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Urteil

7 Sa 60/10

Landesarbeitsgericht Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2010:1213.7SA60.10.0A
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Leitsätze
Umschulungsverhältnisse unterliegen nicht dem Berufsbildungsgesetz und sind insbesondere keine Vertragsverhältnisse i.S. des § 26 BBiG.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. April 2010 – verbunden mit dem Berichtigungsbeschluss vom 2. August 2010 – 12 Ca 426/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird hinsichtlich der Klaganträge zu 1) und 2) zugelassen. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Umschulungsverhältnisse unterliegen nicht dem Berufsbildungsgesetz und sind insbesondere keine Vertragsverhältnisse i.S. des § 26 BBiG. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. April 2010 – verbunden mit dem Berichtigungsbeschluss vom 2. August 2010 – 12 Ca 426/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird hinsichtlich der Klaganträge zu 1) und 2) zugelassen. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. April 2010 – 12 Ca 426/09 – ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 66 Abs. 1 und 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung des Klägers ist jedoch nur zulässig, soweit sie sich gegen die Aufhebung des Versäumnisurteils und die Abweisung der Klage hinsichtlich der Klaganträge zu 1., 2. und 4. richtet, da die Berufungsbegründung insoweit den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Hinsichtlich des mit dem Klagantrag zu 3. geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs ist die Berufung dagegen unzulässig, da sie den gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht entspricht. Nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein. Es muss deutlich erkennbar sein, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils voraus. Dafür reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung mit formelhaften Wendungen zu rügen, lediglich auf das erstinstanzliche Urteil zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG vom 6. März 2003 – 2 AZR 596/02 – EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 2). Hat das Arbeitsgericht – wie vorliegend – über mehrere Ansprüche entschieden, so muss sich die Berufungsbegründung konkret mit sämtlichen Einzelansprüchen befassen, wenn das Urteil insgesamt angegriffen werden soll. Vorliegend hat sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung lediglich mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung der von ihm wegen verspäteter Zeugniserteilung geltend gemachten Schadensersatzansprüche durch das Arbeitsgericht befasst. Mit der Abweisung seines Anspruchs auf Zahlung eines Schmerzensgeldes (Klagantrag zu 3.) hat der Kläger sich dagegen nicht auseinander gesetzt. Auch wenn das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die Abweisung des Klagantrages zu 3. nicht begründet hat, war der Kläger gehalten, wenn er das Urteil insgesamt angreifen wollte, sich mit sämtlichen Einzelansprüchen, auch der Frage, warum die Abweisung des Klagantrages zu 3. durch das Arbeitsgericht unrichtig ist, zu befassen. II. Die Berufung des Klägers ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht das Versäumnisurteil vom 19. Oktober 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klage ist zwar hinsichtlich der Klaganträge zu 1., 2. und 4. zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten wegen der von ihm behaupteten verspäteten Zusendung eines qualifizierten Zeugnisses keinen Schadensersatz verlangen, da er nicht dargelegt und bewiesen hat, dass er die Beklagte wegen deren Zeugnispflicht in Verzug gesetzt hat (§§ 280, 286 BGB). Der Kläger hatte unstreitig einen Anspruch auf Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses. Zwischen den Parteien bestand ein Qualifizierungsvertrag, nach dem der Kläger beginnend ab dem 2. Januar 2008 zum Eisenbahnfahrzeugführer qualifiziert werden sollte. Das vorliegende Qualifizierungsverhältnis stellt sich nach Auffassung der Kammer als eine innerbetriebliche Umschulungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 BBiG dar. Es handelt sich, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, dabei nicht um ein Arbeitsverhältnis (vgl. Leinemann-Taubert BBiG, 2. Auflage, § 1 Rn. 77). Wie sich aus § 4 Abs. 3 des Qualifizierungsvertrages ergibt, sollte sich erst nach erfolgreichem Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme ein Arbeitsverhältnis bei der DB Bahnservice GmbH anschließen. Dennoch ist eine betriebliche Umschulungsmaßnahme, wie die vorliegende, als Vorstufe eines Arbeitsverhältnisses einem Arbeitsverhältnis angenähert, sodass die Grundsätze des Arbeitsrechts auf sie anzuwenden sind. Der Umschüler hat daher auch Urlaubsansprüche, hier: im Umfang des Qualifizierungsvertrages. Die bei der Beklagten geltenden Ausbildungstarifverträge wurden auf das Qualifizierungsverhältnis nicht angewandt. 1. Der Zeugnisanspruch des Klägers als Umschüler richtet sich – entgegen der zunächst von der Kammer vertretenen Auffassung, die diese nach intensiver Beratung aufgegeben hat, – nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 630 BGB, 109 GewO und nicht nach § 16 BBiG. Zwar sind in § 1 Abs. 1 BBiG die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung als Berufsbildung im Sinne des BBiG genannt. Da die Umschulung allgemeine Kenntnisse und berufliche Erfahrung voraussetzt, auf Erwachsene zugeschnitten ist und auch nicht den gleichen Zeitaufwand wie eine Berufsausbildung in Anspruch nimmt, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, diese Rechtsverhältnisse ebenso zwingend und einengend zu regeln wie Berufsausbildungsverhältnisse. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt in § 58 f. BBiG allgemeine Grundsätze aufzustellen. Umschulungsverträge zwischen Umschüler und der die Umschulung durchführenden Einrichtung unterliegen deshalb nicht dem BBiG und sind insbesondere keine Vertragsverhältnisse im Sinne des § 26 BBiG (so zu § 19 BBiG a.F.: BAG vom 19.01.2006, 6 AZR 638/04, AP Nr. 7 zu § 623 BGB = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 5; BAG vom 15.03.1991 – 2 AZR 516/90 – AP Nr. 2 zu § 15 BBiG zu II 2 c aa. der Gründe mit ausführlichen Nachweisen); ebenso: Leinemann-Taubert a. a. O. § 1 Rn. 73; Küttner-Reinecke, BBiG, 16. Auflage 2009, 413 Rn. 4; Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching-Hagen, Beck‘scher Online-Kommentar § 16 BBiG Rn. 1, § 10 BBiG Rn. 2). Wie das BAG zutreffend ausführt, erfasst das BBiG zwar die berufliche Bildung in § 1 umfassend, enthält dann aber nur Regelungen über die Inhalte der Gestaltung von Berufsausbildungsverträgen, aufgrund deren erstmals einem Auszubildenden eine breit angelegte berufliche Grundbildung sowie fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Diese Voraussetzungen treffen auf die Umschulung nicht zu. Sie hat nur zum Inhalt, den Übergang in eine weitere, andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, Umschulungsverhältnisse ebenso eingehend und zwingend zu regeln wie Berufsausbildungsverhältnisse. Er hat sich darauf beschränkt, allgemeine Grundsätze aufzustellen (§ 58 f. BBiG). Das Bundesarbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass gegen die analoge Anwendung der Vorschriften des zweiten Abschnittes des BBiG auf Umschulungsverhältnisse durchgreifende Bedenken bestehen. Die Sonderregelung der in Kapitel 3 des Gesetzes geregelten beruflichen Umschulung, insbesondere die Regelungen der §§ 58 BBiG über die Umschulung zeigen gerade, dass keine gesetzliche Lücke besteht, die eine Analogie rechtfertigen könnte. Entgegen der Auffassung des Klägers werden Umschulungsverhältnisse auch nicht durch § 26 BBiG erfasst. § 26 BBiG regelt, dass soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, für Personen, die eingestellt werden um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 23 und 25 BBiG mit der Maßgabe gelten, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann. Diese Vorschrift gilt jedoch, wie das BAG zu der Vorgängervorschrift des § 19 BBiG entschieden hat, ebenfalls nur für solche Personen, die