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Beschluss

5 TaBV 11/12

Landesarbeitsgericht Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2013:0605.5TABV11.12.0A
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Leitsätze
Parallelentscheidung zum Beschluss des Gerichts vom 12.02.2013, 2 TaBV 7/12, der vollständig dokumentiert ist. (Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 ABR 56/13)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Juni 2012 - 7 BV 6/12 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Beschluss des Gerichts vom 12.02.2013, 2 TaBV 7/12, der vollständig dokumentiert ist. (Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 ABR 56/13) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Juni 2012 - 7 BV 6/12 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur tariflichen Eingruppierung der Mitarbeiterin .... Bei der Beteiligten zu 1), die in zahlreichen Finanzcentern Bank- und Finanzdienstleistungen der ... sowie zusätzliche Angebote wie Postdienstleistungen, Telekommunikationsprodukte, Papier- und Schreibwaren vertreibt, handelt es sich um ein Tochterunternehmen der ...-Gruppe. Bis zum Juli 2006 firmierte die Beteiligte zu 1) als ... Retail GmbH. Der Beteiligte zu 2) ist der für den Betrieb H... gebildete Betriebsrat der Beteiligten zu 1). Mit Mitbestimmungsvorlage vom 4. Januar 2012 (Anlage ASt 1, Bl. 7 d.A.), beantragte die Beteiligte zu 1) die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Frau ... zum 9. Januar 2012, nachdem bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 18. Juli bis 31. Dezember 2011 bestanden hatte. Gebeten wurde um Zustimmung zur Einstellung als Mitarbeiterin Sevice und Verkauf (MaSV) in der Filiale P... 1. Zugleich beantragte die Beteiligte zu 1) ferner die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von Frau ... in die Gehaltsgruppe 2, Tätigkeitsjahr 1. Der Betriebsrat stimmte mit Schreiben vom 12. Januar 2012 (Anlage ASt 3, Bl. 11 d.A.) zwar der Einstellung von Frau ... für die Zeit vom 9. Januar 2012 bis zum 31. März 2012 zu. Mit Zustimmung des Betriebsrats wurde das Arbeitsverhältnis befristet - mittlerweile bis zum 30. Juni 2013 - fortgesetzt. Der Betriebsrat verweigerte aber mit weiterem Schreiben vom 12. Januar 2012 (Anlage ASt 4, Bl. 12 d.A.) seine Zustimmung zur beantragten Eingruppierung, da seiner Ansicht nach die Eingruppierung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gegen § 9 des Entgelttarifvertrages i.V.m. Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag verstoße. Frau ... sei in die Stufe ab dem siebten Tätigkeitsjahr einzugruppieren, da sie kaufmännische Tätigkeiten in Form von Kassiertätigkeiten und Warenvorbereitung über einen Zeitraum von 14 Jahren ausgeübt habe. Bei der Beteiligten zu 1) findet der Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der ... Retail GmbH (im Folgenden: Entgelttarifvertrag, Anlage Bl. 13ff. d.A.) Anwendung. Dieser sieht in § 9 verschiedene Gehaltsgruppen für die Mitarbeiter der Filialen vor. § 9 lautet im hier interessierenden Zusammenhang: Gehaltsgruppe 2 Tätigkeitsmerkmale: Fallgruppe 1: Arbeitnehmer mit einfachen kaufmännischen Tätigkeiten Fallgruppe 2: Arbeitnehmer mit einer 2- oder 3-jährigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder nach mehr als dreijähriger Tätigkeit in der Gehaltsgruppe 1 Beispiele: Mitarbeiter/in Service und Verkauf; Verkäufer von Waren und Leistungen aller Art, auch solche mit Kassiertätigkeiten, Arbeitnehmer mit einfachen kaufmännischen Tätigkeiten, z.B. Warenannahme und Bestellung, Kassierer. Die Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag bestimmt dazu in der „Vergütungstabelle zu § 9“: „Im 1. und 2. Tätigkeitsjahr € 1.583,61 (...) Ab dem 7. Tätigkeitsjahr € 2.095,97“ Zwischen den Beteiligten ist im Wesentlichen die Auslegung des Begriffes „Tätigkeitsjahr“ aus der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag streitig. In § 2 Abs. 6 Entgelttarifvertrag wird der Begriff des Tätigkeitsjahres wie folgt erwähnt: „Im Falle der Höhergruppierung wird der Arbeitnehmer in die Tätigkeitsjahresstufe der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert, die über seiner bisherigen Vergütung liegt. Die für diese Tätigkeitsjahresstufe geforderten Tätigkeitsjahre gelten als erfüllt.