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Urteil

H 6 Sa 135/11

Landesarbeitsgericht Hamburg 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2012:0704.H6SA135.11.0A
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Leitsätze
1. § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V setzt nicht nur voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer nicht nach § 164 Abs. 3 S. 3 SGB V untergebracht wird, sondern auch, dass das Unterbringungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird, also ein zumutbares Unterbringungsangebot gemäß § 164 Abs. 3 S. 3 SGB V unterbreitet wird (im Streitfall abgelehnt). 2. Auch bei ordentlich kündbaren Arbeitnehmern kann das Arbeitsverhältnis nach § 164 Abs. 4 SGB V nur enden, wenn ihnen ein zumutbares Unterbringungsangebot unterbreitet wird. 3. Zur Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen behaupteter Betriebsstilllegung.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2011 - 3 Ca 239/11 - teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht kraft Gesetzes mit Ablauf des 30. Juni 2011 endete, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30. Juni 2011 hinaus fortbesteht. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten vorsorglich zum Schließungszeitpunkt ausgesprochene Kündigung vom 31. Mai 2011, zugegangen am 01. Juni 2011, nicht aufgelöst worden ist. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch durch die von der Beklagten höchst vorsorglich ausgesprochene Kündigung vom 31. Mai 2011, zugegangen am 01. Juni 2011, nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.969,76 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29. November 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V setzt nicht nur voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer nicht nach § 164 Abs. 3 S. 3 SGB V untergebracht wird, sondern auch, dass das Unterbringungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird, also ein zumutbares Unterbringungsangebot gemäß § 164 Abs. 3 S. 3 SGB V unterbreitet wird (im Streitfall abgelehnt). 2. Auch bei ordentlich kündbaren Arbeitnehmern kann das Arbeitsverhältnis nach § 164 Abs. 4 SGB V nur enden, wenn ihnen ein zumutbares Unterbringungsangebot unterbreitet wird. 3. Zur Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen behaupteter Betriebsstilllegung. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2011 - 3 Ca 239/11 - teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht kraft Gesetzes mit Ablauf des 30. Juni 2011 endete, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30. Juni 2011 hinaus fortbesteht. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten vorsorglich zum Schließungszeitpunkt ausgesprochene Kündigung vom 31. Mai 2011, zugegangen am 01. Juni 2011, nicht aufgelöst worden ist. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch durch die von der Beklagten höchst vorsorglich ausgesprochene Kündigung vom 31. Mai 2011, zugegangen am 01. Juni 2011, nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.969,76 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29. November 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts ist zulässig und überwiegend begründet, da die gegen die in der Berufungsinstanz noch gestellten Feststellungsanträge weitgehend zulässig und, soweit zulässig, auch begründet sind. Unzulässig ist die Klage allerdings mit einem Teil des Feststellungsantrages zu 1. Auch die in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung ist zulässig und begründet. A. Berufung gegen das Teilurteil (Klageanträge zu 1. - 3.) I. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG statthaft. Sie wurde auch im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO form- und fristgemäß eingelegt und fristgemäß und auch sonst ordnungsgemäß begründet. II. Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Teilurteil ist überwiegend begründet. 1. Die Klage ist weitgehend zulässig. a) Die Beklagte (Abwicklungskörperschaft) ist parteifähig nach § 50 Abs. 1 ZPO iVm. § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Schließung nur noch teilrechtsfähig oder ob sie weiterhin vollrechtsfähig und lediglich die Vertretungsmacht ihres Vorstands eingeschränkt ist (zu Letzterem vgl. nur MüKo/Reuter 5. Auf. § 49 BGB Rn. 10, 15 im Fall der Liquidation eines Vereins). Denn auch bei einer bloßen Teilrechtsfähigkeit wäre sie angesichts der Streitgegenstände im vorliegenden Rechtsstreit parteifähig. Die Frage, ob ein mit der Beklagten begründetes Arbeitsverhältnis infolge ihrer Schließung geendet hat, gehört zu den von § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfassten Abwicklungsgeschäften (ArbG (Hamburg 12, Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - Rn. 30. ArbG Berlin 25. November 2011 - 33 Ca 7824/11 - Rn. 27). b) Der Feststellungsantrag der Klägers zu 1. enthält mehrere Elemente. Für ihn besteht teilweise das erforderliche Feststellungsinteresse, § 256 ZPO. Teilweise ist er unzulässig. aa) Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 1. die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis nicht kraft Gesetzes mit Ablauf des 30. Juni 2011 endete, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30. Juni 2011 hinaus fortbesteht, handelt es sich um eine allgemeine Feststellungsklage iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Das Feststellungsinteresse insoweit liegt vor. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Parteien darüber streiten, ob ihr Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2011 kraft Gesetzes geendet hat. Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Vorliegend geht es darum, ob dieses Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes zum 30. Juni 2011 beendet worden ist. Damit streiten die Parteien unmittelbar um den Bestand eines Rechtsverhältnisses. Auch hinsichtlich des Teils des Antrages, mit dem der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 30. Juni 2011 hinaus (und damit bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) festgestellt haben möchte, besteht das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Parteien streiten insoweit auch darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund seiner Eigenkündigung am 30. November 2011 geendet hat. bb) Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 1. auch die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch das Unterrichtungsschreiben der Beklagten vom 6. Mai 2011 noch durch den Schließungsbescheid des Bundesversicherungsamtes vom 4. Mai 2011 endete, besteht kein Feststellungsinteresse. Die Beklagte hat im Schreiben vom 6. Mai 2011 lediglich informatorisch mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis (ihrer Auffassung nach) gesetzlich beendet wird. Die Mitteilung selbst hat keine gestaltende Wirkung; hierauf beruft sich die Beklagte auch nicht. Gleiches gilt für den Schließungsbescheid. Insoweit ist die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Zurückweisung der Berufung aufrechtzuerhalten. c) Die Feststellungsanträge zu 2. und 3., die sich gegen die ausgesprochene Kündigung richten, enthalten die nach § 4 KSchG gebotene (punktuelle) Kündigungsschutzklage. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt, weil die Parteien darüber streiten, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch die Kündigung beendet worden ist. Damit streiten die Parteien unmittelbar um den Bestand des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der in der Kündigung genannten oder nächstmöglichen Frist. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Es ergibt sich bereits aus §§ 4, 7 KSchG, nach denen eine schriftlich erklärte Kündigung als von Anfang an wirksam gilt, wenn dagegen nicht fristgerecht eine Feststellungsklage erhoben wird. Gegen die Zulässigkeit der Kündigungsschutzklagen spräche nicht, wenn das Arbeitsverhältnis nach § 164 Abs. 4 SGB V von Gesetzes wegen zum 30. Juni 2011 aufgelöst worden wäre. Ob dieses geschehen ist, ist eine Frage der Begründetheit der Kündigungsschutzklage, nicht ihrer Zulässigkeit (LAG Hamburg 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11). Wird ein Arbeitsverhältnis gerade nicht durch eine Kündigung, sondern aus einem anderen Rechtsgrund zu einem bestimmten Datum aufgelöst, führt dieses zur Unbegründetheit der Kündigungsschutzklage. In der Zulässigkeit einer Klage kann diese Frage nicht geklärt werden, weil dann eine materiell rechtliche Klärung der Frage, ob und ggf. welche Wirkung eine ausgesprochene Kündigung hat, nicht möglich wäre. Daran besteht aber ein erkennbares Interesse von Arbeitsvertragsparteien. Der Streit darum, ob ein Arbeitsverhältnis von Gesetzes wegen zu einem Termin beendet worden ist, zu dem auch eine Kündigung erklärt wurde, kann demgemäß nicht bei Prüfung der Zulässigkeit der Klage geklärt werden. 