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Urteil

4 Sa 1337/98

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, einem transsexuellen ehemaligen Arbeitnehmer gegen Rückgabe des Originals eine inhaltlich unveränderte Abschrift des qualifizierten Arbeitszeugnisses mit geändertem Vornamen und geänderter Geschlechtsbezeichnung zu erteilen. • Anspruchsgrundlage ist die nachvertragliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 242 BGB) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG; das Schutzkonzept des Transsexuellengesetzes (§ 5 TSG) stärkt die Schutzwürdigkeit des transsexuellen Arbeitnehmers. • Der Arbeitgeber kann die Neuerteilung verlangen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des ursprünglichen Zeugnisses; die Ersetzung ist vom Arbeitnehmer zu veranlassen und gegebenenfalls auf dessen Kosten zu erfolgen. • Ein Anspruch auf eine Abschrift mit Bestätigungsvermerk ist zulässig, soweit dadurch nicht zwei unterschiedliche Beurteilungen über denselben Beschäftigungszeitraum entstehen; reine Namens- und Grammatikänderungen stellen keinen inhaltlichen Neubewertungsanspruch dar.
Entscheidungsgründe
Pflicht zur Neuausstellung eines Zeugnisses mit geändertem Vornamen bei Transsexualität • Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, einem transsexuellen ehemaligen Arbeitnehmer gegen Rückgabe des Originals eine inhaltlich unveränderte Abschrift des qualifizierten Arbeitszeugnisses mit geändertem Vornamen und geänderter Geschlechtsbezeichnung zu erteilen. • Anspruchsgrundlage ist die nachvertragliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 242 BGB) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG; das Schutzkonzept des Transsexuellengesetzes (§ 5 TSG) stärkt die Schutzwürdigkeit des transsexuellen Arbeitnehmers. • Der Arbeitgeber kann die Neuerteilung verlangen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des ursprünglichen Zeugnisses; die Ersetzung ist vom Arbeitnehmer zu veranlassen und gegebenenfalls auf dessen Kosten zu erfolgen. • Ein Anspruch auf eine Abschrift mit Bestätigungsvermerk ist zulässig, soweit dadurch nicht zwei unterschiedliche Beurteilungen über denselben Beschäftigungszeitraum entstehen; reine Namens- und Grammatikänderungen stellen keinen inhaltlichen Neubewertungsanspruch dar. Die Klägerin war 1982–1988 bei der Beklagten beschäftigt; das Arbeitsverhältnis endete mit einem qualifizierten Zeugnis vom 29.07.1988 unter ihrem damals männlichen Vornamen. Die Klägerin ließ nachfolgend ihren Vornamen und ihre Geschlechtsangabe kraft Beschlusses ändern und verlangte von der Beklagten eine Abschrift des alten Zeugnisses mit geändertem Vornamen und geänderter Geschlechtsbezeichnung sowie dem Hinweis, die inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original hinsichtlich Führung und Leistung werde bestätigt. Nach erfolglosen außergerichtlichen Verhandlungen und einem Vergleich, der den Rechtsstreit teilweise erledigen sollte, klagte die Klägerin; das ArbG gab ihr im Wesentlichen Recht. Die Beklagte ging in Berufung und rügte u. a. Wahrheits-, Verwirkungsgesichtspunkte und Unannehmlichkeit eines nachträglichen Änderungsanspruchs. • Anspruchsgrund: Die Verpflichtung zur Ausstellung der verlangten Abschrift folgt aus der nachvertraglichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 1 GG; die Regelung und der Schutzzweck des § 5 TSG stärken die Schutzwürdigkeit transsexueller Personen bei der Dokumentation ihrer beruflichen Laufbahn. • Abgrenzung: Es handelt sich nicht um eine inhaltliche Zeugnisberichtigung oder um eine erstmalige Neuausstellung eines Zeugnisses, sondern um eine inhaltlich unveränderte Neuabschrift mit geänderter Namens- und Geschlechtsangabe; somit liegt kein Erfordernis der Neubewertung vor. • Schutzwürdigkeit und Verhältnismäßigkeit: Wegen der erhöhten Diskriminierungsgefährdung Transsexueller ist es verhältnismäßig, ihnen die Möglichkeit zu geben, durch eine solche Abschrift ohne Offenlegung des früheren Vornamens berufliche Nachteile zu vermeiden; hierüber ergeht die Abwägung zugunsten der Klägerin. • Keine schwererwiegende Interessenüberwiegung der Beklagten: Die Beklagte hat keine substantiierten schutzwürdigen Interessen dargelegt, die das Erteilungsgebot überwiegen würden; der organisatorische Aufwand ist gering und kann der Klägerin auferlegt werden. • Vermeidung von Doppelzeugnissen: Um das Problem zweier unterschiedlicher Beurteilungen zu verhindern, ist die Neuerteilung Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Originals anzuordnen; damit bleibt nur ein verbindliches Zeugnis im Verkehr. • Fristen/Verwirkung: Ein Verwirkungseinwand greift nicht durch, weil die Klägerin sich innerhalb vertretbarer Fristen um die Namensänderung bemüht und der Anspruch keine inhaltliche Neubewertung des Arbeitsverhältnisses verlangt. • Kostenfolge und Verfahrensaspekt: Die Klägerin hat die Abschreibearbeit nicht inhaltlich zu leisten, den Aufwand darf die Beklagte auf die Klägerin übertragen; die Revision wurde zugelassen. Die Berufung der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, dass die Beklagte Zug-um-Zug gegen Rückgabe des ursprünglichen Zeugnisses verpflichtet wurde, der Klägerin ein neues Zeugnis mit geändertem Vornamen und geänderter Geschlechtsbezeichnung, sonst inhaltlich unverändert, auszuhändigen. Die Klage wurde insoweit als begründet erkannt; im Übrigen blieb die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf die nachvertragliche Fürsorgepflicht (§ 242 BGB) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und berücksichtigt den Schutzzweck des § 5 TSG; ein berechtigtes Überwiegen entgegenstehender Interessen der Beklagten wurde nicht festgestellt. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte; die Revision wurde zugelassen.