Urteil
8 Sa 31/20
Landesarbeitsgericht Hamburg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2021:0818.8SA31.20.00
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Leitsätze
Die Bindungswirkung gemäß § 563 II ZPO umfasst auch die Entscheidung, ob Zweifel an der Europarechtskonformität einer nationalen Rechtsnorm bestehen. Das gilt auch, wenn das BAG diese Frage lediglich inzident geprüft und beantwortet hat.(Rn.37)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 06.06.2017 (11 Ca 498/16) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens und diejenigen der Revision zu tragen.
3. Die Revision wird nicht erneut zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bindungswirkung gemäß § 563 II ZPO umfasst auch die Entscheidung, ob Zweifel an der Europarechtskonformität einer nationalen Rechtsnorm bestehen. Das gilt auch, wenn das BAG diese Frage lediglich inzident geprüft und beantwortet hat.(Rn.37) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 06.06.2017 (11 Ca 498/16) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens und diejenigen der Revision zu tragen. 3. Die Revision wird nicht erneut zugelassen. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 1. Nach Auffassung der Kammer wurde die Kündigungsfrist des Klägers durch § 15 RTV auf einen Monat verkürzt. Die Gründe, aus denen die Kammer die Regelung für wirksam hält, wurden im ersten Urteil der Kammer vom 15.02.2018 (8 Sa 99/17) bereits dargelegt, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. 2. § 15 RTV war auf das Arbeitsverhältnis auch anwendbar. Dies ergab sich sowohl aus der beiderseitigen Tarifbindung, die nach Zurückverweisung der Sache unstreitig geworden ist, als auch aus der konkludenten Zustimmung des Klägers aus dem von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 05.09.2005 zum Ausdruck gebrachten Willen, nach Beförderung des Klägers zum Schiffsabfertiger künftig den für diese Berufsgruppe einschlägigen Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. 3. Von der wirksamen Verkürzung der Kündigungsfrist des Klägers auf einen Monat hat die Kammer im Übrigen auch aufgrund von § 563 II ZPO auszugehen, weil das BAG in seiner Revisionsentscheidung diese bejaht hat. Außerdem hat das BAG die Ansicht vertreten, die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 15 Ziff. 1 Satz 3 RTV hätten in der Person des Klägers vorgelegen. 4. Nach Auffassung der Kammer stünde § 563 II ZPO auch einer Vorabanfrage an den EuGH entgegen, die letztlich dazu führen soll, dass die Kammer im vorliegenden Verfahren einen vom BAG abweichenden Rechtsstandpunkt einnimmt. Anders als das BVerfG haben LAG und BAG die gleichen Rechtsfragen zu beantworten. Das BAG hat in seiner Entscheidung im vorliegenden Fall auch über die Frage der Europarechtskonformität von § 15 Ziff. 3 Satz 3 RTV entschieden, denn hätte es Zweifel daran gehabt, wäre es zur Vorlage an den EuGH verpflichtet gewesen. Die Kammer würde durch eine entsprechende Vorabanfrage im gleichen Verfahren einen vom Revisionsgericht abweichenden Rechtsstandpunkt einnehmen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 VI ArbGG i. V. m. § 97 ZPO. III. Für die erneute Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung. Die Parteien streiten in zweiter Instanz nur noch über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Der am XX.XX.XXXX geborene, verheiratete Kläger war seit dem 09.03.1988 zunächst als Hafenarbeiter, ab 2005 als Schiffsabfertiger bei der Beklagten beschäftigt. Anlässlich der Beförderung zum Schiffsabfertiger teilte die Beklagte dem Kläger am 05.09.2005 mit, er werde nach einer dreimonatigen Probezeit nach „TA-3“ vergütet. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug zuletzt € 5.489,21. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Rahmentarifvertrag für die technischen Angestellten in den Stückgut-Kaibetrieben (i.F.: RTV) in der Fassung vom 06.05.2003 kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. § 15 dieses Tarifvertrags regelt die Kündigungsfristen wie folgt: § 15 Kündigung 1. Für die Kündigung gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Bei 15jährigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses beträgt die beiderseitige Kündigungsfrist neun Monate zum Ende eines Kalenderhalbjahres, wenn der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet hat. Soweit Sozialpläne abgeschlossen wurden, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende.