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Urteil

8 Sa 837/98

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:1999:0210.8SA837.98.00
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Leitsätze

Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage ist darlegungs- und beweispflichtig für den Zeitanteil, den jeder Arbeitsvorgang im Bezug zur Gesamttätigkeit in Anspruch nimmt.

Erfahrungsgemäß nimmt die Abwesenheitsvertretung bei Krankheit und Urlaub nicht mehr als 50 % der Tätigkeit des Vertreters in diesem Zeitraum in Anspruch, da der Vertreter in der übrigen Zeit Tätigkeiten seines eigenen Dezernates erledigen muß.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 24.02.1998 - 2 Ca 2291/97 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage ist darlegungs- und beweispflichtig für den Zeitanteil, den jeder Arbeitsvorgang im Bezug zur Gesamttätigkeit in Anspruch nimmt. Erfahrungsgemäß nimmt die Abwesenheitsvertretung bei Krankheit und Urlaub nicht mehr als 50 % der Tätigkeit des Vertreters in diesem Zeitraum in Anspruch, da der Vertreter in der übrigen Zeit Tätigkeiten seines eigenen Dezernates erledigen muß. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 24.02.1998 - 2 Ca 2291/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung der Klägerin. Die am 10.09.1946 geborene Klägerin trat nach Abschluß der höheren Handelsschule ab 01.04.1965 in die Dienste der beklagten Stadt. Im Jahre 1968 bestand sie den ersten Verwaltungslehrgang. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Verbandzugehörigkeit der Bundes-Angestelltentarifvertrag Anwendung. Die Klägerin ist im Schulamt der beklagten Stadt tätig. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 10.09.1995, die nach Angaben der Klägerin erstellt wurde, hat die Klägerin folgende Arbeitsvorgänge auszuüben: „2.1 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.2.4 2.2.5 2.2.6 2.2.7 2.2.8 2.2.9 2.2.10 2.2.11 Aufgaben als stellvertretende Amtsleiterin 20 % Planungen und Bearbeitungen nach dem Lernmittelfreiheitsgesetz 9,6 % Bearbeitung der Schülerbeförderung 15, 2 % Planung des Bedarfs an Schuleinrichtungen und Ausstattungen und deren Beschaffung 15, 2 % Schulpflichtüberwachung 1,5 % Ausschreibung von Schulleitungs-, Schulleitungsstellvertretungs- und Funktionsleitungsstellen 0,5 % Planung und Bearbeitung der „Mittagsverpflegung“ in den Ganztagsschulen 1,2 % Ermittlung und in Rechnungstellung des Schulkostenbeitrages der Stadt N............... für die Sonderschule W.......... 2, 4 % Bearbeitung von Schadensfällen 2 % Planung der Etat-Ansätze des Einzelplanes 2 für das Haushaltsjahr des Investitionsprogrammes sowie sonstige damit verbundene Ermittlungen und Berechnungen 15,2 % Schulentwicklungsplanung, Erstellung von Statistiken und tabellarischen Übersichten 1,9 % Bearbeitung von sonstigen Schulangelegenheit 15,3 %“ Wegen der im Rahmen dieser Arbeitsvorgänge anfallenden Einzeltätigkeiten und wegen der für den jeweiligen Aufgabenkreis anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften usw. wird auf den Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung vom 10.09.1995 (Bl. 9 - 20 d.A.) verwiesen. In der Zeit vom 29.04.1996 bis zum 29.11.1996 erfaßte die Klägerin den Zeitbedarf für die einzelnen Arbeitsvorgänge. Wegen des Ergebnisses der Erfassung wird auf die entsprechenden Erfassungsunterlagen (Bl. 21 - 24 d.A.) verwiesen. Das Amt 40, in dem die Klägerin tätig ist, führte bis Frühjahr 1994 die Bezeichnung „Schulverwaltungs- und Kulturamt“. Ab diesem Zeitpunkt wurde im Rahmen der Neuorganisation dem Amt der Bereich „Sport“ zugeordnet. Der Amtsleiter erhält seitdem eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13. Im Zuge einer weiteren Neuorganisation ab 01.01.1998 wurde dem Amt 40 das Jugendamt zugeordnet. Seitdem ist Stellvertreter des Amtsleiters der frühere Amtsleiter des Jugendamtes und nicht mehr die Klägerin. Die Klägerin, die seit 1986 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 1 a erhält, verlangte von der beklagten Stadt die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT. Die beklagte Stadt lehnte dieses Begehren zuletzt mit Schreiben vom 20.01.1997 unter anderem wie folgt ab: „Die Bewertungskommission hat sich abschließend mit der Bewertung der Stelle von Frau G................. - B......... befaßt. Die Stelle wurde nach wie vor nach V b, Fallgruppe 1a BAT bewertet.