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Beschluss

8 Ta 6/13

Landesarbeitsgericht Hamburg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2013:0430.8TA6.13.0A
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Leitsätze
Wird in einem gerichtlichen Vergleich ein Sonderlösungsrecht des Arbeitnehmers vereinbart (Recht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem vereinbarten Ende ggf. mit der Folge der Erhöhung der vereinbarten Abfindung), ist diese Vereinbarung nur dann pauschal mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer Freistellungsvereinbarung getroffen wird.(Rn.6) An der einheitlichen Bewertung eines Anspruchs auf ein Zwischenzeugnis und eines hilfsweise beanspruchten Endzeugnisses (Fortführung von LAG Hamburg v. 11.01.2008 - 8 Ta 13/07) ändert sich auch dann nichts, wenn das Endzeugnis in einem Vergleich vereinbart wird. Soweit auch Regelungen zum Inhalt der Zeugnisse begehrt bzw. getroffen werden, sind die Zeugnisse einheitlich mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten.(Rn.7)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26.02.2013 (21 Ca 632/09) abgeändert: Der Mehrwert des Vergleichs wird auf € 7,583,33 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Gebühr gemäß Nr. 8613 der Anlage 1 zu § 3 II GKG wird auf die Hälfte reduziert.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird in einem gerichtlichen Vergleich ein Sonderlösungsrecht des Arbeitnehmers vereinbart (Recht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem vereinbarten Ende ggf. mit der Folge der Erhöhung der vereinbarten Abfindung), ist diese Vereinbarung nur dann pauschal mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer Freistellungsvereinbarung getroffen wird.(Rn.6) An der einheitlichen Bewertung eines Anspruchs auf ein Zwischenzeugnis und eines hilfsweise beanspruchten Endzeugnisses (Fortführung von LAG Hamburg v. 11.01.2008 - 8 Ta 13/07) ändert sich auch dann nichts, wenn das Endzeugnis in einem Vergleich vereinbart wird. Soweit auch Regelungen zum Inhalt der Zeugnisse begehrt bzw. getroffen werden, sind die Zeugnisse einheitlich mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten.(Rn.7) 1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26.02.2013 (21 Ca 632/09) abgeändert: Der Mehrwert des Vergleichs wird auf € 7,583,33 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Gebühr gemäß Nr. 8613 der Anlage 1 zu § 3 II GKG wird auf die Hälfte reduziert. I. Im Ausgangsverfahren begehrte der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung, Weiterbeschäftigung und ein Zwischenzeugnis, hilfsweise – für den Fall der Beendigung – ein Endzeugnis. Das Verfahren endete durch Feststellung eines Vergleichs gemäß § 278 VI ZPO, auf dessen Inhalt (Bl. 42ff d.A.) Bezug genommen wird. Mit Beschluss vom 26.02.2013 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf € 31.666,65 und den Mehrwert des Vergleichs auf € 1.250,- fest. Auf die Gründe des Beschlusses, welcher den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 01.03.2013 zugestellt worden ist, wird Bezug genommen. Mit ihrer am 15.03.2013 bei Gericht eingegangenen Beschwerde beanstanden die Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass das Arbeitsgericht weder für das Sonderlösungsrecht noch für das Endzeugnis einen eigenen Wert in Ansatz gebracht hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung (Bl. 63 ff d.A.) Bezug genommen. Am 19.03.2013 hat das Arbeitsgericht beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Auf die Gründe des Beschlusses (Bl. 71 d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist gemäß § 33 III RVG zulässig, sie ist insbesondere von einem Antragsberechtigten (§ 33 II 2 RVG) fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwer übersteigt € 200,-. Es fehlt auch nicht an einem Antrag, der auch im Gegenstandswertfestsetzungsverfahren erforderlich ist (vgl. LAG Hamburg v. 23.12.2009 – 8 Ta 26/08 – juris, Tz 2; ebenso: LAG Rheinland-Pfalz v. 26.07.2008 – 11 Ta 103/06 – MDR 07, 370, Tz 11; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012 § 33 RVG Tz 24). Für die Erfüllung dieses Erfordernisses ist ein ausdrücklicher, im Text deutlich hervorgehobener Antrag nicht zwingend erforderlich. Es genügt, wenn der Beschwerde zweifelsfrei zu entnehmen ist, welches Begehren der Beschwerdeführer verfolgt. Das ist hier der Fall, denn die Beschwerde führt aus, dass sie sowohl für das Sonderlösungsrecht als auch für das Endzeugnis jeweils einen Wert von einem Bruttomonatsgehalt – hier € 6.333,33 – für sachgerecht hält. III. Die Beschwerde ist teilweise begründet. 