Urteil
8 Sa 21/12
Landesarbeitsgericht Hamburg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2012:0531.8SA21.12.0A
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Leitsätze
1. Equal-pay-Ansprüche eines Arbeitnehmers nach § 10 Abs 4 S 1 AÜG werden nicht durch § 10 Abs 4 S 2 AÜG ausgeschlossen, wenn der arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifvertrag unwirksam ist.
2. Ein Verfall von Ansprüchen eines Arbeitnehmers durch Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen kann nicht angenommen werden, wenn die Frist der einzelnen Stufen nicht jeweils mindestens drei Monate beträgt, weil die Ausschlussfristklausel den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.
3. Ausgleichsklauseln eines Aufhebungsvertrags können Ansprüche eines Arbeitnehmers nicht zum Erlöschen bringen, wenn die Auslegung der Bestimmungen ergibt, dass die Parteien nur die von ihnen angenommene Rechtslage eindeutig dokumentieren und fixieren wollen und es sich somit um deklaratorische negative Schuldanerkenntnisse handelt. Maßgeblich ist das Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers.
4. An die Feststellung eines Verzichtswillens sind hohe Anforderungen zu stellen. Selbst bei eindeutig erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände.
Wenn feststeht, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet sich deshalb die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgegeben.
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 2450/12)
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 423/13)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21.01.2012 (25 Ca 9/11) abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 12.09.2007 bis 31.08.2009 € 22.331,64 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB auf € 14.76 seit dem 16.10.2007,
jeweils weiteren € 656,31 seit dem 16.11.2007, dem 16.12.2007 und dem 16.01.2008,
weitere € 1.036,31 seit dem 16.02.2008,
jeweils weitere € 736,31 seit dem 16.03., 16.04. und dem 16.05.2008,
weitere € 921,- seit dem 16.06.2008,
jeweils weitere € 758,46 seit dem 16.08., 16.09., 16.10. und 16.11.2008,
weitere € 1.596,83 seit dem 16.02.2009,
weitere € 758,46 seit dem 16.03.2009,
weitere € 870,59 seit dem 16.06.2009,
weitere € 1.944,08 seit dem 16.08.2009,
weitere € 737,22 seit dem 16.08.2009 und
weitere € 1.110,86 seit dem 16.09.2009.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Equal-pay-Ansprüche eines Arbeitnehmers nach § 10 Abs 4 S 1 AÜG werden nicht durch § 10 Abs 4 S 2 AÜG ausgeschlossen, wenn der arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifvertrag unwirksam ist. 2. Ein Verfall von Ansprüchen eines Arbeitnehmers durch Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen kann nicht angenommen werden, wenn die Frist der einzelnen Stufen nicht jeweils mindestens drei Monate beträgt, weil die Ausschlussfristklausel den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. 3. Ausgleichsklauseln eines Aufhebungsvertrags können Ansprüche eines Arbeitnehmers nicht zum Erlöschen bringen, wenn die Auslegung der Bestimmungen ergibt, dass die Parteien nur die von ihnen angenommene Rechtslage eindeutig dokumentieren und fixieren wollen und es sich somit um deklaratorische negative Schuldanerkenntnisse handelt. Maßgeblich ist das Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers. 4. An die Feststellung eines Verzichtswillens sind hohe Anforderungen zu stellen. Selbst bei eindeutig erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände. Wenn feststeht, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet sich deshalb die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgegeben. (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 2450/12) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 423/13) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21.01.2012 (25 Ca 9/11) abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 12.09.2007 bis 31.08.2009 € 22.331,64 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB auf € 14.76 seit dem 16.10.2007, jeweils weiteren € 656,31 seit dem 16.11.2007, dem 16.12.2007 und dem 16.01.2008, weitere € 1.036,31 seit dem 16.02.2008, jeweils weitere € 736,31 seit dem 16.03., 16.04. und dem 16.05.2008, weitere € 921,- seit dem 16.06.2008, jeweils weitere € 758,46 seit dem 16.08., 16.09., 16.10. und 16.11.2008, weitere € 1.596,83 seit dem 16.02.2009, weitere € 758,46 seit dem 16.03.2009, weitere € 870,59 seit dem 16.06.2009, weitere € 1.944,08 seit dem 16.08.2009, weitere € 737,22 seit dem 16.08.2009 und weitere € 1.110,86 seit dem 16.09.2009. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. Dass mit der in Klage und Berufung verwendeten Bezeichnung „F. GmbH & Co KG“ die „F. GmbH“ gemeint ist, ergibt sich zweifelsfrei aus der Umwandlung, durch welche die GmbH in alle Rechte und Pflichten der KG eingetreten ist. Die Beklagte hat sich im Übrigen in erster Instanz auf die erst am 30.12.2010 erhobene Klage rügelos eingelassen, obwohl die KG bereits im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht mehr existierte. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 10 IV 1 AÜG. a) Die von der Klägerin unter Berücksichtigung von der Beklagten für den streitigen Zeitraum geltend gemachte Vergütung entspricht den Arbeitsbedingungen der Entleiherin. Dies ergibt sich aus der Auskunft der Entleiherin (Anl. K3, Bl. 81 d.A.), dem Manteltarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel und den von der Klägerin vorgelegten Entgeltabrechnungen der Beklagten. Die Beklagte hat Entstehung und Höhe der Forderung auch nicht in Abrede gestellt. b) Der Zahlungsanspruch ist nicht gemäß § 10 IV 2 AÜG ausgeschlossen, denn auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kein Tarifvertrag Anwendung. Zwar haben die Parteien in § 1 ihres Arbeitsvertrags die zwischen AMG und CGZP vereinbarten Tarifverträge umfassend in Bezug genommen. Diese Tarifverträge sind jedoch – unabhängig vom Zeitpunkt ihres Abschlusses – unwirksam. Dies steht fest, nachdem das BAG mit Beschluss vom 22.05.2012 (1 ABN 27/12) die Beschwerde gegen die Nichtzulassung im Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2012 (24 TaBV 1285/11) zurückgewiesen hat. 2. Die Ansprüche der Klägerin sind nicht gemäß § 15 des Arbeitsvertrags der Parteien verfallen. Zwar ist die Vereinbarung von Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen weder überraschend noch ungewöhnlich. Sie benachteiligen den Arbeitnehmer jedoch unangemessen, wenn die einzelnen Stufen nicht jeweils mindestens drei Monate betragen (vgl. BAG v. 12.03.2008 – 10 AZR 152/07 – Tz 19). So liegt der Fall hier. Die Frist für die erste Stufe der Ausschlussfrist beträgt nach § 15 I des Arbeitsvertrags nur 2 Monate. Damit ist die gesamte Ausschlussregelung unwirksam, ohne dass es darauf ankommt, dass auch die 2. Stufe (mit nur einem Monat) einer Inhaltskontrolle nicht standhalten würde. 3. Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht gemäß § 5 des Aufhebungsvertrags der Parteien untergegangen. Die Berufungskammer vermag der entgegenstehenden Auffassung des Arbeitsgerichts nicht zu folgen. a) Welche Rechtsqualität und welchen Umfang die in einem Aufhebungsvertrag vereinbarte Ausgleichsklausel hat, ist nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Als rechtstechnische Mittel für den Willen der Parteien, ihre Rechtsbeziehung zu bereinigen, kommen insbesondere der Erlassvertrag, das konstitutive und das deklaratorische Schuldanerkenntnis in Betracht. Ein Erlassvertrag (§ 397 I BGB) ist dann anzunehmen, wenn die Parteien vom Bestehen einer bestimmten Schuld ausgehen, diese aber übereinstimmend als nicht mehr zu erfüllen betrachten. Ein konstitutives Schuldanerkenntnis i.S.v. § 397 II BGB liegt vor, wenn der Wille der Parteien darauf gerichtet ist, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen. Ein deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis ist anzunehmen, wenn die Parteien nur die von ihnen angenommene Rechtslage eindeutig dokumentieren und damit fixieren wollen Maßgeblich ist das Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers. Dieser ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Zu berücksichtigen ist ferner der Grundsatz der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (BAG v. 07.11.2007 – 5 AZR 880/06 – Tz 17 m.w.N.). An die Feststellung eines Verzichtswillens sind hohe Anforderungen zu stellen. Selbst bei eindeutig erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind. Wenn feststeht, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgegeben. Dem steht die Annahme nicht entgegen, eine Ausgleichsquittung sei im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen, denn das