“ Die vorliegende Eingruppierungsfeststellungsklage hat die Klägerin am 14.08.1997 erhoben. Die Klägerin hat zur Stützung der Klage vorgetragen: Ihr stehe die Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT nach den tariflichen Vorschriften zu. Sie verrichte zu mehr als ein Drittel Tätigkeiten, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 1 a hervorheben würden. Daß die Tätigkeiten als stellvertretende Amtsleiterin von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung seien, ergebe sich daraus, daß der Amtsleiter nach Besoldungsgruppe A 13 besoldet werde. Die Aufgaben des Amtsleiters führe sie im Vertretungsfalle vollständig durch. Die Klägerin behauptet, im Gegensatz zur Stellenbeschreibung betrage der Anteil der Tätigkeit als stellvertretende Amtsleiterin 34,91 %, wie sich aus ihrer Zeitaufstellung (B. 65 ff. d.A.) für den Zeitraum April bis November 1996 ergebe. Des weiteren seinen die von ihr zu verrichtenden Tätigkeiten gem. 2.29 der Stellenbeschreibung (Planung der Etatansätze), die 15,74 % ihrer Tätigkeiten ausmachten, von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung. Neben dem tariflichen Anspruch sei der geltend gemachte Vergütungsanspruch auch wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung gerechtfertigt. Bei der beklagten Stadt bestehe im Falle männlicher Amtsleitervertreter in vier Fällen eine Differenz zwischen Amtsleiter und Stellvertreter von einer Gehaltsgruppe, in einem Fall von zwei Gehaltsgruppen, in zwei Fällen von drei Gehaltsgruppen. Im Falle der beiden weiblichen Amtsleiterstellvertreterinnen betrage die Differenz der Vergütungsgruppen zwischen den Amtsleitern und Amtsleiterstellvertretern drei Vergütungsgruppen. Es sei daher zu befürchten, daß die nicht zu begründende Schlechterstellung der weiblichen Stellvertreter eine geschlechtsspezifische Diskriminierung darstelle. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe BAT 1 a ab dem 15.05.1996 zu zahlen. Die beklagte Stadt hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die beklagte Stadt hat vorgetragen: Die Klage sei unschlüssig, da die Klägerin konkrete Tatsachen zu ihren Tätigkeiten nicht vorgetragen habe. Die Tätigkeiten der Klägerin würden das tarifliche Hervorhebungsmerkmal der Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 1 a nicht erfüllen. Die Klägerin verrichte keine Tätigkeiten von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung. Die Vertretungstätigkeit betrage lediglich 20 % der Gesamttätigkeit. Die Klägerin nehme auch nicht alle Tätigkeiten des Amtsleiters während der Vertretung voll wahr. Die von der Klägerin vorgetragenen Tätigkeiten im Bereich der Planung der Etatansätze (2.2.9 der Stellenbeschreibung) erfüllten das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung nicht, sondern erforderten allenfalls gründliche und umfassende Fachkenntnisse. Im Hinblick auf die vorgetragene geschlechtsspezifische Benachteiligung ergebe sich kein Anspruch der Klägerin. Die von der Klägerin angeführten Angestellten würden entsprechend den tarifvertraglichen Vorschriften vergütet, wie die Klägerin auch. Durch Urteil vom 24.02.1998 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Den Streitwert hat es auf 10.080,00 DM festgesetzt. In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich