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Urteil

5 Sa 49/10

Landesarbeitsgericht Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2011:1130.5SA49.10.0A
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Leitsätze
Wird in einem Arbeitsvertrag "in Anlehnung an den Tarifvertrag" ein "Tarifentgelt" vereinbart, verweisen diese Begriffe auf ein zwischen den - einschlägigen - Tarifparteien vereinbartes System von Entgeltstufen.(Rn.39) Dadurch hat der Angestellte Anspruch auf Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe hinsichtlich des Grundgehaltes, aber auch den Stufensteigerungen.(Rn.41) Fehlt ein Hinweis wie etwa "in der jeweiligen Fassung", so ist die Verweisung in der Regel statisch.(Rn.42)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04. Mai 2010 - 21 Ca 35/10 - teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.952,00 (i.W.: Euro zweitausendneunhundertzweiundfünfzig) brutto nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf € 492,00 (i.W.: Euro vierhundertzweiundneunzig) seit dem 01. November 2008, 01. Dezember 2008, 01. Januar 2009, 01. Februar 2009, 01. März 2009 und 01. April 2009 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird in einem Arbeitsvertrag "in Anlehnung an den Tarifvertrag" ein "Tarifentgelt" vereinbart, verweisen diese Begriffe auf ein zwischen den - einschlägigen - Tarifparteien vereinbartes System von Entgeltstufen.(Rn.39) Dadurch hat der Angestellte Anspruch auf Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe hinsichtlich des Grundgehaltes, aber auch den Stufensteigerungen.(Rn.41) Fehlt ein Hinweis wie etwa "in der jeweiligen Fassung", so ist die Verweisung in der Regel statisch.(Rn.42) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04. Mai 2010 - 21 Ca 35/10 - teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.952,00 (i.W.: Euro zweitausendneunhundertzweiundfünfzig) brutto nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf € 492,00 (i.W.: Euro vierhundertzweiundneunzig) seit dem 01. November 2008, 01. Dezember 2008, 01. Januar 2009, 01. Februar 2009, 01. März 2009 und 01. April 2009 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Vergütung nach seinem Arbeitsvertrag, § 611 BGB, iVm. dem Tarifvertrag über die Gehälter im Hamburger Einzelhandel, Vergütungsgruppe 2a, nach dem 5. Berufsjahr, allerdings nicht in der jeweils geltenden Fassung, sondern in der zurzeit des Vertragsschlusses geltenden. Soweit der Kläger Entgelt nach der derzeit geltenden Fassung begehrt, war seine Berufung zurückzuweisen. 1. Die Formulierung im Arbeitsvertrag und seiner Ergänzung „in Anlehnung an den Tarifvertrag“ und „Tarifentgelt“ bedürfen der Auslegung. Hierbei liegen folgende Rechtsgrundsätze zugrunde: Nach den §§ 133, 157 BGB sind - auch vorformulierte - Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind aber auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Dies gilt auch für arbeitsvertragliche Verweisungsklauseln (vgl. zB BAG 19. September 2007 - 4 AZR 710/06 - AP Nr. 54 zu § 133 BGB; 13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - BAGE 103, 338; 30. Januar 1980 - 4 AZR 1098/77 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 6 mwN). Übertragen auf vorliegenden Rechtstreit bedeutet dies Folgendes; Die Ergänzungen „In Anlehnung an den Tarifvertrag“ und „Tarifentgelt“ haben - anders als die Beklagte vorträgt - eine eigene Bedeutung. Es handelt sich um Rechtsbegriffe. Aus Sicht eines verständigen Empfängers verweisen diese Begriffe auch ohne wörtliche Bezeichnung des Tarifvertrages auf ein zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbartes System von Entgeltstufen. Wenn ein Arbeitgeber, der in der Branche des Einzelhandels tätig ist, diese Begriffe für die vertragliche Gehaltsvereinbarung verwendet, bezieht er sich im Zweifel auf den für ihn einschlägigen Tarifvertrag. Das ist für den Bereich Hamburg der Tarifvertrag über die Gehälter im Hamburger Einzelhandel, abgeschlossen zwischen der Gewerkschaft verd.i und dem Arbeitgeberverband Handelsverband Hamburg BAG Nord e.V., einen anderen einschlägigen Tarifvertrag gibt es nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die vereinbarte Vergütung exakt der einschlägigen Vergütungsgruppe aus diesem Tarifvertrag entspricht. Unter diesen Voraussetzungen ergibt sich die Anwendung dieses Tarifvertrages schon nach dem Wortlaut der Vereinbarung auch ohne genauere Bezeichnung des anzuwendenden Tarifvertrages. 