Urteil
7 Sa 8/12
Landesarbeitsgericht Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2012:0913.7SA8.12.0A
2mal zitiert
13Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der gesetzliche Anspruch aus § 8 TzBfG ist auf eine unbefristete Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit gerichtet. Einzelvertragliche Abreden im Rahmen eines vom Arbeitgeber vorformulierten Vertrages, die diesen Anspruch einschränken, indem sie der Arbeitnehmerin lediglich eine befristete Arbeitszeitreduzierung zugestehen, sind unwirksam. Sie benachteiligen die Arbeitnehmerin unangemessen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie von einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 8 TzBfG abweichen.(Rn.51)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Dezember 2011 – 16 Ca 352/11 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
1. festgestellt wird, dass die Befristung der Reduzierung der Wochenarbeitszeit der Klägerin gemäß der „Vertragsänderung“ vom 7. Mai 2010 unwirksam ist;
2. die Beklagte verurteilt wird, die Klägerin mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden, verteilt auf die Wochentage Montag bis Freitag über den 26. Juni 2011 hinaus weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Dezember 2011 – 16 Ca 352/11 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass 1. festgestellt wird, dass die Befristung der Reduzierung der Wochenarbeitszeit der Klägerin gemäß der „Vertragsänderung“ vom 7. Mai 2010 unwirksam ist; 2. die Beklagte verurteilt wird, die Klägerin mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden, verteilt auf die Wochentage Montag bis Freitag über den 26. Juni 2011 hinaus weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Dezember 2011 – 16 Ca 352/11 – ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft. Sie ist, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG), auch im Übrigen zulässig. II. Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht der Klage stattgegeben. 1. Die Klage ist zulässig. Die Antragsänderung in der Berufungsverhandlung ist zulässig, da die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung, ohne der Abänderung zu widersprechen, auf die abgeänderte Klage eingelassen hat (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 533 Nr. 1, 525, 267 ZPO). 2. Die Klage ist auch begründet. Da die Klägerin mit den Hauptanträgen obsiegt, fällt der hilfsweise gestellte Antrag nicht mehr zur Entscheidung an. Die zwischen den Parteien hinsichtlich der Reduzierung der Wochenarbeitszeit der Klägerin getroffene Befristungsabrede vom 7. Mai 2010 (Anlage K 2) ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Klägerin hat daher gegen die Beklagte über den 26. Juni 2011 hinaus einen Anspruch auf Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden, verteilt auf die Wochenarbeitstage Montag bis Freitag. a) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts haben sich die Parteien durch die Abrede vom 7. Mai 2010 nicht auf eine Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses verständigt. Vielmehr haben sie eine befristete Verringerung der Wochenarbeitszeit vereinbart. Dies ergibt eine Auslegung des Schreibens vom 7. Mai 2010, welches die Klägerin durch Rücksendung des unterzeichneten Doppels (Anlage B 11) angenommen hat. Verträge sind nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (vgl. nur BAG vom 09.03.2003 – 10 AZR 564/02, juris, Rn. 86; BAG vom 12.09.2006 – 9 AZR 686/05 – NZA 2007, 253, 255, Rn. 32). Dabei ist nach § 133 BGB ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG vom 15.09.2009 – 9 AZR 757/08 - NJW 2010, 394, 396, Rn. 48). Es muss auf den objektiven Empfängerhorizont abgestellt werden, also auf das, was der Empfänger bei objektiver Betrachtung der Erklärung entnehmen durfte (vgl. BAG vom 15.11.2011 – 9 AZR 729/07, Beck RS 2012, Nr. 65968, Rn. 23). Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt die Auslegung des Schreibens vom 7. Mai 2010, dass die Parteien erkennbar davon ausgingen, dass es sich bei der getroffenen Abrede um eine bloße Fortgeltung des bisherigen Regelwerks handeln sollte und nicht um eine Neuerung. In dem Schreiben vom 7. Mai 2010 ist – bereits durch den Fettdruck in der Überschrift besonders kenntlich gemacht - von einer „Verlängerung“ die Rede. Auch im Anschluss heißt es: „Ihr befristetes Anstellungsverhältnis (Weiterbeschäftigung in Teilzeit) werden wir über das bisher vereinbarte Datum hinaus bis zum 26.06.2011 verlängern. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, ist nach dem objektiven Empfängerhorizont der Ausdruck „verlängern“ immer nur dann verwendbar, wenn bereits in dem Zeitpunkt der Verlängerung eine bestimmte Absprache besteht, die fortgesetzt werden soll. Die Parteien hatten zuletzt mit der Absprache vom 27. Mai 2008 (Anlage K 1) die Vertragsmodalitäten der Klägerin modifiziert. In dieser Absprache wurde unter Ziffer 1 Abs. 2 klar und eindeutig eine befristete Verringerung der Wochenarbeitszeit und keine Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses vereinbart. So heißt es in dem Übereinkommen: Die „Teilzeitbeschäftigung ist befristet auf die Dauer des Projektes. Das Projekt endet am 30.04.2010“. Wenn aber im Schreiben vom 7. Mai 2010 auf die Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses (Weiterbeschäftigung in Teilzeit) verwiesen wird, so konnte dies die Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont nur so verstehen, dass die bisherige vertragliche Vereinbarung, nämlich die befristete Reduzierung der Arbeitszeit, bis zum 26. Juni 2011 weitergehen sollte. Dass die Parteien übereinstimmend davon ausgingen, dass nicht das gesamte Arbeitsverhältnis der Klägerin befristet werden sollte, sondern lediglich die Teilzeittätigkeit befristet gewährt wurde, zeigt sich auch bereits in der Klageschrift (Seite 3, erster Absatz von oben und Seite 4, dritter Absatz von unten), in der die Klägerin von der Verlängerung der befristeten Verringerung der Wochenarbeitszeit bzw. der Befristung der Verringerung der Arbeitszeit spricht. b) Die Vereinbarung der Parteien einer befristeten Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin vom 7. Mai 2010 ist jedoch rechtsunwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhält. Gegenstand der Inhaltskontrolle ist bei der befristeten Reduzierung der Arbeitszeit nicht der vereinbarte Umfang der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung als Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis, sondern dessen zeitliche Einschränkung durch die Befristung. Im Falle der Unwirksamkeit der Befristung ist der Umfang der Arbeitszeit, ebenso wie der gesamte Arbeitsvertrag, für unbestimmte Zeit vereinbart. Bei der Befristung der Arbeitszeitverringerung handelt es sich daher um eine nach § 307 BGB kontrollfähige Abrede (BAG vom 18.1.2006 - 7 AZR 191/05 – a.a.O., Rn. 28; BAG vom 27.7.2005 – 7 AZR 486/04 – NZA 2006, 40). aa) Die Geltung der §§ 305 f. BGB wird hinsichtlich der Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 f. TzBfG verdrängt. Die Vorschriften des TzBfG sind auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht anwendbar (BAG vom 14.01.2004 – 7 AZR 213/03 – AP Nr. 10 zu § 14 TzBfG; BAG vom 15. Dezember 2011 – 7 AZR 394/10 – EzA TzBfG § 14 Nr. 83). Weil der Arbeitnehmer aber auch Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, unterliegt eine vom Arbeitgeber im Vertrag vorformulierte Befristung gemäß § 310 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch dann einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Arbeitnehmer aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage, §§ 305 – 310 BGB, Rn. 23 m. w. N.). bb) Die Befristung der Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin mit Schreiben vom 7. Mai 2010 stellt zwar keine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB dar, da nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen formulierte Vertragsbedingungen sind, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Vorliegend findet § 307 BGB ungeachtet dessen jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die Befristungsabrede vom 7. Mai 2010 Anwendung. Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist § 307 BGB bei Verbraucherverträgen auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB (vgl. BAG vom 15.12.2011 – 7 AZR 394/10 – EzA TzBfG § 14 Nr. 83 m. w. N.). Eine Inhaltskontrolle kommt nur dann nicht in Betracht, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB) oder der Arbeitnehmer trotz der Vorformulierung auf den Inhalt Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). „Ausgehandelt“ im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ist eine Vertragsbedingung nur, wenn der Verwender die betreffende Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt, mit der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Das setzt voraus, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt (BAG vom 18.01.2006 – 7 AZR 191/05 – EzA BGB 2002 § 307 Nr. 13). Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auf den Inhalt des Vertrages vom 7. Mai 2010 Einfluss genommen hat. Die Beklagte hat die Befristungsabrede vorliegend mit der Klägerin nicht im Einzelnen ausgehandelt. Dies ergibt sich aus der Formulierung der Vertragsänderung vom 7. Mai 2010 (Anlage K 2) und der von der Klägerin aufgestellten Behauptung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht, sie habe bei der Beklagten von Anfang an beantragt, unbefristet in Teilzeit tätig zu werden. Diese Behauptung hat die Beklagte nicht bestritten. Dass dieser Wunsch der Klägerin in die Vertragsänderung, die die Beklagte der Klägerin zur Unterzeichnung zugesandt hat, eingeflossen ist, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht behauptet. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, vor oder bei Vertragsschluss ernsthaft zu einer Änderung der Befristungsabrede in eine unbefristete Teilzeittätigkeit bereit gewesen zu sein und dieses gegenüber der Klägerin bekundet zu haben. cc) Die vorformulierte Befristungsabrede vom 7. Mai 2010 ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie die Klägerin, entgegen den Geboten von Treu und Glauben, unangemessen benachteiligt. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (BAG vom 4.3.2004 – 8 AZR 196/03 – EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1 zu B III 2 der Gründe; BAG vom 18.1.2006 a.a.O., m.w.N.) Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (BAG vom 18.1. 2006, a.a.O. Rn 30). Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Nr. 1). Vorliegend benachteiligt die Befristungsabrede vom 7. Mai 2010 die Klägerin bereits deshalb unangemessen, weil die Befristung von einem wesentlichen Grundgedanken der vorliegend maßgeblichen gesetzlichen Regelung in § 8 TzBfG abweicht und mit dieser nicht zu vereinbaren ist (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 18 2. 