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Urteil

8 Sa 56/18

Landesarbeitsgericht Hamburg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2019:0819.8SA56.18.00
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Leitsätze
Begrenzt man die Anzahl der anrechenbaren Dienstjahre bei Vollzeit- und Teilzeitkräften in gleicher Weise auf 35 Jahre, so hat die Vollzeitkraft gute Chancen, den Höchstbetrag der Altersversorgung zu erreichen, während dies bei der Teilzeitkraft selbst bei einer hohen Teilzeitquote praktisch ausgeschlossen ist. Diese Benachteiligung von Teilzeitkräften ist jedenfalls in dem Umfang nicht gerechtfertigt, in dem die Teilzeitkraft dem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft über 35 Jahre hinaus zur Verfügung stellt.(Rn.18) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 24/20)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts vom 31.07.2018 (25 Ca 6/18) abgeändert. a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 746,83 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB auf jeweils € 106,69 seitdem 01.06.; 01.07.; 01.08.; 01,09.; 01.10.; 01.11. und 01.12.2017 zu zahlen. b) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin seit dem 01.01.2018 über den Betrag von € 1.244,80 hinaus weitere € 106,69 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 18 % und die Beklagte zu 82 % zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts vom 31.07.2018 (25 Ca 6/18) abgeändert. a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 746,83 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB auf jeweils € 106,69 seitdem 01.06.; 01.07.; 01.08.; 01,09.; 01.10.; 01.11. und 01.12.2017 zu zahlen. b) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin seit dem 01.01.2018 über den Betrag von € 1.244,80 hinaus weitere € 106,69 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 18 % und die Beklagte zu 82 % zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. I. Das Arbeitsgericht hat die Ruhegeldordnung ihrem Wortlaut entsprechend korrekt ausgelegt. Nach Auffassung der Berufungskammer verstößt die Ruhegeldordnung allerdings gegen § 4 I TzBfG, soweit sie die anrechnungsfähigen Dienstjahre für Vollzeit- und Teilzeitkräfte in gleicher Weise auf 35 Jahre begrenzt. 1. Dem berechtigten Anliegen der Beklagten, eine ungerechtfertigte Bevorzugung von Teilzeitmitarbeitern zu vermeiden, wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Dienstjahre der Teilzeitkräfte nur anteilmäßig entsprechend dem Verhältnis der Arbeitszeit der Teilzeitkraft zu derjenigen einer Vollzeitkraft in Ansatz gebracht werden. Bei gleicher Betriebszugehörigkeit und gleichem - bei der Teilzeitkraft fiktivem - Gehalt erhält die Teilzeitkraft danach eine niedrigere Altersversorgung als die Vollzeitkraft. Begrenzt man die Anzahl der anrechenbaren Dienstjahre bei Vollzeit- und Teilzeitkräften in gleicher Weise auf 35 Jahre, so hat die Vollzeitkraft gute Chancen, den Höchstbetrag der Altersversorgung zu erreichen, während dies bei er Teilzeitkraft selbst bei einer hohen Teilzeitquote praktisch ausgeschlossen ist. Diese Benachteiligung von Teilzeitkräften ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls in dem Umfang nicht gerechtfertigt, in dem die Teilzeitkraft dem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft über 35 Jahre hinaus zur Verfügung stellt (a.A. BAG v. 28.05.2013 - 3 AZR 266/11 - Tz 30). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich die Anwendung der gleichen Höchstdauer bei Vollzeit- und Teilzeitkräften in formaler Hinsicht als Gleichbehandlung darstellt. Sie verhindert jedoch die Kompensation während der 35 Jahre nicht erbrachter Arbeitsleistung durch eine über diesen Zeitraum hinausgehende Tätigkeit, die bei Teilzeitkräften erforderlich ist, um auch diesen zu ermöglichen, unter optimalen Bedingungen die Höchstgrenze der Altersversorgung zu erreichen (vgl. auch BAG v. 19.12.2018 - 10 AZR 231/18 - Tz 58; BAG v. 23.03.2017 - 6 AZR 161/16 - Tz 45 zu Mehrarbeitszuschlägen für Teilzeitkräfte). 2. Berücksichtigt man in der Rentenformel der Beklagten bei der Berechnung des Teilzeitfaktors ein Vollzeitäquivalent von 34,4 Jahren, so darf der Höchstbetrag der Altersversorgung nur um den Faktor 0,9839 gekürzt werden. Daraus ergeben sich die ausgeurteilten Beträge. II. Eine Verzugspauschale steht der Klägerin nicht zu. Diese ist in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten nach § 12a I 1 ArbGG ausgeschlossen (BAG v. 25.09.2018 - 8 AZR 26/18). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 VI ArbGG i. V. m. § 92 ZPO. IV. Die Zulassung der Revision ist gemäß § 72 II Nr. 2 ArbGG wegen Divergenz zu der Entscheidung des BAG vom 28.05.2013 - 3 AZR 266/11 - geboten. Draabe Rühl Wedemeyer Die Parteien streiten über die Höhe des betrieblichen Ruhegehalts der Klägerin. Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird gemäß § 69 II ArbGG auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 75 - 77 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 78 - 82 d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen. Gegen das am 31.07.2018 verkündete und den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12.09.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 08.10.2018 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 12.12.2018 - an diesem Tag begründet. Die Klägerin ist der Ansicht, bei der von der Beklagten vorgenommenen und vom Arbeitsgericht für richtig befundenen Auslegung werde bei Teilzeitarbeitnehmern mit veränderlichem Arbeitsumfang der Teilzeitfaktorzweimal berücksichtigt. Der Teilzeitfaktor fließe bereits in die Bemessung des ruhegeldfähigen Entgelts ein. Danach bedürfe es keiner zusätzlichen Berücksichtigung des Teilzeitfaktors beim Höchstbetrag. Darüber hinaus verstoße die Handhabung der Beklagten auch gegen § 4 I TzBfG, denn sie führe dazu, dass eine identische Lebensarbeitszeit bei Vollzeit- und Teilzeitkräften zu einer unterschiedlichen Altersversorgung führe. Die Klägerin beantragt unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31.07.2018 (25 Ca 6/18) 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 911,40 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf je € 130,20 sei dem 01.06., 01.07.; 01.08.; 01.09.; 01.10.; 01.11.; und 01.12.2017zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin monatlich über den Betrag von € 1.244,80 weitere € 130,20 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 280,- Verzugspauschale zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, die Klägerin habe eingeräumt, dass sich der Wortlaut von Absatz 2 Satz 2 der Protokollnotiz vom 15.12.2011 auf die „Teilzeitarbeit nach Kapitel 6 der Leistungsordnung“ beziehe. Dieser Verweis sei eindeutig, umfassend und keiner einschränkenden Auslegung zugänglich. Das Arbeitsgericht habe auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die der Protokollnotiz beigefügten Berechnungsbeispiele keineswegs eine abschließende Regelung darstellen könnten. Entgegen der Auffassung der Klägerin werde der Teilzeitfaktor bei Mitarbeitern mit verändertem Arbeitsumfang auch nicht zweimal berücksichtig. In der Anlage K3 sei der Teilzeitfaktor nur in der letzten Zeile einmal berücksichtigt worden. Ein Verstoß gegen § 4 I TzBfG liege daher keinesfalls vor.