2. Der Arbeitsvertrag ist nach Wortlaut und Regelungszusammenhang im Sinne einer konstitutiven Verweisung auf Vergütung nach der vereinbarten Vergütungsgruppe auszulegen. Es handelt sich hinsichtlich der Vergütungshöhe um eine Rechtsfolgenvereinbarung. Die Formulierung „in Anlehnung an den Tarifvertrag“ und „Tarifentgelt“ begründet einen Entgeltanspruch nach diesem einschlägigen Tarifvertrag und der dortigen Vergütungsgruppe. Eine solche „Anlehnung“ an den Tarifvertrag ist nach dem Wortlaut nur dahin zu verstehen, dass die Beklagte als nicht tarifgebundene Arbeitgeberin auf ein intern von ihr praktiziertes Vergütungssystem rekurriert, und zwar auf eine Struktur in Anlehnung an den Tarifvertrag über die Gehälter im Hamburger Einzelhandel. Damit ist nicht vereinbart, dass sich die Vergütung nach einer Eingruppierungsautomatik richten soll. Der Angestellte kann also nicht mit Erfolg ein höheres Tarifgehalt verlangen, selbst wenn seine Tätigkeiten die Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale einer höheren Vergütungsgruppe erfüllen sollten, die Vergütungsgruppe ist (nur) „frei vereinbart“ Dadurch hat der Angestellte Anspruch auf Vergütung nach dieser frei vereinbarten Vergütungsgruppe, also in voller Höhe, sonach Grundgehalt, aber auch Stufensteigerungen (BAG 13. November 2002 aaO. zum BAT). Das wiederum bedeutet, dass mit den von der Beklagten gewählten Formulierungen auch verwiesen ist auf die der Vergütungsgruppe 2a, in die der Kläger seiner Tätigkeit und Ausbildung nach gehört, einschließlich der dort vorgesehenen berufsjahrbezogenen Stufensteigerungen. Der Kläger hat deshalb Anspruch auf Vergütung nach dem Tarifvertrag über die Gehälter im Hamburger Einzelhandel, Vergütungsgruppe 2a, nach dem 5. Berufsjahr, also € 1.950,- nach dem Stand 1. August 2003. Die sechsfache monatliche Differenz (€ 492,-) ergibt den tenorierten Betrag. Die Zinsentscheidung beruht auf § 288 Abs. 1 ZPO. 3. Die weitergehende Berufung des Klägers war zurückzuweisen, denn die Auslegung ergibt, dass die von der Beklagten vorformulierten Begriffe konstitutiv auf den Tarifvertrag über die Gehälter im Hamburger Einzelhandel verweisen, diese Verweisung aber statisch ist, d.h. Änderungen des so ermittelten Tarifvertrages wirken sich auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses nicht aus. Dafür spricht bereits der Wortlaut der arbeitsvertraglichen Verweisung. Es ist zwar ohne weiteres feststellbar, welcher Tarifvertrag gemeint ist, es fehlt aber ein Zusatz wie etwa „in der jeweiligen Fassung“ oä. Es ist zwar zutreffend, dass es eines solchen Zusatzes nicht zwängend bedarf, um auf die Vereinbarung einer Dynamik zu schließen. Es ist für die Auslegung der Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag der Klägers besonders bedeutsam, dass nicht auf ergänzende, ändernde oder ersetzende Tarifverträge hingewiesen worden ist. Insbesondere durch solche Zusätze wird in der Regel der Wille deutlich, eine dynamische Verweisung vornehmen zu wollen (BAG 19. September 2007 aaO.; 23. Mai 2007 - 10 AZR 323/06 - ZTR 2007, 495). Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 15. März 2006 (- 4 AZR 132/05 - AP TVG § 2 Firmentarifvertrag Nr. 9) selbst den Verweis auf die „gültigen Tarifverträge” nur deshalb als dynamische Verweisung gelten lassen, weil der gewählte Plural angesichts der konkreten Umstände hierauf einen deutlichen Hinweis lieferte. An einem solchen Hinweis fehlt es hier Es findet eine Dynamik keinen Niederschlag im Wortlaut, auch der Gesamtzusammenhang liefert keinen Hinweis auf eine zeitliche Dynamik, es ist auch nicht die im Zweifel vernünftige Auslegung, bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber anzunehmen, er wolle durch die Verweisung ohne Zusatz auf die jeweils geltende Fassung abstellen. Deshalb hat das BAG im Zusammenhang mit der alten Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede eine zeitliche Dynamik nur angenommen, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden war (1. Dezember 2004 - 4 AZR 50/04 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Seit der Schuldrechtsreform ist „im Zweifel” über die Auslegung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen jedenfalls dann, wenn sie - wie es regelmäßig der Fall ist - vom Arbeitgeber gestellt werden (§ 310 Abs. 3 BGB), die gesetzliche Auslegungsregel des § 305c Abs. 2 BGB heranzuziehen (vgl. zB BAG 9. November 2005 - 5 AZR 128/05 - BAGE 116, 185). Angesichts des fehlenden Niederschlags einer Dynamik in den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, hat die Kammer solche Zweifel nicht. Eine zeitliche Dynamik war nicht gewollt Insoweit war die Berufung zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen für beide Parteien vor, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten um die Auslegung einer Entgeltvereinbarung. Der ... 