keine Heraushebung ihrer Tätigkeiten durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung. Des weiteren seien die Zeitanteile nicht schlüssig dargelegt. Ein Anspruch wegen Geschlechtsdiskriminierung bestehe nicht. Nach dem Vortrag der Klägerin sei in keiner Weise erkennbar, daß der durchschnittlich größere Abstand der Vergütung von Amtsleitern und Stellvertretern männlichen und weiblichen Geschlechts aufgrund des Geschlechts erfolge und nicht aufgrund unterschiedlicher Anforderungen in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen. Gegen dieses ihr am 19.03.1998 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit gemäß § 543 Abs. 1 ZPO in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 17.04.1998 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.06.1998 am 17.06.1998 begründet. Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil maßgeblich unter Stützung auf ihren erstinstanzlichen Vortag an. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 24.02.1998 - 2 Ca 2291/97 - abzuändern und festzustellen, daß die beklagte Stadt verpflichtet ist, ihr eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT ab 15.05.1996 zu zahlen. Die beklagte Stadt beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 24.02.1998 - 2 Ca 2291/97 - zurückzuweisen. Die beklagte Stadt verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO). B. Die Berufung ist aber nicht begründet. I Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin erstrebt die Zuordnung zu der Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 1 a mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage. Feststellungsklagen dieser Art sind in Eingruppierungsprozessen des öffentlichen Dienstes allgemein üblich und begegnen keinen Bedenken (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 25.09.1996 - 4 AZR 195/95 - AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter m.w.N.). II Die Klägerin hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag keinen Anspruch gegen die beklagte Stadt auf Zahlung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT ab 15.05.1996. 1. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag und die ihn ergänzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Außerdem haben die Parteien deren Geltung arbeitsvertraglich vereinbart. 2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob die Tätigkeit der Klägerin zeitlich im tariflich geforderten Umfang aus Arbeitsvorgängen besteht, die den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr beanspruchten Vergütungsgruppe IV a BAT entsprechen. Regelmäßig müssen die Anforderungen des Eingruppierungsmerkmals durch mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit des Angestellten ausfüllenden Arbeitsvorgänge erfüllt sein (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein davon abweichendes zeitliches Maß bestimmt, so gilt dieses (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT). 3. Für die Eingruppierung der Klägerin kommen die folgenden aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmale aus der allgemeinen Vergütungsordnung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in Betracht: VerGr. V b 1 a Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstige Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1 a der VergGRn. VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) VergGr. IV b 1 a Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der VergGr. V b Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist. VergGr. IV a 1 a 1 b Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a heraushebt. Angestellte im Büro, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a heraushebt. 4. Bewertungseinheit ist der Arbeitsvorgang (vgl. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT). a) Dies ist eine unter Hinzuziehung der Zusammenhangstätigkeiten unter Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit, die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.). Was dabei ein abschließendes selbständiges Arbeitsergebnis ist, richtet sich nach dem jeweiligen Aufgabengebiet des Angestellten. Für die Bestimmung des Arbeitsergebnisses sind Geschäftsverteilung, Behördenanschauung, gesetzliche Bestimmungen, Verwaltungsvorschriften und die behördliche Übung zu berücksichtigen. Zur Vermeidung einer tarifwidrigen Atomisierung sind wiederkehrende, gleichartige Arbeiten, die also die gleichen Einzeltätigkeiten umfassen und das gleiche Arbeitsziel haben, bei gleicher rechtlicher Wertigkeit jeweils grundsätzlich zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen und nicht einzeln rechtlich zu bewerten (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 20.10.1993 - 4 AZR 45/93 - AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975). b) Unter Zugrundelegung der Arbeitsplatzbeschreibung vom 10.09.1995 gehen die Parteien davon aus, daß die Klägerin bis zum 31.12.1997 folgende Arbeitsvorgänge auszuüben hatte: Aufgaben als vertretende Amtsleiterin des Schulamtes; Planungen und Bearbeitungen nach dem Lernmittelfreiheitsgesetz, Bearbeitung der Schülerbeförderung, Planung des Bedarfs an Schuleinrichtungen und Ausstattungen und deren Beschaffung, Schulpflichtüberwachung, Ausschreibung von Schulleitungs-, Schulleitungsstellvertretungs- und Funktionsleitungsstellen, Planung und Bearbeitung der „Mittagsverpflegung“ in den Ganztagsschulen, Ermittlung und Inrechnungstellung des Schulkostenbeitrags der Stadt N............... für die Sonderschule W.......... , Bearbeitung von Schadensfällen, Planung der Etat-Ansätze des Einzelplanes 2 für das Haushaltsjahr des Investitionsprogramms sowie sonstige damit verbundene Ermittlungen und Berechnungen, Schulentwicklungsplanung, Erstellung von Statistiken und tabellarischen Übersichten. Diese Einteilung der Parteien ist nicht zu beanstanden. Sie ist jeweils von einem bestimmten Arbeitsergebnis geprägt und entspricht einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung. 5. Entscheidend für die tarifliche Mindestvergütung ist, ob die Hälfte der Arbeitszeit des Angestellten mit Arbeitsvorgängen ausgefüllt wird, die den betreffenden tariflichen Tätigkeitsmerkmalen entsprechen. a) Die Zeitanteile der einzelnen Arbeitsvorgänge in bezug auf die Gesamttätigkeit der Klägerin sind zwischen den Parteien streitig. Erheblich ist der Streit über den Zeitanteil des Arbeitsvorgangs „Vertretung des Amtsleiters“. Abweichend von den Angaben in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 10.09.1995 (20 %) behauptet die Klägerin auf der Grundlage ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen vom 29.04. bis 29.11.1996 einen Zeitanteil von 34,91 %. b) Diese Behauptung der Klägerin ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen. aa) Grundsätzlich ist die Klägerin einer Eingruppierungsfeststellungsklage darlegungs- und beweispflichtig auch für den Zeitanteil, den jeder Arbeitsvorgang in Anspruch nimmt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 14.08.1985 - 4 AZR 21/84 - AP Nr. 109 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 28.02.1979 - 4 AZR 427/77 - AP Nr. 16 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Clemens u.a., § 22 BAT Erlaß 6). Der Zeitaufwand für jeden Arbeitsvorgang kann beispielsweise mit Methoden ermittelt werden, wie sie für Organisationsuntersuchungen verwendet werden, z.B. qualifizierte Schätzung, Arbeitstagebuch, Laufzettelverfahren, Multimomentaufnahmen u.