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Urteil

5 Sa 109/12

Landesarbeitsgericht Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2013:0410.5SA109.12.0A
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Leitsätze
Ein Arbeitnehmer kann auf den unveränderten Fortbestand von Leistungen aus Sozialplänen nicht vertrauen. Er muss ohne Hinzutreten von besonderen Umständen mit ihrer Verschlechterung oder ihrem völligem Fortfall aufgrund von Vereinbarungen der Betriebspartner rechnen. Der den Betriebsparteien zustehende Handlungsraum würde ansonsten in unvertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit von betrieblichen Regelungen begrenzt. Der von ihnen zu beachtende Vertrauensschutz geht daher nicht soweit, den normunterworfenen Personenkreis vor Enttäuschungen zu bewahren (gegen LAG Hamm Urt. v. 14. Februar 2013 - 11 Sa 1439/12)(Rn.72)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg 22. August 2012 - 16 Ca 81/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Arbeitnehmer kann auf den unveränderten Fortbestand von Leistungen aus Sozialplänen nicht vertrauen. Er muss ohne Hinzutreten von besonderen Umständen mit ihrer Verschlechterung oder ihrem völligem Fortfall aufgrund von Vereinbarungen der Betriebspartner rechnen. Der den Betriebsparteien zustehende Handlungsraum würde ansonsten in unvertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit von betrieblichen Regelungen begrenzt. Der von ihnen zu beachtende Vertrauensschutz geht daher nicht soweit, den normunterworfenen Personenkreis vor Enttäuschungen zu bewahren (gegen LAG Hamm Urt. v. 14. Februar 2013 - 11 Sa 1439/12)(Rn.72) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg 22. August 2012 - 16 Ca 81/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). Sie ist aber unbegründet. II. Mit ausführlicher, überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Dem folgt das Berufungsgericht. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin. 1. Ein Anspruch aus dem Arbeitsvertrag, § 611 BGB, iVm. dem Sozialplan vom 17. August 2011 in ungekürzter Höhe lässt sich auch nach Ziffer 2.10 des Interessenausgleichs vom 16. Februar 2011 nicht herleiten. a. Die Kammer folgt insoweit zunächst den Ausführungen des LAG Hamm im Urteil vom 14. Februar 2013 - 11 Sa 1439/12 - (Anl. B 3, Bl. 226 d.A.). Die Regelung des 2.10 Satz 8 findet sich in einem Interessenausgleich. Zwar entfaltet ein Interessenausgleich im Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG grundsätzlich keine normative Bewirkung für die Arbeits-verhältnisse der Arbeitnehmer. Die in 2.10 Satz 8 des Interessenausgleichs vom 16. Februar 2011 niedergelegte Regel zum Unberührtbleiben von Ansprüchen aus dem Sozialplan stellt jedoch ihrem Inhalt nach eine Sozialplanregelung im Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dar. Sie regelt nicht das Ob und Wie der Stilllegung des Betriebs sondern den Ausgleich und die Abmilderung der den Arbeitnehmern hierdurch entstehenden wirtschaftlichen Nachteile (vgl. BAG 14.11.2006 AP BetrvG 1972 § 112 Nr. 181 Rn. 15, 16; Fitting, BetrVG 26. Aufl. 2012, § 112a BetrvG Rn. 47). Dabei ist letztlich nicht entscheidungserheblich, ob die Regelung zum Unberührtbleiben von Sozialplanleistungen wie hier ihrerseits als Sozialplanregelung qualifiziert wird oder ob man in ihr eine freiwillige Betriebsvereinbarung gemäß § 88 BetrVG sieht, bei der es nicht um eine zukunftsbezogenen Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion geht, sondern um eine Reduzierung oder Beseitigung individualrechtlicher Risiken bei der Durchführung der Betriebsänderung. Es ist anerkannt, dass in einer solchen freiwilligen Betriebsvereinbarung Regelungen getroffen werden können, die dazu dienen, das arbeitgeberseitige Interesse an einem zügigen Personalabbau durch einvernehmliche Beendigungsvereinbarung mit den Arbeitnehmern zu verwirklichen (BAG 18.05.2010 AP BetrVG 1972 § 112 Nr 209). In beiden