1. Der Mehrwert des Vergleichs ist auf € 7.583,33 festzusetzen, weil das Lösungsrecht mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Hamburg, der auch die Beschwerdekammer folgt, ist die Vereinbarung eines Sonderlösungsrechts neben einer Freistellung nicht werterhöhend zu berücksichtigen (vgl. LAG Hamburg v. 13.01.2010 - 7 Ta 27/09 – Tz 12; LAG Hamburg v. 07.12.2011 - 7 Ta 31/11 – Tz 8). In der zuletzt genannten Entscheidung hat die Kammer 7 des LAG Hamburg ihre frühere entgegenstehende Rechtsprechung (vgl. Bes. v. 10.04.2002 – 7 Ta 8/02) ausdrücklich aufgegeben. Die Frage, wie das Sonderlösungsrecht zu bewerten ist, wenn es losgelöst von einer Freistellung vereinbart wird, ist bisher vom LAG Hamburg noch nicht entschieden worden. Für die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung, das Sonderlösungsrecht sei auch in diesem Fall nicht werterhöhend zu berücksichtigen, kann angeführt werden, dass das Sonderlösungsrecht als Modalität der Beendigung verstanden werden kann, die nach dem Regelungszweck von § 42 III GKG nicht werterhöhend berücksichtigt werden sollen. Gegen diese Auffassung spricht, dass das Sonderlösungsrecht – ebenso wie die unwiderrufliche Freistellung, die nach ständiger Rechtsprechung des LAG Hamburg unabhängig von ihrer Dauer mit einem Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen ist (LAG Hamburg v. 07.03.2001 – 1 Ta 1 /02; Bes. v. 13.01.2010 – 7 Ta 27/09) – die Interessenlage der Parteien in einem wesentlichen Punkt modifiziert. Der Arbeitgeber kann durch das Sonderlösungsrecht früher von der Verpflichtung zur Fortzahlung des Entgelts befreit werden. Der Arbeitnehmer kann sich aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis um eine neue Beschäftigung bemühen, diese antreten, ohne eine längere Kündigungsfrist einhalten zu müssen und erhält eine erhöhte Abfindung. Das Sonderlösungsrecht ist daher mit einem Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen, soweit es nicht neben eine bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigende Freistellung tritt (vgl. auch LAG Saarbrücken v. 22.11.2011 – 2 Ta 42/11 – Tz 15). 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Zwischen- und Endzeugnis, über die anlässlich eines Beendigungstatbestandes gestritten wird, wirtschaftlich als einheitlich zu bewerten und deshalb, falls inhaltliche Regelungen getroffen werden, mit einem Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen sind (vgl. LAG Hamburg v. 11.01.2008 – 8 Ta 13/07). Der Auffassung der Beschwerde, dies sei anders zu beurteilen, wenn das Endzeugnis im Verfahren lediglich hilfsweise beantragt und darüber im Vergleich eine Regelung getroffen worden ist, vermag die Kammer nicht zu folgen. Von einem Mehrwert eines Vergleichs ist nur auszugehen, wenn die im Vergleich getroffene Regelung auch wirtschaftlich über den Streitgegenstand des Verfahrens hinausgeht. Das ist hier nicht der Fall. Das Arbeitsgericht hat bei der Festsetzung des Gegenstandswerts des Verfahrens den Antrag auf ein Zwischenzeugnis, da inhaltliche Regelungen begehrt wurden, mit einem Bruttomonatsgehalt berücksichtigt. Daneben ist ein Endzeugnis nicht werterhöhend zu berücksichtigen unabhängig davon, ob im Verfahren der Hilfsantrag anhängig geworden wäre oder im Vergleich eine entsprechende Regelung getroffen wurde. IV. Wegen des teilweisen Erfolgs der Beschwerde, ist die Gebühr gemäß Nr. 8613 der Anlage 1 zu § 3 II GKG auf die Hälfte zu reduzieren. V. Gegen die vorliegende Entscheidung sind weitere Rechtsmittel nicht statthaft (§ 33 IV 3 RVG). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet gemäß § 33 IV 2 RVG auch nach dem Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes aus (vgl. Natter, NZA 2004, 686).