Beschluss
6 Sa 15/19
Landesarbeitsgericht Hamburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2019:0710.6SA15.19.00
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Leitsätze
1. Ein Prozessbevollmächtigter muss nicht nur dafür sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird, sondern auch dafür, dass dieser innerhalb der Frist bei Gericht eingeht. Im Rahmen der dafür erforderlichen Fristenkontrolle muss durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet sein, dass für den Postversand vorgesehene Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden. Das ist im allgemeinen dann der Fall, wenn durch die Kanzleiorganisation sichergestellt wird, dass der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach der Kanzlei als "letzter Station auf dem Weg zum Adressaten" eingelegt und von dort unmittelbar zum Briefkasten gebracht wird. Geeignetes Mittel für die gewährte Leistung der erforderlichen Ausgangskontrolle kann etwa ein Postausgangsbuch sein. Das Unterlassen der Gewährleistung einer Ausgangskontrolle muss sich die Partei als (Organisations-) Verschulden ihres Anwalts gemäß § 85 Abs. 2 ZPO entgegenhalten lassen.(Rn.15)
2. Ein Rechtsanwalt darf mit der Notierung und Überwachung von Fristen grundsätzlich sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen. Er hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden; unverzichtbar sind insoweit eindeutige Anweisungen an das Büropersonal, die Festlegung klarer Zuständigkeiten und die mindestens stichprobenhafte Kontrolle des Personals. Die Fristeneintragung und -überwachung darf grundsätzlich nicht auf noch auszubildendes Personal übertragen werden. Ob im Einzelfall bei Personalmangel eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Geklärt ist aber, dass gegebenenfalls in einem solchen Fall dann eine umso wirksamere Kontrolle durch den Rechtsanwalt selbst oder durch ausgebildete und erfahrene Angestellte gewährleistet sein muss, durch die sichergestellt wird, dass alle von dem Auszubildenden eingetragenen Fristen anhand der Akten auf ihre Richtigkeit überprüft werden.(Rn.16)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZM 19/19)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Januar 2019 (Az. 15 Ca 289/18) wird – unter gleichzeitiger Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Prozessbevollmächtigter muss nicht nur dafür sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird, sondern auch dafür, dass dieser innerhalb der Frist bei Gericht eingeht. Im Rahmen der dafür erforderlichen Fristenkontrolle muss durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet sein, dass für den Postversand vorgesehene Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden. Das ist im allgemeinen dann der Fall, wenn durch die Kanzleiorganisation sichergestellt wird, dass der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach der Kanzlei als "letzter Station auf dem Weg zum Adressaten" eingelegt und von dort unmittelbar zum Briefkasten gebracht wird. Geeignetes Mittel für die gewährte Leistung der erforderlichen Ausgangskontrolle kann etwa ein Postausgangsbuch sein. Das Unterlassen der Gewährleistung einer Ausgangskontrolle muss sich die Partei als (Organisations-) Verschulden ihres Anwalts gemäß § 85 Abs. 2 ZPO entgegenhalten lassen.(Rn.15) 2. Ein Rechtsanwalt darf mit der Notierung und Überwachung von Fristen grundsätzlich sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen. Er hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden; unverzichtbar sind insoweit eindeutige Anweisungen an das Büropersonal, die Festlegung klarer Zuständigkeiten und die mindestens stichprobenhafte Kontrolle des Personals. Die Fristeneintragung und -überwachung darf grundsätzlich nicht auf noch auszubildendes Personal übertragen werden. Ob im Einzelfall bei Personalmangel eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Geklärt ist aber, dass gegebenenfalls in einem solchen Fall dann eine umso wirksamere Kontrolle durch den Rechtsanwalt selbst oder durch ausgebildete und erfahrene Angestellte gewährleistet sein muss, durch die sichergestellt wird, dass alle von dem Auszubildenden eingetragenen Fristen anhand der Akten auf ihre Richtigkeit überprüft werden.