Leitsatz: Nach § 2 Abs. 3 b Gehaltstarifvertrag (G TU) Einzelhandel NW ist der abgeschlossenen Berufsausbildung zum Verkäufer eine kaufmännische Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf von drei Jahcen, im übrigen von vier Jahren gleichzusetzen. Als gleichzusetzende Tätigkeit zählt dabei auch eine kaufmännische Berufstätigkeit, die nicht in einem Arbe itsyethält. nis, sondern im Rahmen der Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter oder Betreiber eines Einzelhandelsunter- nehmens erbracht worden ist. 2. Diese von einem Selbständigen erbrachte kaufmännische Berufstätigkeit ist, wenn sie die höherwertigen Tätigkeiten der Gehaltsgruppe II - IV des GTV erfüllte, auch bei der Frage zu berücksichtigen, welches Tätigkeitsjahr in Ansatz zu bringen ist, Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 23.01.1986 - 1 Ca 903/85 - Wird zurückgewiesen . Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 8.660,40 DM festgesetzt. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten sich darüber, ob der Kläger für die Zeit vom 01.10.1984 bis 31.10.1985 Gehalt nach der Gehaltsgruppe II nach dem 5. Jahr der Tätigkeit des jeweiligen Gehaltstarifvertrages für alle Unternehmen des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen ( G1 V Einzelhandel NW) verlangen kann und ob ihm deswegen für 1985 eine höhere Sonderzuwendung nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen (TV-Sonderzahlung Einzelhandel NW) zusteht. Der am 01.08.1928 geborene, verheiratete Kläger behauptet, Ende 1944 die Ausbildung zum Schlosser erfolgreich abgeschlossen zu haben. Belege hierüber kann er jedoch unter Berufung auf die Kriegswirren nicht vorlegen. Von 1948 bis zum 01.10.1960 warer als Schlosser bei einer Maschinenbaufirma, vom Gl. 10,1960 bis 0 2 , 12,1965 war er als selbständiger Handelsvertreter für eine Ro11adenfabrik tätig. Vom 03.12.1965 bis 30.11.1975 betrieb er selbständig eine Tankstelle mit angeschlossener Reparaturwerkstatt. Hierzu wurde ihm gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsausübung im Einzelhandel vom 05.08.1957 (BGBl. I S. 1121) die Erlaubnis erteilt, den Einzelhandel mit Waren aller Art, ausgenommen Lebensmittel, Arzneimittel und ärztlicher Hilfsmittel zu betreiben. Der Kläger verkaufte dann auch von Beginn an monatlich ca. 1 50000 Liter an Kraftstoff. Am 2 3.05.1969 wurde die Einzelhandelserlaubnis auf den Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, Tabakwaren und Radiogeräten erweitert. Am 24.07.1969 erfolgte eine weitere Erweiterung der Verkaufserlaubnis auf den Einzelhandel mit Lebensmitteln und Waren aller Art mit Ausnahme des Verkaufs von Arzneimitteln und ärztlichen Hilfsmitteln. Zuvor hatte der Kläger am 3 0.06.1969 erfolgreich eine Fachkundennachweisprüfung im Einzelhandel mit Lebensmitteln vor der Industrie und Handelskammer zu Münster abgelegt. Der Kläger vertrieb dann auch ab 1 969 zusätzlich zum Kraftstoff als sogenannter "B-Händler" Fiat-Neufahrzeuge sowie Honda-Motorräder nebst Zubehör, Des weiteren verkaufte er die in Tankstellen üblicherweise angebotenen Lebensmittel, Dabei war seine Ehefrau mit im Betrieb tätig. In der Reparaturwerkstatt waren zwei bis drei Schlosser eingesetzt. Vom 01.12.1975 bis 07.07.1981 war der Kläger bei einer Holz- und Kunststoffirma als Anlagenführer beschäftigt, danach übte er bei einer anderen Firma bis zum 1 1.03.1983 die Tätigkeit eines Betriebsschlossers aus. Danach war er zunächst arbeitslos. Am 0 6.06.1984 nahm der Kläger dann die Tätigkeit bei der Beklagten auf, das moderne Bauelement in mehreren Baumärkten an Privatkunden vertreibt. Dabei war der Kläger als Fachverkäufer für den Bereich Holz/Bauelemente zunächst im Baumarkt der Beklagten in Emsdetten, danach bis zur e i n v e r n e h m 1 i c h e n Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 17.03.1986 im Baumarkt in Bergkamen eingesetzt. Hierbei leitete er die ihm zugewiesene Abteilung selbständig. Er war für seinen Bereich alleinverantwortlich, Er hatte dafür zu sorgen, daß ausreichend Ware in seiner Abteilung vorhanden war. Stellte er fest, daß ein Artikel nicht mehr da war, wurde dieser Artikel in eine Bestellliste von ihm aufgenommen.