“ Die Beklagte beschloss, den Terminalbetrieb, in dem neben dem Kläger mehr als 10 Vollzeitkräfte tätig waren, zum 31.12.2016 stillzulegen, weil ihr das Betriebsgrundstück nicht länger zur Verfügung stand. Dazu kam es zu Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan vor einer Einigungsstelle, die am 14.09.2016 das Scheitern des Interessenausgleichs feststellte und den Sozialplan (Anl. B3, Bl. 93 ff d.A.) beschloss. Dieser enthält unter „§ 1 persönlicher Geltungsbereich, Ausschlusstatbestände“ folgende Regelungen: „(2) Keine Leistungen nach den Bestimmungen dieses Sozialplans erhalten Mitarbeiter (Ausschlusstatbestände), - die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen und infolge Befristung ausscheiden; - die bis zum Abschluss dieses Sozialplans eine Aufhebungsvereinbarung, eine Abwicklungsvereinbarung oder einen gerichtlichen Vergleich mit BHT zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen haben; - die aus Gründen ausscheiden, die nicht mit der Stilllegung des Betriebs zusammenhängen, insbesondere Mitarbeiter, - deren Arbeitsverhältnis aus einem personen- oder verhaltensbedingten Grund ordentlich oder außerordentlich endet oder bei denen das Arbeitsverhältnis aus diesen Gründen einvernehmlich beendet wird; - die infolge Eigenkündigung, die nicht arbeitgeberseitig veranlasst ist, ausscheiden; - die infolge Eigenkündigung ohne Wahrung der einschlägigen ordentlichen vertraglichen/tariflichen Kündigungsfrist ausscheiden; - die entweder unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder im Anschluss an eine mögliche Bezugnahme von Arbeitslosengeld I (unabhängig von der tatsächlichen Bezugnahme des Arbeitslosengeldes) eine Altersrente (gekürzt oder ungekürzt) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen können (sog. „rentennahe Arbeitnehmer“), wobei eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß §§ 37, 236 a SGB VI sowie eine Altersrente für Frauen gemäß § 237 a SGB VI außer Betracht bleibt.“ § 4 des Sozialplans „Abfindung“ enthält folgende Regelung: „(5) Der Faktor der Berechnung beträgt je nach Altersgruppe: Alter bis 45,99 46 bis 52,99 53 bis 60,99 ab 61 Faktor 0,15 0,25 0,32 0,25. Maßgeblich ist das vollendete Lebensjahr zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Lebensalter wird monatsgenau ermittelt und auf zwei Kommastellen genau berechnet.“ Mit Schreiben vom 24.11.2016, welches dem Kläger am 28.11.2016 persönlich übergeben wurde, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich zum 31.12.2016. Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz im Übrigen wird gemäß § 69 II ArbGG auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 244 – 249 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 249 – 261 d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen. Gegen das am 06.06.2017 verkündete und der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30.06.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.07.2017 Berufung eingelegt und diese am 30.08.2017 begründet. Mit Urteil vom 15.02.2018 hat die Kammer die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die von der Kammer zugelassene Revision hat das BAG am 24.10.2019 (Az. 2 AZR 160/18) das Urteil der Kammer aufgehoben und den Rechtsstreit an diese zurückverwiesen. Grund für die Aufhebung war, dass die Kammer keine Feststellungen getroffen hatte, aus denen sich die Anwendbarkeit des RTV herleiten lies. Im Rahmen seines Urteils hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Ziff. 1 Abs. 3 RTV seien erfüllt und der am 14.09.2016 zustande gekommene Sozialplan sei wirksam (Tz 17). Die Regelung in § 15 Ziff. 1 Abs. 3 RTV sei wirksam und verkürze die tarifliche Kündigungsfrist auf einen Monat zum Monatsende (Tz 18). Der Kläger vertritt nach wie vor den Standpunkt, die Verkürzung der tariflichen Kündigungsfrist von 9 Monaten auf einen Monat bei Vorliegen eines Sozialplans verstoße gegen Art. 3 GG und § 7, 1 AGG. Der Kläger hat angeregt, das Verfahren vor der Kammer auszusetzen und dem EuGH gemäß Art. 267 II AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 2 II lit. b RL 2000/78/EG dahingehend auszulegen, dass eine Benachteiligung „in besonderer Weise“ auch dann vorliegen kann, wenn eine dem Anschein nach neutrale tarifvertragliche Vorschrift Personen einer bestimmten Altersgruppe im Vergleich zur Personen einer anderen Altersgruppe gleich häufig, aber dafür qualitativ stärker benachteiligt? 2. Ist Art. 2 II lit. b RL 2000/78/EG dahingehend auszulegen, dass die tarifvertragliche Abkürzung einer Kündigungsfrist, die ältere Arbeitnehmer regelmäßig besonders stark trifft, auch dann angemessen und erforderlich sein kann, wenn die tarifvertragliche Regelung als Kompensation für die Abkürzung der Kündigungsfrist den Abschluss eines Sozialplans vorsieht, der aber ältere Arbeitnehmers explizit von den geregelten Kompensationsleistungen ausschließen kann? Das LAG sei durch § 563 II ZPO nicht daran gehindert, die genannten Fragen dem EuGH vorzulegen. Beide Fragen seien auch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits von Bedeutung und bisher vom EuGH nicht beantwortet worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung v. 29.08.2017 (Bl. 284 – 303 d.A.), den ergänzenden Schriftsatz vom 30.10.2017 (Bl. 362 – 365 d.A.) sowie auf den Schriftsatz vom 02.07.2020 (Bl. 447 – 469 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 06.06.2017 (11 Ca 498/16) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bis zum 30.12.2017. hilfsweise bis zum 30.06.2017, unverändert fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, die Kammer sei wegen der Bindungswirkung von § 563 II ZPO nicht befugt, die vom Kläger genannten Fragen im vorliegenden Fall dem EuGH vorzulegen. Im Übrigen seien die Fragen für den vorliegenden Rechtsstreit weder von Bedeutung noch ungeklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung v. 05.10.2017 (Bl. 339 – 358 d.A.) sowie auf den Schriftsatz vom 25.09.2020 (Bl. 475 – 524 d.A.) Bezug genommen.