“ Der Entgelttarifvertrag trat erstmals am 1. Januar 2005 in Kraft. Im Dezember 2004 wurden alle Beschäftigten, die zuvor keinem Tarifvertrag unterfielen, angeschrieben und gebeten, ihre früheren Tätigkeitszeiten mitzuteilen (Beispielsschreiben in Anlage B 1, Bl. 29. d.A.). Zudem erhielten die Beschäftigten einen Fragebogen, in dem auch die Tätigkeitsjahre für andere Unternehmen abgefragt wurden (Anlage B 2, Bl. 30 d.A.) Auf den Wortlaut dieses Schreibens und des Fragebogens wird Bezug genommen. Der damalige Betriebsrat erhielt ein Schreiben der Bet. zu 1. vom 30. Juni 2004 zur Erläuterung des Verfahrens zur Anrechnung von Vordienstzeiten (Anlage B 3, Bl. 31 d.A.). Auf den Wortlaut dieses Schreibens wird Bezug genommen. Bei der Beteiligten zu 1) kam es bereits im Jahr 2007 vereinzelt zu Neueinstellungen mit Einstufungen in das 7. Tätigkeitsjahr. Solche Einstellungen mit Einstufungen in höhere Stufen bei den Tätigkeitsjahren fanden nicht nur während der Überleitung der 10 verschiedenen Gesellschaften „... Retail GmbH“ in die einheitliche Gesellschaft „... Retail GmbH“ - die heute unter „... Filialvertrieb AG“ firmierende Beteiligte zu 1) - im Jahr 2005, sondern auch später in den Jahren 2007 und 2008 statt. Ebenso gab es personelle Einzelmaßnahmen, durch welche Mitarbeiter, die bereits extern Tätigkeiten in Einzelheiten vorweisen konnten, mit Zustimmung des Betriebsrates in die Gehaltsgruppe 2, Tätigkeitsjahr 1 und 2 nach § 9 ETV eingestuft wurden, so geschehen in den Jahren 2007 und 2011. Frau ... hat in den Jahren 1992 bis 1995 eine Ausbildung zur Versicherungskauffrau absolviert. U.a. arbeitete sie in den Jahren 1998 bis 2004 als Schichtführerin und Verkäuferin bei der Fa. ..., in den Jahren 2005 bis 2009 im Rahmen geringfügiger Beschäftigung als Kassiererin bei der Fa. ... und vom 15. Oktober 2009 bis zum 30. April 2010 bei der Fa. ... als Kassiererin (Anl. LAG 2, Bl. 260 f d.A.; Anl. Ast 13, Bl. 253 f d.A.). Mit ihrer am 7. Februar 2012 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Antragsschrift begehrt die Beteiligte zu 1) die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung von Frau ... nicht nur in Gehaltsgruppe 2, sondern hier in das Tätigkeitsjahr 1 und 2. Die Beteiligte zu 1) hat die Rechtsauffassung vertreten, der Begriff „Tätigkeitsjahr“ umfasse nicht die in früheren Arbeitsverhältnissen bei anderen Arbeitgebern absolvierten Beschäftigungen und Verkäufertätigkeiten. Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zu der Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau ... in die Gehaltsgruppe 2, Tätigkeitsjahr 1 und 2, nach § 9 Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der ... Retail GmbH in Verbindung mit Anlage 1 zu dem Tarifvertrag zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Der Beteiligte zu 2. entgegnet, dass unter „Tätigkeitsjahren“ auch die in früheren Arbeitsverhältnissen absolvierten Beschäftigungen (einschließlich solcher vor dem 01.01.2005) zu berücksichtigen seien. Durch den der Beteiligten zu 1) am 24. Juli 2012 zugestellten Beschluss vom 14. Juni 2012, auf den zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht den Antrag abgewiesen. Es wird auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses verwiesen. Hiergegen richtet sich die am 15. August 2012 eingelegte und mit am 3. September 2012 beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangenen Schriftsatz begründete Beschwerde der Beteiligten zu 1). Die Beteiligte zu 1) trägt vor, maßgeblich sei die Fassung des Entgelttarifvertrages vom 1. Januar 2005, damals für die ... Retail GmbH, später umfirmiert in ... Filialvertrieb AG. Einen Überleitungstarifvertrag für Mitarbeiter aus