- Nach Gegenzeichnung durch den Marktleiter bestellte er dann diese Ware. Kunden- rek1amationen wurden von ihm entgegengenommen. Er füllte die entsprechenden Belege aus und richtete die Reklamationen selbständig an die zuständigen Firmen., Im Rahmen der Ausbildung durchliefen die Auszubildenden alle Verkaufsbereichs eines Baumarktes der Beklagten*. In der Zeit, in der sie der Abteilung des Klägers zugeteilt waren, gab er seine Kenntnis an die Auszubildenden weiter. Falls kurzfristig ein anderer Fachverkäufer ausfiel, mußte der Kläger dessen Abteilung mitbetreuen. Beide Parteien gehen davon aus, daß der Kläger mit seiner Tätigkeit bei der Beklagten das Tätigkeitsbeispiel des "Ersten Verkäufers" der Gehaltsgruppe II des GTV Einzelhandel NW erfüllte. Die Beklagte zahlte jedoch nur das Gehalt nach dtr Gehaltsgruppe II des GTV Einzelhandel NW für das 1,. und 2. Jahr der Tätigkeit, während der Kläger der Ansicht ist, ihm stehe wegen seiner früheren Tätigkeiten das Gehalt nach der Gehaltsgruppe II nach dem 5, Jahr der Tätigkeit zu. In den für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen geltenden Manteltarifverträgen (MTV Einzelhandel NW) vom 13,12,1980, in Kraft seit dem 01.Gl. 1981, bzw. vom 15,05,1985, in Kraft seit dem 01.01.1985 und in den Gehaltstarifverträgen vom 1 8.07.1984, in Kraft seit dem 0 1. 04.1984, bzw. 1 5.05. 1985, in Kraft seit dem 01.04.1985, die sämtlich gemäß § 5 Abs. 1 TVG vom zuständigen Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales für das Land Nordrhein-Westfa1en für allgemeinverbindlich erklärt waren bzw. sind und somit gemäß § 5 Abs. 4 auf das zwischen den Parteien bestandene Arbeitsverhältnis Anwendung fanden, war bzw. ist, soweit hier von Bedeutung, übereinstimmend folgendes bestimmt: » § 8 MTV Einzelhandel NW Gehalts- und Lohnregelung (1) Die Festsetzung der Gehälter und Löhne erfolgt in einer besonderen tariflichen Regelung, Der Arbeitnehmer wird in die seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeit entsprechende Gehalts oder Lohngruppe eingeordnet. (7) Der Arbeitnehmer muß spätestens am Schluß des Kalendermonats über sein Entgelt verfügen können. § 20 MTV Einzelhandel NW Verfallklausel (1) Die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen wie folgt: a) 3 Monate nach Fälligkeit Ansprüche auf Abgeltung der Überstunden; b) spätestens 3 Monate nach Ende des Urlaubsjahres bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Ansprüche auf Urlaub, Ur1aubsabge11ung und Sonderzahlungen o) 6 Monate nach Fällig alle übrigen aus Tarif Verhältnis entstanden Sprüche. (2) Die Ansprüche verfallen halb der vorgenannten Geltend gemacht worden sind (3) Vorstehende Fristen gelt als Ausschlissfristen. (4) ... §§ 2, 3 GTV Einzelhandel NW § 2 Geha1tsrege1ung (1) Die Angestellten sind nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in eine der nachstehenden Beschäftigungsgruppen einzugliedern. Die unter den Gehaltsgruppen aufgeführten Beispiele gelten als Richtbeispie1e. (2) Die Gehaltsgruppe I - IV der Beschäftigungsgruppen B des § 3 umfassen die kaufmännischen Tätigkeiten, für die in der Regel eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung (zwei- bzw. dreijährige Ausbildungszeit mit Abschlußprüfung) erforderlich ist. (3) Der abgeschlossenen kaufmännischen Berufsausbildung (zweijährige Ausbildungszeit mit Abschlußprüfung "Verkäuferin") werden gleichgesetzt: a) eine abgeschlossene zweijährige Ausbildung