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Urteil

4 Sa 21/21

Landesarbeitsgericht Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2022:0125.4SA21.21.00
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Leitsätze
1. Zu den übergehenden Pflichten im Sinne von § 613a BGB beim Betriebsübergang zählen auch vom Veräußerer erteilte Versorgungszusagen und die daraus erwachsenden Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung.(Rn.62) 2. Gegenstand der nach § 613a Abs 1 S 1 BGB übergegangenen Verpflichtung ist die Erfüllung der abstrakten Anwartschaft des Arbeitnehmers, nicht jedoch die Fortführung der konkreten Berechnung der Ansprüche beim Veräußerer.(Rn.63) 3. Auch einzelvertraglich getroffene Vereinbarungen gehen grundsätzlich nach § 613a Abs 1 S 1 BGB auf den Erwerber über und sind daher für dessen Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer relevant.(Rn.71) 4. Beziehen sich diese Vereinbarungen speziell auf das beim Veräußerer geltende Vergütungssystem und die dort vorgenommenen Veränderungen dieses Systems und wird der Arbeitnehmer beim Betriebsübergang in ein beim Erwerber geltendes Vergütungssystem überführt, haben die mit dem Veräußerer getroffenen Vereinbarungen keinen Bezugspunkt mehr und können in dem Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber keine Wirkung entfalten.(Rn.71) 5. Die bloße Beteiligung der Betriebsräte an einem Interessenausgleich, der die gesetzlich angeordneten Folgen eines Betriebsübergangs für die betroffenen Arbeitnehmer zu deren Lasten ausschließt oder modifiziert, ändert nichts daran, dass eine solche Vereinbarung ohne die Zustimmung der Arbeitnehmer nach § 134 BGB nichtig ist.(Rn.73) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZN 130/22) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 174/22)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. März 2021 – 16 Ca 90/20 – abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01. August 2021 über den Betrag von € 1.610,00 brutto hinaus jeweils zum 01. des Folgemonats einen Betrag in Höhe von € 212,36 brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von € 1.486,52 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - auf den Betrag in Höhe von € 212,36 ab dem 02. Februar 2021, - auf den Betrag in Höhe von € 212,36 ab dem 02. März 2021, - auf den Betrag in Höhe von € 212,36 ab dem 02. April 2021, - auf den Betrag in Höhe von € 212,36 ab dem 02. Mai 2021, - auf den Betrag in Höhe von € 212,36 ab dem 02. Juni 2021, - auf den Betrag in Höhe von € 212,36 ab dem 02. Juli 2021 und - auf den Betrag in Höhe von € 212,36 ab dem 02. August 2021, zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den übergehenden Pflichten im Sinne von § 613a BGB beim Betriebsübergang zählen auch vom Veräußerer erteilte Versorgungszusagen und die daraus erwachsenden Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung.(Rn.62) 2. Gegenstand der nach § 613a Abs 1 S 1 BGB übergegangenen Verpflichtung ist die Erfüllung der abstrakten Anwartschaft des Arbeitnehmers, nicht jedoch die Fortführung der konkreten Berechnung der Ansprüche beim Veräußerer.(Rn.63) 3. Auch einzelvertraglich getroffene Vereinbarungen gehen grundsätzlich nach § 613a Abs 1 S 1 BGB auf den Erwerber über und sind daher für dessen Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer relevant.(Rn.71) 4. Beziehen sich diese Vereinbarungen speziell auf das beim Veräußerer geltende Vergütungssystem und die dort vorgenommenen Veränderungen dieses Systems und wird der Arbeitnehmer beim Betriebsübergang in ein beim Erwerber geltendes Vergütungssystem überführt, haben die mit dem Veräußerer getroffenen Vereinbarungen keinen Bezugspunkt mehr und können in dem Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber keine Wirkung entfalten.(Rn.71) 5. Die bloße Beteiligung der Betriebsräte an einem Interessenausgleich, der die gesetzlich angeordneten Folgen eines Betriebsübergangs für die betroffenen Arbeitnehmer zu deren Lasten ausschließt oder modifiziert, ändert nichts daran, dass eine solche Vereinbarung ohne die Zustimmung der Arbeitnehmer nach § 134 BGB nichtig ist.(Rn.73) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZN 130/22) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 174/22) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. März 2021 – 16 Ca 90/20 – abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01. August 2021 über den Betrag von € 1.610,00 brutto hinaus jeweils zum 01. des Folgemonats einen Betrag in Höhe von € 212,36 brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von € 1.486,52 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - auf den Betrag in Höhe von € 212,36 ab dem 02. Februar 2021, - auf den Betrag in Höhe von € 212,36 ab dem 02. März 2021, - auf den Betrag in Höhe von € 212,36 ab dem 02. April 2021, - auf den Betrag in Höhe von € 212,36 ab dem 02. Mai 2021, - auf den Betrag in Höhe von € 212,36 ab dem 02. Juni 2021, - auf den Betrag in Höhe von € 212,36 ab dem 02. Juli 2021 und - auf den Betrag in Höhe von € 212,36 ab dem 02. August 2021, zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Beklagte nicht berechtigt, die Bemessungsgrundlage für die Ansprüche des Klägers auf die betriebliche Altersversorgung nach der TA ALT entsprechend der Formel „(AE) anrechenbares monatliches Arbeitseinkommen = (VZ)*12/13*(IW)“ um den Faktor 12/13 und den individuellen Werterhaltungsfaktor (IW) zu kürzen. Vielmehr ist das zuletzt von der Beklagten gezahlte Bruttomonatsgehalt – ohne jegliche Kürzungen – als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO): 1. Gegenstand der Berufung sind die von dem Kläger gestellten Leistungsanträge auf Zahlung der Differenz zwischen der Berechnung seiner Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung mit und ohne den von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen (Anträge Nr. 1 und Nr. 2). Bei der Umstellung von dem erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrag auf diese Leistungsanträge handelt es sich um eine stets zulässige Erweiterung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO. Klageänderungen in der Berufungsinstanz sind nach § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i.V.m. § 533 ZPO nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält und die Änderung auf Tatsachen gestützt wird, die das Berufungsgericht ohnehin in seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Eine solche an § 533 ZPO zu messende Klageänderung liegt vor, wenn der Streitgegenstand der Klage in zweiter Instanz von dem Streitgegenstand in der ersten Instanz abweicht, weil entweder der Klageantrag oder der Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund) ausgewechselt wird (vgl. BGH Beschluss vom 29. September 2011 − IX ZB 106/11 – Rn. 7, Juris). Die Umstellung des Klägers von seinem ursprünglich gestellten Feststellungs- in einen Leistungsantrag stellt demnach grundsätzlich eine Klageänderung dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind jedoch Änderungen i.S.v. § 264 ZPO auch in der Berufungsinstanz nicht als Klageänderungen anzusehen und unterliegen daher nicht den Voraussetzungen von § 533 ZPO (vgl. BGH Urteil vom 21. März 2018 – VIII ZR 68/17 – Rn. 64, Juris). Bei der Umstellung von einem Feststellungs- in einen Leistungsantrag bei gleichbleibendem Lebenssachverhalt handelt es sich um eine solche stets zulässige Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG Urteil vom 21. Februar 2006 – 3 AZR 77/05 – Rn. 12, Juris). 2. Die Berufung des Klägers mit den Anträgen aus der Berufungsbegründung vom 05. August 2021war gemäß § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die vom Kläger gestellten Leistungsanträge darauf gerichtet, die Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil zu beseitigen. a) Das Rechtsmittel der Berufung setzt voraus, dass der Berufungskläger die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer anstrebt. Bei einer Erweiterung der Klage ist dafür erforderlich, dass der in erster Instanz verfolgte Anspruch jedenfalls teilweise weiterverfolgt wird. Die Erweiterung der Klage darf nicht das alleinige Ziel der Berufung sein. Die zu beseitigende Beschwer kann sich nur aus solchen Inhalten des erstinstanzlichen Urteils ergeben, auf die sich dessen Rechtskraft nach § 322 ZPO erstrecken würde (BAG Urteil vom 18. September 2019 – 4 AZR 275/18 – Rn. 14, Juris). b) Die Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts erstreckt sich auf die Feststellung, dass die Beklagte berechtigt ist, die Ansprüche des Klägers auf seine betriebliche Altersversorgung unter Zugrundelegung der Formel „(AE) anrechenbares monatliches Arbeitseinkommen = (VZ)*12/13*(IW)“ zu berechnen. Die Frage, ob die Beklagte zu einer solchen Kürzung der Bemessungsgrundlage berechtigt ist, ist für die Entscheidung über die nun vom Kläger gestellten Zahlungsanträge vorgreiflich. Die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils würde dem Erfolg der Zahlungsanträge aufgrund seiner Bindungswirkung von vornherein entgegenstehen. Daraus folgt, dass die vom Kläger gestellten Leistungsanträge auf die Beseitigung der Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil gerichtet sind. 4. Der Kläger hat die Berufung auch hinreichend begründet. Nach § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG Urteil vom 14. März 2017 – 9 AZR 54/16 – Rn. 10, Juris). