Urteil
8 Sa 46/17
Landesarbeitsgericht Hamburg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2018:0108.8SA46.17.00
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Leitsätze
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 17.08.2017, 8 Sa 88/16, das vollständig dokumentiert ist.
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 365/18)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 08.02.2017 (22 Ca 289/16) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der in Ziffer 1 des Tenors genannte Spitzenbetrag statt € 60,25 nur € 60,19 beträgt und die Beklagte gemäß Ziffer 2 des Tenors € 691,04 an die Klägerin zu zahlen hat.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 17.08.2017, 8 Sa 88/16, das vollständig dokumentiert ist. (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 365/18) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 08.02.2017 (22 Ca 289/16) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der in Ziffer 1 des Tenors genannte Spitzenbetrag statt € 60,25 nur € 60,19 beträgt und die Beklagte gemäß Ziffer 2 des Tenors € 691,04 an die Klägerin zu zahlen hat. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. I. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 I und IIb ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig (§§ 64 VI, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die klagende Partei gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erhöhung der Betriebsrente zum 01.07.2015 in Höhe von € 17,43 und ab dem 01.07.2016 in Höhe von € 60,19 brutto hat. Der Anspruch ergibt sich aus Ziffer 8 des Aufhebungsvertrags der Parteien vom 18.09.2003, welcher auf die betrieblichen Bestimmungen und damit auch auf § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW verweist. Die Berufungskammer folgt nach eigener Überprüfung den Erwägungen der 7. Kammer des LAG Hamburg im Urteil vom 01.06.2017 (7 Sa 102/16) und der 4. Kammer des LAG Hamburg im Urteil v. 18.07.2017 (4 Sa 13/17). Danach gilt folgendes: 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klagantrag zu 1), der auf die Gewährung einer wiederkehrenden Leistung gerichtet ist, gemäß § 46 II ArbGG i.V.m. § 258 ZPO zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen, die – wie Betriebsrentenansprüche – von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. BAG v. 17.06.2014 - 3 AZR 529/12 - Juris). 2. Die Klage ist auch begründet. Die klagende Partei hat ab dem 01.07.2015 einen Anspruch auf eine um € 17,43 und ab dem 01.07.2016 auf eine um € 60,19 brutto höhere monatliche betriebliche Altersversorgung nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW, der nach der Aufhebungsvereinbarung der Parteien für die Anpassung der Versorgungsbezüge anwendbar ist. Demnach steht ihr ein Anspruch auf Zahlung der aufgelaufenen Differenzen für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 in Höhe von € 209,16 brutto sowie in Höhe von € 120,38 brutto für den Zeitraum Juli bis August 2016 zu. Ab September 2016 kann die klagende Partei einen um € 60,19 brutto erhöhten Betrag monatlich verlangen. Diesem Anspruch konnte die Beklagte nicht die Beschlüsse vom 26.08.2015 / 09.10.2015 bzw. vom 20./22.06.2016 nach § 6 Ziffer 3 der AusfBestg BVW entgegensetzen, wonach „die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten“ nur um 0,5 % steigen sollen, was faktisch zu dem Ergebnis führte, dass grundsätzlich – wie auch im Fall der klagenden Partei – im Jahr 2015 nicht die Gesamtversorgungsbezüge, sondern die Pensionsergänzungsrenten (lediglich) um 0,5 % erhöht wurden. Dieser Beschluss ist unwirksam. Es fehlt zum einen an den tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 6 Ziffer 3, 1. Hs. AusfBestg BVW. Zum anderen erweist sich die Entscheidung der Beklagten als systemwidrig, da die Verteilungsgrundsätze der AusfBestg BVW nicht beachtet wurden. Die Entscheidung der Beklagten ist ferner deshalb unwirksam und somit unbeachtlich, weil die Beklagte mit dieser Entscheidung gegen das Mitbestimmungsrecht nach § 87 I Nr. 10 BetrVG verstoßen hat. Im Einzelnen: a) Der klagenden Partei steht ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte ab dem 01.07.2015 in Höhe von monatlich € 17,43 brutto und ab 01.07.2016 in Höhe von € 60,19 über die bereits gezahlte Betriebsrente hinaus zu, da die Beklagte gemäß § 6 Ziffer 1 der AusfBestg BVW verpflichtet ist, die Gesamtversorgungsbezüge der klagenden Partei zum 01.07.2015 um 2,09717 % und zum 01.07.2016 um 4,24511 % anzupassen. Unstreitig wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.07.2015 bzw. 01.07.2016 um die vorgenannte Höhe angehoben. Ebenso unstreitig ist, dass die nur um 0,5 % erhöhte Pensionsergänzungsrente ab dem 01.07.2015 zu einer monatlichen Differenz in Höhe von € 17,43 und ab dem 01.07.2016 zu einer monatlichen Differenz in Höhe von € 60,19 brutto führte. b) Die Anpassungsverpflichtung gemäß § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW wurde entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gemäß § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW durch den Beschluss der Beklagten vom 26.08.2015 / 09.10.2015 ersetzt, da dieser Beschluss unwirksam ist. Die Unwirksamkeit dieses Beschlusses der Beklagten folgt zum einen daraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Ziffer 3, 1. Hs. AusfBestg BVW nicht erfüllt sind. Zum anderen hat die Beklagte gegen die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze der Betriebsvereinbarungen zum Betrieblichen Versorgungswerk verstoßen, so dass sich ihre Entscheidung auch gegenüber der klagenden Partei als unwirksam erweist. aa) Nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW werden die Gesamtversorgungsbezüge jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst und zwar gemäß Ziffer 2 zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. Gemäß § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW darf die Beklagte für den Fall, dass der Vorstand die Anpassung nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW für nicht vertretbar hält, vorschlagen und sodann gemeinsam mit dem Aufsichtsrat beschließen, was nach seiner Auffassung geschehen soll. § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW beinhaltet eine Anpassungsautomatik als Grundsatz, ohne dass eine Entscheidung der Beklagten getroffen werden muss. Der Wortlaut der Bestimmung ist an dieser Stelle eindeutig. Sprachlich wird eine direkte Verbindung zur gesetzlichen Regelung in § 49 AVG bzw. dessen Nachfolgeregelung in §§ 65, 68 SGV VI gezogen, und es wird ein Grundsatz formuliert, wie die Gesamtversorgungsbezüge in der Zukunft angepasst werden sollen, ohne dass dem eine Entscheidung auf Seiten des Arbeitgebers vorangehen muss. Dies ergibt sich auch aus dem Zusammenspiel mit § 6 Ziffer 3, S. 2 AusfBestg BVW. Hiernach „ersetzt“ der Beschluss die Anpassung nach § 6 Ziffer 1. Ersetzt werden kann aber nur etwas Bestehendes bzw. Feststehendes. § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW regelt sodann unter bestimmten Voraussetzungen einen Anpassungsvorbehalt zu Gunsten der Beklagten. Dabei darf sie auf der Tatbestandsebene entscheiden, ob die Anpassung nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW nicht vertretbar ist, sowie zum anderen auf der Rechtsfolgenebene vorschlagen und beschließen, was stattdessen geschehen soll. bb) Diese vorstehenden Regelungen des § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW sind wirksam. Die Formulierung in § 6 Ziffer 3, 1. Hs. AusfBestg BVW „für nicht vertretbar hält“ ist hinreichend bestimmt, was die Auslegung dieser Regelung ergibt. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG v. 08.12.2015 – 3 AZR 267/14 – Tz 22). Ist eine Ausnahmeregelung gegeben, so ist eine solche grundsätzlich nicht extensiv, sondern eng auszulegen (vgl. BAG v. 26.03.1997 – 10 AZR 751/96). Richtig ist, dass auch Betriebsparteien bei Aufstellen ihrer normativen Regelungen dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot unterliegen (BAG v. 29.09.2010 – 3 AZR 557/08; BAG v. 26.05.2009 – 1 ABR 12/08). Allerdings dürfen auch die Betriebsparteien unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden. Durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe können die Betriebspartner eine Auslegung und Anwendung der Betriebsvereinbarung auf der Basis geänderter tatsächlicher Verhältnisse ermöglichen, wenn dies aufgrund der Besonderheiten des Regelungsgegenstandes erforderlich ist (BAG v. 29.09.2010 – 3 AZR 557/08). Die Formulierung „nicht für vertretbar halten“ stellt einen solchen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Dieser Rechtsbegriff ist jedoch auslegungsfähig. Unter Beachtung der vorgenannten Auslegungsgrundsätze ergibt sich vorliegend, dass die in § 6 Ziffer 3, 1. Hs. AusfBestg BVW auf der Tatbestandsebene gegebene Formulierung „für nicht vertretbar hält“ im Wege der Auslegung einen hinreichend bestimmten Inhalt erhält. Sie ist dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber von der Ausnahmeregelung in § 6 Ziffer 3, 1. Hs. AusfBestg BVW nur dann Gebrauch machen darf, wenn er eine Interessenabwägung vorgenommen hat, die auf Arbeitgeberseite wirtschaftlich veränderte, finanziell belastende Verhältnisse einzubeziehen und sich auf entsprechende sachliche Gründe zu stützen hat. Dabei muss er den Ausnahmecharakter des Anpassungsvorbehalts beachten sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauensschutzes wahren. Im Ergebnis haben seine Interessen die der Betriebsrentner zu überwiegen. (1) Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung, von dem Anpassungsgrundsatz abweichen zu wollen, eine Interessenabwägung vorzunehmen hat. Der Begriff „für nicht vertretbar hält“ ist gleichbedeutend mit „nicht verantworten“ können (vgl. Duden online unter www.duden.de). Wird etwas als nicht zu verantworten eingeschätzt, so setzt das einen Abwägungsvorgang, d.h. eine Interessenabwägung voraus und zwar vorliegend, ob im konkreten Einzelfall (hier für das Jahr 2015) von § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW abgewichen werden darf. Eine solche Interessenabwägung hat die in der Regel gegenläufigen Interessen der Betriebsrentner und die Interessen der Beklagten einzubeziehen. (2) Auf Arbeitgeberseite hat die Interessenabwägung auf wirtschaftliche, sprich finanzielle Gründe abzustellen, die im konkreten Einzelfall dazu führen, dass die Weitergabe der Anpassung nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW aus Unternehmersicht nicht verantwortet werden kann. Das folgt zunächst aus dem Wortlaut der Überschrift von § 6 AusfBestg BVW („Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“). Auf der Ebene der Betriebsrentner bedeutet dies die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch erhöhte gesetzliche Renten; auf der Ebene der Beklagten sind entsprechend ihre – veränderten – wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, die der grundsätzlich vorgesehenen Anpassung (§ 6 Ziffer1 AusfBestg BVW) als rechtfertigender Sachgrund entgegenstehen müssen. (2) Systematisch fügt sich das ein in das Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 6 Ziffer 1 zu § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW und berücksichtigt den Umstand, dass Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind. Der Grundsatz besagt, dass die Anpassung der Gesamtversorgung entsprechend dem Steigerungssatz der gesetzlichen Renten zu erfolgen hat. Seinerzeit, bei Abschluss der Betriebsvereinbarung, hatte sich die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin dazu entschieden, für die grundsätzlich vorgesehene Anpassung nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Dieser Bezug zu den finanziell zur Verfügung gestellten Mitteln und die Überschrift von § 6 AusfBestg BVW sowie der Umstand, dass ein Abweichen von § 6 Ziffer 1 nur im Ausnahmefall – nach entsprechender Prüfung durch den Vorstand – erfolgen soll, verdeutlichen, dass jeweils im konkreten Einzelfall der vorgesehenen Gesamtversorgungssteigerung wirtschaftliche, sprich finanzielle Gründe gegeben sein müssen, um eine andere Entscheidung treffen zu dürfen. Aus dem Ausnahmecharakter von § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW folgt zugleich, dass die Betriebsparteien als Normgeber des Arbeitgebers nicht freie Hand bezüglich der Frage geben wollten, ob von § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW abgewichen werden darf, sondern dass die Sichtweise eines vernünftigen Vorstands maßgeblich sein soll, der die grundsätzlich vorgesehene Anpassung gemäß dem Steigerungssatz der gesetzlichen Renten, die Interessen der Betriebsrentner und die eigene wirtschaftliche Interessenlage objektiv betrachtet und gegeneinander abwägt. Dabei müssen die wirtschaftlichen Gründe, auf die der Arbeitgeber seine Entscheidung, die grundsätzlich vorgesehene Erhöhung der Betriebsrenten bzw. der Gesamtversorgung nicht weiter geben zu wollen, stützt, nicht die Anforderungen von § 16 BetrAVG erfüllen, denn es geht nicht um die gesetzlich vorgesehene Betriebsrentenanpassung. Der systematische Zusammenhang zwischen dem Grundsatz in § 6 Ziffer 1 und der Ausnahme in § 6 Ziffer 3 verdeutlicht aber eine Wechselbeziehung zwischen der in Ziffer 1 vorgesehenen Anpassung gemäß dem Steigerungssatz der gesetzlichen Renten, für den sich die Betriebsparteien entschieden haben, und der Finanzierbarkeit einer solchen Anpassung. Wenn diese Finanzierbarkeit, entgegen der insoweit bei Inkrafttreten des Betrieblichen Versorgungswerks zur Verfügung gestellten bzw. grundsätzlich versprochenen Finanzmittel, nicht für gegeben erachtet wird, darf eine andere Vorgehensweise beschlossen werden. Da es somit um die Frage der Finanzierbarkeit der Anpassung der Gesamtversorgung geht, müssen entsprechende finanzielle Gründe im Rahmen der Entscheidung nach § 6 Ziffer 3, 1. Hs. AusfBestg BVW berücksichtigt und angeführt werden. Anderenfalls wäre die Regel-Ausnahme-Vorschrift in sich nicht schlüssig. Welches Ausmaß die finanziellen Gründe haben müssen, ist davon abhängig, wie weitgehend in den Anpassungsgrundsatz eingegriffen wird, d.h. in welchem Ausmaß die nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW vorgesehene Anpassung nicht gewährt wird. (4) Auch der Zweck der Norm spricht dafür, einen Eingriff in den Anpassungsgrundsatz nur dann zuzulassen, wenn die Finanzierbarkeit der Rentensteigerung in Frage steht. Dabei folgt der Zweck der Norm aus dem Zusammenhang der Bestimmungen in § 6 Ziffer 1 und § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW. Grundsätzlich entsprach es dem Willen der Betriebsparteien, die Betriebsrenten im Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten zu erhöhen mit dem Ziel, die betrieblichen Renten einer Dynamisierung im Gleichlauf mit den gesetzlichen Rentensteigerungen zu unterwerfen, um so den Lebensstandard halten zu können und die Betriebsrenten vor einer Auszehrung zu schützen. Dabei wurde als sachgerechter Maßstab die Entscheidung des Gesetzgebers gesehen und akzeptiert, ob und in welchem Umfang die gesetzlichen Renten jährlich steigen. Soll dieses Ziel im Regelfall auch erreicht werden, so sind für eine Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrenten geringer (oder gar nicht) steigen zu lassen als die gesetzlichen Renten, höhere Anforderungen zu stellen als allein das Vorliegen eines willkürfreien, sachlichen, nachvollziehbaren Grundes. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Betriebsrentner ihre Gegenleistung für die zugesagten Betriebsrenten bereits erbracht haben und dass die Betriebsrenten insbesondere ab dem Zeitpunkt des Versorgungsfalls einen besonderen Schutz genießen, weil die Betriebsrentner selbst nicht mehr für einen anderweitigen Ausgleich von Versorgungslücken sorgen können (vgl. BAG v. 28.06.2011 – 3 AZR 282/09; BAG v. 26.10.2010 – 3 AZR 711/08). (5) Schließlich kann im Hinblick auf die Anforderungen, die an den sachlichen Grund für eine Abweichung vom Anpassungsgrundsatz zu stellen sind, auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Eingriffen in Betriebsrentenansprüche zurückgegriffen werden (sog. Drei-Stufen-Modell, vgl. grundlegend BAG v. 17.04.1985 – 3 AZR 72/83). Zwar geht es vorliegend nicht um einen klassischen Eingriff in Versorgungsanwartschaften oder in Renten-Dynamiken. Ebenso geht es nicht um einen Eingriff in Anpassungsregelungen, da der Anpassungsvorbehalt von vornherein der Bestimmung in § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW innewohnte. Aber es geht um ein Abweichen der grundsätzlich zugesagten Erhöhung der Betriebsrenten bzw. der Gesamtversorgung gemäß der Steigerungsrate der gesetzlichen Renten (§ 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW). Das rechtfertigt es, bei der Prüfung des die Entscheidung des Arbeitgebers rechtfertigenden Grundes jedenfalls die hinter der vorgenannten Rechtsprechung stehenden Grundsätze auch vorliegend zur Anwendung gelangen zu lassen, nämlich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie den Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. die Rechtsprechung des BAG zu Eingriffen in Anpassungsregelungen, z.B. BAG v. 18.09.2012 – 3 AZR 431/10; BAG v. 09.11.1999 – 3 AZR 432/98). Dabei erscheint es vorliegend allerdings nicht ausreichend, einen irgendwie nachvollziehbaren, willkürfreien, sachlichen Grund für das Abweichen vom Anpassungsgrundsatz genügen zu lassen. Zwar ist der Beklagten einzuräumen, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dies für Eingriffe in Anpassungsregelungen dann genügen lässt, wenn ein geringfügiger Eingriff gegeben ist (vgl. BAG v. 28.06.2011 – 3 AZR 282/09). Ebenso mag hier ein geringfügiger Eingriff vorliegen, weil die Kaufkraft der Renten durch den Ausgleich der Inflationsrate gewahrt blieb und die Rentner insoweit keinen Anlass gehabt hätten, anderweitig eine Versorgungslücke zu schließen (vgl. BAG v. 28.06.2011 – 3 AZR 282/09). Allerdings ist zu beachten, dass es eben nicht um einen Eingriff in eine Anpassungsregelung geht, welchen die Normgeber – hier die Betriebsparteien – gemeinsam vorgenommen haben, sondern um ein von vornherein vorgesehenes einseitiges Recht des Arbeitgebers, in den gemeinsam aufgestellten Anpassungsgrundsatz im Ausnahmefall eingreifen zu dürfen. Da in einem solchen Fall der Arbeitgeber allein entscheiden darf und zudem eine Ausnahmebestimmung vorliegt, sind die Entscheidungsgrenzen eng zu ziehen, um den gemeinsamen Willen der Betriebsparteien, grundsätzlich sei die gesetzliche Rentensteigerung an die Betriebsrentner weiter zu geben, nicht leer laufen zu lassen. Das spricht dafür, nicht jeden willkürfreien, sachlichen Grund genügen zu lassen, sondern die Ausnahme auf wirtschaftliche Gründe zu beschränken, d.h. vorliegend finanzielle Gründe von der Beklagten zu fordern, die den Eingriff in den Anpassungsgrundsatz rechtfertigen müssen. (6) Soweit die Beklagte einwendet, die Forderung nach wirtschaftlichen Gründen auf ihrer Seite habe keinen Niederschlag im Wortlaut der Norm gefunden, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen ist dieses Ergebnis die Folge der Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, den die Betriebsparteien verwendet haben. Insoweit kann das Fordern wirtschaftlicher Gründe in die Formulierung „nicht für vertretbar halten“ aus den angeführten Gründen hineingelesen werden. Zum anderen findet diese Anforderung ihren Niederschlag in der Überschrift von § 6 AusfBestg BVW. (7) Insgesamt führen die vorstehenden Erwägungen demnach zu dem Ergebnis, dass der Begriff „nicht für vertretbar hält“ auslegungsfähig ist und der Regelung dementsprechend ein hinreichend bestimmter Inhalt zugeführt werden kann: Es hat eine Interessenabwägung zu erfolgen, die auf wirtschaftlich veränderte Verhältnisse abzustellen und sich auf entsprechende sachliche Gründe zu stützen hat, den Ausnahmecharakter des Anpassungsvorbehalts beachten muss und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauensschutzes zu wahren hat. Das Gewicht des sachlichen Grundes, der auf Beklagtenseite finanzielle Aspekte zu beinhalten hat, hängt davon ab, wie stark im konkreten Fall in die nach § 6 Ziffer 1 grundsätzlich vorgesehene Steigerung eingegriffen wird (vgl. die Rechtsprechung des BAG zu Eingriffen in Anpassungsregelungen, z.B. BAG v. 18.09.2012 – 3 AZR 431/10; BAG v. 09.11.1999 – 3 AZR 432/98). Dieses Auslegungsergebnis führt zu einer pragmatischen, handhabbaren und interessengerechten Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung von § 6 Ziffer 3, 1. Hs. Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt demgemäß nicht jedweder willkürfreie, sachlich nachvollziehbare Grund. cc) Auf der Rechtsfolgenebene von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW, wonach der Vorstand vorschlagen (und mit dem Aufsichtsrat entscheiden) darf, „was geschehen soll“, erscheint die Frage nach hinreichender Bestimmtheit weniger kritisch, da hier mangels genannter Kriterien die gesetzliche Regelung von § 315 BGB eingreift. Die Beklagte hat ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht und darf nach billigem Ermessen entscheiden, in welcher Höhe die Anpassung erfolgen soll. (1) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG v. 30.08.2016 – 3 AZR 272/15; BAG v. 10.07.2013 – 10 AZR 915/12). (6) Auf der Rechtsfolgenebene ist vorliegend zusätzlich zu beachten, dass § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW eine mitbestimmte Regelung ist (§ 87 I Nr. 10 BetrVG). Insoweit hat die Beklagte bei ihrer Entscheidung im Rahmen von § 6 Ziffer 3, 2. Hs. AusfBestg BVW die gemeinsam aufgestellten Verteilungsgrundsätze zu beachten. Verstößt sie hiergegen, erweist sich die Entscheidung wegen Verstoßes gegen die Betriebsvereinbarung unabhängig von der Frage, ob billiges Ermessen gewahrt wurde, als unwirksam. Das Mitbestimmungsrecht des (Gesamt-) Betriebsrats folgt aus § 87 I Nr. 10 BetrVG. Hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, selbst Versorgungsleistungen zu erbringen, so ergibt sich das Recht des Betriebsrats, bei der Regelung von Fragen der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen, aus § 87 I Nr. 10 BetrVG, wobei sich diese Mitbestimmung auf die konkrete Ausgestaltung der Leistungsordnung bezieht (BAG v. 21.01.2003 – 3 AZR 30/02). Die Mitbestimmung soll der Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Entgeltgefüges und der Wahrung der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit dienen (BAG v. 21.01.2003 – 3 AZR 30/02; BAG v. 03.12.1991 – GS 2/90). Die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er überhaupt eine betriebliche Altersversorgung gewährt und welche Mittel er dafür zur Verfügung stellt, ist mitbestimmungsfrei. Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (BAG v. 21.01. 2003 – 3 AZR 30/02). Dies gilt auch für die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen (BAG v. 21.01.2003 – 3 AZR 30/02). Diesem Mitbestimmungsrecht ist mit der Betriebsvereinbarung „AusfBestg BVW“ zwar hinreichend genüge getan worden. Dabei ist in § 6 Ziffer 3, 2. Hs. AusfBestg BVW der Beklagten in Form eines Anpassungsvorbehalts in Verbindung mit § 315 BGB ein Entscheidungsspielraum eingeräumt worden, was grundsätzlich zulässig ist (vgl. BAG v. 12.10.2011 – 10 AZR 631/10). Dieser ist allerdings dahingehend auszulegen, dass die Beklagte – unter Wahrung von § 315 I BGB – nicht völlig frei entscheiden kann, was im Fall des Gebrauchmachens von dem Anpassungsvorbehalt geschehen soll. Vielmehr ist sie im Hinblick auf ihre Ermessenentscheidung an die Grundsätze und den Rahmen des gemeinsam aufgestellten Versorgungssystems gebunden. In diesem Rahmen hat sich ihre Ermessensentscheidung zu bewegen, und die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze sind einzuhalten. Nur ein solches Verständnis von § 6 Ziffer 3, 2. Hs. führt zu dem Ergebnis, dass der Gesamtbetriebsrat wirksam von seinem Mitbestimmungsrecht Gebrauch gemacht und hierauf nicht in unzulässiger Weise verzichtet hat. Wollte man § 6 Ziffer 3, 2. Hs. AusfBestg BVW dahingehend verstehen, dass die Beklagte auf Rechtsfolgenseite generell freie Hand und die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze nicht zu beachten hätte, so wäre von einem Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht in § 87 I Nr. 10 BetrVG auszugehen. Dann nämlich könnte die Beklagte – vorausgesetzt, die Voraussetzungen von § 6 Ziffer 3, 1. Hs. AusfBestg BVW sind erfüllt – über die Verteilung der zur Verfügung gestellten Mittel ohne Beachtung der mitbestimmten Verteilungsgrundsätze entscheiden und hiervon abweichen. Das hätte zum Ergebnis, dass der Gesamtbetriebsrat in § 6 Ziffer 3, 2. Hs. AusfBestg BVW bei Aufstellen der Verteilungsgrundsätze in unzulässiger Weise auf sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 I Nr. 10 BetrVG vorab verzichtet hätte (vgl. BAG v. 03.06.2003 – 1 AZR 349/02). Bei der Auslegung einer Betriebsvereinbarung (hier § 6 Ziffer 3, 2. Hs. AusfBestg BVW) ist jedoch zu beachten, dass sich die Betriebsparteien grundsätzlich gesetzeskonform verhalten und die Mitbestimmungsrechte achten und wahren wollen. Insofern ist § 6 Ziffer 3, 2. Hs. AusfBestg BVW so zu interpretieren, dass die Beklagte zwar ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zugewiesen bekommen hat. Allerdings ist dieses Leistungsbestimmungsrecht einschränkend dahingehend auszulegen, dass sich die Entscheidung des Arbeitgebers in dem gemeinsam aufgestellten System der Betriebsvereinbarung zum BVW bewegen und die dortigen Verteilungsgrundsätze einhalten muss. Hält sich die Beklagte nicht hieran, so verstößt sie gegen die Regelungen der Betriebsvereinbarung mit der Folge, dass eine solche Entscheidung unbeachtlich ist, da Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend gelten (§ 77 IV 1 BetrVG). Dabei geht es – wie bereits dargelegt – nicht um die Frage, ob billiges Ermessen (§ 315 BGB) gewahrt wurde, sondern um die Frage, ob die konkrete Entscheidung des Arbeitgebers an sich wirksam ist oder nicht. Letzteres ist der Fall, wenn sie die in den AusfBestg BVW vorgegebene Entscheidungskompetenz überschritten hat. dd) Ausgehend von diesem Verständnis von § 6 Ziffer 3, 1. und 2. Hs. AusfBestg BVW zeigt sich, dass die Beklagte zum einen aus den von ihr angeführten Gründen nicht von dem Anpassungsgrundsatz in § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW nach § 6 Ziffer 3, 1. Hs. AusfBestg BVW abweichen durfte, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Zum anderen hat die Beklagte mit ihrer Entscheidung, im Jahr 2015 nur die Pensionsergänzungsrente um 0,5 % zu erhöhen und nicht die Gesamtversorgung gleichmäßig anzuheben, die ihr von der Betriebsvereinbarung zugewiesene Entscheidungskompetenz überschritten. Beides führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses der Beklagten vom 26.08.2015 / 09.10.2015. (1) Die Beklagte durfte vorliegend nicht von der Ausnahmeregelung in § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW Gebrauch machen, was zur Unwirksamkeit ihrer Entscheidungen vom 26.08.2015 / 09.10.2015 und vom 20./22.06.2016 führt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die von § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW abweichende Entscheidung nach § 6 Ziffer 3, 1. Hs. AusfBestg BVW sind nicht erfüllt. Es fehlt insoweit an einem hinreichenden sachlichen Grund. Wie dargestellt, hat im Hinblick auf die Frage, ob von der Grundregelung in § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW abgewichen werden darf, eine Interessenabwägung zu erfolgen. Diese hat auf wirtschaftlich veränderte Verhältnisse abzustellen und sich auf entsprechende sachliche Gründe zu stützen, den Ausnahmecharakter des Anpassungsvorbehalts zu beachten und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauensschutzes zu wahren. Das Gewicht des sachlichen Grundes, der auf Beklagtenseite finanzielle Aspekte zu beinhalten hat, hängt davon ab, wie stark im konkreten Fall in die nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW grundsätzlich vorgesehene Steigerung eingegriffen wird. Legt man dies zugrunde, so zeigt sich, dass die Entscheidung der Beklagten, im Jahr 2015 nur die Pensionsergänzungsrenten und im Jahr 2016 beide Renten nur um 0,5 % zu erhöhen, unwirksam ist, weil kein hinreichender sachlicher Grund für diese von § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW abweichende Anpassungsentscheidung (zuungunsten der klagenden Partei) vorliegt. Mit der Entscheidung, nicht die Gesamtversorgung, sondern nur die Pensionsergänzungsrenten um lediglich 0,5 % zu erhöhen, hat die Beklagte im Jahr 2015 deutlich weniger als die nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW vorgesehene Erhöhung weitergegeben. Beachtet man allerdings, dass aufgrund des Inflationsausgleichs jedenfalls die Kaufkraft gewahrt wurde, mag sich der Eingriff relativieren. Dennoch rechtfertigen die von der Beklagten angeführten Gründe die Entscheidung für das Jahr 2015 nicht. Die Beklagte führt für ihre unternehmerische Entscheidung letztlich das sog. S. an, das sie aufgrund der Marktbedingungen und gesetzlichen Rahmenbedingungen beschlossen hatte, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die Gewinne zu sichern bzw. steigern und ihr Unternehmen zukunftsfähig auszurichten. Insoweit hat sich die Beklagte zwar auf wirtschaftliche Aspekte berufen, allerdings nicht auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit. Sie hat ihre Entscheidung auf ein Reorganisations- und Umstrukturierungsprogramm des Gesamtkonzerns zur Gewinnstabilisierung bzw. -steigerung und Stärkung ihrer Marktposition gestützt. Das genügt aber nicht. Wie dargelegt, müssen bei Nichtweitergabe der grundsätzlich in § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW vorgesehenen Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge auf Beklagtenseite zur Rechtfertigung dieser Entscheidung finanzielle Gründe vorliegen. Der Wunsch nach Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, nach Stärkung der Marktposition und zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns bzw. Unternehmens der Beklagten reichte zur Rechtfertigung nicht aus, auch wenn insoweit eine willkürfreie Entscheidung gegeben ist, die aus unternehmerischer Sicht sachlich nachvollziehbar ist. Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Beklagten ist vorliegend aufgrund der Bindung an die Betriebsvereinbarungen zum Betrieblichen Versorgungswerk eingeschränkt. Wie gezeigt, darf von § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW nur abgewichen werden, wenn die grundsätzlich vorgesehene und zugesagte Erhöhung der Gesamtversorgung wirtschaftlich für das Unternehmen nicht vertretbar ist. Ein „Nicht-Können“ legt die Beklagte aber nicht dar. Ein „Nicht-Wollen“ ist nicht genügend. Ebenso genügen wirtschaftlich motivierte Gründe, die durch ein selbst gestaltetes Umstrukturierungs- und Reorganisationsprogramm geschaffen werden, nicht, um den Eingriff in den Anpassungsgrundsatz zu rechtfertigen. Eine solche Entscheidung entspricht nicht der Grundentscheidung der Betriebsparteien, die Gesamtversorgungsbezüge im Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten zu erhöhen. Soweit es um die von der Beklagten vorzunehmende Interessenabwägung geht, sind ferner folgende Aspekte zu beachten: Die aktiven Mitarbeiter hatten keine finanziellen Nachteile bzw. Einschnitte hinzunehmen (mit Ausnahme der außertariflichen Mitarbeiter, die allerdings erst im Jahr 2016 eine Nullrunde hinzunehmen hatten). Es wurden auch weder betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen noch sind solche konkret geplant. Die Mitarbeiter mögen ihren Beitrag auf andere Art und Weise leisten, z.B. durch Einschränkungen aufgrund von Standortverlagerungen, Einschnitten bei Fortbildungs- und Reisekosten sowie bei Spesenregelungen, etc. Ein vergleichbarer Beitrag ist den Betriebsrentnern jedoch nicht mehr möglich, führt im Umkehrschluss aber nicht dazu, dass sie dann finanzielle Einbußen hinzunehmen hätten. Des Weiteren hatte der A.-Konzern im Jahr 2015 so viel verdient, wie seit acht Jahren nicht mehr, was eindeutig gegen wirtschaftlich notwendige Einsparungen durch Kürzungen bei der Anpassung der Gesamtversorgung spricht. Das Gleiche gilt für die Erhöhung der Dividenden im Jahr 2015. Die übrigen angeführten Gründe, die letztlich zum S. geführt haben, stellen ebenfalls keine ausreichenden Sachgründe im Sinne von § 6 Ziffer 3, 1. Hs. AusfBestg BVW dar. Zum einen ist der Vortrag der Beklagten an dieser Stelle sehr allgemein gehalten, z.B. soweit es um Lebenserwartungen, niedriges Zinsniveau, steigende Kundenanforderungen, vertriebliche Herausforderungen im Branchenumfeld, geringste Überschussbeteiligung in der Versicherungsbranche, etc. geht. Zum anderen sind konkrete Auswirkungen in finanzieller Hinsicht nicht dargelegt, d.h. wie diese Umstände die Beklagte wirtschaftlich belasten und dass und warum aus finanziellen Gründen daher die nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW vorgesehene Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge nicht vertretbar ist. Zu erwartende Gewinneinbrüche oder gar Verluste sind nicht dargestellt. Außerdem stützt die Beklagte ihre Entscheidung ausdrücklich nicht auf ihre aktuelle wirtschaftliche Lage, sondern auf das schwierige Marktumfeld und die aus ihrer Sicht notwendige zukünftige Neuausrichtung des Konzerns bzw. ihres Unternehmens, wozu auch die Rentner ihren Beitrag leisten sollten. Soweit auf das hohe Versorgungsniveau der Mitarbeiter der ehemaligen Volksfürsorgeunternehmen abgestellt wird, ist es zwar richtig, dass die Vereinheitlichung verschiedener in einem Unternehmen zur Anwendung kommenden Versorgungsordnungen ein Kriterium für die Veränderung solcher Versorgungsordnungen sein kann. Allerdings hat die Beklagte keine solche Anpassung vorgenommen, denn die Versorgungsordnungen an sich blieben unberührt. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine konzernweite Entscheidung getroffen und dargestellt wurde unabhängig von den (wirtschaftlichen) Verhältnissen der einzelnen Unternehmen und damit auch unabhängig von der konkreten Lage der Beklagten. Eine Interessenabwägung hat aber grundsätzlich die konkrete Lage der Beteiligten zu berücksichtigen. Eine dementsprechende Abwägung hat offensichtlich nicht stattgefunden. (2) Darüber hinaus hat die Beklagte mit ihrer Entscheidung, im Jahr 2015 nur die Pensionsergänzungsrente um 0,5 % zu erhöhen und nicht die Gesamtversorgung gleichmäßig anzuheben, die ihr von der Betriebsvereinbarung zugewiesene Entscheidungskompetenz überschritten. Die Entscheidung ist systemwidrig und verstößt gegen die Regelungen der Betriebsvereinbarung, denn sie bewegt sich nicht in dem von der Betriebsvereinbarung in § 6 Ziffer 3, 2. Hs. AusfBestg BVW vorgegebenen Entscheidungsrahmen. Das ergibt die Auslegung von § 6 Ziffer 3, 2. Hs. AusfBestg BVW. Die gemeinsam mit dem Betriebsrat in den AusfBestg BVW aufgestellten Verteilungsgrundsätze sehen in § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW eine Erhöhung der Gesamtversorgung vor. Eine Erhöhung nur der Pensionsergänzungsrente ist nicht geregelt. Der Wortlaut ist eindeutig. Auch aus dem systematischen Zusammenhang und dem Zweck der Altersversorgung des Betrieblichen Versorgungswerks folgt nichts Anderes. Der gesamten betrieblichen Regelung zur Altersversorgung ist das System einer Gesamtversorgung zugrunde gelegt. So heißt es in § 1 der Grundbestimmungen BVW: „Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen ... eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen“. Demnach soll den Pensionsberechtigten eine einheitlich gestaltete Gesamtversorgung zugutekommen, wobei die Höhe jeweils abhängig ist von der anrechnungsfähigen Dienstzeit sowie dem pensionsfähigen Einkommen (vgl. §§ 2 bis 4 der AusfBestg BVW) und auf maximal 70 % des pensionsfähigen Entgelts beschränkt ist. Eine Pensionsergänzungsrente wird gezahlt, sofern Leistungen aus der Sozialversicherung, aus anderen gesetzlichen Versorgungen und Leistungen aus der Versorgungskasse die erdiente Gesamtversorgung nicht erreichen (§ 5 AusfBestg BVW). Nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW soll diese Gesamtversorgung wiederum einheitlich erhöht werden, nämlich grundsätzlich gemäß dem Steigerungssatz der gesetzlichen Rentenerhöhung. Außerdem soll nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW ausdrücklich die Gesamtversorgung steigen, nicht nur die Pensionsergänzung. Diese Regelungen zusammen genommen verdeutlichen, dass den Betriebsrentnern eine gleichartige Gesamtversorgung zukommen soll, die im Versorgungsfall ebenfalls gleichmäßig zu steigern ist. Alle Anspruchsberechtigten sollen (prozentual) gleich partizipieren können, auch in Bezug auf spätere Erhöhungen. Dieses Verständnis wahrt zugleich den von den Betriebspartnern zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 BetrVG). Dieses System der Gesamtversorgung und der grundsätzlich gleichmäßigen Anpassung der Gesamtversorgung nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW hat die Beklagte mit ihrer Entscheidung, im Ergebnis nur die Pensionsergänzung (um den gleichen Prozentsatz) zu erhöhen, verlassen. Diese Entscheidung verändert nämlich den mitbestimmten Verteilungsgrundsatz der gleichmäßigen Anpassung der Gesamtversorgung, denn die von der Beklagten umgesetzte Erhöhung nur der Pensionsergänzungsrente führt zu einer prozentual unterschiedlichen Steigerung der Gesamtversorgung bei den Betriebsrentnern – und zwar je nachdem, wie hoch der Betrag der Pensionsergänzungsrente im Verhältnis zur gesetzlichen Rente und zur VK-Rente ist. Zwar stiegen die Pensionsergänzungsrenten einheitlich (um 0,5 %), nicht aber auch die Gesamtversorgungsbeträge. Gleichzeitig ist die von den Betriebsparteien vorgesehene gleichmäßige Partizipation aller Betriebsrentner an der Erhöhung der Gesamtversorgung entsprechend dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gewahrt, da die Betriebsrentner im Hinblick auf die Gesamtversorgung nicht in gleichem Umfang profitieren, sondern unterschiedlich. Dieser Verstoß gegen die Verteilungsgrundsätze der AusfBestg BVW hat zur Folge, dass die Entscheidung der Beklagten, nur die Pensionsergänzung um 0,5 % zu erhöhen, unwirksam ist. Das wiederum bedeutet, dass es bei dem Anspruch der klagenden Partei nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW verbleibt: Die klagende Partei kann von der Beklagten die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge um den gesetzlichen Rentensteigerungssatz, d.h. für das Jahr 2015 ab dem 01.07.2015 um 2,09717 % verlangen. Unter Abzug der um den gleichen Satz gestiegenen gesetzlichen Rente und der unverändert gebliebenen VK-Rente ergibt sich die geltend gemachte (unstreitige) monatliche Differenz in Höhe von € 17,43 brutto sowie die Verpflichtung der Beklagten, die von Juli 2015 bis Juni 2016 aufgelaufene Differenz in Höhe von € 209,16 brutto sowie für die Zeit von Juli bis August 2016 einen monatlichen Differenzbetrag in Höhe von € 60,19 (insgesamt € 120,38 brutto) an die klagende Partei zu zahlen. Ab dem 01.09.2016 schuldet die Beklagte der klagenden Partei eine um € 60,19 brutto erhöhte monatliche Betriebsrente. (ee) Ob die Entscheidung auch auf der Rechtsfolgenebene von § 6 Ziffer 3, 2. Hs. AusfBestg BVW, wonach der Vorstand vorschlagen (und mit dem Aufsichtsrat entscheiden) darf, „was geschehen soll“, unwirksam ist, weil billiges Ermessen im Sinne von § 315 BGB nicht gewahrt wurde, kann letztlich dahinstehen, ist aber zu bezweifeln: Soweit dem Arbeitgeber in Form eines Anpassungsvorbehalts (§ 6 Ziffer 3, 2. Hs. AusfBestg BVW in Verbindung mit § 315 BGB) ein Entscheidungsspielraum eingeräumt worden ist, ist bei der Ausübung billigen Ermessens zu beachten, dass die Entscheidung sich nur innerhalb der Verteilungsgrundsätze der Betriebsvereinbarung und nur innerhalb des Gesamtversorgungssystems bewegen darf. D.h. auch insoweit müssten sich der Vorschlag und der Beschluss des Arbeitgebers nach § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW bei einem Abweichen von § 6 Ziffer 1 an das System der Gesamtversorgung halten und eine Anhebung der Gesamtversorgung beinhalten, nicht nur eine Anhebung der Pensionsergänzungsrenten. Wie ausgeführt, führt vorliegend nämlich die Erhöhung nur der Ergänzungsrente zu einem prozentual unterschiedlichen Anstieg der Gesamtversorgung bei den Betriebsrentnern. Eine solche Entscheidung des Arbeitgebers, die das in der Betriebsvereinbarung vorgesehene Gesamtversorgungssystem insoweit verlässt, als die Gesamtversorgung nicht gleichmäßig erhöht wird, dürfte sich als ermessensfehlerhaft erweisen. (ff) Die Entscheidung der Beklagten ist ferner deshalb unwirksam und somit unbeachtlich, weil die Beklagte mit dieser Entscheidung gegen das Mitbestimmungsrecht nach § 87 I Nr. 10 BetrVG verstoßen hat. Das hat zur Folge, dass sich die Klagende Partei weiter auf den Grundsatz nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW berufen und die dort vorgesehene Anpassung der Gesamtversorgung verlangen kann. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer in Fortführung der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung bei einer unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 I Nr. 10 BetrVG vorgenommenen Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmungsgemäß eingeführten Entlohnungsgrundsätze fordern. Die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung über die Vergütung wird von Gesetzes wegen ergänzt durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen zu vergüten (BAG v. 24.01.2017 – 1 AZR 772/14; BAG v. 05.05.2015 – 1 AZR 435/13; BAG v. 22.06.2010 – 1 AZR 853/08). Das gilt auch für Betriebsrentner. Nach § 87 I Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung. Es soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern (BAG v. 21.01.2003 – 3 AZR 30/02; BAG v. 03.12.1991 – GS 2/90). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich nicht auf die Entscheidungen darüber, ob eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet wird, welche finanziellen Mittel dafür der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat, welcher Personenkreis begünstigt werden soll, welcher Durchführungsweg beschritten und welcher Versorgungsträger ausgewählt wird (BAG v. 21.01.2003 – 3 AZR 30/02; BAG v. 26.04.1988 – 3 AZR 168/86; LAG Rheinland-Pfalz, 13.09.2007 – 11 Sa 78/07). Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung gestellten Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (BAG v. 21.01.2003 – 3 AZR 30/02; BAG v. 26.04.1988 – 3 AZR 168/86). Dies gilt auch für die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen. Die Reduzierung des Dotierungsrahmens ist häufig nicht zu trennen von der Aufgabe, die verbliebenen Mittel nach durchschaubaren und den Gerechtigkeitsvorstellungen der Betriebsparteien entsprechenden Kriterien auf die begünstigten Arbeitnehmer zu verteilen. Solche Eingriffe sind nur dann mitbestimmungsfrei, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Verteilungsspielraum für die verbliebenen Versorgungsmittel bleibt, ein abweichender Leistungsplan also nicht aufgestellt werden kann (vgl. BAG v. 21.01.2003 – 3 AZR 30/02; Fitting, BetrVG, 28. Aufl., § 87 Tz 461). (2) Vorliegend ist das Mitbestimmungsrecht nach § 87 I Nr. 10 BetrVG in Bezug auf die von § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW abweichende Anpassungsentscheidung eröffnet. Die Auslegung der Regelung in § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW, die nach den oben bereits dargestellten Auslegungsgrundsätzen zu erfolgen hat, ergibt, dass die Beklagte ohne (erneute) Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats nur eine von § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW abweichende Anpassungsentscheidung treffen darf, sofern sie an der Grundentscheidung, die Gesamtversorgungsbezüge niedriger als die gesetzliche Rentensteigerungsrate zu steigern (oder ggf. sogar ganz auszusetzen), festhält. Verändert sie jedoch die aufgestellten Verteilungsgrundsätze, so hat sie den Gesamtbetriebsrat mitbestimmen zu lassen. Aufgrund der Regelung in § 6 Ziff. 3 der AusfBestg BVW darf der Arbeitgeber nur dem mitbestimmten Gesamtversorgungssystem immanente Entscheidungen treffen (siehe oben). Ohne Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats ist er nicht befugt zu entscheiden, nur die Pensionsergänzungsrente und nicht die Gesamtversorgung zu erhöhen. Die Erhöhung nur der Pensionsergänzungsrente verschiebt nämlich die vorgesehene Verteilung der zur Verfügung gestellten Mittel. Die Betriebsrentner profitieren nicht in gleichem Maße, wie