Urteil
6 Sa 36/10
Landesarbeitsgericht Hamburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2011:0211.6SA36.10.0A
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Leitsätze
Bei der Berechnung der Urlaubsbezüge gemäß § 24 Abs. 1 MTV-See 2002 werden die gemäß § 14 MTV-See in zusätzliche Freizeit umgewandelten Anteile der Gesamtvergütung nicht in Abzug gebracht.(Rn.74)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. Februar 2010 – S 1 Ca 295/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Berechnung der Urlaubsbezüge gemäß § 24 Abs. 1 MTV-See 2002 werden die gemäß § 14 MTV-See in zusätzliche Freizeit umgewandelten Anteile der Gesamtvergütung nicht in Abzug gebracht.(Rn.74) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. Februar 2010 – S 1 Ca 295/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG) und, weil sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 517, 519, 520 ZPO), auch im Übrigen zulässig. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. Februar 2010 – S1 Ca 295/09 – ist jedoch unbegründet. Die Klage ist auf der Basis des Hauptantrages insgesamt begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf zusätzliche Urlaubsbezüge gemäß § 24 Abs. 1 MTV-See 2002, der unstreitig auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, in Höhe der vom Arbeitsgericht zugesprochenen € 5.458,00 brutto zu. Der Hilfsantrag des Klägers fiel nicht zur Entscheidung an. Soweit das Arbeitsgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils sein eigenes Entscheidungsergebnis in Frage stellt und die Klage nur in Höhe eines Betrages von € 5.078,71 brutto für begründet erachtet, ist diese Relativierung nicht berechtigt. Das Arbeitsgericht argumentiert, bei seinem Ansatz, dass die in zusätzliche Freizeit umgewandelte Vergütung nicht bei Ermittlung der Tagessatzhöhe abzuziehen ist, müsse in die Berechnung jedoch einfließen, dass die Auswirkungen der Heuererhöhung zum 1. August 2007 mit zeitlicher Verspätung eintreten und sich nicht sofort im Tagessatz bemerkbar machen, dies sei übersehen worden. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Auch die Beklagte hat eine Heuererhöhung nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers stets mit sofortiger Wirkung berücksichtigt. Dies steht im Einklang mit § 24 Abs. 5 MTV-See, wonach das tägliche Urlaubsentgelt nicht unter den täglichen Bezügen liegen darf, die die Beschäftigten bei Fortsetzung ihres Dienstes erhalten hätten. Hier wird für den Fall der Heuererhöhung das Lohnausfallprinzip des § 57 Abs. 1 Satz 1 SeemG wieder eingeführt, um einen Verstoß gegen § 10 SeemG zu vermeiden, der ein Abweichen zu Lasten des Arbeitnehmers verbietet (vgl. Lindemann/Bemm, Seemannsgesetz und Manteltarifvertrag für die Deutsche Seeschifffahrt, 6. Aufl., § 57 Rdn. 1). § 24 Abs. 1 MTV-See basiert bezüglich der Berechnung der Urlaubsbezüge an sich auf dem Referenzprinzip wie die Regelung in § 11 BUrlG. Bei der vom Arbeitsgericht vertretenen Auslegung der §§ 14, 24 Abs. 1 SeemG ist daher die zugesprochene zusätzliche Urlaubsvergütung korrekt berechnet. Der Tagessatz war ab 1. August 2007 mit € 159,87 anzusetzen. Der Gesamtanspruch des Klägers beträgt € 5.458,00 brutto. Die Berufungskammer folgt dem Auslegungsergebnis im angefochtenen Urteil. Die Beklagte ist nicht berechtigt, bei der Ermittlung der Urlaubsbezüge gemäß § 24 Abs. 1 MTV-See 2002 die gemäß § 14 MTV-See in zusätzliche Freizeit umgewandelten Anteile der Gesamtvergütung in Abzug zu bringen. Es kann daher dahinstehen, ob bei einem gegenteiligen Auslegungsergebnis die Festsetzung der Urlaubsvergütung einen Verstoß gegen §§ 57, 10 SeemG darstellen würde. Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellen sich die Auslegungsgrundsätze wie folgt dar (BAG vom 29. August 2001 – 4 AZR 337/00 – BAGE 99, 24; vom 16. Juni 2004 – 4 AZR 408/03 – BAGE 111, 108; vom 6. Juli 2006 – 2 AZR 587/05 – AP Nr. 201 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie): Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Unter Zugrundelegung dieser Auslegungskriterien ist folgendes festzuhalten: Der Wortlaut und die Systematik der einschlägigen Tarifvertragsnormen des MTV-See 2002 bieten keine Anhaltspunkte für die von der Beklagten praktizierte Berechnungsweise. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 MTV ist die zusätzliche Freizeit im Sinne des § 14 Abs. 1 MTV mit dem Urlaub zu verbinden und wie dieser zu behandeln. §§ 22 – 25 MTV sollen entsprechende Anwendung finden, § 14 Abs. 2 Satz 2 MTV. Nach § 24 Abs. 1 MTV bestimmen sich die täglichen Urlaubsbezüge nach den Bruttobezügen der letzten 6 Kalendermonate geteilt durch 180. Außer Ansatz bleiben sollen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 MTV die Sachbezüge und die nicht regelmäßigen Sonderzuwendungen. Es sind also in der tariflichen Regelung durchaus Differenzierungen bei der Berücksichtigung der Vergütung vorgenommen. Weitere Posten, um die die Bruttobezüge verringert werden dürfen, führt § 24 Abs. 1 MTV nicht auf, insbesondere ist keine Regelung für den Fall der Inanspruchnahme zusätzlicher Freizeit getroffen. Auch in § 14 Abs. 2 Satz 2 MTV ist bei der Verweisung auf §§ 22 – 25 MTV keine Einschränkung für den Fall des Umtausches von Vergütung in Freizeit vorgesehen. § 24 Abs. 1 MTV benennt als Berechnungsbasis die Bruttobezüge der letzten 6 Kalendermonate ohne Einschränkung auf ausgezahlte bzw. erhaltene Bezüge. Die Beschäftigten erhalten aber gemäß § 11 Abs. 1 MTV-See 2002 nunmehr eine Gesamtvergütung, bestehend aus der Grundvergütung, den pauschalierten Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und der pauschalierten Überstundenvergütung. § 24 Abs. 1 MTV differenziert hier durch die Bezugnahme auf die „Bruttobezüge“ nicht weiter. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 MTV ist die Erklärung, welcher Anteil der Gesamtvergütung als Freizeit verwendet werden soll, jeweils zum Ende des Kalendermonats abzugeben. Nach § 14 Abs. 3 MTV ist der erklärte Anteil der Gesamtvergütung in der – monatlichen – Heuerabrechnung auszuweisen. Er bleibt mithin Bestandteil der Bruttoheuer. Die Umrechnung des Anteils der Gesamtvergütung in Freizeit erfolgt erst nach der Beendigung des Bordeinsatzes gemäß § 14 Abs. 4 MTV. Der Beschäftigte verzichtet nicht freiwillig auf Teile der tariflich vereinbarten Bruttovergütung, sondern lediglich auf das Recht auf monatliche vollständige Auszahlung seiner Nettoheuer durch Ziehschein oder Bargeld. Die Gegenleistung besteht darin, dass der nicht ausgezahlte Betrag der Heuer später als zusätzliche Freizeit in Verbindung mit dem regulären Urlaub vergütet wird. Die Bruttobezüge sind bis zum Zeitpunkt der Umwandlung nicht gemindert. Nach dem Wortlaut und der Systematik der zitierten tariflichen Normen und mangels Klarstellung der Tarifvertragsparteien beim Systemwechsel im MTV-See 2002 zur Gesamtvergütung gemäß § 11 MTV und dem daraus resultierenden Ansatz am Anteil der