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Beschluss

4 Ta 10/22

Landesarbeitsgericht Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Stellen die Ausführungen der klagenden Partei keine Auseinandersetzung mit der Begründung des angegriffenen arbeitsgerichtlichen Beschlusses zur Versagung von Prozesskotenhilfe dar, besteht für eine Abänderung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses keine Veranlassung.(Rn.10) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZM 28/23)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der klagenden Partei vom 04. September 2021 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 06. August 2021 – 25 Ca 64/20 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stellen die Ausführungen der klagenden Partei keine Auseinandersetzung mit der Begründung des angegriffenen arbeitsgerichtlichen Beschlusses zur Versagung von Prozesskotenhilfe dar, besteht für eine Abänderung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses keine Veranlassung.(Rn.10) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZM 28/23) Die sofortige Beschwerde der klagenden Partei vom 04. September 2021 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 06. August 2021 – 25 Ca 64/20 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die klagende Partei gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Klage durch das Arbeitsgericht. Die klagende Partei hat die Beklagte mit der Klage vom 10. Februar 2020 auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG in Höhe von 3 Monatsgehältern der Entgeltgruppe EG 13 TV-L, mindestens jedoch in Höhe von € 10.000,00, aufgrund der erlittenen Benachteiligungen im Auswahlverfahren um eine vakante Referententätigkeit Familienbildung (m/w/d) in Anspruch genommen. Zur Begründung hat die klagende Partei u.a. ausgeführt, da sie nicht unverzüglich über den Ausgang des Auswahlverfahrens informiert worden sei und eine ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Auswahlentscheidung nicht stattgefunden habe, sei sie in ihren Rechten auf § 164 Abs. 1 Satz 1 bis 9 SGB IX verletzt worden. Die Klagepartei sei darüber hinaus durch die getroffene Auswahlentscheidung zusätzlich auch aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Rasse benachteiligt worden, da sich die Stellenausschreibung lediglich auf den ersten Blick auch an das dritte Geschlecht richte. Durch Beschluss vom 06. August 2020 (Bl. 17 ff d. PKH-Akte) hat das Arbeitsgericht den Antrag der klagenden Partei auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die klagende Partei habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG aufgrund einer Benachteiligung wegen ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität oder ihrer Rasse oder wegen ihrer Schwerbehinderung. Sie habe insoweit keine Indizien im Sinne von § 22 AGG für eine solche Diskriminierung dargetan. Auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der klagenden Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren seien keine Indizien erkennbar, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen ließen, dass eine Benachteiligung wegen des Geschlechts erfolgt sei. Die Stellenbeschreibung der Beklagten sei nicht geeignet, nach § 22 AGG die Vermutung im Sinne dieser Vorschrift zu begründen, dass die klagende Partei wegen ihres Geschlechts diskriminiert worden sei. Die Beklagte habe die Stelle nicht entgegen § 11 AGG unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben. Die Stellenbeschreibung bewirke weder eine unmittelbar noch eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts. Eine Diskriminierung wegen des Geschlechts ergebe sich nicht aus der Verwendung der Formulierung „Referentin bzw. Referent (m/w/d)“, denn diese Stellenbeschreibung sei geschlechtsneutral. Die Beklagte habe durch die gewählten Formulierungen ausdrücklich kenntlich gemacht, dass sie die Stelle geschlechtsneutral habe ausschreiben wollen. Das geschlechtsneutral habe ausgeschrieben werden sollen, werde insbesondere durch den sich im Ausschreibungstext befindlichen Zusatz „m/w/d“ deutlich. Die Ansicht der klagenden Partei, dass „d“ auch für Menschen dritter Klasse stehen könne, sei abwegig. Es gebe auch nicht ansatzweise im Ausschreibungstext einen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte bei der gewählten Formulierung „m/w/d“ von der allgemeinen Bedeutung dieser Abkürzung „männlich/weiblich/divers“ habe abweichen wollen. Auch die von der Beklagten am Ende der Stellenausschreibung gewählte Formulierung „Wir fordern insbesondere Männer auf, sich zu bewerben. Sie werden aufgrund ihrer Unterrepräsentanz bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig berücksichtigt.