als Büro- oder Gewerbegehilfin mit einem weiteren Jahr kaufmännischer Tätigkeit; b) eine kaufmännische Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf von drei Jahren, im übrigen von vier Jahren; c) eine andersartige abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung. Ist eine Gleichsetzung erfolgt, so werden die in diesem Beruf zurückgelegten Berufs- bzw. Tätigkeitsjahre angerechnet, wenn die Beschäftigung entsprechend dem erlernten Beruf erfolgt. (4) Die festgelegten Gehaltssätze sind Mindestgehälter. Die Vergütung erfolgt in der Gehaltsgruppe I nach Berufsjahren und in den Gehaltsgruppen II - IV nach Tätigkeitsjahren. (5) - (7) ... § 3 Beschäftigungsgruppen A. Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung (l) Angestellte ohne abgeschloss Ausbildung oder Angestellte, Setzungen des § 2 Abs. 3 a), erfüllen , erhalten im 1. Jahr der Tätig eit 80 % im 2 . Jahr der Tätig eit 85 % im 3. Jahr der Tätig eit 90 % im 4. Jahr der Tätig eit 95 % vor vollendetem 18. Lebensjahr • • • nach vollendetem 16. Lebensjahr • • • nach vollendetem 25. Lebensjahr • • • (2) Mit Beginn des 4. Tätigkeitsjahres der in § 2 Abs. 3a) und 3 c) genannten Arbeitnehmer bzw. mit Beginn des 4. oder 5 . Tätigkeitsjahres der in § 2 Abs. 3 b) genannten Arbeitnehmer erfolgt die Einstufung ir dasjenige Berufsjahr der Gehaltsgruppe B 1, das dem Berufsjahr folgt, von welchem bei Aufnahme der Tätigkeit die bisherigen Abschläge errechnet wurden. Die Dauer einer abgebrochenen oder nicht durch bestandene Prüfung abgeschlossene Ausbildungszeit wird bei der Berechnung der Tätigkeitsjahre berücksichtigt. Die dieser Bezahlung entsprechenden Berufsjahre gelten als zurückgelegt. (3) - (4) ... (2) B. Angestellte mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung (1) - Gehaltsgruppe I Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit Beispieles Verkäufer ... Gehaltsgruppe II Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnis und eine größere Verantwortung erfordern. Beispiele: Erster Verkäufer • * • Gehaltsgruppe III Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisungen und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich, und zwar in Arbeitsbereichen Beispiele: ... Erster Verkäufer mit Einkaufsbefugnis Gehaltsgruppe IV Angestellte in leitender Stellung mit Anweisungsbefugnissen und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich, und zwar in Arbeitsbereichen Beispiele: Abteilungsleiter Einkäufer ... Verkaufsstellenleiter Nach dem GTV Einzelhandel NW vom 18.07.1984 betrug das Gehalt der Gehaltsgruppe II vom 01.04.1984 bis 31.03.1985 im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit 1.876,-- DM, nach dem 5. Jahr der Tätigkeit 2.479,-- DM, was den monatlichen Differenzbetrag von 603,-- DM ergibt. Ab dem 01.04.1985 bis zum 31.03.1986 machte das Gehalt der Gehaltsgruppe II nach dem GTV Einzelhandel NW vom 15.05. 1985 im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit den Betrag von 1.923,-- DM, nach dem 5. Jahr der Tätigkeit den von 2.541,-- DM aus, was den Differenzbetrag von monatlich 618,-- DM ausmacht. Mit vorgericht1ichem Schreiben vom 26.04.1985 machte der Kläger zunächst die Geha1tsdifferenzen für die Zeit vom 01.10 1 984 bis 3 1.03. 1985 geltend. Nachdem die Beklagte jegliche Zahlung verweigert hatte, hat der Kläger mit der am 24.06.1985 beim Arbeitsgericht Rheine eingegangenen Klage, die am 2 8.06.1985 der Beklagten zugestellt worden ist, die Gehaltsdifferenzen für die Zeit vom 01.10.1984 bis 30.06.1985 geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 2 0.12.1 985, der Beklagten am 2 7.12.1 985 zugestellt, hat dann der Kläger die Klage um die Gehaltsdifferenzen für Juli bis Oktober 1985 erweitert. Mit weiterem Schriftsatz vom 09.01.1986, der Beklagten am 1 4.01.1986 zugestellt, hat der Kläger schließlich