2. Die Klage ist mit den zur Sachentscheidung anstehenden Feststellungsanträgen begründet. a) Dies folgt für die Kündigungsschutzanträge zu 2. und 3. daraus, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Kündigung vom 31. Mai 2011 aufgelöst worden ist, und zwar weder zum „Schließungszeitpunkt“ (30. Juni 2011) noch fristgemäß zum 30. September 2011. Hinsichtlich der Begründung dieser Rechtsauffassung folgt die Berufungskammer nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen der Kammer 1 des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Urteil vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11 und in der Entscheidung 1 Sa 20/12, deren Ausführungen nachfolgend weitgehend übernommen und teilweise ergänzt sind: aa) Soweit die Kündigung das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2011 auflösen sollte, sind die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht gegeben. Da das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung mehr als fünf Jahre bestanden hatte, wäre eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2011 nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 626 BGB für eine außerordentliche Kündigung gegeben wären. (1) Der Begründetheit der Kündigungsschutzklage steht keine anderweitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2011 entgegen. (a) Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist es nicht bereits deshalb gekommen, weil mit der Schließung der Kasse deren Rechtspersönlichkeit entfallen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Schließung einer Körperschaft öffentlichen Rechts regelmäßig die Rechtsfolge hat, dass alle Rechtsverhältnisse dieser Körperschaft mit sofortiger Wirkung beendet werden. Vorliegend steht dieser Rechtsfolge § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V entgegen, nach der die Betriebskrankenkasse als fortbestehend gilt, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Das zeigt, dass es kein sofortiges Ende aller Rechtsverhältnisse (mit) der Kasse geben soll, sondern dass diese in einem geordneten Verfahren abgewickelt werden sollen. Es gibt keinen Dritten, der anstelle der Kasse deren herrenloses Vermögen einschließlich ihrer Rechtsverhältnisse betreuen und verwerten soll, sondern die Kasse selbst „gilt“ insoweit als fortbestehend. Folglich gilt sie dies auch hinsichtlich ihrer Rechtspositionen und Rechtsverhältnisse, die einer Abwicklung bedürfen. Dieser Regelungsgehalt des § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V zeigt, dass die Schließung selbst nicht zu einem Wegfall der Rechtspositionen und Rechtsverhältnisse der Kasse führen soll, sondern der Wegfall aus einem anderen Grund eintreten muss. Anderenfalls bedürfte es keiner Abwicklung, für die die Kasse als fortbestehend gilt. Zutreffend geht auch die Beklagte davon aus, dass die Abwicklungseinheit zumindest eine durch den Liquidationszweck „gedeckelte“ Teilrechtsfähigkeit besitzt. Diese umfasst die Abwicklung eventuell noch bestehende Rechts- und damit auch Arbeitsverhältnisse (LAG Hamburg 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11). (b) Das Arbeitsverhältnis ist ferner nicht nach § 164 Abs. 4 SGB V zum 30. Juni beendet worden (vgl. auch LAG Hamburg 1 Sa 20/12; ebenso LAG Baden-Württemberg 21. Mai 2012 - 1 Sa 3/12; LAG Berlin-Brandenburg 12. April 2012 - 5 Sa 2554/11). Es kann dabei im Ergebnis dahinstehen, ob der Kläger tarifvertraglich ordentlich unkündbar ist. Allerdings spricht vieles dagegen. Eine ordentliche Unkündbarkeit ergibt sich nicht aus § 20 Abs. 1 des Manteltarifvertrages der Betriebskrankenkassen vom 15. März 2010. Darin ist bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis der über 50-jährigen und mehr als zehn Jahre beschäftigten Arbeitnehmer nur noch fristlos aus einem in der Person oder im Verhalten liegenden wichtigen Grund gekündigt werden kann. Zum Zeitpunkt der Kündigung der Beklagten war der Kläger noch nicht über 50 Jahre alt. Selbst dann, wenn man zugunsten des Klägerin annähme, die tarifliche Altersgrenze nach § 20 Abs. 1 MTV Betriebskrankenkassen für das Erreichen eines Sonderkündigungsschutzes verstieße gegen Diskriminierungsverbote (vgl. hierzu differenzierend BAG 5. Juni 2008 - 2 AZR 907/06 -), hätte der Kläger im Kündigungszeitpunkt die weitere Voraussetzung des 10-jährigen Bestands des Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt. Voraussetzung für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 SGB V ist neben der Schließung der Kasse, dass der betroffene Beschäftigte „nicht nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V untergebracht wird“. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Zwar ist der Kläger nicht nach § 164 Abs. 3 SGB V untergebracht worden. Das reicht aber nicht aus, um den Beendigungstatbestand zu erfüllen. Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 SGB V kommt es nur dann, wenn dem Beschäftigten ein im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 zumutbares Angebot gemacht worden ist (LAG Hamburg 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11). Dies gilt sowohl für Angestellte, die ordentlich unkündbar sind, als auch für ordentlich kündbare Angestellte (LAG Hamburg 1 Sa 20/12). Dies ergibt die Auslegung des § 164 Abs. 4 SGB V. Ein solches Angebot ist dem Kläger im Streitfall nicht gemacht worden. (aa) Dieses Verständnis folgt schon aus dem Wortlaut der Regelung, aber auch aus ihrem systematischen Zusammenhang und ihrem Sinn und Zweck. Der Wortlaut verlangt, dass die Beschäftigten „nicht nach Absatz 3“ untergebracht werden. Die Unterbringung nach Absatz 3 geschieht dadurch, dass von einem Landesverband der Betriebskrankenkassen oder einer anderen Betriebskrankenkasse eine Stellung angeboten wird, die unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. Es geht damit in Absatz 4 nicht um irgendeine anderweitige Unterbringung, sondern gerade um eine solche, die für die Beschäftigten zumutbar ist. Der Hinweis auf eine Unterbringung nach Absatz 3 im Wortlaut des auszulegenden § 164 Abs. 4 SGB V deutet darauf hin, dass Voraussetzung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Schließung ein zumutbares anderweitiges Angebot ist. Weiter spricht auch der Wortlaut des § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V für das Erfordernis, dass zuvor ein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten worden ist. § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V ordnet nämlich an, dass § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V mit Ausnahme von § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V auch für ordentlich kündbare Angestellte gilt. Das bedeutet, dass nur die Pflicht aus § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V entfällt, diesen Beschäftigten einen anderen Arbeitsplatz anzubieten. Bei ordentlich unkündbaren Beschäftigten muss ein solches Angebot erfolgen, bei ordentlich kündbaren nicht. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass ein solches Angebot nicht gleichwohl auch diesen Beschäftigten gemacht werden kann. Wenn ein solches Angebot ohne gesetzliche Verpflichtung erfolgt, kann es damit nach § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V über § 164 Abs. 4 SGB V zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Für dieses Verständnis der Regelungen auch bei ordentlich Kündbaren spricht außerdem die Systematik des § 164 SGB V, die in erster Linie in Absatz 3 auf ein zumutbares Angebot abstellt und erst in zweiter Linie im nachgestellten Absatz 4 und nur unter der Voraussetzung, dass eine Unterbringung nach Abs. 3 nicht erfolgt ist, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses anordnet. Diese Abhängigkeiten zwischen den Regelungen in den Absätzen 3 und 4 werden nicht durch § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V aufgelöst, weil dieser nur anordnet, dass die Pflicht zu einem Arbeitsplatzangebot entfällt, nicht aber die Möglichkeit, ein solches Angebot freiwillig zu machen. Ein solcher systematischer Zusammenhang wäre unverständlich, wenn alle Arbeitsverhältnisse unabhängig davon aufgelöst würden, ob überhaupt ein Angebot gemacht worden und ob dieses zumutbar gewesen wäre. Erklärbar ist der Zusammenhang vielmehr nur, wenn eine Beendigung nur für solche Beschäftigten eintreten soll, die zumindest kein zumutbares Angebot erhalten haben (zu allem LAG Hamburg 1 Sa 20/12; vgl. auch LAG Hamburg 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11). Hierfür spricht auch Sinn und Zweck der Regelung. Durch § 164 Abs. 4 SGB V wird in schwerwiegender Weise in die soziale und wirtschaftliche Stellung der betroffenen Beschäftigten eingegriffen. Die Existenzgrundlage wird entzogen, ohne dass die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht, mittels derer der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit, das Fehlen zumutbarer anderer Arbeitsplätze und eine zutreffende Sozialauswahl geprüft werden könnten. Damit liegt eine eklatante Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen privatwirtschaftlich Beschäftigten vor, die selbst im Insolvenzfall höchstens eine Verkürzung ihrer Kündigungsfrist, nicht aber den Wegfall des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz hinzunehmen haben. Ersichtlich soll diese strenge Rechtsfolge des § 164 Abs. 4 SGB V dadurch abgemildert werden, dass die Beschäftigten anderweitig zu zumutbaren Bedingungen untergebracht werden. Gleichsam als Ersatz für den Kündigungsschutz wird ein anderweitiger Arbeitsplatz gestellt, der die wirtschaftliche und soziale Existenz sichern soll. Dieser Zweck erfordert, dass es wirklich zu einem anderen Angebot kommt, das auch zumutbar ist. Er liefe ins Leere, wenn es allein darauf ankäme, dass es - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu einer Unterbringung nach § 164 Abs. 3 SGB V gekommen wäre (LAG Hamburg 1 Sa 20/12). Dieser Auslegung des § 164 Abs. 4 SGB V steht nicht der damit offensichtlich verfolgte Zweck der Privilegierung des Kassenwesens entgegen. Diese Privilegierung