2009 - 8 Sa 533/08 -, zitiert nach juris). Der gesetzliche Anspruch aus § 8 TzBfG ist auf eine unbefristete Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit gerichtet. Dieser Anspruch des Arbeitnehmers ist zwingend und bindet selbst die Tarifvertragsparteien (§ 22 Abs. 1 TzBfG). Daher sind auch tarifliche Regelungen und erst recht Betriebsvereinbarungen und einzelvertragliche Abreden, die diesen Anspruch einschränken, indem sie der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer lediglich eine befristete Arbeitszeitreduzierung zugestehen, unzulässig und unwirksam (BAG vom 24.06.2008 – 9 AZR 313/07 – NZA 2008, 1309 f.; LAG Rheinland-Pfalz a.a.O.). Die von der Beklagten vorformulierte Befristungsabrede vom 7. Mai 2010 steht somit in unvereinbarem Widerspruch zu einem wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, nämlich der in § 8 TzBfG enthaltenen Regelung, die dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf unbefristete Verringerung der Arbeitszeit gewährt. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Anwendbarkeit der in § 8 TzBfG normierten Bestimmungen nicht bereits der Umstand entgegen, dass die Klägerin bei ihrem Verlangen auf Arbeitszeitreduzierung die Drei-Monats-Frist des § 8 Abs. 2 TzBfG nicht eingehalten hat. Ein Arbeitszeitverlangen, das ein Datum nennt, welches die Geltendmachungsfrist nicht einhält, hat nicht die Unwirksamkeit des Änderungsverlangens zur Folge. Wird von einem Arbeitnehmer ein zu früher Beginn der Änderung der Arbeitszeit gewünscht, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass es dem Arbeitnehmer vor allem um das Ob der Verringerung und erst in zweiter Linie um den Zeitpunkt der Verringerung geht. Das Verringerungsverlangen der Klägerin war daher jedenfalls hilfsweise auf einen Zeitpunkt gerichtet, zudem die Verringerung nach den gesetzlichen Regeln verlangt werden konnte (BAG vom 20.07.2004 – 9 AZR 626/03 – AP Nr. 11 zu § 8 TzBfG m. w. N.) c) Die Klägerin hat auch Anspruch darauf, dass die vereinbarte reduzierte Arbeitszeit von 25 Wochenstunden über den 26. Juni 2011 hinaus auf die Arbeitstage Montag bis Freitag verteilt wird. Auf diese von der Klägerin im Zusammenhang mit der Arbeitszeitreduzierung gewünschte Verteilung der Arbeitszeit haben sich die Parteien unstreitig geeinigt. Eine Befristung dieser Arbeitszeitverteilung ist aus denselben Gründen wie die Befristung der Arbeitszeitreduzierung unwirksam. Änderungen der Lage der Arbeitszeit können daher vorliegend nur noch unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG erfolgen. Diese Vorschrift beinhaltet ein Teilkündigungsrecht des Arbeitgebers (vgl. Preis, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage, § 8 TzBfG, Rn. 44 m. w. N.). Von diesem Recht hat die Beklagte bislang erkennbar keinen Gebrauch gemacht. Die Beklagte hat bislang nicht zu erkennen gegeben, dass sie die Wochenarbeitszeit der Klägerin von 25 Stunden, anders als bisher, zu verteilen gedenkt. Das Ansinnen der Beklagten ist vielmehr ausschließlich darauf gerichtet, den Umfang der Arbeitszeit der Klägerin unter Berufung auf die getroffene Befristungsabrede wieder dahingehend zu verändern, dass die Klägerin in Vollzeit für sie tätig wird. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG. IV. Die Kammer hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG hat. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer befristeten Teilzeitregelung, ersatzweise um die Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit der Klägerin. Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Telekommunikationsunternehmen. Die Klägerin ist bei ihr als Vertriebsmitarbeiterin im Außendienst beschäftigt, zuletzt auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 27. September 2002 (Anlage B 2, Bl. 74 f. d. A.) und mit einer Bruttomonatsvergütung von € 3.776,43. Die Klägerin hatte im Jahr 2005 eine Tochter entbunden. Anschließend befand sie sich in Elternzeit bis zum 26. Juni 2008. Mit Schreiben vom 27. Mai 2008 reagierte die Beklagte auf den Wunsch der Klägerin, in Teilzeit im Vertriebsaußendienst weiterbeschäftigt zu werden. Sie teilte der Klägerin mit, dass zwar grundsätzlich der Vertriebsaußendienst eine Vollzeitbeschäftigung voraussetze. Allerdings werde im Rahmen eines Pilotprojektes geprüft, ob