Fällen werden mit normativer Wirkung Ansprüche des einzelnen Arbeitnehmers begründet (BAG 14.11.2006 AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 181; BAG 18.05.2010 AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 209). Mit dem LAG Hamm ist die Kammer also der Auffassung, dass die Regelung in 2.10 Satz 8 Interessenausgleich zunächst einen Anspruch der Klägerin begründet hat, auch bei vorzeitigem Ausscheiden durch Abwicklungsvertrag hinsichtlich der Sozialplanleistungen gleichbehandelt zu werden zu den Arbeitnehmern, die wegen der Betriebsänderung durch betriebsbedingte Kündigung erst zum vorgesehenen Kündigungstermin ausscheiden. b. Allerdings ist der Anspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung bei der Sozialplanleistungen mit den durch betriebsbedingte Kündigung ausscheidenden Arbeitnehmern durch den nach ihrem Ausscheiden verabschiedeten Sozialplan beseitigt worden. Dem stehen zwingende Gründe des Vertrauensschutzes - abweichend von der Auffassung der Klägerin und des LAG Hamm - nicht entgegen. Die Parteien eines Sozialplans oder einer sonstigen Betriebsvereinbarung nach dem BetrVG können die von ihnen getroffenen Regelungen grundsätzlich jederzeit für die Zukunft abändern. Der neue Sozialplan, die neue Betriebsvereinbarung können dabei auch Regelungen enthalten, die für die Arbeitnehmer ungünstiger sind. Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip sondern die Zeitkollisionsregel (Ablöseprinzip). Danach geht die jüngere Norm der älteren vor. Allerdings können eine neue Betriebsvereinbarung und ein neuer Sozialplan bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schmälern oder entfallen lassen. Die Möglichkeit einer Rückwirkung normativer Regelungen ist durch das Vertrauensschutz- und des Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt (BAG 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06 - AP Nr. 191 zu § 112 BetrVG 1972; 02.10.2007 - 1 AZR 815/06 - NZA-RR 2008 242 mit zustimmender Anmerkung Berzbach jurisPR-ArbG 21/2008). Die Regeln über die Rückwirkung von Rechtsnormen unterscheiden zwischen echter und unechter Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Eine echte Rückwirkung ist vorliegend nicht gegeben. Unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen einwirkt und damit zugleich die getroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Grenzen der Zulässigkeit können sich bei der unechten Rückwirkung aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Das ist dann der Fall, wenn die vom Normgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Normzweckes nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe der Neuregelung überwiegen (BAG 02.10.2007 aaO. mwN.). Dem Sozialplan vom 17. August 2011 kommt danach unechte Rückwirkung zu. Er trifft für den Ausgleichsanspruch der Klägerin wegen ihres Ausscheidens zum 31. März 2011 durch den Aufhebungsvertrag vom 18. März 2011 eine von 2.10 Satz 8 des Interessenausgleichs vom 16. Februar 2011 abweichende Regelung. Der durch den Sozialplan bewirkten unechten Rückwirkung stehen hier Gründe des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Insoweit ist von folgenden Rechtsgrundsätzen auszugehen: Ein Arbeitnehmer kann auf den unveränderten Fortbestand von Sozialleistungen nicht vertrauen. Er muss ohne Hinzutreten von besonderen Umständen mit ihrer Verschlechterung oder ihrem völligen Fortfall rechnen. Dispositionen, die von Arbeitnehmern auf der Grundlage der ihnen zunächst erbrachten Leistungen getroffen werden, sind daher grundsätzlich nicht schutzwürdig. Der den Betriebsparteien zustehende Handlungsraum würde ansonsten in unvertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit von betrieblichen Regelungen begrenzt. Der von ihnen zu beachtende Vertrauensschutz geht daher nicht soweit, den normunterworfenen Personenkreis vor Enttäuschungen zu bewahren. Dessen Erwartung in den unveränderten Fortbestand der bisher gewährten Leistungen begrenzt die inhaltliche Ausgestaltung einer betrieblichen Regelung deshalb regelmäßig nicht (BAG 17.07.2012 - 1 AZR 476/11 - NZA 2013, 338, Juris). Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch für Abfindungen aus Sozialplänen. Diese Abfindungen dienen der Abmilderung wirtschaftlicher Nachteile, sind also nicht verdientes Gehalt. Den Betriebsparteien ist somit nicht verwehrt, eine typisierende Beurteilung dahin vorzunehmen, dass Arbeitnehmern, die ihr Arbeitsverhältnis „vorzeitig”, also zu einem früheren Zeitpunkt als durch die Betriebsänderung geboten, selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag schließen, durch die Betriebsänderung keine oder sehr viel geringere wirtschaftliche Nachteile drohen als den anderen Arbeitnehmern (BAG 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06 aaO). Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf einen höheren als den ihr tatsächlich zugeflossenen Abfindungsbetrag ist nicht entstanden. Sie konnte bei Abschluss des Aufhebungsvertrages im März 2011 gar nicht mit einem klar bestimmten Abfindungsbetrag rechnen. Es war objektiv nicht möglich, eine genaue Vorstellung vom Umfang einer zu erwartenden Abfindung zu entwickeln, denn der Sozialplan lag nicht vor, es standen langwierige und im Ergebnis nicht vorhersehbare Verhandlungen bis hin zur Einigungsstelle an. Deshalb hat die Klägerin auch nicht mit einem Vertrauen in eine bestimmte Abfindungshöhe disponiert und ihr Arbeitsverhältnis zur Beklagten deshalb vorzeitig beendet. Sie hat - vernünftigerweise - es getan, um beruflich in Zukunft eine Perspektive zu haben unabhängig von der nicht bekannten Höhe der späteren Abfindung. Allenfalls die Erwartung, eine Abfindung in gleicher Höhe wie die zunächst verbliebenen Arbeitnehmer zu erhalten, wurde enttäuscht. Die anderweitige berufliche Perspektive wiederum durften die Betriebsparteien berücksichtigen und haben ohne Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für diese Fälle eine Kürzung in Ziffer 3.7. in den Sozialplan aufgenommen. Diese Regelung war geeignet und erforderlich, um das von den Betriebsparteien erstrebte Ziel - pauschale Berücksichtigung anderweitiger Tätigkeit mit der Folge höherer Zahlungen an andere bei gleichem Volumen - zu erreichen. 2. Mangels schutzwürdigen Vertrauens kommt auch eine Anwendung des Rechtsgedankens des § 162 BGB nicht in Frage. Bei Abschluss des Aufhebungsvertrages waren die späteren Bedingungen, die Einzelheiten des Sozialplans weder bekannt noch vorhersehbar. 3. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor. Die sogenannten Konzernwechsler sind die Arbeitnehmer, die im Konzern einen Anschlussarbeitsplatz gefunden haben. Sie sind mit der Klägerin schon deshalb nicht vergleichbar, weil sie - im Gegensatz zur Klägerin - gar keine Abfindung erhalten. Für sie gingen die Betriebsparteien erkennbar davon aus, dass weitere geldwerte Maßnahmen zur Abmilderung wirtschaftlicher Nachteile in Form einer Abfindung nicht erforderlich waren. Deren Situation war also anders als die der Klägerin mit einer Anschlussbeschäftigung außerhalb des Konzerns. Deshalb kann eine Vergleichbarkeit nicht angenommen werden. Die Behandlung der Konzernwechsler bei betriebsbedingtem Ausscheiden im ersten Jahr bietet keine Anspruchsgrundlage für die Klägerin. 3. Ein schadensersatzpflichtiger Verstoß gegen Aufklärungspflichten bei Abschluss des Aufhebungsvertrages liegt schon deshalb nicht vor, weil zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war und bekannt sein konnte, welche Entscheidungen die von der Beklagten unabhängige Einigungsstelle treffen würde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG. Die Parteien streiten um die Höhe einer Abfindung aus einem Sozialplan. Die Beklagte ist ein Vertriebsunternehmen der Pharmabranche. Ihr einziger Betrieb befand sich in H... bei München, in dem vormals 204 Mitarbeiter beschäftigt wurden. Dort bestand ein