet die Beklagte - unstreitig - bereits wegen anderer Regelungen zur Altersversorgung die AVR jedenfalls nicht vollständig auf alle Dienstverhältnisse an, denn hinsichtlich einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird § 27 AVR ausdrücklich ausgenommen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Arbeitsgericht gerade nicht verkannt, dass die Nichtanwendung des § 27 AVR auf den AVB beruht. Der Wortlaut des § 1 Abs. 5a) AVR ist auch insoweit eindeutig: Von den Abweichungsmöglichkeiten in § 17 und den Anlagen 14 und 17 der AVR können Einrichtungen nur Gebrauch machen, wenn auf alle Dienstverhältnisse der Einrichtung und der mit ihr verbundenen Einrichtungen, die Mitglied in einem diakonischen Werk sind, die Richtlinien (AVR) oder eine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage angewandt werden. Die Anwendung der AVR ist vorliegend gerade nicht uneingeschränkt erfolgt, sondern mit den AVB, die von der Beklagten vereinbart und angewendet wurden, ist die Anwendung des § 24 AVR hinsichtlich der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gerade ausgeschlossen worden. bb) Zutreffend hat das Arbeitsgericht außerdem darauf hingewiesen, dass die Beklagte nicht auf alle Arbeitsverhältnisse eine den AVR gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage anwendet. Unabhängig von der Frage der Gewährung einer Zusatzversorgung und deren etwaiger Ausgestaltung wendet die Beklagte jedenfalls für ihre geringfügig beschäftigten Mitarbeiter, die nach Maßgabe von Arbeitsverträgen entsprechend dem Muster nach Anlage K 8 beschäftigt werden, weder die AVR, noch eine den AVR gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage an. Im sog. Mini-Job-Vertrag, den die Klägerin als Anlage K 8 vorgelegt hat, werden die AVR ausdrücklich nicht einzelvertraglich vereinbart, sondern es werden eine Arbeitszeit auf Abruf und ein Stundensatz von € 10,00 brutto vereinbart. Ausweislich des sog. Mini-Job-Vertrages entspricht die von der Beklagten gezahlte Vergütung der im Betrieb angewandten tariflichen Stundenvergütung. Daraus wird deutlich, dass es bei einem Gesamtvergleich der Arbeitsbedingungen an einer materiellen Gleichwertigkeit mit den AVR fehlt, denn alle nach den AVR über die reine Stundenvergütung hinaus geschuldeten Leistungen sind gegenüber den geringfügig Beschäftigten nicht geschuldet. Dazu gehören z.B. die Sondervergütung nach der Anlage 14, der verlängerte Krankengeldzuschuss und die Erschwerniszuschläge für Nacht-, Sonnen- und Feiertagsarbeit und Überstundenzuschläge. Ohne Rechtsfehler hat das Arbeitsgericht ferner angenommen, dass es auf die „Betroffenheit der Klägerin“ insoweit nicht ankommt, denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 1 Abs. 5 a) AVR können Einrichtungen von den Abweichungsmöglichkeiten u.a. des Absatzes 4 der Anlage 14 der AVR nur dann Gebrauch machen, wenn sie auf alle Dienstverhältnisse der Einrichtung die AVR, oder aber eine den AVR gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage anwenden. Eine „Betroffenheit der Klägerin“ ist danach nach den Voraussetzungen der vorgenannten Kollektivregelung nicht erforderlich. f) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufungskammer ist der in der mündlichen Verhandlung vom 08. April 2014 geäußerten Anregung beider Parteien gefolgt und hat die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die Klägerin begehrt die Zahlung des zweiten Teils einer Jahressonderzahlung für das Jahr 2011. Die Klägerin ist seit dem 01. August 2001 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung (Bl. 4 d.A.) die Arbeitsvertragsbedingungen des Albertinen-Diakoniewerkes (AVB) Anwendung. In den AVB (Bl. 7 d.A.) wird in Ziff. 1 darauf verwiesen, dass auf Arbeitsverhältnisse der Dienstnehmer, deren Arbeitsverträge auf die AVB verweisen, die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (nachfolgend: „AVR“) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden, jedoch § 27 AVR betreffend einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausgenommen ist. Die Gewährung einer Jahressonderzahlung regeln die AVR in der Anlage 14; § 1 Abs. 5 AVR enthält ferner eine Regelung zum Anwendungsbereich der Anlage 14. Den bis zum 30. Juni 2007 eingetretenen Mitarbeitern gewährt die Beklagte eine zusätzliche Altersversorgung nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden „Ordnung für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiter des Albertinen-Diakoniewerkes e. V. in H...