“ begründe keine Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts. Mit dieser Formulierung habe die Beklagte lediglich ihren Pflichten aus § 7 Abs. 1 des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes nachkommen wollen. Soweit die klagende Partei behauptet habe, im Rahmen des Auswahlverfahrens diskriminiert worden zu sein, weil die Beklagte in einer elektronischen Eingangsbestätigung vom 20. Oktober 2019 die Formulierung „sehr geehrte Damen und Herren“ verwendet habe, sei hierzu folgendes anzumerken: Bei der infrage stehenden E-Mail habe es sich schon nicht um eine von der Beklagten an die klagende Partei übersandte Eingangsbestätigung gehandelt. Vielmehr habe es sich um eine vom Referatsleiter Herrn C. M. generierte, automatische Abwesenheitsnachricht gehandelt, die kein Indiz für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts darstelle. Weitere Indizien, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts im Sinne von § 22 AGG vermuten ließen, habe die klagende Partei nicht vorgetragen. Es seien auch keine Indizien erkennbar, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen ließen, dass eine Benachteiligung wegen der „Rasse“ erfolgt sei. Es sei davon auszugehen, dass die Frage der Diskriminierung von zweigeschlechtlichen Menschen eine solche sei, die an das Merkmal „Geschlecht“ knüpfe und nicht an das einer „Rasse“. Die klagende Partei habe auch nicht dargelegt, dass eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung vorliege. Aus der Stellenbeschreibung selbst lasse sich nicht auf eine Diskriminierung von schwerbehinderten Menschen schließen. Allein der fehlende Hinweis auf die bestehende Förderpflicht bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen begründe noch kein Indiz für eine Diskriminierung schwerbehinderter Menschen. Die Verletzung der Meldepflicht gemäß § 165 Satz 1 SGB IX werde von der klagenden Partei nicht schlüssig dargelegt, sondern nur pauschal behauptet. Hinsichtlich der Verletzung von Beteiligungspflichten gemäß § 164 Abs. 1 SGB IX habe die klagende Partei nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagte tatsächlich im Zusammenhang mit der Reihenfolge der Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung einen Fehler begangen und insoweit gegen § 64 Abs. 1 Satz 4 SGB IX verstoßen habe. Auch eine etwaige fehlende, unverzügliche Begründung bei der Absage gemäß § 164 Abs. 1 Satz 9 SGB IX begründe noch keine Vermutung einer Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung. Die klagende Partei sei auch zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden, sodass die Vermutung einer Diskriminierung wegen Verstoßes gegen § 165 Satz 3 SGB IX ausscheide. Anderweitige Indizien, die für eine Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung sprächen, seien von der klagenden Partei nicht schlüssig dargelegt worden. Der vorgenannte Beschluss ist der klagenden Partei durch Zustellungsurkunde am 10. August 2021 (Bl. 24 der PKH-Akte) zugestellt worden. Die klagende Partei hat gegen den vorgenannten Beschluss mit Schriftsatz vom 04. September 2021 (Bl. 26 ff d.A.), der am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Die klagende Partei hat vorgetragen, das Arbeitsgericht habe die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt. Das Arbeitsgericht verkenne, dass die Stellenausschreibung mit dem Kürzel „m/w/d“ nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben worden sei und zwar, weil sie nicht alle vom Gesetzgeber vorgesehenen Geschlechter erfasse. Es seien keine Hermaphroditen durch die Stellenausschreibung erfasst worden, insbesondere nicht unter dem Kürzel „d“ für „Divers“. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die Besetzung der vakanten Stelle der Agentur für Arbeit gemäß § 165 Satz 1 SGB IX gemeldet worden sei. Die Klagepartei sei daher im Sinne des § 7 AGG aufgrund ihrer Schwerbehinderung benachteiligt worden. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde der klagenden Partei durch Beschluss vom 01. Juli 2022 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus der Formulierung in der Stellenausschreibung „Wir fordern insbesondere Männer auf, sich zu bewerben. Sie werden aufgrund ihrer Unterrepräsentanz bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig berücksichtigt.“ folge nicht der Eindruck, die Ausschreibung richtet sich ausschließlich an Menschen des männlichen oder weiblichen Geschlechts. Diese Wertung lasse sich der gewählten Formulierung nicht entnehmen. Im Übrigen bezwecke das Hamburgische Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst seinem Namen nach gerade eine Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst. Dieser Zweck des Gesetzes sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem Gesetz könne nicht auf eine Diskriminierung von Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen ließen, geschlossen werden. Auch die Stellenanzeige beinhalte kein Indiz einer solchen Diskriminierung, was durch den Zusatz „m/w/d“ hinreichend klargestellt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den vorgenannten Beschluss (Bl. 116 ff der PKH-Akte) Bezug genommen. Durch Verfügung vom 16. August 2022 hat der Kammervorsitzende der klagenden Partei und der Beklagten Gelegenheit gegeben binnen drei Wochen zum Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 01. Juli 2022 und zum Beschwerdeverfahren insgesamt Stellung zu nehmen. Mit Schriftsätzen vom 03. September 2022 und vom 01. November 2022 hat die klagende Partei zum Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Stellung genommen. Die klagende Partei wiederholt im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2022. II. 1. Die sofortige Beschwerde der klagenden Partei ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Ziffer 1., 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft. Die zulässige sofortige Beschwerde der klagenden Partei ist, weil form – und fristgerecht eingelegt (§ 569 ZPO), jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit Recht durch Beschluss vom 18. Juni 2020 den Antrag der klagenden Partei auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage zurückgewiesen, denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. 2. Gemäß § 114 ZPO erhält eine bedürftige Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife. Die angerufene Beschwerdekammer folgt im Ergebnis und auch in der Begründung den Ausführungen des Arbeitsgerichts und macht sie sich zu eigen, so dass zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 18. Juni 2020 und des Nichtabhilfebeschlusses vom 06. Januar 2021 Bezug genommen wird. Die klagende Partei wiederholt in den Schriftsätzen vom 03. September 2022 und vom 01. November 2022 im Wesentlichen lediglich ihr bisheriges Vorbringen und setzt sich mit den rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichts Hamburg im Beschluss vom 06. August 2021 und im Nichtabhilfebeschluss vom 01. Juli 2022 nicht hinreichend auseinander. Gemäß § 571 Abs. 1 ZPO soll die Beschwerde begründet werden; wird keine Begründung abgegeben, führt dies nicht schon zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 34. Auf., § 571 Rz. 1). Im Schriftsatz vom 03. September 2022 verweist die klagende Partei lediglich pauschal darauf, dass das hamburgische Gleichstellungsgesetz verfassungs-, europarechts- und völkerrechtswidrig sei, soweit es Hermaphroditen nicht als gleichberechtigte Menschen neben Frauen und Männern anerkenne und ferner darauf, dass das hamburgische Gleichstellungsgesetz im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 und zu § 9 Nr. 3 SGB VIII stehe. In den Schriftsätzen vom 01. November 2022 behauptet die klagende Partei pauschal die Verfassungswidrigkeit des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 01. Juli 2022 und macht lediglich allgemeine Ausführungen zur Benachteiligung eines Hermaphroditen. Diese Ausführungen der klagenden Partei stellen keine Auseinandersetzung mit der Begründung des Arbeitsgerichts Hamburg im Beschluss vom 06. August 2021 unten Nichtabhilfebeschluss vom 01. Juli 2022 dar, sodass für eine Abänderung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 06. August 2021 keine Veranlassung bestand.