den ... Vertriebs GmbHs habe es nicht gegeben. Daraus, dass frühere Fassungen von Tarifverträgen die Berücksichtigung unternehmensfremder Beschäftigungszeiten vorgesehen hätten, ergebe sich, dass die Tarifvertragsparteien in Kenntnis dessen im Entgelttarifvertrag keine entsprechende Regelung vorgesehen hätten. So enthalte auch zum Beispiel der Tarifvertrag, der anlässlich der Übernahme der ... Bank vereinbart worden sei, eine Anrechnungsvorschrift. Nur in der besonderen Situation der Überleitung auf die heutige Beteiligte zu 1) habe eine Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten stattgefunden. Darin sollte jedoch keine Festlegung für die Zukunft erfolgen. Vor diesem Hintergrund seien auch die von der Beteiligten zu 2) herangezogenen Schreiben zu sehen. Schließlich habe auch der Betriebsrat wiederholt einer Eingruppierung in die unterste Tätigkeitsstufe zugestimmt, obwohl Vorbeschäftigungszeiten bei externen Arbeitgebern vorgelegen hätten. Wenn es zu einer Berücksichtigung von unternehmensfremden Beschäftigungszeiten bei der Eingruppierung gekommen sei, handele es sich um eine fehlerhafte Anwendung des Entgelttarifvertrages im Einzelfall.. Aus dem Wortlaut des Entgelttarifvertrags folge keine Verpflichtung zur Berücksichtigung unternehmensfremder Beschäftigungszeiten. Auch spreche § 2 Abs. 6 des Entgelttarifvertrages für die Sichtweise der Beteiligten zu 1). Der Begriff "Tätigkeitsjahr" sei nicht wie der Begriff "Berufsjahr", "Beschäftigungszeit" oder "Betriebszugehörigkeit" zu verstehen. Zudem handele es sich um einen Haustarifvertrag, der immer auf die konkrete Unternehmensstruktur bezogen sei. Zudem dürfe nicht übersehen werden, dass die Endstufe in Gehaltsgruppe 1 bereits im dritten Jahr erreicht sei. Es gehe den Tarifvertragsparteien gerade um das im Unternehmen der Beteiligten zu 1) erbrachte Erfahrungswissen. Auch die Entstehungsgeschichte spreche für die Sichtweise der Beteiligten zu 1). Die Argumentation des Arbeitsgerichts, bei der Sichtweise des Arbeitgebers würde die Beteiligte zu 1) keine qualifizierten Arbeitnehmer mehr finden, greife schon deshalb nicht, da zahlreiche Bewerbungen von Arbeitnehmern für Stellen bei der Beteiligten zu 1) vorlägen. Zudem fehlten dem Tarifvertrag jegliche Kriterien, welche Vorbeschäftigungszeiten und in welchem Umfang angerechnet werden sollten. Der Betriebsrat habe weder ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 noch nach Nr. 4 BetrVG. Die vom Betriebsrat vorgelegte Erklärung zur Ergebnisniederschrift der Tarifverhandlungen (Anl. LAG B 1, Bl. 204 d.A.) sei nicht unterzeichnet. Zudem werde bestritten, dass es sich insoweit um eine übereinstimmende Erklärung der Tarifvertragsparteien handele. Im Übrigen seien diese ohnehin nur bezogen auf die Übergangssituation in den Jahren 2004/2005. Frau ... habe auch keine Vorbeschäftigungszeiten in der Gehaltsgruppe 2 erbracht. Ihre Beschäftigungszeiten seien auch nicht mit denen der Gehaltsgruppe 2 tatsächlich vergleichbar. Schon wegen der werbenden Aufgaben der Mitarbeiter Service und Verkauf bei der Beteiligten zu 1) fehle es an der Vergleichbarkeit mit früherer Tätigkeit der Frau ... im Einzelhandel. Die Beteiligte zu 1) beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Juni 2012 - 7 BV 6/12 - die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zu der Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau ... in die Gehaltsgruppe 2, Tätigkeitsjahr 1 und 2, nach § 9 Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der ... Retail GmbH in Verbindung mit Anlage 1 zu dem Tarifvertrag zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2) verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts. Der Begriff "Tätigkeitsjahr" sei unklar. § 2 Abs. 6 des Entgelttarifvertrages betreffe nur Höhergruppierungen, ein Erst-recht-Schluss - wie von der Beteiligten zu 1) vorgenommen - sei deshalb nicht möglich. Im Entgelttarifvertrag werde auf die Qualifikation der Arbeitnehmer abgestellt, nicht auf