die tarifliche Sonderzuwendung geltend gemacht, die er auf 1.036,40 DM berechnet hat. Bezüglich der Sonderzuwendung ist im Tarifvertrag über Sonder Zahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) vom 15.05.1985 für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfa1en, der ebenfalls gemäß § 5 Abs, 1 TVG für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, unter Teil B bestimmt, daß die tarifliche Sonderzuwendung, fällig spätestens am 30.11. des laufenden Jahres, 40 % des individuell dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer zustehenden Tarifentgeltes beträgt, wobei das am 30.11. des laufenden Kalenderjahres zu zahlende Tarifgehalt maßgebend ist. Die Beklagte hat nur eine Sonderzuwendung von 300,-- DM brutto gezahlt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, aufgrund seiner 15jähri' gen Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter bzw. Betreiber der Tankstelle sei er bei der Beklagten einem ersten Verkäufer nach dem 5. Jahr der Tätigkeit gleichzustellen. Damit stehe ihm für die Zeit vom 01.10.1984 bis 31.03.1985 eine Gehaitadifferenz von 3.618,-- DM (603,-- DM x 6) und vom 01.G4.1985 bis 31,10.1985 von 4.326,-- DM (618,-- DM x 7) gegenüber der Beklagten zu, Als Sonder Zahlung könne er 40 % von 2.541,-- DM brutto von der Beklagten begehren, was den Betrag von 1.036,40 DM brutto ausmache. Unter Anrechnung der von der Beklagten erbrachten 300,-- DM brutto ergebe sich somit die weitere Klageforderung von 736,40 DM brutto. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.680,40 DM brutto nebst 4 % Zinsen jeweils seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, Sie hat die Meinung vertreten, es sei schon zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt in die Beschäftigungsgruppe B des GTV Einzelhandel NW gehöre, da er keine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen könne. Aus den bisherigen Angaben des Klägers ergebe sich nichts Konkretes über seine früheren tatsächlich verrichteten Arbeiten, weswegen auch insoweit eine Gleichstellung mit einem ausgebildeten Verkäufer nicht in Betracht komme. Das Arbeitsgericht Rheine hat mit Urteil vom 23.01.1986 der Klage bis auf einen Betrag von 20, DM brutto stattgegeben und den Zinsanspruch auf die sich jeweils ergebenden Netto- gehaltsbeträge reduziert. Die Kosten des Rechtsstreits hat es gemäß § 92 Abs. 2 ZPO der Beklagten auferlegt. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei schon gemäß § 2 Abs. 3 b) GTV Einzelhandel NW einem ausgebildeten Verkäufer gleichzustellen, da er während seiner Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter von Oktober 1960 bis Dezember 1965 eine kaufmännische Berufstätigkeit von mindestens 4 Jahren ausgeübt habe. Das spätere selbständige Betreiben einer Tankstelle von 1965 bis 1975 habe die in der Gehaltsgruppe II des GTV Einzelhandel NW verlangte Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntisse und eine größere Verantwortung erfordern, erfüllt. Der Kläger sei somit bei der Beklagten aus der Gehaltsgruppe II nach dem 5. Jahr der Tätigkeit zu bezahlen. Daß der Kläger bei der Beklagten eine Tätigkeit nach der Gehaltsgruppe B II ausgeübt habe, habe die Beklagte selbst zugestanden. Ausgehend hiervon stünden dem Kläger dann von Oktober 1984 bis einschließlich Oktober 1985 die rechnerisch richtig bezifferten Gehaltsdifferenzen zu. Jedoch könne der Kläger nur eine Sonderzuwendung für 1985 in Höhe von 716,40 DK brutto begehren. Denn 40 % von 2.541,-- DM brutto ergebe den Betrag von 1,016,4 0 DM brutto und nicht die vom Kläger eingesetzten 1,036,40 DM brutto. Insofern handele es sich um einen offensichtlichen Rechenfehler des Klägers. Das wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil ist der Beklagten am 27.G2.1986 zugestellt worden. Die Beklagte hat hiergegen am 26^03.1986 beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt, die sie am 16.04.1986 begründet hat. In der mündlichen Verhandlung vom 06.06.1986 vor dem Berufungsgericht ist auf ausdrückliches gerichtliches Befragen weiter unstreitig geworden, daß der Kläger während seiner Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter vom 01.10.1960 bis 02.12. 