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Urteil

5 Sa 11/12

Landesarbeitsgericht Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2012:0919.5SA11.12.0A
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Leitsätze
Auch bei ordentlich kündbaren Beschäftigten kann es bei verfassungskonformer Auslegung nur dann zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs 4 SGB 5 kommen, wenn ihnen zuvor ein zumutbares Angebot nach § 164 Abs 3 S 3 SGB 5 gemacht worden ist.(Rn.50)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04. Januar 2012 - 22 Ca 168/11 - teilweise unter Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 3 als unzulässig abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 19. Mai 2011 am 30. Juni 2011 oder 31. Dezember 2011 endete; 2. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund der Mitteilung der Beklagten vom 11. Mai 2011 am 30. Juni 2011 gemäß § 164 Abs. 4 SGB V endete. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3. Die Revision wird für die Beklagte zu 2 zugelassen, für den Kläger nicht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch bei ordentlich kündbaren Beschäftigten kann es bei verfassungskonformer Auslegung nur dann zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs 4 SGB 5 kommen, wenn ihnen zuvor ein zumutbares Angebot nach § 164 Abs 3 S 3 SGB 5 gemacht worden ist.(Rn.50) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04. Januar 2012 - 22 Ca 168/11 - teilweise unter Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 3 als unzulässig abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 19. Mai 2011 am 30. Juni 2011 oder 31. Dezember 2011 endete; 2. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund der Mitteilung der Beklagten vom 11. Mai 2011 am 30. Juni 2011 gemäß § 164 Abs. 4 SGB V endete. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3. Die Revision wird für die Beklagte zu 2 zugelassen, für den Kläger nicht. I. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt und zum Teil begründet worden und damit überwiegend zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO), nicht zulässig ist die Berufung hinsichtlich des Feststellungsantrages zu Ziffer 3. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz den Antrag zu Ziffer 3 weiter verfolgt, ist die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts mangels ausreichender Begründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig. Dieser Aspekt kann in der Berufung daher nicht mehr geprüft werden. 1. In der Berufungsbegründung muss für jeden der Streitgegenstände eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung gegeben werden (BGH 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05 - NJW-RR 2007, 414). Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 8. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 - Rn. 28; vgl. auch BAG 23. November 2006 - 6 AZR 317/06 - AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 17 zur vergleichbaren Rechtslage im Revisionsverfahren). 2. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar (BAG 10.2.2005 - 6 AZR 183/04 - zu 2 a der Gründe, EzA Nr. 40 zu § 64 ArbGG 1979). Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll (BAG 28.5.2009 - 2 AZR 223/08 - Rdn. 14, AP Nr. 2 zu § 520 ZPO). Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird (BAG 15.3.2011 - 9 AZR 813/09, NZA 2011, 767). Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. BAG 6.3.2003 - 2 AZR 596/01 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 105, 200). Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Rechtsstoffs im Berufungsverfahren erreicht werden (BAG 15.8.2002 - 2 AZR 473/01 - zu 2 der Gründe, AP Nr. 55 zu § 519 ZPO). Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden; doch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (BAG 10.2.2005 - 6 AZR 183/04 - zu 2 a der Gründe, a. a. O.; 16.6.2004 - 5 AZR 529/03 - zu II b der Gründe, EzA Nr. 3 zu § 520 ZPO; 15.8.2002 - 2 AZR 473/01 zu 2 der Gründe, a. a. O.). Das Arbeitsgericht hat zur Begründung der Abweisung des Antrages zu Ziffer 3 zusammengefasst ausgeführt, dieser sei insoweit unzulässig, wie in ihm der allgemeine Feststellungsantrag enthalten sei, da insoweit ein Feststellungsinteresse nicht vorgetragen worden sei. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 30. September 2011 sei wegen Vorliegens eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG rechtlich wirksam, was das Arbeitsgericht im Einzelnen begründet. Die Berufungsbegründung setzt sich mit diesen Erwägungen des Arbeitsgerichts nicht auseinander. II. Hinsichtlich der Anträge zu Ziffer 1 und 2 ist die Berufung begründet. 1. Die Klage ist zulässig. a) Die Beklagte ist parteifähig nach § 50 Abs. 1 ZPO iVm. § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung nach ihrer Schließung nur noch teilrechtsfähig oder ob sie weiterhin vollrechtsfähig und lediglich die Vertretungsmacht ihres Vorstands eingeschränkt ist (zu Letzterem vgl. nur MüKo/Reuter 5. Auf. § 49 BGB Rn. 10, 15 im Fall der Liquidation eines Vereins). Denn auch bei einer bloßen Teilrechtsfähigkeit wäre die Beklagte angesichts der Streitgegenstände im vorliegenden Rechtsstreit parteifähig. Die Frage, ob ein mit der Beklagten begründetes Arbeitsverhältnis infolge ihrer Schließung geendet hat, gehört zu den von § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfassten Abwicklungsgeschäften (ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - Rn. 30. ArbG Berlin 25. November 2011 - 33 Ca 7824/11 - Rn. 27). b) Für die Feststellungsanträge besteht das erforderliche Feststellungsinteresse, § 256 ZPO. Mit dem Antrag zu 2. verfolgt der Kläger eine allgemeine Feststellungsklage iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem Umstand, dass die Parteien darüber streiten, ob ihr Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2011 kraft Gesetzes geendet hat. Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Vorliegend geht es darum, ob dieses Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes zum 30. Juni 2011 beendet worden ist. Damit streiten die Parteien unmittelbar um den Bestand eines Rechtsverhältnisses. Mit dem Antrag zu Ziffer 1 hat der Kläger mit einem punktuellen Feststellungsantrag die nach § 4 KSchG gebotene Kündigungsschutzklage erhoben. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt, weil die Parteien darüber streiten, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch die Kündigung vom 19. Mai 2011 beendet worden ist. Damit streiten die Parteien unmittelbar um den Bestand des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der in der Kündigung genannten oder nächst möglichen Frist. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Es ergibt sich bereits aus §§ 4, 7 KSchG, nach denen eine schriftlich erklärte Kündigung als von Anfang an wirksam gilt, wenn dagegen nicht fristgerecht eine Feststellungsklage erhoben wird. Gegen die Zulässigkeit der Kündigungsschutzklagen spräche nicht, wenn das Arbeitsverhältnis nach § 164 Abs. 4 SGB V von Gesetzes wegen zum 30. Juni 2011 aufgelöst worden wäre. Ob dieses geschehen ist, ist eine Frage der Begründetheit der Kündigungsschutzklage, nicht ihrer Zulässigkeit (LAG Hamburg 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11). Wird ein Arbeitsverhältnis gerade nicht durch eine Kündigung, sondern aus einem anderen Rechtsgrund zu einem bestimmten Datum aufgelöst, führt dieses zur Unbegründetheit der Kündigungsschutzklage. In der Zulässigkeit einer Klage kann diese Frage nicht geklärt werden, weil dann eine, materiell rechtliche Klärung der Frage, ob und ggf. welche Wirkung eine ausgesprochene Kündigung hat, nicht möglich wäre. Daran besteht aber ein erkennbares Interesse von Arbeitsvertragsparteien. Der Streit darum, ob ein Arbeitsverhältnis von Gesetzes wegen zu einem Termin beendet worden ist, zu dem auch eine Kündigung erklärt wurde, kann demgemäß nicht bei Prüfung der Zulässigkeit der Klage geklärt werden. 2. Die Klage ist mit den zur Sachentscheidung anstehenden Feststellungsanträgen auch begründet. Hinsichtlich der Begründung dieser Rechtsauffassung folgt die Berufungskammer nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen der Kammer 1 des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Urteil vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11 und in der Entscheidung 1 Sa 20/12 -, deren Ausführungen nachfolgend weitgehend übernommen und teilweise ergänzt sind: a. Der Kläger kann trotz des Abschlusses der befristeten Vereinbarung vom 10. Juni 2011 ab dem 1. Juli 2011 mit der Abwicklungskörperschaft weiterhin gerichtlich geltend machen, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund gesetzlicher Anordnung am 30. Juni 2011 bzw. aufgrund der ausgesprochenen Kündigung endet. Denn die Parteien haben ihr Arbeitsverhältnis durch Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags nicht auf eine neue, für ihre Vertragsbeziehung allein maßgebliche rechtliche Grundlage gestellt und damit ein etwa zwischen ihnen noch bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis nachträglich befristet. Dies ergibt sich schon aus dem Inhalt des befristeten Arbeitsvertrags. Die Beklagte weist in dessen Präambel ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei ihr als Vertragspartei um eine eigenständige juristische Person und gerade nicht um die Rechtsnachfolgerin der geschlossenen BKK handele. Angesichts dieser Erklärung musste der Kläger als Empfänger des Vertragsangebots nicht davon ausgehen, dass der Abschluss des befristeten Vertrags den etwaigen Fortbestand seines jedenfalls bis zum 30. Juni 2011 bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses berühren würde. Dass die Auffassung der Beklagten letztlich unzutreffend war, ist unerheblich. Für die Auslegung kommt es lediglich darauf an, wie das Angebot aus Sicht eines verobjektivierten Empfängerhorizonts hätte verstanden werden müssen, §§ 133, 158 BGB (ArbG Berlin 25. November 2011 - 33 Ca 7824/11 - Rn. 61). Dies gilt umso mehr als der befristete Vertrag nach Klagerhebung in vorliegender Sache abgeschlossen wurde und die Parteien - diese Auffassung bestätigend - in der Sache streiten. b. Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist es nicht bereits deshalb gekommen, weil mit der Schließung der Kasse deren Rechtspersönlichkeit entfallen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Schließung einer Körperschaft öffentlichen Rechts regelmäßig die Rechtsfolge hat, dass alle Rechtsverhältnisse dieser Körperschaft mit sofortiger Wirkung beendet werden. Vorliegend steht dieser Rechtsfolge § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V entgegen, nach der die Betriebskrankenkasse als fortbestehend gilt, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Das zeigt, dass es kein sofortiges Ende aller Rechtsverhältnisse (mit) der Kasse geben soll, sondern dass diese in einem geordneten Verfahren abgewickelt werden sollen. Es gibt keinen Dritten, der anstelle der Kasse deren herrenloses Vermögen einschließlich ihrer Rechtsverhältnisse betreuen und verwerten soll, sondern die Kasse selbst „gilt“ insoweit als fortbestehend. Folglich gilt sie dies auch hinsichtlich ihrer Rechtspositionen und Rechtsverhältnisse, die einer Abwicklung bedürfen. Dieser Regelungsgehalt des § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V zeigt, dass die Schließung selbst nicht zu einem Wegfall der Rechtspositionen und Rechtsverhältnisse der Kasse führen soll, sondern der Wegfall aus einem anderen Grund eintreten muss. Anderenfalls bedürfte es keiner Abwicklung, für die die Kasse als fortbestehend gilt. Zutreffend geht auch die Beklagte davon aus, dass die Abwicklungseinheit zumindest eine durch den Liquidationszweck „gedeckelte“ Teilrechtsfähigkeit besitzt. Diese umfasst die Abwicklung eventuell noch bestehender Rechts- und damit auch Arbeitsverhältnisse (LAG Hamburg 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11). c. Das Arbeitsverhältnis ist ferner nicht kraft Gesetzes nach § 164 Abs. 4 SGB V zum 30. Juni 2011 beendet worden. Voraussetzung für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dieser Vorschrift ist neben der Schließung der Kasse, dass der betroffene Beschäftigte „nicht nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V untergebracht wird“. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Zwar ist der Kläger nicht nach § 164 Abs. 3 SGB V untergebracht worden. Das reicht aber nicht aus, um den Beendigungstatbestand zu erfüllen. Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 SGB V kommt es nur dann, wenn dem Beschäftigten ein im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 zumutbares Angebot gemacht worden ist (LAG Hamburg 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11). Dies gilt sowohl für Angestellte, die ordentlich unkündbar sind, als auch für ordentlich kündbare Angestellte (LAG Hamburg 1 Sa 20/12). Dies ergibt die Auslegung des § 164 Abs. 4 SGB V. Ein solches Angebot ist dem Kläger nicht gemacht worden. aa. Dieses Verständnis folgt schon aus dem Wortlaut der Regelung, aber auch aus ihrem systematischen Zusammenhang und ihrem Sinn und Zweck. Der Wortlaut verlangt, dass die Beschäftigten „nicht nach Absatz 3“ untergebracht werden. Die Unterbringung nach Absatz 3 geschieht dadurch, dass von einem Landesverband der Betriebskrankenkassen oder einer anderen Betriebskrankenkasse eine Stellung angeboten wird, die unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. Es geht damit in Absatz 4 nicht um irgendeine anderweitige Unterbringung, sondern gerade um eine solche, die für die Beschäftigten zumutbar ist. Der Hinweis auf eine Unterbringung nach Absatz 3 im Wortlaut des auszulegenden § 164 Abs. 4 SGB V deutet darauf hin, dass Voraussetzung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Schließung ein zumutbares anderweitiges Angebot ist. Weiter spricht auch der Wortlaut des § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V für das Erfordernis, dass zuvor ein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten worden ist. § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V ordnet nämlich an, dass § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V mit Ausnahme von § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V auch für ordentlich kündbare Angestellte gilt. Das bedeutet, dass nur die Pflicht aus § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V entfällt, diesen Beschäftigten einen anderen Arbeitsplatz anzubieten. Bei ordentlich unkündbaren Beschäftigten muss ein solches Angebot erfolgen, bei ordentlich kündbaren nicht. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass ein solches Angebot nicht gleichwohl auch diesen Beschäftigten gemacht werden kann. Wenn ein solches Angebot ohne gesetzliche Verpflichtung erfolgt, kann es damit nach § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V über § 164 Abs. 4 SGB V zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Für dieses Verständnis der Regelungen auch bei ordentlich Kündbaren spricht außerdem die Systematik des § 164 SGB V, die in erster Linie in Absatz 3 auf ein zumutbares Angebot abstellt und erst in zweiter Linie im nachgestellten Absatz 4 und nur unter der Voraussetzung, dass eine Unterbringung nach Abs. 3 nicht erfolgt ist, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses anordnet. Diese Abhängigkeiten zwischen den Regelungen in den Absätzen 3 und 4 werden nicht durch § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V aufgelöst, weil dieser nur anordnet, dass die Pflicht zu einem Arbeitsplatzangebot entfällt, nicht aber die Möglichkeit, ein solches Angebot freiwillig zu machen. Ein solcher systematischer Zusammenhang wäre unverständlich, wenn alle Arbeitsverhältnisse unabhängig davon aufgelöst würden, ob überhaupt ein Angebot gemacht worden und ob dieses zumutbar gewesen wäre. Erklärbar ist der Zusammenhang vielmehr nur, wenn eine Beendigung nur für solche Beschäftigten eintreten soll, die zumindest ein zumutbares Angebot erhalten haben (zu allem LAG Hamburg 1 Sa 20/12; vgl. auch LAG Hamburg 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11). Hierfür spricht auch Sinn und Zweck der Regelung. Durch § 164 Abs. 4 SGB V wird in schwerwiegender Weise in die soziale und wirtschaftliche Stellung der betroffenen Beschäftigten eingegriffen. Die Existenzgrundlage wird entzogen, ohne dass die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht, mittels derer der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit, das Fehlen zumutbarer anderer Arbeitsplätze und eine zutreffende Sozialauswahl geprüft werden könnten. Damit liegt eine eklatante Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen privatwirtschaftlich Beschäftigten vor, die selbst im Insolvenzfall höchstens eine Verkürzung ihrer Kündigungsfrist, nicht aber den Wegfall des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz hinzunehmen haben. Ersichtlich soll diese strenge Rechtsfolge des § 164 Abs. 4 SGB V dadurch abgemildert werden, dass die Beschäftigten anderweitig zu zumutbaren Bedingungen Untergebracht werden. Gleichsam als Ersatz für den Kündigungsschutz wird ein anderweitiger Arbeitsplatz gestellt, der die wirtschaftliche und soziale Existenz sichern soll. Dieser Zweck erfordert, dass es wirklich zu einem anderen Angebot kommt, das auch zumutbar ist. Er liefe ins Leere, wenn es allein darauf ankäme, dass es - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu einer Unterbringung nach § 164 Abs. 3 SGB V gekommen wäre (LAG Hamburg 1 Sa 20/12). Dieser Auslegung des § 164 Abs. 4 SGB V steht nicht der damit offensichtlich verfolgte Zweck der Privilegierung des Kassenwesens entgegen. Diese Privilegierung bleibt erhalten, wenn nur ein zumutbares Angebot nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V gemacht worden ist. Es handelt sich bei dieser Regelung um eine Bedingung dieser Privilegierung, die zum Schutze der Beschäftigten für erforderlich gehalten wurde. Auch kann nicht eingewandt werden, dass die Schließung nach § 164 Abs. 4 SGB V zu einer Beendigung aller Arbeitsverhältnisse führen solle, so dass es nicht bis zur Schließung zu einem Angebot nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V kommen müsse, sondern dieses auch noch nach der Schließung gemacht werden könne. Die Auffassung, dass durch die Schließung unbeschadet eines Angebots alle Arbeitsverträge beendet werden sollen, ist schon deshalb nicht überzeugend, weil § 164 Abs. 4 SGB V ausdrücklich daran anknüpft, dass kein zumutbares Angebot nach Abs. 3 gemacht worden ist. Die These der Beendigung aller Arbeitsverhältnisse mit der Schließung ist - wie ausgeführt - nicht mit dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Regelung in Übereinstimmung zu bringen. bb. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt diese Auslegung. § 164 SGB V war erstmals im Gesundheitsreformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 enthalten, in den Gesetzesentwürfen wortgleich noch in § 177 (BGBl. I S. 2477). In der Gesetzesbegründung wurde bei den Beschäftigten, die keine DO-Angestellten waren, nicht zwischen kündbaren und unkündbaren Beschäftigten unterschieden. Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG), in Kraft seit 1. Januar 2009, das die Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen einführte, erweiterte und differenzierte diese Regelung. Es erstreckte sie nun auf die Insolvenz (§§ 171 b ff. SGB V), die freiwillige Vereinigung (§ 171 a SGB V) und auf alle vier Typen der Krankenversicherung, also auch auf BKK. Außerdem differenzierte sie je nach Typ der gesetzlichen Krankenversicherung in Bezug auf das Erlöschen der Arbeitsverhältnisse zwischen unkündbaren und kündbaren Beschäftigten, soweit diese keine DO-Angestellten sind. Seither war bei BKK und Ersatzkassen nur ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern eine zumutbare Stellung anzubieten. Die Erstreckung des § 164 Abs. 2 - 4 SGB V, der für IKK gilt, auf BKK, der durch die Verweisungsklausel in § 155 Abs. 4 Satz 9 GKV-OrgWG bewirkt wird, wird in den Gesetzesmaterialien lediglich wie folgt begründet (BT-Drucks. 16/9559, Seite 19): „Durch die entsprechende Anwendung des § 164 Abs. 2 bis 4 werden auch im Bereich der Betriebskrankenkassen die Beschäftigungsansprüche der Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellten) und der übrigen Beschäftigten in unkündbaren Arbeitsverhältnissen insoweit gesichert, als ihnen bei den anderen Betriebskrankenkassen eine ihrer bisherigen Stellung entsprechende Stelle anzubieten ist. Die Rechtsposition dieser Beschäftigten wird hierdurch entsprechend den vorhandenen Regelungen für Orts- und Innungskrankenkassen gesichert, wie es als Folge von kassenartenübergreifenden Fusionen bereits in § 171a SGB V geregelt ist.“ Die Gesetzesbegründung der gleich lautenden und deshalb auch vergleichbaren Vorgängerbestimmungen von § 164 Abs. 3 für die Innungskrankenkassen in § 173 Abs. 3 bis 5 SGB V a.F. (BT-Drucks. 11/2237, S. 212) lautet: „Im Interesse des von der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse betroffenen Personals wird vorgesehen, dass grundsätzlich sowohl den dienstordnungsmäßigen Angestellten als auch den übrigen Bediensteten der Krankenkasse die Weiterbeschäftigung entweder beim zuständigen Landesverband der Innungskrankenkassen oder bei einer anderen Innungskrankenkasse anzubieten ist. Die Übernahme der Beschäftigten soll zu denselben oder zumindest gleichwertigen Bedingungen erfolgen. Nur in den Fällen, in denen eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist, sollen die Vertragsverhältnisse enden.“ Die Gesetzesbegründung der gleich lautenden Vorgängerbestimmungen ist insoweit keineswegs unscharf formuliert, sondern besagt klar und eindeutig, dass der Beendigung der Vertragsverhältnisse im Zeitpunkt der Schließung grundsätzlich ein zumutbares Weiterbeschäftigungsangebot beim Landesverband oder einer anderen Kasse vorangegangen sein muss, ohne dass es jedoch im Ergebnis zu einer anderweitigen Unterbringung gekommen ist (LAG Berlin-Brandenburg 12. April 2012 - 5 Sa 2554/11, Rn. 36). Hatte die Begründung zum GRG 1988 den Wegfall des Arbeitsverhältnisses der Bediensteten, deren Weiterbeschäftigung nicht möglich war, noch der Erwähnung für wert befunden (BT-Drucks. 11/2237, Seite 212), ist in der Gesetzesbegründung zum GKV-OrgWG nur noch die Rede von der Sicherung, nicht mehr vom Erlöschen der nicht „gesicherten“ Arbeitsverhältnisse. Aus dieser Entstehungsgeschichte ist zudem der Zweck der Regelungen in § 164 Abs. 3 und 4 SGB V erkennbar, den von der Schließung betroffenen unkündbaren Angestellten im Regelfall zur Sicherung ihrer Beschäftigungsansprüche eine Weiterbeschäftigung zu gleichen oder zumindest gleichwertigen Arbeitsbedingungen zu ermöglichen, um die Folge der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse im Zeitpunkt der Schließung möglichst zu vermeiden. Dieser Gesetzeszweck, der in den gesetzlichen Regelungen mit dem Erfordernis entsprechender Angebote und der Verpflichtung des Landesverbandes bzw. der anderen Betriebskrankenkassen zu deren Unterbreitung entsprechenden Ausdruck gefunden hat, ist auch bei der Auslegung der Beendigungsnorm des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V zu beachten, da diese Vorschrift nur auf die Vertragsverhältnisse derjenigen Beschäftigten zur Anwendung kommen soll, die nicht nach Abs. 3 untergebracht werden (LAG Berlin-Brandenburg 12. April 2012 - 5 Sa 2554/11, Rn. 37). cc. Selbst wenn im Übrigen der Gesetzgeber entgegen der von ihm gewählten Systematik und des Wortlauts der Regelungen eine Beendigung aller Arbeitsverhältnis der kündbaren Beschäftigten zum Zeitpunkt der Schließung der Krankenkasse auch dann gewollt hätte, wenn ihnen kein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten worden wäre, müsste die Regelung in dem soeben dargelegten Sinne verstanden werden (so bereits LAG Hamburg 1 Sa 20/12). Dieses ist durch eine verfassungskonforme Auslegung geboten. Die Regelung verstieße gegen Art. § 3 Abs. 1 GG, weil durch sie die ordentlich kündbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Betriebskrankenkassen ohne sachlichen Grund anders behandelt würden als die übrigen ordentlich kündbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft und im Öffentlichen Dienst. Ein solcher Vergleich scheidet nicht von vornherein aus, weil Beschäftigten von Betriebskrankenkassen und die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht vergleichbar wären. Soweit diese Beschäftigten