Betriebstreue. Diese Qualifikation könne aber auch bei einem anderen Arbeitgeber erworben worden sein. Zudem sei die praktische Handhabung in den Jahren 2004/2005 dergestalt erfolgt, dass auch bei anderen Arbeitgebern erbrachte Tätigkeitszeiten anzurechnen seien. Dies entspreche dem Willen der Tarifvertragsparteien und ergebe sich aus dem Schreiben der Anlagen B 1 bis B 3. Hier sei gerade auf den Entgelttarifvertrag der ... Retail GmbH Bezug genommen worden. Auch heutzutage würden die von der Beteiligten zu 1) nur für die damalige Zeit anerkannten Gleichbehandlungsgründe gelten. Es sei nicht ableitbar, dass nur für den damaligen Zeitpunkt eine Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten habe erfolgen sollen. Die praktische Handhabung habe demgemäß auch folgerichtig - jedenfalls im Westen Deutschlands und in Stuttgart - zur Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten geführt. Schließlich könnten auch Betriebsräte bei Eingruppierungen Fehler machen. Die Erklärung zur Ergebnisniederschrift sei von beiden Tarifvertragsparteien niedergelegt worden (Anl. LAG B 1). Dort heiße es ausdrücklich zu § 2 in Verbindung mit Anlage 1 und Anlage 2 (Tätigkeitsjahre): „Als Tätigkeitsjahre in einer Gehaltsgruppe werden auch vom Arbeitnehmer nachgewiesene Zeiten einer vergleichbaren Tätigkeit anerkannt." Es sei nicht nachvollziehbar, dass auch sehr erfahrene Arbeitnehmer stets nur in die Tätigkeitsjahre 1, 2 eingruppiert werden müssten. Soweit die Beteiligte zu 1) auf die tarifliche Regelung mit der ... Bank verwiesen habe, handele es sich hier um einen Überleitungstarifvertrag, aus dem sich kein Argument für den Arbeitgeber gewinnen lasse. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten, der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist gemäß § 87 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). Sie ist unbegründet. 2. Mit ausführlicher, überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht den Antrag abgewiesen. Dem folgt das Beschwerdegericht. Bereits mit dem Beschluss vom 12. Februar 2013 hat das Landesarbeitsgericht eine Beschwerde der Beteiligten zu 1 im Parallelverfahren ArbG Hamburg 14 BV 20/11 = LAG Hamburg 2 TaBV 7/12 zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer folgt den überzeugenden Ausführungen der Kammer 2 nach eigener Überprüfung und macht diese zum Inhalt ihrer Entscheidungsbegründung. Danach gilt Folgendes: Die vom Betriebsrat mit Schreiben vom 12. Januar 2012 verweigerte Zustimmung ist nicht nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, da der Betriebsrat seine Zustimmung zu Recht unter Berufung auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert hat. Die personelle Einzelmaßnahme verstößt gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag. a) Vorliegend war ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 BetrVG gegeben. Die Arbeitgeberin beschäftigt mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer in ihrem Betrieb und wendet den Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der ... Retail GmbH als abstraktes Schema einer kollektiven Vergütungsordnung an. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht auch, soweit die Beteiligten nicht um die Eingruppierung der Arbeitnehmerin ... in eine bestimmte Vergütungsgruppe streiten - insoweit bestand zum damaligen Zeitpunkt Einvernehmen bezüglich Gehaltsgruppe 2 als zutreffender Entgeltgruppe -, sondern nur um die Einstufung nach „Tätigkeitsjahren“ in dieser Gruppe (vgl. BAG 06.04.2011 - 7 ABR 136/09 - AP Nr 135 zu § 99 BetrVG 1972, Juris). b) Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die vorgenommene Eingruppierung von Frau ... gegen § 9 des Entgelttarifvertrages i.V.m. dessen Anlage 1 verstößt. Es liegt ein Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG - nicht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG - vor. Die Zustimmung zur Eingruppierung kann nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert werden, wenn