Beschluss
7 TaBV 3/12
Landesarbeitsgericht Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2012:0906.7TABV3.12.0A
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Leitsätze
Die Tätigkeit einer Regionalen Einsatzleitung ist bei Anwendung der Tätigkeitsmerkmale des Entgeltgruppenverzeichnisses der Anlage 1 zum Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB-Sicherheit GmbH (TV-Sicherheit) nicht in die Entgeltgruppe D einzugruppieren. Die Tätigkeit der Regionalen Einsatzleitung entspricht vielmehr den Merkmalen einer höheren Entgeltgruppe.(Rn.72)
(Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 ABR 87/12)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2011 – 23 BV 3/12 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Tätigkeit einer Regionalen Einsatzleitung ist bei Anwendung der Tätigkeitsmerkmale des Entgeltgruppenverzeichnisses der Anlage 1 zum Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB-Sicherheit GmbH (TV-Sicherheit) nicht in die Entgeltgruppe D einzugruppieren. Die Tätigkeit der Regionalen Einsatzleitung entspricht vielmehr den Merkmalen einer höheren Entgeltgruppe.(Rn.72) (Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 ABR 87/12) Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2011 – 23 BV 3/12 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung des Arbeitnehmers P. W. in das Entgeltgruppenverzeichnis zum TV-Sicherheit. Die Beteiligte zu 1 ist eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG, die zum 1. Januar 2006 aus verschiedenen Regionalgesellschaften, unter anderem die DB Services Nord GmbH, im Wege einer Abspaltung gebildet worden ist. Bis zum 31. Dezember 2005 waren die Regionalgesellschaften in den Bereichen Bewachungs-, Sicherheits- und Servicedienste als Dienstleister tätig. Seit der Abspaltung werden die Sicherheits- und Bewachungsdienste ausschließlich von der Beteiligten zu 1 wahrgenommen. Die Arbeitnehmer der bisherigen Regionalgesellschaften wurden gemäß § 613 a BGB in die neue Gesellschaft übernommen. Der Beteiligte zu 2 ist der bei der Beteiligten zu 1 für den Regionalbereich Nord gebildete Betriebsrat. Bis zum 31. Dezember 2009 galten die Tarifverträge der DB-Services-Gruppe über einen Verweisungstarifvertrag bei der Beklagten zu 1 weiter. Zu diesen Tarifverträgen gehörte auch der Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) DB Services. Zum 1. Januar 2010 ist der funktionsspezifische Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB-Sicherheit GmbH (TV-Sicherheit, Anlage BR 3) in Kraft getreten. Herr W. wurde zunächst zum 1. März 2010 befristet für 12 Monate auf die Position der Regionalen Einsatzleitung versetzt. Hierzu wurde der Betriebsrat mit Schreiben der Beteiligten zu 1 vom 15. Februar 2010 (Anlage ASt 2, Bl. 15 f. d. A.) angehört. Zur Eingruppierung des Herrn W. enthält das Anhörungsschreiben folgende Ausführungen: „Mit Datum der Versetzung (1. März 2010) wird Herr W. in die Entgeltgruppe D, Stufe 1 der Region 3 eingruppiert. …“ Der Betriebsrat stimmte mit Schreiben vom 17. Februar 2010 (Anlage ASt 3, Bl. 17 f. d. A.) der Versetzung des Herrn W. zu. Zur Eingruppierung enthält das Schreiben des Beteiligten zu 2 folgende Ausführungen: „Der Betriebsrat verweigert nach § 99 Abs. 2.1 und 2.4 seine Zustimmung, in Bezug auf die geplante Eingruppierung in die Entgeltgruppe D der Tarifregion 3. § 99 Abs. 2.1 BetrVG sagt Folgendes aus: Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde. Ebenfalls verstößt die Eingruppierung gegen den § 99 Abs. 2.4 BetrVG: Dieser sagt Folgendes aus: Wenn der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dieses aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist. Durch die Stellenausschreibung wurde festgelegt, dass die eingesetzten Mitarbeiter mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in der aktiven Ausübung vorweisen müssen. Bei der Fülle der zu bewältigenden Aufgaben kann und darf nicht von einer leichten Tätigkeit gesprochen werden. Ebenfalls wird durch die Kolleginnen und Kollegen ein großer technischer Bereich überwacht, der sich von Kiel über Hamburg und Hannover bis Braunschweig/Wolfsburg und Göttingen erstreckt. Allein die genannten Sachverhalte ergeben eine höhere Eingruppierung. Wir fordern den Arbeitgeber auf, den Kollegen höherwertig einzugruppieren“ Mit Schreiben vom 2. März 2011 hörte die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 2 zur Verlängerung der befristeten