aufgrund Arbeitsvertrages tätig sind, gehören sie zu einer einheitlichen Gruppe, nämlich die der privatrechtlich tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es besteht deshalb kein Anlass, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Betriebskrankenkassen nicht mit der Gruppe aller übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu vergleichen. Ihre andere Behandlung könnte allenfalls sachlich geboten sein, weil das Krankenkassenwesen durch die Beendigung der Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes vor einer Überforderung weiterer Kassen geschützt werden sollte. Das reicht aber nicht aus. Es ist dem Gesetzgeber eine unterschiedliche Behandlung verboten, wenn zwischen den Vergleichsgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG 3. April 2001 - 1 BvR 81/98 - Rn 27). Jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Differenzierung nach unterschiedlichen Personengruppen und nicht nach unterschiedlichen Verhaltensweisen erfolgt, ist Voraussetzung einer zulässigen Differenzierung, dass ein verfassungsgemäßes Ziele mit verfassungsrechtlich zulässigen Differenzierungskriterien erreicht werden soll. Für die vorgesehene Differenzierung müssen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (BVerfG 30. Mai 1990 - 1 BvL 2/83 - Rn 73). Dabei ist zu berücksichtigen, dass jede gesetzliche Regelung verallgemeinern muss. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Diese gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst weite, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Der Gesetzgeber hat vor allem bei der Ordnung von Massenerscheinungen und deren Abwicklung einen - freilich nicht unbegrenzten - Raum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen (BVerfG 7. Dezember 1999 - 2 BvR 301/98 - Rn 379). Nach diesen Grundsätzen wäre die Differenzierung zwischen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der BKK einerseits und dem Rest der Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer verfassungswidrig. Auch wenn mit der Regelung in § 164 Abs. 4 SGB V ein zulässiges Ziel mit zulässigen Kriterien verfolgt werden sollte, bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die die schlechtere Rechtsfolge des § 164 Abs. 4 SGB V rechtfertigen könnte. Es kann unterstellt werden, dass die Regelung erforderlich und geeignet wäre, um die übrigen Krankenkassen vor weiteren finanziellen Belastungen durch das Personal einer geschlossenen Betriebskrankenkasse zu schützen. Es fehlte aber an einer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zwischen der gesetzlich angeordneten Rechtsfolge und der den betroffenen Beschäftigten auferlegten Einbuße an Bestandsschutz. Dieses folgt daraus, dass eine Beendigung aller Arbeitsverhältnisse wirtschaftlich nicht erforderlich ist und den Beschäftigten Nachteile bringt, die durch den Zweck der Regelung nicht bedingt sind. Es ist nämlich klar, dass bei der Schließung jeder Betriebskrankenkasse Arbeitskraft benötigt wird, um die Abwicklungsarbeiten leisten zu können. Die Beendigung aller Arbeitsverhältnisse geht deshalb weit über das erforderliche Ziel hinaus. Ferner ist die Regelung des § 164 Abs. 4 SGB V unangemessen, weil auch mit dem Instrumentarium des gesetzlichen Kündigungsschutzes ohne weiteres eine den Erfordernissen des Krankenkassenwesens angemessene Regelung erzielt werden kann. Im Einzelnen gilt Folgendes: Die vom Gesetz angeordnete Rechtsfolge ginge bei einer Beendigung aller Arbeitsverhältnisse im Zeitpunkt der Schließung weit über die wirtschaftlichen Erfordernisse der Krankenkassen hinaus und brächte den Beschäftigten sachlich nicht gerechtfertigte Nachteile. Eine Betriebskrankenkasse ist ein komplexes wirtschaftliches Unternehmen mit einer Vielzahl von Rechtsverhältnissen und Rechtspositionen. Sie lässt sich nicht allein durch ihre Schließung abschaffen. Vielmehr bedarf es einer geordneten Abwicklung. Angesichts dieses auf der Hand liegenden Erfordernisses hat der Gesetzgeber in § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB V angeordnet, dass die geschlossene Betriebskrankenkasse zum Zwecke der Abwicklung als fortbestehend gilt. Demgemäß benötigt eine solche Betriebskrankenkasse für eine Abwicklung der Arbeiten in zahlreichen Bereichen weiterhin Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von der Betriebskrankenkasse bzw. von den für den Ausfall haftenden Krankenkassen bezahlt werden müssen. Wenn gleichwohl zunächst alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kraft Gesetzes ihr Arbeitsverhältnis verlören, hätte dieses zur Folge, dass für die Abwicklung andere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer eingestellt werden könnten oder die Auswahl für eine Wiedereinstellung unter den gerade ausgeschiedenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach anderen Kriterien als denen des § 1 Abs. 3 KSchG getroffen werden könnte. Dieses ist durch den Zweck der Regelung, eine übermäßige Belastung der Sozialversicherung und damit der Allgemeinheit zu vermeiden, nicht geboten. Es ist vielmehr überhaupt kein Grund dafür erkennbar, warum es für die Abwicklung der Gesellschaft erforderlich sein könnte, neue Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzustellen. Ferner ist es nicht erkennbar, warum eine Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG im Falle einer Betriebskrankenkasse nicht zumutbare Kosten nach sich ziehen würde. Über die Vergleichbarkeit des Arbeitsplatzes und die zu beachtenden Auswahlkriterien ist es ohne weiteres möglich, eine Reduzierung der Belegschaft auf das für eine Abwicklung der Krankenkasse erforderliche Maß zu erreichen. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber das von ihm allgemein für zumutbar gehaltene und allen übrigen Unternehmen und Behörden auferlegte Instrumentarium im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse nicht für tauglich hält. Dieses wäre ein Wertungswiderspruch, der der Erklärung bedürfte. Aus dem Erfordernis, zu einer schnellen Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu kommen, ergibt sich ebenfalls nicht, dass alle Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt der Schließung aufzulösen sind. Dem Zweck der Kostenreduzierung wäre in ausreichender Weise Genüge getan, wenn - wie im Falle der Insolvenz - kürzere Kündigungsfristen vorgesehen wären. Dann würden jedenfalls nicht alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Auswahlentscheidung ihre Arbeitsplätze verlieren, obwohl für einen erheblichen Anteil von ihnen noch ein Beschäftigungsbedarf vorhanden ist. Damit wäre die Rechtsfolge der automatischen Beendigung der Arbeitsverhältnisse ein unverhältnismäßiger Nachteil zu dem damit angestrebten Zweck und mithin ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber eine der Verfassung entgegenstehende Regelung schaffen wollte, muss es bei der oben genannten Auslegung bleiben, nach der das Arbeitsverhältnis eines kündbaren Arbeitnehmers nur nach § 164 Abs. 4 SGB V beendet wird, wenn zuvor ein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten worden ist. dd. Ein solches zumutbares Angebot im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V ist dem Kläger nicht gemacht worden. Dass dem Kläger überhaupt ein Unterbringungsangebot im Sinne von § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V gemacht wurde, ist nicht ersichtlich. Dieses geht zulasten der Beklagten, die sich auf die Beendigung nach § 164 Abs. 4 SGB V beruft. Voraussetzung einer solchen Beendigung ist nach den vorstehenden Ausführungen ein zumutbares Angebot, das demgemäß von der Partei darzulegen ist, die die Beendigung zu ihren Gunsten annimmt, hier also der Beklagten. Der Wortlaut des § 164 Abs. 4 SGB V, nach dem es bei der Schließung zu einer Beendigung der Vertragsverhältnisse der Beschäftigten kommt, die nicht nach Absatz 3 untergebracht werden, lässt erkennen, dass das Fehlen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Bedingung für den Eintritt der Rechtsfolge nach Abs. 4 ist. Ob über den Wortlaut des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V hinaus auch das Angebot einer befristeten Tätigkeit bei der Abwicklungseinheit als zumutbar zu berücksichtigen ist, braucht nicht entschieden zu werden, weil nicht ersichtlich ist, dass diese Tätigkeit die Zumutbarkeitserfordernisse erfüllt. Dieses geht aus den oben genannten Gründen zulasten der Beklagten, die diese Tatsachen in das Verfahren hätte einbringen müssen. Im Übrigen wäre nach dem Inhalt der den zu übernehmenden Arbeitnehmern wie auch dem Kläger unterbreiteten befristeten Arbeitsverträge mit der Abwicklungskörperschaft jedenfalls davon auszugehen, dass das Angebot nicht in Erfüllung der Unterbringungsverpflichtung erfolgte. Die Beklagte sah und sieht eine Unterbringungsverpflichtung für sich selbst nicht als gegeben an. Sie weist in dessen Präambel ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei ihr als Vertragspartei um eine eigenständige juristische Person und gerade nicht um die Rechtsnachfolgerin der geschlossenen BKK handele. Es soll bei den befristeten Verträgen jeweils um reine Abwicklungsarbeiten gehen. Angesichts dieser Erklärung konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass es sich um ein Angebot im Sinne des § 164 Abs. 3 SGB 5 handelte, dessen Ablehnung die Beendigungswirkung zur Folge hatte. c. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 30. Juni 2011 gemäß § 626 BGB sind nicht gegeben. Zwar kommt eine solche Kündigung gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Betracht, bei denen die ordentliche Kündigung tariflich ausgeschlossen ist (KR-Fischermeier, § 626 BGB, Rn 155 und 417). Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses auch für ordentliche kündbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt, deren Kündigungsfrist nach Einschätzung der Arbeitgeberin „zu lang“ ist. Voraussetzung ist auf alle Fälle, dass zumindest die dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung gegeben sind, die diese nach § 1 KSchG sozial rechtfertigen könnten. Daran fehlt es vorliegend. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsplatz des Klägers durch die Schließung der Kasse entfallen ist. Bei der Abwicklungseinheit handelt es sich kraft gesetzlicher Regelung um dieselbe Rechtspersönlichkeit wie die Betriebskrankenkasse vor Schließung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Schließung einer Betriebskrankenkasse als Gegenakt zu ihrer Errichtung mit sofortiger Wirkung zum Fortfall ihrer Rechtspersönlichkeit führen könnte. Nach § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt die Betriebskrankenkasse als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Diese gesetzliche Regelung macht deutlich, dass die Abwicklungseinheit zur Betriebskrankenkasse kein Aliud ist, sondern die Betriebskrankenkasse in der Abwicklungseinheit für die Zwecke der Abwicklung als fortbestehend gilt. Zu den Zwecken der Abwicklung gehört auch der Umgang mit Arbeitsverhältnissen, die zur Betriebskrankenkasse bestanden und deren Beendigung umstritten ist. Dabei handelt es sich um Rechtsverhältnisse, deren Bestand in der Abwicklung der Betriebskrankenkasse geklärt werden muss. Der Zweck der Abwicklung erfordert die Bereinigung insoweit bestehender Unklarheiten (LAG Hamburg 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11). Auch nach der Schließung der Betriebskrankenkasse gilt sie nach § 154 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Abwicklungseinheit als fortbestehend. Das bedeutet, dass das Gesetz keine neue oder weitere Körperschaft fingiert, die zu Zwecken der Abwicklung neben die Betriebskrankenkasse tritt, sondern vielmehr anordnet, dass die Betriebskrankenkasse selbst trotz der Schließung als fortbestehend gilt. Die „Abwicklungseinheit“ ist die fingierte Betriebskrankenkasse nach dem Schließungszeitpunkt. Folglich gibt es nicht zwei Rechtspersönlichkeiten, sondern vor und nach der Schließung nur eine einzige. Die Rechtspersönlichkeit der Betriebskrankenkasse lebt nach ihrer Schließung fiktiv in der „Abwicklungseinheit“ weiter. Bei der Abwicklungseinheit besteht der Betrieb der Betriebskrankenkasse fort, wenn auch ggf. in kleinerem Rahmen. Dass der Arbeitsplatz des Klägers in diesem ggf. kleinerem