1965 Rollläden der Firma Homann KG an Bauherren verkauft hat. Er hat die Angebote nach Ausmessung abgegeben. Dabei hat er auch auf eigene Rechnung Untervertreter eingesetzt. Die Tankstelle hat der Kläger von 1965 bis 1970 als sogenannte freie Tankstelle im eigenen Eigentum betrieben. 1970 ist diese Tankstelle vom Kläger an die Westfalen AG verkauft worden, die er dann bi3 1975 von dieser Firma gepachtet hatte. Der Tankstelle ist eine Fiat-Vertragswerkstatt angeschlossen gewesen. Dort hat der Kläger nur dann mitgeholfen, wenn die Mitarbeiter nicht weitergekommen sind. Überwiegend ist der Kläger jedoch im Bereich der Tankstelle tätig gewesen, und zwar mit Arbeiten des Betankens von Fahrzeugen, der Bestellung und des Verkaufs von PKW's, Motorrädern und sontigen Waren. Die Beklagte greift das angefochtene Urteil in vollem Umfang an. Sie ist der Auffassung, das erstinstanzliche Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dem Kläger stünde das Gehalt der Gehaltsgruppe II GTV Einzelhandel NW nach dem 5. Jahr der Tätigkeit, zu. Denn zum einen gehe der Tarifvertrag davon aus, daß die Tätigkeitsjahre in ihrem Betrieb zurückzulegen seien. Zum anderen würden bei einer Berücksichtigung der früheren Tätigkeiten des Klägers diese die in der Gehaltsgruppe I des GTV Einzelhandel NW aufgeführten Tätigkeiten erfüllen. Im übrigen sei der größte Teil der Klageforderungen nach den tariflichen Ausschlussfristen verfallen. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 23.01.1S86 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger und Berufungsbek1agte beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil in allen Punkten. Er ist der Ansicht, aus § 2 Abs. 3 Satz 2 GTV Einzelhandel NW folge, daß die zurückgelegten Berufs- bzw. Tätigkeitsjahre anzurechnen seien. Dabei brauchten die früheren Tätigkeiten nicht den Tätigkeiter. entsprechen, die in der Gehaltsgruppe II des GTV Einzelhandel NW aufgeführt seien. Wegen der sonstigen Einzelheiten auf den vorgetragenen Inhalt der des Parteivorbringens wird in beiden Instanzen gewechsel- ten Schriftsätze und der Terminsprotoko11e verwiesen. Auf den Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten ist bereits nach ihrem eigenen Vorbringen unbegründet. Dem Arbeitsgericht ist dahingehend zu folgen, daß der Kläger aufgrund seiner früheren Tätigkeiten als selbständiger Handelsvertreter und Betreiber einer Tankstelle zum einen gemäß § 2 Abs. 3 b) GTV Einzelhandel NW einem ausgebildeten Verkäufer gleichzusetzen ist. Zum anderen nat er in dieser Zeit mindestens Tätigkeiten der Gehaltsgruppe II des GTV Einzelhandel NW ausgeübt, was dazu führt, daß dem Kläger das geltend gemachte Gehalt der Gehaltsgruppe II des GTV Einzelhandel NW nach dem 5. Jahr der Tätigkeit zusteht. Danach sind die vom Kläger geforderten Differenzzahlunqen an Gehalt und Sonderzuwendung begründet, zumal der Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten die Verfa11fristen des § 20 MTV Einzelhandel NW gewahrt hat. 1. a) Für die Auslegung eines Tarifvertrages kommt es in erster Linie auf den Tarifwortlaut und den tariflichen Gesamtzusammenhang an, wobei im Sinne von § 1 > 3 BGB der wirkliche Wille der Tarif Vertragsparteien zu berücksichtigen ist, sofern und soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (BAG, Urteil vom 09.07.1980 - 4 AZR 56U/78 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Seeschiffahrt). b) Danach ist zunächst in § 