betrifft den Umfang der Ausgleichsklausel, wenn die Rechtsqualität dem Grunde nach geklärt ist (BAG v. 07.11.2007 – 5 AZR 880/06 – Tz 22). b) Bei Anwendung dieser Grundsätze spricht nach Auffassung der Kammer mehr dafür, § 5 des Arbeitsvertrags als deklaratorisches (negatives) Schuldanerkenntnis zu verstehen und nicht als konstitutives Schuldanerkenntnis. Die Formulierung: „Die Parteien sind sich darüber einig, dass ... keine Ansprüche ... mehr ... bestehen“ spricht eher für eine Beschreibung der bestehenden Rechtslage. Jedenfalls fehlen Anhaltspunkte für den Willen, gestaltend auf die Rechtslage einzuwirken. Auch die Formulierung: „gleich aus welchem Rechtsgrund“ trägt eine so weitgehende Folgerung nicht. Sie bezieht sich allenfalls auf die Beendigung selbst und auf die in den §§ 2 und 3 des Vertrags geregelten Fragen des Urlaubs und des Arbeitszeitkontos, nicht jedoch auf Ansprüche, von deren Existenz jedenfalls die Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht ausgegangen ist. Aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des LAG Thüringen vom 17.04.2012 (1 Sa 253/11) ergeben sich keine Anhaltspunkte, die gegen die Auslegung der Kammer sprechen. Das LAG Thüringen hat § 5 des dortigen Arbeitsvertrags zwar eindeutig als konstitutives Schuldanerkenntnis ausgelegt, seine Auslegung aber nicht im Einzelnen begründet. Die Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Frage der Intransparenz der Klausel i.S.v. § 307 I 2 BGB. 4. Auch wenn man die Auslegung des Arbeitsgerichts, die maßgebliche auf die Formulierung „gleich aus welchem Rechtsgrund“ abstellt für ebenso vertretbar hält, wie die gegenteilige Auslegung der Berufungskammer, käme nach § 305 c II BGB im Zweifel die für den Verwender ungünstigere Auslegung zu Anwendung. Dass es sich bei dem Aufhebungsvertrag um vorformulierte Vertragsbedingungen der Beklagten handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig. 5. Würde man der Auslegung von § 5 des Arbeitsvertrags durch das Arbeitsgericht folgen und die von der Kammer vertretene gegenteilige Auslegung nicht ernsthaft in Betracht ziehen, so dass § 305 c II BGB nicht zur Anwendung käme, wäre die Klage gleichwohl begründet. § 5 des Arbeitsvertrags wäre in dieser Auslegung jedenfalls gemäß § 307 II Nr. 1 BGB und § 307 I 1 BGB unwirksam, weil die Klägerin durch die Klausel unangemessen benachteiligt würde. a) Ausgleichsklauseln in Aufhebungsverträgen unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff BGB. Hauptleistungen eines Aufhebungsvertrags, die keiner Inhaltskontrolle unterliegen, sind lediglich das Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Beendigung und eine evtl. dafür gewährte Abfindung. Ausgleichsklauseln sind als Teil des Aufhebungsvertrags nicht Haupt- sondern Nebenabrede und deshalb nicht kontrollfrei (vgl. BAG v. 21.06.2011 – 9 AZR 203/10 – Tz 40f). b) § 5 des Arbeitsvertrags der Parteien in der Auslegung des Arbeitsgerichts stellt eine von dispositivem Recht abweichende Regelung dar. Nach § 10 IV 1 AÜG sollen Leiharbeitnehmern grundsätzlich die gleichen Arbeitsbedingungen gewährt werden wie vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleihers. Eine Ausnahme lässt § 10 IV 2 AÜG nur zu, wenn die Arbeitsbedingungen beim Verleiher durch einen Tarifvertrag geregelt sind. Diese Ausnahme lag hier nicht vor, weil der in Bezug genommene Tarifvertrag unwirksam war. Die Vereinbarung eines unwirksamen Tarifvertrags steht dem Fehlen einer tarifvertraglichen Regelung in § 10 IV 2 AÜG gleich. c) Unabhängig davon benachteiligt § 5 die Klägerin unangemessen. Der – nach der Auslegung des Arbeitsgerichts anzunehmende – konstitutive Verzicht auf Ansprüche jeglicher Art trifft zwar – anders als in dem der Entscheidung des BAG vom 21.06.2011 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall beide Parteien. Für die Arbeitnehmerin wäre der Verzicht jedoch ungleich folgenschwerer, weil sie ohne jede Gegenleistung auf gesetzliche Ansprüche in erheblicher Höhe verzichten würde. Die (unstreitige) Interessenlage bei Abschluss des Aufhebungsvertrags, in der auch die Klägerin ein Interesse an einer vorfristigen Aufhebung des Arbeitsvertrags hatte, mag den Verzicht auf eine Abfindung, welcher ohnehin keiner Vertragskontrolle unterliegt, angemessen erscheinen lassen. Schon die in den §§ 2 und 3 des Aufhebungsvertrags getroffenen Regelungen werfen Zweifel an der Angemessenheit der Vereinbarung auf. Da der vereinbarte Beendigungszeitpunkt mit dem Tag der Aufhebungsvereinbarung übereinstimmt, ist die in § 2 vereinbarte Arbeitsfreistellung zur Abgeltung der Resturlaubsansprüche offensichtlich fiktiv. Eine Freistellung konnte weder zur Erfüllung von Urlaubsansprüchen noch zum Ausgleich von Zeitguthaben erfolgen. Hinsichtlich der Urlaubsansprüche spricht Vieles für einen Verstoß gegen § 13 BUrlG. Auch nicht ansatzweise erkennbar ist, weshalb die Klägerin ohne jegliche Gegenleistung auf weitere, ihr nach dem Gesetz zustehende Ansprüche in erheblicher Höhe verzichten sollte. Die Klausel berücksichtigt insoweit – trotz formaler Beidseitigkeit – einseitig die Interessen der Beklagten. III. Der Zinsanspruch ergibt sich – für die Zeiträume, für die Zinsen beantragt worden sind – aus §§ 288, 286 BGB. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 VI ArbGG i. V. m. § 91 I ZPO. V. Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Die Berufungskammer folgt der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die rechtlichen Erwägungen, auf denen das Urteil beruht, haben keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 72 II Nr. 1 ArbGG. Eine Divergenz zu der Entscheidung des LAG Thüringen vom 17.04.2012 (1 Sa 253/11) besteht nicht. Das LAG Thüringen ist zwar bei der Auslegung einer Vertragsklausel, welche mit derjenigen des vorliegenden Verfahrens wörtlich übereinstimmt, zu einem anderen Ergebnis gelangt als die Kammer. Die Auslegung der Kammer beruht jedoch auf der Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles. Das LAG Thüringen hat sich hingegen auf die Prüfung der Intransparenz der dort verwendeten Klausel beschränkt und im Übrigen – zur Auslegung – keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Die Parteien streiten um Equal-Pay-Ansprüche. Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird gemäß § 69 II ArbGG auf die Feststellungen des Arbeitsgerichts (Bl. 101 – 103 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte seien jedenfalls gemäß § 5 des Aufhebungsvertrags verfallen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 104 – 108 d.A.) Bezug genommen. Gegen das am 31.01.2012 verkündete und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 07.02.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.02.2012 Berufung eingelegt und diese am 30.03.2012 begründet. Die Klägerin meint, das Arbeitsgericht habe § 5 des Aufhebungsvertrags zu Unrecht als konstitutives (negatives) Schuldanerkenntnis ausgelegt. Tatsächlich handele es sich allenfalls um ein (falsches) deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 121 ff d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31.01.2012 (25 Ca 9/11) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 12.09.2007 bis 31.08.2009 insgesamt € 22.331,64 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 14,76 seit dem 16.10.2007, aus jeweils € 656,31 seit dem 16.11.2007, seit dem 16.12.2007 und seit dem 16.01.2008, aus € 1.036,31 seit dem 16.02.2008, aus jeweils € 736,31 seit dem 16.03.2008, seit dem 16.04.2008 du seit dem 16.05.2008, aus € 921,- seit dem 16.06.2008, aus jeweils € 758,46 seit dem 16.08.2008, seit dem 16.09.2008, seit dem 16.10.2008 und seit dem 16.11.2008, aus € 1.915,95 seit dem 16.12.2008, aus € 842,60 seit dem 16.01.2009, aus € 1.596,83 seit dem 16.02.2009, aus € 758,46 seit dem 16.03.2009, aus € 870,59 seit dem 16.06.2009, aus € 1.944,08 seit dem 16.07.2009, aus € 737,22 seit dem 16.08.2009 und aus € 1.110,76 seit dem 16.09.2009 nachzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, die Klage sei unzulässig, weil die Beklagte bereits am 28.10.2009 in die F. GmbH formwechselnd umgewandelt worden sei. Die Beklagte habe also bereits bei Klageerhebung nicht existiert. In der Sache verteidigt sie das angefochtene Urteil. Die von der Berufung angeführten Entscheidungen beträfen anders gelagerte Sachverhalte. Dem gegenüber habe das LAG Thüringen in einem Urteil vom 17.03.2012 (1 Sa 253/11) eine mit § 5 des Aufhebungsvertrags der Parteien dieses Verfahrens wortgleiche Regelung dahingehend ausgelegt, dass auch im Zeitpunkt der Vereinbarung unbekannte Ansprüche erfasst werden sollen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 149 ff d.A.) nebst Anlage Bezug genommen.