(Rn.16) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZM 19/19) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Januar 2019 (Az. 15 Ca 289/18) wird – unter gleichzeitiger Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Januar 2019, mit dem das Arbeitsgericht seine Zahlungsklage abgewiesen hat. Wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 8. März 2019 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am 2. April 2019 eingegangen. Auf Antrag des Klägers ist die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 10. Juni 2019 – Pfingstmontag – verlängert worden, lief also am 11. Juni 2019 ab. Die Berufungsbegründung vom 7. Juni 2019 ist am 14. Juni 2019 per Telefax beim Berufungsgericht eingegangen, nachdem die Geschäftsstelle der Berufungskammer zuvor telefonisch bei der Prozessbevollmächtigten des Klägers nachgefragt hat, ob mit dem Eingang der Berufungsbegründung noch zu rechnen sei. Gleichfalls am 14. Juli 2019 hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Der Kläger trägt zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vor, im Büro seiner Prozessbevollmächtigten gebe es eine „Dienstanweisung zum Umgang mit Fristabläufen per Fax“ (Blatt 386 der Akte), die u.a. folgende Anweisung enthalte: „Unterschriftenmappen für den Postausgang (mit unterschriebener Post) werden immer und ausschließlich im Sekretariatsbüro an dem dafür vorgesehenen Platz deponiert, bis die Schriftsätze gefaxt oder per Post weitergeleitet werden.“ Der Berufungsbegründungsschriftsatz im vorliegenden Verfahren sei am Nachmittag des 7. Juni 2019 durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers gefertigt und anschließend in die für den Postausgang vorgesehene Unterschriftenmappe gelegt worden. Seine Prozessbevollmächtigte habe diese Unterschriftenmappe sodann an den hierfür im Rahmen der Büroabläufe vorgesehenen Platz für Postausgänge auf einem Tisch im Sekretariatsbüro in der Nähe des Fensters gelegt mit der mündlichen Anweisung an die Mitarbeiterin, das Schreiben möglichst am selben Tag, spätestens aber am Tag des Fristablaufs, vorab per Telefax abzusenden. Auf dem Schreiben in der Mappe sei ein Fristablaufvermerk aufgebracht gewesen mit dem Hinweis: „Achtung, Fristablauf 11.06.2019“. Die Mitarbeiterin sei im Zeitraum vom 7. Juni 2019 bis 20. Juni 2019 die einzige in dem Anwaltsbüro der Prozessbevollmächtigten des Klägers in N. gewesen. Frau S. befinde sich im 2. Ausbildungsjahr. Sie habe ihre Ausbildung zuvor in einer anderen Kanzlei, die sich aufgelöst habe, begonnen. Frau S. habe gute Ausbildungsnoten und sei auch ansonsten sehr gewissenhaft. Frau S. sei am 7. Juni 2019 nicht mehr dazu gekommen, die Berufungsbegründung per Telefax an das Berufungsgericht zu übermitteln. Am Wochenende habe der Ehemann der Prozessbevollmächtigten des Klägers Reparaturarbeiten in dem Gebäude, in dem sich die Anwaltskanzlei befinde, durchgeführt. Unter anderem habe er eine gelöste Gardinenstange am Fenster des Sekretariatsbüros der Anwaltskanzlei angebracht. Hierbei habe er die Postausgangsmappe von ihrem vorgesehenen Platz entfernt und zur Seite auf eine Verbreiterung der Fensterbank neben dem Schreibtisch der Mitarbeiterin Frau S. gelegt. Anschließend habe er vergessen, sie an ihren vorherigen Platz zurückzulegen. Frau S. sei am Pfingstwochenende erkrankt (siehe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 11. Juni 2019, Bl. 388 d.A.). Die anwaltliche Kollegin der Prozessbevollmächtigten des Klägers habe am Tag des Fristablaufs, also am 11. Juni 2019, den Geschäftsbetrieb in der Anwaltskanzlei aufrechterhalten. Da die Frist für die Berufungsbegründung im Kalender als erledigt eingetragen gewesen sei und sich die Postausgangsmappe nicht mehr an der hierfür vorgesehenen Stelle befunden habe, sei die anwaltliche Kollegin von einer vollständigen Abarbeitung aller Fristen ausgegangen. Erst nach dem Anruf der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts Hamburg sei der Arbeitsplatz der erkrankten Mitarbeiterin Frau S. inspiziert und der Schriftsatz gefunden worden. Die