2 Abs. 1 GTU Einzelhandel NW i.V.m. § 8 Abs. 1 MTV Einzelhandel NW klargestellt, daß die überwiegend ausgeübte Tätigkeit des Angestellten für dessen tarifliche Hi ndestvergütung maßgeblich ist. In § 2 Abs. 2 GTV Einzelhandel NW ist dann bestimmt, daß Voraussetzung für die tarifliche Eingruppierung in die Gehaltsgruppe I bis IV GTV Einzelhandel NW in der Regel eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung ist. In § 2 Abs. 3 GTV Einzelhandel NW ist abschließend geregelt, wann eine G1eichsetzung mit der abgeschlossenen Ausbildung zum Verkäufer erfolgt. Aus § 3 A Abs. 1 GTV Einzelhandel NW folgt, daß die Angestellten, die keine Verkäuferausbi1dung und nicht die Gleichsetzungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 GTV Einzelhandel NW erfüllen, nach dem Willen der T a r i f ver t r a gs par t e i e n während der ersten vier Jahre ihrer kaufmännischen Tätigkeit nicht einmal Vergütung nach der für sie an sich in Betracht kommenden Gehaltsgruppe erhalten sollen, sondern statt dessen eine Vergütung in niedrigerer Höhe nach näherer tariflicher Spezifizierung (vgl. BAG, Urteil vom 08.02.1984 - 4 AZR 369/83 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge Einzelhandel zu der entsprechenden Regelung im GTV Einzelhandel Rheinland-Pfalz), In § 3 A Abs. 2 Satz 1 GTV Einzelhandel NW ist dann geregelt, wie die in § 2 Abs. 3 GTV Einzelhandel NW genannten Arbeitnehmer zu bezahlen sind. Dabei ist zwar ausdrücklich nur eine Einstufung in das Berufsjahr der Gehaltsgruppe I GTV Einzelhandel NW aufgenommen. Aus diesem Umstand kann aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht hergeleitet werden, die von den in § 2 Abs. 3 GTV Einzelhandel NW genannten Arbeitnehmer zurückgelegten Tätigkeitsjahre könnten nur bei einer Einstufung in die Gehaltsgruppe I GTV Einzelhandel NW berücksichtigt werden. Denn wenn in § 3 A Abs. 2 Satz 1 GTV Einzelhandel NW nur die Einstufung in die Gehaltsgruppe I GTV Einzelhandel NW aufgenommen ist, so beruht das ersichtlich darauf, daß die in § 2 Abs. 3 GTV Einzelhandel NW genannten Arbeitnehmer in der Regel Tätigkeiten ausgeübt haben, die nur einfache kaufmännische Tätigkeiten im Sinne der Gehaltsgruppe I GTV Einzelhandel NW sind. Dafür spricht nämlich der tarifliche Gesamtzusammenhang, da zum einen nach § 3 A Abs. 1 GTV Einzelhandel NW Arbeitnehmer, mögen sie einfache oder höherwertige kaufmännische Tätigkeiten ausüben, nur Anspruch auf eine anteilmäßige Vergütung nach der Gehaltsgruppe I GTV Einzelhandel NW haben. Zum anderen stellen die Tarifvertragsparteien in den Gehaltsgruppen II bis IV GTV Einzelhandel NW im Gegensatz zur Gehaltsgruppe I GTV Einzelhandel NW nicht auf Berufsjahre, also auf die bloße Tätigkeit als Verkäufer, sondern auf Tätigkeitsjahre , also auf Jahre der höherwertigen Tätigkeiten, ab. Je länger der Angestellte die höherwertige Tätigkeit ausgeübt hat, desto höher ist sein Gehalt. Schließlich wird diese hier vertretene Auffassung ausdrücklich durch § 2 Abs. 3 c) GTV Einzelhandel NW gestützt, wonach die nach einer andersartigen abgeschlossenen Berufsausbildung zurückgelegten Berufs- bzw. Tätigkeitsjahre im Einzelhandelsbereich angerechnet werden, wenn die Beschäftigung entsprechend dem erlernten Beruf erfolgt. Danach wäre z.B. bei einem gelernten Buchhalter, der in einem anderen Gewerbezweig nach bestandener Prüfung zunächst tätig war, diese Tätigkeitszeit von Beginn an hinsichtlich der Feststellung der Tätigkeitsjahre bei der Einstellung als Buchhalter im Einzelhandel im Rahmen der Gehaltsgruppe II GTV Einzelhandel NW anzurechnen, wenn er als Erste Kraft in der Buchhaltung eingestellt würde und diese höherwertige Tätigkeit bereits im anderen Gewerbezweig ausgeübt hätte. Die Regelung in § 2 Abs. 3 c) GTV Einzelhandel NW bestätigt des weiteren, daß entgegen der Auffassung