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Beschluss

8 TaBV 10/09

Landesarbeitsgericht Hamburg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2011:0718.8TABV10.09.0A
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Leitsätze
Der Gesamtbetriebsrat ist grundsätzlich nicht berechtigt, zu jedem Quartalsbericht des Arbeitgebers einen eigenen Alternativbericht zu verfassen und den Arbeitnehmern zugänglich zu machen.(Rn.66) Zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben aus § 50 BetrVG kann sich der Gesamtbetriebsrat aber mit Mitteilungen an alle Beschäftigten des Unternehmens wenden, sofern dies erforderlich ist.(Rn.67) (Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABR 4/12)
Tenor
1. Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats und die in der Beschwerdeinstanz neu gestellten Anträge werden zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gesamtbetriebsrat ist grundsätzlich nicht berechtigt, zu jedem Quartalsbericht des Arbeitgebers einen eigenen Alternativbericht zu verfassen und den Arbeitnehmern zugänglich zu machen.(Rn.66) Zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben aus § 50 BetrVG kann sich der Gesamtbetriebsrat aber mit Mitteilungen an alle Beschäftigten des Unternehmens wenden, sofern dies erforderlich ist.(Rn.67) (Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABR 4/12) 1. Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats und die in der Beschwerdeinstanz neu gestellten Anträge werden zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen I. Die Beteiligten streiten um die Rechte des Gesamtbetriebsrats im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Quartalsberichten gemäß § 110 I BetrVG. Antragsteller und Beteiligter zu 1 ist der Gesamtbetriebsrat (GBR) im Unternehmen der Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2 (Arbeitgeberin), die in der Bundesrepublik Deutschland ca. 330 Textileinzelhandelsfilialen mit insgesamt über 15.000 Mitarbeitern betreibt. Die Arbeitgeberin veröffentlicht ihre Quartalsberichte über die Unternehmensentwicklung über die sog. Shop-Info, auf die alle Mitarbeiter zugreifen können. Als Beispiel für eine Shop-Info wird auf Anlage AG 8 (Bl. 76 - 96 d.A.) Bezug genommen. Im September 2008 veröffentliche die Arbeitgeberin ihren Bericht über die Unternehmensentwicklung im III. Quartal 2008. Der GBR beschloss am 28.10.2008 von der Arbeitgeberin zu verlangen, einen in seinem Sinne geänderten Bericht zu veröffentlichen. Der Text des Berichts der Arbeitgeberin und die vom GBR gewünschten Änderungen (rot unterstrichen) ergeben sich aus Anlage Ast 5 (Bl. 21f d.A.). Für den Fall, dass die Arbeitgeberin den Änderungen nicht zustimmt, wurde sie aufgefordert, einen Alternativbericht des GBR den Mitarbeitern auf dem gleichen Wege wie ihren eigenen Quartalsbericht zugänglich zu machen. Die Arbeitgeberin lehnte beide Anträge ab. Im Monatsgespräch am 29.04.2009 verlangte der GBR Änderungen an dem von der Arbeitgeberin als Entwurf vorgelegten Quartalsbericht für das vierte Quartal 2008. Im Mai 2009 lehnte die Arbeitgeberin die Änderungen ab und veröffentlichte ihren Quartalsbericht in der Shop-Info 21/2009 (Ast 6, Bl. 112f d.A.). Im März bzw. Juni 2009 veröffentlichte die Arbeitgeberin auf dem gleichen Wege ihre Quartalsberichte I und II / 2009 (Anl. Ast. 9, Bl. 200 ff d.A.). Der GBR hat die Auffassung vertreten, aus § 110 BetrVG ergäbe sich ein Anspruch auf Veröffentlichung eines Alternativberichts des GBR. Zwar müsse