“ (VO alt, Anlage B 3, Bl. 138 d.A.). Mitarbeiter, die ab dem 01. Juli 2007 eingetreten sind, haben eine Versorgungszusage nach Maßgabe der Albertinen-Versorgungsordnung 2007 (VO 2007). Die Albertinen-Versorgungszusage VO 2007 unterscheidet sich von der in § 27 AVR vorgesehenen Versorgung dahingehend, dass bei der VO 2007 gem. § 3 Abs. 2 die Beiträge von 2 % (Anlage K 7, Bl. 38 d.A.) allein von den Dienstnehmern zu leisten sind und bei Auszahlung der Versorgung die ermittelten Beträge dann vom Arbeitgeber verdoppelt werden, während bei Versorgungen nach § 27 AVR bis einschließlich 2010 ein 4 %-iger Beitrag von Seiten des Dienstherrn vorgesehen war. Seit 2011 ist allerdings auch im Rahmen von § 27 AVR eine hälftige Beteiligung von Mitarbeiter und Arbeitgeber möglich, der Beitrag beträgt jedoch gem. § 62 Abs. 1 S. 1 EZVK Satzung i. d. F. v. 29. September 2011 in 2011 und 2012 nunmehr 4,4 %. Eine Aufstockung durch den Arbeitgeber im Nachhinein ist im Rahmen von § 27 AVR nicht vorgesehen. Ferner sieht die VO 2007 in ihrem § 10 (Anlage K 7, Bl. 42 d.A.) verschiedene Widerrufsmöglichkeiten vor, die im Rahmen von § 27 AVR nicht explizit vorgesehen werden. Ein weiterer Unterschied zwischen der VO 2007 und § 27 AVR besteht darin, dass im Rahmen der VO 2007 gem. § 3 Abs. 4 Zusatzbeiträge der Dienstnehmer möglich sind, die um 10 % durch den Dienstherrn aufgestockt werden, wobei der Aufstockungsbetrag zunächst bis zum Ablauf des Jahres 2012 befristet ist (Anlage K 7, Bl. 39 d.A.). Die Beklagte beschäftigt - so auch in 2011 - neben den „regulären“ Mitarbeitern auch studentische Aushilfen, auf deren „Vereinbarungen“ weder die AVB noch die AVR angewendet werden (vgl. Anlage K 8, Bl. 45 d.A.). Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BRB Revision und Beratung OHG erstellte am 20. April 2012 eine „Bescheinigung des negativen betrieblichen Ergebnisses nach Anlage 14 Abs. 4 und 5 AVR des DW EKD für das Kalenderjahr 2011“ (Anlage B 1, Bl. 117 d.A.), die per 31. Dezember 2011 bei Auszahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung 2011 ein negatives betriebliches Ergebnis der Beklagten für das Geschäftsjahr 2011 von -3.720.859 € ausweist, wobei 1.884.111 € auf die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung entfallen würden. Das Testat gemäß Anlage B 1 übergab die Beklagte am 11. Juni 2012 der bei ihr bestehenden Mitarbeitervertretung. Mit dem Entgelt für November 2011 zahlte die Beklagte die erste Hälfte der Jahressonderzahlung 2011 in Höhe von € 1.228,16 brutto an die Klägerin aus. Im Juni 2012 erfolgte keine Zahlung. Das Arbeitsgericht Hamburg hat in mehreren ähnlich gelagerten Fällen, in denen gegen die dortigen Beklagten die zweite Hälfte der Sonderzahlung für die Jahre 2010 oder 2011 gem. Abs. 3 Anlage 14 AVR geltend gemacht wurden, den Klagen stattgegeben (vgl. u. a. 3 Ca 551/12, 23 Ca 210/11 und 15 Ca 492/11). Diese Urteile sind den Parteivertretern bekannt und von der Klägerin zu dieser Akte eingereicht worden (Bl. 71 ff, d. A.). Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte könne sich gemäß § 1 Abs. 5 AVR nicht auf Anlage 14 Abs. 4 AVR berufen, da § 27 AVR hinsichtlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht auf alle Arbeitsverhältnisse der Beklagten Anwendung finde und keine gleichwertigen Arbeitsvertragsbedingungen vorlägen. Insbesondere seien die AVB schon formell nicht gleichwertig, da sie nicht auf dem Dritten Weg zustände gekommen seien, sondern lediglich durch Dienstvereinbarung, aber auch nicht materiell gleichwertig. Ferner würden für die studentischen Aushilfen die AVR nicht angewendet. Schließlich verhindere § 1 Abs. 5 AVR auch die Anwendung des Anlage 14 Abs. 4 AVR, da bei der ihres Erachtens mit der Beklagten verbundenen Einrichtung ... gGmbH ein Haustarifvertrag angewendet werde, der keine den AVR gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage darstelle. Zudem liege auch bei Einbehalt der zweiten Hälfte der Sonderzahlung kein ausgeglichenes Betriebsergebnis vor, so dass der Privilegierungstatbestand der Anlage 14 Abs. 4 AVR nicht eingreife. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.228,16 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5% seit dem 01. Juli 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erwidert, Anlage 14 Abs. 4 AVR gelte auch für den Fall, dass trotz Einbehalts der zweiten Hälfte der Sonderzahlung kein ausgeglichenes Betriebsergebnis vorliege. § 1 Abs. 5 AVR stehe einem Einbehalt der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung im vorliegenden Fall nicht entgegen, da § 1 Abs. 5 AVR auf das vorliegende Arbeitsverhältnis keine Anwendung finde, da die Beklagte sich einerseits nicht zur Wahrung von Tariftreue durch eine mit der Mitarbeitervertretung getroffene Vereinbarung verpflichtet haben könne, die ihrerseits - nach Auffassung der Klägerin - schon einen Tariftreueverstoß darstellen würde, und andererseits bereits in den Vorjahren die zweite Hälfte der Sonderzahlung unter Berufung auf Anlage 14 Abs. 4 AVR gekürzt worden sei, ohne dass hiergegen Einwände der Mitarbeiter - auch der Klägerin - vorgebracht worden seien. Die nach der VO alt gewährten Versorgungszusagen gingen über die Anforderungen des § 27 AVR sogar hinaus. Die den Mitarbeitern durch die VO 2007 gewährte Zusatzversorgung sei vergleichbar mit der durch § 27 AVR vorgesehene Zusatzversorgung. Das Risiko der nach § 10 VO 2007 gegebenen Möglichkeit der Leistungskürzung sei praktisch nicht quantifizierbar und benenne ohnehin nur deklaratorisch die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gegebenen Widerrufsmöglichkeiten, und es sei die Möglichkeit der zusätzlichen Beiträge - mit Arbeitgeberzuschuss - zu berücksichtigen. Geringfügige Abweichungen blieben im Rahmen von §§ 1 Abs. 5, 27 AVR außer Betracht, was aus der Gleichwertigkeit von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes folge. Die geringfügig Beschäftigten seien nicht weiter zu ihren Lasten zu berücksichtigen, da diese nur einen Anteil von wenig mehr als 1 % der Beschäftigten ausmachten und die Klägerin keine konkreten Abweichungen von den AVR geltend gemacht habe. Da die geringfügig Beschäftigten gem. § 19 Abs. 1 i der Satzung der EZVK versicherungsfrei seien, falle eine etwaige Benachteiligung im Rahmen von § 27 AVR nicht ins Gewicht. Die ... gGmbH sei kein mit ihr verbundenes Unternehmen und der mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossene Tarifvertrag sei eine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage, entsprechend einer für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Regelung. Schließlich könne sich insbesondere die Klägerin nicht auf einen etwaigen Tarifverstoß berufen, da die ihr gewährte Versorgungszusage nach der VO alt über die Anforderungen des § 27 AVR hinausginge. Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 23. September 2013 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 1.228,16 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 5 %, seit dem 01. Juli 2012 zu zahlen und im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anspruchsvoraussetzungen auf Zahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung für das Jahr 2011 lägen unstreitig vor; auch die Höhe der Jahressonderzahlung sei zwischen den Parteien nicht streitig. Der Anspruch der Klägerin auf die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung 2011 sei nicht gemäß Anlage 14 Abs. 4 AVR entfallen. Zwar habe die Beklagte mit der Bescheinigung der BRB Revision und Beratung OHG (Anlage B 1) das Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers vorgelegt, das bestätige, dass das betriebliche Ergebnis der Beklagten für das Jahr 2011 bereits ohne Auszahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung an die Mitarbeiterin und Mitarbeiter negativ sei. Dennoch könne sich die Beklagte nicht auf die Abweichungsmöglichkeit aus Anlage 14 Abs. 4 AVR berufen. Von dieser Möglichkeit könnten nämlich nur die Einrichtungen Gebrauch machen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 AVR erfüllen. Dies sei bei der Beklagten nicht der Fall. § 1 Abs. 5 AVR sei auch auf die Beklagte anzuwenden. Die Argumentation, dass die AVB nicht auf dem Dritten Weg zustande gekommen seien und daher formell die Voraussetzungen für eine Tariftreue per se nicht vorlägen, überzeuge