und inwieweit davon Ausnahmen gemacht werden könnten. Dazu sei mit dem Gesamtbetriebsrat eine Vereinbarung über die Rahmenbedingungen einer Teilzeitbeschäftigung im Vertriebsaußendienst getroffen worden. Die Klägerin könne ab dem 27. Januar 2008 an dem Pilotprojekt teilnehmen. Sie werde in Teilzeit, 25 Stunden/Woche, beschäftigt. Die Teilzeitbeschäftigung sei befristet auf die Dauer des Projektes, das Projekt ende am 30. April 2010 (Anlage K 1, Bl. 6 d. A.). Diesen Informationen entsprechend arbeitete die Klägerin nach Ablauf der Elternzeit ab dem 27. Juni 2008 in Teilzeit mit 25 Wochenstunden, verteilt auf montags bis freitags. Nach Auslaufen des Pilotprojekts am 30. April 2010 wurde die Klägerin ab dem 1. Mai 2010 in Teilzeit – wie vor dem – weiterbeschäftigt. Die Beklagte teilte ihr dazu unter dem 7. Mai 2010 mit, dass ihr „befristetes Anstellungsverhältnis (Weiterbeschäftigung in Teilzeit)“ über das bisher vereinbarte Datum hinaus bis zum 26 Juni 2011 „verlängert“ würde (Anlage K 2, Bl. 9 . A.). Im Betrieb der Beklagten kam es am 14. April 2011zu der „Gesamtbetriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen für Teilzeit im Vertriebsaußendienst“ (im Folgenden: GBV). Danach ist die Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich auf 36 Monate befristet, kann eine Befristung auch unterbleiben, sofern keine betrieblichen Gründe dagegen stehen und ist in jeder Vertriebsregion Teilzeitbeschäftigung für insgesamt vier Vertriebsmitarbeiter möglich (GBV Nr. 3, 4). Wegen der weiteren Einzelheiten der GBV wird auf ihren Inhalt (Anlage B 1, Bl. 38 – 40 d. A.) verwiesen. Unter dem 23. Mai 2011 äußerte die Klägerin den Wunsch, die bisherige Teilzeittätigkeit über den 26. Juni 2011 hinaus und unbefristet fortzusetzen. Dies wurde von der Beklagten abgelehnt, zunächst mit Schreiben vom 7. Juni 2011 (Anlage K 3, Bl. 10 d. A.). Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 wandte sich die Klägerin erneut – nunmehr anwaltlich vertreten – an die Beklagte wegen der unbefristeten Teilzeitweiterbeschäftigung (Anlage K 4, Bl. 1 f. d. A.). Nachdem die Beklagte zunächst per Mail um Verlängerung der gesetzlichen Frist zur Stellungnahme gebeten hatte (Anlage K 5, Bl. 13 d. A.), lehnte sie sodann mit Schreiben vom 13. Juli 2011 die weitere Verringerung der Wochenarbeitszeit ab. Mit ihrer am 1. August 2011 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat vorgetragen, nach ihrer Auffassung sei die letzte Befristungsabrede (Befristung bis zum 26. Juni 2011) bereits unwirksam. Hilfsweise, für den Fall, dass das Teilzeitarbeitsverhältnis zuletzt wirksam befristet worden sei, habe sie einen Anspruch auf Zustimmung zur Verringerung der Wochenarbeitszeit im beantragten Ausmaße aus § 8 TzBfG in Verbindung mit der GBV (Anlage B 1, Bl. 38 f. d. A.). Betriebliche Gründe stünden dem nicht entgegen. Unter anderem richte sich der Vertrieb bei der Beklagten nicht ausschließlich nach Vertriebsgebieten, sondern auch nach der namentlichen Zuordnung von Kunden, die dann fest durch einen Mitarbeiter betreut würden. Ausweislich der Darstellung der Organisationsstruktur durch die Beklagte gebe es auch nicht nur den so genannten Flächenvertrieb mit fest zugewiesenen Vertriebsgebieten, sondern auch den so genannten Fachvertrieb, welcher geografisch unabhängig sei. Insbesondere lasse die tatsächlich erfolgte Teilzeitbeschäftigung der Klägerin in den letzten drei Jahren deutlich erkennen, dass das unternehmerische Konzept der Beklagten eben nicht ausschließlich Vollzeitkräfte vorsehe. In der Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. August 2011 sei sie zwar wieder – unter erklärtem Widerspruch – in Vollzeit beschäftigt gewesen, aber ohne Zuweisung eines festen Vertragsgebietes. Daher bestreite sie die Behauptung der Beklagten, dass