Versetzung von Herrn W. in der Regionalen Einsatzleitung um weitere 12 Monate bis zum 29. Februar 2012 an (Anlage ASt 4, Bl. 19 d. A.). Zum Punkt „Eingruppierung/Umgruppierung“ enthält das Anhörungsschreiben vom 2. März 2011 folgende Angaben: „Wie bisher: D, Region 3“ Der Betriebsrat erwiderte auf diesen Antrag nicht, bezog also keine Stellung. Über die Eingruppierung der Funktion der Regionalen Einsatzleitung bestand schon nach dem alten Tarifvertrag keine Einigkeit zwischen den Betriebsparteien. Das Landesarbeitsgericht Hamburg (Az. 7 TaBV 8/08) und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 9 Sa 1193/09) haben entschieden, dass die Entgeltgruppe T 3 des zuvor geltenden Tarifvertrages ERTV der DB-Services für die Regionale Einsatzleitung zutreffend sei (vgl. die Entscheidung des LAG Hamburg, Anlage BR 2). Vor Rechtskraft der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg löste der neue Tarifvertrag TV-Sicherheit den bisher geltenden ERTV DB-Services ab. Die Tätigkeiten der Regionalen Einsatzleitung ergeben sich aus der Stellenbeschreibung (Anlage ASt 4, Bl. 47 f. d. A.). Ein Muster für innerbetriebliche Stellenausschreibungen dieser Position liegt mit der Anlage BR 5 (Bl. 55 f. d. A.) vor. Die Stellenausschreibung enthält zu dem Punkt „Qualifikation“ folgende Ausführungen: „Sicherheitsfachkraft im Verkehrswesen, IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft, Sachkundeprüfung laut Bewachungsverordnung, abgeschlossene Berufsausbildung als Fachkraft für Schutz und Sicherheit und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in der aktiven Ausübung, …“ Im Sicherheits- und Ordnungsdienst der Beteiligten zu 1 sind Mitarbeiter in folgenden Funktionen tätig: - Mitarbeiter im Sicherheits- und Ordnungsdienst (Streifendienst); - Teamleiter: Führung der Mitarbeiter im Sicherheits- und Ordnungsdienst bei den Einsätzen vor Ort; - Mitarbeiter der Ländereinsatzleitung: Koordination der Einsätze der Teamleitungen; - Regionale Einsatzleitung: Die Mitarbeiter der Regionalen Einsatzleitung bestimmen die konkrete Ausführung der Tätigkeiten durch die im Sicherheitsdienst beschäftigten Mitarbeiter des Regionalbereichs und berücksichtigen dabei koordinierend die situativen Erfordernisse. Im Zuständigkeitsbereich der Regionalen Einsatzleitung sind insgesamt ca. 300 operative Mitarbeiter im Einsatz. Zeitgleich sind hierbei maximal 100 Mitarbeiter tätig. Die Mitarbeiter im Sicherheits- und Ordnungsdienst sind eingruppiert in Entgeltgruppe C des Entgeltgruppenverzeichnisses zum TV-Sicherheit. In einer Stellenanzeige für eine zum 1. November 2011 zu besetzende Stelle einer Teamleitung im Regionalbereich Nord ist unter dem Punkt (tarifliche) „Bewertung“ angegeben: „EG D + TL-Zulage gemäß Anlage 2 zum TV-Sicherheit“ (Anlage BR 6, Bl. 58 d. A.). Die Mitarbeiter in der Regionalen Einsatzleitung haben fachliche Weisungsbefugnisse gegenüber den Mitarbeitern der Ländereinsatzleitung, den Teamleitungen und den Mitarbeitern im Ordnungsdienst. Eine disziplinarische Führungsfunktion nimmt die Regionale Einsatzleitung nicht wahr. Die Regionale Einsatzleitung teilt den nach Schichtplan eingeteilten Mitarbeitern bestimmte Aufgaben zu. Es werden Paare für die Streifen oder Zugkontrollen gebildet, bei Ausfällen wird Ersatz organisiert, bei kurzfristigen Erfordernissen unmittelbare Abhilfe durch eine Einsatzanordnung geschaffen etc. In seltenen Fällen koordiniert die Regionale Einsatzleitung Einsätze, die die räumliche Zuständigkeit mehrerer Ländereinsatzleitungen betreffen. Bei besonderen Vorkommnissen steuert die Regionale Einsatzleitung abweichend vom Standard die Einsätze im Einzelfall. Dies folgt in Abstimmung mit den Vorgesetzten. Die Mitarbeiter der Regionalen Einsatzleitung erfassen Daten, erstellen Berichte und kommunizieren mit anderen Leitstellen. Bei der Erstellung von Konzepten, Statistiken und Lageberichten unterstützen die Regionalen Einsatzleitungen andere Stellen. Zu den Tätigkeiten der Regionalen Einsatzleitung als koordinierende Stelle gehört die Sammlung sicherheitsrelevanter Informationen, die Wahrnehmung von Reportings, das Führen eines elektronischen Wachbuchs, die Dokumentation aller Meldungen, die Alarmverfolgung und die Ableitung von Handlungsempfehlungen. Es sind EDV-Kenntnisse in Bezug auf die von der Arbeitgeberin eingesetzten EDV-Systeme erforderlich. Während die Beteiligte zu 1 für den Arbeitnehmer Herrn W. und