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der Kläger seine Berufung ausreichend begründet. Er hat dargelegt, dass ihm ein Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung ohne die vorgenommenen Kürzungen zustehe, weil nach der TA ALT – entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts – allein sein zuletzt bei der Beklagten bezogenes Monatsbruttogehalt maßgeblich sei. Dazu hat der Kläger substantiiert vorgetragen, dass durch die Vergütungsumstellung bei der Beklagten die Berechnung der maßgeblichen monatlichen Vergütung auf eine völlig neue Grundlage gestellt worden sei und dass die konkrete Berechnung der Bemessungsgrundlage bei P. (insbesondere die 12/13-Umrechnung) daher nicht mehr maßgeblich sei (vgl. Bl. 273 d.A.). Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger sein erstinstanzliches Vorbingen auch nicht lediglich wiederholt. Vielmehr hat er, gerade in Bezug auf die streitgegenständliche Excel-Tabelle, seinen Vortrag durch zahlreiche Details konkretisiert und den ihn betreffenden Teil dieser Tabelle vorgelegt (vgl. Bl. 269 ff. d.A. sowie Anlage K 10 = Bl. 277 d.A.). Er hat vorgetragen, dass das Arbeitsgericht die Bedeutung dieser Excel-Tabelle für den Interessenausgleich nicht zutreffend gewürdigt habe und dass der Inhalt der Tabelle als Gesamtzusage zu qualifizieren sei (vgl. Bl. 275 d.A.). 5. Die Berufung des Klägers ist auch begründet. a) Die Klage ist in Form der Leistungsanträge zulässig. Insbesondere ist auch der auf künftige Zahlung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gerichtete Klageantrag (Antrag Nr. 1) nach § 258 ZPO zulässig. Er hat die Zahlung einer wiederkehrenden Leistung der Beklagten zum Gegenstand, die nicht von einer Gegenleistung des Klägers abhängt (vgl. dazu BAG Urteil vom 21. Januar 2020 – 3 AZR 565/18 – Rn. 133, Juris). b) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, bei denen das monatliche Arbeitseinkommen als Bemessungsgrundlage ohne die vorgenommenen Kürzungen um den Faktor 12/13 und den individuellen Werterhaltungsfaktor (IW) berechnet wird. Insofern steht dem Kläger entsprechend seines Leistungsantrags Nr. 1 ein Anspruch auf Zahlung von monatlich € 212,36 brutto über den Betrag der bislang monatlich gezahlten € 1610,00 brutto ab dem 01. August 2021 aus der TA ALT in Verbindung mit § 613a Abs. 1 S. 1 BGB zu. aa) Unstreitig hat P. dem Kläger einzelvertraglich eine Direktzusage für eine betriebliche Altersversorgung auf Grundlage der TA ALT erteilt. Ebenfalls unstreitig ist, dass mit Wirkung zum 01. Juli 2017 ein Betriebsteilübergang von P. auf die Beklagte stattfand, von dem das Arbeitsverhältnis des Klägers betroffen war. bb) Die einzelvertragliche Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung des Klägers auf Grundlage der TA ALT ist somit nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte ist infolge des Betriebsteilübergangs nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB in die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Kläger eingetreten. Zu den übergehenden Pflichten zählen auch vom Veräußerer erteilte Versorgungszusagen und die daraus erwachsenen Anwartschaften (vgl. BAG Urteil vom 25. April 2006 – 3 AZR 50/05 – Rn. 43, Juris). Gegenstand der nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB übergegangenen Verpflichtung ist die Erfüllung der abstrakten Anwartschaft des Klägers auf eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der TA ALT, nicht hingegen die Fortführung der konkreten Berechnung dieser Ansprüche bei P.. Es kommt daher – entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts – nicht darauf an, wie die Bemessungsgrundlage für die Altersleistungen des Klägers konkret bei P. berechnet wurde. Die Vornahme der 12/13-Umrechnung des monatlichen Arbeitseinkommens durch P. ist daher für die Bestimmung des Umfangs der nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB übergegangenen Verpflichtung der Beklagten zur Erfüllung der Anwartschaft aus der TA ALT irrelevant. Entscheidend ist vielmehr, wie die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anhand des abstrakten Maßstabs der TA ALT unter Zugrundelegung des Vergütungssystems der Beklagten zu berechnen sind. cc) Die Auslegung der TA ALT ergibt, dass als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers allein sein zuletzt bei der Beklagten bezogenes Bruttomonatsgehalt– ohne jegliche Kürzungen – heranzuziehen ist. Nach § 16.1 der TA ALT besteht der Anspruch auf die monatliche Altersunterstützung grundsätzlich in Höhe von 1,1% beziehungsweise 2% des monatlichen Arbeitseinkommens für jedes anrechenbare Dienstjahr. Die maßgebliche Bemessungsgrundlage für die betriebliche Altersversorgung ist demnach das „anrechenbare monatliche Arbeitseinkommen“ (vgl. auch § 12.1 lit. a) der TA ALT), das wiederum in § 13.1 der TA ALT definiert wird. Danach ist das anrechenbare monatliche Arbeitseinkommen „das zuletzt […] bezogene Monatsbruttogehalt.“ Zulagen (z.B. Weihnachtsgeld oder Mehrarbeitsgeld) bleiben nach § 13.1 der TA ALT bei der Berechnung des anrechenbaren monatlichen Arbeitseinkommens unberücksichtigt. Wie die Berechnung des anrechenbaren monatlichen Arbeitseinkommens als maßgebliche Bemessungsgrundlage konkret zu erfolgen hat, ist anhand einer Auslegung der Regelung in § 13.1 der TA ALT zu ermitteln. Da dem Kläger die Versorgungszusage nach Maßgabe der TA ALT einzelvertraglich erteilt wurde, hat die Auslegung der TA ALT gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont zu erfolgen. Maßgeblich ist, wie ein objektiver Dritter aus dem Verkehrskreis des Klägers die Regelung in § 13.1 der TA ALT verstehen musste. Dabei ist vom Wortlaut der Regelung auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind aber auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. BAG Urteil vom 18. Mai 2010 – 3 AZR 373/08 – Rn. 36 f, Juris). Wendet man diese Auslegungsgrundsätze vorliegend an, so ergibt sich Folgendes: Der Wortlaut von § 13.1 der TA ALT stellt explizit auf das „zuletzt […] bezogene Monatsbruttogehalt“ ab. Der Kläger konnte diese Regelung nur dahingehend verstehen, dass das Monatsbruttogehalt, das er zuletzt vor Beginn seiner Altersleistungen erhält, zur Berechnung seiner Ansprüche nach der TA ALT herangezogen wird. Für die Vornahme etwaiger Kürzungen dieses zuletzt bezogenen Monatsbruttogehalts bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung enthält § 13.1 hingegen keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere folgt auch aus der Regelung in Satz 2 von § 13.1, wonach Zulagen bei der Feststellung des anrechenbaren monatlichen Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleiben, nicht, dass bei einer Umwandlung von bislang gezahlten Zulagen in einen Festgehaltsbestandteil, die dadurch eingetretene Erhöhung des monatlichen Arbeitseinkommens für die Berechnung der Altersleistungen unberücksichtigt bleiben soll. Vielmehr bleiben Zulagen nach dem Wortlaut in Satz 2 nur so lange unberücksichtigt, wie sie auch explizit als solche gewährt werden. Durch eine Überführung in das feste Monatsgehalt werden sie hingegen Teil des zu berücksichtigenden monatlichen Arbeitseinkommens. P., beziehungsweise die T. AG, sind bei Erteilung der Versorgungszusage auch offensichtlich selbst von diesem Ergebnis ausgegangen. Das folgt bereits daraus, dass sie bei der Umstellung von 13 auf zwölf Monatsgehältern sowie bei Durchführung des Bonusswaps eine explizite Regelung darüber, dass die dadurch eintretende Erhöhung des Monatsgehalts nicht pensionsfähig ist, für erforderlich gehalten haben. Wäre P. hingegen davon ausgegangen, dass schon aus § 13. 1 der TA ALT folge, dass die infolge der Umwandlung von Zulagen eingetretene Erhöhung des Monatsgehalts bei der Berechnung nicht berücksichtigt wird, wäre diese zusätzliche Regelung schlicht überflüssig gewesen. dd) Diese nach der TA ALT i.V.m. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB maßgebliche Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Ansprüche des Klägers auf die betriebliche Altersversorgung wurde auch nicht durch eine von der TA ALT abweichende Regelung modifiziert. Die Vereinbarungen zwischen P. und dem Kläger über eine abweichende Berechnung der Bemessungsgrundlage sind nicht nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen. Auch durch den im Rahmen des Betriebsteilübergangs geschlossenen Interessenausgleich sowie den mit dem Kläger abgeschlossenen Arbeitsvertrag wurden keine von der TA ALT abweichenden Berechnungsmethoden vereinbart. Letztlich ist eine Anpassung der Berechnungsmethode auch nicht wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage der TA ALT nach § 313 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. (1) Die Vereinbarungen zwischen P. und dem Kläger im Rahmen der Umstellung von 13 auf zwölf Monatsgehälter sowie im Rahmen des Bonusswaps, die eine von § 13.1 der TA ALT abweichende Berechnung des monatlichen Arbeitseinkommens als Bemessungsgrundlage für die betriebliche Altersversorgung vorsahen, sind nicht nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten übergegangen. Die Beklagte kann die Kürzung der Bemessungsgrundlage um den Faktor 12/13 daher nicht auf diese Vereinbarungen stützen. Der Kläger und P. haben im Rahmen der Umstellung von 13 auf zwölf Monatsgehälter sowie im Rahmen der Umwandlung eines Bonus in einen Festgehaltsbestandteil (Bonusswap) Vereinbarungen dahingehend getroffen, dass die durch diese Maßnahmen eintretenden Erhöhungen des monatlichen Arbeitseinkommens bei der Berechnung der Altersleistungen unberücksichtigt bleiben soll (vgl. Anlage B 2 = Bl. 110 d.A. sowie Anlage B3 = Bl. 111 d.A.). Zwar gehen auch diese einzelvertraglich getroffenen Vereinbarungen grundsätzlich nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagte über und sind daher für die Bestimmung ihrer Pflichten gegenüber dem Kläger relevant. Jedoch beziehen sich die Vereinbarungen speziell auf das bei P. geltende Vergütungssystem und die dort vorgenommenen Veränderungen dieses Systems. Nachdem der Kläger infolge des Betriebsteilübergangs in ein gänzlich anderes, bei der Beklagten geltendes Vergütungssystem überführt wurde, haben die mit P. getroffenen Vereinbarungen keinen Bezugspunkt mehr. Sie können daher in dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten keine Wirkung entfalten. (2) Auch durch den im Rahmen des Betriebsteilübergangs abgeschlossenen Interessenausgleich (Anlage K 2 = Bl. 25 ff. d.A.) wurde keine von der TA ALT abweichende Berechnung der Bemessungsgrundlage vereinbart, die eine Kürzung des anrechenbaren monatlichen Arbeitseinkommens um den Faktor 12/13 sowie um den individuellen Werterhaltungsfaktor (IW) rechtfertigt. Die Beklagte trägt vor, dass den Regelungen des Interessenausgleichs der erkennbare Wille der Parteien zu entnehmen sei, dass die Versorgungsanwartschaften nur „wertgleich“ übernommen und eine Erhöhung der Ansprüche nach der TA ALT infolge des Betriebsteilübergangs ausgeschlossen werden sollte. Selbst wenn eine Auslegung des Interessenausgleichs zu diesem Ergebnis führen würde, konnte die Berechnung der Bemessungsgrundlage dadurch nicht abweichend von § 13.1 der TA ALT geregelt werden. Zum einen entfaltet der Interessenausgleich als kollektive Vereinbarung besonderer Art schon keine normative Wirkung für das Arbeitsverhältnis des Klägers (vgl. BAG Urteil vom 14. November 2006 – 1 AZR 40/06 – Rn. 16, Juris). Zum anderen handelt es sich bei § 613a Abs. 1 S. 1 BGB um zwingendes Recht. Veräußerer und Erwerber können die gesetzlich angeordneten Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer eines Betriebsübergangs nicht durch Vereinbarung untereinander ausschließen oder modifizieren. Solche Vereinbarungen sind nach § 134 BGB nichtig (vgl. BAG Urteil vom 19. März 2009 – 8 AZR 722/07 – Rn. 21, Juris). Gleiches muss auch für einen Interessenausgleich gelten. Die bloße Beteiligung der Betriebsräte an einer solchen Vereinbarung ändert nichts daran, dass keine zulasten der Arbeitnehmer von § 613a BGB abweichenden Regelungen ohne deren Zustimmung getroffen werden können. (3) Eine von § 13.1 der TA ALT abweichende Ermittlung des monatlichen Arbeitseinkommens als Bemessungsgrundlage für die betriebliche Altersversorgung wurde zwischen dem Kläger und der Beklagten auch nicht in § 8 des Arbeitsvertrags vom 15./18. Mai 2017 (Anlage B 9 = Bl. 139 ff. d.A.) vereinbart. Auch unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich daher keine Rechtfertigung der von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen des anrechenbaren monatlichen Arbeitseinkommens. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten über eine von der TA ALT abweichende Berechnung der betrieblichen Altersversorgung wäre grundsätzlich möglich. Grundsätzlich sind der vom Betriebsübergang betroffene Arbeitnehmer und der Erwerber frei darin, Vereinbarungen anlässlich eines konkreten Betriebsübergangs zu treffen. Vereinbarungen über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses – und somit auch über die Berechnung der Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung – sind daher grundsätzlich zulässig (vgl. BAG Urteil vom 07. November 2007 – 5 AZR 1007/06 – Rn. 12 ff, Juris). Allerdings ist bei zum Nachteil des Arbeitnehmers vom bisherigen Arbeitsverhältnis abweichenden Vereinbarungen sicherzustellen, dass keine Umgehung der Rechtsfolgen von § 613a BGB erfolgt. Dafür ist das Vorliegen eines Sachgrundes für die Vereinbarung zu fordern (vgl. dazu BAG Urteil vom 18. August 2011 − 8 AZR 312/10 – Rn. 34, Juris). Es kann jedoch offenbleiben, ob ein Sachgrund für die Kürzung der Bemessungsgrundlage um den 12/13-Faktor und den individuellen Werterhaltungsfaktor (IW) vorliegen würde. Jedenfalls ergibt schon die Auslegung von § 8 des Arbeitsvertrags, dass eine solche von § 13.1 abweichende Berechnung gar nicht vereinbart wurde. Die Auslegung des Arbeitsvertrags hat gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont zu erfolgen. Entscheidend ist, ob ein objektiver Dritter aus dem Verkehrskreis des Klägers § 8 des Arbeitsvertrags dahingehend verstanden hätte, dass eine Erhöhung seiner konkreten Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten gegenüber den bei P. entstandenen Anwartschaften verhindert werden und daher eine Kürzung der Bemessungsgrundlage um den individuellen Werterhaltungsfaktor (IW) erfolgen sollte. Wendet man diese Auslegungsgrundsätze an, so ergibt sich Folgendes: Schon der Wortlaut von § 8 des Arbeitsvertrags zeigt, dass die Parteien keine von der TA ALT abweichende Berechnung der Bemessungsgrundlage im Sinne einer Kürzung um den individuellen Werterhaltungsfaktor (IW) vereinbart haben. In Satz 1 verweist § 8 des Arbeitsvertrags auf die gesetzliche Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB. Im nachfolgenden Satz wird konkretisiert, dass bestehende arbeitgeberfinanzierte Direktzusagen „unverändert fortgeführt“ werden. Außerdem sollen einzelvertragliche Zusagen aus Direktversicherungen „unverändert übernommen“ werden. Den Wortlaut dieser Regelungen würde ein verständiger Arbeitnehmer in der Position des Klägers dahingehend verstehen, dass lediglich die gesetzlichen Rechtsfolgen von § 613a BGB wiederholt werden. Aus dem Wortlaut „unverändert fortgeführt“ und „unverändert übernommen“ ist jedoch – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht abzuleiten, dass die konkreten Ansprüche auf Altersleistungen nach der TA ALT infolge des Betriebsteilübergangs nicht höher sein dürfen als bei P. und daher eine Kürzung um den individuellen Werterhaltungsfaktor (IW) gerechtfertigt ist. Eine „unveränderte“ Fortführung bedeutet vielmehr, dass gerade keine Änderung der Berechnung der Bemessungsgrundlage erfolgen soll. Auch aus der Regelung zu einer potenziellen „wertgleich[en]“ Überführung der Direktzusage in ein bei der Beklagten bestehendes Versorgungssystem kann nicht gefolgert werden, dass die Berechnung der Bemessungsgrundlage nach der TA ALT derart geändert werden soll. Zum einen bezieht sich der Wortlaut „wertgleich“ in dieser Regelung nur auf die Möglichkeit einer späteren Überführung der Versorgungsansprüche in das Versorgungssystem der Beklagten, welche jedoch unstreitig nicht erfolgt ist. Zum anderen ist es für einen von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer naheliegend, das Wort „wertgleich“ dahingehend zu verstehen, dass seine Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung nicht reduziert werden – an die Verhinderung einer Erhöhung seiner Ansprüche wird ein verständiger Arbeitnehmer hingegen in diesem Kontext gar nicht denken. Auch der systematische Umstand, dass in demselben Arbeitsvertrag in § 4 das monatliche Bruttogehalt auf € 5.639 festgelegt wird, erweckt bei einem objektiven Arbeitnehmer das Verständnis, dass dieses Monatsgehalt – ohne weitere Kürzungen – für die Berechnung der Altersleistungen nach der TA ALT maßgeblich sein soll. Zum Ausschluss eines solchen Verständnisses des Arbeitnehmers wäre eine ausdrückliche Regelung erforderlich gewesen, nach der das im Arbeitsvertrag konkret genannte Bruttomonatsgehalt abweichend von § 13.1 der TA ALT nicht für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung maßgeblich sein soll. Auch aus den Begleitumständen – insbesondere dem Inhalt des Interessenausgleichs, der dem Kläger vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags präsentiert wurde – war für einen verständigen Arbeitnehmer nicht erkennbar, dass die Beklagte in § 8 des Arbeitsvertrags eine Veränderung der Bemessungsgrundlage durch die Kürzung um den Faktor IW vereinbaren wollte. Sowohl den Regelungen des Interessenausgleichs als auch den zur Präsentation des Interessenausgleichs verwendeten Folien und der im Rahmen der Interessenverhandlungen erstellten Excel-Tabelle kann nicht entnommen werden, dass eine solche Kürzung erfolgen sollte. Die Regelung in Ziffer 5.4 des Interessenausgleichs entspricht weitgehend der Regelung in § 8 des Arbeitsvertrags. Insofern gilt gleichermaßen, dass aus der Möglichkeit der späteren „wertgleich[en]“ Überführung der Direktzusagen in ein Versorgungssystem der Beklagten kein Wille zur Kürzung der Bemessungsgrundlage ersichtlich ist (vgl. oben). Auch aus der Regelung in der in Ziffer 5.2 genannten Anlage 3 (Bl. 31 d.A.), nach der die betriebliche Altersversorgung von P. „in vollem Umfang“ erhalten bleibt, folgt nicht der erkennbare Wille, dass eine Erhöhung der konkreten Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung durch eine veränderte Berechnung der Bemessungsgrundlage verhindert werden muss. Entgegen der Ansicht der Beklagten würde ein verständiger Arbeitnehmer den Wortlaut „in vollem Umfang“ so verstehen, dass er keine Kürzung seines Anspruchs zu befürchten hat. Dass dadurch aber auch eine Erhöhung seines Anspruchs ausgeschlossen sein soll, würde ein durchschnittlicher Arbeitnehmer nicht in Betracht ziehen. Für ein solches Verständnis spricht schließlich auch die nachfolgende Regelung in der Anlage 3, nach der für den Fall einer Verringerung der Bemessungsgrundgrundlage infolge der Vergütungsumstellung bei der Beklagten, ein individueller Ausgleichsmechanismus gefunden werden soll. Diese Regelung stützt die berechtigte Annahme eines Arbeitnehmers, dass nur eine Verringerung der Bemessungsgrundlage – nicht jedoch eine Erhöhung – verhindert werden soll. Letztlich ist auch den bei der Präsentation des Interessenausgleichs verwendeten Folien (vgl. Bl. 97 d.A.) keine bezweckte Änderung der Berechnungsgrundlage für die Ansprüche nach der TA ALT zu entnehmen. Soweit dort klargestellt wird, dass bestehende Alterszusagen „unverändert“ fortgeführt werden und eine Überführung „zwingend wertgleich“ zu erfolgen hat, würde ein verständiger Arbeitnehmer auch aus diesen Wörtern nicht auf den Ausschluss einer Erhöhung seiner Ansprüche, sondern nur auf die Vermeidung einer Verringerung schließen. Stattdessen hat die Einsichtnahme des Klägers in die ihn betreffenden Zahlen der erstellten Excel-Tabelle (Anlage K 10 = Bl. 278 ff. d.A), sein berechtigtes Verständnis dahingehend, dass die Berechnung seiner betrieblichen Altersversorgung ohne Vornahme jeglicher Kürzungen erfolgen soll, noch unterstützt. Die Excel-Tabelle kann unabhängig von der Frage, ob sie Teil des Interessenausgleichs geworden ist, als Begleitumstand für die Auslegung der arbeitsvertraglichen Regelung in § 8 herangezogen werden. Sie wurde dem Kläger vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags vorgelegt. Die Tabelle enthält unter anderem die Spalte „x. EH BAV Base (12/14*EH Vergütung p.a. ab 01.07.2017 ohne ind. Bonus)“. In diese Spalte wurde für den Kläger ein Wert eingetragen, der dem im Arbeitsvertrag vereinbarten monatlichen Gehalt (unter Hochrechnung auf ein Jahresbruttogehalt) entsprach. Kürzungen dieser Bemessungsgrundlage wurden nicht vorgesehen. Nach der Einsichtnahme in die Excel-Tabelle konnte der Kläger bei der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags daher davon ausgehen, dass in § 8 des Arbeitsvertrags keine Kürzung der Bemessungsgrundlage vereinbart wird, sondern stattdessen weiterhin das monatliche Arbeitseinkommen zugrunde gelegt wird. Für eine ergänzende Vertragsauslegung des Arbeitsvertrags bleibt entgegen der Auffassung der Beklagten kein Raum. Es besteht keine vertragliche Lücke, die es zu füllen gilt. Die Regelung in § 8 des Arbeitsvertrags ist nach ihrem Wortlaut und auch in Anbetracht der genannten Begleitumstände eindeutig so zu verstehen, dass keine von der TA ALT abweichende Berechnung der Bemessungsgrundlage vorgesehen ist. (4) Letztlich ist die Vornahme der Kürzungen um den Faktor 12/13 und um den individuellen Werterhaltungsfaktor (IW) bei der Berechnung des monatlichen Arbeitseinkommens als Bemessungsgrundlage auch nicht aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage der TA ALT nach § 313 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Nach § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändern, die Parteien den Vertrag bei Kenntnis dieser Veränderung nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten und einem Teil das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Erforderlich ist, dass sich ein Umstand geändert hat, der Geschäftsgrundlage des Vertrags ist. Geschäftsgrundlage sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei vom Vorhandensein gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BAG Urteil vom 08. Dezember 2020 – 3 AZR 65/19 – Rn. 18, Juris). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht Geschäftsgrundlage der TA ALT, dass das feste Bruttomonatsgehalt und die variablen Sonderleistungen in einem bestimmten Verhältnis zueinanderstehen. Die erfolgte Umwandlung von variablen Gehaltsbestandteilen in Festgehaltsbestandteile hatte somit keine Störung der Geschäftsgrundlage der TA ALT zur Folge, die eine Anpassung der Berechnung der Bemessungsgrundlage nach § 13.1 der TA ALT rechtfertigen würde. Nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers gab es zum Zeitpunkt der Versorgungszusage nach der TA ALT noch keine variablen Gehaltsbestandteile (vgl. Bl. 157 d.A.). Aus diesem Grunde erscheint es ausgeschlossen, dass sich die Parteien überhaupt Gedanken über ein mögliches Verhältnis von variablen und festen Gehaltsbestandteilen beim Abschluss der TA ALT gemacht haben. Soweit die Beklagte die Annahme einer solchen Geschäftsgrundlage auf Schreiben der T. sowie auf spätere Vereinbarungen zwischen P. und dem Kläger, nach denen Sonderzahlungen nicht versorgungsrelevant sein sollen, stützt (vgl. Bl. 194 d.A.), überzeugt dies nicht. Aus Schreiben und Vereinbarungen, die zeitlich nach dem Abschluss der TA ALT erfolgten, kann kein Rückschluss auf die maßgebliche Vorstellung der Parteien zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage gezogen werden. ee) Unter Zugrundelegung des ungekürzten, zuletzt bezogenen Bruttomonatsgehalts ergibt sich bei einer Auszahlung in jährlich zwölf Raten ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung von monatlich € 1.823,25 € brutto. Die Beklagte ist daher verpflichtet, dem Kläger entsprechend seines Leistungsantrags Nr. 1 ab dem 01. August 2021 monatlich über den Betrag der bisher gezahlten Leistungen in Höhe von € 1.610,00 brutto hinaus weitere € 212,36 brutto zu zahlen. (1) Der Kläger hat bei der der Beklagten zuletzt unstreitig ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von € 6.117,00 bezogen (vgl. sowohl die Berechnung des Klägers in Anlage K 9 = Bl. 177 d.A. als auch die Berechnung der Beklagten in der Berufungsbeantwortung auf Bl. 314 d.A.). Da das monatliche Arbeitseinkommen des Klägers damit unterhalb der nach § 16.2 der TA ALT maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von € 6.900,00 im Jahr 2020 lag, erfolgt die Berechnung seiner Ansprüche nach § 16.1 lit. a) der TA ALT. Demnach erhält der Kläger eine monatliche Altersversorgung in Höhe von 1,1% seines zuletzt bezogenen Bruttomonatsgehalts für jedes anrechenbare Dienstjahr. Die anrechenbare Dienstzeit ist dabei gemäß § 14.2 der TA ALT auf 25 Jahre begrenzt. Dadurch errechnet sich ein monatlicher Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung in Höhe von € 1.682,175 € brutto (1,1%*6117 €*25 = € 1.682,175). Dieser ist nach § 22.1 der TA ALT auf einen Betrag von monatlich € 1.683,00 brutto aufzurunden. Der Kläger hat jedoch bei der Berechnung der ihm nach der TA ALT zustehenden Ansprüche entgegen der Regelung in § 22.1 der TA ALT keine Aufrundung auf volle € 1.683,00 monatlich vorgenommen, sondern hat den ungerundeten Wert von € 1.682,18 seiner Berechnung brutto zugrunde gelegt (vgl. Berechnung in Anlage K 9 = Bl. 277 d.A.). Als Folge errechnet und beantragt er nur einen Differenzbetrag von € 212,36 brutto (Antrag 1), obwohl ihm eigentlich sogar ein Differenzbetrag in Höhe von € 213,25 brutto monatlich zusteht. Damit steht dem Kläger auch ein rückständiger Betrag für den Zeitraum von Januar bis Juli 2021 in Höhe von € 1.492,75 brutto und nicht nur in Höhe der beantragten € 1.486,52 brutto (Antrag 2) zu. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2022 hat der Kläger trotz des Hinweises der Berufungskammer keine Klageerweiterung vorgenommen. (2) Der Kläger hat aufgrund der vorstehenden Erwägungen einen Anspruch auf jährlich 13 Rentenzahlungen in Höhe der errechneten € 1.683,00. Da die Beklagte die Rente unstreitig in 12 Monatsraten auszahlt, besteht somit ein monatlicher Zahlungsanspruch in Höhe von € 1.823,25 brutto (1.683 €*13/12 = € 1.823, 25). Der Beklagten ist zwar insoweit zuzustimmen, als dass sich ein Anspruch des Klägers auf die Zahlung von jährlich 13 Rentenzahlungen nicht aus der TA ALT i.V.m § 613a Abs. 1 S. 1 BGB ergibt. Vielmehr geht die TA ALT von lediglich 12 Rentenzahlungen im Jahr aus, wenn sie in § 12.1 und § 22.2 eine monatliche Zahlung der Altersunterstützung vorsieht. Jedoch ergibt sich aus einer entsprechenden Zusage von P., die nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen ist, ein Anspruch auf die Gewährung von jährlich 13 Rentenzahlungen. In einem Schreiben vom 17. Dezember 1991 (Anlage K 5 = Bl. 167 d.A.) hatte die damalige T. AG den Arbeitnehmern ausdrücklich eine Zusage auf die Gewährung einer 13. Rentenzahlung erteilt. In einem Schreiben vom 02. Mai 2017 (Anlage K 6 = Bl. 168 d.A.) hat P. den Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Erteilung einer Auskunft über den aktuellen Stand ihrer Betriebsrentenansprüche mitgeteilt, dass die Zahlung der Rente „13 mal jährlich“ erfolgt. In der Gesamtschau folgt aus diesen beiden Schreiben, dass den Arbeitnehmern bei P. eine Zusage für die Zahlung von 13 Rentenzahlungen im Jahr erteilt wurde. Entgegen der Behauptung der Beklagten werden in diesen Schreiben ausdrücklich auch nicht nur die Zahlungsmodalitäten der betrieblichen Altersversorgung (Anzahl der Auszahlungen) ohne Einfluss auf dessen jährliche Gesamthöhe geregelt. Zwar sind die in den Anlagen K 5 und K 6 vorgelegten Schreiben, in denen die Zusage für jährlich 13 Rentenzahlungen erteilt wird, nicht an den Kläger adressiert. Er trägt jedoch vor, dass auch er entsprechende Schreiben erhalten hat (Bl. 156 f. d.A.). Wenn die Beklagte sodann die Vorlage der den Kläger betreffenden Schreiben verlangt (Bl. 194 d.A.), bestreitet sie damit nicht wirksam die Tatsache, dass der Kläger ebenfalls entsprechende Schreiben erhalten hat. Vielmehr legt sie bei ihrer eigenen Berechnung der Rentenansprüche des Klägers in der Berufungsbeantwortung ebenfalls zugrunde, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von jährlich 13 Rentenzahlungen hat, indem sie den errechneten monatlichen Anspruch in Höhe von € 1.486,00 für die Auszahlung in 13 Raten zugrunde legt und aufgrund der von ihr praktizierten Auszahlung in 12 Raten entsprechend erhöht (vgl. Bl. 314 d.A.: 1486 €*13/12 = € 1610,00). Sofern sie dann im Anschluss behauptet, dass ein Anspruch auf 13 Rentenzahlungen im Jahr nicht bestehe und die entsprechende Berechnung des Klägers daher falsch sei (vgl. Bl. 322 f. d.A.), ist ihr Sachvortrag widersprüchlich. 6. Der Kläger hat entsprechend seines Zahlungsantrags zu Ziffer 2. auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von € 1.486,52 brutto. Der Kläger bezieht von der Beklagten unstreitig seit dem 01. Januar 2021 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von monatlich € 1.610,00 brutto. Nach den dargestellten Grundsätzen stand ihm jedoch ein Anspruch auf eine monatliche Zahlung von € 1.823,25 brutto zu. Aus diesem Grund ist ihm die entstandene Differenz für den bereits vergangenen Zeitraum von Januar bis Juli 2021 zu gewähren. Im Hinblick auf § 308 ZPO waren dem Kläger jedoch nicht mehr als die beantragen € 1.486,52 brutto zuzusprechen (vgl. zur Höhe der Forderung die Ausführungen zu der Ziffer 5. b) ee) (2)). 7. Der Kläger hat bezüglich der rückständigen Forderungen von Januar bis Juli 2021 einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf monatlich jeweils € 212,36 zum jeweils Monatszweiten aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Beklagte ist mit der Zahlung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers für den Zeitraum von Januar bis Juli 2021 in Höhe von monatlich jeweils € 212,36 seit dem jeweils Monatszweiten nach § 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug. Dem Kläger steht für diesen Zeitraum ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch auf die Zahlung der Differenz von monatlich € 212,36 zu. Eine Mahnung war nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, da für die Zahlung der betrieblichen Altersversorgung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. In § 22.2 der TA ALT ist der Leistungszeitpunkt derart bestimmt, dass die Unterstützungen „monatlich nachträglich“, das heißt am Ende des Monats, gezahlt werden. Der Kläger und die Beklagte haben jedoch abweichend eine Zahlung zum Beginn des Monats vereinbart. Die Beklagte hat die Differenz in Höhe von € 212,36 für den Zeitraum von Januar bis Juli 20121 jedoch nicht mit Fälligkeit am ersten Tag des jeweiligen Monats gezahlt und hat diese Nichtleistung auch gemäß § 286 Abs. 4 BGB zu vertreten. Sie befindet sich somit jeweils ab dem Monatszweiten im Verzug und hat ab diesem Zeitpunkt nach § 288 Abs. 1 S. 2. BGB Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf monatlich jeweils € 212,36 zu zahlen. Aus Gründen der Klarstellung hat die Berufungskammer die Zinsstaffel neu gefasst. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Berufungskammer folgt der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Auf § 72 a ArbGG (Nichtzulassungsbeschwerde) wird hingewiesen. Die Parteien streiten über die Berechnungsgrundlage für die Ansprüche des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Der Kläger war vom 01. Februar 1988 bis zum 30. Juni 2017 bei der P. GmbH (im Folgenden: „P.“) beziehungsweise deren Vorgängerin – der T. AG – beschäftigt. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses wurde dem Kläger einzelvertraglich eine Direktzusage für eine betriebliche Altersversorgung auf Grundlage der Richtlinien für die Gewährung von Alters-, Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenen-Unterstützung durch die Angestellten-Versorgung der T1. e.V. in der Fassung vom 25. April 1990 (im Folgenden: „TA ALT“, Anlage K 1 = Bl. 9 ff. d.A.) erteilt. Nach § 12.1 lit a) der TA ALT stellt das anrechenbare monatliche Arbeitseinkommen die Grundlage für die Berechnung der betrieblichen Altersunterstützung nach Maßgabe von § 16.1 der TA ALT dar. Das anrechenbare monatliche Arbeitseinkommen ist in § 13.1 der TA ALT als „das zuletzt bei der T. bezogene Monatsbruttogehalt“ definiert. Bis Ende 1998 sah das Vergütungssystem von P. die Zahlung von 13 Bruttomonatsgehältern vor. Ab dem 01. Januar 1999 wurden nur noch zwölf Bruttomonatsgehälter gezahlt; das bislang gezahlte 13. Bruttomonatsgehalt wurde auf die zwölf verbleibenden Bruttomonatsgehälter umgelegt. In einem Schreiben vom 22. Dezember 1998 (Anlage B 2 = Bl. 110 d.A.) teilte P. dem Kläger mit, dass der Gehaltsteil, um den sich das monatliche Gehalt in Folge dieser Umlegung erhöht, bei der Berechnung möglicher Unterstützungsleistungen, nicht berücksichtigt wird. Im Jahr 2011 wandelte P. einen bislang an den Kläger gezahlten Bonus in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts in einen Festgehaltsbestandteil um (sogenannter „Bonusswap“). Der Bonus wurde auf die zwölf Monatsgehälter verteilt. Am 11. März 2011 unterzeichnete der Kläger eine Vereinbarung, laut der die durch den Bonusswap eingetretene Erhöhung seines monatlichen Einkommens bei der Altersversorgung „keine Rolle“ spielen soll (Anlage B 3 = Bl. 111 d.A.). Die Bemessungsgrundlage für die Altersversorgung sollte weiterhin das Monatsgehalt ohne den eingerechneten Bonusanteil sein (sogenanntes „Schattengehalt“). Mit Wirkung zum 01. Juli 2017 fand ein Betriebsteilübergang von P. auf die Beklagte statt, von der auch das Arbeitsverhältnis des Klägers betroffen war. Das Vergütungssystem der Beklagten unterscheidet sich von demjenigen bei P. In Folge des Betriebsteilübergangs wurden die von dem Betriebsteilübergang betroffenen Arbeitnehmer – darunter auch der Kläger – in das Vergütungssystem der Beklagten überführt. Das Jahresgehalt des Klägers blieb konstant, jedoch erhöhte sich sein Monatsgehalt durch einen höheren Festgeldbestandteil. Im Rahmen des Betriebsteilübergangs wurde ein Interessenausgleich zwischen P. und der Beklagten mit den jeweiligen Betriebsräten abgeschlossen (Anlage K 2 = Bl. 25 ff. d.A.). In Ziffer 5.4 dieses Interessenausgleichs heißt es bezüglich der betrieblichen Altersversorgung auszugsweise: „EH tritt in Bezug auf die übergehenden Mitarbeiter gemäß § 613a BGB in die bestehenden Zusagen auf betriebliche Altersversorgung ein. EH behält sich vor, die Direktzusagen zu einem späteren Zeitpunkt (nicht vor 2008) über eine Betriebsvereinbarung wertgleich und unter Berücksichtigung der rechtlichen Erfordernisse in bereits bei ihr bestehende Versorgungssysteme zu überführen, sofern dies möglich ist.