ä. Soweit für Arbeitsvorgänge keine statistischen Zahlen zur Verfügung stehen, muß der tatsächliche Arbeitsanfall über einen ausreichend langen Zeitraum festgestellt werden können. Werden gewisse Zeitanteile nach § 287 ZPO geschätzt, so sind die Schätzungsunterlagen im einzelnen anzugeben und zu erläutern (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 14.02.1979 - 4 AZR 414/77 - AP Nr. 15 zu §§ 22, 23 BAT 1975). bb) Die Klägerin belegt den von ihr behaupteten Zeitanteil mit der Aufzeichnung der Zeiterfassungen für die Zeit vom 29.04. bis 29.11.1996. Die Verwertung dieser Aufzeichnungen reicht für den notwendigen Beweis (§§ 286, 287 ZPO) nicht aus. Die Klägerin hat allein die täglich für den Arbeitsvorgang „Vertretung des Amtsleiters“ aufgewendete Arbeitszeit aufgezeichnet, ohne dies durch Uhrzeitangaben über Beginn und Ende der Tätigkeiten zu belegen. So ist es für die Beklagte schon nicht möglich, diese Angaben zu überprüfen. Die Zeitangaben während der Urlaubsvertretungen sind zumindest von 50 % überhöht. Nach den Aufzeichnungen der Klägerin hat sie in diesen Zeiträumen lediglich Tätigkeiten des Amtsleiters ausgeübt. Hierbei verkennt die Klägerin, daß im Vertretungsfall keine Suspendierung von der normal vertraglich auszuübenden Tätigkeit eintritt. Die Vertretungstätigkeit ist neben der vertraglich geschuldeten Tätigkeit auszuüben. Als Maßstab für den Zeitanteil ist die Zeit in Ansatz zu bringen, die ein normal arbeitender Angestellter benötigen würde, wenn er die vertragsgemäß auszuübende Tätigkeiten ausüben müßte (vgl. z.B. Gröbing, Anm. zu BAG, Urteil vom 26.04.1966 - 1 AZR 36/65 - AP Nr. 3 zu §§ 22, 23 BAT). Es kommt auch bei der Arbeitsleistung im Vertretungsfall, damit im vorliegenden Fall, nicht auf die von der Klägerin tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an, sondern auf die ihr nach der Organisationsentscheidung der beklagten Stadt auszuübenden Tätigkeit. Objektiv unter Beachtung von Erfahrungsgrundsätzen hergesehen, nimmt eine Abwesenheitsvertretung regelmäßig nicht mehr als 50 % der Tätigkeit eines Angestellten in Anspruch, der in der übrigen Zeit Tätigkeiten seines eigenen Dezernats erledigen muß. Der der Klägerin übertragene Arbeitsvorgang war die Vertretung des Amtsleiters in dessen Abwesenheit. Solange der Amtsleiter im Dienst war, lag ein Vertretungsfall schon nach der Organisationsentscheidung der beklagten Stadt nicht vor. Soweit die Klägerin dennoch Tätigkeiten des Amtsleiters in der Zeit der Anwesenheit des Amtsleiters wahrgenommen hat, handelte es sich nicht um die von ihr auszuübende Tätigkeit. Im übrigen ist der von der Klägerin gewählte Aufzeichnungszeitraum 29.04. bis 29.11.1996 (7 Monate) nicht repräsentativ genug, da in dieser Zeit 25 von 30 Urlaubstagen des Amtsleiters anfielen. Da der Beweiswert der Aufzeichnungen gering ist, hat die Klägerin den von ihr behaupteten Zeitanteil nicht bewiesen. Für den Arbeitsvorgang „Vertretung des Amtsleiters“ ist für die Bewertung der von der beklagten Stadt zugestandene Anteil von 20 % zugrunde zu legen. 6. Da die für die Bewertung der Arbeitsvorgänge der Klägerin in Frage kommenden Tätigkeitsmerkmale aufeinander aufbauen, ist zunächst zu prüfen, ob die Klägerin die allgemeinen Anforderungen der Vergütungsgruppe V b BAT Fallgruppe 1 a bzw. der Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 1 a erfüllt. a) Bei den Merkmalen der Vergütungsgruppe V b BAT Fallgruppe 1 a fordern die Tarifvertragsparteien zunächst gründliche, umfassende Fachkenntnisse. aa) Zu den Fachkenntnissen sind alle diejenigen Kenntnisse eines Angestellten zu rechnen, die unerläßlich sind, um übertragene Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können (BAG, AP Nr. 87 zu § 3 TOA). Nach dem Klammersatz der Vergütungsgruppe V b BAT bedeuten gründliche, umfassende Fachkenntnisse gegenüber den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Breite und der Tiefe nach. Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung, bei der der Angestellte beschäftigt ist, beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur bei Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. bb) Diese Voraussetzungen erfüllen die von der Klägerin auszuübenden Arbeitsvorgänge. Zieht man eine zusammenfassende Gesamtbetrachtung aller Arbeitsvorgänge bezüglich der Fachkenntnisse vor (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT), so sind gründliche, umfassende Fachkenntnisse gegeben. Die Tätigkeit der Klägerin und auch das Vorliegen der Tätigkeitsmerkmale sind zwischen den Parteien unstreitig, so daß eine summarische Überprüfung ausreichend ist. Die Klägerin benötigt für ihre Tätigkeit der Sachbearbeitung im Schulverwaltungsangelegenheiten und bei der Vertretung des Amtsleiters des Schulamtes, wie auch in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 10.09.1995 dargelegt, breite und tiefgehende Kenntnisse der einschlägigen Gesetze und der sonstigen in Ausführung dieser Gesetze ergangenen Normen. b) Bei den von der Klägerin auszuübenden Arbeitsvorgänge entfallen auch selbständige Leistungen an. aa) Selbständige Leistungen verlangen eine Gedankenarbeit, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung mit eigener Entschließung enthält. Es muß sich um das selbständige Erarbeiten eines eigenen Ergebnisses handeln, wobei eine eigene geistige Initiative zu fordern ist. Eine gewisse Freiheit von Weisungen und Anleitungen wird vorausgesetzt, ein gewisser wie immer geachteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- und Bearbeitungsspielraum bei der Erarbeitung des Arbeitsergebnisses ist kennzeichnend. bb) Auch das Vorliegen dieses Tätigkeitsmerkmals ist zwischen den Parteien unstreitig. Es reicht es eine summarische Überprüfung. Die von der Klägerin auszuübenden Arbeitsvorgänge im Rahmen der Schulverwaltungsangelegenheiten erfordern Entscheidungen der Klägerin. Dieser nach dem tariflichen Merkmal erforderliche Entscheidungsspielraum steht der Klägerin auch im Rahmen der Vertretung des Amtsleiters zu. 7. Die der Klägerin übertragenen Arbeitsvorgänge müssen sich weiter dadurch aus der Vergütungsgruppe V b BAT Fallgruppe 1 a herausheben, daß sie besonders verantwortungsvoll sind. a) Die Tarifvertragsparteien gehen von einer gewichtigen, beträchtlichen Heraushebung aus, indem sie in dem Merkmal ausdrücklich eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit verlangen (vgl. BAG, Urteil vom 16.04.1986 - 4 AZR 595/84 - AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Unter Verantwortung dieses Tarifmerkmals ist dabei zu verstehen, das Einstehenmüssen, das in dem dem Angestellten übertragenen Arbeitsbereich die dort zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausübt werden. Die Verantwortung muß begriffsnotwendig schon die Verantwortung übersteigen, die in der nächst niedrigeren Vergütungsgruppe V b in Rede steht. b) Überprüft man zunächst den Arbeitsvorgang „Planung der Etatansätze des Einzelplanes und des Investitionsprogramms“ so ist aus dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich, daß bei diesem Arbeitsvorgang eine solche Verantwortung im Sinne des tariflichen Merkmals vorliegt. Die Planung der Mittel für das bevorstehende Haushaltsjahr und die Planung des Investitionsprogramms stellen zwar quantitativ erhöhte Anforderungen. Die Klägerin hat insgesamt 155 Haushaltsmittel zu veranschlagen. Auch zur Erledigung der anderen anfallenden Zusammenhangstätigkeiten „Kontinuierliche Kontrolle der Mittel, Bewirtschaftung und Herausgabe ausführlicher Informationen an die Schulen über bereitgestellte Haushaltsmittel und die sonstigen anzustellenden Ermittlungen und Berechnungen“ ergibt sich lediglich, daß hierfür ein breit- und tiefgehendes Erfahrungswissen erforderlich ist. Dieses hierfür erforderliche Erfahrungswissen wird aber schon durch das Tätigkeitsmerkmal in der Vergütungsgruppe V b BAT Fallgruppe 1 „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ konsumiert. Eine besondere Steigerung der Verantwortung über die Verantwortung hinaus, die bei der Vergütungsgruppe V b BAT in Rede steht, läßt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. 