zwei weitere Regionale Einsatzleitungen eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe D für zutreffend hält, geht sie für acht weitere in der Position der Regionalen Einsatzleitung beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe E aus. Hierbei handelt es sich um die Damen und Herren A., B., C., D., E., F., G., H. Mit dem vorliegenden, durch Antrag vom 8. Juli 2011 – beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangen am 11. Juli 2011 – eingeleiteten Verfahren hat die Beteiligte zu 1 die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Eingruppierung des Herrn W. in die Entgeltgruppe D gemäß dem Entgeltgruppenverzeichnis zum TV-Sicherheit begehrt. Die Beteiligte zu 1 hat vorgetragen, eine besondere steuernde oder verantwortliche Position ergebe sich aus der Stellenbeschreibung der Regionalen Einsatzleitung nicht. Nach der Stellenbeschreibung werde für die Position der Regionalen Einsatzleitung eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht verlangt. Dennoch sei aus dem Tätigkeitsbild des Mitarbeiters der Regionalen Einsatzleitung erkennbar, dass zumindest diese Qualifikationen vorausgesetzt werden. Nach dem Entgeltgruppenverzeichnis seien Mitarbeiter mit einer entsprechenden abgeschlossenen Berufsausbildung in die Entgeltgruppe C einzugruppieren. Dies erfolge bei der Beteiligten zu 1 folgerichtig auch für die Mitarbeiter des Sicherheits- und Ordnungsdienstes, da diese Funktion eine Berufsausbildung erfordere. Nach Entgeltgruppe C würden auch die Mitarbeiter der Ländereinsatzleitung vergütet, die koordinierende, steuernde, lokale Tätigkeiten ausführten, wobei diese eine zusätzliche Funktionszulage nach § 15 TV-Sicherheit in Höhe von € 0,65 je Stunde erhielten. Mitarbeiter der Regionalen Einsatzleitung erfüllten über die Ländereinsatzleitung hinausgehende Anforderungen. Denn sie seien berechtigt, in fachlicher Hinsicht den Mitarbeitern der Ländereinsatzleitung Weisungen zu erteilen. Dieser Unterschied rechtfertige es, die Regionale Einsatzleitung höher zu bewerten als die Entgeltgruppe C. Die Zielsetzung der Funktion, einen effizienten, bedarfsorientierten Personaleinsatz nach bestehenden Standards in einem räumlich großen Gebiet zu koordinieren und zu sichern, hebe diese Funktion erkennbar über das Profil der Entgeltgruppe C hervor. Es sei jedoch festzustellen, dass die Stellenbeschreibung der Regionalen Einsatzleitung keine „fachspezifische Zusatzqualifikation“ erfordere, wie sie eindeutig als Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe D verlangt würde. Auch das Merkmal „Fähigkeit zur fachlichen Anleitung von Arbeitsgruppen“ liege nicht eindeutig vor. Die Regionale Einsatzleitung führe keine fachliche Anleitung von Arbeitsgruppen durch. Sie disponiere lediglich ihr zugewiesene Einsatzkräfte. Ausgehend von den geforderten tariflichen Merkmalen seien daher die Voraussetzungen der Entgeltgruppe D nicht unzweifelhaft erfüllt. Es liege indes in der Kompetenz des Arbeitgebers, einem Stellenprofil eine Entgeltgruppe zuzuordnen, deren Voraussetzungen vom Wortlaut des Tarifvertrages nicht voll gedeckt seien. Davon habe die Arbeitgeberin Gebrauch gemacht, sodass gegen die Eingruppierung nach Entgeltgruppe D keine Einwände bestünden. Eine höhere Eingruppierung sei indes fehlerhaft, da gegenüber Entgeltgruppe D keine gesteigerten Arbeitsinhalte gestellt oder erfüllt würden. Schon Entgeltgruppe E verlange inhaltlich höhere Anforderungen und quantitativ gesteigerte Arbeitsinhalte gegenüber der Entgeltgruppe D. Entgeltgruppe F verlange über weiter gesteigerte höhere Anforderungen hinaus zudem nicht nur eine fachspezifische Zusatzausbildung, sondern eine „einschlägige Zusatzausbildung mit einem allgemeinen anerkannten Abschluss“. Eine derartige Qualifikation werde für die Regionale Einsatzleitung nicht verlangt. Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers P. W. in die Entgeltgruppe D (Stufe 1) in der Region 3 gemäß Anlage 2 zum TV-Sicherheit ab dem 1. März 2010 zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2 hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2 hat ausgeführt, Mitarbeiter der Regionalen Einsatzleitung seien richtigerweise in die Entgeltgruppe G des TV-Sicherheit eingruppiert. Lege man die nach der Entscheidung des LAG Hamburg zutreffende Entgeltgruppe T 3 des zuvor geltenden Tarifvertrages ERTV DB-Services zu Grunde, führe die Anwendung der Überleitungsmatrix (Anlagen BR 3 und BR 4) zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe G des Entgeltgruppenverzeichnisses zum TV-Sicherheit. Der Beteiligte zu 2 hat gemeint, regionale Einsatzleiter übten einen Arbeitsvorgang aus, nämlich eine regionale länderübergreifende Disposition und Leitung der untergeordneten Mitarbeiter des Sicherheits- und Ordnungsdienstes. Die Tätigkeit der Regionalen Einsatzleitungen würde nach allgemeinen Weisungen ausgeführt. Konkrete betriebliche Einzelanweisungen gebe es dagegen nicht. Die Tätigkeit der Regionalen Einsatzleitung hebe sich gegenüber Tätigkeiten der Entgeltgruppe F durch gesteigerte Arbeitsinhalte ab, da in der Stellenausschreibung eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der aktiven Ausübung gefordert sei. Darüber hinaus sei Erfahrung in der Personaldisposition gefordert. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe G lägen damit vor. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 23 BV 7/11 – hat das Arbeitsgericht Hamburg den Antrag zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses unter II (Seite 9 – 17, Bl. 72 – 80 d. A.) verwiesen. Die Beteiligte zu 1 hat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts, der ihr am 19. Januar 2012 zugestellt worden ist, am 13. Februar 2012 Beschwerde eingelegt und ihre Beschwerde am 19. April 2012 begründet, nachdem ihr durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 9. März 2012 die Beschwerdebegründungsfrist bis dahin verlängert worden ist. Die Beteiligte zu 1 trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor: Die Ausführungen des Arbeitsgerichts, dass die für die Funktion Regionale Einsatzleitung geforderte Qualifikation zumindest insoweit den Merkmalen der Entgeltgruppen D und E des Entgeltverzeichnisses entspreche, als die Anforderungen der „fachspezifischen Zusatzqualifikation“ erfüllt werde, seien unzutreffend. Es werde keine fachspezifische Zusatzqualifikation verlangt. Ein solches Erfordernis ergebe sich weder aus der Stellenbeschreibung noch aus der Stellenausschreibung. Das Gericht könne daher schon eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe D nicht mit der Erfüllung der tariflichen Voraussetzung rechtfertigen. Hinzukomme, dass das Arbeitsgericht die aus seiner Sicht prägende Koordination und Steuerung der Einsatzkräfte in der gesamten Region offensichtlich überbewerte. Dieses Verhalten sei mit dem Eingruppierungsmerkmal „Anleitung von Arbeitsgruppen“ der Entgeltgruppe D nicht ausreichend erfasst. Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdebegründung vom 18. April 2012 (Bl. 108 f. d. A.) verwiesen. Die Beteiligte zu 1 beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07.12.2011 (Aktenzeichen 23 BV 7/11) abzuändern und die Zustimmung des Betriebsrates zur Umgruppierung des Arbeitnehmers P. W. in die Entgeltgruppe D (Stufe 1) in der Region 3 gemäß Anlage 2 zum TV-Sicherheit ab dem 01.03.2010 zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2 verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts und meint, das Arbeitsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die Antragsbegründung der Arbeitgeberin bereits nicht schlüssig sei, da sie selber das Vorliegen der Merkmale der Entgeltgruppe D in Zweifel ziehe bzw. verneine. Bereits aus diesem Grund sei die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung des Arbeitnehmers W. in die fehlerhafte Entgeltgruppe D des TV-Sicherheit nicht zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2 ist der Ansicht, dass das Entgeltgruppenverzeichnis ab der Entgeltgruppe D anstelle der Zusatzqualifikation auch langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit ausreichen lasse. Er trägt vor, bei Herrn W. liege eine solche vor. Herr W. sei vor der Versetzung zum Regionalen Einsatzleiter seit dem 6. November 1998 im Sicherheitsgewerbe als Sicherheitsfachkraft, zunächst beim Bahnschutz (BSG), dann bei der Beteiligten zu 1 und zuletzt als Ländereinsatzleiter bei der Beteiligten zu 1 tätig. Die Ländereinsatzleitungen seien den Regionalen Einsatzleitungen direkt unterstellt. Es handele sich daher um eine entsprechende einschlägige Vortätigkeit. Wegen der weiteren Ausführungen des Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 12. Juli 2012 (Bl. 118 f. d. A.) Bezug genommen. Ergänzend wird auf das erstinstanzliche Vorbringen der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. II. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2011 – 23 BV 7/11 – ist gemäß § 87 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§ 87 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG). 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Antrag ist zwar zulässig. Er ist jedoch unbegründet. a) Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten zu 1 für den Antrag gegeben. Das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren ist nicht durch ein späteres Beteiligungsverfahren gemäß § 99 BetrVG überholt worden. Die Eingruppierung, zu der der Beteiligte zu 2 seine Zustimmung verweigert hat, ist nach wie vor relevant und wirksam. Die Beschwerdekammer folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und nimmt – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – auf die Begründung des Arbeitsgerichts unter II 1. (Seite 9 – 12) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug. Die Beteiligte zu 1 hat sich den Rechtsausführungen des Arbeitsgerichts in ihrer Beschwerdebegründung ausdrücklich angeschlossen. b) Der Antrag der Beteiligten zu 1 ist unbegründet. Aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt sich nicht, dass die Tätigkeit des Herrn W. als Regionaler Einsatzleiter zutreffend in die Entgeltgruppe D der Anlage 1 zum TV-Sicherheit einzugruppieren ist. aa) Der Beteiligte zu 2 hat seine Zustimmung zu der Eingruppierung des Herrn W. in die Entgeltgruppe D der Anlage 1 zum TV-Sicherheit wirksam verweigert. Die Zustimmungsverweigerung ist in schriftlicher Form innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgt. Die Zustimmungsverweigerung des Beteiligten zu 2 ist auch hinreichend begründet (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Eine Verweigerung ist dann wirksam, wenn es möglich erscheint, dass der Betriebsrat mit seiner schriftlich gegebenen Begründung einen der in § 99 Abs. 2 aufgeführten Verweigerungsgründe geltend macht (vgl. BAG vom 16. März 2010 – 3 AZR 31/09 – AP Nr. 8 zu § 306 GewO). Dieser Anforderung genügt die Zustimmungsverweigerung des Beteiligten zu 2, da der Beteiligte zu 2 in seinem Schreiben vom 17. Februar 2010 sowohl auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG als auch auf den Verweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG – insoweit mit einer auf Tatsachen gestützte Begründung – Bezug nimmt. bb) Die Zustimmungsverweigerung des Beteiligten zu 2 ist berechtigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich bei dem Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 BetrVG bei Eingruppierungen um ein Mitbeurteilungsrecht und nicht um ein Mitgestaltungsrecht. Die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine im Betrieb angewandte Lohn- und Gehaltsgruppenordnung ist keine konstitutive Maßnahme, sondern Rechtsanwendung. Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG soll dazu beitragen, dass diese möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt. Sie dient der einheitlichen und möglichst gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis (vgl. BAG vom 11. November 1997 – 1 ABR 29/97 – AP Nr. 17 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Beurteilungsakt eine Eingruppierung oder eine Umgruppierung zum Gegenstand hat. Der Beteiligte zu 2 hat vorliegend zu Recht die Eingruppierung in die Entgeltgruppe D des Entgeltverzeichnisses verweigert, da die Eingruppierung des Herrn W. als Regionale Einsatzleitung in die Entgeltgruppe D des Entgeltgruppenverzeichnisses in der Anlage 1 des TV-Sicherheit nicht zutreffend ist. Die von der Beteiligten zu 1 für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe D gegebene Begründung überzeugt nicht. (1) Die Antragsbegründung der Beteiligten zu 1 ist, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hinweist, nicht schlüssig. Die Beteiligte zu 1 bestreitet, dass die Voraussetzungen der Entgeltgruppe D vollumfänglich erfüllt sind. Sie meint, insbesondere auch in ihrer Beschwerdebegründung, dass die Voraussetzungen der Entgeltgruppe D nicht vorlägen, da das Tarifmerkmal der „fachspezifischen Zusatzqualifikation“ nicht erfüllt werde. Es werde in der Funktion der Regionalen Einsatzleitung keine fachspezifische Zusatzqualifikation verlangt. Die von der Beteiligten zu 1 in diesem Zusammenhang angeführte Argumentation, es liege in der Kompetenz des Arbeitgebers, einem Stellenprofil eine Entgeltgruppe zuzuordnen, deren Voraussetzungen vom Wortlaut des Tarifvertrages nicht