erstmals Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen in einer der Berufsausbildung angenäherten Form erwerben wollen, z. B. für Anlernlinge, Volontäre und Praktikanten (BAG vom 15.03.1991 a. a. O.), nicht dagegen für Personen, die fortgebildet oder umgeschult werden. Ebenso wie § 26 BBiG nach Ansicht des BAG keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse findet, die neben der Arbeitsleistung auch eine berufliche Fortbildung des Arbeitnehmers zum Gegenstand haben (BAG vom 05.12.2002 AP Nr. 2 zu § 19 BBiG) ist § 26 auf Umschulungsverhältnisse im Sinne der §§ 58 BBiG nicht anzuwenden (herrschende Meinung in der Literatur, vgl. nur Leinemann/Taubert a. a. O. § 26 Rn. 31; Gedorn/Hurlebaus, BBIG, § 26 Rn. 31; Herkert/Töltl BBIG, § 26 Rn. 3 13; Wohlgemuth/Pieper, BBIG, 3. Auflage 2006 § 26 Rn. 7). Damit richten sich die Ansprüche des Klägers auf Erteilung eines einfachen bzw. eines qualifizierten Zeugnisses nicht nach § 16 BBiG, sondern, da es sich bei dem Qualifizierungsvertrag nicht um ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien handelt, nach § 630 BGB. Aus dem Wortlaut des § 630 BGB („kann … fordern“) folgt, dass sowohl die Erteilung eines einfachen als auch die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ein entsprechendes Verlangen des Dienstverpflichteten voraussetzen (Palandt-Weidenkaff, 69. Auflage 2010, § 630 BGB, Rn. 10, 12). Somit ist, entgegen der Auffassung des Klägers, eine Aufforderung zur Zeugniserteilung und gemäß § 286 Abs. 1 BGB eine Mahnung erforderlich, um den Schuldner hinsichtlich der Erteilung des Zeugnisses in Verzug zu setzen, um Schadensersatz fordern zu können. Allein die (erste) Forderung nach einem Zeugnis genügt nicht, weil durch sie erst das Wahlrecht (einfaches oder qualifiziertes Zeugnis) ausgeübt wird (Erfurter Kommentar/Müller-Glöge, 11. Auflage 2011 § 109 GewO Rn. 63). 2. Unstreitig hat der Kläger die Beklagte per Mail vom 24. Februar 2009 (Anlage B 3) aufgefordert, ihm ein Zeugnis zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 8. April 2009 (Anlage B 7, Bl. 69 d. A.) ihm ein qualifiziertes Zeugnis erteilt. Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger ist jedoch beweisfällig dafür geblieben, dass die Beklagte trotz vorangegangener ordnungsgemäßer Mahnung durch den Kläger erst am 8. April 2009 ein Zeugnis erteilt hat und dass diese Pflichtwidrigkeit für den ihn von ihm behaupteten Schadenseintritt ursächlich gewesen ist. Der Zeuge P., den das Arbeitsgericht vernommen hat, hat die Behauptung des Klägers, er habe den Zeugen bereits am 8. September 2008 aufgefordert, ihm möglichst rasch ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, nicht bestätigt. Vielmehr hat der Zeuge erklärt, der Kläger habe bei dem entsprechenden Telefonat zu ihm gesagt, er wolle das Ausbildungsverhältnis nicht beenden, sondern fortsetzen und sich deswegen rechtlich vertreten lassen. Den Inhalt des Gespräches habe er ihm auch noch per E-Mail zukommen lassen. Ein Zeugnis sei jedenfalls hierbei nicht erwähnt worden. Die Angaben des Zeugen P. sind glaubhaft. Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Kläger ist ihr auch nicht inhaltlich entgegen getreten. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen P. spricht auch, dass der Kläger mit Schreiben vom 11. September 2008 (Anlage BB 1, Bl. 170 d. A.) die Weiterbeschäftigung von der Beklagten verlangt hat. Ferner hat die damalige Bevollmächtigte des Klägers, Frau Rechtsanwältin H., mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 (Anlage B 2, Bl. 171 f. d. A.). u. a. die Klärung der Frage der Nichtzulassung des Klägers zur Wiederholungsprüfung bis zum 20. Oktober 2008 verlangt. Dem Kläger ging es ausweislich dieser Schreiben zu diesen Zeitpunkten ersichtlich also nicht um die Erstellung eines Endzeugnisses, sondern um die Weiterbeschäftigung bei der Beklagten. Die Kammer teilt auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Kläger für seine Behauptung, die Schreiben gemäß Anlagen K 3 bis K 6 (Schreiben vom 10.09., 09.10., 29.10. und 15.12. 