8. Eine weitere Bewertung der Arbeitsvorgänge der Klägerin ist entbehrlich. Auch wenn der Arbeitsvorgang „Vertretung des Amtsleiters“ die Voraussetzungen der angestrebten Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 1 a bzw. 1 b erfüllt, so wäre dies der einzige der von der Klägerin auszuübenden Arbeitsvorgänge, der dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllen könnte. Die von der Klägerin angestrebte Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 1 erfordert zumindest zu einem Drittel Arbeitsvorgänge, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 1 a herausheben. Auch wenn der Arbeitsvorgang „Vertretung des Amtsleiters“ das tarifliche Tätigkeitsmerkmal erfüllen würde, so nimmt dieser Arbeitsvorgang nur 20 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin in Anspruch, so daß ein Vergütungsanspruch der Klägerin nach der Vergütungsgruppe IV a BAT nicht gegeben ist. III Der Klägerin steht der begehrte Höhergruppierungsanspruch auch nicht gemäß § 612 Abs. 3 BGB wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung zu. 1. Zwar ist § 612 Abs. 3 BGB seinem Wortlaut nach als gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB gefaßt worden. Die Vorschrift des § 612 Abs. 3 BGB ist aber erlassen worden, um dem europarechtlichen Gleichheitsgebot von Männern und Frauen beim Entgelt zu genügen (vgl. BAG, Urteil vom 23.08.1995 - 5 AZR 942/93 - AP Nr. 48 zu § 612 BGB; BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 264/96 - AP Nr. 3 zu § 612 BGB Diskriminierung). Die gemeinschaftskonforme Auslegung gebietet, diese Vorschrift als Anspruchsgrundlage zu verstehen. Nach § 612 Abs. 3 Satz 1 BGB darf beim Arbeitsverhältnis für gleiche oder gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. 2. Die Beklagte wendet für die Eingruppierung ihrer Angestellten die Vergütungsordnung des BAT auf alle Angestellten an. So auch auf die Klägerin, für die sich - wie oben dargelegt - unter Anwendung der tariflichen Vorschriften kein Höhergruppierungsanspruch ergibt. Daß der Tarifvertrag eine geschlechtsdiskriminierende Gruppenbildung vornimmt, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch ersichtlich. Daß die Beklagte außerhalb der Vergütungsordnung des BAT die Gruppe der weiblichen stellvertretenden Amtsleiter schlechter behandelt als die Gruppe der männlichen stellvertretenden Amtsleiter wird zwar von der Klägerin unter Stützung auf statistische Angaben behauptet, ist aber durch den Vortrag der Klägerin nicht belegt. Die unterschiedliche Eingruppierung der stellvertretenden Amtsleiter kann sich durchaus aus den unterschiedlichen Anforderungen der jeweiligen Tätigkeitsbereiche ergeben. Diese Tätigkeitsbereiche sind mit dem Tätigkeitsbereich der Klägerin nicht identisch. Dem Vortrag der Klägerin läßt sich nicht entnehmen, daß es sich um zumindest gleichwertige Tätigkeit handelt. Im übrigen wäre es der beklagten Stadt nicht verwehrt, im Einzelfall einzelne Arbeitnehmer übertariflich zu vergüten. Hierauf könnte die Klägerin einen Höhergruppierungsanspruch nicht stützen. Daß die beklagte Stadt außerhalb der Vergütungsordnung des BAT bei den stellvertretenden Amtsleitern ein frauendiskriminierendes Vergütungssystem durchführt, ist nicht ersichtlich. C Nach alledem hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlaß. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil findet mangels Zulassung die Revision nicht statt (§ 72 Abs. 1 ArbGG). Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht (Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel-Wilhelmshöhe) anzufechten, wird auf die Vorschriften des § 72 a ArbGG verwiesen.