“ In der in Ziffer 5.2 des Interessenausgleichs in Bezug genommenen Präsentation in Anlage 3 des Interessenausgleichs lautet es auf Seite 13 auszugsweise: „Für P. MA, die bereits über eine P. BAV verfügen, bleibt diese in vollem Umfang erhalten. Kommt es aufgrund der Vergütungsumstellung (P. Fixgehalt > 12/14* EH Fixgehalt) zu einer Verringerung der Bemessungsgrundlage, wird ein individueller Ausgleichsmechanismus gefunden.“ Im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlung wurde außerdem eine Excel-Tabelle erstellt, dessen rechtliche Bedeutung für den Interessenausgleich zwischen den Parteien im Streit steht. In dieser Excel-Tabelle wurde die Vergütungsüberführung in das Vergütungssystem der Beklagten für jeden betroffenen Arbeitnehmer anhand der Benennung seines konkreten Gehalts konkretisiert. Außerdem wurden die konkret bezifferten Bemessungsgrundlagen für die betriebliche Altersversorgung nach der TA ALT bei P. und bei der Beklagten in den Spalten „w. P. BAV Base (=Monatsgehalt*12)“ und „x. EH BAV Base (12/14*EH Vergütung p.a. ab 01.07.2017 ohne ind. Bonus“ gegenübergestellt. Für den Kläger ist in der Excel-Tabelle ein Bruttojahresgehalt von € 78.940 eingetragen, was bei der bei der Beklagten praktizierten Zahlung von 14 Monatsgehältern einem Bruttomonatsgehalt von € 5.639 entspricht. Als Basis für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten ist für den Kläger dementsprechend eine Jahresvergütung von € 67.663 (12/14*78.940 €) festgelegt (vgl. Anlage K 10 = Bl. 278 ff. d.A.). Bei der Präsentation des Interessenausgleichs gegenüber den vom Betriebsteilübergang betroffenen Arbeitnehmern wurde eine Folie verwendet, die auszugsweise folgenden Wortlaut hatte (vgl. Bl. 97 d.A.): „Altzusagen gehen gemäß § 613a BGB auf EH über, d.h. - Bestehende werden unter der „Verwaltung“ der Allianz unverändert fortgeführt - […] - Folgende Maßnahmen sind bei einer etwaigen Überführung zu beachten: - sie muss zwingend wertgleich erfolgen“ Nach der Präsentation des Interessenausgleichs hat der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten unterzeichnet (Arbeitsvertrag vom 15./18. Mai 2017, Anlage B 9 = Bl. 139 ff. d.A.). In § 8 enthält der Arbeitsvertrag auszugsweise folgende Regelung zur betrieblichen Altersversorgung: „Die Ihnen durch die P. GmbH erteilten Versorgungszusagen gehen gemäß § 613a BGB auf E. H. über. Bestehende arbeitgeberfinanzierte Direktzusagen werden unverändert fortgeführt und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt (jedoch nicht vor 2018) über eine Betriebsvereinbarung wertgleich und unter Beachtung der rechtlichen Erfordernisse in bereits bei E. H. bestehende Versorgungssysteme überführt. […] Einzelvertragliche Zusagen aus Direktversicherungen und Pensionskassen werden bei fortbestehender Entgeltumwandlung unverändert übernommen.“ Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Berechnung der betrieblichen Altersvorsorge auf Grundlage der TA ALT nach dem Betriebsteilübergang, forderte eine Gruppe von Arbeitnehmern – darunter auch der Kläger – die Beklagte mit einem Schreiben vom 06. September 2019 (Anlage K 3 = Bl. 32 ff. d.A.) dazu auf, Auskunft über die Höhe der bereits erreichten unverfallbaren Anwartschaften zum Stichtag am 30. August 2019 zu erteilen. Die Beklagte hat eine entsprechende Auskunft über die Ansprüche des Klägers erteilt (Berechnung vom 09. August 2019; Anlage K 4 = Bl. 35 d.A.). Darin wird als Bemessungsgrundlage ein Monatsgehalt von € 5.950 zugrunde gelegt, welches nach der Formel „(AE) anrechenbares mtl. Arbeitseinkommen = (VZ)*12/13*(IW)“ um den Faktor 12/13 und um den sogenannten individuellen Werterhaltungsfaktor (IW) von 0,9571 (95,71%) auf € 5.356,69 gekürzt wird. Seit dem 01. Januar 2021 bezieht der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der Beklagten in Höhe von monatlich € 1.610 brutto. Mit seiner am 03. März 2020 eingegangenen Klage hat der Kläger die fehlerhafte Berechnung seiner Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung durch die Beklage gerügt. Entgegen der Berechnung vom 09. August 2019 (Anlage K 4 = Bl. 35 d.A.) sei sein Anspruch nicht um die Rechenpositionen „IW (individueller Werterhaltungsfaktor)“ und „(AE) anrechenbares monatliches Arbeitseinkommen = (VZ)*12/13*(IW)“ zu kürzen. Die Zusage seitens P. auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der TA ALT sei infolge des Betriebsteilübergangs nach § 613a BGB Bestandteil des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geworden. Die Beklagte gehe zwar zutreffend von der Anwendbarkeit der TA ALT aus und lege entsprechend der Regelungen in § 12.1 und § 13.1 der TA ALT ein auf ein Vollzeitgehalt hochgerechnetes Monatsgehalt von € 5.950 zugrunde. Für die Kürzung der Bemessungsgrundlage um die Faktoren IW (Individueller Werterhaltungsfaktor) und AE (anrechenbares monatliches Arbeitseinkommen = (VZ)*12/13*(IW)) fehle es jedoch an einer Rechtsgrundlage. Die TA ALT sehe eine entsprechende Kürzung nicht vor, maßgeblich sei danach allein das zuletzt bezogene Monatsbruttogehalt. Er habe einer Änderung der Versorgungszusage in der TA ALT außerdem nicht zugestimmt. Auch eine Anpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB käme – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht in Betracht. Es sei nicht Geschäftsgrundlage der TA ALT gewesen, dass das Bruttomonatsgehalt und variable Sonderleistungen in einem bestimmten Verhältnis zueinanderstehen. Zum Zeitpunkt der Versorgungszusage in Form der TA ALT seien noch gar keine variablen Gehaltsbestandteile geleistet worden, erst ab dem Jahr 1995 sei erstmals ein Bonus gezahlt worden. Außerdem folge sein Anspruch auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ohne die vorgenommenen Kürzungen aus § 613a BGB in Verbindung mit dem Interessenausgleich und dessen Anlagen. Die Excel-Tabelle, in der seine konkrete Vergütung sowie die konkrete Bemessungsgrundlage für seine Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung festgeschrieben seien, sei Teil der in Ziffer 5.1 des Interessenausgleichs in Bezug genommenen Anlage 1. Dort sei für ihn als Bemessungsgrundlage für die betriebliche Altersversorgung richtigerweise ein Jahresgehalt von € 67.663 ausgewiesen. Aus der Excel-Tabelle in Anlage 1 des Interessenausgleichs folge somit, dass die Berechnungsgrundlage für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der TA ALT das „neue“ Gehalt bei der Beklagten – ohne jegliche Kürzungen – sei. Die Excel-Tabelle sei ihm dergestalt bekannt gegeben worden, dass er den ihn betreffenden Teil einsehen konnte. Den Parteien des Interessenausgleichs sei bewusst gewesen, dass die Vergütungsumstellung infolge des Betriebsteilübergangs zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Ansprüche nach der TA ALT führen könnte. Sie hätten dennoch keine Korrektur in Form eines individuellen Werterhaltungsfaktors (IW) oder eines Faktors „(AE)=(VZ)*12/13*(IW)“ vereinbart. Eine Korrektur sehe die Excel-Tabelle in Anlage 1 unter der Spalte „Delta BAV Base Check EH<P.“ hingegen nur für die Arbeitnehmer vor, bei denen sich die Bemessungsgrundlage nach der TA ALT infolge der Vergütungsüberführung verschlechtert hat. Darüber hinaus ergebe auch die Auslegung des Interessenausgleichs, dass der Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung ohne die vorgenommenen Kürzungen zu berechnen sei. In Ziffer 5.4 des Interessenausgleichs werde klargestellt, dass die Beklagte „ohne wenn und aber“ in die Zusagen aus der TA ALT eintrete. Sofern von einer „Wertgleichheit“ der betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsteilübergang die Rede sei, beziehe sich das nur auf die Möglichkeit einer späteren Überführung der Zusagen aus der TA ALT in das bei der Beklagten bestehende Versorgungssystem. Aus der in Ziffer 5.2 des Interessenausgleichs in Bezug genommenen Präsentation in Anlage 3 des Interessenausgleichs folge ferner, dass nur bei einer Verringerung, nicht jedoch bei einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage nach der TA ALT infolge der Vergütungsumstellung bei der Beklagten ein Ausgleich erfolgen solle. Außerdem habe er einen Anspruch auf die Gewährung von jährlich 13 Rentenzahlungen in Höhe des nach der TA ALT zu ermittelnden monatlichen Anspruchs. Eine entsprechende Zusage auf die Zahlung einer 13. Rente sei ihm in einem Schreiben vom 17. Dezember 1991 (vgl. Anlage K 5 = Bl. 167 d.A.) seitens der T. AG erteilt und in einem weiteren Schreiben der P. vom 02. Mai 2017 (vgl. Anlage K 6 = Bl. 168 d.A.) bestätigt worden. Die bei P. erfolgte Umstellung von 13 auf zwölf Gehaltszahlungen habe keinen Einfluss auf die Gewährung von jährlich 13 Rentenzahlungen gehabt. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der Richtlinien für die Gewährung von Alters-, Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenen- Unterstützung durch die Angestellten-Versorgung der T1. e.V. in der Fassung vom 25. April 1990 ohne eine Kürzung um die Rechenpositionen „(IW) individueller Werterhaltungsfaktor“ und „(AE) anrechenbares mtl. Arbeitseinkommen = (VZ)*12/13* (IW)“ beim Eintritt des Versorgungsfalls zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert, sie sei zu einer Kürzung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung um den Faktor 12/13 und um den individuellen Werterhaltungsfaktor (IW) berechtigt. Die TA ALT stehe der Einbeziehung von Korrekturfaktoren in die Leistungsberechnung nicht entgegen. Die Kürzung um den Faktor 12/13 resultiere aus der bei bereits bei P. erfolgten Umstellung von 13 auf zwölf Monatsgehälter und der damit verbundenen Regelung, dass der dadurch erfolgte Anstieg des Monatsgehalts nicht pensionsfähig sei. Diese Regelung sei bereits bei P. ab dem Jahr 1999 dadurch umgesetzt worden, dass das Monatsgehalt mit 12 multipliziert und anschließend durch 13 geteilt wurde. Durch den Betriebsteilübergang sei sie in die Verpflichtungen von P. gegenüber dem Kläger mit Stand am 30. Juni 2017 eingetreten. Da zu diesem Zeitpunkt schon eine Umrechnung mit dem Faktor 12/13 bei P. erfolgt sei, sei diese auch weiterhin vorzunehmen. In Bezug auf den Umrechnungsfaktor 12/13 sei der Feststellungsantrag aber ohnehin bereits unzulässig. Da das anrechenbare Arbeitsentgelt des Klägers unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liege, habe diese Umrechnung keine Auswirkungen auf die Höhe seines Rentenanspruchs, sodass es insofern an einem Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO fehle. Die Kürzung um den individuellen Werterhaltungsfaktor (IW) sei geboten, um trotz des Anstiegs des Monatsgehalts des Klägers infolge der Überführung von dem Vergütungssystem bei P. in das jetzige Vergütungssystem eine „wertgleiche“ Fortführung der Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung sicherzustellen und eine Erhöhung dieser Ansprüche zu verhindern. Dafür sei das – aufgrund der im Rahmen des Bonusswap bereits mit P. getroffenen Vereinbarung – maßgebliche Schattengehalt des Klägers am 30. Juni 2017 in Höhe von € 5.397 brutto zum infolge der Vergütungsumstellung erhöhten Bruttomonatsgehalt am 01. Juli 2017 in Höhe von € 5.639 ins Verhältnis gesetzt worden. Somit ergebe sich ein Umrechnungsfaktor von 0,9571. Dass eine solche Kürzung des anrechenbaren monatlichen Arbeitseinkommens gerechtfertigt sei, ergebe sich bereits aus der Auslegung des Interessenausgleichs. Bei den Verhandlungen über den Interessenausgleich seien sich die Parteien einig gewesen, dass die Überführung der Arbeitnehmer von P. in das neue Vergütungssystem und die damit verbundene Erhöhung des Monatsgehalts nicht zu einer Erhöhung der Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung führen sollte. Entgegen der Behauptung des Klägers sei eine solche Erhöhung der Rentenansprüche durch die Vergütungsumstellung nicht bewusst hingenommen worden. Der Wille der Parteien spiegele sich im Wortlaut von Ziffer 5.4 des Interessenausgleichs wider, wonach eine etwaige spätere Überführung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in ein bereits bestehendes Versorgungssystem „wertgleich“ erfolgen sollte. Auch der Wortlaut der in Ziffer 5.2 genannten Anlage 3, wonach die betriebliche Altersversorgung bei P. „in vollem Umfang erhalten“ bleiben sollte, bestätige das Verständnis der bloß wertgleichen Überführung ohne eine Erhöhung der Ansprüche. Jedenfalls ergebe sich aber aus einer ergänzenden Vertragsauslegung des Interessenausgleichs, dass die Ansprüche aus der TA ALT um den Faktor IW zu kürzen seien, um eine bloß wertgleiche Überführung zu gewährleisten. Der gesetzgeberische Zweck von § 613a BGB bestehe lediglich in der Sicherung der Position des Arbeitnehmers vor dem Betriebsübergang, nicht jedoch in der Verbesserung seiner Position durch den Betriebsübergang. Darüber hinaus ergebe auch die Auslegung des mit dem Kläger abgeschlossenen Arbeitsvertrags (Anlage B 9 = Bl. 139 ff. d.A.), dass seine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung infolge des Betriebsteilübergangs nicht ansteigen, sondern lediglich wertgleich fortgeführt werden sollten. Die Formulierung in § 8 des Arbeitsvertrags, wonach die Versorgungszusagen „unverändert fortgeführt“ werden sollen und die Formulierung, dass „einzelvertragliche Zusagen aus Direktversicherungen und Pensionskassen […] bei fortbestehender Entgeltumwandlung unverändert übernommen“ werden, rechtfertige daher eine Kürzung um den Faktor IW. Jedenfalls führe eine ergänzende Vertragsauslegung des Arbeitsvertrags zu diesem Ergebnis. Letztlich rechtfertige auch eine Anpassung nach den Störungen der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB die Kürzung um den individuellen Werterhaltungsfaktor (IW). Geschäftsgrundlage der TA ALT sei gewesen, dass das Bruttomonatsgehalt und variable Sonderleistungen in einem bestimmten Verhältnis stehen. Insbesondere aus einem Schreiben der T. an die Arbeitnehmer vom 09. Dezember 1994 (Anlage K 7 = Bl. 169 d.A.), in dem die Zahlung eines Bonus zugesichert wurde, folge, dass Sonderzahlungen nicht versorgungsrelevant sein sollten. Durch die Überführung in das jetzige Vergütungssystem infolge des Betriebsteilübergangs sei das Verhältnis vom Bruttomonatsgehalt zu etwaigen Sonderleistungen jedoch verändert worden, sodass die Geschäftsgrundlage der TA ALT gestört worden sei. Der Kläger könne auch generell keine Ansprüche aus dem Interessenausgleich und dessen Anlagen herleiten. Ferner enthalte die in Ziffer 5.1 des Interessenausgleichs genannte Anlage 1 nicht die vom Kläger behaupteten Daten zur Festsetzung der Vergütung und der Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung, sodass diese auch nicht Teil des Interessenausgleichs seien. Vielmehr enthalte die Anlage nur die aus Anlage B 10 (Bl. 188 f. d.A.) ersichtlichen Daten. Außerdem stünde dem Kläger kein Anspruch auf die Gewährung von jährlich 13 Rentenzahlungen in Höhe der monatlichen Rentenansprüche zu. Die Schreiben seitens der T. beziehungsweise seitens P. zur Zahlung von jährlich 13 Renten (vgl. Anlage K 5 und K 6 = Bl. 167 f. d.A.) würden sich allein auf die Zahlungsmodalitäten beziehen und die Frage betreffen, ob die Rente in 12 oder in 13 Raten ausgezahlt wird. Dies habe jedoch keinen Einfluss auf die Gesamthöhe der jährlichen Rente. Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 17. März 2021 die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass die Klage bereits teilweise unzulässig sei, soweit sie die Feststellung betrifft, dass die Beklagte bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung nicht zur Kürzung um den Rechnungsposten „(AE) anrechenbares mtl. Arbeitseinkommen = (VZ)*12/13*(IW)“ berechtigt sei. Es sei unstreitig, dass die Umrechnung mithilfe des Faktors 12/13 keinen Einfluss auf die konkrete Rentenhöhe des Klägers habe, sodass es insoweit an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da die Beklagte eine Kürzung um die Rechnungsposten „(IW) individueller Werterhaltungsfaktor“ und „AE (anrechenbares mtl. Arbeitseinkommen =(VZ)*12/13*(IW)“ vornehmen durfte. Ein Anspruch auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ohne die entsprechenden Kürzungen folge nicht aus § 613a Abs. 1 BGB i.V.m. den Regelungen der TA ALT. Zwar sei das Arbeitsverhältnis des Klägers im Rahmen des Betriebsteilübergangs auf die Beklagte übergegangen. Diese sei dadurch auch in die Pflichten aus der betrieblichen Altersversorgung des Klägers eingetreten, jedoch nur insoweit wie sie zum Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs am 01. Juli 2017 bei dem früheren Arbeitgeber bestanden. Da die Kürzung um den Faktor 12/13 infolge der unstreitigen Vereinbarung zur Nichtberücksichtigung der Umstellung von 13 auf zwölf Monatsgehälter bereits bei dem alten Arbeitgeber erfolgt sei, habe eine Verpflichtung zur Berücksichtigung des erhöhten Bruttomonatsgehalts nicht auf die Beklagte übergehen können. Damit sei die Berücksichtigung des Rechenpostens „(AE)= anrechenbares mtl. Arbeitseinkommen =(VZ)*12/13*(IW)“ gerechtfertigt. Der Abzug des Rechnungspostens „(IW) individueller Werterhaltungsfaktor“ sei dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger der Außerachtlassung des Bonusswaps bezüglich der betrieblichen Altersversorgung bei seinem alten Arbeitgeber zugestimmt habe. Ein Anspruch des Klägers auf eine betriebliche Altersversorgung ohne die vorgenommenen Kürzungen ergebe sich auch nicht aus dem Interessenausgleich. Der Interessenausgleich scheide als Anspruchsgrundlage aus, da er als kollektive Vereinbarung besonderer Art grundsätzlich keine normative Wirkung für die Arbeitnehmer entfalte. Der Interessenausgleich räume den Arbeitnehmern auch nicht ausnahmsweise Rechte ein, sondern verweise in Ziffer 5.4 nur auf die gesetzlichen Rechtsfolgen des Betriebsteilübergangs nach § 613a BGB. Ferner könne der Kläger keinen Anspruch aus der Anlage 1 des Interessenausgleichs herleiten. Die von der Beklagten vorgelegte