Betriebsrat. Die Klägerin war seit dem 01. Juli 2007 als Gebietsmanagerin im Bereich Apotheke im Bereich Vertrieb tätig. Ihr Arbeitsgebiet umfasste die Regionen Lübeck / Sylt. Sie hat ihren Wohnsitz in Hamburg und plante und gestaltete ihre Arbeitstätigkeit von dem dort eingerichteten „home-office“ aus. Am 16. Dezember 2010 eröffnete die Beklagte sämtlichen Mitarbeitern auf einer Betriebsversammlung, sie werde ihren Betrieb am 31. März 2011 stilllegen. Sämtliche Außendienstmitarbeiter wurden ab dem 17. Dezember 2011 in den sog. „Innendienst“ versetzt. Bereits ab diesem Tag wurden die Arzneimittel der Beklagten von Außendienstmitarbeitern einer Konzerntochter vertrieben. Am 16. Februar 2011 vereinbarten die Betriebsparteien einen Interessenausgleich. Dieser regelt auszugsweise: „1. Die Bestimmungen dieser Vereinbarungen gelten für alle Mitarbeiter von ... die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu ... stehen... 2. Es wird folgende Betriebsänderung durchgeführt: A Betriebsschließung 2.1 Der Arzt- und Apothekenaußendienst ... wird spätestens zum 31. März 2011 eingestellt. ... 2.3 Mitarbeiter, die zu einem Konzernunternehmen wechseln und deren dortiges Jahres-Bruttozielgehalt ...geringer ist als das zum Zeitpunkt des Ausscheidens bei ... gültige Jahres-Bruttozielgehalt ... erhalten für den Zeitraum von 24 Monaten ab Ausscheiden bei ... die Differenz zwischen der neuen und vormaligen Vergütung; diese wird als Abfindung in einem Einmalbetrag zum Zeitpunkt des Ausscheidens bei ... fällig. 2.4 Die Spezialaußendienste Endokrinologie ... und Methaddiet ... werden spätestens zum 01. April 2011 im Wege von Teilbetriebsübergängen (§ 613 a BGB) von ... auf die ... AG übertragen... 2.5 Damit wird der Betrieb der ... GmbH spätestens zum 31. März 2011 geschlossen. ... B Personelle Maßnahmen Aufgrund der Betriebsschließung werden folgende personelle Maßnahmen durchgeführt: 2.7 Mit Ausnahme derjenigen Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis infolge der in Ziffer 2.4 genannten Teilbetriebsübergänge auf die ... AG übergehen sowie der Mitarbeiter in Altersteilzeit (nachstehend. „nicht betroffene Mitarbeiter“) werden die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Mitarbeiter von ... betriebsbedingt gekündigt ..., soweit für sie nicht bereits Aufhebungsverträge gemäß nachstehender Ziffer 2.10 geschlossen wurden. Die Kündigungen dürfen frühestens am 15. Juni 2011 ausgesprochen werden ... ... 2.10 Mit Ausnahme der nicht betroffenen Mitarbeiter haben alle Mitarbeiter das Recht, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Interessenausgleichs bei ..., den Abschluss eines Aufhebungsvertrages (vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung) bzw. eines Abwicklungsvertrages (nach Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung) ... zu beantragen ... Ansprüche des Mitarbeiters aus dem noch zwischen den Betriebsparteien abzuschließenden Sozialplans bleiben durch den Abschluss eines solchen Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrags unberührt ... 3. ... 4. ... 5. Zum Ausgleich und zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Mitarbeitern infolge der in Ziffer 2 beschriebenen Betriebsänderung entstehen, werden die Betriebsparteien einen Sozial plan gem. § 112 BetrVG abschließen. 6. ... Wegen der weiteren Einzelheiten des Interessenausgleichs wird auf dessen vollständig zur Akte gereichten Inhalt verwiesen (Anlage 2, Bl. 13 ff). Parallel zum Abschluss des Interessenausgleichs führten die Betriebsparteien Sozialplanverhandlungen. Im Rahmen einer Einigungsstelle schlossen die Betriebsparteien am 17. August 2011 einen Sozialplan. Dieser sieht unter anderem vor: „3. Abfindung Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis infolge der Betriebsänderung durch arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung oder aufgrund eines geschlossenen Aufhebungsvertrags/Abwicklungsvertrag oder einer Eigenkündigung beendet wird, haben Anspruch auf eine Abfindung als sozialen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 3.1 Grundsätze Die Abfindung setzt sich zusammen aus • Grundbetrag • Steigerungsbetrag • Zusatzbetrag 3.2 Grundbetrag Der Grundbetrag für alle Mitarbeiter beträgt einheitlich ... je € 25.000 3.3 Steigerungsbetrag ... 