Beschluss
8 Ta 10/11
Landesarbeitsgericht Hamburg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2011:0727.8TA10.11.0A
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Leitsätze
Für die Bestimmung des Gegenstandswerts eines Verfahrens nach § 18 Abs 2 BetrVG ist auf die Anzahl der Mitarbeiter abzustellen, die in der oder den von der Frage betroffenen Organisationseinheiten insgesamt beschäftigt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob in der Vergangenheit ein oder mehrere Betriebsräte gewählt worden sind, und unabhängig von der Betriebsstruktur die der Antragsteller für gegeben hält.(Rn.6)
Auf die Anzahl der betroffenen Mitarbeiter ist die Staffelung des § 9 BetrVG in der Weise anzuwenden,(Rn.8)
dass für die erste Stufe (1 - 20 Arbeitnehmer) ein Grundbetrag in Höhe des doppelten Hilfswerts gemäß § 23 Abs 3 RVG in Ansatz zu bringen ist (derzeit € 8.000,-) und für jede weitere Stufe des § 9 BetrVG ein Betrag in Höhe eines halben Hilfswerts (derzeit € 2.000,-).(Rn.10)
Tenor
1. Auf die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) und 4) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17.02.2011 (13 BV 32/09) teilweise abgeändert. Der Gegenstandswert für den Antrag zu 2) wird auf € 18.000,- festgesetzt. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführer jeweils zur Hälfte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Bestimmung des Gegenstandswerts eines Verfahrens nach § 18 Abs 2 BetrVG ist auf die Anzahl der Mitarbeiter abzustellen, die in der oder den von der Frage betroffenen Organisationseinheiten insgesamt beschäftigt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob in der Vergangenheit ein oder mehrere Betriebsräte gewählt worden sind, und unabhängig von der Betriebsstruktur die der Antragsteller für gegeben hält.(Rn.6) Auf die Anzahl der betroffenen Mitarbeiter ist die Staffelung des § 9 BetrVG in der Weise anzuwenden,(Rn.8) dass für die erste Stufe (1 - 20 Arbeitnehmer) ein Grundbetrag in Höhe des doppelten Hilfswerts gemäß § 23 Abs 3 RVG in Ansatz zu bringen ist (derzeit € 8.000,-) und für jede weitere Stufe des § 9 BetrVG ein Betrag in Höhe eines halben Hilfswerts (derzeit € 2.000,-).(Rn.10) 1. Auf die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) und 4) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17.02.2011 (13 BV 32/09) teilweise abgeändert. Der Gegenstandswert für den Antrag zu 2) wird auf € 18.000,- festgesetzt. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführer jeweils zur Hälfte zu tragen. I. Im Ausgangsverfahren beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) (Arbeitgeberinnen) festzustellen, dass 1. die Wahl des Gesamtbetriebsrats bei der Beteiligten zu 1) vom 09.12.2009 unwirksam ist und 2) die Betriebsteile der Beteiligten zu 1) und 2) gemäß § 18 II BetrVG einen gemeinsamen Betrieb bilden. Das Verfahren wurde eingestellt, nachdem die Beteiligten zu 1) und 2) ihre Anträge zurückgenommen hatten. Mit Beschluss vom 17.02.2011 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für den Antrag zu 1) auf € 20.000,- und für den Antrag zu 2) auf € 14.000,- fest. Der Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) und zu 4) jeweils am 22.02.2011 zugestellt. Mit ihren am 03. bzw. 04.03.2011 bei Gericht eingegangenen Beschwerden vertreten die Verfahrensbevollmächtigten den Standpunkt, bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für den Antrag nach § 18 II BetrVG sei auf die Anzahl der Mitglieder der in der Vergangenheit gewählten Einzelbetriebsräte abzustellen. Der Antrag sei daher mit € 68.000,- zu bewerten. Hilfsweise sei auf die Anzahl der Mitglieder eines Betriebsrats für den Gesamtbetrieb abzustellen, wobei die Verfahrensbevollmächtigten für Grundbetrag und Erhöhungen unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Beteiligten zu 1) und zu 2) haben den Beschluss des Arbeitsgerichts verteidigt. Das Arbeitsgericht hat am 21.04.2011 beschlossen, den Beschwerden nicht abzuhelfen. II. 1. Die Beschwerden sind gemäß § 33 III RVG zulässig, sie sind insbesondere von Antragsberechtigten (§ 33 II 2 RVG) form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwer übersteigt € 200,-. Inder Sache haben die Beschwerden keinen Erfolg. 