der Arbeitgeber seinen Bericht mit dem Wirtschaftsausschuss und dem GBR vor der Veröffentlichung abstimmen. Dies bedeute jedoch nur, dass er deren Stellungnahme einholen müsse und - nach eigenem Ermessen - berücksichtigen könne. Der Arbeitgeber könne nach einhelliger Auffassung nicht dazu gezwungen werden, sich die Auffassungen des GBR oder des Wirtschaftsausschusses zu eigen zu machen. Er bleibe für den Inhalt des Quartalsberichts verantwortlich und bestimme grundsätzlich allein dessen Inhalt. Um die in § 110 BetrVG vorgesehene Abstimmung nicht zu einer bloßen Formalie werden zu lassen, benötige der GBR die Möglichkeit, sich selbst mit einem Alternativbericht an die Arbeitnehmer des Unternehmens zu werden. Weder GBR noch Wirtschaftsausschuss könnten ihre Auffassungen auf Betriebsversammlungen vertreten, weil sie dort kein Rederecht hätten. Ein Anspruch auf die zur Ergänzung des Berichts geforderte Informationen ergäbe sich aus § 80 II BetrVG. Wegen des Antrags des GBR in erster Instanz wird gemäß § 69 II ArbGG auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 122 - 125) Bezug genommen.. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen, über die vom GBR verlangten Kennzahlen zum Teil nicht zu verfügen. Insbesondere würden von der Unternehmensleitung Vertragsarten, Fluktuationsraten, Krankenraten und Anteile von schwerbehinderten Mitarbeitern nicht erfasst. Die Arbeitgeberin lege auf flache Hierarchien und eine möglichst einfache Verwaltung besonderen Wert. Die Verantwortung für die genannten Daten trügen die Store-Manager. Eine zentrale Steuerung finde nicht statt. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Auf die Gründe (Bl. 126 - 127 d.A.) wird Bezug genommen. Gegen den am 01.07.2009 verkündeten und dem Verfahrensbevollmächtigten des GBR am 17.08.2009 zugestellten Beschluss hat der GBR am 17.09.2009 Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 19.11.2009 - an diesem Tag begründet. Der GBR meint, das Arbeitsgericht habe seine Anträge zu Unrecht zurückgewiesen. Zwar stünden Informationsansprüche gemäß § 80 II BetrVG grundsätzlich den örtlichen Betriebsräten zu. Im vorliegenden Fall benötige der GBR diese Informationen jedoch zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 110 BetrVG. Bei den vom GBR verlangten Informationen handle es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse. Im ersten Anhörungstermin hat die Beschwerdekammer dem GBR aufgegeben, für jede der verlangten Kennziffern mit Ausnahme der behinderten Mitarbeiter darzulegen, zur Erfüllung welcher seiner gesetzlichen Aufgaben die Kenntnis erforderlich sei. Der GBR hat dazu unter anderem ausgeführt, die Anzahl der Vollzeitpensen sei eine für die Effizienz der Belegschaft wichtige Kennzahl. Der GBR wolle die effektive Personalstärke der Arbeitgeberin im Vergleich zu deren Konkurrenten überwachen. Nach § 20 TzBfG hätten die Betriebsräte einen Anspruch, über die Anzahl der Teilzeitbeschäftigten informiert zu werden. Mit Hilfe der Anzahl der beim Familienservice eingegangenen Fragen solle die Effizienz dieser Einrichtung überprüft werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags des GBR wird auf die Beschwerdebegründung (Bl. 183 - 204 d.A.) sowie auf die Schriftsätze vom 26.02.2010 (Bl. 259 - 267 d.A.), 21.05.2010 (Bl. 355 - 357 d.A.), 18.10.2010 (Bl. 362 - 364 d.A.) und 11.05.2011 (Bl. 397f d.A.) Bezug genommen. Der GBR hat seine Anträge in der Beschwerdeinstanz mehrfach geändert und beantragt nunmehr 