Beschluss
5 TaBV 2/12
Landesarbeitsgericht Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2012:0718.5TABV2.12.0A
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Leitsätze
Die Einigungsstelle ist eine betriebsverfassungsrechtliche Institution eigener Art. Hat der Betriebsrat als externe Beisitzer Experten in eine Einigungsstelle entsandt, ist er mit dieser Begründung nicht im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums gehindert, eines seiner Mitglieder zu einer entsprechenden Schulung zu entsenden, denn der Betriebsrat muss sich mit den Vorschlägen und Beschlüssen der Einigungsstelle sinnvoll und sachgerecht in eigener Kompetenz auseinandersetzen können. Hierbei muss sich der Betriebsrat nicht auf den Sachverstand der von ihm entsandten externen Beisitzer beschränken.(Rn.34)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 01. Dezember 2011 - 15 BV 18/11 - abgeändert:
Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, den Beteiligten zu 1 von Schulungskosten in Höhe von € 1.654,10 gemäß Rechnung des Anbieters F... vom 20. Oktober 2010, freizustellen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einigungsstelle ist eine betriebsverfassungsrechtliche Institution eigener Art. Hat der Betriebsrat als externe Beisitzer Experten in eine Einigungsstelle entsandt, ist er mit dieser Begründung nicht im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums gehindert, eines seiner Mitglieder zu einer entsprechenden Schulung zu entsenden, denn der Betriebsrat muss sich mit den Vorschlägen und Beschlüssen der Einigungsstelle sinnvoll und sachgerecht in eigener Kompetenz auseinandersetzen können. Hierbei muss sich der Betriebsrat nicht auf den Sachverstand der von ihm entsandten externen Beisitzer beschränken.(Rn.34) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 01. Dezember 2011 - 15 BV 18/11 - abgeändert: Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, den Beteiligten zu 1 von Schulungskosten in Höhe von € 1.654,10 gemäß Rechnung des Anbieters F... vom 20. Oktober 2010, freizustellen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin den Betriebsrat von Schulungskosten freizustellen hat. Die Antragsgegnerin ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und betreut etwa 9,5 Millionen Kunden in nahezu allen Versicherungszweigen. Sie unterhält 38 Betriebe, in denen die Beschäftigten im Wesentlichen Bildschirmarbeit erbringen. Der Antragsteller ist der am Standort Hamburg gebildete Betriebsrat, der aus sieben Mitgliedern besteht. Im Betrieb Hamburg existiert seit dem Monat April 2009 eine Einigungsstelle zum Thema Gefährdungsbeurteilung mit drei Beisitzern je Seite. Als Mitglied des Betriebsrates ist Frau ... entsandt. Bei den beiden externen Beisitzern des Betriebsrats handelt es sich um die in diesem Thema spezialisierten Experten, Frau ... und Herrn Rechtsanwalt .... Das Einigungssteilenverfahren ist zum Zeitpunkt der Anhörung vor der Beschwerdekammer noch nicht abgeschlossen. Im Gegenteil hat sich mittlerweile eine Arbeitsgruppe gebildet, die sich - ebenso wie die Einigungsstelle - mit den verschiedenen Verfahren einer Gefährdungsbeurteilung beschäftigt. An dieser Arbeitsgruppe nimmt Frau ... teil. Auf seiner Sitzung am 31. August 2010 fasste der Antragsteller nach Prüfung vergleichbarer Angebote anderer Schulungsträger den Beschluss, das Betriebsratsmitglied ... am Seminar „Verfahren für die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG“ in Hamburg, Veranstalter F... Zeitraum 18. Oktober 2010 - 20. Oktober 2010 teilnehmen zu lassen (Anlagenkonvolut Bl. 36 ff). Die hierbei zu beachtenden Formalien - wie auch die Formalien zur Durchführung vorliegenden Verfahrens - sind zweitinstanzlich im Hinblick auf die eingereichten Unterlagen nicht mehr im Streit, es wird auf den angefochtenen Beschluss (S. 3, 4, Bl. 57, 58 d.A.) Bezug genommen. Frau ... die auch seit 6 Jahren Mitglied des Arbeitsschutzausschusses ist, nahm entsprechend dem gefassten Beschluss an der Schulung der F... in Hamburg teil, in der nach dem Einladungsschreiben (Anlage A 1, Bl. 5 d. A.) anhand einer Checkliste Verfahren zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen beurteilt und die Stärken und Schwächen im Hinblick auf die Durchführbarkeit und Praktikabilität herausgearbeitet wurden, wobei den Teilnehmern bekannte Verfahren berücksichtigt werden konnten. Es handelte sich um ein Aufbauseminar, die Teilnahme an dem Grundlagenseminar „Gute Arbeit mitbestimmen - Grundlagen der Mitbestimmung im Gesundheitsschutz gemäß BAG-Rechtsprechung“ und dem Aufbauseminar „Gefährdungsbeurteilung nach BAG-Entscheidung - Ausgestaltung der Mitbestimmung gemäß Rechtsprechung vom 8. Juni 2004" war erwünscht Frau ... hat - ebenso wie alle anderen Betriebsratsmitglieder - eine Grundlagenschulung zur Gefährdungsbeurteilung besucht, zusätzlich - nach Angaben der Antragsgegnerin - eine Aufbauschulung. Referenten waren Frau ... und Herr Rechtsanwalt .... Für die Seminarteilnahme stellte die F... dem Betriebsrat am 20. Oktober 2010 € 1.654,10 in Rechnung (Anlage A 2, Bl. 7 d. A.). Die Antragsgegnerin lehnte eine diesbezügliche Kostenübernahme mit Schreiben vom 01. November 2010 (Anlage A 3, Bl. 8 d. A.) - wie dem Betriebsrat bereits zuvor mit E-Mails vom 13. September 2010 und 01. Oktober 2010 (Anlagen AG 2, 4, Bl. 23, 25 d. A.) mitgeteilt - ab. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass er die Schulungsteilnahme der Frau ... für erforderlich habe halten dürfen, weil in der Einigungsstelle verschiedene Verfahren der Gefährdungsbeurteilung vorgestellt worden seien, deren Beurteilung durch die entsandten Beisitzer habe erfolgen müssen. Um hierüber mit einer gewissen inneren Unabhängigkeit - sowohl gegenüber dem Betriebsrat als auch gegenüber den anderen vom Betriebsrat entsandten Beisitzern - entscheiden und das passende Verfahren auswählen bzw. entwickeln zu können, sei die in Rede stehende Schulung erforderlich gewesen. Eine „Schulung“ der Frau ... durch die sachverständigen Beisitzer im Rahmen der Einigungsstellenverhandlungen könne aufgrund von zeitlichen Begrenzungen und der Notwendigkeit spontaner Beurteilungen/Erörterungen nicht im erforderlichen Maße erfolgen. Der Antragsteller hat beantragt, die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, den Beteiligten zu 1) von Schulungskosten in Höhe von € 1.654,10 gemäß Rechnung vom 20. Oktober 2010 des Anbieters F... freizustellen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen, dass es auch für die betriebsratsseitig angeführte innere Unabhängigkeit der Einigungsstellenbeisitzer nicht erforderlich sei, dass jeder Beisitzer ein umfassendes Spezialwissen über den Gegenstand der Einigungsstelle habe. So wie auch für das Betriebsratsgremium anerkannt sei, dass Spezialwissen nicht bei allen Gremiumsmitgliedern gleichermaßen vorhanden sein müsse, sondern es ausreichend sei, wenn einzelne Mitglieder über die erforderlichen Kenntnisse verfügten, müsse es auch in der Einigungsstelle ausreichen, wenn zwei von drei Beisitzern der Betriebsratsseite vertieftes Expertenwissen hätten. Andernfalls wäre weder die Heranziehung externer kostenauslösender sachverständiger Beisitzer noch die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Einigungsstelle je zu rechtfertigen. Die Hinzuziehung von Sachverständigen bzw. sachverständigen Beisitzern diene gerade dazu, ein vorhandenes Defizit an speziellem Fachwissen in der Einigungsstelle oder bei einer der beteiligten Betriebsparteien auszugleichen. Erfolge dieser Ausgleich auf diesem Wege, sei eine zusätzliche Spezialschulung des beisitzenden Betriebsratsmitgliedes nicht mehr erforderlich im Sinne der §§ 40, 37 Abs. 6 BetrVG. Durch den dem Antragsteller am 6. Januar 2012 zugestellten Beschluss vom 1. Dezember 2012 hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 17. Januar 2012 eingelegte und mit am 10. April 2012 beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangenen Schriftsatz begründete Beschwerde des Antragstellers, nachdem die Beschwerdebegründungsfrist am 19. Januar 2012 bis zum 10. April 2012 verlängert worden war. Der Antragsteller wiederholt und vertieft seine Rechtsauffassung, wonach er die Teilnahme von Frau ... an dem Seminar für erforderlich hatte halten dürfen Frau ... bearbeite sämtliche Aufgaben des Gesundheitsschutzes. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Regelungen zum Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Regelung des § 5 ArbSchG nicht nur um gegenwärtige, sondern auch um zukünftige Aufgaben des Arbeitgebers handele, die gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrates bedürfen. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2011 - 15 BV 18/11 - die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, den Beteiligten zu 1) von Schulungskosten in Höhe von € 1.654,10 gemäß Rechnung vom 20. Oktober 2010 des Anbieters F... freizustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie wiederholt ihre Rechtsauffassung, dass durch die Teilnahme externer vom Betriebsrat als Beisitzer in die Einigungsstelle entsandter Experten eine weitere Vermittlung von Spezialwissen an ein Betriebsratsmitglied nicht erforderlich sei. Diese zwei Experten seien vom Betriebsrat gerade deshalb in die Einigungsstelle entsandt worden, um durch ihren Sachverstand die Erstellung von Betriebsvereinbarungen zu unterstützen und verschiedene Verfahren in der Verhandlungssituation zu bewerten und deren Vor- und Nachteile der Betriebsratsseite zu erläutern. Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass noch im Januar 2011 der Antragsteller zwei weitere seiner Mitglieder in die Schulung „Gefährdungsbeurteilung - Ausgestaltung der Mitbestimmung nach BAG-Rechtsprechung“ angemeldet hätte, so dass der Vortrag. Frau ... sei alleine für den Bereich Gesundheitsschutz zuständig, nicht ihrer Wahrnehmung entspreche. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten, der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 87 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antragsteller hat nach § 40 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG einen Freistellungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin. Für den im Beschlussverfahren geltend zu machenden Freistellungsanspruch nach § 40 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit § 37 Abs. 6 BetrVG ist der Betriebsrat antragsberechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (28.06.1995 - 7 ABR 55/94 - AP Nr 48 zu § 40 BetrVG 1972 mwN., juris) zählen zu den Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats auch die Schulungskosten seiner Mitglieder. Hier hat die Arbeitgeberin die Rechtmäßigkeit des Entsendungsbeschlusses mit der Begründung in Frage gestellt, die Schulung sei nicht erforderlich gewesen. Dadurch ist der Betriebsrat unmittelbar in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen. Auch daraus ergibt sich seine Antragsbefugnis. Nicht das an der Schulung teilnehmende Betriebsratsmitglied ist gegenüber dem Veranstalter vertragliche Verpflichtungen eingegangen, sondern der Antragsteller als Gremium. a. Folgende Rechtsgrundsätze liegen zugrunde: Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber diejenigen Kosten zu tragen, die für die Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlich sind (BAG, Beschl. v. 19. April 1989, Az. 7 ABR 87/87, E 61, 333). Kosten, die durch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sind dann vom Arbeitgeber zu tragen, wenn das durch die Schulung vermittelte Wissen als für die Betriebsratsarbeit erforderlich anzusehen ist (BAG, Beschl. v. 19. März. 2008, Az. 7 ABR 2/07, Juris). Nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen kann. Für die Frage, ob die konkreten Aufgaben des einzelnen Betriebsratsmitgliedes seine Schulung erforderlich machen, ist darauf abzustellen, ob nach den Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen anstehen oder absehbar in naher Zukunft anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrats eine Schulung eines Betriebsratsmitgliedes gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat erforderlich erscheint, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG, Beschl. v. 7. Juni 1989, Az. 7 ABR 26/88, E 62, 74). Soweit es sich dabei nicht um die Vermittlung von sogenannten „Grundkenntnissen“ handelt, muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG, Beschl. v. 19. März 2008, Az. 7 ABR 2/07, Juris; BAG, Urt. v. 7. Mai 2008, Az. 7 AZR 90/07, AP Nr. 145 zu § 37 BetrVG 1972). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Entsendung eines Betriebsratsmitgliedes zu einer Schulung erforderlich ist, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, der dem Betriebsrat einen gewissen Beurteilungsspielraum offen lässt. Beruft er sich auf diesen Beurteilungsspielraum, muss er im Einzelnen vortragen, dass und wie er diesen Beurteilungsspielraum ausgeschöpft hat. Hierzu gehört die Prüfung anhand der Ausschreibungen, ob eine früher besuchte Schulung nicht dieselben oder ähnliche Kenntnisse vermittelt hat (LAG Nürnberg, Beschl. v. 01. September 2009, Az. 6 TaBV 18/09, Juris). Die Frage der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht nach seinem subjektiven Ermessen zu beantworten, vielmehr muss er sich auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten stellen, der die Interessen des Betriebsrats und der Arbeitnehmerschaft einerseits und des Betriebs andererseits, gegeneinander abzuwägen hat. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrates (BAG, Beschl. v. 10. November 1993, Az. 7 ABR 68/92, Juris). Der Betriebsrat darf den Arbeitgeber mit denjenigen Kosten belasten, die er der Sache nach für verhältnismäßig und damit dem Arbeitgeber für zumutbar halten kann. Im Rahmen seines Beurteilungsspielraums hat der Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die zu erwartenden Schulungskosten mit der Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebes zu vereinbaren sind. Er hat auch darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht (BAG 28. Juni 1995 aaO. mwN.). Demgegenüber ist der Betriebsrat nicht gehalten, an Hand einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter zu ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auch auszuwählen. Seine Auswahlentscheidung kann er bei vergleichbaren Seminarinhalten auch von dem Veranstalter selbst abhängig machen. Bei der Wahl zwischen einer qualitativ höherwertigen Schulungsveranstaltung mit erhöhten Kosten und einer weniger guten mit geringeren Kosten ist im Interesse einer sachgerechten Schulung im Zweifel der qualitativ höherwertigen Schulung der Vorzug zu geben, vorausgesetzt, dass sich deren Kosten nicht in einem unangemessenen Rahmen bewegen (Fitting BetrVG 25. Aufl. 2010 Nr. 74 zu § 40 mwN.). b. Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze war die Teilnahme von Frau S... an dem Seminar „Verfahren für die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG“ als erforderlich anzusehen. aa. Thema war laut Seminarausschreibung die Beurteilung von Verfahren zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen anhand von Checklisten und die Herausarbeitung von Stärken und Schwächen im Hinblick auf die Durchführbarkeit und Praktikabilität dieser Verfahren. Für diese Verfahren gibt es nicht nur verschiedene Fertigbausatz-Angebote für Gefährdungsbeurteilungen, sondern hunderte Verfahren. Die Einigungsstelle ihrerseits befasste und befasst sich nach wie vor sich mit der Frage der Vereinbarung der Methoden für die anstehenden Gefährdungsbeurteilungen im Betrieb der Antragsgegnerin. Es werden in einer abzuschließenden Betriebsvereinbarung normalerweise nicht nur abstrakte Grundsätze für eine Gefährdungsbeurteilung geregelt, sondern Fragebögen, Interviews, Anschreiben und Auswertungen der so gewonnenen Erkenntnisse geregelt. Das Erfordernis der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung als Grundlage der Regelung einer Unterweisung iSd. § 12 ArbSchG folgt schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG umfasst die Unterweisung Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Damit wird klargestellt, dass die Unterweisung sich nicht in allgemeinen Fragestellungen des Arbeitsschutzes erschöpfen darf, sondern gerade die konkreten Gefährdungen zum Gegenstand haben muss, welchen die Arbeitnehmer an den jeweiligen Arbeitsplätzen im Einzelnen ausgesetzt sind. Wer diese Gefahren nicht kennt, kann über diese auch nicht im Rahmen der Unterweisung aufklären. Die Einigungsstelle kann deshalb ihren Regelungsauftrag nur vollständig erfüllen, wenn sie die konkreten Gefahren am Arbeitsplatz in den Blick