2. In der Sache haben die Beschwerden nur in geringem Umfang Erfolg. Der Gegenstandswert für den Antrag zu 2) ist auf € 18.000,- festzusetzen. Im Ausgangspunkt unstreitig ist, dass bei der Festsetzung des Gegenstandswerts eines Antrags nach § 18 II BetrVG auf die sich in der Größe des oder der Mitbestimmungsorgane wiederspiegelnde Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer abzustellen ist. Streitig ist, ob dabei auf die Teileinheiten abzustellen ist, die in der Vergangenheit eigene Betriebsräte gewählt haben (a), oder auf die Größe eines Betriebsrats oder eines ggf. zu bildenden Gesamtbetriebsrats (b). Unterschiedliche Auffassungen werden darüber hinaus zur Höhe des Grundbetrags und zum Betrag der Erhöhung pro Staffel des § 9 vertreten (c). a) Unabhängig davon, von welcher Betriebsstruktur in der Vergangenheit ausgegangen wurde, ist stets auf die Anzahl der insgesamt betroffenen Arbeitnehmer abzustellen. Dies hat das Arbeitsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt (ebenso LAG Hamm v. 01.03.2006 – 10 Ta 21/06 – Tz 12; Bes. v. 03.01.2008 – 8 Ta 277/07 – Tz 18). Die von den Beschwerdeführern zur Begründung ihrer Hauptanträge vertretene Auffassung, es sei auf die Anzahl der Mitarbeiter der Teileinheiten abzustellen, die in der Vergangenheit als Betriebe bewertet worden sind, und auf die Größe der dort gewählten Betriebsräte abzustellen, ist nicht sachgerecht. Das Verfahren nach § 18 II BetrVG dient dazu, für Betriebsratswahlen relevante Fragen im Vorfeld zu klären. Es geht nicht um Bestandsschutz für gewählte Betriebsratsmitglieder. Ist streitig, ob eine Organisationseinheit aus einem oder mehreren Betrieben besteht, so dass entweder nur ein Betriebsrat oder mehrere Betriebsräte und ein Gesamtbetriebsrat zu wählen sind, dann hängt der Wert der Klärung dieser Rechtsfrage nicht davon ab, von welcher Struktur bei vergangenen Betriebsratswahlen ausgegangen worden ist, oder welche Struktur der Antragsteller für richtig hält. Als von der Struktur der Organisation unabhängige Größe kommt daher nur die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer in Betracht. b) Auf die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer ist die Staffel des § 9 BetrVG anzuwenden. Da im vorliegenden Fall unstreitig ca. 550 Arbeitnehmer betroffen sind, ist von einem 11köpfigen Betriebsrat auszugehen, so dass sich der Gegenstandswert aus einem Grundbetrag und 5 weiteren Staffeln zusammensetzt. Der Auffassung des Arbeitsgerichts, es sei auf die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats abzustellen, kann nicht gefolgt werden. Da alle Betriebe mit mehr als 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern zwei Vertreter in den Gesamtbetriebsrat entsenden (§ 47 II BetrVG), ist die Anzahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats als Anknüpfungspunkt für die Bedeutung einer das Mitbestimmungsrecht betreffenden Rechtsfrage nicht geeignet. So wäre in einem Unternehmen, das 2000 Mitarbeiter in zwei Betrieben mit 1975 bzw. 25 Mitarbeitern beschäftigt, ein 3köpfiger Gesamtbetriebsrat zu bilden, während die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern verteilt auf 20 Betriebe mit jeweils 100 Mitarbeitern zu einem aus 40 Mitgliedern bestehenden Gesamtbetriebsrat führen würde. c) Bei der Festsetzung des Werts eines Antrags nach § 18 II BetrVG ist – wie bei der Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG – von einem Grundbetrag in Höhe von zwei Hilfswerten gemäß § 23 III RVG, also von € 8.000,- auszugehen. Dieser Betrag ist für jede Staffel gemäß § 9 BetrVG um einen halben Hilfswert, also um € 2.000,- zu erhöhen. Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall ein Gegenstandswert für den Antrag zu 2) von € 18.000,-. Da das Verfahren nach § 18 II BetrVG dazu dient, Wahlanfechtungen nach § 19 BetrVG nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. Fitting u.a. BetrVG 25. Aufl. 2010 § 18 Tz 54), wäre eine unterschiedliche Bewertung dieser beiden Verfahren nicht sachgerecht. Zur Frage, welche Beträge in Verfahren nach § 19 BetrVG in Ansatz zu bringen sind, hat das LAG Hamburg zuletzt im Beschluss vom 30.06.2011 (8 Ta 11/11 – juris) ausführlich Stellung genommen. Zu der Entscheidung des LAG Hamburg vom 30.11.2009 (4 Ta 12/09) besteht kein Widerspruch. Soweit dort als Grundbetrag und für jede weitere Staffel nach § 9 BetrVG jeweils € 4.000,- für angemessen gehalten worden sind, bezieht sich dies auf Mitbestimmungsrechte nach § 87 I BetrVG. Bei Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG und Vorabklärungen nach § 18 II BetrVG ist die Grundfrage höher zu gewichten, da sie die Funktionsfähigkeit des Mitbestimmungsgremiums dem Grunde nach betrifft. Die weiteren Stufen haben demgegenüber eine geringere Bedeutung (vgl. BAG v. 10.07.2001 – 7 ABR 42/99). III. Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 8613 der Anlage 1 zu § 3 II GKG. Da die Beschwerden teilweise Erfolg haben, ist die Gebühr zu halbieren. IV. Gegen die vorliegende Entscheidung sind weitere Rechtsmittel nicht statthaft (§ 33 IV 3 RVG).