voll gedeckt sind, ist, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hinweist, rechtlich unzutreffend. Eingruppierung ist Rechtsanwendung, nicht Leistungsgewährung. Der Arbeitgeber muss deshalb die nach den Tätigkeitsmerkmalen des Tarifvertrages richtige Entgeltgruppe im Wege der Rechtsanwendung ermitteln. (2) Aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt sich nicht, dass die Tätigkeit einer Regionalen Einsatzleitung bei Anwendung der Tätigkeitsmerkmale des Entgeltgruppenverzeichnisses der Anlage 1 zum TV Sicherheit in die Entgeltgruppe D einzugruppieren wäre. Die Tätigkeit der Regionalen Einsatzleitung entspricht vielmehr den Merkmalen einer höheren Entgeltgruppe. Die Grundsätze, nach denen eine Eingruppierung in das Entgeltgruppenverzeichnis zum TV Sicherheit zu erfolgen hat, ergeben sich aus § 7 TV Sicherheit. Gemäß § 7 Abs. 1 TV Sicherheit sind für die Eingruppierung die ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeiten maßgeblich. Werden dem Arbeitnehmer Tätigkeiten mit verschiedenen Wertigkeiten übertragen, so gilt gemäß § 7 Abs. 2 die Entgeltgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Arbeit des Herrn W. als Regionale Einsatzleitung als eine Tätigkeit anzusehen ist. Sie kann nicht in mehrere Tätigkeiten mit unterschiedlichen Wertigkeiten aufgespalten werden. Hiervon geht nicht nur der Beteiligte zu 2 ausdrücklich aus, wenn er die gesamte Tätigkeit der Regionalen Einsatzleitung als einen "Arbeitsvorgang" bezeichnet. Auch die Beteiligte zu 1 hat bei ihrer Eingruppierung die Tätigkeit der Regionalen Einsatzleitung insgesamt einer Entgeltgruppe zugeordnet. Die maßgeblichen Entgeltgruppen der Anlage zum TV Sicherheit lauten wie folgt: C Tätigkeiten, die eine abgeschlossene, einschlägige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens 2,5 Jahren oder Fachkenntnisse/Fertigkeiten, die durch entsprechende, gleichwertige betriebliche Ausbildung erworben werden, erfordern. D Tätigkeiten, (höhere Anforderungen als Egr. C) die eine fachspezifische Zusatzqualifikation erfordern. Zu dieser Entgeltgruppe gehören auch Tätigkeiten, die neben den Anforderungen der Entgeltgruppe C zugleich die Fähigkeit zur fachlichen Anleitung von Arbeitsgruppen erfordern. Fachkenntnisse/Fertigkeiten können durch langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit erworben werden. E Tätigkeiten, (höhere Anforderungen als Egr. D) die eine fachspezifische Zusatzqualifikation erfordern und sich gegenüber der Egr. D durch gesteigerte Arbeitsinhalte abheben. Fachkenntnisse/Fertigkeiten können durch langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit erworben werden. F Tätigkeiten, (höhere Anforderungen als Egr. E) die eine einschlägige Zusatzausbildung mit einem allgemein anerkannten Abschluss erfordern. Diese Tätigkeiten können mit einem disziplinarischen und/oder fachlichen Führen von einzelnen Mitarbeitern/Gruppen/Teams verbunden sein. Fachkenntnisse/Fertigkeiten können durch langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit erworben werden. G Tätigkeiten, (höhere Anforderungen als Egr. F) die nach allgemeinen Anweisungen ausgeführt werden und die sich gegenüber der Egr. F durch gesteigerte Arbeitsinhalte abheben. Diese Tätigkeiten können mit einem disziplinarischen und/oder fachlichen Führen von einzelnen Mitarbeitern/Gruppen/Teams verbunden sein. Fachkenntnisse/Fertigkeiten können durch langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit erworben werden. Das Entgeltgruppenverzeichnis nimmt die Abstufung zwischen den Tätigkeiten in erster Linie nach Qualifikationsanforderungen vor. Das fachliche oder disziplinarische Führen von Mitarbeitern wird erstmals in Entgeltgruppe F als Eingruppierungsmerkmal benannt. Zum Maß an Verantwortung der Arbeitnehmer, also zu ihrer Bindung an Weisungen und zu ihren Entscheidungsfreiräumen, werden erstmals in Entgeltgruppe G („nach allgemeinen Anweisungen") Aussagen getroffen. Die Entgeltgruppen C bis G bauen aufeinander auf. Der Arbeitnehmer Herr W. erfüllt zunächst die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe C. Denn er übt unstreitig Tätigkeiten aus, die eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens 2 ½ Jahren erfordern. Er ist ausgebildet als Fachkraft für Schutz und Sicherheit. Nach Ansicht der Beschwerdekammer erfüllt Herr W. auch die weiteren Anforderungen der Entgeltgruppe D. Seine Tätigkeit als Regionale Einsatzleitung stellt