bleibt erhalten, wenn nur ein zumutbares Angebot nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V gemacht worden ist. Es handelt sich bei dieser Regelung um eine Bedingung dieser Privilegierung, die zum Schutze der Beschäftigten für erforderlich gehalten wurde. Auch kann nicht eingewandt werden, dass die Schließung nach § 164 Abs. 4 SGBV zu einer Beendigung aller Arbeitsverhältnisse führen solle, so dass es nicht bis zur Schließung zu einem Angebot nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V kommen müsse, sondern dieses auch noch nach der Schließung gemacht werden könne. Die Auffassung, dass durch die Schließung unbeschadet eines Angebots alle Arbeitsverträge beendet werden sollen, ist schon deshalb nicht überzeugend, weil § 164 Abs. 4 SGB V ausdrücklich daran anknüpft, dass kein zumutbares Angebot nach Abs. 3 gemacht worden ist. Die These der Beendigung aller Arbeitsverhältnisse mit der Schließung ist - wie ausgeführt - nicht mit dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Regelung in Übereinstimmung zu bringen. (bb) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt diese Auslegung (i.E. hierzu Wolter im Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 155 Abs. 4 S. 9, 164 Abs. 2 - 4 SGB V, Seiten 14-16). § 164 SGB V war erstmals im Gesundheitsreformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 enthalten, in den Gesetzesentwürfen wortgleich noch in § 177 (BGBl. I S. 2477). In der Gesetzesbegründung wurde bei den Beschäftigten, die keine DO-Angestellten waren, nicht zwischen kündbaren und unkündbaren Beschäftigten unterschieden. Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG), in Kraft seit 1. Januar 2009, das die Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen einführte, erweiterte und differenzierte diese Regelung. Es erstreckte sie nun auf die Insolvenz (§§ 171 b ff. SGB V), die freiwillige Vereinigung (§ 171 a SGB V) und auf alle vier Typen der Krankenversicherung, also auch auf BKK. Außerdem differenzierte sie je nach Typ der gesetzlichen Krankenversicherung in Bezug auf das Erlöschen der Arbeitsverhältnisse zwischen unkündbaren und kündbaren Beschäftigten, soweit diese keine DO-Angestellten sind. Seither war bei BKK und Ersatzkassen nur ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern eine zumutbare Stellung anzubieten. Die Erstreckung des § 164 Abs. 2 - 4 SGB V, der für IKK gilt, auf BKK, der durch die Verweisungsklausel in § 155 Abs. 4 Satz 9 GKV-OrgWG bewirkt wird, wird in den Gesetzesmaterialien lediglich wie folgt begründet (BT-Drucks. 16/9559, Seite 19): „Durch die entsprechende Anwendung des § 164 Abs. 2 bis 4 werden auch im Bereich der Betriebskrankenkassen die Beschäftigungsansprüche der Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellten) und der übrigen Beschäftigten in unkündbaren Arbeitsverhältnissen insoweit gesichert, als ihnen bei den anderen Betriebskrankenkassen eine ihrer bisherigen Stellung entsprechende Stelle anzubieten ist. Die Rechtsposition dieser Beschäftigten wird hierdurch entsprechend den vorhandenen Regelungen für Orts- und Innungskrankenkassen gesichert, wie es als Folge von kassenartenübergreifenden Fusionen bereits in § 171a SGB V geregelt ist.“ Die Gesetzesbegründung der gleich lautenden und deshalb auch vergleichbaren Vorgängerbestimmungen von § 164 Abs. 3 für die Innungskrankenkassen in § 173 Abs. 3 bis 5 SGB V a.F. (BT-Drucks. 11/2237, S. 212) lautet: „Im Interesse des von der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse betroffenen Personals wird vorgesehen, dass grundsätzlich sowohl den dienstordnungsmäßigen Angestellten als auch den übrigen Bediensteten der Krankenkasse die Weiterbeschäftigung entweder beim zuständigen Landesverband der Innungskrankenkassen oder bei einer anderen Innungskrankenkasse anzubieten ist. Die Übernahme der Beschäftigten soll zu denselben oder zumindest gleichwertigen Bedingungen erfolgen. Nur in den Fällen, in denen eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist, sollen die Vertragsverhältnisse enden.“ Die Gesetzesbegründung der gleich lautenden Vorgängerbestimmungen ist insoweit keineswegs unscharf formuliert, sondern besagt klar und eindeutig, dass der Beendigung der Vertragsverhältnisse im Zeitpunkt der Schließung grundsätzlich ein zumutbares Weiterbeschäftigungsangebot beim Landesverband oder einer anderen Kasse vorangegangen sein muss, ohne dass es jedoch im Ergebnis zu einer anderweitigen Unterbringung gekommen ist (LAG Berlin-Brandenburg 12. April 2012 - 5 Sa 2554/11 -, Rn. 36). Hatte die Begründung zum GRG 1988 den Wegfall des Arbeitsverhältnisses der Bediensteten, deren Weiterbeschäftigung nicht möglich war, noch der Erwähnung für wert befunden (BT-Drucks. 11/2237, Seite 212), ist in der Gesetzesbegründung zum GKV-OrgWG nur noch die Rede von der Sicherung, nicht mehr vom Erlöschen der nicht „gesicherten“ Arbeitsverhältnisse (Wolter im Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 155 Abs. 4 S. 9, 164 Abs. 2 - 4 SGB V, Seite 16). Aus dieser Entstehungsgeschichte ist zudem der Zweck der Regelungen in § 164 Abs. 3 und 4 SGB V erkennbar, den von der Schließung betroffenen unkündbaren Angestellten im Regelfall zur Sicherung ihrer Beschäftigungsansprüche eine Weiterbeschäftigung zu gleichen oder zumindest gleichwertigen Arbeitsbedingungen zu ermöglichen, um die Folge der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse im Zeitpunkt der Schließung möglichst zu vermeiden. Dieser Gesetzeszweck, der in den gesetzlichen Regelungen mit dem Erfordernis entsprechender Angebote und der Verpflichtung des Landesverbandes bzw. der anderen Betriebskrankenkassen zu deren Unterbreitung entsprechenden Ausdruck gefunden hat, ist auch bei der Auslegung der Beendigungsnorm des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V zu beachten, da diese Vorschrift nur auf die Vertragsverhältnisse derjenigen Beschäftigten zur Anwendung kommen soll, die nicht nach Abs. 3 untergebracht werden (LAG Berlin-Brandenburg 12. April 2012 - 5 Sa 2554/11, Rn. 37). (cc) Selbst wenn im Übrigen der Gesetzgeber entgegen der von ihm gewählten Systematik und des Wortlauts der Regelungen eine Beendigung aller Arbeitsverhältnis der kündbaren Beschäftigten zum Zeitpunkt der Schließung der Krankenkasse auch dann gewollt hätte, wenn ihnen kein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten worden wäre, müsste die Regelung in dem soeben dargelegten Sinne verstanden werden (so bereits LAG Hamburg 1 Sa 20/12). Dieses ist durch eine verfassungskonforme Auslegung geboten. Die Regelung verstieße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil durch sie die ordentlich kündbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Betriebskrankenkassen ohne sachlichen Grund anders behandelt würden als die übrigen ordentlich kündbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft und im Öffentlichen Dienst. Ein solcher Vergleich scheidet nicht von vornherein aus, weil Beschäftigten von Betriebskrankenkassen und die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht vergleichbar wären. Soweit diese Beschäftigten aufgrund Arbeitsvertrages tätig sind, gehören sie zu einer einheitlichen Gruppe, nämlich die der privatrechtlich tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es besteht deshalb kein Anlass, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Betriebskrankenkassen nicht mit der Gruppe aller übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu vergleichen. Ihre andere Behandlung könnte allenfalls sachlich geboten sein, weil das Krankenkassenwesen die Beendigung der Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes vor einer Überforderung weiterer Kassen geschützt werden sollte. Das reicht aber nicht aus. Es ist dem Gesetzgeber eine unterschiedliche Behandlung verboten, wenn zwischen den Vergleichsgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG 3. April 2001 - 1 BvR 81/98 - Rn 27). Jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Differenzierung nach unterschiedlichen Personengruppen und nicht nach unterschiedlichen Verhaltensweisen erfolgt, ist Voraussetzung einer zulässigen Differenzierung, dass ein verfassungsgemäßes Ziel mit verfassungsrechtlich zulässigen Differenzierungskriterien erreicht werden soll. Für die vorgesehene Differenzierung müssen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (BVerfG 30. Mai 1990 - 1 BvL 2/83 - Rn 73). Dabei ist zu berücksichtigen, dass jede gesetzliche Regelung verallgemeinern muss. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Diese gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst weite, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Der Gesetzgeber hat vor allem bei der Ordnung von Massenerscheinungen und deren Abwicklung einen - freilich nicht unbegrenzten - Raum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen (BVerfG 7. Dezember 1999 - 2 BvR 301/98 - Rn 379). Nach diesen Grundsätzen wäre die Differenzierung zwischen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der BKK einerseits und dem Rest der Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer verfassungswidrig. Auch wenn mit der Regelung in § 164 Abs. 4 SGB V eine zulässiges Ziel mit zulässigen Kriterien verfolgt werden sollte, bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die die schlechtere Rechtsfolge des § 164 Abs. 4 SGB V rechtfertigen könnte. Es kann unterstellt werden, dass die Regelung erforderlich und geeignet wäre, um die übrigen Krankenkassen vor weiteren finanziellen Belastungen durch das Personal einer geschlossenen Betriebskrankenkasse zu schützen. Es fehlte aber an einer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zwischen der gesetzlich angeordneten Rechtsfolge und der den betroffenen Beschäftigten auferlegten Einbuße an Bestandsschutz. Dieses folgt daraus, dass eine Beendigung aller Arbeitsverhältnisse wirtschaftlich nicht erforderlich ist und den Beschäftigten Nachteile bringt, die durch den Zweck der Regelung nicht bedingt sind. Es ist nämlich klar, dass bei der Schließung jeder Betriebskrankenkasse Arbeitskraft benötigt wird, um die Abwicklungsarbeiten leisten zu können. Die Beendigung aller Arbeitsverhältnisse geht deshalb weit über das erforderliche Ziel hinaus. Ferner ist die Regelung des § 164 Abs. 4 SGB V unangemessen, weil auch mit dem Instrumentarium des gesetzlichen Kündigungsschutzes ohne weiteres eine den Erfordernissen des Krankenkassenwesens angemessene Regelung erzielt werden kann. Im Einzelnen gilt Folgendes: Die vom Gesetz angeordnete Rechtsfolge ginge bei einer Beendigung aller Arbeitsverhältnisse im Zeitpunkt der Schließung weit über die wirtschaftlichen Erfordernisse der Krankenkassen hinaus und brächte den Beschäftigten sachlich nicht gerechtfertigte Nachteile. Eine Betriebskrankenkasse ist ein komplexes wirtschaftliches Unternehmen mit einer Vielzahl von Rechtsverhältnissen und Rechtspositionen. Sie lässt sich nicht allein durch ihre Schließung abschaffen. Vielmehr bedarf es einer geordneten Abwicklung. Angesichts dieses auf der Hand liegenden Erfordernisses hat der Gesetzgeber in § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB V angeordnet, dass die geschlossene Betriebskrankenkasse zum Zwecke der Abwicklung als fortbestehend gilt. Demgemäß benötigt eine solche Betriebskrankenkasse für eine Abwicklung der Arbeiten in zahlreichen Bereichen weiterhin Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von der Betriebskrankenkasse bzw. von den für den Ausfall haftenden Krankenkassen bezahlt werden müssen. Wenn gleichwohl zunächst alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kraft Gesetzes ihr Arbeitsverhältnis verlören, hätte dieses zur Folge, dass für die Abwicklung andere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer eingestellt werden könnten oder die Auswahl für eine Wiedereinstellung unter den gerade ausgeschiedenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach anderen Kriterien als denen des § 1 Abs. 3 KSchG getroffen werden könnte. Dieses ist durch den Zweck der Regelung, eine übermäßige Belastung der Sozialversicherung und damit der Allgemeinheit zu vermeiden, nicht geboten. Es ist vielmehr überhaupt kein Grund dafür erkennbar, warum es für die Abwicklung der Gesellschaft erforderlich sein könnte, neue Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzustellen. Ferner ist es nicht erkennbar, warum eine Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG im Falle einer Betriebskrankenkasse nicht zumutbare Kosten nach sich ziehen würde. Über die Vergleichbarkeit des Arbeitsplatzes und die zu beachtenden Auswahlkriterien ist es ohne weiteres möglich, eine Reduzierung der Belegschaft auf das für eine Abwicklung der Krankenkasse erforderliche Maß zu erreichen. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber das von ihm allgemein für zumutbar gehaltene und allen übrigen Unternehmen und Behörden auferlegte Instrumentarium im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse nicht für tauglich hält. Dieses wäre ein Wertungswiderspruch, der der Erklärung bedürfte. Aus dem Erfordernis, zu einer schnellen Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu kommen, ergibt sich ebenfalls nicht, dass alle Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt der Schließung aufzulösen sind. Dem Zweck der Kostenreduzierung wäre in ausreichender Weise Genüge getan, wenn - wie im Falle der Insolvenz - kürzere Kündigungsfristen vorgesehen wären. Dann würden jedenfalls nicht alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Auswahlentscheidung ihre Arbeitsplätze verlieren, obwohl für einen erheblichen Anteil von ihnen noch ein Beschäftigungsbedarf vorhanden ist. Damit wäre die Rechtsfolge der automatischen Beendigung der Arbeitsverhältnisse ein unverhältnismäßiger Nachteil zu dem damit angestrebten Zweck und mithin ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber eine der Verfassung entgegenstehende Regelung schaffen wollte, muss es bei der oben genannten Auslegung bleiben, nach der das Arbeitsverhältnis eines kündbaren Arbeitnehmers nur nach § 164 Abs. 4 SGB V beendet wird, wenn zuvor ein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten worden ist. (dd) Ein solches zumutbares Angebot im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V ist dem Kläger nicht gemacht worden. Dass dem Kläger überhaupt ein Unterbringungsangebot im Sinne von § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V gemacht wurde, ist nicht ersichtlich. Dieses geht zulasten der Beklagten, die sich auf die Beendigung nach § 164 Abs. 4 SGB V beruft. Voraussetzung einer solchen Beendigung ist nach den vorstehenden Ausführungen ein zumutbares Angebot, das demgemäß von der Partei darzulegen ist, die die Beendigung zu ihren Gunsten annimmt, hier also der Beklagten. Der Wortlaut des § 164 Abs. 4 SGB V, nach dem es bei der Schließung zu einer Beendigung der Vertragsverhältnisse der Beschäftigten kommt, die nicht nach Absatz 3 untergebracht werden, lässt erkennen, dass das Fehlen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Bedingung für den Eintritt der Rechtsfolge nach Abs. 4 ist. Ob über den Wortlaut des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V hinaus auch das Angebot einer befristeten Tätigkeit bei der Abwicklungseinheit als zumutbar zu berücksichtigen ist, braucht nicht entschieden zu werden, weil nicht ersichtlich ist, dass diese Tätigkeit die Zumutbarkeitserfordernisse erfüllt. Dieses geht aus den oben genannten Gründen zulasten der Beklagten, die diese Tatsachen in das Verfahren hätte einbringen müssen. Im Übrigen wäre nach dem Inhalt des befristeten Arbeitsvertrages mit der Abwicklungskörperschaft jedenfalls davon auszugehen, dass das Angebot nicht in Erfüllung der Unterbringungsverpflichtung erfolgte. Die Abwicklungskörperschaft sah und sieht eine Unterbringungsverpflichtung für sich selbst nicht als gegeben an. Sie weist in der Präambel ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei ihr als Vertragspartei um eine eigenständige juristische Person und gerade nicht um die Rechtsnachfolgerin der geschlossenen BKK handele. Es soll bei den befristeten Verträgen jeweils um reine Abwicklungsarbeiten gehen. Angesichts dieser Erklärung konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass es sich um ein Angebot im Sinne des § 164 Abs. 3 SGB 5 handelte, dessen Ablehnung die Beendigungswirkung zur Folge hatte. Im Übrigen spricht auch schon die Befristung an sich gegen eine Zumutbarkeit im Sinne der gesetzlichen Regelung. (2) Die Voraussetzungen für eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 30. Juni 2011 sind nicht gegeben. Zwar kommt eine solche Kündigung gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Betracht, bei denen die ordentliche Kündigung tariflich ausgeschlossen ist (KR-Fischermeier, § 626 BGB, Rn 155 und 417). Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses auch für ordentliche kündbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt, deren Kündigungsfrist nach Einschätzung der Arbeitgeberin „zu lang“ ist. Voraussetzung ist jedenfalls, dass zumindest die dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung gegeben sind, die diese nach § 1 KSchG sozial rechtfertigen könnten. Daran fehlt es vorliegend. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsplatz des Klägers durch die Schließung der Kasse entfallen ist. Bei der Abwicklungseinheit handelt es sich kraft gesetzlicher Regelung um dieselbe Rechtspersönlichkeit wie die Betriebskrankenkasse vor Schließung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Schließung einer Betriebskrankenkasse als Gegenakt zu ihrer Errichtung mit sofortiger Wirkung zum Fortfall ihrer Rechtspersönlichkeit führen könnte. Nach § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt die Betriebskrankenkasse als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Diese gesetzliche Regelung macht deutlich, dass die Abwicklungseinheit zur Betriebskrankenkasse kein Aliud ist, sondern die Betriebskrankenkasse in der Abwicklungseinheit für die Zwecke der Abwicklung als fortbestehend gilt. Zu den Zwecken der Abwicklung gehört auch der Umgang mit Arbeitsverhältnissen, die zur Betriebskrankenkasse bestanden und deren Beendigung umstritten ist. Dabei handelt es sich um Rechtsverhältnisse, deren Bestand in der Abwicklung der Betriebskrankenkasse geklärt werden muss. Der Zweck der Abwicklung erfordert die Bereinigung insoweit bestehender Unklarheiten (LAG Hamburg 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11). Auch nach der Schließung der Betriebskrankenkasse gilt sie nach § 154 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Abwicklungseinheit als fortbestehend. Das bedeutet, dass das Gesetz keine neue oder weitere Körperschaft fingiert, die zu Zwecken der Abwicklung neben die Betriebskrankenkasse tritt, sondern vielmehr anordnet, dass die