1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 1. berechtigt ist, den Mitarbeitern der Beteiligten zu 2. in Deutschland einen alternativen Quartalsbericht zu dem von der Beteiligten zu 2. regelmäßig in der „Shop-Info“ veröffentlichen Quartalsbericht zugänglich zu machen. hilfsweise zu 1. Die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, es zu dulden, dass der Beteiligte zu 2. den Mitarbeitern der Beteiligten zu 2. in Deutschland einen alternativen Quartalsbericht zum Quartalsbericht Nr. 3 (01.06. - 31.08.2008) des Geschäftsjahres 2008, Quartalsbericht Nr. 4 (01.09. - 30.11.2008) des Geschäftsjahres 2008, Quartalsbericht Nr. 1 (01.12.2008 - 28.02.2009) des Geschäftsjahres 2009 und Quartalsbericht Nr. 2 (01.03. - 31.05.2009) des Geschäftsjahres 2009 zugänglich macht. 2. Die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, dem Beteiligen zu 1. mitzuteilen, a) wie viele Mitarbeiter in Vollzeit der Beteiligten zu 2. der Gesamtzahl von 15.353 Mitarbeitern im dritten Quartal 2008 (01.06. - 31.08.2008) entsprechen., b) wie viele schwerbehinderte Beschäftigte die Beteiligte zu 2. in Deutschland im dritten Quartal 2008 (01.06. - 31.08.2008) und im dritten Quartal 2007 (01.06. - 31.08.2007) beschäftigt hat. c) wie hoch die Ausgleichsabgabe gemäß § 77 SGB IX ist, die die Beteiligte zu 2. für das dritte Quartal 2008 (01.06. - 31.08.2008) gezahlt hat und wie hoch die Ausgleichsabgabe war, die die Beteiligte zu 2. für das dritte Quartal 2007 (01.06. - 31.08.2007) gezahlt hat. 3. Die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, dem Beteiligen zu 1. mitzuteilen, a) wie viele Mitarbeiter in Vollzeit der Beteiligten zu 2. der Gesamtzahl von 15.785 Mitarbeitern im vierten Quartal 2008 (01.09. - 30.11.2008) entsprechen, b) wie viele schwerbehinderte Beschäftigte die Beteiligte zu 2. in Deutschland im vierten Quartal 2008 (01.09. - 30.11.2008) und im vierten Quartal 2007 (01.09. - 30.11.2007) beschäftigt hat, c) wie hoch die Ausgleichsabgabe gemäß § 77 SGB IX ist, die die Beteiligte zu 2. für das vierten Quartal 2008 (01.09. - 30.11.2008) gezahlt hat und wie hoch die Ausgleichsabgabe war, die die Beteiligte zu 2. für das vierte Quartal 2007 (01.09. - 30.11.2007) gezahlt hat, d) wie viele Anfragen zum Familienservice im vierten Quartal 2008 (01.09. - 30.11.2008) bei der Beteiligten zu 2. eingegangen sind. 4. Die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, dem Beteiligen zu 1. mitzuteilen, a) wie viele Mitarbeiter in Vollzeit der Beteiligten zu 2. der Gesamtzahl von 15.207 bzw. 15.616 Mitarbeitern im ersten und zweiten Quartal 2009 (01.12.2008 - 28.02.2009 und 01.03. - 31.05.2009) entsprechen, b) wie viele Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen, wie viele Mitarbeiter in Vollzeit, wie viele Mitarbeiter in fester Teilzeit, wie viele sogenannte Stundenlöhner, wie viele JAZ- Mitarbeiter, wie viele geringfügig Beschäftigte die Beteiligte zu 2. im zweiten Quartal 2009 (01.03. - 31.05.2009) beschäftigt hat, c) wie viele schwerbehinderte Beschäftigte die Beteiligte zu 2. in Deutschland im ersten und zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2009 (01.12.2008 - 28.02.2009 und 01.03. - 31.05.2009) und im ersten und zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2008 (01.12.2007 - 28.02.2008 und 01.03. - 31.05.2008) beschäftigt hat und wie hoch der prozentuale Anteil der schwerbehinderten Beschäftigten an allen Beschäftigten der Beteiligten zu 2. im ersten und zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2009 (01.12.2008 - 28.02.2009 und 01.03. - 31.05.2009) war, d) wie hoch die Ausgleichsabgabe gemäß § 77 SGB IX ist, die die Beteiligte zu 2. für das erste und zweite Quartal des Geschäftsjahres 2009 (01.12.2008 - 28.02.2009 und 01.03. - 31.05.2009) gezahlt hat und wie hoch die Ausgleichsabgabe war, die die Beteiligte zu 2. für das erste und zweite Quartal des Geschäftsjahres 2008 (01.12.2007 - 28.02.2008 und 01.03. - 31.05.2008) gezahlt hat, hilfsweise zu den Anträgen 1 bis 5, Die Beteiligte zu 2. wird verpflichtetet, zukünftig Quartalsberichte gemäß § 110 BetrVG mit folgenden Mindestinhalt zu erstellen: 1. Wirtschaftliche Entwicklung und finanzielle Lage des jeweiligen Quartals (inklusive Schwierigkeiten, die Marktlage, soziale Leistungen und Aussichten für die künftige Entwicklung), 2. Aktueller Personalstand aufgegliedert nach: a) In Vertragsarten Vollzeit-Arbeitsverträge, feste Teilzeit-Arbeitsverträge, Stundenlohn-Verträge, Jahresarbeitszeit-Verträge und Verträge für geringfügig Beschäftigte b) Anzahl der Befristungen, inklusive Vergleich zum Quartal des Vorjahres c) Anzahl der Auszubildenden aufgegliedert nach Einzelhandelskaufmann/-frau, Handelsassistenten, Bürokaufmann/-frau und Visual Merchandiser d) Anzahl der integrierten schwerbehinderten Arbeitnehmer e) Anzahl der schwerbehinderten Auszubildenden 3. Umsatzentwicklung in Zahlen und im Vergleich zum Quartal des Vorjahres und die Auswirkungen auf die Personalentwicklung nach der oben genannten Aufgliederung. 4. Getätigte und beabsichtigte Investition (u.a. technische Umstellungen oder Erweiterungen des Geschäftsgebietes, insbesondere diejenigen, die sich auf die Lage der Arbeitnehmer auswirken). 5. Rationalisierungsvorhaben (u.a. Einführung neuer Technologien, Straffung der Betriebsorganisation zum Zwecke der Kostensenkung, Einführung neuer Arbeitsmethoden). 6. Änderung des Betriebszwecks. 7. Neue Projekte, Expansionen, Filialumbauten, Filialschließungen, Filialeröffnungen, Zusammenschluss oder Abspaltungen mit anderen Unternehmen oder Betrieben. 8. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes. 9. Aktueller Stand zum Arbeits- und Gesundheitsschutz und Entwicklung (in Anlehnung an § 81 BetrVG), Sicherheit der Arbeitsplätze, alters- und behindertengerechte Arbeitsplätze. 10. Sonstige Vorgänge und Vorhaben. hilfsweise zu diesem Antrag, Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, bei Nichteinigung über einen Quartalsbericht die nicht aufgenommenen vom Beteiligten zu 1 vorgeschlagenen Inhalte, die wirtschaftliche Angelegenheiten betreffen, in gleicher Form und zum gleichen Zeitpunkt gegenüber der Belegschaft zu veröffentlichen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, ein Recht zur Veröffentlichung eines alternativen Geschäftsberichts lasse sich § 110 BetrVG nicht entnehmen. Über die vom GBR verlangten Daten verfüge dieser teilweise bereits. Andere Daten würden von der Arbeitgeberin weder benötigt noch erhoben, so dass deren Ermittlung allein zum Zwecke der Übersendung an den GBR unverhältnismäßig wäre. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 14.01.2010 (Bl. 221 - 252 d.A.) sowie die Schriftsätze vom 03.05.2010 (Bl. 300 - 351 d.A.) und vom 05.05.2011 (Bl. 390f d.A.) Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist gemäß § 87 I ArbGG statthaft. Sie ist auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Antragsänderungen des GBR in zweiter Instanz sind gemäß § 81 III ArbGG zulässig. Soweit die Arbeitgeberin nicht zugestimmt hat, sind die Änderungen sachdienlich, da sie zu einer Klärung der zwischen den Beteiligten bestehenden Streitfragen beitragen können. III. Der Feststellungsantrag zu 1) ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 ZPO zulässig. Der Antrag bedarf der Auslegung. Die Kammer versteht den Antrag so, dass es dem GBR nicht primär auf eine Berechtigung des GBR ankommt, den Alternativbericht selbst (durch eigenes Handeln) zu veröffentlichen, oder ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dies mit Hilfe ihrer technischen Infrastruktur für den GBR zu besorgen. Das Anliegen des GBR richtet sich im Kern darauf, seine Version des Quartalsberichts den Mitarbeitern in gleicher Weise zugänglich zu machen, wie dies mit dem Quartalsbericht des Arbeitgebers geschieht. Der Hilfsantrag steht dieser Auslegung nicht entgegen. Zwar beschränkt sich dieser auf eine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Duldung eines Handelns des GBR. Die wesentliche Einschränkung liegt jedoch in der zeitlichen Begrenzung des Hilfsantrags auf die Quartalsberichte 3/09 bis 2/09. Mit dieser Maßgabe ist der Feststellungsantrag hinreichend bestimmt, denn es ist erkennbar, dass der GBR das Recht beansprucht, zu jedem der von der Arbeitgeberin quartalsweise veröffentlichten Berichte gemäß § 110 BetrVG allen Mitarbeitern einen Alternativbericht zugänglich zu machen. Gegenstand des Antrags ist eine bestimmte Befugnis aus der Summe der dem GBR zustehenden Mitwirkungsrechte und damit ein feststellungsfähiges Teil-Rechtsverhältnis. Der GBR hat auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung. Ein Antrag, den Mitarbeitern einen bestimmten Alternativbericht zugänglich zu machen, würde den Rechtsstreit zwischen den Parteien nicht endgültig erledigen. 2. Der Feststellungsantrag ist jedoch nicht begründet. a) Die Fragen, ob der (G)BR einen eigenen Alternativbericht in Umlauf bringen darf oder der Arbeitgeber verpflichtet ist, dies zu bewirken, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet: Dafür z.B. Däubler/Kittner/Klebe § 110 Tz 6 (mit ausführlicher Begründung); ErfK-Kania § 110 Tz 6; Fitting u.a. § 110 Tz 4; Hako-Steffan § 110 Tz 4; ablehnend. GK-Oetker § 110 Tz 15; Richardi-Annuß § 110 Tz 5; Besgen in Beck-OK § 110 Tz 4. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 01.03.1966 - 1 ABR 14/65 - ein Recht des Betriebsrats, einen Alternativbericht in Umlauf zu bringen, mit der Begründung verneint, dem Betriebsrat stehe gemäß § 43 I BetrVG lediglich das Recht zu, im Rahmen der Betriebsversammlungen über seine eigenen Aktivitäten berichten. b) Nach Auffassung der Kammer enthält § 110 BetrVG keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber dem (G)BR das Recht einräumen wollte, grundsätzlich zu jedem Quartalsbericht des Arbeitgebers einen eigenen Alternativbericht zu verfassen und den Arbeitnehmern zugänglich zu machen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, seinen Bericht mit Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat abzustimmen, spricht gegen eine solche Befugnis. Das Abstimmungserfordernis bedeutet, dass die Mitbestimmungsgremien ihre Auffassungen und ggf. ihre Änderungswünsche in den Entscheidungsprozess einfließen lassen können, der jedoch in der Alleinverantwortung des Arbeitgebers verbleibt. Hätte der GBR ohnehin das Recht, seinen Bericht - mangels entsprechender Regelung im Gesetz wohl ohne Abstimmung mit dem Arbeitgeber - zu veröffentlichen, wäre ein