Anlage 1 (Anlage B 10 = Bl. 188 f. d.A.) enthalte entgegen der Behauptung des Klägers keine Daten zur Festsetzung seiner betrieblichen Altersversorgung. Soweit der Kläger insofern auf den Inhalt einer Excel-Tabelle als Teil der Interessenausgleichsverhandlungen verweise, fehle es an einem Vortrag dazu, welchen Inhalt diese Tabelle habe und wie sie Bestandteil des Interessenausgleichs geworden sein soll. Schließlich folge auch kein Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung ohne die Kürzungen aus einer Gesamtzusage der Beklagten in der Form der Einsichtnahme des Klägers in die Anlage 1 zum Interessenausgleich. Es fehle auch insoweit an einem hinreichenden Vortrag des Klägers zum Inhalt der Anlage 1. Der Kläger hat gegen das ihm am 03. Mai 2021 zugestellte Urteil am 03. Juni 2021 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 05. August 2021 begründet. Der Kläger trägt vor, das angefochtene Urteil habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Ihm stehe ein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gegen die Beklagte ohne die vorgenommenen Kürzungen zu. Das Arbeitsgericht gehe schon zu Unrecht davon aus, dass die Kürzung der betrieblichen Altersversorgung um den Faktor 12/13 sich nicht auf seine konkrete Anspruchshöhe auswirke. Außerdem sei die TA ALT infolge des Betriebsteilübergangs nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB Teil des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geworden. Durch die Überführung in das Vergütungssystem der Beklagten, habe sich seine monatliche Vergütung verändert. Für die Berechnung der Leistungen nach der TA ALT sei nun allein das von der Beklagten gezahlte monatliche Arbeitsentgelt maßgeblich. Die Beklagte vergleiche „Apfel mit Birnen“, wenn sie auf der einen Seite eine umfassende Veränderung des Vergütungssystems im Vergleich zu dem Vergütungssystem bei P. feststelle, andererseits aber Aspekte des Vergütungssystems von P. weiterhin für die Berechnung der Ansprüche nach der TA ALT heranziehe. Die Excel-Tabelle, in der seine konkrete Bemessungsgrundlage für die Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung festgeschrieben sei, sei – entgegen seinem erstinstanzlichen Vorbringen – zwar aus Datenschutzgründen nicht als Teil der Anlage 1 zum Interessenausgleich veröffentlicht wurden. Sie sei jedoch die Grundlage für die Anlage 1 des Interessenausgleichs (Anlage B 10 = Bl. 188 f. d.A.) in ihrer veröffentlichten Form gewesen. Außerdem sei er anhand der Excel-Tabelle über die für ihn individuellen Folgen des Betriebsteilübergangs unterrichtet worden; dabei sei ihm auf Wunsch auch der ihn betreffende Teil dieser Tabelle (vgl. Anlage K 10 = Bl. 278 ff. d.A.) zur Kenntnis vorgelegt. Der Inhalt der Excel-Tabelle sei daher als Gesamtzusage zu qualifizieren. Da er mittlerweile seit dem 01. Januar 2021 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der Beklagten in Höhe von monatlich € 1.610 brutto beziehe, habe er seinen in erster Instanz gestellten Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag auf Zahlung der Differenz zwischen der von der Beklagten ermittelten Betriebsrente mit Vornahme der Kürzungen und der ohne die Kürzungen ermittelten Betriebsrente umgeändert. Ohne die Kürzungen ergebe sich ein Anspruch auf monatlich € 1.822,36 brutto, sodass die monatliche Differenz € 212,36 brutto betrage (vgl. die Berechnung in Anlage K 9 = Bl. 277 d.A.). Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. März 2021 (Geschäftszeichen 16 Ca 90/20) abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei beginnend mit dem 01. August 2021 über den Betrag von € 1.610,00 brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 212, 36 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von € 1.486,52 brutto nebst Zinsen jeweils zum Monatszweiten in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf monatlich jeweils € 212,36 zu zahlen; für den Fall, dass das Gericht die Antragsänderung nicht für sachdienlich erachten wird, hilfsweise, 3. das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. März 2021 (Geschäftszeichen 16 Ca 90/20) abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der klagenden Partei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der Richtlinien für die Gewährung von Alters-, Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenen- Unterstützung durch die Angestellten-Versorgung der T1. e.V. in der Fassung vom 25. April 1990 ohne eine Kürzung um die Rechenpositionen „(IW) individueller Werterhaltungsfaktor“ und „(AE) anrechenbares monatliches Arbeitseinkommen = (VZ)*12/13* (IW)“ beim Eintritt des Versorgungsfalls zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantwortet die Berufungsbegründung wie folgt: Die Berufung sei bereits unzulässig. Zunächst sei die Berufung angesichts der Umstellung des Feststellungs- auf die Leistungsanträge nicht auf die Beseitigung der Beschwer des erstinstanzlichen Urteils gerichtet. Außerdem sei die Berufung nicht hirneichend begründet. Der Kläger setze sich nicht mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils auseinander, sondern wiederhole lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag und ergänze diesen um Umstände, die er in erster Instanz versäumt habe, vorzutragen. Außerdem sei die Berufung jedenfalls unbegründet. Das Arbeitsgericht gehe zutreffend davon aus, dass sie die Rentenberechnung des Klägers nach der Formel „(AE)= anrechenbares monatliches Arbeitseinkommen = (VZ)*12/13*(IW)“ vornehmen darf. Durch diese Berechnung werde die gesetzlich geregelte Folge des Betriebsteilübergangs in § 613a BGB umgesetzt, indem die Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung wertgleich fortgeführt werden. Eine Besserstellung der Arbeitnehmer infolge des Betriebsteilübergangs durch höhere Rentenansprüche sei weder von den Parteien des Interessenausgleichs beabsichtigt gewesen noch gesetzlich vorgesehen. Wenn § 12.1 der TA ALT als Berechnungsgrundlage das anrechenbare monatliche Arbeitseinkommen definiert, bedeute dies nicht, dass sich dieses allein dadurch erhöht, dass variable Entgeltbestandteile bei konstant bleibendem Jahresgehalt im Laufe der Zeit in feste Gehaltsbestandteile umgewandelt werden. Bei der Berechnung des anrechenbaren monatlichen Arbeitseinkommens sei daher aufgrund der Umstellung von 13 auf zwölf Monatsgehälter der Faktor 12/13 zu berücksichtigen sowie eine Kürzung um den individuellen Werterhaltungsfaktor (IW) vorzunehmen, um sowohl den Bonusswap als auch die Erhöhung des Bruttomonatsgehalt infolge der im Rahmen des Betriebsteilübergangs erfolgten Vergütungsumstellung zu berücksichtigen. Auch aus dem Vortrag des Klägers zu der Excel-Tabelle lasse sich nicht herleiten, dass sie nicht zur Kürzung der Bemessungsgrundlage um die Faktoren 12/13 und (IW) berechtigt sei. Sofern der Vortrag des Klägers zum Inhalt der Excel- Tabelle nicht bereits verspätet sei, sei diese jedenfalls nicht Teil des Interessenausgleichs geworden. Die Tabelle verweise an keiner Stelle auf den Interessenausgleich. Sie sei weder mit dem Interessenausgleich körperlich fest verbunden gewesen noch wurde sie unterzeichnet, sodass sie die Formvoraussetzungen von § 112 Abs. 1 S. 3 BetrVG nicht erfülle. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Excel-Tabelle ein Teil des Interessenausgleichs geworden sei, könne der Kläger daraus mangels normativer Wirkung des Interessenausgleichs keine Rechte herleiten. Ferner sei die Excel-Tabelle auch nicht als eigenständige Gesamtzusage zu qualifizieren. Der ihn betreffende Teil der Tabelle wurde an den Kläger lediglich auf seinen Wunsch herausgegeben. In der Übermittlung der ihn betreffenden Daten der Tabelle könne daher kein Angebot darauf gesehen werden, dass die betriebliche Altersversorgung auf Grundlage der dort genannten Daten berechnet werde. Selbst bei Annahme einer Rentenberechnung ohne die Kürzungen um den Faktor 12/13 und den individuellen Werterhaltungsfaktor (IW), ergäben sich letztlich nicht die vom Kläger beantragten Beträge. Der Kläger lege seiner Berechnung unzutreffend zugrunde, dass ihm ein Anspruch auf die Gewährung von jährlich 13 Rentenzahlungen in Höhe des nach der TA ALT ermittelten monatlichen Betrages zustehe. Ein solcher Anspruch auf die Zahlung von jährlich 13 Renten folge aber nicht aus der TA ALT. Auch die entsprechenden Schreiben der T. AG und der P. (Anlage K 5 und K6 = Bl. 167 f. d.A.) bezögen sich nur auf die Anzahl der Auszahlungen im Jahr, ohne dabei die Gesamtjahresrente durch die Zusage einer 13. Rentenzahlung zu erhöhen. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 05. August 2021, den Schriftsatz vom 14. November 2021 und den Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 sowie auf die Berufungsbeantwortung der Beklagten vom 22. Oktober 2021 und den Schriftsatz vom 09. November 2021 verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2, 3 ArbGG).