bei Erhöhung der Gesamtversorgung, sondern abhängig davon, in welchem Größenverhältnis die Pensionsergänzungsrente zur gesetzlichen und zur VK-Rente steht. Abhängig von den jeweiligen Beträgen steigen somit die Gesamtversorgungsbezüge nicht mehr gleichmäßig, sondern in unterschiedlicher Höhe. Das ist jedoch von § 6 der AusfBestg BVW nicht vorgesehen, was die Auslegung der Norm ergibt: Wie bereits dargestellt, sehen die gemeinsam mit dem Betriebsrat in den AusfBestg BVW aufgestellten Verteilungsgrundsätze in § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW eine Erhöhung der Gesamtversorgung vor. Eine Erhöhung nur der Pensionsergänzungsrente ist nicht geregelt. Ebenso ist der gesamten betrieblichen Regelung zur Altersversorgung das System einer Gesamtversorgung zugrunde gelegt, was schon die Zweckbestimmung in § 1 der Grundbestimmungen BVW zeigt. Den Pensionsberechtigten soll eine einheitlich gestaltete Gesamtversorgung zugutekommen, wobei die Höhe jeweils abhängig ist von der anrechnungsfähigen Dienstzeit sowie dem pensionsfähigen Einkommen (vgl. §§ 2 bis 4 der AusfBestg BVW) und beschränkt ist auf maximal 70 % des pensionsfähigen Entgelts. Eine Pensionsergänzungsrente wird gezahlt, sofern Leistungen aus der Sozialversicherung, aus anderen gesetzlichen Versorgungen und Leistungen aus der Versorgungskasse die erdiente Gesamtversorgung nicht erreichen (§ 5 AusfBestg BVW). Nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW soll diese Gesamtversorgung wiederum einheitlich erhöht werden, nämlich grundsätzlich gemäß dem Steigerungssatz der gesetzlichen Rentenerhöhung. Außerdem soll nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW ausdrücklich die Gesamtversorgung steigen, nicht nur die Pensionsergänzung. Diese Regelungen zusammen genommen verdeutlichen, dass den Betriebsrentnern eine gleichartige Gesamtversorgung zukommen soll, die im Versorgungsfall ebenfalls gleichmäßig zu steigern ist. Insofern sollen alle gleich partizipieren können, auch in Bezug auf spätere Erhöhungen, was gleichzeitig den von den Betriebspartnern zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 BetrVG) wahrt. (3) Die Beklagte hat gegen diese in den AusfBestg BVW nieder gelegten Verteilungsgrundsätze verstoßen, indem sie entschieden hat, nur die Pensionsergänzungsrente zu erhöhen und nicht die Gesamtversorgung. Dieser Verstoß hat zur Folge, dass die klagende Partei die Anpassung nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW verlangen kann, für das Jahr 2015 somit eine Erhöhung um 2,09717 % und für das Jahr 2016 eine Erhöhung um 4,24511 %. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf Betriebsrentner zukommt. Zwar vertritt das BAG in ständiger Rechtsprechung, dass ein solches Mitbestimmungsrecht vor allem mangels demokratischer Legitimation des Betriebsrats durch die Betriebsrentner ausscheidet (vgl. BAG v. 13.11.2007 – 3 AZR 455/06; BAG v. 28.07.1998 – 3 AZR 100/98). Dieser Rechtsprechung kann jedoch für die vorliegende Konstellation nicht gefolgt werden. Hat der Betriebsrat grundsätzlich nach § 87 I Nr. 10 BetrVG bei Aufstellen der Verteilungsgrundsätze einer Versorgungsordnung mitzubestimmen, so muss sich dieses Mitbestimmungsrecht auf die ausgeschiedenen Mitarbeiter erstrecken. Zu beachten ist, dass es um Ansprüche geht, die ihren Rechtsgrund in einer Betriebsvereinbarung, d.h. in einer kollektiven Regelung haben, und die aus einem früheren Arbeitsverhältnis herrühren. Dabei betrifft eine solche Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung grundsätzlich aktive wie auch ausgeschiedene Mitarbeiter. Die Ansprüche beider Gruppen stützen sich auf diese kollektive Ordnung, die der Betriebsrat gemeinsam mit dem Arbeitgeber geschaffen hat. Beide Gruppen unterliegen den Änderungen, die im Hinblick auf die kollektive Ordnung erfolgen (Fitting, BetrVG, 28. Aufl., § 77 Tz 39 und GK-Kreutz, BetrVG, 10. Aufl., § 77 Tz 190 ff). Auch gilt es zu berücksichtigen, dass der Betriebsrat zwar gewählt wird, seine Normsetzungsbefugnis aber aus den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes folgt. Zudem gelten Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend, z.B. auch gegenüber neu eingetretenen Mitarbeitern, die den Betriebsrat, der eine Regelung zusammen mit dem Arbeitgeber geschaffen hat, nicht mitgewählt haben (vgl. GK-Kreutz, BetrVG, 10. Aufl., § 77 Tz 193). Kollektiven, betrieblichen Regelungen ist immanent, dass sie Veränderungen durch die Betriebsparteien unterliegen, insbesondere bei langfristig angelegten normativen Regelungen. So kann veränderten Verhältnissen, die nicht bereits bei Aufstellen der kollektiven Ordnung gesehen und in den Bestimmungen berücksichtigt werden konnten, Rechnung getragen werden. Eine solche Abänderung kollektiver Regelungen, die der Mitbestimmung unterliegen, kann sodann auch nur kollektiv erfolgen, d.h. unter Beteiligung des Betriebsrats, was für alle Normunterworfenen gilt. Gerade bei betrieblichen Altersversorgungsregelungen kann auf diese Art und Weise auch der Generationengerechtigkeit Rechnung getragen werden. Dabei sind die Betriebsrentner vor zu weitreichenden oder ungerechtfertigten Eingriffen und Kürzungen der Betriebsrenten durch das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot, den Gleichbehandlungsgrundsatz, den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und durch das sog. vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Drei-Stufen-Modell hinreichend geschützt (Fitting, BetrVG, 28. Aufl., § 77 Tz 39a; GK-Kreutz, BetrVG, 10. Aufl., § 77 Tz 193). (4) Zu berücksichtigen ist außerdem, dass bei Verneinen eines Mitbestimmungsrechts in Bezug auf die Betriebsrentner dieses jedenfalls in Bezug auf die Verteilungsgrundsätze nach Ausscheiden der Mitarbeiter nicht (mehr) durchsetzbar wäre und leerliefe. Zwar dürfte der Betriebsrat zunächst mitbestimmen bei der Frage der Verteilung der Mittel, d.h. auch bezüglich der Frage, wie die Renten im Versorgungsfall zu steigern sind. Allerdings könnte er die so mitbestimmten Regelungen nicht gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen, wenn ihm in Bezug auf die aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Betriebsrentner ein Mitbestimmungsrecht nicht zugestanden wird. Der Arbeitgeber hätte es in der Hand, einseitig nur gegenüber den Betriebsrentnern die Verteilungsgrundsätze bezüglich der Rentensteigerungen abzuändern, ohne dass der Betriebsrat, der zunächst gemeinsam mit dem Arbeitgeber die Bestimmungen verabschieden durfte, mitzubestimmen hätte. Dann aber ist ein solches Mitbestimmungsrecht im Ergebnis wertlos, entsprechende Regelungen obsolet. Das spricht dafür, dem Betriebsrat auch in Bezug auf die Betriebsrentner ein Mitbestimmungsrecht zuzubilligen, soweit es um eine kollektive Ordnung geht, die gemeinsam mit dem Arbeitgeber geschaffen wurde und die der Arbeitgeber – gegenüber den Betriebsrentnern – abändern möchte. Das entspricht auch dem Zweck des Mitbestimmungsrechts nach § 87 I Nr. 10 BetrVG, das betriebliche Lohngefüge angemessen und durchsichtig zu gestalten und die betriebliche Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit zu wahren, was sich im Fall der Betriebsrenten auch auf ausgeschiedene Mitarbeiter zu erstrecken hat, denn insbesondere die Frage der Verteilungsgerechtigkeit betrifft nicht nur die aktiven Mitarbeiter, sondern auch die Betriebsrentner, wobei vor allem der Aspekt der Generationengerechtigkeit zu beachten ist. Das wiederum ist nur realisierbar, wenn dem Betriebsrat insoweit ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht eingeräumt wird. (5) Mitbestimmungspflichtig ist danach sodann auch die Änderung der bestehenden Verteilungsgrundsätze (BAG v. 29.01.2008 – 3 AZR 42/06; BAG v. 28.02.2006 – 1 ABR 4/05). Das betrifft vorliegend auch die Verteilungsgrundsätze der Betriebsrentensteigerungen. Mit ihrer Entscheidung vom 26.08.2015 / 09.10.2015 hat die Beklagte den Verteilungsgrundsatz der AusfBestg BVW, nur die Gesamtversorgung zu erhöhen, abgeändert, indem nur die Pensionsergänzungsrente jeweils um 0,5 % angehoben wurde, so auch gegenüber der klagenden Partei. Nach dem Vorgesagten hätte sie die Abänderung des mitbestimmten Verteilungsgrundsatzes jedoch nur unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrats vornehmen dürfen. Da sie dies versäumt hat, d.h. keine Zustimmung des Gesamtbetriebsrats eingeholt hatte, erweist sich die Entscheidung als unwirksam und wirkt sich nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung (BAG v. 03.12.1991 – GS 2/90; BAG v. 21.01.2003 – 3 AZR 30/02) auch gegenüber der klagenden Partei aus. 3. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Recht Zinsen gemäß §§ 286 II Nr. 1, 288 I BGB zugesprochen. Der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge ist zum letzten Tag des jeweiligen Monats fällig, so dass sich die Beklagte mit der Zahlung mit Ablauf des jeweils Monatsletzten in Verzug befand. Nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW steht keine Ermessensentscheidung der Beklagten, sondern eine Anpassungsautomatik in Rede. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 VI ArbGG i. V. m. § 97 ZPO. IV. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 II Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016. Die klagende Partei war in der Zeit vom 01.01.1974 bis zum 31.12.2004 bei einem Unternehmen des V1 tätig, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvereinbarung vom 18.09.2003 (Anl. B2, Bl. 160 – 163 d.A.). Ziffer 8 der Aufhebungsvereinbarung lautet: „Die V. AG gewährt Frau S, unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der ... VVaG, mit Beginn des Kalendermonats, von dem ab erstmals der Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ggf. auch mit Abschlägen – möglich ist, eine monatliche Rente von € 629,51 brutto. Die tariflichen Gehaltserhöhungen werden bis zum Ausscheiden nachträglich anteilig berücksichtigt. Die Rente wird nach den betrieblichen Bestimmungen angepasst.“ Die Anpassung betrieblicher Versorgungsbezüge ist bei der Beklagten in der Betriebsvereinbarung vom 19.04.2002 nebst Ausführungsbestimmungen geregelt (Anl. K1 = Bl. 20 bis 31 d.A.). In § 6 der Ausführungsbestimmungen ist unter der Überschrift „Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“ Folgendes geregelt: „1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. 4. (...)“ § 49 AVG ist mit Wirkung zum 01.01.1992 durch §§ 65 und 68 SGB VI neu gefasst worden. Bis Juni 2015 erhielt die Klägerin Leistungen aus der Versorgungskasse in Höhe von € 407,91 und eine monatliche Rente in Höhe von € 709,41. Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wurden zum 01.07.2015 um 2,09717 Prozent erhöht. Am 03.06.2015 beschloss der Vorstand der A.D. AG, dass eine Anpassung der Renten um mehr als 0,5 Prozent nicht als vertretbar erscheine, die vertragliche Rentenanpassung einheitlich für alle Betriebsrentner teilweise ausgesetzt werden und die Gesamtversorgung bzw. die Renten um 0,5 Prozent steigen sollten. Weiter wurde beschlossen, eine entsprechende Beschlussfassung zur Rentenanpassung durch die Vorstände/Geschäftsführungen und Aufsichtsräte der betroffenen Konzerngesellschaften zu initiieren. In der Folge fassten Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten am 26.08.2015 (Vorstand) bzw. im Umlaufverfahren mit Ablauf der Rückmeldefrist am 09.10.2015 (Aufsichtsrat) – nach erfolgter Anhörung der örtlichen Betriebsräte der Beklagten sowie des Gesamtbetriebsrats mit Schreiben vom 15.06.2015 – den Beschluss, die vertragliche Rentenanpassung zum 01.07.2015 auf 0,5 Prozent zu reduzieren. Dementsprechend nahm die Beklagte zum 01.07.2015 keine Anpassung der Versorgungsbezüge der klagenden Partei im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhung vor, sondern teilte ihr mit Schreiben vom 16.10.2015 (Anl. K4 = Bl. 35f. d.A.) mit, dass die Vorstände und Aufsichtsräte der A. V. beschlossen hätten, unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW normierten Regelung zum 01.07.2015 nur die Renten aus dem betrieblichen Versorgungswerk (V2-Rente) um 0,5 Prozent zu erhöhen. Dies führte zu Zahlungen aus dem betrieblichen Versorgungswerk in Höhe von € 715,41 brutto monatlich, zusammen mit der unveränderten VK-Rente also € 1.123,32 brutto monatlich. Diesen Betrag zahlte die Beklagte rückwirkend ab 01.07.2015 an die klagende Partei aus. Die klagende Partei hat mit ihrer Klage vom 05.10.2016 für die Zeit vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2016 eine Anpassung um weitere € 17,43 brutto pro Monat verlangt. Dabei handelt es sich um den der Höhe nach unstreitigen Differenzbetrag, der sich errechnet, wenn die Beklagte die Rentenanpassung im Umfang von 2,0972 % auf alle von der Beklagten geleisteten Versorgungsbezüge vorgenommen hätte. Zum 01.07.2016 wurden die gesetzlichen Renten erneut, diesmal um 4,24511 Prozent erhöht. Die Beklagte nahm keine Anpassung der Versorgungsbezüge im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhung vor, sondern fasste nach der Anhörung der örtlichen Betriebsräte, des Gesamt- und des Konzernbetriebsrats – und gegen deren ausdrücklichen Wunsch – durch ihren Vorstand und Aufsichtsrat am 20./22. Juni 2016 (Anlage B 12 = Bl. 224 d.A. und Anlage B 15 = Bl. 261 ff d.A.) den Beschluss, die Rentenanpassung nach dem BVW zum 01.07.2016 in Höhe von 0,5 % vorzunehmen; eine darüberhinausgehende Erhöhung sei nicht vertretbar. Dementsprechend wurden die Versorgungsbezüge der klagenden Partei zum 01.07.2016 auf € 1.128,98 brutto (€ 718,99 brutto V2-Rente und € 409,99 brutto VK-Rente) erhöht. Die klagende Partei verlangt für die Zeit ab dem 01.07.2016 eine Anpassung um € 60,25 brutto pro Monat. Dabei handelt es sich – mit Ausnahme eines Spitzenbetrags von € 0,06 pro Monat – um den der Höhe nach unstreitigen Differenzbetrag, der sich errechnet, wenn die Beklagte die Rentenanpassung im Umfang von 4,24511 % auf die von ihr im Vorjahr um 2,0972 % erhöhten Versorgungsbezüge vorgenommen hätte. Die klagende Partei hat vorgetragen, die zum 01.07.2015 bzw. zum 01.07.2016 erfolgte Anpassung ihrer Versorgungsbezüge sei fehlerhaft. Zum einen sei nach den Regelungen des BVW nicht lediglich die V2-Rente um den Prozentsatz der Steigerung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu steigern, sondern die Gesamtversorgungsbezüge. Zum anderen sei die Beklagte nicht berechtigt, keine Anpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente vorzunehmen. Vielmehr habe sie gemäß § 6 Ziffern 1 und 2 AusfBestg BVW einen Anspruch auf Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge zum gleichen Zeitpunkt und in der gleichen Höhe, wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung steigen. Etwas Anderes folge nicht aus § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW, da diese Regelung unverhältnismäßig und damit unwirksam sei. Die Unwirksamkeit folge bereits aus der unklaren Formulierung der Regelung. Diese enthalte keinerlei Bestimmung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf- bzw. eine Änderung der in Ziffer 1 vorgesehenen Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge möglich sei. Zudem sei unklar, welche Folgen eintreten sollen, falls der Vorstand eine Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nicht für vertretbar halte. Die Unwirksamkeit der Regelung folge weiter aus dem Rechtsgedanken des § 308 Nr. 4 BGB, wonach ein Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt nur wirksam sei, wenn jedenfalls grundsätzlich erkennbar sei, aus welchem Grund der Widerruf bzw. die Änderung möglich sein sollen. Die Regelung in § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW stelle zudem einen unzulässigen Verzicht des Gesamtbetriebsrats auf das aus § 87 I Nr. 10 BetrVG resultierende Mitbestimmungsrecht dar. Zwar bestehe im Zusammenhang mit der gesetzlichen Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 I BetrAVG kein Mitbestimmungsrecht. Um eine solche Anpassung handele es sich im Streitfall jedoch nicht, vielmehr gehe es um eine hiervon losgelöste Anpassung der betrieblichen Altersversorgung. Ihr Anspruch auf Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente bestehe selbst bei unterstellter Wirksamkeit von § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW. Dieser Anspruch sei am 01.07.2015 entstanden und habe durch den erst am 26.08.2015 bzw. 09.10.2015 von Vorstand und Aufsichtsrat gefasste Beschlüsse nicht rückwirkend beseitigt werden können. Zudem entspreche die von Vorstand und Aufsichtsrat getroffene Entscheidung nicht billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB. Es sei nicht ersichtlich, dass die Interessen der Versorgungsempfänger angemessen berücksichtigt worden seien. Die von der Beklagten für den Beschluss genannten Gründe rechtfertigten die Entscheidung nicht. Von einer fehlenden Vertretbarkeit im Sinne des § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW könne mangels Vorliegens wirtschaftlicher Gründe bzw. mangels Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie aufgrund des guten Ergebnisses der A. nicht ausgegangen werden. Ihr stehe ab Juli 2015 mit Blick auf die Erhöhung der gesetzlichen Rente um (gerundete) 2,0972 Prozent eine entsprechende Erhöhung der von der Beklagten zu zahlenden Bezüge zu. Ausgehend von den bis einschließlich Juni 2015 gezahlten Bezügen in Höhe von € 1.123,32 brutto (V2-Rente und VK-Rente) führe dies zu einer Gesamterhöhung von € 23,43 brutto. Von dem sich danach ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von € 1.140,75 seien die ab Juli 2015 von der Beklagten geleisteten Zahlungen (€ 1.123,32 brutto) in Abzug zu bringen. Dies führe zu einer monatlichen Differenz von € 17,43 brutto für den Zeitraum von Juli 2015 bis Juni 2016. Ab Juli 2016 war die bis dahin geschuldete Gesamtversorgung in Höhe von € 1.140,75 brutto um 4,24511 % zu erhöhen. Dies führe zu einer Gesamtversorgung von € 1.189,23 brutto monatlich und zu einer Differenz zu dem von der Beklagten tatsächlich geleisteten Betrag von € 60,25 monatlich. Für die Monate Juli – August 2016 verlangt die klagende Partei deshalb weitere € 120,50. Die klagende Partei hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei beginnend mit dem 01.09.2016 über den Betrag von € 1.128,98 hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 60,25 brutto zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von € 329,66 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins auf einen Betrag in Höhe von € 17,43 seit dem 01.07.2015, auf € 17,43 seit dem 01.08.2015, auf € 17,43 seit dem 01.09.2015, auf € 17,43 seit dem 01.10.2015, auf € 17,43 seit dem 01.11.2015, auf € 17,43 seit dem 01.12.2015, auf € 17,43 seit dem 01.01.2016, auf € 17,43 seit dem 01.02.2016, auf € 17,43 seit dem 01.03.2016, auf € 17,43 seit dem 01.04.2016, auf € 17,43 seit dem 01.05.2016, auf € 17,43 seit dem 01.06.2016, auf € 60,25 seit dem 01.07.2016 und auf € 60,25 seit dem 01.08.2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert, die klagende Partei habe über die bereits erfolgte Erhöhung der Pensionsergänzung (V2-Rente) um 0,5 Prozent hinaus keinen Anspruch auf Erhöhung seiner Versorgungsbezüge. Ihre Entscheidung zur Rentenanpassung im Jahr 2015 sei von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen gedeckt. Die Regelung sei wirksam, insbesondere nicht zu unbestimmt. Sie sei dahin auszulegen, dass der Vorstand jährlich entscheiden müsse, wie der sogenannte Teuerungsausgleich zu erfolgen habe. Halte er eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar, müsse er mit dem Aufsichtsrat über einen angemessenen Ausgleich entscheiden und diesen definieren, wobei Vorstand und Aufsichtsrat eine gemeinsame Entscheidung nach billigen Ermessen treffen müssten. Auslegungsbedürftig sei in § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW der Begriff „vertretbar“. Dieser sei aber dahin auszulegen, dass die jährliche gemeinsame Ermessenentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt seien. Dies bedeute, dass eine von § 6 Ziffer 1 negativ abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge einen sachlichen Grund voraussetze, der die Abweichung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beklagten und der betroffenen Betriebsrentner rechtfertige. Ein solcher sachliche Grund liege ihrer Anpassungsentscheidung zugrunde. Hierbei müsse es sich nicht um wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 16 BetrAVG handeln. Ihre wirtschaftliche Lage im Sinne des § 16 I und IV BetrAVG und die in diesem Zusammenhang vom BAG vorgegebenen Maßstäbe für das rechtmäßige Unterbleiben der gesetzlichen Anpassung seien nicht relevant. In § 6 AusfBestg BVW sei keine Anlehnung an die Vorschrift des § 16 BetrAVG, sondern vielmehr eine zusätzliche Anpassungsmöglichkeit geregelt. Der erforderliche sachliche Grund folge aus dem Programm für die zukunftsfähige Ausrichtung des Unternehmens der Beklagten, dessen wesentlicher Baustein das Konzept S. bilde. Mit diesem Programm sichere der Konzern seine Wettbewerbsfähigkeit trotz widriger Rahmenbedingungen für die Zukunft. Grundlage dieses Konzepts sei nicht ihre wirtschaftliche Lage, sondern deren zukunftsfähige Aufstellung am Markt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und Hintergründe dieses Konzepts wird ergänzend auf die ausführlichen Ausführungen im Schriftsatz vom 02.12.2016 (Bl. 103 ff. d.A.) Bezug genommen. Ziel des Konzepts sei u.a. die Einsparung von Personalkosten mit der Folge, dass die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten. Daher sei es angemessen, dass auch die Rentner einen Beitrag leisteten. Hinzu komme, dass das Interesse der klagenden Partei im Hinblick auf einen Teuerungsausgleich als eher gering anzusehen sei, da das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern im BVW - im Vergleich zu anderen Versorgungswerken bei der Beklagten und im A.