Gesamtvergütung in § 14 Abs. 1 MTV ist daher ein Herausnehmen des umgetauschten Anteils der Gesamtvergütung bei der Berechnung der Urlaubsbezüge nicht zu rechtfertigen. Hinreichende Anhaltspunkte für den Rechtsstandpunkt der Beklagten lassen sich auch nicht aus der umfangreichen „Gemeinsamen Begründung der Tarifvertrags-Parteien zum MTV-See 2002 (Anhang zum MTV für die Deutsche Seeschifffahrt)“ herleiten. Eine „gemeinsame Erklärung“ bei Abschluss des Tarifvertrages beinhaltet an sich eine authentische Interpretation (Wiedemann/Wank, Tarifvertragsgesetz, 7. Aufl., § 1 Rdn. 1001). Zu § 11 MTV führt die gemeinsame Erklärung aus: „§ 11 Abs. 1 MTV-See 2002 ist neu und führt eine Gesamtvergütung für alle Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden ein. Die Gesamtvergütung ersetzt die bisherigen unterschiedlichen Vergütungsformen (…). Die neue Gesamtvergütung ist eine unter Berücksichtigung der bisherigen Nettoheuerbesitzstände tarifpolitisch vereinbarte Größe und ist keinem Rechenmodell unterworfen. Das gilt auch für die einzelnen Elemente der Gesamtvergütung. Die neue Gesamtvergütung ist eine Festheuer. Sie setzt sich zusammen aus der Grundvergütung, den Pauschalierten Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und der Pauschalierten Überstundenvergütung. Die Gesamtvergütung ist unabhängig von der Anzahl der geleisteten Überstunden zu zahlen. …“ Hinweise auf die gebotene Handhabung in § 24 MTV sind hier nicht enthalten. Zu § 14 MTV heißt es nur: „§ 14 MTV-See 2002 entspricht § 33a MTV-See 1986 und § 7a Kapitäns-MTV 1986 mit sprachlichen Anpassungen. Der bisherige Umtausch von Überstundenvergütung ist in die Möglichkeit des Umtauschs eines Teils der neuen Gesamtvergütung abgeändert. Der Umfang der Umtauschmöglichkeit ist nicht festgelegt und steht im Ermessen der Beschäftigten. …“ Anhaltspunkte für das von der Beklagten praktizierte Herausrechnen der umgewandelten Vergütung gemäß § 14 MTV sind auch hier nicht gegeben. Es ist zwar auf der einen Seite von sprachlichen Anpassungen die Rede, auf der anderen Seite wird der bedeutsame Systemwechsel deutlich durch die Erwähnung des Übergangs vom Umtausch von Überstundenvergütung in den eines Teils der neuen Gesamtvergütung. Dies haben die Tarifvertragsparteien jedoch nicht zum Anlass genommen, beim Prinzip der Bezugnahme auf § 24 MTV in § 14 Abs. 2 MTV Differenzierungen vorzunehmen. Für die Prämisse der Kostenneutralität zu Gunsten des Arbeitgebers bei der Inanspruchnahme des Umtauschrechts gemäß § 14 MTV bietet der MTV-See 2002 keine Anhaltspunkte, sodass die Rechenexempel beider Parteien aus Sicht der Berufungskammer letztlich nicht relevant sind. Der Wortlaut des Tarifvertrages gibt hierfür nichts her, auch vom Sinn und Zweck des Rechts auf Umtausch von Vergütung in Freizeit ist es nicht unbedingt geboten, auf Kostenneutralität zu bestehen. Dieses Kriterium ist jedenfalls nicht geeignet, am aufgezeigten Wortlaut und der Systematik der tariflichen Normen vorbei zu kommen. Lindemann/Bemm (a.a.O., § 54 SeemG, Rdn. 12) geht zwar davon aus, dass § 14 Abs. 5 MTV-See 2002 den kostenneutralen Umtausch regelt, begründet dies jedoch nicht. Dem Schreiben des Bundesfachgruppenleiters der Gewerkschaft ver.di, K.