Urteil
2 Sa 1461/87
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:1988:0210.2SA1461.87.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 24. Juni 1987 - 3 Ca 163/87 - wird auf ihre Kosten zurück- gewiesen. Der Streitwert beträgt unverändert 1.602,96 DM, Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand 2 Mit der Klage macht eine Arbeiterin die Nichtigkeit ihrer Vergütungsabrede mit dem Arbeitgeber wegen Lohnwuchers und statt der vereinbarten 8,50 DM den tariflichen Stundenlohn geltend. 3 Die Klägerin, Mitglied der IG Metall, ist 1964 geboren und ledig (ohne Kind). Nach ihrem Hauptschulabschluß be- gann sie eine Ausbildung als Floristin, die sie nach einigen Monaten abbrach. Anschließend stand sie rund 4 l Jahr im Dienst der Firma , die sie im 5 Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei der fabrik einsetzte und ihr je Arbeits- stunde 7,50 DM zahlte. 6 Nachdem die Klägerin etwa 9 Monate arbeitslos gewesen war und Arbeitslosengeld bzw. -hilfe in unbekannter Höhe bezogen hatte, kam sie am 06.10.1986 zur Beklagten. Diese betreibt in H eine fabrik mit regelmäßig 15 Arbeitnehmern (3 Angestellte, 7 Facharbeiter, 3 Hilfsarbeiter und 2 Auszubildende). 7 In dem voraufgegangenen Einstellungsgespräch einigten sich die Parteien auf einen Stundenlohn, von 8,50 DM. Die Be- klagte, die einem Arbeitgeberverband nicht angehört, pflegt mit allen Mitarbeitern Vergütungsabreden frei zu treffen. Branchenmäßig rechnet sie zur metallverarbeitenden Industrie. 8 Die Klägerin wurde als Hilfsarbeiterin eingestellt. Ihr oblagen im wesentlichen einfache, mit der Hand auszuführen- de Einlegearbeiten im Werkzeuge. Eine Einarbeitung war hierfür nicht erforderlich. Es galt eine wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden. 9 Einige Zeit nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Beklagten bemühte sich die Klägerin um andere Arbeit, die in einem Zeitungs-