die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde. Vorliegend ist ein Verstoß gegen einen Tarifvertrag gegeben. Die Mitarbeiterin Frau ... war zum damaligen Zeitpunkt (Januar 2012) nach der tarifvertraglichen Regelung in die Gehaltsgruppe 2 ab einem höheren als dem 1. und 2. Tätigkeitsjahr einzustufen, weil sie zum Zeitpunkt ihrer Einstellung über einen Zeitraum, der jedenfalls 2 Jahre überstieg, den Richtbeispielen der Gehaltsgruppe 2 vergleichbare Tätigkeiten als Verkäuferin und Kassiererin ausgeübt hatte. Schon bei Zusammenrechnung der Tätigkeiten von Frau ... als Kassiererin bei den Firmen ... und ... ergibt sich eine 10-jährige Tätigkeit in einem Berufsfeld, das ausdrücklich in den Richtbeispielen genannt wird. Es folgt aus dem Verbot mittelbarer Diskriminierung, dass etwa im öffentlichen Dienst Zeiten einer Bewährung in einem Teilzeitarbeitsverhältnis anzurechnen sind (vgl. BAG 30.05.2001 - 4 AZR 269/00 - AP Nr 4 zu § 23b BAT, Juris). Ob dies auch bei geringfügiger Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes so im Verhältnis 1 zu 1 gilt, kann vorliegend offenbleiben. Denn jedenfalls wird man auch die geringfügigen Beschäftigungszeiten nicht ganz unbeachtlich lassen können und Frau ... hat auch noch Zeiten als Verkäuferin in den Jahren 1998 bis 2004 vorzuweisen, so dass insgesamt Zeiten vorliegen von mehr als 2 Jahren, worauf es im vorliegenden Beschlussverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG allein ankommt, denn damit trifft die beantragte Eingruppierung in die Stufe Tätigkeitsjahre 1 und 2 nicht zu. Diese Vordienstzeiten sind nach Auffassung der Kammer anzurechnen. c) Der Entgelttarifvertrag enthält keine ausdrückliche Regelung noch eine Definition des zwischen den Beteiligten streitigen Begriffs „Tätigkeitsjahr“. Was unter dem Begriff „Tätigkeitsjahr“ zu verstehen ist, bedarf insoweit der Auslegung. aa. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (z.B. BAG 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - AP Nr 2 zu § 12 TVÜ, Juris). Bei der Ermittlung des Inhalts der Tarifnorm ist zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner der Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (vgl. BAG 22.11.2005 - 1 AZR 458/04 - AP Nr 176 zu § 112 BetrVG 1972, Juris; 03.08.2005 - 10 AZR 559/04 - AP Nr 13 zu § 1 Tarifverträge: Bewachungsgewerbe, Juris). Führen bei der Auslegung einer tarifvertraglichen Regelung alle nach den anerkannten Auslegungsregeln heranzuziehenden Gesichtspunkte zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist letztlich der Auslegung der Vorzug zu geben, die bei einem unbefangenen Durchlesen der Regelung als näherliegend erscheint und folglich von den Normadressaten typischerweise als maßgeblich empfunden wird (BAG 22.04.2010 aaO.). Das Arbeitsgericht hat unter Anwendung der obigen Grundsätze zu Recht festgestellt, dass die Auslegung des Begriffs „Tätigkeitsjahr“ dazu führt, dass dieser Begriff - entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin - nicht die Zeitspanne meint, die ein Arbeitnehmer lediglich bei der Beteiligten zu 1) in einer bestimmten Gehaltsgruppe des Haustarifvertrages mit einer dort beschriebenen konkreten Tätigkeit zurückgelegt hat. bb. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Wortlaut des § 9 des Entgelttarifvertrages keine eindeutige Auslegung des Begriffs „Tätigkeitsjahr“ erlaubt. In Fallgruppe 1 der Gehaltsgruppe 2 ist von „einfachen kaufmännischen Tätigkeiten“ und in Fallgruppe 2 dieser Gehaltsgruppe von einem „Arbeitnehmer mit einer 2- oder 3-jährigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder nach mehr als dreijähriger Tätigkeit in der Gehaltsgruppe 1“ die Rede. Die dazugehörige Anlage 1 sieht eine gestufte Vergütung nach Tätigkeitsjahren vor, ohne dass dort der Begriff „Tätigkeitsjahr“ in irgendeiner Form näher definiert oder erläutert wird. Der Wortlaut der Anlage 1 zu § 9 des Entgelttarifvertrages ist nicht eindeutig. Es findet sich z.B. nicht auch der Begriff „Tätigkeitsjahr in dieser Gruppe“, der eine entsprechende Zuordnung ermöglicht hätte (s. dazu etwa LAG Baden-Württemberg 09.11.2011 - 13 TaBV 6/11 - Juris). Eine Bezugnahme auf die in § 9 Entgelttarifvertrag verwendeten Begrifflichkeiten „kaufmännische Tätigkeiten“ und „abgeschlossene Berufsausbildung“ fehlt dort auch. Ein eindeutiger Rückschluss auf den maßgeblichen Sinn des Begriffs „Tätigkeitsjahr“ ist nicht möglich. Insoweit ergibt es sich schon aus dem Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung nicht in der erforderlichen Klarheit, dass für eine Eingruppierung nur solche Tätigkeitsjahre Berücksichtigung finden können, die ein Arbeitnehmer bei der Beteiligten zu 1) in einer bestimmten Gehaltsgruppe mit einer dort beschriebenen konkreten Tätigkeit zurückgelegt haben soll. Allerdings lässt sich feststellen, dass die Tarifvertragsparteien vom Wortlaut her auf „Tätigkeit“ abgestellt haben, also auf die bei einer bestimmten Beschäftigung erworbene Erfahrung und nicht lediglich auf Betriebszugehörigkeitszeiten bei der Beteiligten zu 1). Gerade dieses Abstellen auf Erfahrungswissen legt die von der Beteiligten zu 2) vertretene Auffassung nahe, da Erfahrungen in einer Tätigkeit auch außerhalb des mit dem aktuellen Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnisses erworben werden können. bb. Auch der Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelung erlauben keine eindeutige Auslegung. Soweit die Beteiligte zu 1) die Regelung in § 2 Abs. 6 Entgelttarifvertrag heranzieht, so vermochte auch die Beschwerdekammer nicht zu erkennen, dass im Wege eines Erst-Recht-Schlusses externe Beschäftigungszeiten bei der Einstufung nicht anrechenbar sein sollten. Die tarifvertragliche Regelung verfolgt den Zweck, dass ein Arbeitnehmer im Falle einer Höhergruppierung nicht deshalb eine geringere Vergütung erhalten soll, weil er in dieser neuen Gehaltsgruppe im ersten Tätigkeitsjahr beginnt. Daher gelten die für eine mindestens gleichhohe Vergütung erforderlichen Tätigkeitsjahre in dieser höheren Gehaltsgruppe als erfüllt. Von dieser Regelung sind nur Beschäftigungszeiten erfasst, die bereits unter der Geltung des Entgelttarifvertrages erbracht worden sind. Eine „Höhergruppierung“ setzt nämlich begriffsnotwendig voraus, dass der Arbeitnehmer bereits zuvor in einer der Gehaltsgruppen des Entgelttarifvertrages eingruppiert war. „Höhergruppierung“ bedeutet auch, dass die Vorbeschäftigung in einem anderen Tätigkeitsbereich erbracht wurde als die zukünftig in der höheren Gehaltsgruppe zu erbringende Tätigkeit. Dies ist jedoch in der vorliegenden Fallkonstellation, also der Anrechenbarkeit von extern erbrachten Tätigkeiten, bei der Eingruppierung in die Gehaltsgruppe der „einfachen kaufmännischen Tätigkeiten“ gerade nicht der Fall. cc. Sinn und Zweck der Regelung veranlassen keine andere Betrachtung. Soweit die Beteiligte zu 1) die Auffassung vertritt, dass durch die Verwendung der Tätigkeitsstufen im Entgelttarifvertrag auch die Betriebstreue der Arbeitnehmer honoriert werden soll, ist entgegenzuhalten, dass sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang diese Auffassung gerade nicht erschließt. Denn in § 5 des Entgelttarifvertrages ist geregelt, dass Arbeitnehmer bei einer bestimmten Betriebszugehörigkeit eine Jubiläumszuwendung erhalten sollen. Dies spricht eher dafür, dass die Gehaltsstaffelung anhand der Tätigkeitsjahresstufen gerade nicht der Entlohnung der Betriebstreue dient, sondern sich an der tatsächlichen Qualifikation des Arbeitnehmers orientieren soll. Denn während die Tarifvertragsparteien an einer Stelle von „Betriebszugehörigkeit“ sprechen, verwenden sie im hier in Rede stehenden Zusammenhang gerade den unterschiedlichen Begriff „Tätigkeitsjahr“ und meinten damit offensichtlich auch etwas anderes. dd. Auch die Entstehungsgeschichte des Entgelttarifvertrages vermag kein eindeutiges Auslegungsergebnis zu begründen. Für die Auslegung eines Tarifvertrages kann auch dessen Fortentwicklung bedeutsam sein. Dies gilt insbesondere für aufeinanderfolgende Entgelttarifverträge (BAG 04.04.2001 - 4 AZR 180/00 - AP Nr 172 zu § 1 TVG Auslegung, Juris). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass vorliegend nicht die Fortentwicklung aufeinander folgender Entgelttarifverträge festzustellen ist. Bevor der hier in Rede stehende Entgelttarifvertrag abgeschlossen wurde, galten unterschiedliche Tarifverträge bzw. gar keine. Es wurde mit dem streitgegenständlichen Entgelttarifvertrag ein für alle bisherigen zehn Unternehmen einheitlicher Entgelttarifvertrag zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossen. Sofern also verschiedene Vorgängertarifverträge bezüglich der Anrechnung von externen Vorbeschäftigungen bei der Eingruppierung von neu eingestellten Arbeitnehmern ausdrückliche Regelungen enthielten und die Tarifvertragsparteien beim Abschluss des streitgegenständlichen Entgelttarifvertrages auf eine ausdrückliche Regelung bewusst verzichtet haben, ist nicht erkennbar, dass eine solche Anrechnung tatsächlich gar nicht gewollt gewesen ist. Auch hier sind verschiedene Interpretationen möglich. Einerseits ist - wovon die Beteiligte zu 1) ausgeht - die Annahme möglich, dass eine Anrechnungsregelung nicht aufgenommen worden sei, weil diese von den Tarifparteien nicht mehr gewollt gewesen sei. Andererseits ist auch denkbar, dass eine solche Regelung deswegen nicht aufgenommen wurde, weil der Vorgang der Anrechnung externer Vorbeschäftigungszeiten bereits unter die aktuelle Fassung des Entgelttarifvertrages subsumierbar ist, ohne dass es einer Regelung bedarf. Die Erklärung zur Ergebnisniederschrift, die von dem Beteiligten zu 2) vorgelegt worden ist (LAG B 1, Bl. 204 d.A.), spricht zwar für dessen Interpretation des Begriffs „Tätigkeitsjahr“, die Verbindlichkeit dieser Erklärung für beide Seiten, ließ sich allerdings nicht eindeutig feststellen, so dass die Kammer darauf nicht abstellen konnte. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Beteiligte zu 1) selbst bei der Überleitung in den Entgelttarifvertrag und auch danach - wenn auch nicht einheitlich - die Vorbeschäftigungszeiten berücksichtigt hat. Ein Überleitungstarifvertrag bestand nicht. Der aktuelle Entgelttarifvertrag enthält auch keinerlei Regelungen darüber, dass bei der Überleitung der Begriff „Tätigkeitsjahr“ anders zu bewerten sein soll, nämlich mit Berücksichtigung etwaiger externer Vorbeschäftigungszeiten, als für die Zeit danach. Die Beteiligte zu 1) hat im Zeitpunkt der Überleitung auch kein anderes Verständnis gehabt. Sie hat nicht nur die Beschäftigten bei der ... Retail Service GmbH angeschrieben (Anlage B 1, Bl. 29. d.A.) und sie gebeten, nachgewiesene Zeiten vergleichbarer Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern für ihre Eingruppierung anzugeben, sondern sie hat auch den Betriebsrat mit Schreiben vom 30. Juni 2005 (Anlage B 3, Bl. 31 d.A.) darauf hingewiesen, dass die Feststellung der Tätigkeitsjahre aufgrund der durch die Mitarbeiter gemeldeten anrechenbaren Tätigkeiten erfolgte und dass sofern keine Rückmeldung erfolge, die Arbeitgeberin davon ausgehe, dass keine weiteren anrechenbaren Tätigkeiten vorlägen und sie daher nur die bei der ... oder der Firma ... entsprechend erworbenen Jahre anerkenne bzw. zugrunde lege. Selbst aus diesem Schreiben geht nicht hervor, dass das Verständnis der Beteiligten zu 1) betreffend den Begriff „Tätigkeitsjahr“ nur für die Überleitungszeit gelten sollte - wie die Beteiligte zu 1) behauptet - und danach unter „Tätigkeitsjahr“ nur die Zeiten zu verstehen sein sollten, die ein Arbeitnehmer bei der Beteiligten zu 1) in einer bestimmten Gehaltsgruppe des Haustarifvertrages mit einer dort beschriebenen konkreten Tätigkeit zurückgelegt hat. ee. Soweit die Beteiligte zu 1) betont, dass es sich um einen Haustarifvertrag handele, ergibt sich nicht zwingend ein anderes Verständnis. Denn bei einem Haustarifvertrag handelt es sich um eine bestimmte auf den Geltungsbereich bezogene