3.6 Kappungsgrenze ... 3.7 Mitarbeiter mit Aufhebungsvertrag .... Mitarbeiter, die vor dem 15.06.2011 ... gemäß Ziffer 2.10 des Interessenausgleichs einen Aufhebungsvertrag verlangt haben und infolgedessen ein solcher abgeschlossen wurde ... • erhalten abweichend von Ziffer 3.2 einen Grundbetrag in Höhe von Euro 10.000 • erhalten 80 % des Steigerungsbetrages im Sinne Ziffer 3.3 und • unterfallen der Kappungsgrenze gemäß Ziffer 3.6 mit der Maßgabe, dass der absolute Betrag auf Euro 200.000 begrenzt ist. 3.8 Mitarbeiter, die auf einem Arbeitsplatz im ...-Konzern weiterbeschäftigt werden und dort innerhalb von 24 Monaten betriebsbedingt gekündigt werden, erhalten die Abfindungen nach diesem Sozialplan in folgender Höhe: ...“ Wegen der Einzelheiten des Sozialplans wird auf dessen vollständig zur Akte gereichten Text verwiesen (Anlage Bl. 21 ff d. A.). Die Klägerin hatte nach Abschluss des Interessenausgleichs, aber noch vor Abschluss des Sozialplans mit der Beklagten unter dem 18. März 2011 einen Aufhebungsvertrag geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 31. März 2011 endete. Die unter Ziffer 6 vereinbarte Erledigungsklausel lautet: „Mit Unterzeichnung dieses Aufhebungsvertrages sind sämtliche Ansprüche und Rechte - mit Ausnahme der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Ansprüche - aus oder in Verbindung mit dem Anstellungsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt und unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens, erledigt. Ausgenommen sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie etwaige Ansprüche des Mitarbeiters aus dem Sozialplan der zwischen der Gesellschaft und dem Betriebsrat in Bezug auf die im Interessenausgleich vom 16. Februar 2011 geregelten Betriebsänderung geschlossen wird. Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung bleiben ebenso unberührt“. Die Klägerin hat inzwischen eine - mit Bezug auf den Sozialplan, Ziffer 3.7 (Mitarbeiter mit Aufhebungsvertrag) gekürzte - Abfindung in Höhe von € 31.689,- erhalten. Ohne Kürzung hätte sie € 52.073,69 erhalten (Differenz: € 20.374,69) Mit ihrer am 13. Februar 2012 bei Gericht eingegangenen Zahlungsklage auf restliche Sozialplanabfindung möchte die Klägerin im Hinblick auf die Sozialplanleistungen denjenigen Mitarbeitern gleichgestellt werden, die eine ungekürzte Abfindung erhalten. Sie hat vorgetragen, sie mache Ansprüche „aus dem Sozialplan“ im Sinne der Ausnahmeregelung in § 6 des Aufhebungsvertrages geltend; die dort vereinbarte Erledigungsklausel stehe der Klagforderung also nicht entgegen. Die Beklagte schulde ihr eine Abfindung aus Ziff. 3.1 - 3.6 des Sozialplans. Dem stehe die Regelung in Ziffer 3.7 des Sozialplans nicht entgegen. Diese Regelung sei nämlich unwirksam. Das ergebe sich zum einen wegen des in Ziffer 3.7 Sozialplan liegenden Verstoßes gegen den Vertrauensschutz. Der Interessenausgleich sehe nämlich ausdrücklich vor, dass Ansprüche eines Mitarbeiters aus dem noch zwischen den Betriebsparteien abzuschließenden Sozialplan durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages unberührt blieben. Damit hätten die vor Verabschiedung des Sozialplans ausscheidenden Mitarbeiter darauf vertrauen dürfen, dass die Tatsache der Vertragsbeendigung vor dem 15. Juni 2011 keinen Einfluss auf Ansprüche aus einem - zum damaligen Zeitpunkt noch abzuschließenden - Sozialplan haben würde. Trotz dieser Zusage seien ihre Ansprüche aus dem Sozialplan wegen ihres vorzeitigen Ausscheidens „berührt“ worden: sie erhalte eine um ca. € 20.000 verminderte Abfindung. Damit weiche die spätere Ziffer 3.7 des Sozialplans zu