jedem Vertriebsmitarbeiter zwingend ein festes Vertragsgebiet zugeordnet sei. Für die begehrte Weiterbeschäftigung in Teilzeit hätte die Beklagte nichts umzuorganisieren brauchen, sondern nur nach Ablauf des Monats Juni 2011 alles beim Alten lassen können. Die GBV könne im Übrigen Ablehnungsgründe für Teilzeittätigkeit – anders als das für tarifvertragliche Regelungen in § 8 Abs. 4, Satz 3 TzBfG vorgesehen sei – nicht wirksam regeln. Außerdem sehe die GBV unter Nr. 3 ausdrücklich vor, dass eine Befristung für die Teilzeittätigkeit ganz unterbleiben könne, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin 25 Stunden verteilt auf die Wochentage Montag bis Freitag beträgt, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit mit Wirkung ab dem 1. September 2011 auf 25 Wochenarbeitsstunden verteilt auf die Wochentage Montag bis Freitag zuzustimmen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Klägerin sei zuletzt in der Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 26. Juni 2011 befristet mit 25 Stunden in der Woche als „Springer“ im Außendienst als Vertriebsmitarbeiterin tätig gewesen. Die Befristung habe sich ausschließlich auf die Teilzeitbeschäftigung bezogen, das Arbeitsverhältnis als solches sei unbefristet. Die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen sei aber nicht nach §§ 14 f. TzBfG zu überprüfen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zustimmung zur Teilzeitbeschäftigung, da sie die Drei-Monats-Frist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht eingehalten habe. Die Teilzeitbeschäftigung habe am 26. Juni 2011 geendet, die Klägerin habe den Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung ab dem 27. Juni 2011 jedoch erst am 23. Mai 2011 gestellt. Außerdem stünden der gewünschten Arbeitszeitverkürzung betriebliche Gründe, insbesondere der Zuschnitt der Vertriebsgebiete auf Vollzeitmitarbeiter und die unangemessene Kostenbelastung für die Beklagte bei „Umschneiden“ der Vertriebsgebiete entgegen. Der Gebietszuschnitt berücksichtige, dass ein Mitarbeiter regelmäßig in Vollzeit tätig sei und er in dieser Zeit bei gewöhnlicher Leistung die ihm vorgegebenen Sollzahlen zu 100 % erreichen könne. Auch die GBV sei als weiterer betrieblicher Umstand im Sinne von § 8 Abs. 2 TzBfG, der der gewünschten Teilzeitbeschäftigung entgegenstehe, zu werten. Das Unternehmen habe sich zwar nach Abschluss des Pilotprojekts entschieden, auf freiwilliger Basis eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen für Teilzeit im Vertriebsaußendienst abzuschließen, welche die Regelungen des Pilotprojekts nahtlos ablöse. Während im Rahmen der Vereinbarung auf Basis der Erfahrung des Pilotprojektes vereinbart worden sei, dass pro Region eine Anzahl von zwei Vertriebsmitarbeitern im Außendienst in Teilzeit als Springer beschäftigt würden, sei die neue GBV dahingehend modifiziert worden, dass die Anzahl der Teilzeitarbeitsplätze in den Ressorts Consumer und Enterprise auf insgesamt vier angehoben worden sei. Es bestehe Einvernehmen mit der Arbeitnehmervertretung, dass aufgrund der problematischen Realisierung von Teilzeit im vertrieblichen Umfeld nicht mehr Plätze angeboten werden könnten. Die vier Teilzeitstellen in der Region der Klägerin seien aber inzwischen, in Abstimmung mit dem Betriebsrat, besetzt. Die Klägerin sei während ihrer Teilzeitbeschäftigung als Springerin ohne festes Vertriebsgebiet tätig gewesen. Diese Springertätigkeiten seien in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. August 2011, als die Klägerin wieder in Vollzeit gearbeitet hatte, an die anderen Vertriebsmitarbeiter zurückgegeben worden. Die Stelle des Springers sei eine zusätzliche Stelle; sie sei in der normalen Vertriebsstruktur und Personalplanung nicht vorgesehen. Sie komme nur zum