Betriebskrankenkasse selbst trotz der Schließung als fortbestehend gilt. Die „Abwicklungseinheit“ ist die fingierte Betriebskrankenkasse nach dem Schließungszeitpunkt. Folglich gibt es nicht zwei Rechtspersönlichkeiten, sondern vor und nach der Schließung nur eine einzige. Die Rechtspersönlichkeit der Betriebskrankenkasse lebt nach ihrer Schließung fiktiv in der „Abwicklungseinheit“ weiter. Bei der Abwicklungseinheit besteht der Betrieb der Betriebskrankenkasse fort, wenn auch ggf. in kleinerem Rahmen. Dass der Arbeitsplatz des Klägers in diesem ggf. kleinerem Betrieb nicht mehr besteht, ist nicht ersichtlich. Ferner ist nicht ersichtlich, dass es in dem kleineren Betrieb keine Möglichkeit gibt, den Kläger auf einem anderen freien zumutbaren Arbeitsplatz zu beschäftigen. Schon der Abschluss des befristeten Vertrags zur Beschäftigung bis zum 31. März 2012 spricht gegen den Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zum 30. Juni 2011. Schließlich ist davon auszugehen, dass die soziale Auswahl fehlerhaft ist. Die Beklagte selbst gibt an, dass eine soziale Auswahl nicht vorgenommen worden ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten wäre aber eine soziale Auswahl vorzunehmen gewesen, weil in der Abwicklungseinheit Arbeitsplätze fortbestehen. Ergeben sich aus dem Vortrag einer Arbeitgeberin Fehler im Verfahren der sozialen Auswahl, besteht eine von der Arbeitgeberin auszuräumende tatsächliche Vermutung dafür, dass auch das Auswahlergebnis fehlerhaft ist (KR-Griebeling, § 1 KSchG, Rn 687). Da die Beklagte vorliegend eine soziale Auswahl fehlerhaft unterlassen und die daraus folgende tatsächliche Vermutung nicht ausgeräumt hat, ist die Kündigung auch wegen falscher Sozialauswahl unwirksam. bb) Die ordentliche Kündigung zum 30. September 2011 ist unwirksam, weil sie sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 KSchG ist. Es wird auf die Ausführungen zur außerordentlichen Kündigung verwiesen, aus denen sich ergibt, dass weder der Wegfall des Arbeitsplatzes noch eine soziale Auswahl ersichtlich sind. Beides sind Erfordernisse für die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. b) Auch der allgemeine Feststellungsantrag zu 1. ist begründet. aa) Das Arbeitsverhältnis hat nicht kraft Gesetzes gem. § 164 Abs 4 SGB V am 30. Juni 2011 geendet. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. bb) Das Arbeitsverhältnis bestand auch über den 30. November 2011 hinaus fort. Zwar hat der Kläger mit seiner Eigenkündigung vom 13. Oktober 2011 wörtlich sein Arbeitsverhältnis mit der City BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung zu diesem Tag gekündigt. Da die Abwicklungskörperschaft - wie oben ausgeführt - die fingierte Betriebskrankenkasse nach dem Schließungszeitpunkt ist und es deshalb nicht zwei Rechtspersönlichkeiten, sondern vor und nach der Schließung nur eine einzige gab und gibt, kann es rechtlich gesehen auch nicht mehrere Arbeitsverhältnisse zu verschiedenen Gesellschaften geben; eine ausdrücklich erklärte Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer mit dieser einen Gesellschaft wird dieses im Regelfall daher auch beenden. Gleichwohl hat der Kläger mit der Kündigung vom 13. Oktober 2011 sein aufgrund unwirksamer Kündigung und nicht eingetretener gesetzlicher Beendigungswirkung fortbestehendes (ursprüngliches) Arbeitsverhältnis nicht beendet. Er hat mit der Kündigungserklärung das Arbeitsverhältnis insgesamt nur für den Fall beenden wollen, dass es lediglich noch auf Grundlage der befristeten Vereinbarung und nicht auch aufgrund unwirksamer Kündigung und nicht eingetretener gesetzlicher Beendigungswirkung fortbestand. Dies ergibt die Auslegung der Kündigungserklärung. (1) Die Kündigung des Klägers ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Willenserklärungen sind nach § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (vgl. zur Anwendbarkeit des § 157 auf einseitige Willenserklärungen: Palandt/Ellenberger BGB 71. Aufl. § 157 Rn. 1). Dabei ist nach § 133 BGB ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (st. Rspr., vgl. BAG 3. April 2007 - 9 AZR 283/06 - Rn. 48). (2) Für das Verständnis des Inhalts und der Reichweite der Beendigungserklärung durch den Kläger sind vorliegend zunächst die Besonderheiten der mit der Abwicklungskörperschaft vereinbarten arbeitsvertraglichen Regelung zu berücksichtigen. Sämtliche Erklärungen der Parteien zu Vertragsbeziehungen des Klägers zur „ursprünglichen“ City BKK bzw. zur Abwicklungskörperschaft insbesondere in der Hochphase der Schließung zum 30. Juni 2011 und im anschließenden Zeitraum waren unter anderem beeinflusst von der Rechtsunsicherheit zur Frage der einheitlichen oder getrennten Rechtspersönlichkeit einerseits und andererseits von der von der Beklagten vorgegebenen getrennten Betrachtung. Die Parteien haben ihr Arbeitsverhältnis durch Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags nicht auf eine neue, für ihre Vertragsbeziehung allein maßgebliche rechtliche Grundlage gestellt und damit ein etwa zwischen ihnen noch bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis nachträglich befristet. Dies ergibt sich schon aus dem Inhalt des befristeten Arbeitsvertrags. Die Beklagte weist in dessen Präambel ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei ihr als Vertragspartei um eine eigenständige juristische Person und gerade nicht um die Rechtsnachfolgerin der geschlossenen BKK handele. Angesichts dieser Erklärung musste der Kläger als Empfänger des Vertragsangebots nicht davon ausgehen, dass der Abschluss des befristeten Vertrags den etwaigen Fortbestand seines ursprünglichen unbefristeten Arbeitsverhältnisses berühren würde. Er machte dies zusätzlich mit Anwaltsschreiben vom 14. Juni 2011 (Anlage K 11) im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der beidseitigen Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrages deutlich, indem er darauf hinwies, er habe eine Disposition über sein Arbeitsverhältnis zur City BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Unterzeichnung des befristeten Vertrages ausdrücklich nicht getroffen, er verzichte durch die Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages insbesondere nicht auf seine Rechte aus dem Arbeitsvertrag mit der City BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts. Vor diesem Hintergrund konnte auch die Beklagte zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung im Oktober 2011, als nach wie vor erhebliche Rechtsunsicherheit über die maßgeblichen Rechtsfragen bestand, trotz ihres Wortlautes nicht als Aufgabe jeglicher vertraglicher Beziehung verstehen. Der Kläger ging wie die Beklagte selbst offenkundig davon aus, der Abschluss des befristeten Vertrages mit der Abwicklungskörperschaft berühre sein klagweise geltend gemachtes „ursprüngliches“ Arbeitsverhältnis nicht. Wenn aber schon der Abschluss des Vertrages unter diesem Vorbehalt stand, musste die Beklagte auch die Beendigungserklärung des Klägers als mit dem gleichen (bzw. umgekehrten) Vorbehalt versehen ansehen. Danach wollte der Kläger offenkundig das Arbeitsverhältnis insgesamt nur für den Fall beenden, dass es lediglich noch auf Grundlage der befristeten Vereinbarung und nicht auch aufgrund unwirksamer Kündigung und nicht eingetretener gesetzlicher Beendigungswirkung fortbestand. Entsprechendes kam in der Kündigungserklärung und den weiteren Erklärungen der Parteien noch hinreichend zum Ausdruck. Der Kläger kündigte, obwohl er im Schreiben vom 14. Juni 2011 noch deutlich differenziert hatte, ausdrücklich (nur) sein mit der Abwicklungskörperschaft bestehendes Arbeitsverhältnis. Dies erfolgte unter Anwendung der nur im befristeten Vertrag vereinbarten (kürzeren) Kündigungsfrist. In der von der Beklagten darauf abgegebenen Empfangsbestätigung (Bl. 472 der Akte) vom 13. Oktober 2011 bestätigt diese den Empfang der Kündigung „des befristeten Arbeitsverhältnisses“ des Klägers. Schließlich machen auch die Erklärungen der Beklagten in den Schreiben an das Integrationsamt vom 20. bzw. 22. Februar 2012 deutlich, dass auch sie von der Möglichkeit des Wiederauflebens des Arbeitsverhältnisses bei Obsiegen im laufenden Prozess ausging. B. Klageerweiterung vom 23. April 2012 1. Die in der Berufungsinstanz mit dem Antrag aus dem Schriftsatz vom 23. April 2012 erhobene Klageerweiterung ist gem. § 533 ZPO zulässig. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz mit diesem zusätzlichen Antrag einen neuen Streitgegenstand in den Prozess eingeführt. Hierin liegt eine nachträgliche objektive Klagehäufung gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 533, 260 ZPO, die eine Klageänderung darstellt bzw. entsprechend zu behandeln ist. Nach § 533 Nr. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat ihre Einwilligung nicht verweigert, sondern sich auf die Klageerweiterung inhaltlich eingelassen. Die Berufungskammer hält sie auch für sachdienlich. Zusätzlich hängt die Zulässigkeit der Klageänderung nach § 533 Nr. 2 ZPO davon ab, dass sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat. Ob und inwieweit eine Klageänderung nach § 533 Nr. 2 ZPO zulässig ist, richtet sich im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren nach der Spezialregelung des § 67 ArbGG (BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 620/03 - Rn. 46). Ihrem Wortlaut nach befasst sich diese Vorschrift mit Vorbringen, hinsichtlich dessen die Verspätungsregeln erster Instanz eingreifen. Wurde danach Vorbringen im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen, verbleibt es dabei auch im Berufungsrechtszug (§ 67 Abs. 1 ArbGG). Ansonsten ist die Verwertung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel zwar eingeschränkt, aber zulässig, soweit dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird. Da neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die von den erstinstanzlichen Verspätungsregeln nicht erfasst sind, nicht schlechter behandelt werden können als neues Vorbringen, das bereits in erster Instanz hätte vorgebracht werden müssen, sind sie zu berücksichtigen, wenn sie den Rechtsstreit nicht verzögern. Neuer Tatsachenvortrag ist daher zu berücksichtigen, wenn er unstreitig ist (BAG 25 Januar 2005 - 9 AZR 620/03 - Rn. 47). Nach diesen Grundsätzen ist die Klageerweiterung zulässig. Die Entscheidung über sie beruht weitgehend auf dem erstinstanzlichen Vorbringen zur Klage zur Frage, ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht, das ohne weiteres berücksichtigungsfähig ist, und neuem, in der Berufungsinstanz unstreitig gebliebenem Vorbringen des Klägers zur Höhe der Forderung. Auch dieses Vorbringen ist in der Berufungsinstanz berücksichtigungsfähig. 2. Die Klage ist auch insoweit begründet. Der Kläger hat zunächst Anspruch auf weitere Weihnachtsgeldzahlung in Höhe von € 2.203,48 brutto gem. § 15 Abs. 1 MTV. Der Kläger stand am 15. November 2011 seit dem 1. Januar 2011 ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Er hat demnach Anspruch auf 100 % des für den Monat November gezahlten Tarifgehalts in Höhe von € 4.406,97. Unter Abzug der von der Beklagten gezahlten € 1.836,24 ergibt sich der geltend gemachte Betrag. Des weiteren steht dem Kläger das geltend gemachte weitere tarifliche Urlaubsgeld in Höhe von € 452,40 brutto zu gem. § 15 Abs. 2 MTV. Auch dies folgt aus dem Umstand, dass das Arbeitsverhältnis durchgehend bestand. Die Forderung ist der Höhe nach unstreitig. Gleiches gilt für den geltend gemachten Krankengeldzuschuss für den Zeitraum 22. September - 31. Oktober 2011 gem. § 13 Abs. 2 MTV in Höhe von € 313,88. Insgesamt ergibt sich ein zu zahlender Betrag in Höhe von € 2.969,76 brutto, der aufgrund Verzugs der Beklagten ab dem 29. November 2011 (Fälligkeit gem. § 12 Abs. 2 MTV am 28. November 2011) gem. §§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. C. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie unterlegen ist. Das teilweise Unterliegen des Klägers führt nicht zu einer entsprechenden anteiligen Kostentragung, da der Feststellungsantrag zu 1. insoweit keinen gesonderten Wert hat. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG für die Beklagte zuzulassen. Für den Kläger ist die Revision nicht zugelassen worden, weil insoweit kein gesetzlicher Grund bestand. Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Folge einer durch Bescheid angeordneten Schließung der beklagten Betriebskrankenkasse. Vorab: Im Streitfall wurde Klage erhoben gegen die ursprüngliche „City BKK, Körperschaft des öffentlichen Rechts“. Mit Beschluss vom 23. Februar 2012 (Bl. 267 - 269 der Akte) berichtigte das Arbeitsgericht vor dem Hintergrund der angeordneten Schließung der City BKK zum 30. Juni 2011 und der Fortführung der Geschäfte durch die Abwicklungskörperschaft das Passivrubrum dahingehend, dass die Bezeichnung der Beklagten lautet „City BKK, Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung“ und verband diesen mit dem mit der Berufung angegriffenen Teilurteil vom 12. Oktober 2011. Nachfolgend wird (weitgehend) einheitlich die Bezeichnung „Beklagte“ verwendet, teilweise zur besseren Abgrenzung auch die Bezeichnung „Abwicklungskörperschaft“. Die Betriebskrankenkasse der Freien und Hansestadt Hamburg und die Betriebskrankenkasse Berlin schlossen sich im Jahre 2004 zur Beklagten zusammen. Diese - geöffnete - Betriebskrankenkasse beschäftigte zum 1. März 2011 ca. 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der ... 1967 geborene Kläger stand seit dem 1. Juli 2001 als Sachbearbeiter Finanz-Controlling in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, zuletzt bei einer tariflichen Bruttomonatsvergütung der Entgeltgruppe 7/E6 von durchschnittlich € 4.406,97. Der Kläger hat einen Grad der Behinderung von 30 und wurde mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 12. November 2010 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen vom 15. März 2010/24. März 2011 Anwendung (nachfolgend: MTV). Gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 MTV kann das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 50. Lebensjahres und einer 10-jährigen Beschäftigungszeit nur fristlos aus einem in der Person oder im Verhalten des Beschäftigten liegenden wichtigen Grund gekündigt werden. § 15 MTV regelt Ansprüche auf Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld, § 13 Abs. 2 MTV regelt Ansprüche auf Krankengeldzuschuss. Am 16. Juni 2010 wurde im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens für die Beklagte ein Sozialplan beschlossen (Anlage K 7, Bl. 42 - 46 d.A.). Der diesbezügliche Spruch der Einigungsstelle wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. März 2011 aufgehoben. Diese Entscheidung war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht noch nicht rechtskräftig. Für die Beklagte gilt außerdem ein Tarifvertrag über Rationalisierungsschutz für die Beschäftigten von Betriebskrankenkassen. Die Beklagte nahm in der Vergangenheit finanzielle Hilfen des BKK-Systems in Höhe von knapp € 228 Millionen in Anspruch und wies bis zur Einführung des Gesundheitsfonds den höchsten aller Beitragssätze aus. Die gesetzlich vorgeschriebene Entschuldung konnte sie zum Ende des Jahres 2008 nur mittels eines Zuschusses des BKK-Bundesverbandes erreichen. Die Auswertung der Daten für das vierte Quartal 2009 ergab einen Überschuss der Ausgaben von € 24,7 Millionen und einen Überschuss der Passiva von € 15 Millionen. Der daraufhin erhobene Zusatzbeitrag war nicht auskömmlich und führte zu zahlreichen Mitgliederverlusten. Für 2009 und 2010 wurde im April 2010 jeweils ein Defizit von etwa € 20 Millionen prognostiziert. Nach Vorlage der Jahresrechnung 2009 stand eine bilanzielle Überschuldung der Beklagten fest. Im Rahmen eines Sanierungskonzepts waren bis zu € 41,2 Millionen als „Finanzspritze“ in Aussicht gestellt worden. Anfang April 2011 wurde festgestellt, dass sich die Versschuldung der Beklagten auf etwa € 70,3 Millionen erhöht hatte. Nach Einschätzung des GKV-Spitzenverbandes war selbst unter Berücksichtigung realisierbarer Einsparungen durch Sanierungsmaßnahmen mit einem Anstieg der Verschuldung der Beklagten zum Ende des Jahres 2011 auf mehr als € 98 Millionen zu rechnen. Der Vorstand der Beklagten zeigte im Februar 2010 eine Überschuldung der Beklagten an. Außerdem zeigte der Vorstand der Beklagten im April 2010 dem Bundesversicherungsamt (BVA) die bilanzielle Überschuldung an. Der BKK-Bundesverband und der BKK-Landesverband Baden-Württemberg gingen von einer Überschuldung der Beklagten aus. Im Juli 2010 teilte die Beklagte dem BVA mit, dass an einem Sanierungskonzept gearbeitet würde, aufgrund dessen die Beklagte bis Ende 2012 entschuldet sein würde. Das Sanierungskonzept basierte auf einer Absenkung von Ausgaben im Verwaltungs- und Leistungssektor durch Reduzierung des Personals, Streichung des Weihnachtsgeldes, Kündigung externer Dienstleistungsverträge Fallvermeidung und Ausbau von Projekten zur Patientenberatung sowie der Erhöhung des Zusatzbeitrages sowie finanzieller Hilfen aus dem BKK-System. Am 7. April 2011 zeigte der Vorstand der Beklagten dem Bundesversicherungsamt die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Beklagten an. Das Bundesversicherungsamt ordnete mit einem Bescheid vom 4. Mai 2011 (Anlage B 1, Bl. 89 bis 99 d. A.) die Schließung der Beklagten mit Ablauf des 30. Juni 2011 und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 (Anlage K 3, Bl. 8-9 d.A.), zugegangen am 11. Mai 2011, unterrichtete die Beklagte den Kläger über diesen Sachverhalt und teilte ihm mit, sein Arbeitsverhältnis ende gem. § 164 Abs. 4 SGB V zum 30. Juni 2011. Mit Schreiben vom 20. April 2011 (Anlage B 3, Bl. 105-106 d.A.) teilte die Beklagte dem bei ihr bestehenden Hauptpersonalrat die beabsichtigte Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit. Der Hauptpersonalrat der Beklagten nahm mit Schreiben vom 17. Mai 2011 (Anlage K 6, Bl. 24-25 d.A.) hinsichtlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen Stellung. Daraufhin nahm die Beklagte gegenüber dem Hauptpersonalrat mit Schreiben vom 23. Mai 2011 (Anlage B 5, Bl. 109-110 d.A.) erneut Stellung. Mit Bescheid vom 27. Mai 2011 (Anlage B 8, Bl. 119 ff. der Akte) erteilte das Integrationsamt auf Antrag der Beklagten die Zustimmung zur fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 (Anlage K 5, Bl. 23 d.A.) erklärte die Beklagte vorsorglich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 30. Juni 2011, höchst vorsorglich zum nächst möglichen Termin, dies sei nach ihrer Berechnung der 30. September 2011. In einer E-Mail an die Belegschaft vom 8. Juni 2011 (Anlage Bl 5, Bl. 478 der Akte) führte der Vorstand der Beklagten ... auszugsweise aus: „Unverändert plane ich, die Abwicklung der City BKK durch die City BKK Körperschaft in Abwicklung durchzuführen. Die hierbei in den Verträgen der KöRiA genannten Kündigungsfristen sollten eigentlich den durch Sie formulierten Wunsch Rechnung tragen, auch in einer kurzen Zeitspanne zu einem neuen Arbeitgeber wechseln zu können....