1979 geborene Kläger ist seit dem 1. August 2003 in Hamburg für die hier ansässige Beklagte als „Mitarbeiter im Serviceteam“, im Wesentlichen als Verkäufer, tätig. Die Beklagte ist - in der Berufungsinstanz unstreitig - nicht tarifgebunden. Im Arbeitsvertrag vom 1. August 2003 wurde eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 25 Stunden wöchentlich vereinbart. Zum Gehalt heißt es im von der Beklagten vorformulierten Vertrag (Anl. K 1, Bl. 6 d.A.) unter Ziffer 3.2.: „In Anlehnung an den Tarifvertrag erhält der Mitarbeiter ein Bruttogehalt von Tarifentgelt: 954,75...“ Dieser Betrag entsprach zum damaligen Zeitpunkt 25/37,5 des Tarifvertrages über Gehälter im Hamburger Einzelhandel, gültig ab 1. Mai 2003, Gehaltsgruppe 2a, 1. Berufsjahr. In einer vorformulierten Vertragsänderung vom 16. Juli 2004 (Anl. K2, Bl. 10 d.A.) heißt es: „Hiermit sind sich beide Parteien einig, dass der bestehende Arbeitsvertrag in den Punkten 3.1 und 3.2 wie folgt geändert und ergänzt wird: 3.1 Es wird eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden vereinbart... 3.2 Für seine Tätigkeit erhält der Mitarbeiter ein monatliches Bruttogehalt von Tarifentgelt: € 1.458,--...“ Dieser Betrag entsprach dem damaligen Entgelt des Tarifvertrages über Gehälter im Hamburger Einzelhandel, gültig ab 1. Mai 2003, Gehaltsgruppe 2a, 1. und 2 Berufsjahr (Anl. BK 1, Bl. 115 d.A.). Mit seiner am 27. Januar 2009 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. März 2009 die Differenz zwischen seinem ihm gezahlten Monatsgehalt in Höhe von € 1.458,-- brutto und dem sich nach dem Tarifvertrag über Gehälter im Hamburger Einzelhandel, Gehaltsgruppe 2a, nach dem 5. Berufsjahr, in der zu dieser Zeit gültigen Fassung ergebenden Betrag in Höhe von € 2.066,--, mithin monatlich € 608,--, geltend. Bereits mit Schreiben an die Beklagte vom 27. Januar 2009 forderte er die Beklagte zur Zahlung auf (Anl. K 3, Bl. 11 d.A.). Der Kläger vertritt in beiden Instanzen die Rechtsauffassung, dass aus den von der Beklagten gewählten Formulierung „in Anlehnung an den Tarifvertrag“ und „Tarifentgelt“ folge, dass die Parteien eine Vergütung nach dem Tarifvertrag über Gehälter im Hamburger Einzelhandel vereinbart hätten, einschließlich des jeweiligen Berufsjahres und in der jeweils geltenden Fassung, also zeitdynamisch. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Abrechnungsmonat Oktober 2008 € 608,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 1.11. 2008 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Abrechnungsmonat November 2008 € 608,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 1.12. 2008 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Abrechnungsmonat Dezember 2008 € 608,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 1.1. 2009 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Abrechnungsmonat Januar 2009 € 608,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 1.2.2009 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Abrechnungsmonat Februar 2009 € 608,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 1.3.2009 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Abrechnungsmonat März 2009 € 608,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 1.4.2009 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt in beiden Instanzen die Rechtsauffassung, dass eine dynamische Verweisung auf einen Tarifvertrag nicht vereinbart worden sei. Dies finde keinerlei Niederschlag in der gewählten Formulierung. Durch das dem Kläger am 12. Mai 2010 zugestellte Urteil vom 4. Mai 2010, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 8. Juni 2010 eingelegte und mit am 16. August 2010 beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers, nachdem die Berufungsbegründungsfrist am 24. Juni 2010 bis zum 18. August 2010 verlängert worden war. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Mai 2010 - 21 Ca 35/10- 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Abrechnungsmonat Oktober 2008 € 608,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 1.11. 2008 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Abrechnungsmonat November 2008 € 608,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 1.12. 2008 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Abrechnungsmonat Dezember 2008 € 608,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 1.1. 2009 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Abrechnungsmonat Januar 2009 € 608,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 1.2.2009 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Abrechnungsmonat Februar 2009 € 608,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 1.3.2009 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Abrechnungsmonat März 2009 € 608,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 1.4.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.