der Beklagten die Tätigkeitsjahre nach den Gehaltsgruppen II bis I V GTV Einzelhandel NW nicht in ihrem Betrieb zurückgelegt sein müssen. Dieses wird auch durch § 2 Abs. 3 a) GTV Einzelhandel NW belegt, da die Ausbildung zur Büro- oder Gewerbegehi1fin überwiegend nicht in einem Betrieb des Einzelhandels durchgeführt wird. 2. Ausgehend hiervon ergibt sich vorliegend folgendes: a) Der Kläger übte bei der Beklagten die Tätigkeit eines Ersten Verkäufers aus und war somit in die Gehaltsgruppe II GTV Einzelhandel NW einzugruppieren. a a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale einer Gehaltsgruppe des GTV als erfüllt anzusehen, wenn ein Angestellter ein in der betreffenden Gehaltsgruppe aufgeführtes Tätigkeit s b e i s p i e 1 erfüllt (BAG, Urteil vom 08.02.1984 - 4 AZR 3 69/8 3 - a.a.O.). Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkma1e muß allerdings dann zurückgegriffen werden, wenn das Tätigkeitsmerkma1 selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können (BAG, Urteil vom 08.0 2.1984 - 4 AZR 158/83 - AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung). Nach diesen Grundsätzen war der Kläger in die Gehaltsgruppe II GTV Einzelhandel NW einzugruppieren, weil er das Tätigkeitsbeispiel dieser Gehaltsgruppe Erster Verkäufer bei der Beklagten erfüllte. Zwar folgt dieses nicht bereits daraus, daß die Parteien den Kläger übereinstimmend als Ersten Verkäufer angesehen haben. Denn die Parteien dieses Rechtsstreits können tarifliche Rechtsbegriffe nicht unstreitig stellen (BAG, Urteil vom 22.11.1977 - 4 AZR 395/76 - BAG 29, 364 = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Aber nach dem unstreitigen Sachverhalt ist der Kläger als Erster Verkäufer anzusehen. Dabei ist der Begriff des Ersten Verkäufers allerdings aus sich heraus nicht auslegbar. Der Zusatz "Erster" Verkäufer besagt nur, daß er gegenüber sonstigen Verkäufern eine hervorgehobene Stellung haben muß. Inwiefern er sich aus sonstigen Verkäufern hervorheben muß, wird jedoch durch den Zusatz "Erster" nicht näher bestimmt. Deshalb ist zur näheren Umschreibung des Begriffs "Erster Verkäufer" auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkma1e zurückzugreifen. Allgemeines Tätigkeitsmerkmal der Gehaltsgruppe II GTV Einzelhandel NW ist eine "Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert". Demgemäß ist unter einem Ersten Verkäufer ein Verkäufer zu verstehen, dessen Tätigkeit gegenüber sonstigen Verkäufern, die in der Gehaltsgruppe I GTV Einzelhandel NW eingruppiert sind, erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert (BAG, Urteil vom 07.11.1984 - 4 AZR 286/83 -, bisher nicht veröffentlicht). Diesen Anforderungen genügten die unstreitigen Tätigkeiten des Klägers bei der Beklagten. Der Kläger war nämlich für den Verkaufsbereich Holz/Bauelemente allein verantwortlich. Er hatte zu kontrollieren, ob Waren nachbestellt werden mussten. Die Bestellungen neuer Waren nahm ei nach allgemeiner Gegenzeichnung des Marktleiters selbst vor. Ebenfalls regelte er Kundenrek1amationen selbständig. Seine Tätigkeit erforderte auch eine erweiterte Fachkenntnis, da er die Preisauszeichnung seines gesamten Sortiments beherrschen musste. Zudem oblag ihm auch noch die Ausbildung der Auszubildenden in seinem Verkaufsbereich, bb) Der Kläger war auch ab Beginn seiner Tätigkeit bei der Beklagten in die Gehaltsgruppe II GTV Einzelhandel NW einzugruppieren, da er bereits gemäß § 2 Abs. 3 b) GTV Einzelhandel NW eine kaufmännische Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf von drei Jahren aufwies» Mit dem Arbeitsgericht ist nämlich davon auszugehen, daß hierbei auch Verkaufstätigkeiten zu berücksichtigen sind, die nicht in einem abhängigen Arbeitsverhältnis angefallen sind. Denn § 2 Abs, 3 b) GTV Einzelhandel NW verlangt nur eine kaufmännische