-H. B., vom 30. November 2008 (Anlage 4 zur Klage, Bl. 16 d. A.) ist zu entnehmen, dass eine Kostenneutralität nicht zugrunde gelegt werden sollte. Die Bemerkungen des Herrn Z. von ver.di vom 30. April 2008 (Bl. 78 ff. d. A.) legen auch nicht die Vereinbarung einer Kostenneutralität nahe, sondern sprechen nur von Beispielsrechnungen, die eine Neutralität ergeben hätten. Eingang in den Wortlaut des MTV-See 2002 haben derartige Überlegungen jedenfalls nicht gefunden. Mit gewerkschaftlichen (DAG) Kommentierungen zur Vorgängerregelung in § 33a MTV-See kann die Beklagte nicht erfolgreich argumentieren: Dort heißt es zwar: „Basis für die DAG-Umtauschregelung waren stets 8 Überstunden pro zusätzlichen Arbeitstag als kostenneutrale Regelung für den Reeder. Damit wurden nicht nur die Sozialversicherungsabgaben des Reeders, sondern auch die Kosten für den Urlaubsablöser abgedeckt, da jede Dienststelle des Schiffes stets besetzt sein muss, wenn das Schiff fährt.“ Diese Ausführungen beziehen sich jedoch auf das gänzlich andere System des Umtausches von Überstundenvergütung in Freizeit im Vorgängertarifvertrag. Hier ist eine klare Zuordnung zum Charakter als Überstunden gegeben, der Besonderheiten in der folgenden Freizeitvergütung eher nahelegt, wie es sich z.B. auch in der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG niederschlägt. Nach dem neuen System des MTV-See 2002 mit der Gesamtvergütung gemäß § 11 und der Möglichkeit des Umtausches eines nicht weiter inhaltlich festgemachten Anteils an der Gesamtvergütung fehlt es an einer solchen Zuordnung, die zum Herausrechnen von Vergütungsbestandteilen bei der Bemessung der Urlaubsvergütung nach § 24 Abs. 1 MTV-See 2002 führen könnte. Die Tarifvertragsparteien haben es jedenfalls versäumt, im Text des Manteltarifvertrages 2002 oder aber in ihrer gemeinsamen Erklärung für eine Klarstellung Sorge zu tragen, wenn es in ihrer Absicht gelegen haben sollte, die Berechnung entsprechend der Rechtsansicht der Beklagten vorzunehmen. Angesichts dieses Auslegungsergebnisses war die Einholung einer Auskunft der Tarifvertragsparteien, die die Beklagte beantragt hat, nicht angezeigt. Denn bei der Auslegung von Normen des Tarifvertrages ist der Wille der Tarifvertragsparteien nur insoweit zu berücksichtigen, als er im Wortlaut der tariflichen Normen seinen erkennbaren Ausdruck gefunden hat (BAG vom 19. November 1996 – 9 AZR 712/95 – AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge Krankenanstalten). Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um einen Anspruch des Klägers auf zusätzliche Urlaubsvergütung. Der Kläger ist als erster Nautischer Offizier bei der Beklagten beschäftigt. Für das Heuerverhältnis gelten die Regelungen des Manteltarifvertrages für die Deutsche Seeschifffahrt (MTV-See) in der Fassung vom 11. März 2002. Die Gesamtvergütung des Klägers betrug bis Juli 2007 € 4.634,00 brutto monatlich, ab August 2007 € 4.796,00 brutto monatlich. Durch bei der Beklagten geltende Betriebsvereinbarung ist der monatlich zu erwerbende Urlaubsanspruch gemäß § 22 MTV-See von 13,5 auf 15 Urlaubstage erhöht. Der MTV-See 2002 sieht auszugsweise folgendes vor: § 11 Vergütung, Ziehschein (1) Die Beschäftigten erhalten eine Gesamtvergütung. Die Gesamtvergütung besteht aus der Grundvergütung, den Pauschalierten Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und der Pauschalierten Überstundenvergütung. … § 14 Umtausch von Vergütung in Freizeit (1) Die Beschäftigten haben das Recht, dass Anteile ihrer Gesamtvergütung in zusätzliche Freizeit umgewandelt werden. Die Erklärung, welcher Anteil der Gesamtvergütung als Freizeit verwendet werden soll, hat jeweils zum Ende des Kalendermonats zu erfolgen. (2) Die zusätzliche