ihrem Nachteil von der früheren Bestimmung in Ziffer 2.10 des Interessenausgleichs ab. Zum anderen verstoße Ziffer 3.7 des Sozialplans gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und sei auch deswegen unwirksam. Es gebe für die unterschiedliche Behandlung der von der Betriebsstillegung betroffenen Mitarbeiter keinen sachlichen Grund. Die im Konzern weiter beschäftigten Mitarbeiter würden unverhältnismäßig bevorzugt dadurch, dass sie neben der Einkommensgarantie für maximal 24 Monate sogar noch nach 12-monatiger Dauer des Konzernarbeitsverhältnisses die ungekürzte Abfindung erhalten sollten. Außerdem mache die Stichtagsregelung in Ziffer 3.7 des Sozialplans deswegen keinen Sinn, weil den Mitarbeitern bereits in der Betriebsversammlung vom 16. Dezember 2010 nahegelegt worden sei, sich einen neuen Arbeitsplatz zu suchen. Von diesem Angebot, einen Aufhebungsvertrag zu schließen, habe sie keinesfalls aus freien Stücken Gebrauch gemacht. Schließlich habe die Beklagte ihr Beurteilungs- und Gestaltungsermessen bei der Bemessung der Sozialplanleistungen nicht gleichmäßig ausgeübt. Wäre der Sozialplan zeitnah zu dem Interessenausgleich und nicht mehr als 6 Monate später vereinbart worden, wäre für eine differenzierende Betrachtungsweise der Mitarbeiter mit Konzernarbeitsverhältnissen einerseits und den ausgeschiedenen Mitarbeitern andererseits kein Raum gewesen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 20.374,69 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Zahlungsklage stehe bereits die Erledigungsklausel aus Nr. 6 des Aufhebungsvertrages entgegen. Es handele sich bei der verlangten - ungekürzten - Abfindung außerdem nicht um einen von der Erledigungsklausel ausgenommenen Anspruch aus dem Sozialplan. Nach dem Sozialplan habe die Klägerin eben nur Anspruch auf eine gekürzte Abfindung. Dieser Anspruch sei erfüllt; denn sie habe gezahlt. Der Sozialplan widerspreche auch nicht der Regelung im Interessenausgleich, denn der Interessenausgleich enthalte überhaupt keine Zusage des Inhalts, dass Arbeitnehmer, die - wie die Klägerin - vorzeitig ausscheiden, irgendeine Abfindung erhalten sollten. Es sei dort nur geregelt, dass solchen Mitarbeitern prinzipiell Ansprüche aus dem Sozialplan zustehen sollten. Schließlich habe sie die Anforderungen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Gestaltung der Sozialplanabfindungen auch beachtet. Durch das der Klägerin am 23. Oktober 2012 zugestellte Urteil vom 22. August 2012, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 19. November 2012 eingelegte und mit am 21. Dezember 2012 beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Klägerin. Die Klägerin wiederholt ihre erstinstanzlich vorgetragene Rechtsauffassung, wonach die Kürzung der Höhe ihrer Abfindung gemäß Ziffer 3.7 des Sozialplans gegen Ziffer 2.10 des Interessenausgleichs verstoße und deshalb unwirksam sei. Sie habe im Vertrauen auf die Regelung im Interessenausgleich ihr Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet. Es sei die Beklagte gewesen, die veranlasst habe, dass sie - die Klägerin - am 17. August 2011, dem Stichtag des Sozialplans, nicht mehr Arbeitnehmerin der Beklagten gewesen sei, deshalb habe die Beklagte den Eintritt der Bedingung vereitelt, dies sei nach § 162 BGB unbeachtlich. Ihr Anspruch folge auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz wegen der Privilegierung der sogenannten Konzernwechsler. Letztlich ließe sich ihr Anspruch als Schadensersatz begründen, denn die Beklagte hätte ihr vor Abschluss des Aufhebungsvertrages mitteilen müssen, dass sie nicht mehr am Grundsatz der Ziffer 2.10 des Interessenausgleichs festhalten wolle. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. August 2012 - 16 Ca 81/12 - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 20.374,69 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihre Rechtsausführungen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.