-Konzern - bereits überdurchschnittlich hoch sei. Der gemeinsame Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat sei auch rechtzeitig erfolgt. Er habe nicht bis zum Anpassungsstichtag 01.07.2015, sondern lediglich mit Wirkung zu diesem Stichtag erfolgen müssen. Dies sei jedoch geschehen. Insbesondere hebe der gemeinsame Beschluss der Gremien nicht eine vorherige automatische Anpassung nach § 6 Ziffer 1 nachträglich wieder auf, sondern ersetze die nach § 6 Ziffer 1 vorzunehmende Anpassung. Eine automatische Erhöhung der Versorgungsbezüge in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente sei in den Ausführungsbestimmungen nicht vorgesehen. Vielmehr sei in jedem Fall eine Prüfung und Entscheidung des Vorstands zur Anpassung der Versorgungsbezüge erforderlich. Die teilweise Aussetzung der Betriebsrentenanpassung unterliege keinem Mitbestimmungsrecht. Das aus § 87 I Nr. 8 BetrVG folgende Mitbestimmungsrecht habe der Betriebsrat durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung abschließend ausgeübt und verbraucht. Darüber hinaus seien keine Mitbestimmungsrechte gegeben, insbesondere werde ein solches nicht durch die teilweise Aussetzung der Anpassung von Betriebsrenten ausgelöst, da eine entsprechende Aussetzung der Anpassung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen bereits angelegt sei. Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 08.02.2017 der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 310 – 316 d.A.) wird Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 23.02.2017 zugestellte Urteil am 22.03.2017 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.05.2017 an diesem Tag begründet. Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Ihre Entscheidung zur Rentenanpassung im Jahr 2015 sei von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW gedeckt. Diese Regelung sei wirksam und ihre Anpassungsentscheidung nicht unbillig. Grundlage der Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat seien die widrigen Rahmenbedingungen und der Druck am Markt gewesen, welche wegen der konkreten Auswirkungen erhebliche Spar- und Personalreduzierungsprogramme mit sich gebracht hätten, so insbesondere das sog. „S.“ mit weiteren begleitenden Maßnahmen, was sich bei ihr in der Umsetzung befinde. Die geringeren Rentenanpassungen seien Teil eines umfassenden Einsparkonzeptes, um sicherzustellen, dass der A.-Konzern auch in Zukunft am Markt mit Gewinnen bestehen könne. Das schwierige Marktumfeld werde maßgeblich durch die niedrigen Zinsen (Leitzins von 0% bzw. 0,05 %) und die niedrige Inflation (0,3 % im Juni 2015) bestimmt. Auch der Verbraucherpreisindex habe sich von Juni 2014 bis Juni 2015 nur von 106,7 auf 107 erhöht. Mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer immer schwieriger, das Geld der Kunden lukrativ anzulegen. Das unverändert niedrige Zinsniveau stelle eine erhebliche Belastung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und damit auch der Beklagten dar. Sie sei im Zeitpunkt der Anpassungsprüfung zum 01.07.2015 davon ausgegangen, dass sich das Wachstum im Versicherungsmarkt 2015 abschwächen werde und gehe im Euroraum weiter von einer nur schwachen konjunkturellen Entwicklung aus. Größere Risiken ergäben sich zudem aus der demographischen Entwicklung und der steigenden Lebenserwartung. Zudem seien signifikant gestiegene Kundenanforderungen zu verzeichnen, v.a. die angestiegene Preissensitivität bei sinkender Loyalität. Weitere Risikopotentiale seien aus den vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld entstanden, die letztlich die Folge der Finanzmarktkrise seien. Wettbewerber würden Kostensenkungs- und Automatisierungsprogramme forcieren und variable Produktmodelle ohne feste Garantien. Ferner sei die Komplexität der Lebensversicherung durch das Mitte 2014 in Kraft getretene Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) weiter gesteigert worden, und es sei der für Lebensversicherungsprodukte erforderliche finanzielle Aufwand deutlich erhöht worden. Die Umsetzung des LVRG habe zu erheblichen Produktänderungen im gesamten Konzern und zu einer Veränderung der Provisionsregelungen geführt. Der Aufwand der Versicherungsunternehmen für die Vergütung der Vermittler habe sich spürbar erhöht, was der Gesetzgeber auch so bezweckt habe. Des Weiteren verschlechtere Solvency II die Rahmenbedingungen. Die Versicherer müssten hiernach über so viel Kapital verfügen, dass sie selbst Negativergebnisse verkraften könnten, die statistisch gesehen nur einmal in 200 Jahren aufträten. Es müsse ein nicht unerheblicher Rückgang der Eigenmittel verkraftbar sein, um die Leistungen an die Versicherungsnehmer auch bei Eintritt sehr unwahrscheinlicher Risiken sicher zu stellen. Somit hätte zum 01.01.2016 mit der Umsetzung von Solvency II in nationales Recht die Notwendigkeit bestanden, eine risiko- bzw. marktwertorientierte Bewertung ihrer Kapitalanlagen und Leistungsverpflichtungen vorzunehmen. Zudem seien weitgehende Anforderungen an die Geschäftsorganisation der Versicherungsunternehmen gestellt und die Berichtspflichten von Versicherern erweitert worden. All diese Umsetzungen hätten einen finanziellen Aufwand durch den Konzern und damit auch sie bedeutet. Das negative Marktumfeld habe konkrete negative Folgen gehabt. So habe der Konzern u.a. eine sog. Zinszusatzreserve bilden müssen. Es sei eine Reserve von etwa 2 Milliarden Euro aufgebaut worden. Allein 2016 habe dieser Posten um ca. 620 Millionen Euro aufgefüllt werden müssen, und es sei mit steigenden Entwicklungen zu rechnen (Anlage B 17 = Bl. 459 d.A.). Die Möglichkeit der Gewinnerzielung durch Kapitalanlagen falle aufgrund der Niedrigzinsphase praktisch weg. Als Folge des Marktdrucks sei es konzernweit zu einem Einstellungsstopp und einem massiven Personalabbau gekommen. 2016 hätten im Konzern etwa 1.135 Personen den Konzern bei einem Personalbestand von etwa 13.000 verlassen. Ca. 509 Austritte würden auf sie entfallen, wobei sie in der Zwischenzeit über kein aktives Personal mehr verfüge, da der gesamte aktive Mitarbeiterbestand im Rahmen des S. auf die A.D. AG übergegangen sei. Allein im Zuge des S. seien bei ihr ca. 111 Aufhebungsverträge, Altersteilzeitvereinbarungen und Vereinbarungen zum sog. „Überbrückungsmodell“ erfolgt (bei etwa 442 im Konzern). Der angestellte Außendienst werde reduziert, das Provisionsmodell massiv angepasst. Im Konzern gebe es weitere Sparprogramme zur Kostenreduzierung (Raumverknappung, Betriebsübergänge, Spesenreduzierungsprogramme, Reduzierung der Altersversorgung auf Führungsebene für Neueintritte). Die Reduzierung der Rentenerhöhung habe allein im Zeitraum 01.07.2015 bis 01.07.2016 zu Einsparungen in Höhe von etwa 2,7 Mio. Euro sowie eine Reduzierung der Rückstellungen um 43,6 Millionen Euro geführt. Auf sie entfielen hiervon € 739.536 Einsparungen für den Zeitraum 01.07.2015 bis 30.06.2016 sowie € 1.219.596 für den Zeitraum 01.07.2016 bis 31.12.2016. Aufgrund dieser Maßnahmen sei es noch gelungen, für die Unternehmen des Konzerns einen Gewinn zu erwirtschaften. Vor allem der Personalabbau von ca. 8,5 % der kompletten Belegschaft in Deutschland allein im Jahr 2016 zeige, wie sehr auf den Marktdruck habe reagiert werden müssen. Näheres ergebe sich auch aus dem S.. Vorüberlegungen hierzu seien beginnend mit dem 23.02.2015 erfolgt. Zum 21.05.2015 sei es soweit abgeschlossen gewesen, dass es gegenüber ihrer Belegschaft habe kommuniziert werden können. Das Konzept beinhalte eine Neuausrichtung zur Sicherung der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit und es hätten die nötigen Schritte eingeleitet werden sollen, solange noch die Möglichkeit dazu bestanden habe, die Zukunft aktiv zu gestalten. Im September 2015 hätten die Verhandlungen mit den Betriebsräten über die Umsetzung des Konzepts aufgenommen werden können. Mittlerweile befände sich das Konzept in der Umsetzungsphase. In finanzieller Hinsicht ziele das Konzept auf die konzernweite Einsparung von Kosten in Höhe von 160 bis 190 Mio. Euro pro Jahr ab. Ein Teil der Planungen habe in dem Übergang ihres gesamten Personals und der A. Versicherung AG auf die neue A.D. AG bestanden, was mit Standortverlagerungen und Standortzusammenschlüssen einhergegangen sei. In diesem Zusammenhang stehe auch der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen im Raum. Die aktive Belegschaft leiste einen erheblichen Beitrag für die zukunftsfähige Ausrichtung des Konzerns mit u.a. folgenden Maßnahmen: Personalabbau in Verbindung mit einem Einstellungs- und Beförderungsstopp sowie einem Verbot von Entfristungen befristeter Arbeitsverträge, was eine Verdichtung der Arbeitsbelastung bedeute; Betriebsübergänge auf die A.D. AG; Reduzierung des angestellten Außendienstes; Kürzung der Budgets für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten; Kürzung des Budgets für Leistungszusagen in der betrieblichen Altersversorgung bei Neueintritten auf der Stufe der Vorstände und leitenden Angestellten um die Hälfte des bisherigen Volumens; keine Gehaltserhöhung für außertarifliche Angestellte in 2016 (bis auf individuelle Sonderfälle). Demgegenüber wögen die Interessen der klagenden Partei nur gering. Auch die Betriebsrentner hätten ihren Beitrag zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns und der Beklagten leisten müssen. Der von ihnen eingeforderte Beitrag sei im Verhältnis zu dem Beitrag der aktiven Belegschaft nur sehr gering. Das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern im BVW sei schon jetzt überdurchschnittlich hoch. Kaufkraftschwund und die Inflationsentwicklung seien bei der Anpassungsentscheidung im Jahr 2015 ausreichend berücksichtigt worden. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich die klagende Partei nicht berufen, denn die Aussetzung der Rentenanpassung sei in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW angelegt. Von Beginn an sei hier ein Vorbehalt geregelt gewesen. Wie bereits erstinstanzlich dargelegt, hätten ihr Vorstand und der Vorstand der A. V. AG in Folge der Entscheidung des Vorstands der A.D. AG beschlossen, die Ausnahmeregelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW anzuwenden und den Aufsichtsräten der beiden Gesellschaften jeweils zur gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen, die zum 01.07.2015 zu gewährende Rentenanpassung der Gesamtversorgungsbezüge bzw. der Renten nur in Höhe von 0,5 % zu gewähren, da eine darüberhinausgehende Erhöhung für nicht vertretbar gehalten worden sei. Bei Festlegung der Anpassungshöhe hätten sich die Vorstände an der Inflationsrate orientiert, die am 15.07.2015 bei 0,28 % gelegen habe. Dabei habe man die Inflationsrate im Zeitpunkt der Entscheidung auf 0,5 % geschätzt. Die Betriebsräte seien, wie ebenfalls erstinstanzlich dargelegt, vor der Beschlussfassung ausreichend angehört und mit der Bitte um Stellungnahme angeschrieben worden und hätten auch Stellung genommen (Anlagen B 6 und B 7). Im zweiten Schritt hätten Vorstand und Aufsichtsrat auf Basis des Vorschlags des Vorstands gemeinsam die Reduzierung der vertraglichen Anpassung auf 0,5 % zum 01.07.2015 beschlossen. Der Beitrag des Vorstands zur gemeinsamen Beschlussfassung sei am 26.08.2015, der inhaltlich entsprechende Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten am 09.10.2015 erfolgt. Auf die Erforderlichkeit einer Interessenabwägung sei in den jeweiligen Beschlussvorlagen ausdrücklich hingewiesen worden. Beide Gremien hätten alle Argumente abgewogen und in ihre Entscheidung einfließen lassen, auch die Stellungnahmen der Betriebsräte seien einbezogen worden. Zudem seien Erwägungen zur ungekürzten