nämlich höhere Anforderungen als die der Entgeltgruppe C. Zwar erfordert die Tätigkeit des Herrn W. – entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts - keine fachspezifische Zusatzqualifikation im Sinne des formalen Tarifmerkmals der Entgeltgruppe D. In der innerbetrieblichen Stellenausschreibung dieser Funktion (Anlage BR 5, Bl. 55 f. d. A.), von der die Beschwerdekammer ausgeht, ist ausgeführt, dass die Beteiligte zu 1 eine abgeschlossene Berufsausbildung als Fachkraft für Schutz-und Sicherheit sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung, eine IHK-Prüfung als Werkschutzfachkraft und die Sachkundeprüfung laut Bewachungsverordnung voraussetzt. Eine fachspezifische Zusatzqualifikation wird weder in der Stellenbeschreibung noch der Stellenausschreibung gefordert. Herr W. hat nach dem Vortrag der Beteiligten auch nicht an Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen, die als eine fachspezifische Zusatzqualifikation angesehen werden könnten. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 kann jedoch in der Entgeltgruppe D das fehlende objektive Erfordernis einer fachspezifischen Zusatzqualifikation durch eine langjährige Berufserfahrung mit einer einschlägigen Vortätigkeit ersetzt werden, über die Herr W. verfügt. Dies ergibt die Auslegung der Norm. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Übung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Auslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG vom 30. Mai 2001 – 4 AZR 269/ 00 – BAGE 98, 35,38 f.; vom 7. Juli 2004 – 4 AZR 433/03 – BAGE 111, 204, 209). In der Entgeltgruppe D ist geregelt, dass Fachkenntnisse/Fertigkeiten durch langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit erworben werden können. Zwar ist der Tarifwortlaut insoweit nicht eindeutig, ob es sich bei diesen Fachkenntnissen um die in der Norm geforderte fachspezifische Zusatzqualifikation handelt. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang und dem Sinn und Zweck der Norm ergibt sich jedoch, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit fehlende Fachkenntnisse aufgrund fehlender fachspezifischer Zusatzqualifikation ersetzen sollen. Dafür spricht insbesondere, dass bei einer Auslegung, wie sie die Beteiligte zu 1 vornimmt, indem sie allein darauf abstellt, ob der Arbeitgeber bei seiner Stellenausschreibung eine fachspezifische Zusatzqualifikation für erforderlich hält, der letzte Satz in den Tarifmerkmalen der Entgeltgruppe D nie zur Anwendung kommen würde und damit überflüssig wäre. Es kann nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien eine sinnwidrige Norm schaffen wollten. Da die Entgeltgruppen aufeinander aufbauen – wie sich aus dem Klammerzusatz („ höhere Anforderungen als Egr. C“) ergibt, ist von dem Willen der Tarifvertragsparteien auszugehen, dass die gegenüber den Tätigkeiten einer Werkfachschutzkraft, die in Egr. C eingruppiert ist, unstreitig höherwertigen Tätigkeiten einer Regionalen Einsatzleitung - mit dem in der Stellenausschreibung REL und der Stellenbeschreibung wiedergegebenen Anforderungsprofil und Verantwortungsbereich - auch vergütungsrechtlich höher bewertet werden sollen. Bei einer anderen Auslegung würden die Tätigkeiten einer Werkfachschutzkraft, eines Mitglieds der Ländereinsatzleitung und einer Regionalen Einsatzleitung, die Werkfachschutzkräften und den Ländereinsatzleitungen fachlich vorgesetzt ist, einheitlich nach der Entgeltgruppe C vergütet, ohne dass sich die unstreitig höheren Anforderungen, die an die Regionalen Einsatzleitungen gestellt werden, eingruppierungsrechtlich abbilden würden. Es kann nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Merkmal des „Erfordernisses einer fachspezifischen Zusatzqualifikation“ sämtliche Vorgesetztentätigkeiten genauso wie die der fachlich unterstellten Mitarbeiter nach der Entgeltgruppe C bewerten wollten, ohne Rücksicht auf innerbetriebliche Lohngerechtigkeit. Eine sachgerechte, zweckorientierte und praktisch brauchbare Auslegung ergibt danach, dass es sich bei der geforderten fachspezifischen Zusatzqualifikation um Fachkenntnisse handelt, die durch langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit erworben werden können. Herr W. verfügt über eine langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit. Er war vor seiner Versetzung zum Regionalen Einsatzleiter seit dem 6. November 1998 im Sicherheitsgewerbe als Sicherheitsfachkraft, zunächst