Tragen, wenn ein Mitarbeiter aufgrund der GBV in Teilzeit gehe. Mit Urteil vom 14. Dezember 2011 - 16 Ca 352/11 - hat das Arbeitsgericht Hamburg der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien bestehe ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden, verteilt auf die Zeit von Montag bis Freitag. Die Parteien hätten ihr Arbeitsverhältnis im Mai 2010 einvernehmlich zu einem Teilzeitarbeitsverhältnis mit Befristung geändert und nicht nur eine einzelne Vertragsbedingung, die Wochenarbeitszeit. Dieser befristet abgeschlossene Teilzeit-Arbeitsvertrag sei rechtsunwirksam, weil die Befristungsabrede nicht schriftlich erfolgt sei. Die Beklagte habe keine Unterzeichnung des Angebots durch die Klägerin vorgetragen. Die Klägerin habe auch die Drei-Wochen-Frist für die Entfristungsklage nach § 17 Satz 3 TzBfG gewahrt, da sie vom 27. Juli bis 31. Juli 2011 in Teilzeit weitergearbeitet habe. Diesen Vortrag habe die Beklagte nicht bestritten. Es komme für die Fristwahrung nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 7. Juni 2011, sondern auf das Schreiben vom 13. Juli 2011 an. Selbst wenn die Klägerin die Drei-Wochen-Frist versäumt haben sollte, bestehe das Arbeitsverhältnis als Teilzeitarbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 5 TzBfG auf unbestimmte Zeit fort. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Seite 6 – 11, Bl. 132 – 137 d. A.) verwiesen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 10. Januar 2012 zugestellte Urteil am 19. Januar 2012 Berufung eingelegt und ihre Berufung am 12. April 2012 begründet, nachdem ihr durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 1. März 2012 die Berufungsbegründungsfrist bis dahin verlängert worden ist. Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: Die Auffassung des Arbeitsgerichts, die Parteien hätten das zunächst als Vollzeitarbeitsverhältnis begründete Arbeitsverhältnis im Mai 2010 einvernehmlich in ein befristetes Teilzeitarbeitsverhältnis geändert, sei unzutreffend. Durch die Abrede vom 7. Mai 2010 hätten sich die Parteien nicht auf eine Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses verständigt, sondern vielmehr eine befristete Verringerung der Wochenarbeitszeit vereinbart. Dies ergebe die Auslegung des Schreibens vom 7. Mai 2010. Dafür spreche, dass in der Überschrift von einer Verlängerung die Rede sei. Verlängert habe die Vereinbarung vom 27. Mai 2008 (Anlage K 1) werden sollen, in der unter Ziffer 1 Abs. 2 klar und eindeutig eine befristete Verringerung der Wochenarbeitszeit und keine Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses vereinbart war. Die Klägerin habe nach dem objektiven Empfängerhorizont das Schreiben vom 7. Mai 2010 nur so verstehen können, dass die bisherigen vertraglichen Vereinbarungen, nämlich die befristete Reduzierung der Arbeitszeit bis zum 26. Juni 2011, weiter gelten sollten. Die Vereinbarung einer befristeten Reduzierung der Arbeitszeit sei auch wirksam gewesen und es habe insoweit lediglich einer Angemessenheitskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB bedurft, die zum Vorteil der Beklagten ausfalle. Dem Wunsch der Klägerin auf dauerhafte Reduzierung ihrer Arbeitszeit hätten gewichtige betriebliche Belange der Beklagten entgegengestanden, die sich zum einen aus der GBV 2010 ergäben. Zum anderen wäre eine dauerhafte Teilzeittätigkeit der Klägerin nicht mit dem Organisationskonzept der Beklagten in Einklang zu bringen und würde zu unverhältnismäßigen Kosten führen. Dazu macht die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen weitere Ausführungen. Die Beklagte meint, selbst wenn man dem Arbeitsgericht folge, dass eine Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses vereinbart sei, sei die Klage gemäß § 17 Satz 3 TzBfG verfristet. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG zu. Dem Teilzeitbegehren stünden betriebliche Belange im Sinne von § 8 Abs. 4 TzBfG entgegen. Wegen der weiteren Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 12. April 2012 (Bl. 200 f. d. A.) sowie dem Schriftsatz der Beklagten vom 5. September 2012 (Bl. 329 f. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14.12.2011 (Aktenzeichen: 16 Ca 352/11) abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass 1. festgestellt wird, dass die Befristung der Reduzierung der Wochenarbeitszeit der Klägerin gemäß der „Vertragsänderung“ vom 7. Mai 2010 unwirksam ist; 2. die Beklagte verurteilt wird, die Klägerin mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden, verteilt auf die Wochentage Montag bis Freitag über den 26. Juni 2011 hinaus weiter zu beschäftigen. Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, zwischen den Parteien bestehe ein unbefristetes Teilzeitarbeitsverhältnis. Aber auch wenn man mit der Beklagten lediglich von einer Änderung der Wochenarbeitszeit ausgehen wollte, sei das vom Gesetzgeber ausdrücklich im Teilzeit- und Befristungsgesetz normierte Recht auf Verringerung der Wochenarbeitszeit keiner Befristung zugänglich und grundsätzlich auch nicht parteidisponibel. Eine GBV freiwilliger Natur könne nicht in den Regelungsgehalt des § 8 TzBfG eingreifen. Dies gelte zum einen hinsichtlich der Befristung der Ansprüche auf Teilzeit auf 36 Monate. Zum anderen sei die Festlegung einer so genannten Überforderungsquote nach § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG allein den Tarifvertragsparteien und nicht den Betriebspartnern vorbehalten. Im Übrigen handele es sich bei der Bestimmung von vier Vertriebsmitarbeitern in Teilzeit gemäß der GBV vom 14.04.2011, anders als in der GBV vom 01.02.2010, um keine absolute Höchstzahl. Die Klägerin behauptet, sie habe erst nach dem 1. Juli 2011 wieder in Vollzeit gearbeitet. Sie meint, soweit die Beklagte sich hier auf eine angeblich fehlende Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung aufgrund einer angeblich bei ihr bestehenden Organisationsstruktur berufe, seien ihre Ausführungen weder schlüssig noch richtig. Die Beklagte erkläre erst gar nicht, wie die angeblich festzugeschnittenen Vertriebsgebiete der Mitarbeiterinnen, welche etwa in Elternzeit gehen oder die Arbeitszeit nach der GBV verringern, aufgeteilt und weiterbearbeitet würden. Es sei auch nicht erkennbar, wie die Beklagte auf vier Teilzeitarbeitsplätze als maximal möglich komme. Die Klägerin bestreitet, dass jeder Vertriebsmitarbeiter ein eigenes Vertriebsgebiet erhalte. Aus dem V.-Vertriebshandbuch für das Geschäftsjahr 2010/2011 (Anlage BB Kl. 5) ergebe sich die Aufteilung des Vertriebs in die Bereiche Fachvertrieb, Kundenvertrieb und Businesspartner. Des Weiteren habe jeder Großkunde die Möglichkeit bei der Beklagten einen festen Ansprechpartner im Vertrieb zu erhalten, sodass es bei der Beklagten sehr wohl möglich sei als Vertriebsmitarbeiter auf Teilzeitbasis, unabhängig von einem bestimmten Vertriebsgebiet, zu arbeiten. Auch einer teilzeitbeschäftigten Vertriebsmitarbeiterin sei es ohne weiteres möglich, die vereinbarten Kundenbesuche und die mögliche Arbeitszeit verträglich miteinander zu kombinieren. Selbst wenn die Klägerin künftig nur „als Springerin“ oder im „Trouble Shooting“ tätig sein könnte, bleibe die Beklagte jede einlassungsfähige Darlegung schuldig, welcher Bedarf an solchen Springern oder Trouble Shootern bestehe. Wegen der weiteren Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderung vom 12. Juni 2012 (Bl. 265 f. d. A.) sowie den Schriftsatz der Klägerin vom 11. September 2012 (Bl. 346 f. d. A.) Bezug genommen. Ergänzend wird auf das erstinstanzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.