nicht. Vielmehr sei es im Rahmen von § 1 Abs. 5 AVR allein ausschlaggebend, dass auf alle Dienstverhältnisse die AVR angewendet werden. Ob dies durch eine direkte arbeitsvertragliche Inbezugnahme oder über den Umweg einer Betriebsvereinbarung geschehe, auf die im Arbeitsvertrag Bezug genommen werde, spiele dabei keine Rolle. Sofern die Betriebsvereinbarung gekündigt werden sollte, seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 AVR dann ebenfalls wieder erfüllt, da dann die AVR nicht auf die Dienstverhältnisse angewendet werden. Die Beklagte wende jedenfalls für ihre geringfügig beschäftigten Mitarbeiter, die nach Maßgabe von Arbeitsverträgen entsprechend dem Muster nach Anlage K 8 (Bl. 45 d.A.) beschäftigt werden, weder die AVR noch eine den AVR gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage an. In dem vorgelegten Vertragsmuster werde weder auf die AVR noch auf gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlagen verwiesen. Die Beklagte habe auch darüber hinaus keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass auf diese studentischen Aushilfskräfte die AVR oder eine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage angewendet werden bzw. dies im fraglichen Jahr 2011 der Fall gewesen sei. Hierfür sei sie aber darlegungs- und beweispflichtig, da sie die Voraussetzungen für das Eingreifen des von ihr in Anspruch genommenen Ausnahmetatbestand in Anlage 14 Abs. 4 AVR - also die in § 1 Abs. 5 AVR geforderte AVR-Treue - darlegen und unter Beweis stellen müsse. Auch das Argument der Beklagten, die Klägerin könne vorliegend einen Tarifverstoß der Beklagten nicht geltend machen, da ihr selbst gegenüber mehr als die tarifvertraglichen Leistungen der AVR gewährt würde, überzeuge nicht, da § 1 Abs. 5 AVR eine derartige Einschränkung nicht vorsehe, dass sich Einrichtungen nur gegenüber den benachteiligten Mitarbeitern nicht auf Anlage 14 Abs. 4 AVR berufen könnten, auf die sie die AVR nicht anwenden. Vielmehr richte sich § 1 Abs. 5 AVR an die Einrichtungen und untersage den Einrichtungen die Berufung auf Anlage 14 Abs. 4 AVR insgesamt, wenn sie die AVR nicht konsequent anwenden, nicht nur gegenüber bestimmten Mitarbeitern. Insoweit mache § 1 Abs. 5 AVR deutlich, dass Anlage 14 Abs. 4 AVR nur den Einrichtungen zugute kommen solle, bei denen die AVR konsequent angewendet werden und dadurch möglicherweise höhere finanzielle Belastungen geschultert werden müssen als bei einer nur teilweisen Anwendung der AVR. Nicht die Mitarbeiter sollen von einem Tarifverstoß „profitieren“, sondern die Einrichtung dürfe sich nur auf ihr negatives Betriebsergebnis berufen, wenn sie sich tariftreu verhalte - und zwar gegenüber allen Mitarbeitern gleichermaßen. Insoweit sei es also an den Einrichtungen, zur Vermeidung einer Inanspruchnahme auf Zahlung darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass sie sich auf den Ausnahmetatbestand der Anlage 14 Abs. 4 AVR berufen können und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 AVR erfüllen. Entscheidend sei dabei nicht, ob auf den Anspruchsinhaber selbst die AVR ebenfalls nicht - oder nicht vollständig - angewandt werden. Der ausgeurteilte Zinsanspruch folge aus §§ 288, 286 BGB. Der gesetzliche Zinssatz beträgt 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Die Klägerin habe Zinsen in Höhe von 5 % beantragt. Der Basiszinssatz sei seit dem 01. Januar 2013 negativ. Damit betrage der gesetzliche Zinssatz derzeit weniger als 5 %. Die Klage sei daher abzuweisen gewesen, soweit mehr als 5 %- Punkte über dem Basiszinssatz geltend gemacht worden seien. Die Beklagte hat gegen das ihr am 24. Oktober 2013 zugestellte Urteil am 30. Oktober 2013 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 24. Januar 2014 begründet. Die Beklagte trägt vor, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht angenommen, dass sie gegen das Tariftreuegebot des § 1 Abs. 5 AVR verstoßen habe und aus diesem Grunde nicht von der Möglichkeit zum Einbehalt der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung Gebrauch machen könne. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht angenommen, dass sie 2011 geringfügig Beschäftigte nach Maßgabe des als Anlage K 4 vorgelegten Vertrages beschäftige, denn hierin liege nur eine unwesentliche Abweichung von den AVR, die nicht die Sanktion des § 1 Abs. 5 AVR auslösen könne. Ein Beleg dafür, dass nicht jegliche Tarifabweichung die Sanktionen des § 1 Abs. 5 AVR auslösen könne, liege in § 27 AVR. Daraus müsse geschlossen werden, dass geringfügige Abweichungen von der AVR-Vergütung keinen Tarifverstoß darstellen. Im Übrigen seien als eine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage gemäß der Anmerkung zu § 1 Abs. 5 AVR auch die für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Regelungen anzusehen. Sofern ein Dienstgeber also mit seinen Mitarbeitern arbeitsvertraglich die Geltung der öffentlichen Tarifverträge vereinbare, verhalte er sich in jedem Fall tariftreu. Schließlich sein von Bedeutung der Vergleich zwischen den Regelungen des § 1 Abs. 5 Unterabsatz 1a) und b) AVR. Aus dem Vergleich beider Regelungen müsse gefolgert werden, dass auch § 1 Abs. 5 Unterabsatz 1a) keine ausnahmelose Anwendung der AVR auf die Dienstverhältnisse der Einrichtung verlange. Zwar spreche der Wortlaut des § 1 Abs. 5 AVR für eine Berücksichtigung jeglicher Abweichungen. Bereits die systematische Auslegung führe jedoch zu dem Ergebnis, dass § 1 Abs. 5 AVR keinesfalls all Tarifunterschreitungen ohne Rücksicht auf deren Umfang sanktionieren wolle. Soweit das Arbeitsgericht offen gelassen habe, ob die ihren Mitarbeitern nach Maßgabe der VO 2007 gewährte Altersversorgung den Anforderungen des § 27 AVR entspreche; insoweit verweise sie auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Die Klägerin sei im Übrigen von der Tarifabweichung nicht betroffen; weder sei sie geringfügig beschäftigt noch sei ihr eine Versorgungszusage nach Maßgabe der VO 2007 erteilt worden. Die Beklagte beantragt, die Klage in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg zum Geschäftszeichen 22 Ca 86/13 vom 23. September 2013 abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und erwidert auf die Berufungsbegründung wie folgt: Sie hafte daran fest, dass schon die Beschäftigung nach den AVB zu der wesentlichen Abweichung von den AVR führe, denn die AVB seien keine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage im Sinne des § 1 Abs. 5 AVR. Die AVB seien insgesamt eine unwirksame Regelung, weil sie gegen § 36 MVG verstoßen, so dass sie keine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage seien. Es fehle aber auch an einer materiellen Gleichwertigkeit der Arbeitsbedingungen von „Geringverdienern“ mit sonstigen nach AVR beschäftigten Arbeitnehmern. Dies betreffe den Gesamtvergleich wie auch die Höhe des Entgelts; dies nehme die Beklagte auch nicht mehr in Abrede. Die Beklagte stelle in der Berufung nur noch darauf ab, dass die von den AVR abweichenden Arbeitsbedingungen der geringfügig Beschäftigten nicht ausreichten, das Tariftreuegebot zu verletzen. Damit gehe sie fehl, denn die Beklagte schließe nicht nur 1% der Belegschaft von der Anwendung der AVR aus, sondern vielmehr, wie erstinstanzlich unbestritten, 3,8%, nämlich die gesamte Gruppe der geringfügig Beschäftigten. Der Verweis auf § 27 AVR sei unbehelflich, denn dort werde die Ausnahme zu den AVR selbst zugelassen, ein Abweichen von den AVR liege also nicht vor. Die Behandlung der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst als gleichwertig stelle ebenfalls eine schon vom AVR-Geber definierte Ausnahme dar und könne deshalb nicht zur Begründung von darüber hinausgehenden nicht definierten Abweichungen herangezogen werden. Die von der Beklagten angeregte Übertragung der 5%-Schwelle aus der Lehrarbeit aus der Leiharbeitnehmerregelung als zulässige Größe für eine insgesamt erlaubte Abweichung von den AVR sei im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut und die konkret definierten Abweichungsmöglichkeiten eine unzulässige Vertragsergänzung. Zu ihrer vermeintlichen Treuwidrigkeit, die sich auf Abweichungen beziehe, von denen sie gar nicht betroffen sei, sei erstinstanzlich bereits Stellung genommen worden. Die angegriffene Entscheidung habe dies unter Hinweis auf den Wortlaut mit der gebotenen Kürze erledigt. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 24. Januar 2014 sowie auf die Berufungserwiderung der Klägerin vom 03. März 2014 verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2, 3 ArbGG).