Form eines Tarifvertrages, die keinerlei Aussage darüber zulässt, ob ein solcher bei der Eingruppierung auch die Anrechnung von Beschäftigungszeiten, die bei externen Arbeitgebern erbracht worden sind, zulässt oder nicht. Ansonsten ergäbe sich eine generelle Schlechterstellung von Arbeitnehmern, die unter einen Haustarifvertrag fallen, gegenüber denen, die einem Flächentarifvertrag unterliegen, die nicht nachvollziehbar wäre. Denn die Frage der Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten stellt sich unabhängig von der Tarifvertragsform. Soweit die Beteiligte zu 1) ausgeführt hat, es gebe kein Interesse eines Arbeitgebers mit einem Haustarifvertrag ein höheres Gehalt zu zahlen, weil der einzugruppierende Arbeitnehmer vorher eine externe Beschäftigung gehabt habe, übersieht sie, dass auch bei anderen Arbeitgebern Erfahrungswissen erworben werden kann, das zu einer zusätzlichen Qualifizierung des Arbeitnehmers führt, die für das Unternehmen nutzbringend ist. Im Übrigen geht es hier um die Auslegung von Tarifverträgen - mithin Verträgen zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft - so dass es bei der Auslegung nicht auf die singulären Interessen einer Seite ankommt. Zudem darf bei der Auslegung nicht übersehen werden, dass es sich um einen Haustarifvertrag handelt, der für ein Unternehmen gilt, das aus dem ...verbünd hervorgegangen ist. Es kann nicht angenommen werden, dass ein solcher Tarifvertrag von vornherein Vorbeschäftigungszeiten, die gerade in einem früheren Arbeitsverhältnis etwa zur ... erbracht worden sind, nicht berücksichtigen wollte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien solche einschlägige Tätigkeitserfahrung bei der Eingruppierung als irrelevant ansehen wollten. Hätten die Tarifvertragsparteien allerdings dementsprechend einengend nur Vorbeschäftigungszeiten bei früheren ... unternehmen und deren Nachfolgern berücksichtigen wollen, andere hingegen nicht, hätten sie dies eindeutig zum Ausdruck bringen müssen und hätten dies auch getan. Soweit die Beteiligte zu 1) darauf abgestellt hat, dass der Arbeitnehmerin die „werbende“ Tätigkeit, die jetzt von den Beschäftigten bei der Beteiligten zu 1) verlangt werde, nicht kenne, vermag dies deshalb nicht zu überzeugen, weil die Werbung für weitere Vertriebsprodukte lediglich einen Nebenaspekt der eigentlichen Haupttätigkeit darstellt und außerdem in kurzzeitigen Schulungskursen erworben werden kann. ff. Schließlich sind auch Praktibilitätserwägungen der beiden möglichen Auslegungsergebnisse für § 9 Entgelttarifvertrag i.V.m. der Anlage 1 heranzuziehen. Wenn man wie die Beteiligte zu 1) unter „Tätigkeitsjahren“ lediglich die Zeiträume versteht, in denen die fraglichen Arbeitnehmer im Betrieb der Beteiligten zu 1) beschäftigt waren, so hätte dies zur Folge, dass ein langjährig berufserfahrener Bewerber bei der Einstellung stets in die Tätigkeitsjahresstufe „1 und 2“ einzugruppieren wäre. Selbst äußerst berufserfahrene Arbeitnehmer müssten also zu einem geringeren Lohn quasi in die Berufsanfängergruppe eingestuft werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien ein solches Ergebnis gewollt haben. gg. Bei einem unbefangenen Durchlesen der tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen liegt die Interpretation, entscheidend sei für die Berechnung der Tätigkeitsjahre die berufliche Biografie auch außerhalb des Unternehmens der Beteiligten zu 2), deutlich näher als die von der Beteiligten zu 1). befürwortete Auslegung. Wenn alle anderen Auslegungsgesichtspunkte zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, muss dies den Ausschlag geben, weil von den Normadressaten typischerweise nicht zu erwarten ist, dass sie sich zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen sämtlicher Auslegungsmethoden bedienen und alle in Betracht kommenden Auslegungsgesichtspunkte heranziehen (BAG 22.04.2010 aaO.). III. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen vor, §§ 92, 72 Abs. 2 Nr. 1ArbGG.