“ Die Abwicklungskörperschaft beschäftigt für Abwicklungsarbeiten einen Teil der früheren Belegschaft über den 30. Juni 2011 hinaus auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge. Auch der Kläger schloss mit der City BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung einen bis zum 31. März 2012 befristeten Arbeitsvertrag vom 10./27. Juni 2011 (Anlage K 12, Bl. 191-196 d.A.). In dessen Präambel heißt es: „Die Arbeitgeberin ist eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung, die mit den Abwicklungsarbeiten der mit Ablauf des 30.6.2011 geschlossenen City BKK betraut ist. Die Arbeitgeberin ist nicht Rechtsnachfolgerin der City BKK. Die Arbeitgeberin wird ab dem 1.7.2011 und bis zum Abschluss der Abwicklungsarbeiten der City BKK bestehen. ...“ Der Kläger war auf dieser Grundlage über den 30. Juni 2011 hinaus bei der Abwicklungskörperschaft tätig. Mit Anwaltsschreiben vom 14. Juni 2011 (Anlage K 11, Blatt 189-190 der Akte) teilte der Kläger der Beklagten (Personalabteilung) auszugsweise unter Bezugnahme auf den Abschluss dieses befristeten Arbeitsvertrages folgendes mit: „... Davon ausgehend, dass gemäß der Präambel dieses Arbeitsvertrages die City BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Stuttgart und die City BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung mit Sitz in Stuttgart unterschiedliche und eigenständige juristische Personen sind und die neue Arbeitgeberin auch nicht Rechtsnachfolgerin der City BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, hat unser Mandant diesen Arbeitsvertrag unterschrieben. Eine Disposition über sein Arbeitsverhältnis zur City BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts hat unser Mandant damit ausdrücklich nicht getroffen. Vielmehr weisen wir namens und in Vollmacht unseres Mandanten darauf hin, dass dieser durch die Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages insbesondere nicht auf seine Rechte aus dem Arbeitsvertrag mit der City BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts, der erhobenen Feststellungsklage beim Arbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 3 Ca 239/11 sowie der am 9.6.2011 anhängig gemachten Klageerweiterung und auch nicht auf seine Ansprüche aus dem Tarifvertrag über Rationalisierungsschutz für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen vom 15.3.2010 sowie aus dem am 16.6.2010 in Kraft getretenen Sozialplan gegen die City BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts verzichtet, sondern diese Ansprüche ausdrücklich aufrecht erhält.“ Die Beklagte (Abwicklungskörperschaft) zahlte anteilig für den Zeitraum 1. Juli bis 30. November 2011 Weihnachtsgeld in Höhe von € 1.836,24 an den Kläger mit der Gehaltsabrechnung für November 2011. Eine Zahlung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 erfolgte nicht. Weiter wurde für das 1. Halbjahr 2011 dem Kläger im Mai 2011 anteiliges Urlaubsgeld in Höhe von € 452,40 ausgezahlt. Im Zeitraum vom 22. September 2011 bis 9. Oktober 2011 hat der Kläger Krankengeld in Höhe von € 1.412,28 brutto bezogen (vgl. Bestätigung der Techniker Krankenkasse vom 28. Februar 2012, Anlage Bf 3, Blatt 451 der Akte). Das Nettokrankengeld betrug für die 18 Krankheitstage insgesamt € 1.236,78. Mit Schreiben vom 3. November 2011 (Anlage Bf 4, Blatt 452 der Akte) machte der Kläger gegenüber der Abwicklungskörperschaft Ansprüche auf anteiliges Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Zuschuss zum Krankengeld auf Grundlage des MTV geltend. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 (Bl. 471 der Akte) erklärte der Kläger aufgrund eines neuen Arbeitsverhältnisses eine Eigenkündigung zum 30. November 2011. Im Kündigungsschreiben heißt es auszugsweise: „Hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis mit der CITYBKK Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung (KÖRiA) unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsletzten, ...“ In der von der Beklagten darauf abgegebenen Empfangsbestätigung (Bl. 472 der Akte) vom 13. Oktober 2011 bestätigt diese den Empfang der Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses des Klägers. Während des Verlaufs des vorliegenden Rechtsstreits beantragte die Beklagte mit Schreiben vom 20. Februar 2012 (Anlage Bf 7, Blatt 480 ff. der Akte) erneut beim Integrationsamt die Zustimmung zur vorsorglichen ordentlichen Kündigung zum 31. Dezember 2012, hilfsweise zur höchstvorsorglichen ordentlichen fristgemäßen Kündigung zum 30. Juni 2013. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise: ... war in der City BKK KöRiA befristet bis zum 31.3.2012 beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis mit der City BKK KöRiA endete vorzeitig durch Eigenkündigung zum 30.11.2011. ...“ In einem weiteren Schreiben der Beklagten an das Integrationsamt vom 22. Februar 2012 (Anlage Bf 8, Bl. 497 f. der Akte) führt die Beklagte auszugsweise aus: „... hätte bei höchstrichterlicher Entscheidung zu seinen Gunsten das Recht, sein Arbeitsverhältnis bei der City BKK fortzusetzen, daran ändert auch die Aufnahme einer neuen Beschäftigung zunächst nichts.“ Mit seiner am 30. Mai 2011 beim Arbeitsgericht per Telefax eingegangenen Klage, die der Beklagten am 3. Juni 2011 zugestellt wurde, sowie mit Klagerweiterung vom 9. Juni 2011, zustellt am 16. Juni 2011, wendet der Kläger sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2011 und begehrte für den Fall des Obsiegens seine Weiterbeschäftigung (in der nachfolgenden Aufzählung Anträge Nr. 1 - 5). Mit seiner Klagerweiterung vom 17. Juni 2011 macht der Kläger hilfsweise Zahlungsansprüche aus dem Sozialplan bzw. weiter hilfsweise aus dem Tarifvertrag über Rationalisierungsschutz geltend (in der Aufzählung Anträge zu 6. und 7.). Der Kläger hat vorgetragen, eine gesetzliche Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V könne wegen eines Verstoßes gegen seine Grundrechte aus Art. 3, 9 und 12 GG nicht eintreten; § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V sei verfassungswidrig. § 164 SGB V benachteilige Mitarbeiter einer Betriebskrankenkasse ungerechtfertigt gegenüber Mitarbeitern einer Innungskrankenkasse. Zudem sei der Kläger gemäß § 20 MTV wegen seiner zehnjährigen Beschäftigungszeit zum 30. Juni 2011 ordentlich unkündbar. Die in § 20 MTV enthaltene Altersgrenze verstoße gegen die Regelungen des AGG. Ein Kündigungsgrund bestehe nicht. Die Beklagte könne sich auch nicht auf betriebsbedingte Gründe berufen, da sie pflichtwidrig ein etwaiges Fusionsangebot nicht näher geprüft und der Aufsichtsbehörde angezeigt habe. Der Kläger hat die ordnungsgemäße Anhörung des Personalrates bestritten. Hilfsweise für den Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehe ihm eine Abfindung aus dem Sozialplan bzw. dem TVRatSch zu. Der Kläger hat - ausweislich des Tatbestandes der erstinstanzlichen Entscheidung - beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis weder durch das Unterrichtungsschreiben der Beklagten vom 06.05.2011 - zugegangen am 11.05.2011 - noch durch den Schließungsbescheid Bundesversicherungsamtes vom 04.05.2011 oder kraft Gesetzes mit Ablauf des 30.06.2011 endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.06.2011 hinaus fortbesteht; 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagte vorsorglich zum Schließungszeitpunkt ausgesprochene Kündigung vom 31.05.2011, zugegangen am 01.06.2011, nicht aufgelöst worden ist; 3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagte höchst vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 31.05.2011, zugegangen am 01.06.2011, nicht aufgelöst worden ist; 4. festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.06.2011 hinaus fortbesteht; 5. die Beklagte für den Fall des Obsiegens mit den Feststellungsanträgen zu 1. bis 4. zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen gemäß Arbeitsvertrag vom 19.06.2001 als Sachbearbeiter im Finanz-Controlling bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsanträge zu 1. bis 4. weiterzubeschäftigen; 6. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Klageanträgen zu 1. bis 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 67.100,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2011 zu zahlen; 7. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Hilfsantrag zu 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 22.034,90 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2011 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, ein Eingriff in die Rechte der Arbeitnehmer aus Art. 12 GG aufgrund der gesetzlich angeordneten Beendigung der Arbeitsverhältnisse liege nicht vor, weil die Beklagte bereits aufgrund der Schließung ihre Rechtspersönlichkeit verloren habe; den Arbeitnehmern komme gewissermaßen ihr Arbeitgeber abhanden. Die Abwicklungskörperschaft sei nur teilrechtsfähig und mit der ursprünglichen Arbeitgeberin, der geschlossenen Betriebskrankenkasse, nicht identisch (§ 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Ein etwaiger Grundrechtseingriff durch die Bestimmung des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V sei gerechtfertigt. Die gesetzlich angeordnete Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schließung diene der Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft und der Bewahrung eines diversifizierten Kassensystems als Bestandteil eines funktionierenden Gesundheitssystems. Ein funktionierendes Gesundheitssystem sei ein Gemeinwohlgut höchsten Ranges. Aufgrund der gesetzlich angeordneten Dritthaftung der Betriebskrankenkassen (§ 155 Abs. 4 Satz 4 SGB V) bestehe die Notwendigkeit, die Schließungs- einschließlich der Personalkosten für die mithaftenden Betriebskrankenkassen zu beschränken. Ohne eine Beschränkung bestehe die Gefahr, dass es zu einem „Domino-Effekt“ komme: Kassen, die an den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit seien, würden mit den Kosten der geschlossenen Kasse belastet und müssten deshalb unter Umständen, je nach dem Stand ihrer Verbindlichkeiten, Zusatzbeiträge bei den Versicherten erheben oder wegen dauerhafter Leistungsunfähigkeit ebenfalls schließen. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V sei auf alle Arbeitnehmer anwendbar, unabhängig davon, ob sie tarifvertraglich ordentlich kündbar seien, ob sie ein Angebot von dem Landesverband oder einer anderen Betriebskrankenkasse oder der Abwicklungsgesellschaft erhalten hätten und ob sie das Angebot angenommen hätten. Auch auf den Inhalt eines Beschäftigungsangebots bei einem Landesverband, einer anderen Betriebskrankenkasse oder der Abwicklungskörperschaft komme es nicht an. Bei einem Verstoß gegen die in § 164 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 SGB V enthaltenen Verpflichtungen komme allenfalls ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Der § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V zugrunde liegende, gesetzgeberische Zweck gebiete, unabhängig von weiteren Voraussetzungen, insbesondere ohne weitere Darlegungen des Arbeitgebers, ohne Beachtung von Kündigungsfristen und eines etwaigen Sonderkündigungsschutzes, mit Wirksamwerden der Schließung die rechtssichere Beendigung aller Arbeitsverhältnisse. Sofern das Arbeitsverhältnis nicht bereits aufgrund der Schließung zum 30. Juni 2011 beendet worden sei, sei es jedenfalls aufgrund der zum 30. Juni 2011 ausgesprochenen Kündigung beendet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte ihre Rechtspersönlichkeit verloren (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Der Betrieb sei vollständig geschlossen; auf das „Kunstgebilde“ der Abwicklungskörperschaft komme es nicht an, da diese einen völlig anderen Zweck als die Beklagte habe. Damit sei der Beschäftigungsbedarf für alle Arbeitnehmer entfallen; folglich entfalle auch das Erfordernis einer Sozialauswahl. In jedem Fall müsse eine Beendigung unter Wahrung der tarifvertraglich längsten Kündigungsfrist möglich sein. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei nach alledem aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Ansprüche aus dem Sozialplan vom 16. Mai 2010 oder dem TV RatSch stünden dem Kläger bereits deswegen nicht zu, da eine Rationalisierungsmaßnahme nicht vorliege. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2011 das Verfahren „hinsichtlich der Entscheidung über den auf Zahlung einer Sozialplanabfindung gerichteten hilfsweisen Klagantrag“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Wirksamkeit des Sozialplanes für die Beklagte vom 16. Juni 2010 gemäß § 148 ZPO ausgesetzt. Mit Teilurteil ebenfalls vom 12. Oktober 2012 (Bl. 243 ff. der Akte), auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausweislich des Urteilstenors die Klage hinsichtlich der Klageanträge aus der Klage sowie der Klagerweiterung (mithin oben angegebene Anträge zu 1, - 5.) abgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst ausgeführt, der Klageantrag zu 4. sei unzulässig, die weiteren Anträge seien jedenfalls unbegründet. Die Beklagte sei parteifähig, unabhängig davon, ob sie teilrechtsfähig oder vollrechtsfähig sei. Unter der Prämisse, die „alte“ City BKK bestehe fort, bestünde wegen der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses schon kein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsanträge. Gehe man aber gedanklich - was nahe liege - davon aus, dass mit der Schließung als Betriebskrankenkasse der Verlust der Rechtspersönlichkeit einhergehe und eine neue Abwicklungskörperschaft entstehe, seien die Anträge unbegründet. Das Arbeitsverhältnis habe aufgrund der gesetzlichen Regelung am 30. Juni 2011 geendet. Es könne offen bleiben, ob der Kläger als nicht mehr ordentlich kündbar zu behandeln wäre. Denn jedenfalls sei im Ergebnis eine Unterbringung nicht erfolgt. Rechtsfolge sei zwingend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies sei verfassungsgemäß. Der Weiterbeschäftigungsantrag nicht zur Entscheidung angefallen. Gegen dieses Teilurteil, das dem Kläger am 21. November zugestellt wurde, hat dieser mit beim Landesarbeitsgericht am 9. Dezember 2011 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 18. Januar 2012 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger verfolgt mit der Berufung lediglich die erstinstanzlich gestellten Feststellungsanträge zu 1. - 3. weiter. Mit Schriftsatz vom 23. April 2012 (Bl. 447 ff. der Akte) erweiterte der Kläger seine Klage in der Berufungsinstanz um Zahlungsansprüche hinsichtlich des anteiligen - von der Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängenden - tariflichen Weihnachts- und Urlaubsgeldes sowie des Krankengeldzuschusses. Der Kläger hält die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 164 Abs. 4 in Verbindung mit § 155 SGB 5 nicht bestünden, für falsch. Das Arbeitsverhältnis habe nicht gem. § 164 Abs. 4 i.V.m. § 155 Abs. 4 SGB V geendet. Diese Regelung sei verfassungswidrig. Die Kündigung sei unwirksam. Das Arbeitsgericht habe die Frage, ob der Kläger ordentlich unkündbar sei oder nicht, nicht offenlassen können. Insgesamt wiederholt und vertieft der Kläger weitgehend sein erstinstanzliches Vorbringen. Zu der von der Beklagten in der Berufungsinstanz erhobenen Einwendung, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund seiner Eigenkündigung beendet, entgegnet der Kläger, aus seiner Kündigungserklärung vom 13. Oktober 2011 gehe hervor, dass er nur das befristete Arbeitsverhältnis zur Abwicklungskörperschaft habe kündigen wollen. Dies folge aus dem Wortlaut der Erklärung, der eingehaltenen Kündigungsfrist und weiteren Umständen. Die Beklagte habe auch nur den Empfang der Kündigung des befristeten Vertrages bestätigt. Die Beklagte selbst sei immer von zwei getrennten Arbeitsverhältnissen ausgegangen. Aufgrund des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses stünden ihm, dem Kläger, die mit der Klageerweiterung geltend gemachten weiteren tariflichen Ansprüche zu. Wegen der Berechnung insoweit wird Bezug genommen auf den Schriftsatz des Klägers vom 23. April 2012 (Bl. 447 ff. der Akte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz wird ergänzend Bezug genommen auf seine Schriftsätze vom 18. Januar 2012 (Bl. 305 ff. der Akte) sowie vom 12. Juni 2012 (Bl. 473 ff. der Akte), jeweils mit Anlagen. Der Kläger beantragt, das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2011 - 3 Ca 239/11 - abzuändern und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis weder durch das Unterrichtungsschreiben der Beklagten vom 6.5.2011 - zugegangen am 11.5.2011 - noch durch den Schließungsbescheid des Bundesversicherungsamtes vom 4.5.2011 oder kraft Gesetzes mit Ablauf des 30.6.2011 endete, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.6.2011 hinaus fortbesteht, 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagte vorsorglich zum Schließungszeitpunkt ausgesprochene Kündigung vom 31.05.2011, zugegangen am 01 06.2011, nicht aufgelöst worden ist; 3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagte höchst vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 31.05.2011, zugegangen am 01.06.2011, nicht aufgelöst worden ist; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 2.969,76 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.22.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung unter Einschluss der Klageerweiterung vom 23. April 2012 zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Arbeitsverhältnisse aller Beschäftigten würden mit der Schließung durch das Gesetz beendet. Sie wiederholt für die Auslegung der §§ 155, 164 SGB V nach Wortlaut, Sinn und Zweck weitgehend ihren erstinstanzlichen Vortrag und geht im Folgenden auf zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen anderer Arbeitsgerichte bzw. Landesarbeitsgerichte zur Auslegung von § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V ein. Jedenfalls sei die Kündigung wirksam. Das Arbeitsverhältnis habe allerspätestens mit der Eigenkündigung des Klägers am 30. November 2011 geendet. Diese Kündigung erfasse das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten insgesamt, sie beschränke sich in ihrem Wortlaut nicht auf den befristeten Arbeitsvertrag, sondern beziehe sich auf das Arbeitsverhältnis. Aus dem Blickwinkel der vom Kläger im Prozess vertretenen Rechtsauffassung habe die Beklagte als Empfängerin die Kündigung nur in diesem Sinne verstehen können. Die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht, weil das Arbeitsverhältnis geendet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz wird ergänzend Bezug genommen auf deren Schriftsätze vom 13. Februar 2012 (Bl. 325 ff. der Akte), vom 30. April 2012 (Bl. 455 f. der Akte) sowie vom 1. Juni 2012 (Bl. 468 ff. der Akte), jeweils nebst Anlagen.