Betrieb nicht mehr besteht, ist nicht ersichtlich. Ferner ist nicht ersichtlich, dass es in dem kleineren Betrieb keine Möglichkeit gibt, den Kläger auf einem anderen freien zumutbaren Arbeitsplatz zu beschäftigen. Schon das befristete Vertragsangebot zur Beschäftigung bis zum 31. August 2011 spricht gegen den Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zum 30. Juni 2011. Schließlich ist davon auszugehen, dass die soziale Auswahl fehlerhaft ist. Die Beklagte selbst gibt an, dass eine soziale Auswahl nicht vorgenommen worden ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten wäre aber eine soziale Auswahl vorzunehmen gewesen, weil in der Abwicklungseinheit Arbeitsplätze fortbestehen. Ergeben sich aus dem Vortrag einer Arbeitgeberin Fehler im Verfahren der sozialen Auswahl, besteht eine von der Arbeitgeberin auszuräumende tatsächliche Vermutung dafür, dass auch das Auswahlergebnis fehlerhaft ist (KR-Griebeling, § 1 KSchG, Rn 687). Da die Beklagte vorliegend eine soziale Auswahl fehlerhaft unterlassen und die daraus folgende tatsächliche Vermutung nicht ausgeräumt hat, ist die Kündigung auch wegen falscher Sozialauswahl unwirksam. d. Die ordentliche Kündigung zum 31. Dezember 2011 ist unwirksam, weil sie sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 KSchG sind. Es wird auf die Ausführungen zur außerordentlichen Kündigung verwiesen, aus denen sich ergibt, dass weder der Wegfall des Arbeitsplatzes noch eine soziale Auswahl ersichtlich sind. Beides sind Erfordernisse für die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97, 516 Abs. 3 ZPO. Die gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Anträge sind wegen wirtschaftlicher Identität nicht zu berücksichtigen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen für die Beklagte vor, § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG, für den Kläger liegen sie nicht vor. Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Folge einer durch Bescheid angeordneten Schließung der beklagten Betriebskrankenkasse. Die Betriebskrankenkasse der Freien und Hansestadt Hamburg und die Betriebskrankenkasse Berlin schlossen sich im Jahre 2004 zur Beklagten zusammen. Diese - geöffnete - Betriebskrankenkasse beschäftigte zum 1. März 2011 ca. 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der 1968 geborene Kläger begann am 29. Juni 1988 ein Arbeitsverhältnis mit der ..., das auf die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin zum 1. Januar 1999 übertragen wurde. Hier lag ein Arbeitsvertrag zugrunde, mit dem die Anwendung des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten der Betriebskrankenkasse vereinbart wurde. Der Kläger war in der Hamburger Geschäftsstelle bei einer Bruttomonatsvergütung von 5.489,22 € für die Beklagte zu 1 als Krankenkassenbetriebswirt tätig. Der Kläger ist auf Grund tariflicher Regelungen ordentlich nicht unkündbar. Die Beklagte zu 1 nahm in der Vergangenheit finanzielle Hilfen des BKK-Systems in Höhe von knapp € 228 Millionen in Anspruch und wies bis zur Einführung des Gesundheitsfonds den höchsten aller Beitragssätze aus. Die gesetzlich vorgeschriebene Entschuldung konnte sie zum Ende des Jahres 2008 nur mittels eines Zuschusses des BKK-Bundesverbandes erreichen. Die Auswertung der Daten für das vierte Quartal 2009 ergab einen Überschuss der Ausgaben von € 24,7 Millionen und einen Überschuss der Passiva von € 15 Millionen. Der daraufhin erhobene Zusatzbeitrag war nicht auskömmlich und führte zu zahlreichen Mitgliederverlusten. Für 2009 und 2010 wurde im April 2010 jeweils ein Defizit von etwa € 20 Millionen prognostiziert. Nach Vorlage der Jahresrechnung 2009 stand eine bilanzielle Überschuldung der Beklagten zu 1 fest. Im Rahmen eines Sanierungskonzepts waren bis zu € 41,2 Millionen als „Finanzspritze“ in Aussicht gestellt worden. Anfang April 2011 wurde festgestellt, dass sich die Verschuldung der Beklagten zu 1 auf etwa € 70,3 Millionen erhöht hatte. Nach Einschätzung des GKV-Spitzenverbandes war selbst unter Berücksichtigung realisierbarer Einsparungen durch Sanierungsmaßnahmen mit einem Anstieg der Verschuldung der Beklagten zu 1 zum Ende des Jahres 2011 auf mehr als € 98 Millionen zu rechnen. Der Vorstand der Beklagten zu 1 zeigte im Februar 2010 eine Überschuldung der Beklagten an. Außerdem zeigte der Vorstand der Beklagten zu 1 im April 2010 dem BVA die bilanzielle Überschuldung an. Der BKK-Bundesverband und der BKK-Landesverband Baden-Württemberg gingen von einer Überschuldung der Beklagten zu 1 aus. Im Juli 2010 teilte die Beklagte zu 1 dem Bundesversicherungsamt (BVA) mit, dass an einem Sanierungskonzept gearbeitet würde, aufgrund dessen die Beklagte zu 1 bis Ende 2012 entschuldet sein würde: Das Sanierungskonzept basierte auf einer Absenkung von Ausgaben im Verwaltungs- und Leistungssektor durch Reduzierung des Personals, Streichung des Weihnachtsgeldes, Kündigung externer Dienstleistungsverträge, Fallvermeidung und Ausbau von Projekten zur Patientenberatung sowie der Erhöhung des Zusatzbeitrages sowie finanzieller Hilfen aus dem BKK-System. Am 7. April 2011 zeigte der Vorstand der Beklagten zu 1 dem Bundesversicherungsamt die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Beklagten an. Das Bundesversicherungsamt ordnete mit einem Bescheid vom 4. Mai 2011 (Anlage B 1, Bl. 48ff. d. A.) die Schließung der Beklagten zu 1 mit Ablauf des 30. Juni 2011 und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Mit Schreiben vom 11. Mai 2011 (Anlage K 3, Bl. 7 d. A.) unterrichtete die Beklagte zu 1 den Kläger über diesen Sachverhalt und teilte ihm mit, dass sein Arbeitsverhältnis aufgrund der Schließung zum 30. Juni 2011 gem. § 164 Abs. 4 SGB V ende. Das Rückkehrrecht zur ... hat der Kläger wahrgenommen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 (Anlage K 2, Bl. 6 d. A.) kündigte die Beklagte zu 1 zum 30. Juni 2011 und höchst vorsorglich zum nächst möglichen Termin, dies sei nach ihrer Berechnung der 31. Dezember 2011. Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 hatte der Hauptpersonalrat der Kündigungsabsicht widersprochen (Anl. K 1, Bl. 4 d.A.) Die restlichen Geschäfte der Beklagten zu 1 werden in der Abwicklungskörperschaft, der Beklagten zu 2, erledigt. Der Kläger nahm ein Angebot der Beklagten zu 2 auf eine bis zum 30. September 2011 befristete Beschäftigung unter dem 10. Juni 2011 an (Anl. Bl. 130 ff d.A.). In diesem Vertrag heißt es u.a.: „Präambel Die Arbeitgeberin ist eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung, die mit den Abwicklungsarbeiten der mit Ablauf des 30. Juni 2011 geschlossenen ... BKK betraut ist. Die Arbeitgeberin ist nicht die Rechtsnachfolgerin der ... BKK.“ Mit seiner am 30. Mai 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gegen die Beklagte zu 1, und einer im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht gegen die Beklagte zu 2 als Abwicklungskörperschaft erhobenen Klageerweiterung hat der Kläger die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis könne nicht durch die Mitteilung von Gesetzes wegen beendet werden. § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V sei verfassungswidrig wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 und 12 GG und führe daher nicht zu einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung hat er für unwirksam gehalten, auch die Befristung führe nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Kündigung der Beklagten zu 1. vom 19.05.2011 am 30.06.2011 oder 31.12.2011 endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht; 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund der Mitteilung der Beklagten zu 1. vom 11.05.2011 am 30.06.2011 gem. § 164 Abs. 4 SGB V endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht; 3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht auf Grund der Befristung zum 30. September 2011 sowie andere Beendigungstatbestände endet. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben vorgetragen, ein etwaiger Eingriff des § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V in den Schutzbereich der Art. 3 und 12 GG sei gerechtfertigt und die Norm somit verfassungsgemäß. Die gesetzlich angeordnete Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schließung diene der Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft und der Bewahrung eines diversifizierten Kassensystems als Bestandteil eines funktionierenden Gesundheitssystems. Ein funktionierendes Gesundheitssystem sei ein Gemeinwohlgut höchsten Ranges. Aufgrund der gesetzlich angeordneten Dritthaftung der Betriebskrankenkassen gem. § 155 Abs. 4 S. 4 SGB V bestehe die Notwendigkeit, die Schließungs- einschließlich der Personalkosten für die mithaftenden Betriebskrankenkassen zu beschränken. Ohne eine Beschränkung bestehe die Gefahr, dass es zu einem „Domino-Effekt“ komme: Auch Kassen, die an den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit seien, würden mit den Kosten der geschlossenen Kasse belastet und müssten deshalb unter Umständen, je nach dem Stand ihrer Verbindlichkeiten, Zusatzbeiträge bei den Versicherten erheben oder wegen dauerhafter Leistungsunfähigkeit ebenfalls schließen. § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V sei auf alle Arbeitnehmer anwendbar, unabhängig davon, ob sie tarifvertraglich ordentlich kündbar seien, ob sie ein Angebot von dem Landesverband oder einer anderen BKK oder der Abwicklungsgesellschaft erhalten hätten und ob sie das Angebot angenommen hätten. Auch auf den Inhalt eines Beschäftigungsangebots bei einem Landesverband, einer anderen BKK oder der Abwicklungskörperschaft komme es nicht an. Bei einem Verstoß gegen die in § 164 Abs. 3 S. 3 und S. 4 SGB V enthaltenen Verpflichtungen komme allenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen den Landesverband in Betracht, aber keine Ansprüche gegen die Beklagtenseite. Der § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V zugrunde liegende, gesetzgeberische Zweck gebiete, unabhängig von weiteren Voraussetzungen, insbesondere ohne weitere Darlegungen des Arbeitgebers, ohne Beachtung von Kündigungsfristen und eines etwaigen Sonderkündigungsschutzes, mit Wirksamwerden der Schließung die rechtssichere Beendigung aller Arbeitsverhältnisse. Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 4. Dezember 2011 die Klage abgewiesen, gegen die Beklagte zu 1 als unzulässig und hinsichtlich des allgemeinen Feststellungsantrags, der in Ziffer 3 enthalten sei, ebenfalls als unzulässig, im Übrigen unbegründet. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 154 bis 171 d.A. verwiesen. Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 10. Januar 2012 zugestellt wurde, hat dieser mit beim Landesarbeitsgericht am 26. Januar 2012 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 12. April 2012 eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist am 3. Februar 2012 bis zum 12. April 2012 verlängert worden war. Im Laufe dieses Verfahrens hat die Beklagte erneut zum 31. Dezember 2012, hilfsweise zum 30. Juni 2013 gekündigt. Der Kläger wiederholt und vertieft seine erstinstanzlich vorgetragene Rechtsauffassung. Das Arbeitsverhältnis habe nicht gem. § 164 Abs. 4 i.V.m. § 155 Abs. 4 SGB V geendet. Diese Regelung sei verfassungswidrig. Die Kündigung sei unwirksam. Der Kläger beantragt unter Zurücknahme der Berufung gegen die Beklagte zu 1, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Januar 2012 - 22 Ca 168/11 - abzuändern und 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 19.05.2011 am 30.06.2011 oder 31.12.2011 endet, 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund der Mitteilung der Beklagten vom 11.05.2011 am 30.06.2011 gem. § 164 Abs. 4 SGB V endet; 3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht auf Grund der Befristung zum 30. September 2011 sowie andere Beendigungstatbestände endet. Die Beklagte zu 2 beantragt, die Berufung zurückzuweisen, Die Beklagte zu 2 (im Folgenden: die Beklagte) verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen des SGB V. § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V sei auch auf die Arbeitsverhältnisse ordentlich kündbarer Arbeitnehmer anzuwenden, dh. die Arbeitsverhältnisse endeten kraft Gesetzes. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.