Beklagte führt in ihrer Stellungnahme aus, sie nehme die Situation mit Bedauern zur Kenntnis, da ihr vorrangig an einer inhaltlichen Klärung gelegen sei. Das Gericht werde zu prüfen haben, ob die strengen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insbesondere im Hinblick auf den Einsatz einer Auszubildenden und auf die Regelungen für Vertretungssituationen erfüllt seien. Zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens beruft sich der Kläger auf die eidesstattlichen Versicherungen des Ehemannes der Prozessbevollmächtigten des Klägers Herrn A. G. vom 15. Juni 2019 (Bl. 387 der Akte) und der anwaltlichen Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten des Klägers Frau C. H. vom 15. Juni 2019 (Bl. 389 ff. d.A.). II. Die Berufung des Klägers ist unzulässig. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist unbegründet. 1) Die Berufung des Klägers ist gemäß den §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 522 Abs. 1 Satz 1, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil er sie nicht fristgemäß begründet hat. Innerhalb der bis zum 11. Juni 2019 laufenden Berufungsbegründungsfrist ist eine Berufungsbegründung beim Landesarbeitsgericht nicht eingegangen. 2) Wegen der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung ist dem Kläger auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sein Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. Gemäß § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, u. a. die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Auch wenn die Partei persönlich kein Verschulden an der Fristversäumung trifft, muss sie sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen hier nicht vor. Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruht. a) Ein Prozessbevollmächtigter muss nicht nur dafür sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird, sondern auch dafür, dass dieser innerhalb der Frist bei Gericht eingeht (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. September 2017 – 1 Sa 275/17, juris, Rn. 12). Im Rahmen der dafür erforderlichen Fristenkontrolle muss durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet sein, dass für den Postversand vorgesehene Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden. Das ist im allgemeinen dann der Fall, wenn durch die Kanzleiorganisation sichergestellt wird, dass der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach der Kanzlei als „letzter Station auf dem Weg zum Adressaten“ eingelegt und von dort unmittelbar zum Briefkasten gebracht wird. Geeignetes Mittel für die gewährte Leistung der erforderlichen Ausgangskontrolle kann etwa ein Postausgangsbuch sein (BGH vom 27.11.2013 – III ZB 46/13, juris, Rn. 10). Das Unterlassen der Gewährleistung einer Ausgangskontrolle muss sich die Partei als (Organisations-) Verschulden ihres Anwalts gemäß § 85 Abs. 2 ZPO entgegenhalten lassen (BGH vom 27.11.2013, – III ZB 46/13, juris, Rn. 15; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. September 2017 – 1 Sa 275/17, juris, Rn. 14). Ein Rechtsanwalt darf mit der Notierung und Überwachung von Fristen grundsätzlich sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen. Er hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden; unverzichtbar sind insoweit eindeutige Anweisungen an das Büropersonal, die Festlegung klarer Zuständigkeiten und die mindestens stichprobenhafte Kontrolle des Personals. Die Fristeneintragung und -überwachung darf grundsätzlich nicht auf noch auszubildendes Personal übertragen werden (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – IV ZB 13/14, juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 22. April 2009 – IV ZB 22/08, juris Rn 8). Ob im Einzelfall bei Personalmangel eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Geklärt ist aber, dass gegebenenfalls in einem solchen Fall dann eine umso wirksamere Kontrolle durch den Rechtsanwalt selbst oder durch ausgebildete und erfahrene Angestellte gewährleistet sein muss, durch die sichergestellt wird, dass alle von dem Auszubildenden eingetragenen Fristen anhand der Akten auf ihre Richtigkeit überprüft werden (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – IV ZB 13/14, juris Rn. 13). b) Nach diesen Grundsätzen liegt ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers vor. Der glaubhaft gemachte Sachverhalt lässt keine andere Bewertung zu. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in Bezug auf den maßgeblichen Zeitpunkt ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit am 11. Juni 2019 keine hinreichenden organisatorischen Maßnahmen getroffen um sicherzustellen, dass für den Postversand vorgesehene Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht wurden. Zwar ist die Postausgangsmappe, die in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers verwendet wird, grundsätzlich ebenso wie ein Postausgangsfach geeignet, als „letzte Station auf dem Weg zum Adressaten“ zu dienen. Voraussetzung dafür, dass die Mappe diese Funktion erfüllt, ist allerdings, dass sie an einem feststehenden Platz verwahrt wird, sodass sie von den hierfür jeweils zuständigen Mitarbeitern geleert werden kann. Hierfür hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers jedenfalls am Pfingstwochenende nicht gesorgt. Sie hat keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen, die gewährleisteten, dass die für die Fristenkontrolle maßgebliche Postausgangsmappe nach den Reparaturarbeiten, die ihr Mann am Pfingstsamstag in den Kanzleiräumen vorgenommen hat, noch an dem für sie vorgesehenen Platz lag. So konnte es passieren, dass die Mappe vom Ehemann der Prozessbevollmächtigten „verräumt“ wurde. Darüber hinaus fehlten abstrakte organisatorische Anweisungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers, die eine Kontrolle gewährleisteten, dass zum Versand erstellte und in der Postausgangsmappe befindliche Schriftstücke auch tatsächlich abgesandt wurden. Ein Postausgangsbuch existierte (und existiert) offenbar nicht. Eine Organisation, durch die zum Ende eines Arbeitstages verlässlich kontrolliert wird, ob die Postausgangsmappe ordnungsgemäß bearbeitet ist, hat der Kläger nicht dargelegt. Jedenfalls für den hier eingetretenen Vertretungsfall war eine solche Kontrolle offenbar nicht organisiert und hat nicht stattgefunden. Vor allem jedoch ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers deshalb ein Organisationsmangel vorzuwerfen, weil sie die Fristenkontrolle allein einer Auszubildenden im zweiten Ausbildungsjahr überlassen hat. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass es sich hierbei um eine kurzfristige, ungeplante Ausnahmesituation gehandelt hat. Im Gegenteil war offenbar vorgesehen, dass die Auszubildende Frau S. in der Zeit vom 7. Juni 2019 bis 20. Juni 2019 als einzige Mitarbeiterin in dem Anwaltsbüro der Prozessbevollmächtigten des Klägers tätig sein sollte. Hierbei war nicht organisiert, dass die Fristenbearbeitung durch Frau S. von der anwaltlichen Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten des Klägers kontrolliert wurde. Dieser Mangel an Kontrolle war ursächlich dafür, dass die unterbliebene Übermittlung der Berufungsbegründung an das Landesarbeitsgericht übersehen worden und erst nach dem Anruf der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts aufgefallen ist. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass sich die Organisationsmängel nur wegen des Zusammentreffens mehrerer unglücklicher Umstände dahingehend auswirken konnten, dass die Berufungsbegründung verspätet bei Gericht eingegangen ist. Dies ändert aber nichts daran, dass diese Mängel einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehen. Denn ein Anwaltsbüro muss so organisiert sein, dass die durch voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal oder durch anwaltliche Tätigkeit gewährleistete Fristenkontrolle auch nach Reparaturarbeiten in den Kanzleiräumen und in Vertretungsfällen funktioniert. Daran fehlte es hier. Weil die Berufung unzulässig ist, kann die von Parteien gewünschte inhaltliche Klärung der streitigen Rechtsfrage im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht erfolgen. 3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt ein Grund iSd. §§ 77 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor.