OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 Ta 19/22

Landesarbeitsgericht Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom

1mal zitiert
11Zitate
18Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 18 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei Klaganträgen auf Erteilung eines Zeugnisses ohne Inhaltsbestimmung ist für den Gebührenwert ein Pauschalbetrag anzusetzen, der - für Zwischen- und Schlusszeugnisse gleichermaßen - regelmäßig 500,- € beträgt.(Rn.22) 2. Die Empfehlungen der mandatslos errichteten sog. "Streitwertkommission" sind nicht bindend. Sie sind weder Rechtssätze noch Rechtsprechung.(Rn.24)
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. Mai 2022 – 16 Ca 20/22 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Klaganträgen auf Erteilung eines Zeugnisses ohne Inhaltsbestimmung ist für den Gebührenwert ein Pauschalbetrag anzusetzen, der - für Zwischen- und Schlusszeugnisse gleichermaßen - regelmäßig 500,- € beträgt.(Rn.22) 2. Die Empfehlungen der mandatslos errichteten sog. "Streitwertkommission" sind nicht bindend. Sie sind weder Rechtssätze noch Rechtsprechung.(Rn.24) Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. Mai 2022 – 16 Ca 20/22 – wird zurückgewiesen. I. Die befristete Beschwerde richtet sich gegen eine Wertfestsetzung. Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Kündigung, Erteilung eines Zwischenzeugnisses sowie Weiterbeschäftigung, nachdem die Beklagte gegenüber dem bei ihr zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von 11.929,14 € beschäftigten Kläger eine Kündigung aussprach. Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 06. April 2022 der Klage überwiegend stattgegeben. Nach mit Schriftsatz vom 13. Mai 2022 erfolgter Beantragung der Festsetzung eines „Verfahrenswertes für die anwaltliche Tätigkeit“ durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat das Arbeitsgericht Hamburg nach Anhörung des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten durch Beschluss vom 23. Mai 2022 – 16 Ca 20/22 – (Bl. 624 d.A.) den „Gegenstandswert“ für die Klage auf 48.216,56 € festgesetzt. Gegen den am 27. Mai 2022 (Bl. 627 d.A.) ihr zugestellten Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit einem am 08. Juni 2022 (Bl. 649 d.A.) beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt die Beschwerde aus, das Arbeitsgericht habe sich mit der Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten vom 17. Mai 2022 nicht auseinandergesetzt, sondern gehe offensichtlich weiterhin für den Antrag zu 3., Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses, von einem Streitwert von 500,00 € aus. Der Wert eines Zwischenzeugnisses sei nach dem Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit nach Ziff. 29.3 mit einer Monatsvergütung und nicht pauschal mit 500,00 € zu bemessen. Vorliegend sei der Wert des Antrags zu 3. daher mit 11.929,14 € zu bemessen und der Gegenstandwert auf insgesamt 59.645,70 € festzusetzen. Das Arbeitsgericht Hamburg hat der Beschwerde durch Beschluss vom 11. Juli 2022 – 16 Ca 20/22 – (Bl. 658 d.A.) nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten des Klägers sei der auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses gerichtete Klageantrag zu Ziff. 3 nicht mit einem weiteren Gehalt des Klägers, sondern pauschal mit 500,00 € zu bewerten, da keine Regelungen zum Zeugnisinhalt getroffen würden. Die Parteien und deren Prozessbevollmächtigte erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers führte daraufhin mit Schriftsatz vom 02. August 2022 aus, anders als das Arbeitsgericht meine, sei der Streitwert für den Antrag zu 3. nicht mit einem pauschalen Betrag in Höhe von 500,00 € festzusetzen, sondern mit einer Bruttomonatsvergütung von 11.929,14 €. Die Rechtsprechung (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2006 – 4 (5) Ta 437/06 –, LAG Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 2004 – 2 Ta 113/04 –) setze für die Erteilung eines Zeugnisses regelmäßig ein, mindestens jedoch ein halbes Bruttomonatsgehalt an, unabhängig von dessen Inhalt. Auch der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 09. Februar 2018 bemesse die Erteilung oder Berichtigung eines Zwischenzeugnisses nach Ziff. 29.3 mit einer Monatsvergütung. Selbst für die Erteilung eines einfachen Zeugnisses sei nach Ziff. 29.1 10 % der Monatsvergütung anzusetzen. Vorliegend betrüge der Streitwert eines einfachen Zeugnisses bereits 1.929,14 € [gemeint wohl: 1.192,91 €]. Da der Antrag zu 3. sich auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses erstrecke, dessen Inhalt wesentlich umfangreicher als der eines einfachen Zeugnisses sei, sei der Wert entsprechend höher mit einem Bruttomonatsgehalt festzusetzen. II. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden. Die Zulässigkeit folgt nicht etwa aus § 33 Abs. 1 und 3 RVG, sondern aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG iVm. § 32 Abs. 1 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Zwar verweist das Arbeitsgericht im angegriffenen Beschluss sowie im Nichtabhilfebeschluss auf § 33 Abs. 3 RVG. Das besondere Streitwertfestsetzungsverfahren des § 33 RVG steht aber ausschließlich dann zur Verfügung, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem derartigen Wert fehlt. Vom Fehlen eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes im Sinne dieser Bestimmung kann nur ausgegangen werden, wenn die Verfahrensnormen keine Gebührenerhebung vorsehen (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 07. November 2012 – 2 Ta 464/12 –, Rn. 3, juris). Das ist hier nicht der Fall. In dem vorliegenden Rechtsstreit wurden infolge Entscheidung mit Urteil vom 06. April 2022 grundsätzlich Gerichtsgebühren ausgelöst. Die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts mit Beschluss vom 25. Mai 2022 war aber als Wertfestsetzung iSd. § 63 GKG auszulegen. Zwar hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung eines „Verfahrenswertes für die anwaltliche Tätigkeit“ begehrt und das Arbeitsgericht die Wertfestsetzung im angegriffenen Beschluss als „Gegenstandswertfestsetzung“ bezeichnet. Da nach § 32 Abs. 1 RVG aber die Festsetzung der Gebühren des Rechtsanwalts zwingend der nach § 63 GKG vorzunehmenden Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren folgt, war davon auszugehen, dass die Prozessbevollmächtigte eine Wertfestsetzung gemäß § 32 Abs. 2 RVG begehrte und sich die vom Gericht vorgenommene Wertfestsetzung daran anschloss und darauf bezog. a) Die Beschwerde ist statthaft, weil sie von einem Beschwerdeberechtigten eingelegt worden ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt. aa) Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. bb) Der Beschwerdewert übersteigt gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG den Wert von 200,00 €. Der Beschwerdewert ist der Unterschiedsbetrag zwischen derjenigen entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gesamtvergütung des Rechtsanwalts (Gebühren und Auslagen einschließlich Umsatzsteuer), die sich aufgrund der bisherigen Festsetzung ergibt und derjenigen entstandenen und voraussichtlichen Gesamtvergütung, die sich nach dem behaupteten und mit der Beschwerde erstrebten Wert ergibt (Touissant, Kostengesetze, 52. Aufl., § 32 RVG Rn. 19 mwN.). Dieser Unterschiedsbetrag beläuft sich auf mehr als 200,00 € und erreicht damit den erforderlichen Beschwerdewert. Der erstrebte Wert von 59.645,70 € würde - gegenüber dem insoweit vom Arbeitsgericht zu Grunde gelegten Wert von 48.216,56 € - zu einer um mehr als 200,00 € höheren anwaltlichen Gesamtvergütung führen. b) Die Beschwerde ist in der gesetzlichen Frist und Form bei dem dafür zuständigen Arbeitsgericht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 iVm. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Gegen den am 27. Mai 2022 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers einen am 08. Juni 2022 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Schriftsatz eingereicht, der den angefochtenen Beschluss bezeichnet und die Erklärung enthält, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde. 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Wert der Gerichtsgebühren gemäß § 63 GKG, der gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich ist, beträgt für die Klageanträge – wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgesetzt – 48.216,56 €. a) Mit Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass für den Kündigungsfeststellungsantrag zu 1. gemäß § 42 Abs. 2 GKG ein Vierteljahresverdienst (= 3 x 11.929,14 €) und für den Antrag auf Weiterbeschäftigung ein durchschnittlicher Bruttomonatsverdienst von 11.929,14 € anzusetzen ist. Dies wird mit der Beschwerde auch nicht angegriffen. b) Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers war für den Klagantrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses nicht ein Wert in Höhe eines oder zumindest eines halben Bruttomonatsverdienstes, sondern nur in Höhe von 500,00 € festzusetzen. aa) Der Antrag des Klägers enthielt keine konkreten inhaltlichen Vorgaben für das Zwischenzeugnis. Maßgebend bestimmt sich die Bedeutung eines (qualifizierten) Zwischenzeugnisses regelmäßig aber nach bestimmten Formulierungen zu Arbeitsaufgaben, vor allem aber nach dem Inhalt einer bestimmten (zusammenfassenden) Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Die Kammer hält bei Anträgen auf ein Zeugnis ohne Inhaltsbestimmung einen Pauschalbetrag für angemessen und setzt diesen - für Zwischen- und Schlusszeugnisse gleichermaßen - regelmäßig mit 500,- € an (ebenso bereits LAG Hamburg, Beschluss vom 30. Juni 2005 – 8 Ta 5/05 –, Rn. 16, juris, Beschluss vom 09. Dezember 2010 – 4 Sa 33/10 – n.v.). Das bloße Titulierungsinteresse ist mit 500,00 € zu bewerten (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 09. November 2016 – 8 Ta 19/16 –, Rn. 6, juris). Auch wenn der Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis begehrt, ließe sich ein entsprechender Titel nicht hinsichtlich konkreter Formulierungen vollstrecken, sofern sodann Streit über den Inhalt des Zeugnisses aufkäme. Dies rechtfertigt es, von einem geringeren Wert als der Höhe eines Bruttomonatsverdienstes auszugehen. bb) Den – nicht bindenden – Empfehlungen im sog. „Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit“ (vgl. zuletzt: NZA 2018, S. 498) der errichteten sog. „Streitwertkommission“, wonach offenbar unterschiedslos für Erteilung oder Berichtigung eines qualifizierten Zeugnisses eine Monatsvergütung, und zwar unabhängig von Art und Inhalt eines Berichtigungsverlangens und auch bei kurzem Arbeitsverhältnis, angesetzt werden solle (vgl. dort Ziff. I. 29.2) bzw. nach Ziff. I.29.3 für ein Zwischenzeugnis gleichermaßen eine Bewertung wie nach Ziff. I. Nr. 29.2 erfolgen solle, folgt die Kammer nicht. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers in diesem Zusammenhang pauschal auf „Ziffer 29.3 bzw. 29.1“ des sog. Streitwertkatalogs verweist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Empfehlungen der mandatslos errichteten sogenannten „Streitwertkommission“ nicht bindend sind. Sie sind weder Rechtssätze noch Rechtsprechung (LAG Hamburg, Beschluss vom 27. April 2021 – 4 Ta 5/21 –, Rn. 22, juris; Beschluss vom 31. März 2021 – 5 TaBV 12/19 – Rn. 9, juris). Zudem wird bei der im sog. Streitwertkatalog zu Ziff. I.29 zum Ausdruck kommenden Ansicht insbesondere nicht hinreichend differenziert, dass einem Streit über die Berichtigung eines erteilten (Zwischen-)Zeugnisses eine größere Bedeutung zukommt als der Streit über die bloße Titulierung eines qualifizierten (Zwischen-)Zeugnisses ohne nähere inhaltliche Vorgaben. Regelmäßig steht aber im Kern der Auseinandersetzungen um Arbeitszeugnisse nicht die Erteilung eines Zeugnisses als „qualifiziertes“ Zeugnis, sondern die Verwendung bestimmter Formulierungen, die Aussagen über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers machen oder zumindest diesbezüglichen Rückschlüsse oder Interpretationen zulassen. Gleichfalls führt die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers gezogene Erwägung, dass nach Ziff. I.29.1 des sog. Streitwertkatalogs die Erteilung oder Berichtigung eines einfachen Zeugnisses bereits mit 10% einer Monatsvergütung zu bewerten sei, vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Auch diese nicht bindende Empfehlung wird von der erkennenden Kammer nicht geteilt. Ein Vergleich mit dem Wert eines einfachen Zeugnisses erscheint aber auch deshalb nicht sachgerecht, weil die Bedeutung eines einfachen Zeugnisses für Arbeitnehmer von vornherein als nicht sonderlich hoch erscheint, insbesondere in derartigen Fällen aber regelmäßig kein Streit über Inhalte bzw. konkrete Formulierungen entsteht. cc) Aus den unter aa) und bb) dargelegten Erwägungen wird auch die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführte Rechtsprechung (LAG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2006 – 4 (5) Ta 437/06 –; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Mai 2004 – 2 Ta 113/04 –), wonach für einen Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses regelmäßig jedenfalls der Wert eines halben Bruttomonatsgehalts anzusetzen sei, nicht geteilt. Nach alledem ist das Arbeitsgericht zu Recht für den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ohne konkrete inhaltliche Vorgaben von einem Wert von 500,00 € ausgegangen und hat den Gebührenwert insoweit zu Recht mit einem Teilwert von 500,00 € berücksichtigt. III. 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). 2. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 32 Abs.1 RVG, §§ 68 Abs.1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Regelung des § 78 Satz 2 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eröffnet keine Rechtsbeschwerde bei der Festsetzung von Gegenstandswerten. Die Rechtsbeschwerde bei Streitwertbeschlüssen ist spezialgesetzlich ausgeschlossen und damit nicht statthaft. Die Regelungen der § 567 ff. ZPO, § 78 ArbGG erfassen nur die zivilprozessualen Beschwerden, nicht hingegen Beschwerden aus besonderen Rechtsbereichen mit speziellen Vorschriften (vgl. BAG, Beschluss vom 17. März 2003 – 2 AZB 21/02 –, Rn. 6, juris). Eine Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ist nicht statthaft, da das GKG sie nicht vorsieht. Abgesehen davon ist eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ohnehin ausgeschlossen, § 68 Abs. 1 Satz 5 iVm. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG (NK-GK/ Schneider, 3. Aufl., § 68 GKG Rn. 128).