nimmt und hiervon ausgehend konkrete, arbeitsplatzbezogene Bestimmungen beschließt (BAG, 8. November 2011 - 1 ABR 42/10 - BB 2012, 768, juris). Das Verfahren zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist damit ein Kernbereich der Mitbestimmung aus § 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG. Es ist zugleich hochspezialisiert, außerordentlich umfangreich und komplex (vgl. die Kommentierung bei Fitting BetrVG 25. Aufl. 2010, Nr. 257 ff zu § 87 mit 18 Seiten). Es ist Normzweck des § 37 Abs. 6 BetrVG, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer sinnvoll zu verwirklichen (Richardi, BetrVG, 13. Aufl. 2012, Nr. 81 zu § 37). Bei diesem Thema funktioniert das nur, wenn das entsprechende Spezialwissen wenigstens einem Mitglied vermittelt wird. Anlässlich eines dazu laufenden Einigungsstellenverfahrens umfasst der Beurteilungsspielraum des Betriebsrates daher grundsätzlich die Entscheidung, ein Mitglied des Gremiums zu einer solchen Spezialschulung zu entsenden und zwar auch dann, wenn die übrigen Mitglieder bereits Grundlagenschulungen zur Gefährdungsbeurteilung absolviert haben. bb. All dies wird von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt. Sie vertritt vielmehr die Auffassung, dass die danach erforderlichen und notwendigen Kenntnisse durch die entsandten externen Beisitzer der Einigungsstelle gewährleistet werden. Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Aus der Rechtsnatur der Einigungsstelle, der Funktion der Beisitzer und ihrer Position gegenüber dem Betriebsrat folgt, dass sich der Betriebsrat nicht auf das Expertenwissen der von ihm entsandten externen Beisitzer beschränken muss. Die Einigungsstelle ist eine betriebsverfassungsrechtliche Institution eigener Art (Richardi aaO Nr. 6 zu § 76). Gegenüber Betriebsrat und Arbeitgeber ist sie eine selbständige Schlichtungsstelle mit der Funktion, das Mitbestimmungsrecht zu gewährleisten (Richardi aaO Nr. 7). Die von den Betriebsparteien entsandten Beisitzer müssen nicht Betriebsangehörige, also auch nicht Betriebsratsmitglieder, sein. Tatsächlich ist es alltägliches Bestreben beider Seiten, dass Beisitzer ausgewählt werden, die bezüglich der Regelungsmaterie Fachkompetenz haben und Verhandlungsgeschick aufweisen, „Experten“ und „Koordinatoren“ (vgl Schönfeld, Das Verfahren vor der Einigungsstelle, 1988, S. 80). Die Beisitzer müssen zwar nicht - anders als der Vorsitzende - streng neutral sein, sie sind aber nicht Vertreter der Betriebsparteien (Richardi aaO). Dementsprechend entspricht es allgemeiner Meinung, dass die Beisitzer der Einigungsstelle nicht an Weisungen von Arbeitgeber oder Betriebsrat gebunden sind. § 76 Abs. 2 BetrVG schreibt vor, dass die Einigungsstelle aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern besteht, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Schon damit bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass die Mitglieder der Einigungsstelle Abstand von den Betriebsparteien wahren sollen und auch die vom Arbeitgeber und Betriebsrat benannten Beisitzer nicht verlängerter Arm der jeweiligen Betriebspartei sein sollen, sondern mit einer gewissen Unabhängigkeit bei der Schlichtung des Regelungsstreits mitwirken sollen. Diese Überparteilichkeit der Einigungsstelle unterstreicht § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG, wonach die Einigungsstelle ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen fasst. Sowohl die Belange des Betriebs wie der betroffenen Arbeitnehmer sollen angemessen berücksichtigt werden (BAG 18. Januar 1994 - 1 ABR 43/93 - AP Nr. 51 zu § 76 BetrVG 1972). Anders gesagt: Der Sachverstand zweier Beisitzer ist sinnvoll, ersetzt aber nicht den Sachverstand des Betriebsrates als Gremium. Dieses Gremium muss sich mit den Vorschlägen und Beschlüssen der Einigungsstelle sinnvoll und sachgerecht in eigener Kompetenz und Zuständigkeit auseinandersetzen können. Diese Kenntnisse des Gremiums können vermittelt werden durch Spezialkenntnisse eines der Mitglieder (Richardi aaO Nr. 86, 89 zu § 37), der Betriebsrat muss sich deshalb nicht auf den Sachverstand der von ihm entsandten externen Beisitzer beschränken. Durch