beim Bahnschutz, dann bei der Beteiligten zu 1 und zuletzt als Ländereinsatzleiter bei der Beteiligten zu 1 tätig. Die Ländereinsatzleitungen sind den Regionalen Einsatzleitungen direkt unterstellt. Es handelt sich daher um eine entsprechende einschlägige Vortätigkeit. (3) Obwohl, ausgehend von den Qualifikationsanforderungen, danach eine Eingruppierung der Regionalen Einsatzleitung in die Entgeltgruppe D in Frage käme, ist diese Entgeltgruppe, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, nicht zutreffend. Die Inhalte der Tätigkeit des Herrn W. als Regionale Einsatzleitung verlangen eine höhere Eingruppierung. Prägend für die Tätigkeit der Regionalen Einsatzleitung ist nach dem Vorbringen der Beteiligten die Koordinierung und Steuerung der Einsatzkräfte in einer gesamten Region. Entscheidend ist insoweit, dass die Regionalen Einsatzleitungen gegenüber den Ländereinsatzleitungen, den Teamleitungen und den einzelnen Sicherheitskräften fachlich weisungsbefugt sind. Dieses steuernde, anweisende Verhalten ist mit dem Eingruppierungsmerkmal „Anleitung von Arbeitsgruppen" der Entgeltgruppe D nicht erfasst. Vielmehr findet sich ein Merkmal, das diese Tätigkeit beschreibt, erstmals in Entgeltgruppe F mit der Formulierung „disziplinarisches und/oder fachliches Führen von Mitarbeitern/Gruppen/Teams". Die Wertigkeit der Tätigkeiten einer Regionalen Einsatzleitung geht damit über die Entgeltgruppe D hinaus. Die Entscheidungsfreiräume, über die Regionale Einsatzleitungen verfügen, und das damit verbundene gesteigerte Maß an Verantwortung bestätigen dieses Ergebnis. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, arbeiten Regionale Einsatzleitungen nicht durchgehend auf der Grundlage detaillierter Weisungen. Vielmehr müssen sie, wie sich aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt, bei besonderen Vorkommnissen die Einsätze im Einzelfall abweichend vom Standard steuern. Auch wenn die Regionalen Einsatzleitungen hierbei in Absprache mit ihren Vorgesetzten handeln, müssen sie in entsprechenden Situationen unter den gegebenen Möglichkeiten die von ihnen für angemessen gehaltene Reaktion auswählen und durch Anweisung gegenüber den Ländereinsatzleitungen, den Teamleitungen und den Sicherheitskräften umsetzen. Sie tragen damit ein Maß an Verantwortung, das eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe als D rechtfertigt. Mit diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss hat sich die Beteiligte zu 1 in ihrer Beschwerdebegründung nicht inhaltlich auseinander gesetzt. Das Arbeitsgericht weist auch zutreffend darauf hin, dass eine höhere Eingruppierung der Regionalen Einsatzleitungen als in Entgeltgruppe D der Vergütungsstruktur entspricht, wie sie sich im Betrieb der Beteiligten zu 1 herausgebildet hat, und damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit. Insoweit ist unstreitig, dass acht weitere Regionale Einsatzleitungen nicht in die Entgeltgruppe D, sondern in die Entgeltgruppe E eingruppiert sind. Dies erscheint insoweit stimmig, als für Teamleitungen eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe D als zutreffend angesehen wird. Hiervon geht die Kammer aus, da die Stellenausschreibungen der Beteiligten zu 1 von Teamleitungsstellen die Entgeltgruppe D als vorgesehene Vergütung ausweisen (vgl. Anlage BR 6, Bl. 58 f. D. A.). Da die Regionale Einsatzleitung gegenüber den Teamleitungen fachlich weisungsbefugt ist, erscheint es stimmig, dies eingruppierungsrechtlich durch die Eingruppierung in einer höheren Vergütungsgruppe zu berücksichtigten. Ob Ländereinsatzleitungen, wie von der Beteiligten zu 1 behauptet, in die Entgeltgruppe C (plus Zulage) und damit niedriger als die Teamleitungen eingruppiert sind, ist nicht entscheidungserheblich und bedurfte deshalb keiner weiteren Aufklärung. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die bei richtiger Rechtsanwendung einschlägige Entgeltgruppe für die Tätigkeit der regionalen Einsatzleitung zu ermitteln. Streitgegenstand ist allein die Frage, ob die Entgeltgruppe D des Entgeltgruppenverzeichnisses zutreffend ist. Da dies nicht der Fall ist, hat das Arbeitsgericht zu Recht den Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 war deshalb zurückzuweisen. III. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG). IV. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne der §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG hat.