Berufstätigkeit. Bei dem Abstellen auf Tätigkeitsjahre soll die Zeit der Ausübung höherwertiger Verkaufstätigkeiten Einfluß haben. Danach hat der Kläger in der Zeit seiner Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter vom 01,10,1960 bis 02,12,1965, dadurch, daß er Rolläden verkauft hat, ausschließlich kaufmännische Berufstätigkeiten im Verkauf ausgeübt. Für die G1eichsetzung mit einem ausgebildeten Verkäufer kommt es dabei im Rahmen des § 2 Abs. 3 b) GTV Einzelhandel NW auf die Schwierigkeit der Verkaufstätigkeit nicht an. b) Der Kläger war von der Beklagten auch aus der Gehaltsgruppe II GTV Einzelhandel NW nach dem 5. Jahr der Tätigkeit zu bezahlen. Da nämlich der Kläger schon aufgrund der Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter einem ausgebildeten Verkäufer gleichzustellen ist, ist die Zeit des Betreibens einer Tankstelle als Tätigkeitszeit bei der Einstufung nach der Gehaltsgruppe II GTV Einzelhandel NW zu berücksichtigen. Denn spätestens seit der Erteilung der Erlaubnis vom 23.05.1969 auf den Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, Tabakwaren und Radiogeräten übte der Kläger eine Tätigkeit aus, die sogar über die in der Gehaltsgruppe II GTV Einzelhandel NW verlangte hinausging. Denn der Kläger war, was letztlich in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist, fast ausschließlich mit dem Verkauf von Kraftstoff, Kraftfahrzeugen, Motorrädern und sonstigen Waren bis zum 30.11.1975, also über sechs Jahre, tätig. Hierbei hatte er auch den Einkauf selbständig und a11einverantwort1ich zu tätigen. Seine Tätigkeit ist damit sogar der eines Verkaufsstellenleiters vergleichbar, die als Tätigkeitsbeispie1 in der Gehaltsgruppe IV GTV Einzelhandel NW aufgenommen ist. c) War der Kläger somit aus der Gehaltsgruppe II GTV Einzelhandel NW nach dem 5. Jahr der Tätigkeit von der Beklagten zu bezahlen, sind die vom Kläger geltend gemachten Gehaltsnachforderungen für die Zeit vom 01.10.1984 bis 31.10.1985, deren Höhe von der Beklagten nicht bestritten werden, begründet. Ebenfalls ist der geltend gemachte Differenzbetrag hinsichtlich der tariflichen Sonderzuwendung begründet, jedoch nur im Umfang des im erstinstanzlichen Urteil zuerkannten Betrages, Soweit die Beklagte sich in der Berufungsinstanz darauf beruft, diese Ansprüche seien wegen Nichtwahrung der tariflichen Ausschluss fristen verfallen, geht dieses Vorbringen ins Leere. Denn die Gehaltsnachforderungen sind gemäß § 20 Abs. 1 c) MTV Einzelhandel NW sechs Monate nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Danach sind die Differenzansprüche für die Zeit vom 01.10.1984 bis 31.03.1985 durch das Vorgericht liehe Geltendmachungsschreiben vom 26.04.1985, die Gehaltsnachforderungen für die Zeit vom 01.04. bis 30.0 6.1985 durch die Klageschrift und die Gehaltsdifferenzzahlungen für die Zeit vom 01.07. bis 31.10.1985 durch die Klageerweiterung vom 20.12.1985 vom Kläger formgerecht und rechtzeitig gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden. Denn auch die Klageerhebung wahrt die schriftliche Geltendmachung. Der Differenzbetrag auf Zahlung der Sonderzuwendung ist innerhalb der dreimonatigen Frist des § 20 Abs. 1 b) MTV Einzelhandel NW durch die Klageerweiterung vom 09. ül. 1986 vom Kläger verlangt worden. Der Zinsanspruch ist aus §§ 286, 291 BGB gerechtfertigt. 3. Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat die Beklagte gemäß § 97 ZPO zu tragen. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen, da die Rechtssache eine Rechtsstreitigkeit über die Auslegung eines Tarifvertrages betrifft, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts Hamm erstreckt, und zu dessen Auslegung hinsichtlich der Anrechnung von Jahren selbständiger Tätigkeiten bisher das Bundesarbeitsgericht erkennbar nicht Stellung bezogen hat.