Abstimmungserfordernis nicht nachvollziehbar. Durch die Kombination von Abstimmung und eigener Berichtsmöglichkeit würde der GBR ein Übergewicht in einem Themenbereich erlangen, in welchem nach der Systematik des BetrVG der Arbeitgeber weitgehend selbständig agieren kann. Das entspräche erkennbar nicht dem Willen des Gesetzgebers. c) Dass der GBR nicht grundsätzlich zu jedem Quartalsbericht des Arbeitgebers einen Alternativbericht veröffentlichen darf, bedeutet nicht, dass es dem GBR stets verwehrt ist, sich mit Mitteilungen an die gesamte Belegschaft des Unternehmens zu wenden. Der GBR hat diese Befugnis immer dann, wenn eine Mitteilung an alle Beschäftigten des Unternehmens zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben gemäß § 50 BetrVG erforderlich ist. Im Einzelfall ist es durchaus denkbar, dass eine solche Befugnis des GBR durch einen Quartalsbericht des Arbeitgebers ausgelöst wird. Nach Auffassung der Kammer wäre das z.B. der Fall, wenn der Arbeitgeber in seinem Quartalsbericht die Arbeit des GBR kommentiert oder über den Stand einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit im Zuständigkeitsbereich des GBR berichtet. Beschränkt sich der Arbeitgeber auf seine Darstellung der wirtschaftlichen Lage und der Entwicklung des Unternehmens besteht kein Anlass, dem GBR über § 110 BetrVG ein Kommentierungsrecht zu grundsätzlich mitbestimmungsfreien Angelegenheiten einzuräumen. IV. Der Hilfsantrag zum Feststellungsantrag ist unzulässig. Der Antrag ist zu unbestimmt. Da der GBR bestimmte, bereits veröffentlichte Quartalsberichte kommentieren möchte, wäre es erforderlich, den Inhalt der Alternativberichte festzulegen, deren Veröffentlichung die Arbeitgeberin dulden soll. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, Alternativberichte jeglichen Inhalts zu dulden. Eine Duldungspflicht bestünde z.B. nicht, wenn der GBR sich in unsachlicher Weise zur den Berichten der Arbeitgeberin äußern wollte oder unzutreffend Tatsachenbehauptungen aufzustellen beabsichtigte. Zwar bestehen im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte für derartige Absichten des GBR. Die Verurteilung der Arbeitgeberin zur Duldung kann jedoch gleichwohl nicht abstrakt, für beliebige Inhalte ausgesprochen worden. Unabhängig davon wäre der Antrag auch unbegründet. Die vier konkret genannten Quartalsberichte enthalten keine Inhalte, die ein Kommentierungsrecht des GBR im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse auslösen. Schließlich können Anmerkungen des GBR in der 2. Jahreshälfte 2011 zu Berichten, die den Mitarbeitern zwei bis drei Jahre zuvor von der Arbeitgebern zugänglich gemacht worden sind, nicht mehr als erforderlich bewertet werden. V. Die Anträge 2 bis 4 sind unbegründet. Da §110 BetrVG keine Anspruchsgrundlage für Auskunftsansprüche des GBR beinhaltet, könnten sich entsprechende Ansprüche nur aus § 80 II BetrVG i.V.m. § 51 V BetrVG ergeben. Der Gesamtbetriebsrat hat jedoch trotz entsprechender Frage des Gerichts nicht dargelegt, zur Erfüllung welcher seiner Aufgaben er die geforderten Daten benötigt. 1. Die Anzahl der Vollzeitpensen der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer ist für die Frage des Bestehens von Mitbestimmungsrechten nicht von Bedeutung. Zwar mag es sein, dass die Zahl, kombiniert mit Umsatz und Erlös, Aufschluss über die Effizienz eines Unternehmens gibt. Die Überwachung der Effizienz eines Unternehmens fällt jedoch ebenso wenig in den Zuständigkeitsbereich des GBR wie der Vergleich wirtschaftlicher Kennzahlen mit denen von Konkurrenzunternehmen. 