die Entsendung zweier Experten in die Einigungsstelle war damit der Beurteilungsspielraum für den Betriebsrat zur Entsendung eines seiner Mitglieder zu einer entsprechenden Spezialschulung nicht eingeschränkt. cc. Die Kammer hat sich mit der Frage befasst, ob der Beurteilungsspielraum des Betriebsrates deshalb eingeschränkt sein könnte, weil die Schulung von Referenten geleitet wurde, die zugleich von der Betriebsratsseite in die Einigungsstelle entsandt wurden. Ebenso wie die Benennung von Beisitzern dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit unterliegt (Richardi aaO Nr. 49 zu § 76), wird auch die Entscheidung über Schulungen diesem Gebot aus § 2 BetrVG als einem Ausdruck des allgemeinen Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben unterliegen. Vertrauensvolle Zusammenarbeit heißt, nicht gegeneinander zu arbeiten und betriebliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen und hierbei offen und ehrlich zu sein (Richardi aaO. Nr 14 zu § 2). Vorliegende Konstellation einer Personenidentität von Einigungsstellenbeisitzern und Schulungsreferenten zu dem gleichen Thema - von der Arbeitgeberseite in der Anhörung vor der Kammer als „Störung“ bezeichnet - verstößt nicht gegen Grundsätze der Offenheit und Ehrlichkeit. Nichts ist verborgen. Es beinhaltet auch kein Gegeneinander oder die fehlende Berücksichtigung betrieblicher Notwendigkeiten. Die dem Arbeitgeber aus verschiedenen Rechtsgrundsätzen auferlegte Honorarpflicht gegenüber denselben Personen liegt in der Natur der Sache - der Betriebsrat ist vermögenslos - und wäre prinzipiell nicht kleiner, hätte sich der Betriebsrat für eine anderen Schulungsträger entschieden. Auch insoweit ist der Beurteilungsspielraum des Betriebsrates also rechtlich nicht eingeschränkt. dd. Eine Abwägung der Interessen des Betriebsrates und der Arbeitnehmerschaft mit den Interessen des Arbeitgebers ergibt ein Überwiegen der Interessen der Arbeitnehmer und des Betriebsrates. Insbesondere in einem Betrieb mit einer Vielzahl von Bildschirmarbeitsplätzen ist es erforderlich, dass der Betriebsrat die nötigen Kenntnisse für eine gewissenhafte Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz hat. Die Teilnahme an entsprechenden Schulungen ist die notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des nötigen Kenntnisstandes. In Anbetracht der Komplexität des Themas Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist im vorliegenden Fall ein solcher Kenntnisstand nur durch den Besuch mehrerer aufeinander aufbauender Seminare zu den einzelnen Themenbereichen zu gewährleisten. Da die von Frau ... besuchten Seminare im Wesentlichen unterschiedliche Themenbereiche behandeln, stellt die Teilnahme keine Missachtung der Interessen des Arbeitgebers dar, zumal der Arbeitgeber von Präventionsmaßnahmen, wie Betriebsratsschulungen, profitiert. Letztlich liegen die entstandenen Kosten nicht in einem unangemessenen Rahmen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Reise- und Übernachtungskosten nicht entstanden sind, wie das in anderen Fällen doch häufig der Fall ist. Wie unwidersprochen vorgetragen wurde, hat der Antragssteller vergleichbare Angebote anderer Schulungsunternehmen, insbesondere der Gewerkschaften geprüft und sich für die qualitativ höherwertigen entschieden. Alles in allem hat der Antragsteller damit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. c. Da die Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 BetrVG erfüllt sind, ist die Antragsgegnerin gem. § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, die Kosten für die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden und seines Kollegen an den genannten Seminaren zu tragen. Auf die Beschwerde des Antragstellers ist deshalb der anders lautende Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg abzuändern. Die Antragsgegnerin ist zur Freihaltung des Betriebsrates von den Seminarkosten verpflichtet. III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen wegen grundsätzlicher Bedeutung jedenfalls des Verhältnisses Betriebsrat/Experten als Einigungsstellenbeisitzer vor, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.