Freizeit ist mit dem Urlaub zu verbinden und wie dieser zu behandeln. §§ 22 – 25 finden entsprechende Anwendung. (3) Der durch die Beschäftigten erklärte Anteil der Gesamtvergütung ist in der Heuerabrechnung auszuweisen. (4) Die Umrechnung des Anteils der Gesamtvergütung in Freizeit erfolgt nach Beendigung des Bordeinsatzes nach folgender Formel: Urlaubskonto x Urlaubsfaktor Urlaubsverlängerung = ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- tägl. Urlaubsentgelt + Verpflegungsg. + Arbeiterant. Sozialversich. tägl. Im Sinne der Formel ist: 1. „Urlaubsverlängerung“: die Verlängerung des Urlaubsanspruchs in Kalendertagen; 2. „Urlaubskonto“: die sich aus Absatz 3 ergebende Summe in Euro; 3. „Urlaubsfaktor“: die Summe aus Urlaubsanspruch nach § 22 Abs. 5 umgerechnet in Kalendertage plus 30 Tage geteilt durch 30 Tage; 4. „tägliches Urlaubsentgelt + Verpflegungsgeld“: die Vergütung nach § 24; 5. … § 24 Urlaubsbezüge (1) Für die Urlaubszeit einschließlich der in die Urlaubszeit fallenden Sonnabende, Sonntage und Feiertage bestimmen sich die täglichen Urlaubsbezüge nach den Bruttobezügen der letzten sechs Kalendermonate geteilt durch 180. Bei der Errechnung der Bruttobezüge bleiben die Sachbezüge und die nicht regelmäßigen Sonderzuwendungen außer Ansatz. (2) … (3) … (4) … (5) Nach Inkrafttreten eines neuen HTV-See darf das tägliche Urlaubsentgelt nicht unter den täglichen Bezügen liegen, die die Beschäftigten bei Fortsetzung ihres Dienstes erhalten hätten.“ Während seines Einsatzes an Bord der MSC F. vom 13. Dezember 2006 bis 14. April 2007 erklärte der Kläger, Vergütung in Freizeit gemäß § 14 MTV-See umzutauschen, und zwar hinsichtlich folgender Beträge: Januar 2007 € 1.000,00 Februar 2007 € 1.500,00 März 2007 € 2.500,00 April 2007 € 2.000,00 Vom 13. Oktober 2007 bis 23. Dezember 2007 hatte der Kläger einen Bordeinsatz auf der MS H.A.. Die Beklagte ermittelte aus der umgewandelten Vergütung eine Urlaubsverlängerung von 65 Tagen. Sie gewährte dem Kläger Urlaub und vergütete diesen mit dem angegebenen Tagessatz wie folgt: Monat Kalendertage Tagesssatz April 2007 12 115,58 EUR Mai 2007 30 115,58 EUR Juni 2007 30 115,58 EUR Juli 2007 30 115,58 EUR August 2007 30 115,58 EUR September 2007 10 115,58 EUR September 2007 20 154,47 EUR Oktober 2007 12 154,47 EUR Dezember 2007 7 140,95 EUR Januar 2008 30 140,95 EUR Februar 2008 25 140,95 EUR März 2008 30 140,95 EUR April 2008 (bis 10. April 2008) 10 140,95 EUR Korrigierte Heuerabrechnungen für die Monate ab Januar 2007 erhielt der Kläger zuletzt am 2. April 2008 zugestellt. Mit seiner am 23. Juni 2009 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung restlicher Urlaubsvergütung geltend gemacht und sich gegen die Berechnung des Tagessatzes durch die Beklagte wegen der Umwandlung von Vergütung in Freizeit gewandt. Wegen der Berechnung des Klägers im Einzelnen wird auf die Klage vom 19. Juni 2009 verwiesen. Der Kläger hat sich anrechnen lassen, dass die Beklagte nach seiner Berechnung 8 Kalendertage zu viel Urlaub gewährte und daraus in Höhe von € 1.278,96 Urlaubsvergütung und € 104,80 Verpflegungsgeld eine Überzahlung eintrat sowie eine Gutschrift von weiteren € 998,45 erfolgte. Der Kläger hat geltend gemacht, eine Reduzierung der Vergütung um den umgewandelten Anteil zum Zwecke der Tagessatzberechnung sei nicht zulässig. Es sei ein Tagessatz in jeweils gleichbleibender Höhe von zunächst € 154,47, ab 1. August 2007 in Höhe von € 159,87 zugrunde zu legen. Allerdings stünden ihm nur 57 Tage als Urlaubsverlängerung aus umgewandelter Vergütung zu. Bei Zugrundelegung des zutreffenden Tagessatzes und Berücksichtigung der eingetretenen Überzahlung und erfolgten Gutschrift ergebe sich noch ein Anspruch auf Zahlung restlicher Urlaubsvergütung in Höhe von € 5.458,81. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.458,00 brutto nebst 4 Prozent Zinsen seit dem 30. April 2008 zu zahlen; 2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bei der Anwendung von § 14 MTV-See 2002 nicht berechtigt ist, bei der Ermittlung des täglichen Urlaubsentgeltes den umgewandelten Teil der Vergütung in Abzug zu bringen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, in § 14 MTV-See sei eine kostenneutrale Umtauschregelung vereinbart. Die monatliche Bruttoheuer, die für die Höhe der täglichen Urlaubsbezüge zu berücksichtigen sei, vermindere sich um den Teil der Vergütung, der für die Umwandlung in Freizeit verwendet wird. Daraus ergebe sich die Reduzierung des Tagessatzes. Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokollerklärungen Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 9. Februar 2010 – S1 Ca 295/09 – der Klage stattgegeben. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 113 – 115 d. A. verwiesen. Gegen das der Beklagten am 14. April 2010 zugestellte Urteil wendet sich diese mit ihrer am 29. April 2010 bei Gericht eingegangenen und am 3. Juni 2010 begründeten Berufung. Die Beklagte macht geltend, gemäß § 24 MTV-See, auf den in § 14 MTV-See Bezug genommen wird, sei für die Berechnung der Urlaubsbezüge allein ausschlaggebend, was der Arbeitnehmer an durchschnittlichen Bruttolohnbezügen während der letzten 6 Monate erhalten hat. Die gegen Freizeit eingetauschten Anteile der Gesamtvergütung minderten die bei der Berechnung des Urlaubsgeldes zugrunde zu legenden Bruttobezüge. Der eindeutige Wortlaut dieser Vorschriften lasse keinen Raum für abweichende Interpretationen. Auch aus historischer Perspektive sei die Praxis der Beklagten bei der Berechnung der Urlaubsbezüge korrekt. Die Beklagte verweist auf die Vorgängerregelung in § 33a MTV-See zum Umtausch von Überstundenvergütung. Sie argumentiert, offensichtlich hätten die Tarifvertragsparteien beim MTV-See 2002, der eine Gesamtvergütung einführte, die Möglichkeit einer flexiblen Umtauschregelung von Lohnbestandteilen in zusätzliche Freizeit erhalten wollen, dies sei jedoch nur in verändertem Rahmen möglich gewesen, da die Überstunden nun nicht mehr gesondert vergütet werden sollten. Dass die Tarifvertragsparteien darüber hinaus von den Grundzügen der Regelung abweichen wollten, ergebe sich weder aus dem Tarifvertrag noch aus den dazu veröffentlichten Erläuterungen. Nur bei diesem Verständnis stelle die Möglichkeit des Umtausches von Vergütungsanteilen in zusätzliche Freizeit für die Arbeitgeber auch keine zusätzliche finanzielle Belastung dar. Eine Kostenneutralität sei auch beim MTV-See 2002 zugrunde gelegt worden. Andernfalls entstehe auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung derjenigen Arbeitnehmer, die von der Umtauschregelung entweder keinen oder zumindest nur geringeren Gebrauch machen. Derjenige Arbeitnehmer, der einen möglichst großen Anteil seiner Bruttovergütung in zusätzliche Freizeit umtauscht, werde privilegiert. Er erhielte dann während seines Urlaubs Bezüge in der gleichen Höhe wie seine Kollegen, die ihre vertragliche Arbeitsleistung in voller Höhe erbracht haben. Es sei ausgeschlossen, dass die an den Verhandlungen beteiligten Tarifvertragsparteien diese Konsequenz herbeiführen wollten. Erforderlichenfalls sei dies über eine Auskunft der Tarifvertragsparteien zu klären. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg, Az.: S1 Ca 295/09, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger macht geltend, die Unterstellung der Beklagten, wonach nur die erhaltenen Bezüge für die Berechnung ausschlaggebend seien, sei nicht zutreffend. Ausschlaggebend seien die nach § 11 MTV-See 2002 verdienten und in der Heuerabrechnung ausgewiesenen Bruttobezüge. Die Erklärung des Beschäftigten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 MTV-See 2002 führe nicht zu einer Änderung/Ermäßigung der in der Heuerabrechnung für den betreffenden Monat ausgewiesenen Gesamtvergütung, sondern lediglich zur Bezifferung des umgewandelten Teils (§ 14 Abs. 3 MTV-See 2002). Der Beschäftigte verzichte nicht freiwillig auf den tariflich vereinbarten Bruttolohn, sondern lediglich auf das Recht der monatlichen vollständigen Auszahlung seiner Nettoheuer durch Ziehschein oder Bargeld. Nur bei dieser Berechnungsweise komme man zu Ergebnissen, die für beide Seiten – Reeder und Beschäftigte – akzeptabel seien und mit der unabdingbaren Gesetzesbestimmung des § 57 SeemG, der für Seeleute das Lohnausfallprinzip festlege, zu vereinbaren seien. Außerdem weiche die Beklagte bei ihren Berechnungen von der in § 14 MTV-See 2002 festgelegten Umrechnungsformel ab. Nur die Berechnungsmethode, die sich eindeutig aus dem Vertragstext des § 14 MTV-See ergebe, sei einfach und transparent. Sie errechne für sämtliche Situationen mit einem nicht reduzierten Tagessatz eine einheitliche Urlaubsverlängerung und lasse das tägliche Urlaubsentgelt für die gesamte Urlaubszeit unverändert. Der Begriff der „Kostenneutralität“ sei an keiner Stelle des Tarifvertrages erwähnt oder gar definiert. Die von der Beklagten angewandten diversen Berechnungsmethoden reduzierten die Urlaubsvergütungen nicht nur für den gemäß § 14 MTV-See 2002 erworbenen Zusatzurlaub, sondern auch für den nach § 22 MTV-See 2002 erworbenen regulären Urlaub dergestalt, dass das in § 57 SeemG verbindlich vorgeschriebene Lohnausfallprinzip verletzt werde, und zwar – je nach Umfang der in Zusatzurlaub umgewandelten Vergütungsanteile – in sehr extremer Weise. Wenn man die Bestimmungen der §§ 14 und 24 MTV-See 2002 in dem von der Beklagten verstandenen Sinne begreifen wollte, müsste man festhalten, dass diese wegen Nichtvereinbarkeit mit § 57 SeemG i. V. m. § 10 SeemG unwirksam wären. Zwar werde § 24 MTV-See 2002, der vom Lohnausfallprinzip abweiche und die Bezugsmethode einführe, in Rechtsprechung und Literatur wohl überwiegend für wirksam gehalten, jedoch nur unter dem Vorbehalt, dass sich für die Beschäftigten keine geringeren Urlaubsansprüche ergeben als nach dem Lohnausfallprinzip. Dieser Vorbehalt werde auch in § 24 Abs. 5 MTV-See 2002 konkret umgesetzt. Von einer Kompensation könne aber wegen der extremen Nachteile für die Beschäftigten bei dem von der Beklagten vertretenen Verständnis der §§ 14 und 24 MTV-See 2002 nicht die Rede sein. Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die Berufungsbegründung vom 1. Juni 2010, die Berufungserwiderung vom 29. Juli 2010, die weiteren Schriftsätze der Beklagten vom 17. Dezember 2010 und 25. Januar 2011 sowie die Schriftsätze des Klägers vom 18. November 2010, 5. Januar 2011 und 28. Januar 2011 Bezug genommen.