2. Die Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten steht im Zusammenhang mit der Aufgabe der Eingliederung gemäß § 80 I Nr. 5 BetrVG. Da die Quoten gemäß § 71 ff SGB IX unternehmensweit berechnet werden, besteht auch eine Zuständigkeit des GBR. Der GBR hat aber nicht dargelegt, woraus sich für ihn die Notwendigkeit einer quartalsweisen Übermittlung der Kennzahl ergibt. Da der GBR an Einstellungen gemäß § 99 BetrVG nicht beteiligt ist, ist nicht ersichtlich, welche seiner Aufgaben durch die Kenntnis der verlangten Daten gefördert würden. Aus der quartalsweisen Berichtspflicht des Arbeitgebers gemäß § 110 I BetrVG kann ein Erkenntnisinteresse ebenfalls nicht abgeleitet werden, weil die Arbeitgeberin soweit ersichtlich in ihren Berichten nicht auf die Quote der Behinderten eingeht. 3. Die Höhe der Ausgleichsabgabe ergibt sich als gesetzliche Folge aus dem Grad der Nichterfüllung der Quote behinderter Menschen. Welches Mitwirkungsrecht des GBR hier berührt ist, ist nicht ersichtlich. 4. Dass die Anzahl der Anfragen zum Familienservice ggf. Rückschlüsse auf die Sinnhaftigkeit dieser Einrichtung zulassen, mag sein. Es ist aber nicht erkennbar, weshalb dies zu den gesetzlichen Aufgaben des GBR gehören könnte. 5. Soweit der GBR im Antrag zu 4 b die Aufteilung der Beschäftigten nach Vertragsarten wünscht, vermag die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen, welcher gesetzlichen Aufgabe dieses Anliegen korrespondiert. Eine Ausnahme bildet insoweit die Frage nach der Anzahl der befristet Beschäftigten. Auf diese Angabe haben die Arbeitnehmervertretungen gemäß § 20 TzBfG einen Anspruch, der, soweit er sich auf das gesamte Unternehmen bezieht, auch dem GBR zustehen dürfte. Dass insoweit eine quartalsweise Information erforderlich ist, hat der GBR jedoch nicht dargelegt. VI. Der erste Hilfsantrag zu den Anträgen 1 bis 4 ist unbegründet. 1. Die Kammer legt den Hilfsantrag dahingehend aus, dass er unter der Bedingung gestellt werden soll, dass den Anträgen zu 1 bis 4 keinen Erfolg haben, nachdem der GBR seinen Antrag zu 5 zurückgenommen hat. 2. Der Antrag ist unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage, die es dem GBR gestattet, der Arbeitgeberin Vorgaben für ihren Bericht aufzuzwingen, ist nicht ersichtlich. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus § 110 BetrVG. Wie der GBR in seiner Antragschrift selbst ausgeführt hat, liegt die Verantwortung für den Inhalt des Quartalsbericht ungeachtet des Abstimmungserfordernisses letztlich beim Arbeitgeber. Vorgaben hinsichtlich des Inhalts der Berichte wären damit nicht vereinbar. Sollte der GBR im Einzelfall der Meinung sein, ein Quartalsbericht des Arbeitgebers erfülle etwaige Mindestanforderungen von § 110 BetrVG nicht, so könnten ihm Rechte aus § 23 BetrVG zustehen. VII. Der zweite Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Wegen der Gründe kann auf Abschnitt III.2 der Gründe verwiesen werden. VIII. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich (vgl. BAG v. 02.10.2007 - 1 ABR 59/06 - NZA 08, 372, Tz 11; Matthes in Germelmann u. a. ArbGG, 6. Aufl. 2008, § 84 Tz 31). IX. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 92 I i. V. m. § 72 II Nr. 1 ArbGG. Die Frage, ob der GBR das Recht hat, einen Alternativbericht zum Quartalsbericht des Arbeitgebers zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, ist höchstrichterlich nicht hinreichend geklärt.