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Beschluss

5 Ta 19/13

Landesarbeitsgericht Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2013:1223.5TA19.13.0A
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Leitsätze
1. Sowohl echte als auch unechte Hilfsanträge führen nur dann zu einer Streitwerterhöhung, wenn über sie entschieden wird, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG. Wird demnach im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ein Weiterbeschäftigungsantrag lediglich für den Fall des Obsiegens mit der Klage nach § 4 KSchG geltend gemacht, ist er für die Anwaltsgebühren nur zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden wird, vergleiche LAG Niedersachsen, Beschluss vom 9. März 2009 - 15 Ta 53/09 -.(Rn.8) (Rn.9) 2. Ist dem Gegenstandswert das monatliche Einkommen zugrunde zu legen, umfasst dieses alle Beträge, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Falle des Annahmeverzugs schuldet. Sonderzahlungen, die erkennbar und ausschließlich den Charakter eines zusätzlichen jährlichen Entgelts haben, sind in Höhe eines Zwölftels zum monatlichen Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.(Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerde des Herrn Prozessbevollmächtigten des Klägers, Herrn Rechtsanwalt N, wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. Oktober 2013 - 21 Ca 418/13 - teilweise abgeändert: Der Wert der Klage wird auf € 43.333.32 festgesetzt, der übersteigende Vergleichswert wird auf € 8.333,33 festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Gebühr 8614 KVGKG wird auf die Hälfte ermäßigt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sowohl echte als auch unechte Hilfsanträge führen nur dann zu einer Streitwerterhöhung, wenn über sie entschieden wird, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG. Wird demnach im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ein Weiterbeschäftigungsantrag lediglich für den Fall des Obsiegens mit der Klage nach § 4 KSchG geltend gemacht, ist er für die Anwaltsgebühren nur zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden wird, vergleiche LAG Niedersachsen, Beschluss vom 9. März 2009 - 15 Ta 53/09 -.(Rn.8) (Rn.9) 2. Ist dem Gegenstandswert das monatliche Einkommen zugrunde zu legen, umfasst dieses alle Beträge, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Falle des Annahmeverzugs schuldet. Sonderzahlungen, die erkennbar und ausschließlich den Charakter eines zusätzlichen jährlichen Entgelts haben, sind in Höhe eines Zwölftels zum monatlichen Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.(Rn.10) Auf die Beschwerde des Herrn Prozessbevollmächtigten des Klägers, Herrn Rechtsanwalt N, wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. Oktober 2013 - 21 Ca 418/13 - teilweise abgeändert: Der Wert der Klage wird auf € 43.333.32 festgesetzt, der übersteigende Vergleichswert wird auf € 8.333,33 festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Gebühr 8614 KVGKG wird auf die Hälfte ermäßigt. I. Im Ausgangsverfahren machte der Kläger die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend, verlangte mit einem uneigentlichen Hilfsantrag seine Weiterbeschäftigung, verlangte ein Zwischen- bzw. Endzeugnis und klagte € 10.000,- ein. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, in dem u.a. im hier interessierenden Zusammenhang eine Freistellung vereinbart wurde. Der Kläger verdiente ausweislich des Arbeitsvertrages monatlich € 7.500,- und er hatte Anspruch auf eine jährliche Tantieme von € 10.000,-. Mit dem Beschluss vom 28. Oktober 2013 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die Klage auf € 40.000,- (3 Gehälter für den Kündigungsschutzantrag, 1 Gehalt für die Zeugnisansprüche und Zahlungsantrag) festgesetzt. Der Vergleichswert wurde mit überschreitenden € 7.500,- festgesetzt (Freistellung). Der Beschluss wurde am 1. November 2013 zugestellt, die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ging ein am 13. November 2013. Sie wird darauf gestützt, dass für die Höhe des Monatsgehaltes der mit Ausnahme der Nichtberücksichtigung des Weiterbeschäftigungsanspruchs im Übrigen nicht beanstandeten Berechnung von € 8.333,33 auszugehen sei, dass also die Tantieme bei der Höhe des Gehaltes zu berücksichtigen sei. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. November 2013 nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Der Wert der Beschwer übersteigt € 200,-. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG antragsbefugt und hat seine Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist teilweise begründet. Nicht begründet ist die Beschwerde hinsichtlich des als uneigentlichen Hilfsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrages. Wird mit der Kündigungsschutzklage der unbedingte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch als Hauptantrag geltend gemacht, wirkt sich dieser Streitwert erhöhend aus (LAG Rheinland-Pfalz 20.01.2009, MDR 2009, 454; LAG Hamburg, 02.09.2002, MDR 2002, 178; LAG Niedersachsen 03.01.1989, NZA 1989, 862). Wird der Anspruch jedoch nur als unechter Hilfsantrag, also für den Fall des Obsiegens mit der Klage nach § 4 KSchG geltend gemacht, ist er für die Anwaltsgebühren nur zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden wird (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 11.01.2010 - 3 Ta 196/09 -; LAG Niedersachsen, 09.03.2009, 15 Ta 53/09; LAG Düsseldorf 27.07.2000, NZA-RR 2000, 613; 14. 03. 2012 - 2 Ta 83/12, alle bei juris). Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer an. Echte Hilfsanträge führen nämlich auch nur zu einer Streitwerterhöhung, wenn über sie entschieden wird, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG. Entsprechendes gilt auch für unechte Hilfsanträge. Damit geht es noch um die Bestimmung des monatlichen Arbeitsentgelts, das der Berechnung des Gegenstandswertes gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG zugrunde zu legen ist. Hierzu gehören alle Beträge, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Falle des Annahmeverzugs schuldet (Schwab ArbGG 3. Aufl. 2011 Nr. 166 zu § 12). Bei der Berücksichtigung von Sonderzahlungen kommt es auf deren Zweck an. Hat die Sonderzahlung erkennbar und ausschließlich den Charakter eines zusätzlichen jährlichen Entgelts, ist sie Arbeitsentgelt iSd. § 42 Abs. 3 GKG. Sie wird dann in jedem Monat anteilig verdient und ist daher in Höhe eines Zwölftels zum monatlichen Arbeitsentgelt hinzuzurechnen (Schwab aaO. Nr. 168 mwN.). So liegt es hier. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages ist die jährliche Tantieme „Gehaltsbestandteil", wird bei unterjähriger Beschäftigung anteilig gezahlt und ist damit klassisches Arbeitsentgelt und somit bei der Berechnung des Gegenstandswertes zu berücksichtigen. Es ergibt sich damit ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von € 8.333,33 und damit bei Zugrundelegung von 4 - nicht 5 -Gehältern für den Wert der Klage der im Tenor angegebene Wert (mit weiteren berücksichtigten € 10.000,-).