2008) seien der Beklagten tatsächlich zugegangen, beweisfällig geblieben ist. Der Kläger hat insoweit erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2009 vorgetragen, er habe die Schreiben gemäß Anlagen K 3 bis K 5 jeweils in seinem Computer ausgedruckt und dann jeweils kuvertiert, mit Briefmarken bzw. Frankieretiketten beklebt und zur Post gegeben. Die Beklagte hat deren Eingang bestritten. Dies gilt auch hinsichtlich des Schreibens des Klägers vom 15. Dezember 2008 (Anlage K 6). Zwar hat die Beklagte als Anlage B 1 ein Schreiben des Klägers vom 15. Dezember 2008 vorgelegt, mit dem der Kläger der Beklagten die Arbeitsbescheinigung der Arbeitsagentur mit der Bitte um Ergänzung und Rücksendung übersandt hat, das aber keinen Hinweis zur Zeugniserstellung enthielt. Das vom Kläger vorgelegte Schreiben vom 15. Dezember 2008 (Anlage K 6) enthält demgegenüber einen zusätzlichen zweiten und dritten Satz, mit dem der Kläger darauf hinweist, dass das Zeugnis hier immer noch nicht vorliegt und die eventuelle Forderung von Schadensersatz ankündigt. Die beiden Schreiben unterscheiden sich auch dadurch, dass auf der Anlage K 6 aufgedruckt ist „Muster“. Der Kläger hat dies damit erklärt, dass er an jenem Tag, dem 15. Dezember 2008 zwei Schreiben an die Beklagte geschickt habe und zwar die beiden laut Anlagen K 6 und B 1. Der Kläger hat insoweit hinsichtlich der Erstellung des Schreibens gemäß der Anlage K 6 erstinstanzlich längere Ausführungen zum STAMPIT- Verfahren gemacht. Zur Absendung hat er mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2009 lediglich vorgetragen, dass er das o.g. Schreiben nicht nur von seinem Computer habe ausdrucken lassen, sondern es, wie die anderen Schreiben laut Anlagen K 3 – K 5, an die Beklagte abgesandt habe. Für die Richtigkeit seines Vortrags zur Absendung der als Anlagen K 3 bis K 6 vorgelegten Schreiben hat der Kläger Beweis durch seine Vernehmung als Partei angetreten. Das Arbeitsgericht hat im Hinblick auf den vorstehenden Vortrag des Klägers zur Absendung der streitgegenständlichen Schreiben, den er auch in der Berufungsinstanz nicht ergänzt oder erweitert hat, ermessensfehlerfrei auf eine Parteivernehmung des Klägers nach Maßgabe des § 448 ZPO verzichtet. Einer Parteivernehmung gemäß § 447 ZPO hat die Beklagte widersprochen. Hinsichtlich einer Parteivernehmung fehlt es bereits an dem für § 448 ZPO tatbestandlich nötigen Anfangsbeweis, d. h. einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung zur Absendung des Schreibens. Vorliegend waren keinerlei Indizien oder Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine tatsächliche Absendung der Schreiben durch den Kläger hindeuten. Nähere Umstände zur Absendung (Zeit und Ort sowie gegebenenfalls sonstige äußere Umstände der behaupteten Aufgabe zur Post, einschließlich eventueller Zeugen, zutreffende Adressierung auf den Briefumschlägen oder Ähnliches) hat der Kläger nicht vorgetragen. Vielmehr beschränkt sich sein Vortrag auf die Behauptung, die fraglichen Schreiben gemäß Anlagen K 3 – 5 ausgedruckt, kuvertiert, frankiert bzw. mit Frankieretiketten beklebt und zur Post gebracht zu haben, das Schreiben Anlage K 6 ausgedruckt und, wie die Schreiben laut Anlagen K 3 – 5, an die Beklagte abgesandt zu haben. Die Beklagte hat auch bestritten, dass der Kläger die Schreiben tatsächlich – und jedenfalls auch an den von ihm angegebenen Tagen – an seinem Computer ausgedruckt hatte. Es war daher nicht zu erwarten, dass die Vernehmung des Klägers als Partei zur Ausräumung von Restzweifeln schon an der Absendung der Schreiben geeignet gewesen wäre. Vielmehr hätte es sich um die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises gehandelt. Im Übrigen hätte die Feststellung der Absendung der Schreiben, entgegen der Meinung des Klägers, auch keinen sicheren Rückschluss darauf zugelassen, dass sie bei der Beklagten auch eingegangen sind. Nach allem hat der Kläger kein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten der Beklagten beweisen können, das aus einem verspäteten Ausstellen des Zeugnisses folgen mochte. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten ist deshalb nicht gegeben. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 ZPO. IV. Die Kammer hat die Revision hinsichtlich der Klaganträge zu 1. und 2. zugelassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Frage der Geltung des § 16 BBiG im Umschulungsverhältnis grundsätzliche Bedeutung hat. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche des Klägers. Zwischen den Parteien bestand ein Qualifizierungsvertrag für die Zeit vom 2. Januar bis 30. Juni 2008 (Anlage B 1, Bl. 33 f. d. A.). Danach sollte der Kläger für die Tätigkeit als Eisenbahnfahrzeugführer qualifiziert werden. Wegen der Einzelheiten des Qualifizierungsvertrages wird auf diesen vollinhaltlich verwiesen. Das Rechtsverhältnis der Parteien wurde bis zum 8. September 2008 verlängert. Mit Schreiben vom 11. September 2008 (Anlage BB1, Bl. 170) verlangte der Kläger die Weiterbeschäftigung bei der Beklagten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Oktober 2008 (Anlage BB 2, Bl. 171 f. d.A.) verlangte er u.a. die Klärung der Frage der Nichtzulassung des Klägers zur Wiederholungsprüfung. Mit e-mail vom 24. Februar 2009 (Anlage zur Klagschrift, Bl. 3 f. d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Erteilung eines Zeugnisses auf. Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 8. April 2009 (Bl. 19 f. d.A.) ein schriftliches qualifiziertes Zeugnis. Mit der bei Gericht am 21. August 2009 eingegangenen Klage hat der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von € 11.944,00 verlangt. Mit der am 7. September 2009 bei Gericht eingegangenen Klagerweiterung hat der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von € 16.780,00 sowie in Höhe von € 1.381,51 und auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens € 2000,00 in Anspruch genommen. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihm ein schriftliches Zeugnis nicht rechtzeitig ausgestellt. Am 8. September 2008, dem letzten Tag des Vertragsverhältnisses habe ihn der Zeuge P., der Hamburger Disziplinarvorgesetzte des Klägers, angerufen. Es sei um die Meldung bei der Arbeitsagentur etc. gegangen. Auch bei diesem Gespräch habe er, der Kläger darum gebeten, ihm möglichst rasch - unter anderem - ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. Des Weiteren habe er mit Schreiben vom 10. September 2008 (Anlage K 3, Bl. 45 d. A.), am 9. Oktober 2008 (Anlage K 4, Bl. 46 d. A.), am 29. Oktober 2008 (Anlage K 5, Bl. 47 d. A.) sowie am 15. Dezember 2008 (Anlage K 6, Bl. 48 d. A.) die Beklagte um Erteilung eines Zeugnisses gebeten. Da sämtliche Schreiben laut Anlagen K 3 bis K 6 nicht rückläufig gewesen seien, seien sie bei der Beklagten eingegangen; gegenteilige Behauptungen der Beklagten seien unwahr. Der Kläger hat behauptet, nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten im September 2008 habe er sich nachhaltig um eine Anstellung bemüht, was jedoch durchweg erfolglos gewesen sei. Diese Erfolglosigkeit habe zumindest zu einem erheblichen Teil auf der Tatsache beruht, dass er im Rahmen seiner Bewerbungen kein von der Beklagten ausgestelltes Zeugnis vorlegen konnte. Unter anderem habe er sich bei der Firma H. Transporte in Hamburg beworben. Unter dem 14. Januar 2009 habe die Firma H. Transporte dem Kläger geschrieben, wie in Kopie aus der Anlage 2 ersichtlich. Darin habe die Firma H Transporte die Bewerbung des Klägers abschlägig beschieden und dieses ausdrücklich damit begründet, dass das Zeugnis aus der Tätigkeit bei der Beklagten fehle und insofern eine Lücke im Lebenslauf bestehe. Der Kläger hat weiter behauptet, die Firma H. Transporte hätte ihn ansonsten mit Wirkung ab 1. Januar 2009 eingestellt mit einem Bruttogehalt von monatlich € 3.700,00. Er beziehe nach wie vor nur Arbeitslosengeld in Höhe von nur € 714,00 monatlich. Die Differenz zu dem Gehalt, das die Firma H. Transporte für die Zeit ab Januar 2009 gezahlt hätte, betrage monatlich € 2.986,00. Ferner hätte die Firma H. Transporte dem Kläger mit dem Gehalt im Juni 2009 ein Urlaubsgeld in Höhe eines halben Bruttomonatsentgelts gezahlt. Die Beklagte sei für die Monate Mai bis September 2009 verpflichtet ihm diese € 2.986,00 monatlich zuzüglich eines Urlaubsgeldes in Höhe von € 1.850,00 als Schadensersatz zu zahlen. Ferner schulde die Beklagte dem Kläger gegenüber Ersatz der Aufwendungen für ab Januar 2009 versandte Bewerbungen und geschaltete Anzeigen in Höhe von € 1.381,51. Schließlich habe er wegen der erheblichen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts Anspruch auf Schmerzensgeld. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 16.780,00 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, 2. an den Kläger weitere € 1.381,51 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, 3. an den Kläger ein Schmerzensgeld in der Mindesthöhe von € 2000,00 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Ersatz zu leisten für Schäden, die ihm künftig deswegen entstehen, weil die Beklagte dem Kläger das Zeugnis für das am 8. 9. 2008 geendete Qualifizierungsverhältnis der Parteien erst im April 2009 erteilt hat. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2009 hat das Arbeitsgericht gegen die nicht erschienene Beklagte ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 28. Oktober 2009 zugestellte Versäumnisurteil am 3. November 2009 Einspruch eingelegt. Die Beklagte hat beantragt, 1. das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19.10.2009 – Aktenzeichen 12 Ca 426/09 – aufzuheben und 2. die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat bestritten, dem Kläger gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Sie hat bestritten, dass sie der Kläger vor dem 24. Februar 2009 verschiedentlich zur Ausstellung eines Zeugnisses aufgefordert hat. Die Beklagte hat vorgetragen, die Schreiben des Klägers vom 10. September, 9. Oktober und 29. Oktober 2008 seien bei ihr nicht eingegangen. Das Schreiben vom 15. Dezember 2008 (Anlage B 1, Bl. 59 d.A.), das bei ihr eingegangen sei, sei mit dem vom Kläger als Anlage K 6 (Bl. 48 d.A.) vorgelegten Schreiben nicht inhaltsgleich. Auch sei kein weiterer Schriftverkehr per E-Mail oder Post bei den damaligen zuständigen Gruppenleitern, Herrn B. oder Herrn P., gefunden worden. Eine erstmalige schriftliche Aufforderung habe sie erst per Mail am 24. Februar 2009 (Anlage B 3) erhalten. Die Beklagte hat weiter bestritten, dass dem Kläger durch die Erteilung des Zeugnisses am 8. April 2009 ein Schaden entstanden ist. Insbesondere hat sie bestritten, dass die Firma H. Transporte den Kläger ab 1. Januar 2009 zu einem Bruttomonatsgehalt von € 3.700,00 eingestellt und ihm ein Urlaubsgeld gezahlt hätte. Die Beklagte hat gemeint, ein etwaiger Verzögerungsschaden sei ausschließlich durch das Verhalten des Klägers, nämlich durch seine eigene Untätigkeit in Bezug auf die Offenlegung der Bewerbungssituation verschuldet worden. Die Beklagte hat gemeint, eine Anspruchsgrundlage zur Zahlung der Bewerbungskosten bestehe nicht. Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger 217 Bewerbungen in sechs Monaten versandt hat. Ferner hat sie die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen bestritten. Sie hat ferner die Auffassung vertreten, der Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sei unschlüssig. Auch der Feststellungsantrag (Klagantrag zu 4.) sei unschlüssig. Der Kläger hat beantragt, den Einspruch gegen das Versäumnisurteil abzuweisen und das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Mit Urteil vom 28. April 2010 – 12 Ca 426/09 – hat das Arbeitsgericht Hamburg das Versäumnisurteil vom 19. Oktober 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe zwar entsprechend § 109 GewO Anspruch auf Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses. Dieses Zeugnis habe die Beklagte auch mit Schreiben vom 8. April 2009 erteilt. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers bestehe jedoch nicht, weil der Kläger keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten hinsichtlich der verspäteten Ausstellung des Zeugnisses bewiesen habe. Der Kläger habe nicht bewiesen, die Beklagte zu erheblich früheren Zeiten zur Ausstellung aufgefordert zu haben. Er habe nicht nachgewiesen, dass die Beklagte die Anlagen K 3 bis K 6 erhalten habe. Die Behauptung des Klägers, er habe den Zeugen P. bereits am 8. September 2008 aufgefordert, ihm, möglichst rasch ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, habe der Zeuge P. nicht bestätigt, sondern im Gegenteil ausgesagt, dass der Kläger in dem Telefonat geäußert habe, er wolle das Ausbildungsverhältnis nicht beenden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 5 – 7, Bl. 111 – 113 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 22. Juni 2010 zugestellte Urteil am 20. Juli 2010 Berufung eingelegt und seine Berufung am Montag, den 23. August 2010 begründet. Der Kläger meint, sein Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses richte sich, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, nach § 16 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Die Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes erstrecke sich auf eine Mehrzahl von Ausbildungsarten. Hierzu gehöre gemäß § 1 Abs. 5 BBiG auch die berufliche Umschulung. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass es für die Annahme eines pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten überhaupt nicht darauf ankomme, ob der Kläger ein Zeugnis angefordert bzw. auch angemahnt hat. Nach § 16 BBiG sei der Ausbilder nämlich auch ohne ausdrückliches Verlangen des Auszubildenden verpflichtet, ihm ein Zeugnis zu erteilen. Der Kläger rügt, dass das Arbeitsgericht ihn nicht als Partei dazu vernommen habe, dass die Schreiben gemäß Anlagen K 3 bis K 6 von ihm abgesandt wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung vom 23. August 2010 (Bl. 130 f. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und das Versäumnisurteil vom 19. 10. 2009 aufrecht zu erhalten. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28.04.2010 – Az.: 12 Ca 426/09 - zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, der Kläger übersehe, dass jedenfalls die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BBiG ein entsprechendes Verlangen des Auszubildenden voraussetze. Dies gelte gleichermaßen für den Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses nach §§ 630 BGB, 109 GewO. Um den Arbeitgeber in Verzug zu setzen, bedürfe es einer Mahnung des Arbeitgebers zur Zeugniserteilung. Der Kläger sei beweisfällig dafür geblieben, dass die verspätete Erteilung des Zeugnisses, trotz ordnungsgemäßer Mahnung, des Arbeitgebers für den von ihm behaupteten Schaden ursächlich gewesen sei. Der Kläger habe die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts betreffend die Vernehmung des Zeugen P. auch nicht angegriffen. Es habe auch nicht der Parteivernehmung des Klägers hinsichtlich der Absendung der Schreiben gemäß Anlagen K 3 bis K 6 bedurft. Es fehle insoweit schon am für § 448 ZPO nötigen Anfangsbeweis. Mit einer Parteivernehmung des Klägers nach § 447 ZPO sei die Beklagte nicht einverstanden. Es fehle aber auch an einer haftungsbegründenden Kausalität zwischen dem vom Kläger aufgrund seiner Nichteinstellung geltend gemachten Schaden und der vermeintlichen Pflichtverletzung. Im Übrigen finde § 16 BBiG auf das Vertragsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Dazu macht die Beklagte Rechtsausführungen. Die Beklagte verweist darauf, dass der Kläger sich in seiner Berufungsbegründung nicht mit dem vom Arbeitsgericht abgewiesenen Schmerzensgeldanspruch auseinander gesetzt habe und meint, der Kläger habe keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, weil die Beeinträchtigung bloßer Vermögensinteressen nicht in den Schutzbereich des § 253 Abs. 2 BGB fielen und auch ein Schmerzensgeldanspruch nach § 823 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG eine deliktische Schädigung voraussetze, die nicht nur das Vermögen des Geschädigten als solches betreffe. Wegen des weiteren Vortrags der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderung vom 31. August 2010 (Bl. 148 f. d. A.) sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 1. Dezember 2010 (Bl. 158 f. d. A.) verwiesen. Ergänzend wird auf das erstinstanzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.