Anpassung und weniger einschneidenden Kürzungen enthalten gewesen. Sie habe von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW auch Gebrauch machen dürfen. Eine Beschränkung auf wirtschaftliche Notlagen oder Veränderungen der wirtschaftlichen Unternehmensdaten sei nicht geregelt und auch nicht jahrzehntelanges Verständnis der Betriebsparteien. Der Anpassung habe ein Wert zugrunde gelegen, der die Inflationsrate überstiegen habe. Die Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW sei hinreichend bestimmt, was ihre Auslegung ergebe. Auslegungsbedürftig sei der Begriff „vertretbar“. Dieser sei so zu verstehen, dass die jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat nach § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt sei. Das bedeute, dass eine von § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW negativ abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge einen sachlichen Grund voraussetze, der die Abweichung nach Abwägung ihrer widerstreitenden Interessen und der betroffenen Betriebsrentner rechtfertige. Eine Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB finde bei Betriebsvereinbarungen nicht statt. Aus rechtlicher Sicht sei des Weiteren anzumerken, dass kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gegeben sei. Ein solches habe nicht bestanden und habe somit auch nicht zur Unwirksamkeit von § 6 Ziff. 3 AusfBestg. BVW führen können. Der Betriebsrat habe schon keine Regelungskompetenz für Betriebsrentner, da diese nicht mehr wahlberechtigt seien. Zudem sei keine Veränderung der Verteilungsgrundsätze erfolgt. Es habe nur eine Entscheidung über die Höhe der Rentenanpassung gegeben, alle Betriebsrentner seien nach denselben Maßstäben behandelt worden. Verteilungsschlüssel, Rentenplan und -gestaltung seien nicht berührt gewesen. Außerdem sei einem evtl. Mitbestimmungsrecht ausreichend Rechnung getragen worden. Arbeitgeber und Betriebsrat hätten sich vorliegend auf eine Regelung geeinigt, ob und wie die Leistungen möglich sein sollen, ohne dass der Betriebsrat bei einer Änderung der Verteilungsgrundsätze infolge der Anpassungsentscheidung noch einmal beteiligt werden solle. Diese Absprache sei Teil der mitbestimmten Regelung. Auf der Grundlage von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW habe sie eine formell und materiell rechtmäßige Entscheidung über die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge im Jahr 2015 nach billigem Ermessen getroffen, bei der vor allem ihr Interesse an einer gedeihlichen Fortentwicklung des Unternehmens einerseits und das Interesse der klagenden Partei an einem Teuerungsausgleich anderseits angemessen in Ausgleich gebracht worden seien. Vorstand und Aufsichtsrat hätten einen formell wirksamen Beschluss gefasst, in dessen Rahmen alle relevanten Umstände und Interessen abgewogen worden seien. Dieser Beschluss habe die automatische Anpassung nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW ersetzt und wirke zurück auf den Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden (§ 6 Ziff. 2). Die klagende Partei sei von der Anpassungsentscheidung in Kenntnis gesetzt worden. Auch die materiellen Voraussetzungen von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW seien erfüllt. Ein Eingriff in laufende Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge sei grundsätzlich zulässig und zu messen an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, wobei die Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe von der Schwere des Eingriffs abhängen würden. Vorliegend sei jedoch nicht einmal ein Eingriff in laufende Leistungen gegeben, da der Vorbehalt von Beginn an in § 6 der AusfBestg BVW geregelt und somit Teil der Leistungszusage gewesen sei. Die klagende Partei habe daher damit rechnen müssen, dass sie zu einem Prüfungstermin im Rahmen des billigen Ermessens von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werde. Ein sachlicher Grund sei vorliegend gegeben. Dieser müsse nicht zwingend ein wirtschaftlicher Grund im Sinne einer aktuellen wirtschaftlichen Zwangslage sein, sondern könne auch in einem Konzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung eines Unternehmens liegen. Erforderlich, aber auch ausreichend sei es, wenn die sachlichen Gründe willkürfrei, nachvollziehbar und anerkennenswert seien. Ausreichend sei es, wenn der Arbeitgeber die Beweggründe für diese bloß wirtschaftlich motivierten Maßnahmen nachvollziehbar darlege und der Eingriff willkürfrei sei. Das sei hier der Fall, da ein Gesamtkonzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung der Beklagten anlässlich des hohen Markt- und Konkurrenzdrucks existiere und bei ihr auch umgesetzt worden sei. Bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrundeliegenden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahme stehe dem Arbeitgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts stehe ihr ein Beurteilungsspielraum zu, der die Entscheidung decke, zur Realisierung eines Zukunftskonzepts neben der aktiven Belegschaft auch die Betriebsrentner angemessen einzubeziehen. Das bereits dargestellte Gesamtkonzept des A.-Konzerns erstrecke sich auf sie, wobei der wesentliche Baustein das S. sei. In diesen Rahmen füge sich ihre Anpassungsentscheidung ein. Das sei nicht willkürlich. Billiges Ermessen sei gewahrt, da die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt seien und ihre Interessen die der klagenden Partei überwögen. Angesichts der anvisierten Einsparungen von 160 bis 190 Mio. Euro jährlich sowie des Einsparpotentials bei vorliegender Anpassung der Betriebsrenten erscheine die von ihr vorgenommene Anpassung als ein taugliches Mittel zur zukunftsweisenden Neuaufstellung, die mit dem S. bezweckt sei. Die Interessen der klagenden Partei würden nur gering wiegen, insbesondere da ein Teuerungsausgleich erfolgt bzw. übertroffen worden sei. Außerdem sei das Versorgungsniveau im BVW schon jetzt überdurchschnittlich hoch. Eine weitere Anpassung von 2,1 Prozent mit Wirkung zum 01.07.2015 wäre weitaus höher, als eine Anpassung für Versorgungsempfänger in anderen Versorgungswerken bei ihr und im A.-Konzern Auch dieses ungleiche Verhältnis zu anderen Versorgungsempfängern trage zur sachlichen Begründung der Entscheidung bei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 08.02.2017 (22 Ca 289/16) abzuändern und die Klage abzuweisen. Die klagende Partei beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass ab dem 01.09.2016 monatlich € 60,19 zu zahlen seien und sich die gemäß Ziffer 2 des erstinstanzlichen Tenors nachzuzahlende Summe dadurch auf € 691,04 belaufe. Im Umfang der vom Arbeitsgericht darüberhinausgehenden Beträge hat die klagende Partei ihre Klage zurückgenommen. Sie verteidigt im Übrigen das erstinstanzliche Urteil und beantwortet die Berufungsbegründung wie folgt: Die Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW sei unwirksam, da sie nicht hinreichend bestimmt sei. Das gelte sowohl für die Tatbestandsseite („nicht für vertretbar“) als auch für die Rechtsfolgenseite („schlägt vor wie verfahren werden soll“). § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW sei ferner deshalb unwirksam, weil der Betriebsrat unzulässig auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 I Nr. 10 BetrVG verzichtet habe. Darüber hinaus sei seitens der Beklagten kein rechtzeitiger bzw. formal ordnungsgemäßer Beschluss getroffen worden, da die Beschlüsse deutlich nach dem 01.07.2015 gefasst worden seien. Diese hätten den nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW bereits entstandenen Anspruch nicht rückwirkend entfallen lassen können. Ferner sei § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW so zu verstehen, dass nur dann von § 6 Ziff. 1 abgewichen werden dürfe, wenn veränderte wirtschaftliche Verhältnisse vorlägen - d.h. wenn die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers eine Anpassung nicht zulasse und der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Darauf hätten auch sämtliche Betriebsräte im Rahmen ihrer Stellungnahmen hingewiesen. Nur mit Blick auf die zusätzlichen Kosten, die durch die Erhöhung der Betriebsrente entstünden, dürfe die Beklagte entscheiden, dass von § 6 Ziff. 1 abgewichen werde. Anderenfalls würde der Anpassungsanspruch vollständig entwertet. Die von der Beklagten vorgetragenen Gründe rechtfertigten den Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat nicht, da die Entscheidung letztlich mit einem Interesse an einer Gewinnmaximierung begründet worden sei. Das genüge nicht. Zudem bestünden zwischen den personellen/strukturellen Veränderungen im Unternehmen der Beklagten und der Frage, ob ein Anpassungsanspruch erfüllt werde, kein sachlicher Zusammenhang, so dass die Entscheidung willkürlich sei. Auch sei der Vortrag der Beklagten zum Teil zu allgemein und nicht einlassungsfähig. Ferner werde bestritten, dass sich durch das LVRG der finanzielle Aufwand für die Beklagte deutlich erhöht habe. Hinzuweisen sei auch auf einen Bericht des Handelsblatts vom 18.03.2016 (Anl. KA, Bl. 570 d.A.), wonach der A.-Konzern im Jahr 2015 so viel verdient habe wie seit acht Jahren nicht mehr. Die Steigerung der Dividende im Jahr 2015 stehe zudem im Widerspruch zu der Entscheidung, dass die Erfüllung der Anpassungsansprüche der Betriebsrentner nicht vertretbar sei. Unklar sei auch, inwiefern steigende Kundenanforderungen im Zusammenhang mit der Entscheidung stünden. Entsprechendes gelte für die vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld. Bestritten werde, dass im Jahr 2016 eine zusätzliche Zinsreserve von € 620 Millionen habe aufgebaut werden müssen, dass die Reduzierung der Rentenerhöhung zu Einsparungen von € 2,7 Millionen und zu einer Reduzierung der Rückstellungen in Höhe von € 43,6 Millionen führe, dass bei der Beklagten Einsparungen im dargestellten Umfang vom 01.07.2015 bis zum 30.12.2016 realisiert worden seien und dass das S. konzernweit zu Einsparungen von € 160 bis 190 Mio. pro Jahr führe. Im Übrigen sei nicht erkennbar, in welchem Zusammenhang Betriebsübergänge, Änderungen im Vertrieb, Budgetkürzungen bei Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten mit der Vertretbarkeit der Anpassung der Betriebsrenten stehen sollen. Betriebsbedingte Kündigungen seien nicht ausgesprochen worden, und kein Mitarbeiter habe auf finanzielle Ansprüche verzichten müssen. Ermessensfehlerhaft sei es zudem, wenn sich die Entscheidung des Vorstands und Aufsichtsrats nicht an § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW, sondern am Inflationsausgleich orientiere, weil hierfür § 16 Abs. 1 BetrAVG einschlägig sei. Schließlich sei es ermessensfehlerhaft, wenn nicht die Gesamtversorgungsbezüge, sondern lediglich die sogenannte Pensionsergänzung gesteigert werde. Allein die Erhöhung der Pensionsergänzung sei systemwidrig. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 23.05.2017 (Bl. 395 - 564 d.A.) und den ergänzenden Schriftsatz vom 09.10.2017 (Bl. 603 - 645 d.A.) sowie auf die Berufungsbeantwortung der klagenden Partei vom 22.06.2017 (Bl. 569 – 585 d.A.) verwiesen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 II, III ArbGG).